Spezielle Bauvorschriften und Bebauungspläne
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne: Vorbemerkung  Spezielle Bauvorschriften und Bebauungspläne  Inhalt  Vorbemerkung  I  Inhaltsverzeichnis (Originaltitel der Erlasse)  Erlasse  1  Vorbemerkung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Neben dem Bau- und Planungsgesetz gibt es im Kanton Basel-Stadt eine grössere Anzahl von Erlas-
                            sen, die in begrenzten Gebieten bessere Bebauungen gewährleisten als die baurechtliche Grundordnung  oder die die Koordination der Nutzungsplanung erleichtern. Diese sogenannten  speziellen Bauvorschrif-  ten  bzw. (seit 1. Januar 2001)  Bebauungspläne  (siehe hiezu auch Ziff. 5) stehen oft in einem sachlichen  Zusammenhang  mit  Zonenänderungen  sowie  Bau-  und  Strassenlinienregelungen  für  das  betreffende  Gebiet; sie sind daher nicht selten mit diesen in ein- und demselben Erlass enthalten. Daneben gibt es  auch Erlasse, die ihrem Inhalt nach nicht gemischt, sondern entweder auf spezielle Bauvorschriften bzw.  Bebauungspläne  oder  örtlich  begrenzte  Planungsvorschriften  beschränkt  sind.  Basel-Stadt  dürfte  der  einzige Kanton sein, der in seiner Gesetzgebung eine solche Vielzahl von Sonderbauvorschriften auf-  weist. In den andern Kantonen fällt der Erlass von Vorschriften über die Ortsplanung weitgehend in die  Zuständigkeit der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ursprünglich bestand die Absicht, sowohl die Zonen-, Strassenlinien- und Baulinienvorschriften als
                            auch  die  speziellen  Bauvorschriften  bzw.  Bebauungspläne,  ähnlich  wie  das  Gemeinderecht,  in  einer  Sonderpublikation der Systematischen Gesetzessammlung zusammenzufassen. Inzwischen hat jedoch  der Regierungsrat in § 4 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 3. Januar 1984  (SG 151.300)  angeord-  net, dass örtlich begrenzte Zonen-, Strassenlinien- und Baulinienbeschlüsse wegen ihrer Planbezogen-  heit nicht mehr in den Gesetzessammlungen, sondern nur noch im Kantonsblatt zu publizieren sind. Der  Plan, in welchem diese Vorschriften zeichnerisch dargestellt werden, bildet denn auch einen wesentli-  chen  Bestandteil  des  Erlasses.  Ohne  Einsichtnahme  in  den  Plan  sind  die  Vorschriften  meistens  nicht  ohne weiteres verständlich. Vielfach besteht die geschriebene Vorschrift auch nur in einer Anweisung,  wie Zonenänderungen sowie Bau- und Strassenlinien im Plan einzutragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Übrig bleiben somit die eingangs erwähnten speziellen Bauvorschriften bzw. Bebauungspläne. Zu-
                            meist sind dies Grossratsbeschlüsse, die sich auf  § 8 des Hochbautengesetzes  bzw. (seit 1. Januar 2001)  auf  § 101  des  Bau-  und  Planungsgesetzes  (SG  730.100)  stützen.  Die speziellen Bauvorschriften  bzw.  Bebauungspläne sind meistens mehr oder weniger planverbunden. In einer Reihe von Erlassen sind aus-  führliche Vorschriften enthalten, aber für die nähere Umschreibung oder Kennzeichnung des von ihnen  erfassten Gebietes wird oft auf einen Plan verwiesen. Andere Erlasse beschränken sich darauf, für die  Bebauung  eines  abgeschlossenen  Areals  einen  bestimmten  Überbauungsplan  des  Hochbau-  und  Pla-  nungsamtes (bis 31. Dezember 1993: Amt für Kantons- und Stadtplanung, siehe hiezu auch Ziff. 5) als  verbindlich  zu  erklären,  ohne  auf  Einzelheiten  einzugehen.  Nicht  selten  werden  aber  auch  einem  als  massgebend erklärten Überbauungsplan bzw. Bebauungsplan noch weitere Bauvorschriften beigefügt.  Ihrer  rechtlichen  Natur  nach  sind  die  geschriebene  Vorschrift  und  der  Plan,  sofern  auf  einen  solchen  verwiesen wird, als sich ergänzende Teile eines allgemeinverbindlichen Erlasses zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne: Vorbemerkung
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Durch das Organisationsgesetz von 1976 wurde der Regierungsrat beauftragt, bei den vom Grossen
                            Rat erlassenen Bauvorschriften eine Reihe von Änderungen anzubringen, die zur Hauptsache in Kom-  petenzzuweisungen und Ermächtigungen bestehen. Nachdem der Regierungsrat mit zwei Verordnungen  vom 21. August 1990 (KtBl 1990 II S. 222 und S. 227, CG 1990 S. 172 und S. 186) diesem Auftrag  nachkam,  wurden  die  speziellen  Bauvorschriften,  wie  alle  andern  allgemeinverbindlichen  Erlasse,  in  ihrer  geltenden  Fassung  in  die  Systematische  Gesetzessammlung  aufgenommen.  Damit  konnte  die  Sammlung - neun Jahre nach Erscheinen des Grundwerkes - komplettiert werden. Es ist allerdings da-  rauf hinzuweisen, dass die Pläne des Hochbau- und Planungsamtes, soweit sie Bestandteil dieser Erlasse  sind, aus technischen Gründen nicht in das Format A5 der Sammlung aufgenommen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Man beachte Folgendes:
                            - Die  speziellen Bauvorschriften  bzw.  Bebauungspläne  werden im nachfolgenden Abschnitt unter der  einheitlichen Ordnungsnummer  730.150  publiziert.  - Die einzelnen Erlasse sind chronologisch nach dem Beschlussdatum bzw. nach den Registernummern  des Hochbau- und Planungsamtes geordnet. Diese Nummerierung kann nicht lückenlos sein, denn ab-  gedruckt werden nur die in Kraft stehenden, nicht die aufgehobenen Erlasse.  - Bei Erlassen mit gemischtem Inhalt (siehe oben Ziff. 1) werden gemäss § 4 Abs. 2 der Publikations-  verordnung in der Regel alle Textteile weggelassen, die sich auf Zonenänderungen sowie auf Bau- und  Strassenlinien beziehen (siehe oben Ziff. 2); auf dadurch entstehende Lücken im Text, die meistens als  solche erkennbar sind, wird weder durch Fussnoten noch durch Punktierungen hingewiesen. Abgedruckt  sind grundsätzlich nur die Abschnitte, welche spezielle Bauvorschriften bzw. Bebauungspläne oder da-  mit zusammenhängende Regelungen (etwa über die Bildung von Allmendparzellen) enthalten.  Der volle Wortlaut eines Erlasses und der jeweils dazugehörende Plan können beim Hochbau- und Pla-  nungsamt unter der Nummer des Erlasses verlangt und eingesehen werden.  - Anstelle der offiziellen Erlasstitel, die nicht immer sehr aussagekräftig sind, werden in den Überschrif-  ten der Erlasse Strassennamen und Ortsbezeichnungen angeführt, die eine möglichst präzise Umschrei-  bung eines von speziellen Bauvorschriften bzw. Bebauungsplänen erfassten Gebietes darstellen sollen.  Diese Stichwörter sind den authentischen Titeln, den Texten und den Plänen entnommen.  - Dem Abschnitt  730.150  vorangestellt sind ein Inhaltsverzeichnis sowie ein alphabetisches Strassen-  und Gebietsregister; ersteres besteht aus den Originaltiteln der Erlasse.  Im  Alphabetischen Register  sind gebietsweise die gleichen Strassen- und Ortsnamen verzeichnet wie in  den Überschriften der Erlasse. Anhand dieser Stichwörter und der Erlassnummern lassen sich sowohl  die Vorschriften als auch die von ihnen erfassten Gebiete ermitteln. Abgesehen von den Plandarstellun-  gen stellt ein solches Register die einzige Möglichkeit dar, die vielen gleichartigen Erlasse einigermas-  sen zu erschliessen.  - Per 1. Januar 1994 erfolgte die organisatorische Zusammenfassung des Amtes für Kantons- und Stadt-  planung mit der Funktion des Kantonsbaumeisters im neu geschaffenen Amt mit dem Namen  Hochbau-  und Planungsamt  . Dies hat zur Folge, dass sich in den vor diesem Datum erlassenen speziellen Bauvor-  schriften die bisherige Amtsbezeichnung Amt für Kantons- und Stadtplanung findet, in den nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 1994 verabschiedeten Erlassen dagegen die nunmehr geltende Bezeichnung Hochbau- und
                            Planungsamt.  - Mit dem am 17. November 1999 verabschiedeten und am 1. Januar 2001 wirksam gewordenen Bau-  und Planungsgesetz, das an Stelle des Hochbautengesetzes von 1939 trat, wurde die bisherige Bezeich-  nung, «spezielle Bauvorschriften» ersetzt durch «Bebauungspläne». Alle vor diesem Datum verabschie-  deten  Erlasse  enthalten  somit  noch  die  alte  Bezeichnung,  wogegen  in  den  nach  dem  1. Ja-nuar 2001  verabschiedeten Erlassen der Begriff «Bebauungsplan» zu finden ist.  Redaktion der Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Inhaltsverzeichnis (Originaltitel der Erlasse)  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  GRB betreffend die Festsetzung von speziellen Bauvorschriften für die Bebauung  des Vorplatzes vor dem Gottesacker am Hörnli. Vom 23. Oktober 1930  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  GRB betreffend Zoneneinteilung und besondere Bauvorschriften beim Dorenbach-  viadukt. Vom 13. Februar 1941  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  GRB betreffend eine Zonenänderung an der Bäumlihofstrasse. Vom 4. Juli 1946  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  GRB  betreffend  Umzonung  und  spezielle  Bauvorschriften  im  Wolfareal.  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Juli 1946 5
                            28  GRB  betreffend  Genehmigung  des  Strassennetzes,  Änderung  der  Zoneneinteilung  und Erlass spezieller Bauvorschriften im Gebiet Im Hirshalm der Gemeinde Riehen.  Vom 24. April 1947  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  GRB  betreffend  Erlass  spezieller  Bauvorschriften  im  Gebiet  zwischen  Elisabe-  thenstrasse und Klosterberg. Vom 11. Juli 1947  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  GRB betreffend Genehmigung einer Verbindungsstrasse zum Stettenfeld. Änderung  der Zoneneinteilung und Erlass spezieller Bauvorschriften im Gebiet zwischen der  Wiesentalbahn, der Landesgrenze, der Lörracherstrasse und der neuen Verbindungs-  strasse (Riehen). Vom 2. Oktober 1947  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  GRB betreffend Genehmigung von Bau- und Strassenlinien an der Ecke St. Alban-  Vorstadt,  St.  Alban-Graben,  Dufourstrasse  und  Erlass  spezieller  Bauvorschriften.  Vom 20. November 1947  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  GRB  betreffend  spezielle  Bauvorschriften  im  Gebiet  zwischen  Steinentorstrasse,  Wallstrasse und Bollwerkgasse. Vom 23. März 1950  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  GRB betreffend Änderung der Zoneneinteilung und Festsetzung spezieller Bauvor-  schriften für das Gebiet beidseits der Steinenvorstadt. Vom 29. Juni 1950  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  GRB  betreffend  Genehmigung  des  Strassennetzes,  Änderung  der  Zoneneinteilung  und Erlass spezieller Bauvorschriften im St. Alban-Tal. Vom 8. Mai 1952  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  GRB  betreffend  Genehmigung  eines  Bebauungsplans,  Änderung  der  Zoneneintei-  lung  und  Erlass  spezieller Bauvorschriften  für das  Gebiet  des  vorderen  Milchsup-  penfeldes. Vom 21. Oktober 1954  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  GRB betreffend Änderung der Zoneneinteilung für das Gebiet zwischen Basel und  Riehen und Erlass von speziellen Bauvorschriften für das Gebiet «Im Hirshalm» und  das Areal zwischen Allmendstrasse, Grenzacherstrasse und Landauerstrasse. Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. November 1954 14
                            56  GRB betreffend Änderung der Zoneneinteilung und Festsetzung von speziellen Bau-  vorschriften für die nördliche Seite der Bettingerstrasse zwischen der Buchhalde und  der Gemeindegrenze Riehen / Bettingen. Vom 28. April 1955  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  GRB betreffend grundsätzliche Genehmigung des Überbauungsplanes und Festset-  zung  spezieller  Bauvorschriften  für  das  Gellertfeld,  zwischen  der  Hardstrasse,  der  Liestalerstrasse, der Gellertstrasse und dem St. Alban-Ring. Vom 26. Mai 1955  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Gebiet zwischen Laupen-  ring-Hofstetterstrasse-Holeestrasse. Vom 8. März 1956  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  GRB  betreffend  spezielle  Bauvorschriften  für  die  Neuüberbauung  an  der  Garten-  strasse und der Langen Gasse. Vom 8. März 1956  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            63  GRB  betreffend  Änderung  der  Bauzoneneinteilung  und  Erlass  spezieller  Bauvor-  schriften in der Umgebung des Kirschgartens. Vom 6. Juli 1956  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  GRB  betreffend  Erlass  spezieller  Bauvorschriften  für  das  Gebiet  zwischen  Zür-  cherstrasse (Sägeberg) und Weidengasse. Vom 9. Januar 1958  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  RRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften «In den Weilmatten» und «In den  Mühlematten» in Riehen. Vom 4. Februar 1958  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  GRB betreffend Festsetzung eines Überbauungsplanes für das Areal zwischen der  St.  Alban-Vorstadt, der Malzgasse  und  der  Lautengartenstrasse. Vom  21.  Dezem-  ber 1961  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Gebiet zwischen der El-  sässerstrasse, der Mülhauserstrasse und der Wasserstrasse. Vom 8. November 1962  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82a  RRB betreffend Bauvorschriften für das Gebiet «Im Schlipf» in Riehen. Vom 15. Ja-  nuar 1963  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften im Gebiet zwischen der Kohlen-  berggasse und dem Steinenbachgässlein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Vom 1. Februar 1963  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Geviert Engelgasse, An-  gensteinerstrasse,  Hardstrasse,  Grellingerstrasse  und  Änderung  der  Zoneneintei-  lung. Vom 14. Februar 1963  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  GRB betreffend Riehen Schlossgasse / Gänshaldenweg.  Vom 21. Mai 1964  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94  GRB  betreffend  Aufstellung  eines  Bebauungsplanes  und  Zonenumlegung  (Ab-  tausch  von  Grünzone)  im  Gebiet  Hinterer  Jakobsberg  (Areal  der  Christoph  Me-  rian’schen Stiftung). Vom 11. Februar 1965  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96  GRB  betreffend  Aufstellung  eines  Überbauungsplanes  für  das  Areal  «Im  Sessel-  acker». Vom 29. April 1965  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97  GRB  betreffend  Zonenänderungen,  Festsetzung  von  Bau-  und  Strassenlinien  und  Festlegung eines Bebauungsplanes für das Rankhof-Areal sowie Zonenänderung für  das Areal des Werkhofes des Gas- und Wasserwerkes an der Binningerstrasse. Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. Juni 1966 32
                            97a  GRB  betreffend  Änderung  der  Zoneneinteilung  und  Genehmigung  eines  Bebau-  ungsplanes   für   das   Gebiet   Wittlingerstrasse-Rankstrasse-Allmendstrasse-Bahn-  damm sowie Festsetzung von Strassenlinien für die Hirzbrunnenstrasse und die An-  legung   einer   öffentlichen   Promenade   längs   des   Bahndammes   zwischen   der  Rankstrasse und der Allmendstrasse. Vom 30. Juni 1966  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98  GRB   betreffend   Erlass   spezieller   Bauvorschriften   im   Gebiet   zwischen   Hol-  beinstrasse,  Schertlingasse  und  Rümelinbachweg  und  Änderung  der  Zoneneintei-  lung auf der Nordseite des Rümelinbachweges. Vom 9. Februar 1967  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98a  GRB betreffend Erstellung eines Stadttheaters und einer unterirdischen Garage an  der Theaterstrasse sowie Festsetzung neuer Strassenlinien und Erlass spezieller Bau-  vorschriften. Vom 11. Mai 1967  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  GRB  betreffend  Festlegung  von  Bau-  und  Strassenlinien  für  den  Steingrubenweg  und die Strasse Auf der Bischoffhöhe in Riehen; Festsetzung der Zoneneinteilung  und Erlass spezieller Bauvorschriften. Vom 30. Juni 1967  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Titel in der Fassung des GRB vom 22. 10. 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104  GRB  betreffend  Festsetzung  einer  neuen  Baulinie auf  der  Südostseite  der  Garten-  strasse im Abschnitt Engelgasse / St. Jakobs-Strasse und Erlass spezieller Bauvor-  schriften für die Erstellung eines Verwaltungsgebäudes des Schweizerischen Bank-  vereins sowie Zonenänderung. Vom 13. Juni 1968  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Überbauungsplanes  für  das  Areal  der  Bank  für  Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) an der Nauenstrasse, Gartenstrasse, Heu-  mattstrasse. Vom 13. Mai 1971  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111  GRB betreffend Festsetzung eines Überbauungsplanes für das Areal zwischen Hun-  gerbachhalde, Auf der Bischoffhöhe, Steingrubenweg und Lerchengsangweg in Rie-  hen. Vom 29. Juni 1972  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  GRB  betreffend  die  Genehmigung  neuer  Bau-,  Strassen-  und  Fussweglinien  und  Festsetzung eines Überbauungsplanes für das Areal des alten Schlachthofes und der  Stadtgärtnerei  zwischen  Elsässerstrasse  und  dem  Rheinufer  2)  .  Vom  9. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125  GRB  betreffend  Erlass  spezieller  Bauvorschriften  auf  dem  Kasernenareal.  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Oktober 1986 41
                            126  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Gebiet Römerfeldstrasse /  Schäferstrasse in Riehen. Vom 26. März 1987  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127  GRB  betreffend  Erlass  spezieller  Bauvorschriften  für  das  Gebiet  um  die  Mory-  strasse  (Wasserstelzenweg,  Vierjuchartenweg,  Kornfeldstrasse,  Tiefweg).  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. März 1987 43
