Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994
                            II G/1/2  Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche  Beschaffungswesen vom 25. November 1994  Vom 25. November 1994 (Stand 1. Juli 2010)  (Gemäss Beschluss des interkantonalen Organs [InöB] und mit Zustimmung  der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs-, und Umweltschutzdi  -  rektoren-Konferenz [BPUK] vom 15.  März 2001)  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 *
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen  Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler  oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese  durch internationale Verträge verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze har  -  monisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government  Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäi  -  schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über be  -  stimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht  umsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre Ziele sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen  und Anbietern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und An  -  bieter sowie einer unparteiischen Vergabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorbehalt anderer Vereinbarungen
                            1  Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweite  -  rung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schlies  -  sen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwi  -  ckeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Durchführung
                            1  Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestim  -  mungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.  *  SBE VI/5 441  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/1/2  2. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schwei  -  zerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden  das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der  beteiligten Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erlass von Vergaberichtlinien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;  c  bis  .  Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung  von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung  unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Mög  -  lichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographi  -  schen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzu  -  bieten (Ausklinkklausel);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Kontrolle   über   die   Durchführung   der   Vereinbarung   durch   die  Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung  der Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Ver  -  einbarungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen Gremien  sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der  Anwesenden sofern mindestens die Hälfte der Kantone vertreten ist. Jeder  beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der zuständigen  Kantonsregierung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen  und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            *   ...  3. Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a
                            Abgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsver  -  trägen nicht erfassten Bereich unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationa  -  len Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Be  -  stimmungen der Kantone harmonisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 *
                            Auftragsarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in  den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbei  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, nament  -  lich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Dienstleistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung  Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 *
                            Schwellenwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.  1bis  Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind  im Anhang 2 aufgeführt.  1ter  Die Mehrwertsteuer wird bei der Schätzung des Auftragswertes nicht be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge verge  -  ben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbau  arbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln  den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerech  -  net 20  Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten,  müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht  erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 *
                            Auftraggeberin und Auftraggeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts  auf kantonaler und kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kom  -  merziellen oder industriellen Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  aufgehoben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit aus  -  schliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils  in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie  Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für  Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeüb  -  ten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entspre  -  chenden Staatsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Verein  -  barung überdies:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Aus  -  nahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50  Prozent der Gesamt  -  kosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss  den Absätzen  1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der  Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine  gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft.  Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätig  -  keit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss den Ab  -  sätzen  1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt,  unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auf  -  traggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            *   Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und  Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in einem beteiligten Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Be  -  schaffungswesen verpflichtet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen  und Strafanstalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogram  -  men erteilt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam  zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer interna  -  tionalen Organisation vergeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsma  -  terial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungs  -  infrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht  nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit  gefährdet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und  Pflanzen dies erfordert oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums ver  -  letzt würden.  4. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Allgemeine Grundsätze
                            1  Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und  Anbieter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wirksamer Wettbewerb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Verzicht auf Abgebotsrunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beachtung der Ausstandsregeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedin  -  gungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Gleichbehandlung von Frau und Mann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Vertraulichkeit von Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 *
                            Verfahrensarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf  -  traggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle  Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auf  -  traggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle An  -  bieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme ein  -  reichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt auf  -  grund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die  ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auf  -  traggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebots  -  abgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken,  wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt wer  -  den kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet  sein;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/1/2  b  bis  .  das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der  Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne  Ausschreibung   direkt   zur   Angebotsabgabe   eingeladen   werden.  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich  mindestens drei Angebote einholen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der  Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt  im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall.  Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise  auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit sol  -  che Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung ver  -  stossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a