                            128  GRB betreffend Einzonung des Areals Eilgut SNCF, Masterplan Bahnhof SBB Ba-  sel, Konzept 86. Vom 25. Juni 1987  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129  GRB betreffend spezielle Bauvorschriften für das Gebiet Arbedostrasse, Beim Bu-  remichelskopf, Faidostrasse, Friedrich Oser-Strasse, Marignanostrasse, Oberer Bat-  terieweg und Oscar Frey-Strasse (Spezielle Bauvorschriften Buremichelskopf) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 1987 46
                            132  GRB betreffend die Gestaltung des Areals Breite-Zentrum.  Änderung  der  Zoneneinteilung,  Genehmigung  genereller  Bau-  und  Strassenlinien,  Erlass  spezieller  Bauvorschriften  und  Ermächtigung  des  Regierungsrates  zur  Bil-  dung  von  Allmendparzellen  und  deren  Belastung  mit  unselbständigen  Baurechten  für das Areal zwischen Zürcherstrasse, Farnsburgerstrasse, St. Alban-Rheinweg und  Nationalstrasse N2 vom 20. April 1988  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134  GRB betreffend den Erlass spezieller Bauvorschriften an der Langen Gasse und an  der Engelgasse. Vom 10. Mai 1989  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135  GRB  betreffend  Masterplan  Bahnhof  SBB,  Areal  Ost,  Einzonung  von  Bahnareal,  Erlass  spezieller  Bauvorschriften,  Bildung  von  Allmendparzellen,  Zuordnung  der  Lärmempfindlichkeitsstufe,  im  Gebiet  Peter  Merian-Strasse,  Nauenstrasse,  Mün-  chensteinerstrasse, Gleisareal. Vom 28. Juni 1990  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136  GRB  betreffend  Pax-Areal  zwischen  St.  Alban-Anlage  und  Malzgasse  (Liegen-  schaften Aeschenplatz 13, St. Alban-Anlage 15 und 17 / 17A, Malzgasse 29 - 33).  Vom 23. Oktober 1991  54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137  GRB  betreffend  Lindenhofareal  zwischen  der  Münchensteinerstrasse,  der  Nau-  enstrasse  und  der  Lindenhofstrasse:  Festsetzung  eines  Überbauungsplans,  Erlass  spezieller   Bauvorschriften,   Zuordnung   der   Lärmempfindlichkeitsstufe.   Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Dezember 1991 55
                            2)   Titel gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138  RRB betreffend detaillierte spezielle Bauvorschriften für das Gebiet zwischen Peter  Merian-Strasse,  Nauenstrasse,  Münchensteinerstrasse und  Gleisareal. Vom  14. Ja-  nuar 1992  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Überbauungsplans,  Erlass  spezieller  Bauvor-  schriften  für  das  Geviert  zwischen  der  Burgfelderstrasse,  der  Waldighoferstrasse  und der Theodor Herzl-Strasse. Vom 6. Januar 1993  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Überbauungsplans,  Erlass  spezieller  Bauvor-  schriften  für  das  Areal  «Im  Glögglihof»,  Riehen,  zwischen  Äussere  Baselstrasse,  Bettingerstrasse, Burgstrasse und Rebenstrasse. Vom 10. Februar 1993  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Überbauungsplans,  Erlass  spezieller  Bauvor-  schriften für das Areal zwischen Grenzacherstrasse, Burgweg, Alemannengasse und  Fischerweg (ehemalige Brauerei Warteck). Vom 9. Juni 1993  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143  GRB betreffend spezielle Bauvorschriften auf dem Areal des Dreirosen-Schulhau-  ses an der Klybeckstrasse 115 auf der Parzelle 394 in Sektion VII des Grundbuches  Basel. Vom 29. Juni 1994  64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Überbauungsplanes  und  Erlass  von  speziellen  Bauvorschriften für das Coop Schweiz Areal zwischen Güterstrasse, Thiersteineral-  lee, Hochstrasse, Uhlandstrasse und Tellstrasse vom 15. Dezember 1994  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Überbauungsplanes,  Erlass  spezieller  Bauvor-  schriften für das Areal Stadion St. Jakob zwischen St. Jakobs-Strasse, Gellertstrasse,  Bahnareal und Birsstrasse. Vom 20. September 1995  68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Überbauungsplanes  und  Erlass  spezieller  Bau-  vorschriften für einen Abschnitt der Parzelle 683 in Sektion VIII des Grundbuches  Basel (Wettsteinallee / Rührbergerstrasse). Vom 17. April 1996  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Überbauungsplanes  und  Erlass  spezieller  Bau-  vorschriften für das Areal Schwarzpark. Vom 5. Juni 1996  71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Überbauungsplanes  und  Erlass  spezieller  Bau-  vorschriften für das Areal «Gehrhalde» in Riehen. Vom 12. März 1997  73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Areal «Zur Hoffnung» in  Riehen. Vom 12. März 1997  74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156  GRB  betreffend  Erlass  spezieller  Bauvorschriften  auf  dem  Geviert  zwischen  Stei-  nentorstrasse und Klosterberg (Ganthaus). Vom 9. Dezember 1998  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften im Gebiet zwischen Rössligasse,  Baselstrasse   und   Inzlingerstrasse,   Riehen   (Planungszone   Gartengasse).   Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Mai 2000 76
                            159  GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften beim Hellring Riehen (Abschnitt  der Parzelle 2180). Vom 6. Dezember 2000  78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160  GRB betreffend Erlass eines Bebauungsplanes für das Areal Bahnhof Süd, Gundel-  dingen  zwischen  Margarethenstrasse,  Güterstrasse,  Solothurnerstrasse  und  Bahn-  areal. Vom 17. Januar 2001  79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161  Beschluss  des  Einwohnerrats  Riehen  betreffend  Erlass  eines  Bebauungsplanes  im  Gebiet Bäumlihofareal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Vom 24. Oktober 2001  81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162  GRB betreffend Erlass eines Bebauungsplans auf dem Areal des Diakonats Bethesda  an der Ecke Gellertstrasse / Hardrain. Vom 5. Dezember 2001  83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Titel gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163  Beschluss des Einwohnerrats Riehen betreffend Erlass eines Bebauungsplans «Hup-  fer-Areal», Rüchligweg. Vom 24. April 2002  84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164  GRB  betreffend  Erlass  eines  Bebauungsplans  (Bauvorschriften,  Zuordnung  der  Lärmempfindlichkeitsstufen)  Areal  Dornacherstrasse  324  (Feldschlösschen-Areal,  neu:   «Falkensteinerpark»),   Falkensteinerstrasse,   Dornacherstrasse,   Gilgenber-  gerstrasse, Arlesheimerstrasse. Vom 12. Juni 2002  85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165  GRB betreffend Bebauungsplan für das Gebiet Bahnhof St. Johann / Voltastrasse.  Vom 15. Januar 2003  86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166  Beschluss des Gemeinderats Riehen betreffend Erlass eines Bebauungsplans an der  Rudolf Wackernagel-Strasse. Vom 29. April 2003  89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167  RRB    betreffend    Festsetzung    eines    Bebauungsplans    für    die    Liegenschaft  Dufourstrasse 36 (Ecke Dufourstrasse / Brunngässlein). Vom 31. August 2004  91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168  GRB betreffend Erlass eines Bebauungsplans für das Areal «Grosspeter» / Grosspe-  terstrasse / Münchensteinerstrasse / St. Alban-Ring. Vom 21. Oktober 2004  92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169  GRB betreffend Änderung der Zonenzuweisung und Festsetzung eines Bebauungs-  planes St. Jakob-Turm und Stadion-Garage, Birsstrasse, St.-Jakobs-Strasse, Stadion.  Vom 8. Dezember 2004  95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170  GRB  betreffend  Karger  AG  (Areal),  Allschwilerstrasse,  Friedrichstrasse.  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Januar 2005 97
                            171  RRB  betreffend  Festsetzung  eines  Bebauungsplans  Liegenschaft  Picassoplatz  8  (Ecke Dufourstrasse / Brunngässlein). Vom 5. April 2005  98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172  GRB betreffend Zonenänderung, Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe, Fest-  setzung eines Bebauungsplanes, Projektierung der Infrastruktur sowie Landerwerb  (erste Etappe) im Gebiet Erlenmatt (ehemaliges DB-Güterbahnhofareal) im Geviert  Schwarzwaldallee, Erlenstrasse, Riehenring, Wiese. Vom 9. Juni 2004  99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173  GRB  betreffend  Erlass  eines  Bebauungsplans  für  das  Areal  Markthalle  Steinen-  torberg, Viaduktstrasse, Innere Margarethenstrasse. Vom 11. Mai 2005  106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174  GRB  betreffend  Zonenänderung,  Änderung  der  Lärmempfindlichkeitsstufen  und  Festsetzung  eines  Bebauungsplans  im  Bereich  Flughafen-,  Neudorfstrasse  und  Im  Wasenboden (Areal Flughafenstrasse). Vom 9. November 2005  108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175  GRB betreffend planerische Massnahmen zur Neunutzung des ehemaligen Indust-  rieareals «Stückfärberei» (Hochberger-, Baden-, Neuhausstrasse) sowie betreffend  Einsprachen  gegen  die  Änderung  der  Zonenzuweisung  und  Festsetzung  eines  Be-  bauungsplans,   des   Wohnanteils   und   neuer   Lärmempfindlichkeitsstufen.   Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. März 2006 110
                            176  RRB  betreffend  Festsetzung  eines  Bebauungsplans  und  eines  Linienplans  für  das  Areal Lerchenstrasse (Parzelle 1760 in Sektion 4 des Grundbuchs Basel) im Bereich  Ecke Lerchenstrasse und Unterer Batterieweg. Vom 30. Mai 2006  113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177  GRB betreffend Zonenänderung und Festsetzung eines Bebauungsplans im Geviert  zwischen  Aeschenvorstadt,  Henric  Petri-Strasse,  Elisabethenstrasse  und  Sternen-  gasse. Vom 25. Oktober 2006  115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Bebauungsplans  für  die  Liegenschaft  Zwin-  gerstrasse 25. Vom 17. Januar 2007  117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179  Beschluss des Gemeinderates betreffend Erlass des Bebauungsplans Liegenschaften  Lörracherstrasse 153 - 163. Vom 17. April 2007  119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180  GRB betreffend Areal Sevogelpark, Festsetzung eines Bebauungsplans im Bereich  Sevogelstrasse 104. Vom 27. Juni 2007  120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181  Beschluss  des  Einwohnerrats  Riehen  betreffend  Bebauungsplan  Bosenhaldenweg,  Steingrubenweg. Vom 23. Mai 2007  122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182  GRB betreffend Areal Messe Basel / Messeplatz / Riehenring / Riehenstrasse / Mat-  tenstrasse   /   Bleichestrasse   /   Isteinerstrasse  /   Erlenstrasse   /   Feldbergstrasse  /  Sperrstrasse / Rosentalstrasse / Rosentalanlage  . Vom 12. März 2008  124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183  GRB  betreffend  Erweiterung  Alterssiedlung  Rheinfelderstrasse;  Areal  zwischen  Wettsteinallee, Rheinfelderstrasse und Chrischonaweglein. Vom 14. Mai 2008  128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185  GRB  betreffend  Zonenänderung,  Festsetzung  eines  Bebauungsplans,  Entwidmung  einer  Fläche  aus  dem  Verwaltungsvermögen  und  Abweisung  von  Einsprachen  im  Bereich Wildensteinerstrasse, Baldeggerstrasse und Bechburgerstrasse (Areal Wil-  densteinerstrasse). Vom 4. Juni 2008  130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186  RRB betreffend Festsetzung eines Bebauungsplans im Bereich Lautengartenstrasse,  Malzgasse und Beim Goldenen Löwen (Areal Lautengarten). Vom 26. August 2008  132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187  GRB betreffend Festsetzung eines Bebauungsplans für das Areal Novartis Campus,  Teil 1 und Teil 2  . Vom 7. Januar 2009  133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188  Beschluss des Gemeindrates Bettingen betreffend Erlass eines Bebauungsplans Dorf  (Gebiet). Vom 2. Dezember 2008 / 1. Dezember 2009  136
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189  Beschluss  des  Gemeindrates  Bettingen  betreffend  Erlass  eines  Bebauungsplans  Chrischona (Gebiet). Vom 2. Dezember 2008 / 1. Dezember 2009  138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Bebauungsplans,  Änderung  der  Lärmempfind-  lichkeitsstufen sowie Abweisung von Einsprachen im Bereich Fasanenstrasse, Scho-  renweg,   Egliseeweglein   und   in   den   Schorenmatten   (Areal   Schoren).   Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. März 2010 140
                            191  GRB betreffend RailCity-Bahnhof SBB; Zonenänderung, Festsetzung eines Bebau-  ungsplans, Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufe und Abweisung von Einspra-  chen im Bereich Centralbahnstrasse (Bahnhof SBB). Vom 19. Mai 2010  143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Bebauungsplans  St. Alban-Anlage  /  Sevogel-  strasse (Gellert-Garage). Vom 9. Juni 2010  145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            193  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Bebauungsplans  Grenzacherstrasse  (Südareal),  Areal F. Hoffmann-La Roche, Basel. Vom 20. Oktober 2010  147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194  GRB betreffend Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungsplans und Änderung  der Bau- und Strassenlinien im Bereich St. Alban-Vorstadt und Dufourstrasse (ehe-  mals Burghof-Areal) sowie Gewährung eines Baukredits. Vom 17. November 2010  150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195  GRB Nutzung Kuppel / Gaswerk betreffend Zonenänderung, Festsetzung eines Be-  bauungsplans und Abweisung von Einsprachen im Bereich Kuppel / Gaswerk an der  Binningerstrasse. Linienänderung und Änderung eines Bebauungsplans im Bereich  Bionnigerstrasse, Viaduktstrasse und Heuwaage. Vom 2. Mai 2023.  152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            196  GRB Nutzung Heuwaage betreffend Zonenänderung, Zuweisung der Lärmempfind-  lichkeitsstufe, Festsetzung eines Bebauungsplans und Abweisung von Einsprachen  im Bereich Heuwaage. Vom 16. Februar 2011  154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Titel in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 20. 8. 2020, Geschäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Titel in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014, Geschäftsnr.  13.1788  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            197  GRB betreffend Zonenänderung, Änderung der Lärmempfindlichkeitsstufen, Fest-  setzung eines Bebauungsplans sowie Abweisung von Einsprachen im Bereich St. Ja-  kobs-Strasse,   Singerstrasse   und   Zeughausstrasse   (Areal   City   Gate).   Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Mai 2011 155
                            198  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Bebauungsplans  und  Linienplans  sowie  Zo-  nenänderung  altes  Kinderspital-Areal,  Geviert  zwischen  Alemannengasse,  Burg-  weg, Schaffhauserrheinweg und Römergasse. Vom 8. Juni 2011  157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199  Beschluss des Einwohnerrates Riehen betreffend die Zonenänderung und die Zuord-  nung der Lärmempfindlichkeitsstufe und den Bebauungsplan für eine Zentrumsbe-  bauung auf dem Areal der S-Bahn-Haltestelle Niederholz. Vom 2. November 2011  160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Bebauungsplans  für  die  Bebauung  entlang  der  neuen  Rheinfront  des  Novartis  Campus  mit  Fokus  auf  das  Hochhausprojekt  As-  klepios 8. Vom 18. April 2012  162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201  Beschluss des Einwohnerrats Riehen betreffend die Zonenänderung und den Bebau-  ungsplan für die Parzellen RD 770 und 2095 am Kohlistieg, am Rüchligweg, an der  Rauracherstrasse (Planfestsetzungsbeschluss). Vom 29. November 2012  164
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202  GRB betreffend Aufhebung der Speziellen Bauvorschriften Nr. 149 vom 17. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 und Änderung von Zonierung und Wohnanteil sowie Festsetzung eines Bebau-  ungsplans im Gebiet Vorderer Jakobsberg. Vom 9. Januar 2013  166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203  GRB  betreffend  Hochschulareal  St.  Johann  /  Campus  Schällemätteli  /  Schan-  zenstrasse  /  Spitalstrasse  /  Pestalozzistrasse  /  Klingelbergstrasse.  Vom  9.  Ja-  nuar 2013  169
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204  GRB betreffend Standortentscheid und Festsetzung eines Bebauungsplanes für ein  öffentliches unterirdisches Parkhaus im Bereich Picassoplatz / Dufoustrasse / St. Al-  ban-Graben (Parkhaus «Kunstmuseum»). Vom 13. März 2013  172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205  GRB  betreffend  Zonenänderung,  Festsetzung  eines  Bebauungsplans  im  Bereich  Clarastrasse, Riehenring und Drahtzugstrasse (Areal Claraturm). Vom 12. Juni 2013  174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206  GRB betreffend Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungsplans, Aufhebung ei-  nes  Bebauungsplans,  Änderung  des  Wohnanteils  sowie  Änderung  der  Bau-  und  Strassenlinien  im  Bereich  nördlich  der  Gellertstrasse  /  Magnolienpark.  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. September 2013 (siehe auch Nr. 18 und 83) 175
                            207  GRB betreffend Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Basel und Änderung des  Bau- und Planungsgesetzes. Vom 15. Januar 2014  177
                        
                        
                    
                    
                    
                207.1 Bebauungsplan Stadtrandentwicklung Nordwest (Gebiet östlich der Burgfelder-
                            strasse)  179
                        
                        
                    
                    
                    
                207.2A
                            Bebauungsplan   Stadtrandentwicklung   Am   Walkeweg   (Gebiet   Münchenstei-  nerstrasse, Walkeweg)  180
                        
                        
                    
                    
                    
                207.2B
                            RRB betreffend Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungsplans zweiter Stufe,  Änderung des Wohnanteilplans sowie Festsetzung von Strassen- und Weglinien im  Bereich  Walkeweg,  Münchensteinerstrasse  (Areal  Walkeweg).  Vom  15.  Dezem-  ber 2020  182
                        
                        
                    
                    
                    
                207.3 Bebauungsplan Siedlung Belforterstrasse (Gebiet Hegenheimerstrasse, Theodor-
                            Herzl-Strasse, Michelbacherstrasse, Oltingerstrasse)  185
                        
                        
                    
                    
                    
                207.4 Bebauungsplan Siedlung Im langen Loh (Gebiet Morgartenring, Wanderstrasse, Ri-
                            gistrasse, Gottfried Keller-Strasse)  186
                        
                        
                    
                    
                    
                207.5 Spezielle Nutzungsvorschriften Freizeitgartenareale 187
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                207.6 Spezielle Nutzungsvorschriften Tierpark Lange Erlen 188
207.7 Spezielle Nutzungsvorschriften Sportanlagen Schorenmatte 189
                            210  GRB  betreffend  Areal  Aeschengraben,  Zonenänderung,  Festsetzung  eines  Bebau-  ungsplans sowie Abweisungen von Einsprachen im Bereich Aeschengraben, Nau-  enstrasse, Parkweg (Areal Aeschengraben). Vom 19. März 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211  GRB betreffend Nutzungsplanung „Am Depot Dreispitz“, Festsetzung eines Bebau-  ungsplans, Änderung von Zone, Lärmempfindlichkeitsstufe und Wohnanteil, Fest-  setzung neuer Bau- und Strassenlinien im Gebiet zwischen Münchensteinerstrasse,  Walkeweg, Tram-Depot Dreispitz und S-Bahn-Station Dreispitz (Irène Zurkinden-  Platz). Vom 4. Juni 2014  192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212  GRB betreffend Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 145, Festsetzung eines neuen  Bebauungsplans  (Friedrich  Miescher-Strasse,  Flughafenstrasse,  Im  Burgfelderhof)  und einer Zonenänderung, Änderung des Wohnflächenanteils, Änderung der Bau-  und  Strassenlinien sowie  Änderung  der  Lärmempfindlichkeitsstufen. Vom  25. Ju-  ni 2014  195
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213  GRB betreffend Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungsplans, Änderung des  Wohnflächenanteils,  Abweisung  einer  Einsprache  sowie  Umwidmung  im  Bereich  Elsässerstrasse, Voltastrasse, Mülhauserstrasse und Wasserstrasse (Areal VoltaOst).  Vom 11. März 2015  198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            214  GRB betreffend Zonenänderung und Festsetzung eines Bebauungsplans im Bereich  Nauenstrasse, Gartenstrasse, Heumattstrasse (Areal BIZ) sowie Einschränkung des  Geltungsbereichs der Baupläne Nr. 108 und Nr. 130. Vom 11. März 2015  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215  GRB betreffende Festsetzung eines Bebauungsplanes im Bereich Petersgraben, Spi-  talstrasse,  Schanzenstrasse,  Klingelbergstrasse  und  Hebelstrasse  (Areal  Universi-  tätsspital) und Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 107 vom 23. Oktober 1963. Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. Mai 2015 202
                            216  RRB  betreffend  Festsetzung  eines  neuen  Bebauungsplanes  sowie  neue  Bau-  und  Strassenlinien  im  Bereich  Schwarzwaldallee,  Rosentalstrasse  und  Aufhebung  des  Bebauungsplanes Nr. 64 vom 31. Juli 1956. Vom 30. Juni 2015  205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217  GRB  betreffend  Zonenänderung,  Festsetzung  eines  Bebauungsplans  im  Bereich  St. Alban Anlage, Engelgasse, Lange Gasse (Areal Helvetia Campus). Vom 28. Ok-  tober 2015  207
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            218  GRB betreffend Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungsplans, Aufhebung ei-  nes  Bebauungsplans,  Festsetzung  der  Lärmempfindlichkeitsstufe,  Änderung  des  Wohnanteilplans, Änderung von Bau- und Strassenlinien sowie Abweisung von Ein-  sprachen  im  Bereicht  Gellertstrasse,  Redingstrasse,  Lehenmattstrasse,  Stadions-  trasse (ehemals Areal De Bary). Vom 17. Dezember 2015  209
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219  Beschluss des Gemeinderates Riehen i. S. Bebauungsplan für die Parzellen RB 1099  und   1092   an   der   Lörracherstrasse   139   (Planfestsetzungsbeschluss).   Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. März 2014 211
                            220  GRB betreffend Zonenänderung und Festsetzung eines Bebauungsplans sowie Ab-  weisungen von Einsprachen im Bereich Grenzacherstrasse, Peter Rot-Strasse, Wett-  steinallee und Beuggenweg (Roche Nordareal). Vom 8. Juni 2016  213
                        
                        
                    
                    
                    
                221.A GRB betreffend Areal Felix Platter; Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungs-
                            plans, Abweisung von Einsprachen sowie Widmung im Bereich Luzernerring, Burg-  felderstrasse, Ensisheimerstrasse, Hegenheimerstrasse. Vom 20. Oktober 2016  217
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                221.B RRB betreffend Festsetzung eines Bebauungsplanes zweiter Stufe sowie neue Bau-
                            und Strassenlinien im Bereich Luzernerring / Burgfelderstrasse / Ensisheimerstrasse  /  Hegenheimerstrasse  (Areal  Westfeld,  ehemaliges  Areal  Felix  Platter).  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. November 2018 219
                            222  GRB betreffend Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungsplans, Änderung des  Wohnanteilsplans,  Änderung  der  Baulinie  sowie  Abweisung  von  Einsprachen  im  Bereich Scherkesselweg, Neusatzsteg, Neusatzweglein, Hardrain (Bethesda-Areal).  Vom 28. Juni 2017  221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            223  GRB betreffend Festsetzung eines Bebauungsplans im Bereich Holeestrasse 123 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117, Basel (Generationenhaus Neubad). Vom 20. September 2017  223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224  Beschluss  des  Einwohnerrates  Riehen  betreffend  Nutzungsplanung  des  Gebietes  Stettenfeld. Vom 27. November 2014  224
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            225  RRB betreffend Festsetzung eines Bebauungsplans im Bereich Aeschenvorstadt 72.  Vom 28. August 2018  226
                        
                        
                    
                    
                    