                            *   Wahl der Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder se  -  lektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den in  -  ternationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss  den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihän  -  digen Verfahren vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die  Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegen  -  rechtsvorbehalte abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            *   Kantonale Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   notwendigen   Veröffentlichungen   sowie   die   Publikation   der  Schwellenwerte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bezugnahmen auf nicht diskriminierende technische Spezifika  -  tionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der  Angebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und  Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen  und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone ein  -  getragen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die   geeigneten   Zuschlagskriterien,   die   den   Zuschlag   an   das  wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  den Zuschlag durch Verfügung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabe  -  verfahrens auf wichtige Gründe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  die Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vertragsschluss
                            1  Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag  nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die  Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zu  -  schlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Ver  -  tragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.  5. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 *
                            Beschwerderecht und Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Be  -  schwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entschei  -  det endgültig.  1bis  Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Ausschreibung des Auftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbie  -  ters in eine ständige Liste gemäss Artikel  13  Buchstabe  e;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer  im selektiven Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Ausschluss aus dem Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabever  -  fahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröff  -  nung der Verfügungen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für  Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit der Beschwerde können gerügt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Rechtsverletzungen,   einschliesslich   Überschreitung   oder   Miss  -  brauch des Ermessens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen  Sachverhaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen  dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf  -  schiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begrün  -  det erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interes  -  sen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder  des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden  Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer  innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrens  -  kosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die  Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschie  -  bende Wirkung hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den  Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist,  wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die  Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden  oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne ver  -  bindliche Anordnungen zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als  begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswid  -  rig ist.  6. Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Kontrollen und Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor  und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber  und die Anbieterinnen und Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmun  -  gen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/1/2  7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beitritt und Austritt
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittser  -  klärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs  Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt  dem Bund mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 *
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Ver  -  öffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere  Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in  Kraft.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestim  -  mungen vom 15.  März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die un  -  veränderte Vereinbarung vom 25.  November 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übergangsrecht
                            1  Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkraft  -  treten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen,  die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird,  ausgeschrieben werden.  A1. Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkom
                            -  men über das öffentliche Beschaffungswesen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantone als Auftraggeber  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauarbeiten Gesamtwert  8'700'000 Fr. / 5'000'000 SZR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Lieferungen Auftragswert  350'000 Fr. / 200'000 SZR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Dienstleistungen Auftragswert  350'000 Fr. / 200'000 SZR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie,  Verkehr und Telekommunikation als Auftraggeberinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauarbeiten Gesamtwert  8'700'000 Fr. / 5'000'000 SZR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Lieferungen Auftragswert  700'000 Fr. / 400'000 SZR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Dienstleistungen Auftragswert  700'000 Fr. / 400'000 SZR  1)  Beigetreten per 1.  Juni 2009 (B LG 3.  Mai 2009)  2)  SZR = Sonderziehungsrechte  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-2  Bilaterale Abkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gemäss bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft  und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftragge  -  berinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gemeinden, Bezirke  1.  Bauarbeiten Gesamtwert  8'700'000 Fr. / 6'000'000  €  2.  Lieferungen Auftragswert  350'000 Fr. / 240'000  €  3.  Dienstleistungen Auftragswert  350'000 Fr. / 240'000  €
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Private   Unternehmen   mit   ausschliesslichen   oder   besonderen  Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr  1.  Bauarbeiten Gesamtwert  8'700'000 Fr. / 6'000'000  €  2.  Lieferungen Auftragswert  700'000 Fr. / 480'000  €  3.  Dienstleistungen Auftragswert  700'000 Fr. / 480'000  €
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliessli  -  chen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienen  -  verkehrs und der Gas- und Wärmeversorgung  1.  Bauarbeiten Gesamtwert  8'000'000 Fr. / 5'000'000  €  2.  Lieferungen Auftragswert  640'000 Fr. / 400'000  €  3.  Dienstleistungen Auftragswert  640'000 Fr. / 400'000  €
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliessli  -  chen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekom  -  munikation  2  )  1.  Bauarbeiten Gesamtwert  8'000'000 Fr. / 5'000000  €  2.  Lieferungen Auftragswert  960'000 Fr. / 600'000  €  3.  Dienstleistungen Auftragswert  960'000 Fr. / 600'000  €  A2. Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von  Staatsverträgen nicht erfassten Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A2-1  Verfahrensarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfahrensarten nach Auftragswerten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Freihändige Vergabe  1.  Lieferungen  unter 100'000 Fr.  2.  Dienstleistungen  unter 150'000 Fr.  3.  Bauarbeiten Baunebengewerbe  unter 150'000 Fr.  4.  Bauarbeiten Bauhauptgewerbe  unter 300'000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einladungsverfahren  1.  Lieferungen  unter 250'000 Fr.  2.  Dienstleistungen  unter 250'000 Fr.  3.  Bauarbeiten Baunebengewerbe  unter 250'000 Fr.  4.  Bauarbeiten Bauhauptgewerbe  unter 500'000 Fr.  2)  Dieser Bereich ist ausgeklinkt (Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung  unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  offenes/selektives Verfahren  1.  Lieferungen  ab 250'000 Fr.  2.  Dienstleistungen  ab 250'000 Fr.  3.  Bauarbeiten Baunebengewerbe  ab 250'000 Fr.  4.  Bauarbeiten Bauhauptgewerbe  ab 500'000 Fr.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/1/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  03.05.2009  01.06.2009  Art. 1  totalrevidiert  -  03.05.2009  01.06.2009  Art. 2 Abs. 1, b.  geändert  -  03.05.2009  01.06.2009  Art. 3 Abs. 1  geändert  -  03.05.2009  01.06.2009  Titel 2.  geändert  -  03.05.2009  01.06.2009  Art. 4  totalrevidiert  -  03.05.2009  01.06.2009  Art. 5  aufgehoben  -  03.05.2009  01.06.2009  Art. 6  totalrevidiert  -  03.05.2009  01.06.2009  Art. 7  totalrevidiert  -  03.05.2009  01.06.2009  Art. 8  totalrevidiert  -  03.05.2009  01.06.2009  Art. 9  totalrevidiert  -  03.05.2009  01.06.2009  Art. 10 Abs. 1, c.  geändert  -  03.05.2009  01.06.2009  Art. 12  totalrevidiert  -  03.05.2009  01.06.2009  Art. 12a  eingefügt  -  03.05.2009  01.06.2009  Art. 13  totalrevidiert  -  03.05.2009  01.06.2009  Art. 15  totalrevidiert  -  03.05.2009  01.06.2009  Art. 21  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II G/1/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 1  03.05.2009  01.06.2009  totalrevidiert  -  Art. 2 Abs. 1, b.  03.05.2009  01.06.2009  geändert  -  Art. 3 Abs. 1  03.05.2009  01.06.2009  geändert  -  Titel 2.  03.05.2009  01.06.2009  geändert  -  Art. 4  03.05.2009  01.06.2009  totalrevidiert  -  Art. 5  03.05.2009  01.06.2009  aufgehoben  -  Art. 6  03.05.2009  01.06.2009  totalrevidiert  -  Art. 7  03.05.2009  01.06.2009  totalrevidiert  -  Art. 8  03.05.2009  01.06.2009  totalrevidiert  -  Art. 9  03.05.2009  01.06.2009  totalrevidiert  -  Art. 10 Abs. 1, c.  03.05.2009  01.06.2009  geändert  -  Art. 12  03.05.2009  01.06.2009  totalrevidiert  -  Art. 12a  03.05.2009  01.06.2009  eingefügt  -  Art. 13  03.05.2009  01.06.2009  totalrevidiert  -  Art. 15  03.05.2009  01.06.2009  totalrevidiert  -  Art. 21  03.05.2009  01.06.2009  totalrevidiert  -  13