                226.A
                            GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Bebauungsplans  im  Bereich  Lysbüchelstrasse,  Elsässerstrasse,  Gleisanlage  sowie  Aufhebung  eines  Teils  des  Bebauungsplans  Nr. 165,  Zonenänderung,  Änderung  Lärmempfindlichkeitsstufe,  Änderung  Wohn-  anteilplan,  Festlegung  Bau-  und  Strassenlinien,  Nichteintreten  auf  Einsprachen,  Ausgabenbewilligung für die Planung der öffentlichen Freiräume, Ausgabenbewil-  ligung  für  die  Finanzierung  der  Landerwerbskosten  (Areal  VoltaNord).  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Mai 2018 227
226.B RRB betreffend Festsetzung eines Bebbauungsplans zweiter Stufe und Änderungen
                            der Bau- und Strassenlinien im Bereich Lysbüchelstrasse, Elsässerstrasse, Gleisan-  lage (Areal VoltaNord). Vom 11. Januar 2022  231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            227  Planfestsetzungsbeschluss des Gemeinderates Riehen zum Bebauungsplan Liegen-  schaft Kilchgrundstrasse 62 und 70 (Riehen Sektion D, Parzellen Nr. 0121 / 0120).  Vom 7. Februar 2017  235
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            229  GRB betreffend Neubau Naturhistorisches Museum Basel und Staatsarchiv Basel-  Stadt  und  Zonenänderung,  Festsetzung  eines  Bebauungsplans,  Festsetzung  der  Lärmempfindlichkeitsstufe,  Änderung  des  Wohnanteilsplans,  Änderung  von  Bau-  und Strassenlinien sowie Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans  Nr.   165   im   Gebiet   Entenweidstrasse,   Luzernerring-Brücke   (Areal   Enten-  weidstrasse). Vom 9. Januar 2019  237
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230  GRB betreffend Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungsplans, Änderung des  Wohnanteils  sowie  Änderung  von  Baulinien  im  Bereich  Marignanostrasse,  Nova-  rastrasse und Schäublinstrasse (Areal Studio Basel Bruderholz). Vom 22. April 2020  239
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231  Beschlüsse  des  Einwohnerrates  Riehen  betreffend  spezielle  Nutzungsvorschriften  für Pflanz- und Kleingärten. Im Brühl, Auf Hutzlen und In den Wenkenmatten. Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. November 2014 und 24. September 2015 240
                            232  GRB betreffend Areal Eisenbahnweg. Festsetzung eines Bebauungsplans, Änderung  von Baulinien sowie Abweisung von Einsprachen im Bereich Grenzacherstrasse und  Eisenbahnweg (Areal Eisenbahnweg). Vom 18. September 2019  242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            233  GRB betreffend Zonenplanänderungen Achsen St. Alban-Anlage und Nauenstrasse,  Festsetzung eines Bebauungsplans Nordseite St. Alban-Anlage. Vom 24. Juni 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            244
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234  GRB betreffend Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 18 und Nr. 83, sowie Festset-  zung eines Bebauungsplans im Bereich nördliches Gellert. Vom 25. Juni 2020  245
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Nr.  Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235  GRB betreffend Zonenplan- und Wohnanteilplanänderungen sowie Festsetzung ei-  nes Bebauungsplans im Gebiet Riehenstrasse, Peter Rot-Strasse. Vom 24. Juni 2020  247
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236  GRB  betreffend  Aufhebung  der  Bebauungspläne  Nr.  41,  Nr.  130  und  Nr.  147  im  Gebiet nördlich und westlich des Bahnhofs SBB, sowie Zonenänderungen und Fest-  setzung  eines  Bebauungsplans  im  Bereich  Küchengasse,  Elisabethenanlage  sowie  Abweisung einer Einsprache. Vom 25. Juni 2021  248
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237  RRB betreffend Bebauungsplan im Bereich Kohlenberggasse (Blindenheim). Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Januar 2021 250
                            238  GRB  betreffend  Zonenänderung,  Festsetzung  eines  Bebauungsplans,  Aufhebung  des Bebauungsplans Nr. 109 sowie Änderung des Bebauungsplans Nr. 160 im Be-  reich  Gartenstrasse,  Nauenstrasse,  Peter  Merian-Strasse,  Peter  Merian-Brücke,  Hochstrasse,  Solothurnerstrasse,  Meret  Oppenheim-Strasse,  Bahnhof  Basel  SBB  (Areal Nauentor). Vom 17. März 2021  252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239  GRB betreffend Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungsplans, Zuweisung der  Lärmempfindlichkeitsstufe,  Änderung  des  Wohnanteilplans,  Änderung  von  Bau-  und Strassenlinien sowie Abweisung von Einsprachen im Bereich Steinenvorstadt,  Steinentorstrasse und Birsig-Parkplatz (Hochhaus Heuwaage). Vom 14. April 2021  255
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240  GRB  betreffend  Festsetzung  eines  Bebauungsplans,  Zonenänderung,  Änderung  Lärmempfindlichkeitsstufe, Änderung Wohnanteilplan sowie Änderungen Bau- und  Strassenlinien  im  Bereich  St.  Jakobs-Strasse,  Güberbahnhof  Wolf  (Areal  Wolf).  Vom 15. März 2023  257
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            241  GRB  betreffend  Zonenänderung,  Festsetzung  eines  Bebauungsplans,  Änderung  Lärmempfindlichkeitsstufenplan,  Änderung  Wohnanteilplan  sowie  neue  Bau-  und  Strassenlinien und neue Baugrenzen im Bereich Innerer Egliseeweg, Riehenstrasse,  Säckingerstrasse, Laufenburgerstrasse (Areal Zur Eiche). Vom 6. Dezember 2024  261
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Riehen  Gottesacker am Hörnli: Vorplatz  GRB vom 23. Oktober 1930  Der Grosse Rat erlässt aufgrund von § 8 des Hochbautengesetzes für die Bebauung der den Vorplatz  des Gottesackers am Hörnli begrenzenden Parzellen die folgenden speziellen Bauvorschriften:  I.  Die Baublöcke sind in ihrer allgemeinen Anlage aufgrund der vom Regierungsrat genehmigten Sche-  mapläne in Situation, Ansichten und Schnitten 1: 200, Nr. 1066 und Nr. 1067, vom 23. Mai 1930 zu  gestalten. Die Höhenlage der Hauptgesimse und der Dachfirste sowie die Dachneigungen müssen den  Schemaplänen entsprechen. Stehende Dachfenster oder Dachaufbauten sind an allen Fassaden verboten.  Die Dachgesimse sind in Profil und Ausladung einheitlich zu gestalten und es ist ein einheitliches Ma-  terial zur Dachdeckung zu verwenden.  II.  Die Gebäude müssen aus dem Erdgeschoss und zwei Stockwerken bestehen. Die Fenster- und Türöff-  nungen des Erdgeschosses können der Zweckbestimmung der hier liegenden Räume angepasst werden.  Die  Fenster  der  Stockwerke  müssen  auf  gleicher  Höhe  liegen  und  im  Lichten  gleich  hoch  sein.  Ihre  Breitedimensionen sind frei.  III.  Über  die  Wahl  der  sichtbaren  Baumaterialien  und  die  farbige  Gestaltung  der  Fassaden  werden  keine  bindenden Detailvorschriften aufgestellt. Es wird nur verlangt, dass der Gesamteindruck der Gebäude  ein  ruhiger  und  einheitlicher  sei.  Dem  zuständigen  Departement  sind  besondere  detaillierte  Vorlagen  über die Fassadengestaltung in bezug auf Form, Material und Farbe zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  IV.  Die Pläne zu sämtlichen, den Platz umgebenden Gebäuden sind dem Regierungsrat zur Genehmigung  vorzulegen.  V.  Zur Sicherung der Erhaltung des einheitlichen Platzeindruckes dürfen Veränderungen an den Fassaden  bei Anlass von Renovationsarbeiten nur mit Genehmigung des zuständigen Departements vorgenom-  men werden.   Die jeweiligen Liegenschaftseigentümer sind deshalb verpflichtet, in solchen Fällen dem  Bauinspektorat ein Baubegehren einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ziff. III: Vorausgehender Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Ziff. V: Vorausgehender Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  VI.  Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, so-  fern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Ziff. VI in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Basel  Dorenbachviadukt / Oberwilerstrasse / Rümelinbach / SNCF: Bahneinschnitt  GRB vom 13. Februar 1941  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
                            Gemäss § 8 des Hochbautengesetzes werden für das durch die Oberwilerstrasse, den Dorenbachviadukt,  den Rümelinbach und den Bahneinschnitt der Elsass-Lothringer-Bahn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  besonderen Bauvorschriften aufgestellt:  a)  Das  Gebiet  ist  mit  je  einer  zusammenhängenden  Häuserzeile  längs  der  Oberwiler-  und  der  Schönmattstrasse zu überbauen. Die beiden Zeilen müssen übereinstimmende Flachdächer mit  einer  Firsthöhe  von  ca.  30  cm  über  dem  Dachvorsprung  und  gleicher  Neigung  nach  beiden  Seiten  und  mit  Abwalmung  an  den  Zeilenenden  erhalten.  Die  Dachvorsprünge  jeder  Zeile  müssen die gleiche Ausladung erhalten und ohne Unterbrechung durchgeführt werden.  b)  Die Häuser in der Zone 5a dürfen sechs Vollgeschosse erhalten, jedoch dürfen im Erdgeschoss  nur  40  %  der  Grundfläche  zu  Wohnräumen  benützt  werden;  in  dieses  Mass  wird  die  Fläche  von  Ladenlokalen  in  einem  Eckgebäude  nicht  eingerechnet.  Eine  selbständige  Wohnung  für  den Abwart darf nur im Erdgeschoss eines der Häuser eingerichtet werden.  c)  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzu  lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  2)  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird, weil dringlicher Natur, dem Referendum entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Jetzt: SNCF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Ziff. 2 lit. c in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Basel  Bäumlihofstrasse  GRB vom 4. Juli 1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Grosse  Rat  des Kantons  Basel-Stadt,  auf  Antrag  des  Regierungsrates,  beschliesst  bezüglich  der  Parzellen 1543
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  und 785
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   in Sektion VIII, dass die Firsthöhe 13,5 m nicht überschreiten darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  dieser  Bauvorschrift  zuzulassen,  sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Abs. 1: Durch Neuparzellierung entstanden aus der Parzelle 1543
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   die Parzellen 1948, 1949, 1958, 1959, 1960, 1961, 1967 und 1968.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Abs. 2 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Basel  Wolfareal  GRB vom 11. Juli 1946  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst aufgrund von § 8  des Hochbautengesetzes was folgt:  Der  Bebauungsplanperimeter  gemäss  Änderungsplan  Nr.  14’066  des  Planungsamtes  vom  18.  Ap-  ril 2017 wird verbindlich erklärt.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            Für das der Zone 7 zugeteilte Gebiet werden ausserdem gemäss § 8 des Hochbautengesetzes die folgen-  den speziellen Bauvorschriften aufgestellt:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  b)  3)  In dem der Zone 7 zugeteilten Areal darf die Wandhöhe höchstens 20 m betragen. Das zustän-  dige  Departement  wird  jedoch  ermächtigt,  nach  Anhörung  der  Stadtbildkommission  Abwei-  chungen  von  dieser  Bauvorschrift  zuzulassen,  sofern  dadurch  die  Gesamtkonzeption  der  Be-  bauung nicht beeinträchtigt wird und die Ausnahme für den Industriebetrieb von wesentlicher  Bedeutung ist.  c)  4)
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                5. 6)
                            Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Eingefügt durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Ziff. 3 lit. a dahingefallen infolge Zonenänderung anlässlich der Zonenplanrevision (vgl. GRB vom 17. 12. 1987).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Ziff. 3 lit. b: vorausgehender Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Aufgehoben durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Aufgehoben durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   Ziff. 5 dahingefallen durch die Revision der §§ 3 (in der Fassung des Gesetzes vom 20. 10. 1977), 3a (in der Fassung des GRB vom 17. 10. 1985)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Riehen  Im Hirshalm / Niederholzstrasse / Äussere Baselstrasse / Bäumlihofstrasse / In den Neu-  matten / Rauracherstrasse / Keltenweg  GRB vom 24. April 1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            Gemäss § 8 des Hochbautengesetzes werden für das im Plan des Amtes für Kantons- und Stadtplanung  Nr.  5551  vom  27.  März  1947  grau  angelegte  Baugebiet  zwischen  Niederholzstrasse,  Äusserer  Basel-  strasse und der Strasse Im Hirshalm die folgenden speziellen Bauvorschriften aufgestellt:  a)  Die zulässige Höhe der gegen die Allmend und gegen die Nachbargrenze gerichteten Gebäu-  dewände wird auf 10 m beschränkt.  b)  Sämtliche  Bauten  müssen  in  Zeilen  entlang  der  Bäumlihofstrasse,  den  Strassen  In  den  Neu-  matten  und  Im  Hirshalm  sowie  entlang  der  Wettingerstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  (ganze  Südwestseite  und  im  Abschnitt  Äussere  Baselstrasse  -  In  den  Neumatten  3)  auch  nordöstliche  Strassenseite)  erstellt  werden.  c)  Gebäude und Gebäudegruppen sind in diesem Gebiet auf die Länge von drei Doppelwohnhäu-  sern beschränkt. Jede Gebäudegruppe ist nach einheitlichen Plänen auszuführen.  d)  In den Gärten dürfen nur Bauten errichtet werden, die nicht mehr als 4 m Wandhöhe und 5 m  Gesamthöhe  aufweisen  und  nicht  mehr  als  20  %  der Gartenfläche  beanspruchen. Für  Anbau-  ten gelten dieselben Beschränkungen.  e)  4)  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzu-  lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird, weil dringlicher Natur, dem Referendum entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Siehe auch GRB Nr. 54 vom 11. 11. 1954.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Ziff. 3 lit. b: Heute Rauracherstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Ziff. 3 lit. b: Heute Bäumlihofstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Ziff. 3 lit. e in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Basel  Elisabethenstrasse / Klosterberg  GRB vom 11. Juli 1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst aufgrund von § 8  des Hochbautengesetzes die folgenden speziellen Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            2)  Der  Bebauungsplanperimeter  gemäss  Änderungsplan  Nr.  14’071  des  Planungsamtes  vom  18.  Ap-  ril 2017  wird  verbindlich  erklärt.  Im  Bebauungsplanperimeter  ist  bezüglich  der  zulässigen  baulichen  Nutzung der Plan Nr. 5567 des Amtes für Kantons- und Stadtentwicklung verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die im Plan Nr. 5567 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung gelb schraffierte Fläche zwischen den  Randbauten am Klosterberg und der Stützmauer darf nur bis zur Kotenhöhe 272 m überbaut werden.  Werden  die  Randbauten  durch  Neubauten  ersetzt,  so  gilt  diese  Baubeschränkung  ab  einer  Tiefe  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 m hinter der Strassenlinie des Klosterbergs.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Die im Plan Nr. 5567 grün schraffierte Fläche darf nicht überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            4)  Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, so-  fern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Falle eines konkreten Baubegehrens auf der Restparzelle 133 in  Sektion IV die notwendigen Bauvorschriften mit Rücksicht auf die Belichtungsverhältnisse der beiden  Nachbarliegenschaften aufzustellen.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Siehe auch GRB Nr. 44 vom 23. 3. 1950.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Eingefügt durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Zifferbezeichnung geändert durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Ziff. 3 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990); dadurch wurde die bisherige Ziff. 3 zu Ziff. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Riehen  Wiesentalbahn / Landesgrenze: BRD / Lörracherstrasse  GRB vom 2. Oktober 1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            Gemäss § 8 des Hochbautengesetzes werden für das im Plan des Amtes für Kantons- und Stadtplanung  Nr. 5608 vom 23. Juni 1947 grau angelegte Gebiet zwischen der Wiesentalbahn, der Landesgrenze, der  Lörracherstrasse und der neuen Verbindungsstrasse zum Stettenfeld die folgenden speziellen Bauvor-  schriften aufgestellt:  a)  Die zulässige Höhe der gegen die Allmend und gegen die Nachbargrenze gerichteten Gebäu-  dewände wird auf 10 m beschränkt.  b)  Sockelgeschosse sind nicht zulässig.  c)  Dachausbauten sind nur in sehr beschränktem Umfange gestattet.  d)  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzu-  lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Reduktion des Geltungsbereiches durch Ziff. 2 des GRB vom 16. 5. 1968 (CG Bd. 48, 1966 - 1968, S. 918).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Ziff. 3 lit. d in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Basel  St. Alban-Vorstadt / St. Alban-Graben / Dufourstrasse  GRB vom 20. November 1947  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
4.
                            Der Grosse Rat erlässt ferner aufgrund von § 8 des Hochbautengesetzes die folgenden speziellen Bau-  vorschriften:  a)  Die im Plan 5686 mit den Buchstaben a, b, c, d, e, f, g, h bezeichneten Flächen dürfen nur ein-  geschossig überbaut werden.  b)  Die Seitenwände des Hauptgebäudes auf Parzelle 1360 sind als Fassaden auszubilden.  c)  Die  Traufhöhe  eines  Neubaues  auf  Parzelle  1219  darf  diejenige  des  Nachbargebäudes  Dufourstrasse  25  nicht  übersteigen,  und  es ist  die  nördliche  Giebelseite als  Fassade  auszubil-  den.  d)  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzu-  lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Ziff. 4 lit. d in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Basel  Steinentorstrasse / Wallstrasse / Bollwerk-Promenade  GRB vom 23. März 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst aufgrund von § 8  des Hochbautengesetzes die folgenden speziellen Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            2)  Der  Bebauungsplanperimeter  gemäss  Änderungsplan  Nr.  14’071  des  Planungsamtes  vom  18.  Ap-  ril 2017  wird  verbindlich  erklärt.  Im  Bebauungsplanperimeter  ist  bezüglich  der  zulässigen  baulichen  Nutzung der Plan Nr. 5760 des Amtes für Kantons- und Stadtentwicklung verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die im Plan Nr. 5760 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung mit B, C, D und F bezeichneten gelben  Flächen dürfen nur beschränkt überbaut werden, und zwar die mit B bezeichnete Fläche nur bis zur Kote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            276 m ü. M., die mit C bezeichnete nur bis zur Kote 275 m ü. M., die mit D bezeichnete nur bis zur Kote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273,50 m ü. M., je inklusive Dächer. Auf der mit F bezeichneten Fläche darf die Firsthöhe von Bauten  das Mass von 6 m nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Die im Plan Nr. 5760 mit E bezeichnete grüne Fläche darf nicht überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            4)  Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, so-  fern  dadurch  die  Gesamtkonzeption  der  Bebauung  nicht  beeinträchtigt  wird.  Im  Abschnitt  zwischen  Steinentorstrasse  –  Wallstrasse  -  Bollwerkgasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    können  solche  Bewilligungen  namentlich  zur  Her-  stellung einer fahrbaren Verbindung der Neubauten mit der Wallstrasse erteilt werden.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Siehe auch GRB Nr. 31 vom 11. 7. 1947.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Eingefügt durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Zifferbezeichnung geändert durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Eingefügt durch die GRB vom 28. 1. 1955 und vom 11. 1. 1962. Satz 1 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Heute Bollwerk-Promenade.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  Basel  Steinenvorstadt / Steinenbachgässlein: Ostseite  GRB vom 29. Juni 1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und aufgrund von § 8 des  Hochbautengesetzes  beschliesst,  dass  die  Wandhöhe  der  Fassaden  der  Bauten  auf  der  Ostseite  des  Steinenbachgässleins das Mass des Baulinienabstandes um höchstens 4 m überschreiten darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  dieser  Bauvorschrift  zuzulassen,  sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Abs. 2 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Basel  St. Alban-Tal / St. Alban-Rheinweg / Mühlegraben / Weidengasse  GRB vom 8. Mai 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            1   Gemäss  § 8  des  Hochbautengesetzes  wird  für  das  Gebiet  zwischen  dem  St.  Alban-Rheinweg,  dem  Mühlegraben und der Weidengasse folgende spezielle Bauvorschrift aufgestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zulässige Höhe der gegen die Allmend und gegen die Nachbargrenze gerichteten Gebäudewände  wird auf 12,5 m beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  dieser  Bauvorschrift  zuzulassen,  sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Ziff. 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  Basel  Milchsuppenfeld, vorderes / Luzernerring / Lachenstrasse / Flughafenstrasse /  Friedmattweglein  GRB vom 21. Oktober 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, genehmigt den Bebauungs-  plan Nr. 7024 vom 15. Juli 1954 für das Gebiet des vordern Milchsuppenfeldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erlässt ferner, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, die folgenden speziellen Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Für die Bebauung des Gebietes zwischen Luzernerring - Lachenstrasse - Flugplatzstrasse 1) .
                            Bei  der Milchsuppe-Promenade
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    zum  Luzernerring  ist  der  Plan  Nr.  7024  vom  15. Juli  1954  verbindlich. Es dürfen nur die in diesem Plan eingezeichneten Bauten erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die zulässige Wandhöhe wird in Zone 5a auf höchstens 14 m, in der Zone 3 auf höchstens
                            10 m beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die erdgeschossigen Zwischenbauten dürfen höchstens eine Wandhöhe von 4 m und eine Ge-
                            samthöhe von 5 m aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. 3) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzu-
                            lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Abs. 2 Ziff. 2: Heute Flughafenstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Abs. 2 Ziff. 2: Heute Friedmattweglein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Abs. 2 Ziff. 4 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Riehen  Im Hirshalm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  / Gebiet westlich der Gotenstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Basel Allmendstrasse / Grenzacher-  strasse / Landauerstrasse  GRB vom 11. November 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grosse Rat erlässt ferner, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, die folgenden besonderen Bau-  vorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Für das von der Bauzone 2 in die Bauzone 3 versetzte Gebiet Im Hirshalm gelten gemäss Plan
                            Nr. 6875 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 1. September 1953 die folgenden Beschrän-  kungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  a)  Westlich der Gotenstrasse sind die Baublöcke senkrecht zu dieser Strasse zu stellen, wobei die  Blocklänge höchstens 46 m betragen darf.  b)  Im  übrigen  Gebiet  sind  die  Gebäude  und  Gebäudegruppen  auf  die  Länge  von  drei  Doppel-  wohn-häusern beschränkt.  c)  Jede Gebäudegruppe ist nach einheitlichem Plan auszuführen.  d)  Sockelgeschosse sind nicht zulässig.  e)  Dachaufbauten sind nur in beschränktem Umfange gestattet.  f)  Von der Gartenfläche dürfen nicht mehr als 20 % überbaut werden. In den Gärten dürfen nur  Bauten errichtet  werden, die  nicht  mehr  als  4  m  Wandhöhe  und  5  m  Gesamthöhe  aufweisen.  Für Anbauten gelten die gleichen Beschränkungen.  g)  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzu-  lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. 4) In dem der Zone 2a zugewiesenen Gebiet zwischen Allmendstrasse, Grenzacherstrasse und Lan-
                            dauerstrasse kann das zuständige Departement aus besonderen städtebaulichen Erwägungen ausnahms-  weise eine grössere Gebäudehöhe und Geschosszahl bewilligen, sofern dadurch die Ausnützungsziffer,  die sich bei einer üblichen zonenmässigen Überbauung ergeben würde, nicht überschritten wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Siehe auch GRB Nr. 28 vom 24. 4. 1947.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Gebietsreduktion anlässlich der Zonenplanrevision (GRB vom 26. 3. 1987, KtBl 1987 I 425).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Abs. 2 Ziff. 1 lit. g in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Abs. 2 Ziff. 2 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  Riehen  Bettingerstrasse: nördliche Seite / Buchhalde / Gemeindegrenze Riehen - Bettingen  GRB vom 28. April 1955  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, erlässt, gestützt auf § 8 des  Hochbautengesetzes,  die  folgenden  besonderen  Bauvorschriften  für  die  nördliche  Seite  der  Bettin-  gerstrasse zwischen der Buchhalde und der Gemeindegrenze Riehen/Bettingen:  a)  Für die nachstehenden speziellen Bauvorschriften ist Plan Nr. 7207 des Amtes für Kantons- und Stadt-  planung vom 21. Februar 1955 massgebend.  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der blau schraffierten Fläche dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden, deren Wand-  höhe nicht mehr als 6 m und deren Firsthöhe nicht mehr als 10 m betragen darf, wobei als Ausgangs-  punkt für die Messung das natürliche Terrain an der Südfassade der Bauten gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Firste müssen zur Bettingerstrasse parallel verlaufen. Flachdächer sind für die Hauptgebäude nicht  gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gebäudegruppen sind auf Doppelhäuser zu beschränken.  c)  Zwischen  den  Punkten  A  und  B  müssen  sämtliche  Bauten  mit  Ausnahme  erdgeschossiger Vorbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 m bis 30 m hinter der Baulinie errichtet werden.  d)  Einfriedigungen  und  Grünhecken  dürfen  längs  der  Bettingerstrasse  die  Höhe  von  1,20  m  nicht  über-  schreiten.  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, so-  fern dadurch die Aussicht in die Rheinebene und die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträch-  tigt werden.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Lit. e in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  Basel  Gellertfeld / Karl Jaspers-Allee / Eisenbahnlinie (Liestalerstrasse) / Gellertstrasse /  St. Alban-Ring  GRB vom 26. Mai 1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, stimmt dem Überbauungs-  vorschlag der Christoph Merian-Stiftung für das Gellertfeld gemäss Situationsplan 1 : 500 vom Februar  / April 1955 grundsätzlich zu, hebt den Grossratsbeschluss vom 23. März 1950 betreffend den Erlass  spezieller Bauvorschriften für das Land der Christoph Merian-Stiftung zwischen der Gellertstrasse und  der Hardstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  auf und ermächtigt das zuständige Departement, gestützt auf § 8 des Hochbautenge-  setzes, im Gellertfeld zwischen der Hardstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  , der Liestalerstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , der Gellertstrasse und dem St.  Alban-Ring  aus  besonderen  städtebaulichen  Erwägungen  ausnahmsweise  eine  grössere  Gebäudehöhe  und Geschosszahl zu bewilligen, sofern dadurch die auf die Gesamtüberbauung bezogene Ausnützungs-  ziffer  Bruttonutzfläche aller Geschosse  Bauland und Strassenanteil 6 m  nicht grösser ist als diejenige einer zonenmässigen Überbauung.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unter diesen Voraussetzungen können auch Abweichungen vom Überbauungsvorschlag der Grundei-  gentümerin bewilligt werden.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Karl Jaspers-Allee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Heute: Eisenbahnlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Abs. 1 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  Basel  Laupenring / Hofstetterstrasse / Holeestrasse  GRB vom 8. März 1956  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hoch-  bautengesetzes, erlässt folgende speziellen Bauvorschriften für das Gebiet zwischen Laupenring -  Hof-  stetterstrasse und Holeestrasse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das zuständige Departement wird ermächtigt, auf der Parzelle 2561 im Sinne des Überbauungsplanes  Nr. 7371 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 7. Februar 1956 aus besonderen städtebauli-  chen Erwägungen ausnahmsweise eine grössere Gebäudehöhe und Geschosszahl zu bewilligen, sofern  die auf die Bebauung dieser Parzelle bezogene Ausnützungsziffer  Bruttonutzfläche aller Geschosse  Bauland und Strassenanteil 6 m  die Zahl 0,91 nicht übersteigt.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unter diesen Voraussetzungen können auch Abweichungen vom Überbauungsvorschlag gemäss Plan  Nr. 7371 bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  durch  das  Höherbauen  gewonnenen  Freiflächen sind  durch  Eintragung  von  Dienstbarkeiten  zu-  gunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel vor jeglicher zusätzlicher Bebauung sicherzustellen;  auf  diese  Dienstbarkeiten  kann  nur  durch  einen  dem  Referendum  unterstehenden  Grossratsbeschluss  verzichtet werden.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Abs. 1 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  Basel  Gartenstrasse / Lange Gasse  GRB vom 8. März 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Basel-Stadt,  auf  Antrag  des  Regierungsrates  und  gestützt  auf  § 8  des  Hochbautengesetzes,  ermächtigt  das  zuständige  Departement,  im  Sinne  des  Überbauungsplanes  Nr. 7432 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung an der Gartenstrasse  1)  und der Langen Gasse aus  besonderen städtebaulichen Erwägungen ausnahmsweise eine grössere Gebäudehöhe und Geschosszahl  zu bewilligen, sofern die auf die Gesamtüberbauung bezogene Ausnützungsziffer  Bruttonutzfläche aller Geschosse  Bauland und Strassenanteil 6 m  die Zahl 1,14 nicht übersteigt.  2)  Unter diesen Voraussetzungen können auch Abweichungen vom Über-  bauungsplan Nr. 7432 bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  durch  das  Höherbauen  gewonnenen  Freiflächen  sind  durch  Eintragung  von  Dienstbarkeiten  zu-  gunsten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel vor jeder zusätzlichen Überbauung sicherzustellen; auf  diese Dienstbarkeiten kann nur durch einen dem Referendum unterstehenden Grossratsbeschluss ver-  zichtet werden.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Betr. die Überbauung an der Gartenstrasse (Parzellen V/877  2   und 1142  2  ) aufgehoben durch Ziff. 4 des GRB Nr. 104 vom 13. 6. 1968 (CG Bd. 48,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Abs. 1: Vorausgehender Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  Basel  Kirschgartenstrasse / Henric Petri-Strasse  GRB vom 6. Juli 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grosse Rat beschliesst ferner in Aufhebung der speziellen Bauvorschriften gemäss Grossratsbe-  schluss vom 17. März 1949 aufgrund von § 8 des Hochbautengesetzes folgende spezielle Bauvorschrif-  ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die im Plan Nr. 5737 in der Fassung vom 8. Mai 1956 grün angelegte Fläche darf nicht über-
                            baut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            1)  Auf der parallel zur Kirschgartenstrasse verlaufenden Grenze zwischen den Parzellen 736
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2730  2   darf keine Einfriedigung erstellt werden. Auf dem Areal der heutigen Parzelle 736  3   dür-  fen  nur  mit  Zustimmung  des  zuständigen  Departements  die  Terrainverhältnisse  geändert  und  Bäume  gefällt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die gelb angelegte Fläche darf nur eingeschossig mit einer maximalen Wandhöhe auf Kote
                            275,8 und einer maximalen Firsthöhe auf Kote 278,2 überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Wird auf Parzelle 2178 2 ist das fünfte Geschoss an der Hinterfassade um mindestens 2,5 m zurückzustaffeln.
5. 2) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzu-
                            lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Abs. 2 Ziff. 2: Zweiter Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Abs. 2 Ziff. 5 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  Basel  Zürcherstrasse (Sägeberg) / Weidengasse / St. Alban-Teich  GRB vom 9. Januar 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hoch-  bautengesetzes, genehmigt den Überbauungsplan Nr. 7638 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung  vom  13.  Juni 1957  für  das  Gebiet  zwischen  der  Zürcherstrasse  (Sägeberg)  und  der  Weidengasse  und  erlässt die folgenden speziellen Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für eine Neuüberbauung sind die Vorschriften der Bauzone 4 massgebend mit folgenden Abweichun-  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gemäss dem Überbauungsplan Nr. 7638 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom
13. Juni 1957 dürfen nur zur Zürcherstrasse quergestellte Baublöcke mit Walmdächern von
                            maximal 29° Neigung errichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zwischen den Baublöcken ist ein Abstand von mindestens 18 m einzuhalten, wobei der Ab-
                            stand von der nachbarlichen Grenze mindestens 6 m zu betragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die maximale Blockbreite beträgt 13 m. Die Freiflächen zwischen den Baublöcken sind als
                            Grünflächen  auszugestalten  und  dürfen  nicht  überbaut  werden,  jedoch  sind  im  Hang  gegen  den  St.  Alban-Teich  eingeschossige  Anbauten  zulässig,  sofern  der  Baumbestand  und  das  Uferbild des St. Alban-Teichs dadurch nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. 1) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzu-
                            lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Abs. 2 Ziff. 4 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 20. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  Riehen  In den Weilmatten / In den Mühlematten / Mühlemattweg / Weilmattweg / Wiesen-  dammpromenade  RRB vom 4. Februar 1958  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des Anhangs zum Hochbautengesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Mai 1939, erlässt für das in der Grünzone gelegene Gebiet «In den Weilmatten» und «In den Müh-
                            lematten», Riehen, die folgenden speziellen Bauvorschriften:  I.  Das im Plan Nr. 7586 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 11. April 1957 als Fläche I be-  zeichnete Gebiet wird im Interesse der Schutzzone des Wasserwerks jeglicher Bebauung entzogen; Ein-  friedigungen sind nur in Form von Drahtzäunen und durchsichtigen Hecken zulässig.  II.  Auf dem im Plan Nr. 7586 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 11. April 1957 als Fläche II  bezeichneten Gebiet dürfen unter folgenden Voraussetzungen erdgeschossige Bauten errichtet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Ausmass der Parzelle muss mindestens 200 m 2 betragen. Die überbaubare Fläche beträgt
                            3 %. Die Grundrissfläche der Baute mit Einschluss aller Anbauten, gedeckten Terrassen, über-  dachten Vorplätzen usw. darf jedoch das Ausmass von 25 m   nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Pro Parzelle ist nur eine Baute zulässig.
3. Der Abstand der Baute von der Landesgrenze muss mindestens 3 m betragen.
4. Die Baute darf nicht zu dauernden Wohnzwecken verwendet werden.
5. Einfriedigungen sind nur in Form von Drahtzäunen und durchsichtigen Hecken zulässig.
                            III.  1  )  IV.  2  )  Für Bauten zu landwirtschaftlichen Zwecken auf entsprechend grossen Parzellen kann der Regierungsrat  Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen; die oberirdische Bruttogeschossfläche aller Bauten ei-  ner Parzelle darf jedoch 20 % der Parzellenfläche nicht übersteigen.  Dieser Beschluss ist zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Ziff. III aufgehoben durch § 16 der Grundwasserverordnung vom 19. 6. 1984.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Ziff. IV in der Fassung des RRB vom 14. 8. 1973.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  Basel  St. Alban-Vorstadt / Malzgasse / Lautengartenstrasse  GRB vom 21. Dezember 1961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Basel-Stadt,  auf  Antrag  des  Regierungsrates  und  gestützt  auf  § 8  des  Hochbautengesetzes, erklärt für die Überbauung der Parzellen 1448
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  , 641
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , 1447
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   und 1355
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   in Sektion  V des Grundbuchs der Stadt Basel den Überbauungsplan Nr. 8254 des Amtes für Kantons- und Stadt-  planung vom 28. Juli 1961 als verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Bauinspektorat wird ermächtigt, die für die Neubauten notwendige Anzahl von unter- und oberir-  dischen Parkierungsplätzen auf privatem Boden festzusetzen; die unterirdischen Garagen sind mit einer  genügend tiefen Erdschicht zu überdecken und zu bepflanzen. Die im Plan Nr. 8254 grün dargestellten  Freiflächen müssen erhalten und durch Dienstbarkeiten zugunsten des Kantons vor jeder späteren Über-  bauung gesichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von diesem Überbauungsplan zuzulas-  sen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird und die Ausnützungs-  ziffer von 2,2 nicht überschritten wird.  1)  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Abs. 3 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  Basel  Elsässerstrasse / Mülhauserstrasse / Mülhauserweglein / Wasserstrasse  GRB vom 8. November 1962  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst, gestützt auf § 8  des Hochbautengesetzes, die folgenden speziellen Bauvorschriften:  Für die Überbauung des Gevierts Elsässerstrasse - Mülhauserstrasse - Fussweg  1)   - Wasserstrasse ist der  Überbauungsplan Nr. 8278 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 22. Mai 1962 verbindlich,  wobei folgende Vorschriften gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 1 mehr als drei Geschossen erstellt werden; die Wandhöhe dieser Bauten darf nicht mehr als
                            9,0 m und deren Firsthöhe nicht mehr als 12,5 m betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  für die Südostseite der Wasserstrasse aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Auf dem mit B bezeichneten, hellgelb angelegten Hinterland dürfen nur erdgeschossige Bau-
                            ten errichtet werden; die Wandhöhe darf höchstens 4,0 m, die Firsthöhe höchstens 5,5 m betra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Auf dem mit C bezeichneten, dunkelgelb angelegten Hinterland dürfen nur flachgedeckte Bau-
                            ten  mit  höchstens  zwei  Geschossen  erstellt  werden;  deren  Wandhöhe  darf  höchstens  8,0 m  betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Auf den Liegenschaften Mülhauserstrasse 28 und 30 sind die Hauptgebäude auf der Baulinie
                            mit  sieben  Geschossen  und  einem  zurückgesetzten  Dachgeschoss  zu  erstellen,  wobei  die  Ge-  bäudehöhe an die bestehende Häuserzeile Mülhauserstrasse 32 - 36 anzupassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Auf der grün angelegten Fläche dürfen mit Ausnahme eines Kindergartens keine oberirdischen
                            Gebäude erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
                            3)  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzu-  lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der vorgesehenen Bebauung nicht beeinträchtigt  wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Jetzt: Mülhauserweglein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Vgl. Gesetz vom 3. 7. 1964 (CG Bd. 47, 1963 - 1965, S. 267).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Ziff. 6 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82a  Riehen  Im Schlipf / Weilstrasse / Eglingerweg / Lampiweg / Schlipfweg / Ritterweg / Nägeliweg /  Heissensteinweg / Petrisweg  RRB vom 15. Januar 1963  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des Anhangs zum Hochbautengesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Mai 1939, erlässt für das in der Grünzone gelegene Gebiet «Im Schlipf», Riehen, folgende Bauvor-
                            schriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1)
                            1   Geräteschuppen bis zu 4 m  2   überdachter Grundfläche, 2 m Wandhöhe und 2,5 m Firsthöhe sind zuläs-  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geräteschuppen bis zu 6 m  2  zellen zulässig, die eine Mindestgrundfläche von 400 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bauten, welche die unter § 1 festgelegten Masse überschreiten, dürfen nur auf Parzellen errichtet wer-  den, die eine Grundfläche von mindestens 1’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf der gleichen Parzelle darf nur ein Gebäude erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1   Die Bauten dürfen nur in einem Geschoss Wohnräume aufweisen. Sie dürfen nicht ständig bewohnt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Die Bauten sind mit allen Teilen von den Nachbargrenzen und von der Landesgrenze mindestens 3 m  entfernt zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1   Die maximale Firsthöhe wird auf 5 m festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zulässige Wandhöhe beträgt einschliesslich des Mehrmasses für die Dachgesimsausladung 2,80 m.  Dieses Mass darf nur durch die Dreiecke der Giebelfassaden um 2,20 m überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Wandhöhe  ist  vom  natürlichen  Erdboden,  oder  bei  einer  allfälligen  Abgrabung,  vom  Fusse  der  bergseitigen Fassade aus zu messen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auf der Talseite des Gebäudes dürfen keine Abgrabungen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1   Der von Wänden umschlossene Teil der Baute darf im Grundriss gemessen nicht grösser sein als 25 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Anbau von offenen Terrassen ist nur bis zu einem Ausmass von 10 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein Keller von 25 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Grundfläche unter dem Wohngeschoss wird zugelassen. Dieser Kellerraum darf  keinen Ausbau und keine Ausstattung erhalten, wie sie für Wohnräume üblich sind. Sanitäre Einrich-  tungen wie Douchen, WC-Anlagen und dergleichen können im Keller erstellt werden, sofern die Lie-  genschaft an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen werden kann. Besteht keine solche Anschluss-  möglichkeit, so dürfen lediglich Spültröge, Handwaschbecken und Trockenklosetts erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 in der Fassung der Verordnung vom 25. 4. 1978.
                            2)   § 2 in der Fassung der Verordnung vom 25. 4. 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1   Die Grundrissprojektion der Überdachungen der Baute einschliesslich der Terrassen darf 45 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1   Einfriedigungen und Stützmauern sollen in der Regel eine Höhe von 1,5 m nicht übersteigen. Sie sind  so auszugestalten, dass sie dem Charakter der Grünzone nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1   Heizölbehälter wie Kannen oder Kleintanks für Feuerungen mit flüssigem Brennstoff müssen im Kel-  lerraum aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1   Die Abwasser sind nach den Weisungen des Gewässerschutzamtes abzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 3)
                            1  Für Bauten zu landwirtschaftlichen Zwecken kann der Regierungsrat Ausnahmen von den Vorschriften  dieser Verordnung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bauten auf Liegenschaften, welche am 14. Januar 1937 als ständig bewohnt galten, sowie für Ge-  bäude  zu  öffentlichen  Zwecken  kann  das  Bauinspektorat  nach  Anhörung  der  Fachinstanzen  und  mit  Zustimmung  des  Gemeinderates  Riehen  Ausnahmen  bewilligen,  wenn  dadurch  der  Charakter  der  Grünzone «Im Schlipf» nicht beeinträchtigt wird.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 in der Fassung der Verordnung vom 14. 11. 1966.
                            4)   § 12 eingefügt durch Verordnung vom 26. 4. 1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  Basel  Kohlenberggasse / Steinenbachgässlein / Steinenmühlesteg (östlich)  GRB vom 1. Februar 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hoch-  bautengesetzes,  erklärt  für  die  Überbauung  des  Gebietes  zwischen  der  Kohlenberggasse  (bis  und  mit  Liegenschaft Nr. 31) und dem Steinenbachgässlein (bis und mit Liegenschaft Nr. 28 östlich des Steinen-  mühlesteges) die Überbauungspläne Nr. 8343 und 8344 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Dezember 1961 als verbindlich.
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  diesen  Überbauungsplänen  zuzu-  lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Titel und Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Abs. 2 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85  Basel  Engelgasse / Angensteinerstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  / Hardstrasse / Grellingerstrasse  GRB vom 14. Februar 1963  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                18.0768.01 Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, erklärt den Änderungsplan Nr. 14’079 des Planungsamtes vom
18. April 2018 verbindlich und beschliesst:
                            3)  A.  Spezielle Bauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            4)  Im  Bebauungsplanperimeter  ist  bezüglich  der  Lage,  Höhe  und  Bautiefe  der  Gebäude  der  Überbauungsplan Nr. 8534 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Allfällige unterirdische Garagen müssen mit einer genügend tiefen Erdschicht überdeckt und
                            bepflanzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. In dem der Bauzone 2 zugeteilten Hinterland dürfen nur Bauten mit Flachdächern errichtet
                            werden. Die Dachgeschosse können an die Nachbargrenzen angebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Auf dem Hinterland der Liegenschaften Angensteinerstrasse 42 und Hardstrasse 62 - 74 dür
                            fen auf dem im Plan Nr. 8534 gelb angelegten Streifen von 3,00 m Breite nur erdgeschossige  Gebäude mit einer maximalen Höhe (inkl. Dach) von 4,50 m erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            5)  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzu-  lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  B.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
                            Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Aufgehoben im Bereich der Liegenschaften Angensteinerstrasse 10 - 38, soweit diese der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone zugewiesen wurden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Ingress in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Abschn. A Ziff. 1 in der Fassung des GRB com 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Abschn. A Ziff. 5 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  Basel  Claragraben / Hammerstrasse / Klingentalstrasse / Sperrstrasse / Müllheimerstrasse /  Claramatte  GRB vom 16. Januar 1964  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hoch-  bautengesetzes sowie § 37 Abs. 2 des Anhanges zum Hochbautengesetz, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            1   Für die Überbauung der nördlich der Claramatte liegenden Parzelle Nr. 216 in Sektion VII des Grund-  buches der Stadt Basel wird der Überbauungsplan Nr. 8696 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung  vom 26. August 1963 als verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von diesem Überbauungsplan zuzulas-  sen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            1   Innerhalb des im Überbauungsplan Nr. 8696 mit den Buchstaben a, b, c, d, e, f bezeichneten Sektors  ist eine insgesamt 4 m breite öffentliche Fussgängerverbindung zwischen der Müllheimerstrasse und der  Claramatte zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat wird zur definitiven Festsetzung der Fussweglinien ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            1   Für die Erstellung eines zweigeschossigen Schulhaus- und Kindergartengebäudes sowie eines Stras-  senwartmagazins des Tiefbauamtes wird die im Plan Nr. 8696 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung  mit den Buchstaben d, e, f, g, h bezeichnete Fläche im Halte von ca. 2’600 m  2   der Zone der Grünflächen  zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat wird ermächtigt, die genaue Bezeichnung der für die genannten öffentlichen Zwe-  cke benötigten Fläche vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            1   Folgende vom Grossen Rat erlassene Bestimmungen werden aufgehoben:  a)  Ziff. 3 des Grossratsbeschlusses vom 3. Oktober 1946 betreffend die Festsetzung eines allge-  meinen Korrektionsplanes.  b)  Für Parzelle 216  1  ten vom 30. Januar 1959.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Ziff. 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  Riehen  Schlossgasse / Gänshaldenweg  GRB vom 21. Mai 1964
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Grosse Rat erlässt ferner, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, für das im Plan Nr. 8794 des  Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 14. Februar 1964 blau schraffierte Gebiet folgende spezielle  Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Es dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden, wobei eine Gebäudegruppe auf
                            die Länge von zwei Wohnhäusern beschränkt wird. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass für  Einfamilienhäuser  eine  Garage  und  für  Zweifamilienhäuser  zwei  Garagen  platziert  werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Erdgeschossfussboden darf Mitte Haus bei zweigeschossiger Bauweise nicht mehr als
                            1,20 m  über dem Terrain liegen, wobei die sichtbaren Wände unterhalb des Erdgeschossfuss-  bodens an keiner Stelle die Höhe von 1,80 m übersteigen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            1)  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzu-  lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Abs. 2 Ziff. 3 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94  Basel  Hinterer Jakobsberg (Areal der Christoph Merian Stiftung) / Giornicostrasse / Seltis-  bergstrasse / Im Spitzacker  GRB vom 11. Februar 1965  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, gestützt auf § 8 des Hochbau-  tengesetzes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            1  )  a)  Der Überbauungsplan Nr. 8768 vom 13. Januar 1964 und der Teilbereichsplan Nr. 11’468 des  Amtes  für  Kantons-  und  Stadtplanung  vom  31.  Oktober  1986  werden  für  die  Bebauung  des  Hinteren Jakobsberges als verbindlich erklärt.  b)  Das  zuständige  Departement  2)  nen zu bewilligen, sofern die Gesamtkonzeption der Überbauung nicht beeinträchtigt wird.  c)  3)  In dem der Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse zugewiesenen Bereich zwischen der  Strasse Im Spitzacker und der Girornicostrasse ist auf der Grundlage eines qualitätssichernden  Verfahrens  eine  vom  Überbauungsplan  Nr.  8768  und  vom  Teilbereichsplan  11’468  abwei-  chende zonengemässe Bebauung möglich, sofern sie sich architektonisch und städtebaulich in  die  Gesamtanlage  der  Siedlung  einfügt  und  der  Ersatz  lokaler  Naturwerte  gesichert  ist.  Die  Zweckbestimmung der neuen Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse sind Angebote im  Bereich Altenpflege und Alterswohnen mit den zugehörigen Mantelnutzungen sowie Angebo-  te der Quartierversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Ziff. 1 lit. a + b in der Fassung des GRB vom 25. 6. 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Ziff. 1 lit. b: Die Wendung «Das zuständige Departement» anstelle von «Das Baudepartement» redaktionell eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Ziff. 1 lit. c beigefügt durch GRB vom 25. 8. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96  Basel  Im Sesselacker / Spiegelbergstrasse / Schönenbergstrasse / Löwenbergstrasse / Hauen-  steinstrasse  GRB vom 29. April 1965  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, gestützt auf § 8 des Hochbau-  tengesetzes, beschliesst:  Der Überbauungs- und Baulinienplan Nr. 8829 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 23. Ap-  ril 1964  für  die  Bebauung  des  Areals  «Im  Sesselacker»  wird  als  verbindlich  erklärt.  Das  zuständige  Departement wird ermächtigt, Abweichungen von diesem Überbauungsplan zuzulassen, sofern dadurch  die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Vorausgehender Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97  Basel  Rankhof-Areal / Grenzacherstrasse / Eisenbahnweg  GRB vom 30. Juni 1966  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, gestützt auf § 8 des Hochbau-  tengesetzes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            Das Teilstück der alten Grenzacherstrasse zwischen dem vorgesehenen Wendeplatz beim Eisenbahnweg  und dem Sportplatz Rankhof wird dem Fahrverkehr entzogen und in eine Fussgängerpromenade umge-  staltet; dieses Teilstück gilt demgemäss nicht mehr als befahrbare Verbindung der angrenzenden Par-  zellen mit dem öffentlichen Strassennetz im Sinne von § 58 des Hochbautengesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            1   Der  Bebauungsplanperimeter  gemäss  Änderungsplan  Nr.  14’085  des  Planungsamtes  vom  18.  Ap-  ril 2017 wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement wird ermächtigt, innerhalb der Baulinien Abweichungen von diesem Be-  bauungsplan zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Ziff. 4 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Ziff. 4 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97a  Basel  Wittlingerstrasse / Rankstrasse / Allmendstrasse / Bahndamm (DB) / Hirzbrun-  nenstrasse / Hersbergerweg / Zeglingerweg / Ormalingerstrasse / Hirzbrunnen-  Promenade  GRB vom 30. Juni 1966  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, gestützt auf § 8 des Hochbau-  tengesetzes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
                            1   Der  Bebauungsplan  Nr.  8118  des  Amtes  für Kantons-  und  Stadtplanung  vom  10.  November  1960  /
                        
                        
                    
                    
                    
                4. September 1962 wird für die Überbauung des Areals Wittlingerstrasse – Allmendstrasse - Bahndamm
                            als verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf die Zweckbestimmung des in der Grünzone liegenden Areals zwischen Wittlingerweglein, Mag-  denweglein und Bahndamm wird verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von diesem Überbauungsplan zuzulas-  sen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Promenade längs des Bahndammes, zwischen der Rankstrasse und der Allmendstrasse, wird dem  Fahrverkehr entzogen; sie gilt deshalb nicht als befahrbare Verbindung der angrenzenden Parzellen mit  dem öffentlichen Strassennetz im Sinne von § 58 des Hochbautengesetzes.  2)  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Ziff. 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Ziff. 3 Abs. 2 redaktionell ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98  Basel  Holbeinstrasse / Schertlingasse / Rümelinbachweg  GRB vom 9. Februar 1967  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                18.0768.01 Nr. 18.0768.03 vom 19. Mai 2020, erklärt den Änderungsplan Nr. 14’087 des Planungsamtes vom
18. April 2018 verbindlich und beschliesst:
                            2)  I. Spezielle Bauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Im Bebauungsplanperimeter ist bezüglich der Lage und Bautiefe der Gebäude der Überbauungsplan Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9109 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 15. September 1966 verbindlich.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, so-  fern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  4)  II.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Ingress in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Abschn. I Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Abschn. I Ziff. 2 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98a  Basel  Stadttheater Basel / Theaterstrasse  GRB vom 11. Mai 1967  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
                            erklärt:
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, den Plan Nr. 9150 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung  vom 31. Mai 1966 für die Überbauung verbindlich. Die blau schraffierten Flächen sind öffentlich zu-  gänglich.  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  diesem  Plan  zuzulassen,  sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  1)  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Ziff. 3: Vorausgehender Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  Riehen  Steingrubenweg / Auf der Bischoffhöhe  GRB vom 30. Juni 1967  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hoch-  bautengesetzes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            Für das im Plan Nr. 9203 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 13. Oktober 1966 blau schraf-  fierte Gebiet  , mit Ausnahme des im Plan Nr. 11’821 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Oktober 1993 blau umrandeten Gebietes
                            2)  , werden folgende spezielle Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  a)  Es dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden; für jedes Haus ist der Nachweis zu  erbringen, dass eine bzw. zwei Garagen platziert werden können.  b)  Der  Erdgeschossfussboden  darf  Mitte  Haus  bei  zweigeschossiger  Bauweise  nicht  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,20 m  über dem Terrain liegen.  c)  4)  Das  zuständige  Departement  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzu-  lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Das im Plan Nr. 9203 blau schraffierte Gebiet darf erst überbaut werden, nachdem die Parzellenverhält-  nisse  durch  eine  Landumlegung  bereinigt  worden  sind.  Nach  Anhörung  des Vermessungsamtes  kann  das Bauinspektorat ausnahmsweise eine Überbauung ohne Durchführung eines Umlegungsverfahrens  zulassen, sofern eine diesen Vorschriften entsprechende geordnete Bebauung sichergestellt ist.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Aufgehoben durch GRB Nr. 111 vom 29. 6. 1972, soweit sie sich auf das Gebiet des Überbauungsplanes Nr. 9837 des Amtes für Kantons- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Gebietsreduktion anlässlich der Zonenplanrevision (GRB vom 26. 3. 1987, KtBl 1987 I 425).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Ziff. 3, Einleitungssatz, in der Fassung des GRB vom 13. 9. 2000 (wirksam seit 29. 10. 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Ziff. 3 lit. c in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104  Basel  Gartenstrasse (Südostseite) / Engelgasse / St. Jakobs-Strasse / Schweizerischer Bank-  verein: Verwaltungsgebäude an der Gartenstrasse  GRB vom 13. Juni 1968  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, gestützt auf § 8 des Hochbau-  tengesetzes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Für die Überbauung der Parzellen V/877
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   und 1142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   wird der Plan Nr. 9425 als verbindlich er-  klärt. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von diesem Plan zuzulas-  sen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  b)  Die  auf  das  Gesamtareal  (Parzellen  V/877
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   und  1142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  bezogene  Ausnützungsziffer  von  1,5  darf nicht überschritten werden.  c)  Nach  Bauvollendung  ist  im  Einvernehmen  mit  dem  Stadtgärtner  eine  angemessene  Anzahl  von Bäumen als Ersatz der gefällten Bäume anzupflanzen. Zu diesem Zweck  müssen die un-  terirdischen Bauten mit 1 m Humus überdeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Der  Grossratsbeschluss  vom  8.  März  1956  betreffend  Erlass  spezieller  Bauvorschriften  für  die  Über-  bauung an der Gartenstrasse und der Langen Gasse wird aufgehoben, soweit sie die Überbauung an der  Gartenstrasse (Parzellen V/877
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   und 1142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) betreffen.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Ziff. 3 lit. a: Vorausgehender Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Basel  Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) / Nauenstrasse / Gartenstrasse /  Heumattstrasse  GRB vom 13. Mai 1971  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:  Gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes werden, in Abänderung der speziellen Bauvorschriften vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. Juni 1967, für das Areal der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) an der Nauenstrasse,
                            Gartenstrasse, Heumattstrasse die folgenden speziellen Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Überbauungsplan Nr. 9685 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 25. Feb-
                            ruar 1971 wird als verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Regierungsrat wird, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Allmendgesetzes vom 24. März 1927, zur
                            Bildung  einer  Allmendparzelle  an  der  Nauenstrasse  gemäss  dem  Überbauungsplan  Nr.  9685  und  zu  deren  Belastung  mit  einem  unselbständigen  Baurecht im  erforderlichen Ausmasse  für  die Zwecke der BIZ ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            2)  Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen vom Überbauungsplan Nr. 9685  sowie für  Gebäude  zu  öffentlichen  Zwecken  eine  höhere  Ausnützung  zu  bewilligen,  als  nach  den  Zonenvorschriften  zulässig  wäre,  sofern  dadurch  die  Gesamtkonzeption  der  Bebauung  nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Mit Ziff. III des GRB Nr. 214 vom 11. 3. 2015 wird der GRB Nr. 108 betreffend die Festsetzung eines Überbauungsplanes für das Areal der Bank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Ziff. 3 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111  Riehen  Hungerbachhalde / Auf der Bischoffhöhe / Steingrubenweg / Lerchengsangweg  GRB vom 29. Juni 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, erklärt, gestützt auf § 8 des  Hochbautengesetzes, für die Überbauung des Areals zwischen Hungerbachhalde, Auf der Bischoffhöhe,  Steingrubenweg und Lerchengsangweg in Riehen den Überbauungsplan Nr. 9837 des Amtes für Kan-  tons-  und  Stadtplanung  vom  30.  März  1972  sowie  den  Plan  Nr.  11’821  des  Amtes  für  Kantons-  und  Stadtplanung  vom  21.  Oktober 1993  als  verbindlich  und  hebt  die  speziellen  Bauvorschriften  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Juni 1958 und vom 30. Juni 1967 auf, soweit sie sich auf das Gebiet des Überbauungsplanes bezie-
                            hen.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sämtliche Gebäude im Gebiet des Überbauungsplanes sind an eine Gemeinschaftsantenne anzuschlies-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von diesem Überbauungsplan zuzulas-  sen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird und der Gemeinderat  von Riehen zustimmt.  Lehnt der Gemeinderat die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ab, so hat das  Bauinspektorat  den  ablehnenden  Entscheid  unter  Vorbehalt  des  Rekursrechtes  an  die  Baurekurskom-  mission zu eröffnen.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 13. 9. 2000 (wirksam seit 29. 10. 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Abs. 3 erster Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  Basel  Schlachthof (altes Areal) / Stadtgärtnerei (altes Areal) / Elsässerstrasse / Rheinufer /  Elsässerrheinweg / Mülhauserstrasse / St. Johanns-Ring / St. Johanns-Parkweg  GRB vom 9. November 1972  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hoch-  bautengesetzes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            a)  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    2)    3)     Der   Überbauungsplan   Nr.   9834   des   Amtes   für   Kantons-   und   Stadtplanung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. März 1972 wird als verbindlich erklärt. Das zuständige Departement wird ermächtigt,
                            Abweichungen von diesem Plan zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebau  ung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Das für den Wohnungsbau vorgesehene Areal soll im Baurecht vorwiegend dem sozialen und allgemei-  nen genossenschaftlichen Wohnungsbau zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Der Regierungsrat wird ermächtigt, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Allmendgesetzes vom 24. März 1927,  die  zur  Erstellung  eines  Restaurants  am  Elsässerrheinweg  sowie  von  unterirdischen  Einstellhallen  an  der Mülhauserstrasse und unter dem öffentlichen Park am St. Johanns-Ring benötigten Allmendflächen  mit einem unselbständigen Baurecht zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Bezüglich der im Zonenänderungsplan Nr. 10’744 keiner Zone und der Grünzone zugewiesenen Flächen sowie bezüglich der Parzellen Nr. 777,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Gemäss GRB vom 10. 4. 1980 wird die Bauhöhe des zehngeschossigen Wohngebäudes im verbleibenden Geltungsbereich des Überbauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Ziff. 1 lit. b zweiter Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125  Basel  Kasernenareal / Kasernenstrasse / Klybeckstrasse / Klingentalgraben / Unterer  Rheinweg  GRB vom 22. Oktober 1986  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, beschliesst:  Für das gemäss dem Zonenänderungsplan Nr. 11’338AB des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Dezember 1985 der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesene Kasernenareal werden
                            folgende spezielle Bauvorschriften erlassen:  a)  Der Bereich zwischen den Gebäuden darf in der Regel oberirdisch nicht überbaut werden. Die  bestehende Grünanlage ist zu erhalten.  1)  b)  Der Bereich zwischen den Gebäuden ist analog zu Allmend für die Öffentlichkeit zugänglich  zu halten.  c)  Die  zur  Erschliessung  der Gebäude im  Randbereich  notwendigen  Bauten  und  Anlagen  sowie  die zur Ausstattung von Allmend üblichen Bauten und Anlagen sind zulässig.  Ebenfalls  gestattet  sind  Bauten  und  Anlagen  für  Veranstaltungen  und  andere  temporäre  Nut-  zungen.   3)  d)  Auf  der  bestehenden  Rasenfläche  gelten  die  Bestimmungen  für  die  Grünanlagenzone  sinnge-  mäss.  e)  Das  zuständige  Departement  kann  Abweichungen  vom  Bebauungsplan  zulassen,  sofern  dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    lit. a in der Fassung des GRB vom 14. 5. 2014 (wirksam seit 29. 6. 2014; Geschäftsnr.  13.1061  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    lit. b in der Fassung des GRB vom 14. 5. 2014 (wirksam seit 29. 6. 2014; Geschäftsnr.  13.1061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    lit. c beigefügt durch GRB vom 14. 5. 2014 (wirksam seit 29. 6. 2014; Geschäftsnr.  13.1061  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    lit. d beigefügt durch GRB vom 14. 5. 2014 (wirksam seit 29. 6. 2014; Geschäftsnr.  13.1061  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    lit. e beigefügt durch GRB vom 14. 5. 2014 (wirksam seit 29. 6. 2014; Geschäftsnr.  13.1061  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126  Riehen  Römerfeldstrasse / Schäferstrasse / Kohlistieg / Bluttrainweg  GRB vom 26. März 1987  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hoch-  bautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:  Für das im Plan Nr. 10’713 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 11. September 1979 einfach  schraffierte Gebiet gelten folgende speziellen Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Es dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden. Eine Gebäudegruppe ist auf zwei
                            Häuser beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Häuser müssen auf die Baulinie gestellt werden.
3. Der seitliche Grenzabstand muss mindestens 5,0 m betragen.
4. An und auf der Grenze dürfen erstellt werden:
                            a)  die Scheidemauern der zugelassenen Gebäudegruppen;  b)  die Wände von Anbauten und Nebengebäuden bis zu einer Höhe von 3,0 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Wandhöhe darf höchstens 7,0 m, die Firsthöhe höchstens 11,5 m betragen.
6. Innerhalb der Randzonentiefe sind nur geneigte Dächer ohne Rückstaffelung mit einer Nei-
                            gung  von  mindestens  30°  a.  T.  zulässig.  Ausnahmsweise  können  erdgeschossige  Bauten  mit  Flachdach bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Ausserhalb der Randzonentiefe darf pro Parzelle eine Baute bis 3,0 m Höhe errichtet werden.
                            Die Grundfläche dieser Baute darf 3 % der Parzellenfläche und 18,0 m  2   nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzu-
                            lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird mit seiner Rechtskraft wirk-  sam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127  Riehen  Morystrasse / Wasserstelzenweg / Vierjuchartenweg / Kornfeldstrasse / Tiefweg /  Roggenstrasse  GRB vom 26. März 1987  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hoch-  bautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:  Für das im Plan 11’460 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 30. Juli 1986 festgelegte Gebiet  gelten folgende spezielle Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundsatz
                            Der  von  aussen  sichtbare  typische  Charakter  der  Siedlung  «Gartenfreund»  darf  durch  Um-,  An-  und  Aufbauten sowie durch Neu- und Nebenbauten nicht beeinträchtigt werden, insbesondere sind als we-  sentliche Aspekte die Doppeleinfamilienhäuser mit den charakteristischen Dachformen sowie die Stel-  lung der Bauten mit Orientierung der Wohnräume auf die Gärten nach Westen und Süden zu wahren  (Ausnahmen: Roggenstrasse 1 und 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Neubau- und Erweiterungsmöglichkeiten
                            Die einzelnen Häuser dürfen ohne Zustimmung der Nachbarn auf der Gartenseite um 3,0 m und auf der  Gegenseite um 1,5 m gegenüber der ursprünglichen Hauptfassade - ohne Rücksicht auf die Baulinie -  vergrössert werden. Weitergehende Erker und Risalite sind nicht zulässig.  Ausserdem dürfen unter Beachtung der Freiflächenziffer von 50 % (§ 12 Ziff. 4 Anhang HBG) bis zu  einer  Grundflächensumme  von  60,0 m  2    erdgeschossige  An-  und  Nebenbauten  erstellt  werden,  wobei  auch Garage und gedeckter Gartensitzplatz anzurechnen sind. Pro Grundstück darf maximal eine Garage  oder ein gedeckter Autoabstellplatz errichtet werden.  Dachaufbauten sind zulässig, wobei auf den Giebelseiten die ursprünglichen Dachabschlüsse sichtbar  bleiben müssen. Bei erweiterten Gebäudetiefen sind die Dachaufbauten angemessen von den Giebelfas-  saden zurückzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ausnahmen
                            Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, so-  fern dadurch das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt der Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128  Basel  SNCF Eilgut / Bahnhof SBB Masterplan, Konzept 86 / Viaduktstrasse / Centralbahn-  strasse / Margarethenstrasse  GRB vom 25. Juni 1987  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
                            Für das im Plan Nr. 11’398 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 1. Juli 1986 senkrecht schraf-  fierte Gebiet werden gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes folgende spezielle Bauvorschriften erlas-  sen:  a)  Das Fernbild der Stadt und der Landschaft darf im Blick von den öffentlichen Aussichts- und  Vermessungspunkten der St. Margarethenkirche und des Bruderholzrains (zwischen der Pass-  wangstrasse und dem Thiersteinerrain) nicht beeinträchtigt werden. Namentlich sind historisch  oder künstlerisch wertvolle Bauwerke zu beachten.  Die  zuständige  Bewilligungsinstanz  kann  hiezu  eine  geringere  Gebäudehöhe  und  Geschoss-  zahl vorschreiben als die Zonenvorschriften erlauben.  b)  Die Ausnützungsziffer von 2,5 darf in keinem Fall überschritten werden; ein Anspruch auf ih-  re  Ausschöpfung  besteht  nur  unter  Vorbehalt  von  lit.  a  dieser  Vorschriften.  Anzurechnen  ist  die Bruttogeschossfläche der oberirdischen Geschosse ab der Höhe der Strassenlinie der Via-  duktstrasse und der Centralbahnstrasse.  c)  Der  Regierungsrat  kann ausnahmsweise  eine  grössere  Gebäudehöhe  und  Geschosszahl  zulas-  sen  als  die  Zonenvorschriften  festlegen.  Lit.  a  und  b  dieser  Vorschriften  sind  in  jedem  Fall  anzuwenden.  d)  Die  Anschlussmöglichkeiten  an  das  öffentliche  Strassennetz  und  die  Anzahl  der zu  schaffen-  den  Parkierungsplätze  werden  aufgrund  der  Zweckbestimmung  der  geplanten  Bauten  be-  stimmt. Dabei   sind  die  Grundsätze  des  «Konzeptes  86»  streng  anzuwenden.  Die  günstige  Lage zum öffentlichen   Verkehrsmittel ist angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
4.
                            Der  Regierungsrat  wird,  gestützt  auf  § 16  Abs.  2  des  Allmendgesetzes  ermächtigt,  auf  der  im  Plan  Nr. 11’399 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 1. Juli 1986 bezeichneten Fläche Allmend-  parzellen zu bilden und diese mit unselbständigen Baurechten zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            Der Regierungsrat ist ermächtigt, bei der definitiven Festsetzung die nördliche und die südliche Zonen-  grenze sowie die Bau- und Strassenlinien in geringem Umfang anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129  Basel  Arbedostrasse / Beim Buremichelskopf / Faidostrasse / Friedrich Oser-Strasse / Mari-  gnanostrasse / Oberer Batterieweg / Oscar Frey-Strasse  GRB vom 17. Dezember 1987  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hoch-  bautengesetzes, beschliesst:  Für das im Plan Nr. 11’147 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 25. Januar 1983 umrandete  Gebiet gelten folgende spezielle Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Ausmass jeder einzelnen Parzelle, unter Ausschluss des Vorgartenareals, muss mindes-
                            tens  700  m  2  chenmass ein    gehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Pro Parzelle ist nur ein freistehendes Einzelhaus (Ein- oder Zweifamilienhaus) zulässig.
3.
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 m vermindert werden, sofern durch eine Dienstbarkeit oder eine öffentlich-rechtliche Eigen-  tumsbeschränkung  sichergestellt  ist,  dass  der  Gebäudeabstand  von  mindestens  10  m  gewahrt  bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  höhe  von  3  m  und  einer  maximalen  Firsthöhe  vom  4  m  können  unter  Wahrung  des  Gebäu-  deabstandes von mindestens 10 m und  mit dem Einverständnis des Nachbarn auf oder an die  Grenze gestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  von  10  m  2  ,  einer  maximalen  Firsthöhe  von  3  m  und  einem  maximalen  Dachvorsprung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 cm  dürfen  mit  dem  schriftlichen  Einverständnis  der  Nachbarschaft  an  die  Grundstücks-  grenze gestellt   werden. Ist diese nicht einverstanden, so muss ein Grenzabstand von 5 m ein-  gehalten werden.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die maximale Höhe von Stützmauern, Auffüllungen und Abgrabungen beträgt, vom gewach-
                            senen Terrain aus gemessen, 1,2 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Zulässig sind nur ziegelgedeckte Dächer mit einer Neigung zwischen 20 und 30° a. T.
6. Dachaufbauten sind nur über eingeschossigen Fassaden zulässig.
7. Der Erdgeschossfussboden darf bei zweigeschossiger Bauweise maximal 1,2 m über dem ge-
                            wachsenen Terrain liegen, wobei die sichtbaren Kellerwände die Höhe von 1,8 m nicht   über-  steigen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Die zulässige Höhe der Einfriedigungen gegen die Allmend (ausgenommen Grünhäge) beträgt
                            maximal 0,8 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von diesen speziellen Bauvor-
                            schriften zu gewähren, sofern die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt seiner Recht-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Ziff. 3 Abs. 3 beigefügt durch GRB vom 17. 11. 2010 (wirksam seit 2. 1. 2011; Geschäftsnr.  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131  Basel  Gebiet zwischen Eisenbahnweg und Rheinufer im Abschnitt zwischen der Eisenbahn-  brücke und dem Naturschutzgebiet entlang der Grenzacherpromenade  GRB vom 20. April 1988  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hoch-  bautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Bebauungsplanperimeter  gemäss  Änderungsplan  Nr.  14’096  des  Planungsamtes  vom  18.  Ap-  ril 2017  wird  verbindlich  erklärt.  Im  Bebauungsplanperimeter  ist  bezüglich  der  Bauvorschriften  der  Überbauungsplan Nr. 11’132 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 4. Januar 1983 verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Die Gebäudehöhe wird auf 2 Vollgeschosse und 1 Dachgeschoss begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Die zulässige Wandhöhe am Eisenbahnweg beträgt 7 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Die zulässige Bautiefe beträgt 12 m. Ausgenommen von dieser Vorschrift ist der vom Eisenbahnweg  abgesetzte Baukörper auf Parzelle VIII 413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  , der eine Tiefe von 15 m erreichen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            Es sind nur Flachdächer zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
                            Die Erstellung eines Hanggeschosses, das höchstens 3 m über die hintere Bauflucht der Randbebauung  vorragen darf, ist zugelassen. Beim vom Eisenbahnweg abgesetzten Baukörper auf Parzelle VIII 413
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ist  auch ein zweites Hanggeschoss zulässig. Es gelten die diesbezüglichen Profile gemäss Plan Nr. 11’133  des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 4. Januar 1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.
                            Längs des Rheins sind Möglichkeiten zur Erstellung einer 3 m breiten Uferpromenade offen zu lassen.  Im westlichen Teil des Gebietes auf Parzelle VIII 413  4   und im östlichen Teil auf Parzelle VIII 592 sind  Möglichkeiten zur Erstellung von Fusswegverbindungen zwischen der Uferpromenade und dem Eisen-  bahnweg offenzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                8.
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                9.
                            Das zuständige Departement wird ermächtigt, Ausnahmen von den  Ziff. 1  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 hievor zu gewähren, sofern  die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt seiner Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Ziff. 8 aufgehoben durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132  Basel  Breite-Zentrum (Areal) / Areal zwischen Zürcherstrasse / Farnsburgerstrasse / St. Al-  ban-Rheinweg / Nationalstrasse N2 (Breitebrücken) / Schwarzwaldbrücke  GRB vom 20. April 1988  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf die §§ 5 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939  und die §§ 1ff. des Gesetzes vom 14. Januar 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  über  Anlegung und Korrektion von Strassen und § 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. März 1927
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  über die  Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
2.
3.
                            Für das im Plan Nr.11’280 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 30. Juli 1984 bezeichnete  Gebiet werden folgende spezielle Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.
                            a)  Auf der mit A bezeichneten Fläche ist nur eine durchgehende Randbebauung längs der Bauli-  nie der Farnsburgerstrasse zulässig.  b)  Mindestens 50 % der hinter der Baulinie liegenden Fläche darf nicht überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.
                            a)  Auf der mit B bezeichneten Fläche ist nur eine durchgehende Randbebauung längs der Bauli-  nie der Erschliessungsstrasse zulässig.  b)  Die  Bruttogeschossfläche  einer  zonengemässen  Randbebauung  darf  nicht  überschritten  wer-  den.  c)  Es sind fünf Vollgeschosse zulässig; ein allfälliges Hanggeschoss wird in die Zahl der Vollge-  schosse  eingerechnet.  Die  Vollgeschosse  dürfen  eine  Bautiefe  von  18  m  erreichen;  ausge-  nommen hievon ist das oberste Vollgeschoss, dessen Bautiefe auf 12 m begrenzt ist.  d)  Gegen  die  Grünzone  gerichtete  Gebäudewände  dürfen  eine  Höhe  von  16  m,  gegen  die  Er-  schliessungsstrasse gerichtete Gebäudewände eine Höhe von 18 m erreichen.  e)  Erdgeschossige Bauten sind von den Nachbar- und Allmendgrenzen 5 m entfernt zu halten.  f)  Höchstens  50 %  der  Parzellenfläche  dürfen  mehrgeschossig,  weitere  20 %  nur  erdgeschossig  überbaut  werden. Vorbehalten bleibt  die  Errichtung  einer  Fussgängerpasserelle. Die  Dachflä-  chen der erdgeschossigen Bauten sind als Gärten zu gestalten.  g)  Vom  Trottoir  der  Schwarzwaldbrücke  zur  Grünzone  ist  eine  öffentliche  Fussgängerverbin-  dung zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom  16. 10. 2013 (  SG 724.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.
                            a)  Auf den mit C und D bezeichneten Flächen kann das zuständige Departement grössere Bautie-  fen sowie kleinere Freiflächen bewilligen, sofern die Ausnützungsziffer 1,5 nicht überschritten  wird.  b)  Der  Anbau  des  Fussweges  zwischen  Zürcherstrasse  und  der  zentral  gelegenen  Grünzone  ist  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.
                            Die Bauten sind mit Flachdächern zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5.
                            Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, so-  fern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  die  zur  Erstellung  eines  Parkdecks  unter  den  Breitebrücken  und  einer  unterirdischen  Zufahrt  sowie  der  Anschlussbauwerke  der  vorgesehenen  Fussgängerunter-  o-  der -überführung der Zürcherstrasse notwendigen Allmendparzellen zu bilden und sie mit unselbständi-  gen Baurechten zu belasten.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134  Basel  Lange Gasse / Engelgasse  GRB vom 10. Mai 1989  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf die §§ 5 und 8  des Hochbautengesetzes, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Für die Überbauung des Areals der bisherigen Liegenschaften Lange Gasse 13 - 23 und Engelgasse 12  (Parzellen  V  330  1  ,  331  1  ,  347  1  ,  348  1  ,  349  1    und  östlicher  Teil  der  Parzelle  V  1730  3  )  wird  der  Plan  Nr. 11’494 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 30. Juni 1987 verbindlich erklärt. Für Wand-  und Firsthöhe gilt das Profil der Zone 3, jedoch mit einer vergrösserten Gebäudetiefe von 25 m. Dieses  Profil darf bis an die Baulinie an der Engelgasse geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Auf das Gesamtareal des Überbauungsplans Nr. 9425 vom 12. Februar 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und des Überbauungs-  plans  Nr.  11’494  vom  30.  Juni  1987  bezogen,  wird  eine  höchstzulässige  Ausnützungsziffer  von  1,5  festgesetzt; 50 % der Parzellenfläche, welche hinter der Baulinie liegt, dürfen nicht überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Innerhalb des Überbauungsplans ist eine ausschliessliche Büronutzung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Genügend gedeckte Veloabstellplätze werden angelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            Das  zuständige  Departement  kann  ausnahmsweise  Abweichungen  von  diesen  Vorschriften  zulassen,  sofern deren Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vgl. GRB Nr. 104.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135  Basel  Bahnhof SBB Masterplan / Peter Merian-Strasse / Nauenstrasse / Münchensteiner-  strasse / Gleisareal  GRB vom 28. Juni 1990  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Einzonung
                            a)  Das  im  Originalplan  Nr.  11’608B  des  Amtes  für  Kantons-  und  Stadtplanung  vom  1.  Au-  gust 1989  dunkelrot  angelegte  Gebiet  wird,  gestützt  auf  die  §§ 4  ff.  des  Hochbautengesetzes,  der  Zone  5  zugewiesen.  Der  Regierungsrat  kann  in  begrenztem  Ausmass  die  Zonengrenzen  abweichend festsetzen, soweit dies aus planerischen Gründen erforderlich ist.  b)  Die  durch  die  Verkehrswege  (N2-Zubringer  und  Tramverbindung  Münchensteinerstrasse  -  Bahnhof SBB) an der Südseite beanspruchten Flächen hat der Regierungsrat der Zone zu ent-  heben, wenn und soweit die erforderlichen Ausführungsbeschlüsse rechtskräftig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Spezielle Bauvorschriften
                            Für das im Originalplan Nr. 11’608B des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 1. August 1989  dunkelrot angelegte Gebiet werden, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, folgende spezielle Bau-  vorschriften erlassen:  a)  Auf  dem  Areal  kann  eine  Bruttogeschossfläche  von  180’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   verwirklicht  werden,  davon  höchstens 80’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   oberhalb der Kote 286,0 m ü. M. Für eine besonders gute städtebauliche  und architektonische Lösung kann der Regierungsrat ausnahmsweise eine zusätzliche Nutzung  bis zu 20’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   bewilligen.  b)  Es ist eine Fläche zu schaffen, die für Fussgängerinnen, Fussgänger, Velo- und Mofafahrerin-  nen  und  -fahrer  eine  durchgehende  befahrbare  Längsverbindung  zwischen  der  Peter  Merian-  Strasse  (Brücke)  und  der  Münchensteinerstrasse  sowie  eine  begehbare  Querverbindung  zwi-  schen  der  Gundelipasserelle  und  der  Lindenhofstrasse  umfasst.  Die  Fläche  darf die Kote  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            286,0 m ü. M.   nicht  übersteigen;  sie  ist  dauernd  dem  Gemeingebrauch  offenzuhalten.  Das  zuständige  Departement  kann  ausnahmsweise  Abweichungen  zulassen,  sofern  das  Gesamt-  konzept nicht beeinträchtigt wird.  c)  Die maximale Gebäudehöhe wird auf Kote 307,0 m ü. M. festgesetzt. Eine Überschreitung der  Firsthöhe  der  Zone  5  kann  bis  zu  diesem  Mass  bewilligt  werden.  Der  Regierungsrat  wird  er-  mächtigt,  ausnahmsweise  eine  grössere  Gebäudehöhe  zuzulassen.  Vorbehalten  bleiben  die  §§ 31-33 sowie 36 des Anhanges zum Hochbautengesetz.  d)  Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen dieser Vorschriften detaillierte spezielle Bau-  vorschriften insbesondere für die Nutzung der Sonnenenergie (Dach, Fassade) zu erlassen. Er  kann  hiefür  städtebauliche  Wettbewerbe  verlangen.  Er  wird  überdies  ermächtigt,  den  Gel-  tungsbereich  der  vorliegenden  speziellen  Bauvorschriften  der  endgültigen  Zonenbegrenzung  anzupassen.  e)  1)  Die Zahl der Autoparkplätze darf 500 nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Ziff. 2 lit. e: Mit GRB vom 10. 9. 2003 wurde die Zahl der Autoparkplätze auf 625 erhöht. Gegen diesen Beschluss ist Rekurs erhoben worden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Allmendparzellen
                            Der Regierungsrat wird, gestützt auf § 16 Abs. 2 des Allmendgesetzes, ermächtigt, entlang des einzu-  zonenden Areals im Bereich der Peter Merian-Strasse, der Nauenstrasse, der Münchensteinerstrasse und  der an der Südseite des Areals geplanten Verkehrswege, Allmendparzellen zu bilden und diese mit Bau-  rechten zu belasten. Die Begrenzung der Allmendparzellen hat auf die öffentlichen Interessen Rücksicht  zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Lärmempfindlichkeitsstufe
                            Dem im Originalplan Nr. 11’608B des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 1. August 1989 dun-  kelrot angelegte Gebiet wird die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV)  2)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Dezember 1986 zugeordnet.
                            Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Ziff. 4: Gemeint ist die eidgenössische Lärmschutzverordnung (SR 814.41).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136  Basel  Pax-Areal / St. Alban-Anlage / Malzgasse / Aeschenplatz  GRB vom 23. Oktober 1991  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hoch-  bautengesetzes  (HBG)  vom  11. Mai 1939  und  § 37  Abs.  2  des  Anhangs  zum  Hochbautengesetz,  be-  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Überbauungsplan Nr. 11’688 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 18. Februar 1991 wird  verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Überbauungsplan werden folgende ergänzende spezielle Bauvorschriften erlassen:  a)  Die höchstzulässige Ausnützungsziffer für das zu überbauende Areal wird auf 3.0 festgesetzt.  b)  Es ist ein öffentlicher Fussweg von der Malzgasse zur St. Alban-Anlage zu erstellen. Der Ge-  meingebrauch ist durch Errichten einer Dienstbarkeit zu sichern.  c)  Für  die  gemäss  Überbauungsplan  gerastert  dargestellten  Flächen  an  der  Kreuzung  Malzgas-  se / Brunngässlein ist ein öffentliches Durchgangsrecht durch Errichten einer Dienstbarkeit zu  sichern. Ausdrücklich zugelassen sind jedoch die erforderlichen Stützen innerhalb der Parzel-  lengrenze.  d)  Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Überbauungsplan, ins  besondere für technische Aufbauten, und von den speziellen Bauvorschriften zulassen, sofern  das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
4.
                            Dem  «Pax»-Areal  wird  die  Empfindlichkeitsstufe  III  gemäss  Lärmschutzverordnung  (LSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Dezember 1986 zugeordnet.
                            Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Ziff. 4: Gemeint ist die eidgenössische Lärmschutzverordnung (SR 814.4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 8. 12. 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137  Basel  Lindenhofareal / Münchensteinerstrasse / Nauenstrasse / Lindenhofstrasse  GRB vom 11. Dezember 1991  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hoch-  bautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Überbauungsplan  Nr. 11’651  des  Amtes  für  Kantons-  und  Stadtplanung  vom  21.  Mai  1990  wird  verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Überbauungsplan werden folgende ergänzenden speziellen Bauvorschriften erlassen:  a)  Die gesamte anrechenbare Bruttogeschossfläche darf 24’700 m  2   nicht überschreiten.  b)  Innerhalb des Überbauungsplans ist eine ausschliessliche Büronutzung zulässig.  c)  Die Linie des Lichtraumprofils darf eine Neigung bis 60° aufweisen.  d)  Die Belichtung von Arbeitsräumen durch die vorgesehene Glashalle ist zulässig.  e)  Es sind 11 oberirdische Parkplätze zugelassen. In den Autoeinstellhallen dürfen 180 Parkplät-  ze  erstellt  werden,  diese  sind  ausschliesslich  mit  schadstoffarmen  Fahrzeugen  zu  benützen.  Die  Errichtung  zusätzlicher  Parkplätze  kann  frühestens  nach  der  Fertigstellung  des  Neubaus  und  der  Sanierung  des  Hochhauses  bewilligt  werden,  sofern  es  das  eidgenössische  und  das  kantonale Recht zulassen.  f)  Es ist eine angemessene Anzahl gedeckter, gut zugänglicher Veloeinstellplätze zu schaffen.  g)  Es ist die Erstellung einer Fussgängerpasserelle über die Nauenstrasse vom Areal südlich der  Strasse in den Geltungsbereich des Überbauungsplans zu dulden.  Der  Gemeingebrauch  ist  durch  kostenlose  Abtretung  des  benötigten  Landes  zur  Allmend  oder  durch  Errichtung einer Dienstbarkeit zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Überbauungsplan, insbesondere  für technische Aufbauten, und von den speziellen Bauvorschriften zulassen, sofern das Gesamtkonzept  nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Der Überbauungsplan Nr. 7925 des Stadtplanbüros vom 11. Mai 1959 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            Dem  Lindenhofareal  wird  die  Empfindlichkeitsstufe  III  gemäss  Lärmschutzverordnung  (LSV)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Dezember 1986
                            2)  zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Ziff. 4: Mit dem Überbauungsplan Nr. 7925 wird zugleich auch der GRB Nr. 74 (Lonza-Areal) vom 2. 7. 1959 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Ziff. 5: Gemeint ist die eidgenössische Lärmschutzverordnung (SR 814.4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 26. 1. 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138  Basel  Peter Merian-Strasse / Nauenstrasse / Münchensteinerstrasse / Gleisareal / Bahnhof  SBB Masterplan / Gundeli-Passerelle / Lindenhofstrasse  RRB vom 14. Januar 1992  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Basel-Stadt,  gestützt  auf  Ziff. 2  lit. d  des  Grossratsbeschlusses  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. Juni 1990
                            1)  , erlässt für das Gebiet zwischen Peter Merian-Strasse, Nauenstrasse, Münchensteiner-  strasse und Gleisareal folgende detaillierten speziellen Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
1.1.
                            1   Die höchstzulässige Bruttogeschossfläche auf dem Gesamtareal wird, sofern eine Ausnahme gemäss  Ziff. 2 lit. a Satz 2 des Grossratsbeschlusses beansprucht wird, erst mit der Beschlussfassung über den  östlich der Achse Gundeli-Passerelle / Lindenhofstrasse gelegenen Teil der Überbauung festgelegt. Die  Bruttogeschossfläche des westlichen Teils (Ziff. 2 hienach) wird vollständig angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Ausnahme gemäss Ziff. 2 lit. a Satz 2 des Grossratsbeschlusses kann nur gewährt werden, wenn  die  Anforderungen  an  eine  besonders  gute  städtebauliche  und  architektonische  Lösung  der  gesamten  Überbauung sowohl für den westlichen wie für den östlichen Teil erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die gegen das Bahnareal gerichtete Fassade hat den gleichen Ansprüchen zu genügen wie eine Stras-  senfassade.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2.
                            1   Die  Fussgänger-  und  Velo-  /  Mofaverbindungen  gemäss  Ziff.  2  lit.  b  des  Grossratsbeschlusses  sind  gleichzeitig mit dem Postzentrum westlich der Achse Gundeli-Passerelle / Lindenhofstrasse zu erstellen;  ihre Breite muss bei gemeinsamer Führung gesamthaft mindestens 6 m betragen, bei getrennter Führung  mindestens je 4 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Bereich östlich dieser Achse sind die Verbindungen mit der Einführung der Vorortslinien bis zur  Fertigstellung der dortigen Überbauung mindestens provisorisch zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Fussgängerverbindungen  sind  grosszügig  und  benutzerfreundlich  zu  gestalten,  sowie  mit  mög-  lichst attraktiven Nutzungen und Ausblicken auf das Gleisfeld zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3.
                            1   Für die Erstellung von Bauten und Einrichtungen sind die besten Technologien für eine sparsame und  umweltverträgliche Energienutzung anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Flachdächer sind in der Regel mit einer Extensivbegrünung zu versehen, sofern sie nicht für die Er-  stellung von Photovoltaikanlagen benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Teil westlich der Achse Gundeli-Passerelle/Lindenhofstrasse
                            Grundsätzliches  Die Überbauung besteht von unten nach oben aus:  –  dem unterirdischen Postbahnhof,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    SG 730.150, Nr. 135.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  –  dem überwiegend mehrgeschossigen Gebäudesockel,  –  dem Hauptbau in Längsrichtung des Areals bis zu der vom Grossen Rat festgesetzten Maximal  höhe und einer Breite von rund 33 m. Der Hauptbau wird beidseitig von kammartig aufgereih-  ten  Gebäudeflügeln  begleitet,  die  durch  transparente  Lärmschutzwände  miteinander  verbun-  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.
                            Innerhalb des Profils sowie an der Baulinie der Peter Merian-Strasse darf die Wandhöhe der Zone 5 bis  zur Kote 307,0 m ü. M. überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.
                            Die maximale Höhe der Dachkante und -fläche der gegen das Gleisfeld bzw. die dort geplanten Ver-  kehrswege  gerichteten  Gebäudeflügel  wird  auf  Kote  303,80  m  ü.  M.,  diejenige  der  gegen  die  Nau-  enstrasse gerichteten Gebäudeflügel in Anlehnung an die Wandhöhe der Zone 5 auf Kote 297,4 m ü. M.  festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.
                            Es sind mindestens 500 gedeckte Velo- und Mofa-Einstellplätze zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.
                            Die öffentliche Fussgängerverbindung ist so festzulegen, dass sie sowohl über Rampen wie über Trep-  pen direkt an die Peter Merian-Brücke in ihrer heutigen wie in ihrer zukünftigen Lage angeschlossen  werden kann. Der à Niveau-Übergang über die Brücke und ihre Unterquerung muss gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.
                            Der direkte Anschluss der Gundeldinger-Passerelle an die bestehende Nauenstrasse ist dauernd zu ge-  währleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Teil östlich der Achse Gundeli-Passerelle/Lindenhofstrasse
                            1   Die  detaillierten  speziellen  Bauvorschriften  für  die  Überbauung  östlich  der  Gundeli-Passerelle/Lin-  denhofstrasse werden erlassen, sobald Klarheit auf der Stufe des Vorprojekts besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor der Durchführung eines für diesen Teil notwendigen städtebaulichen Wettbewerbs dürfen nur die  für den Bahn- und Postbetrieb unabdingbaren Anlagen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Weitere Bauten können ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie die Durchführung des genann-  ten Wettbewerbs nicht erschweren.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 19. 1. 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140  Basel  Burgfelderstrasse / Waldighoferstrasse / Theodor Herzl-Strasse  GRB vom 6. Januar 1993  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hoch-  bautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Überbauungsplan Nr. 11’763 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 29. April 1992 wird  verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Überbauungsplan werden folgende ergänzende spezielle Bauvorschriften erlassen:  a)  Die  im  Überbauungsplan  eingetragenen  Profile  für  die  Gebäudetypen  A  und  B  sind  massge-  bend.  b)  Es sind mindestens 25 und höchstens 40 Autoeinstellplätze zu erstellen.  c)  Es sind mindestens 250 Velo- und Mofaeinstellplätze zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Überbauungsplan und von den  speziellen Bauvorschriften zulassen, sofern das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Wirksam seit 21. 2. 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141  Riehen  Äussere Baselstrasse / Bettingerstrasse / Burgstrasse / Rebenstrasse  (Areal «Im Glögglihof»)  GRB vom 10. Februar 1993  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hoch-  bautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Überbauungsplan Nr. 11’788 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 19. August 1992 wird  verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Überbauungsplan werden folgende ergänzende spezielle Bauvorschriften erlassen:  a)  Auf dem sich innerhalb des Planungsperimeters befindlichen Areal darf eine Bruttogeschoss-  fläche von maximal 20’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   entsprechend der im Überbauungsplan dargestellten Baukuben  und Stockwerkszahlen realisiert werden.  b)  Die  im  Überbauungsplan  eingetragenen  Profile  für  die  verschiedenen  Gebäudetypen  sind  massgebend. Die Kote von 290,06 m ü.M. darf, ausser durch Liftaufbauten, nicht überschritten  werden.  c)  Es dürfen höchstens 166 Parkplätze erstellt werden.  d)  Es sind mindestens 315 Velo-/Mofaplätze einzurichten.  e)  Die Überbauung ist behindertengerecht (hindernisfrei) auszuführen.  f)  Die Überbauung ist an den Wärmeverbund Riehen-Dorf anzuschliessen.  g)  Sämtliche Häuser und Mietobjekte sind an die Ortsantennenanlage anzuschliessen. Aussenan-  tennen sind nicht zulässig.  h)  Mit dem Baubegehren ist ein verbindlicher Umgebungsgestaltungs- und Bepflanzungsplan zur  Genehmigung einzureichen.  i)  Die Flachdächer sind mit einer Extensivbegrünung zu versehen.  k)  Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Überbauungsplan und  von  den  speziellen  Bauvorschriften  zulassen,  sofern  das  Gesamtkonzept  nicht  beeinträchtigt  wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Wirksam seit 28. 3. 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142  Basel  Grenzacherstrasse / Burgweg / Alemannengasse und Fischerweg  (ehemalige Brauerei Warteck)  GRB vom 9. Juni 1993  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hoch-  bautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Überbauungsplan  Nr. 11’793  des  Amtes  für  Kantons-  und  Stadtplanung  vom  8.  April  1993  wird  verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Überbauungsplan werden folgende spezielle Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. Allgemeines:
2.1.1.
                            Auf dem Areal kann eine oberirdischer Bruttogeschossfläche von 24’600 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   verwirklicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2.
                            Die  Neubauten  dürfen  höchstens  5  Vollgeschosse  aufweisen.  Über  dem  obersten  Vollgeschoss  sind  Treppen- und Liftaufbauten bis zu einer Höhe von 4,00 m sowie offene und gedeckte Dachterrassen und  offene Geländer zulässig. Mit Ausnahme der offenen Geländer müssen diese Bauteile um das Mass ihrer  Höhe von den Strassenfassaden zurückweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.3.
                            Innerhalb  des  Areals  darf die  Linie  des  Lichtraumprofils  ausnahmsweise  eine  Neigung  bis  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60° aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.4.
                            40 % der Parzellenflächen dürfen nicht überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.5.
                            Es dürfen 180 unterirdische Parkplätze, davon höchstens 20 markierte für Ladenkunden erstellt werden.  Es sind mindestens vier Behindertenparkplätze vorzusehen. Jede Wohnung besitzt das Anrecht auf einen  Parkplatz. Oberirdische Autoabstellplätze sind verboten. Die Freiflächen sind so zu gestalten, dass keine  Motorfahrzeuge parkiert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.6.
                            Es  sind  mindestens  290  gedeckte  und  zum  Teil  abschliessbare  Velo-  /  Mofaparkplätze  einzurichten.  Diese können anteilmässig innerhalb und ausserhalb der einzelnen Gebäude untergebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.7.
                            Die Neubauten sind behindertengerecht (hindernisfrei) auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.8.
                            Die Freiräume zwischen den Bauten der einzelnen Bereiche sind für jedermann zugänglich, grösstenteils  mit einem unversiegelten Belag zu gestalten und teilweise zu begrünen. Mit dem Baubegehren ist ein  verbindlicher  Umgebungsgestaltungsplan,  mit  Feuerwehrzufahrten  und  Bepflanzungsplan  zur  Geneh-  migung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Fläche A:
2.2.1.
                            Auf der mit A bezeichneten Fläche sind in Neu- und Anbauten Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen  mit höchstens 8’600 m  2  geschoss 1’800 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2.
                            Die maximale Gebäudehöhe wird auf Kote 273,50 m ü. M. festgesetzt (ausgenommen bleiben die Auf-  bauten gemäss Ziff. 2.1.2.).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3.
                            Im unter Denkmalschutz stehenden Eckhaus können über dem Restaurant Wohnungen oder Büros er-  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.4.
                            Anlieferung  und  Zufahrt  zur  Autoeinstellhalle  erfolgen  ausschliesslich  über  die  im  Überbauungsplan  bezeichneten Bereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Fläche B:
2.3.1.
                            Auf der mit B bezeichneten Fläche sind ausschliesslich Wohnungen und Wohnateliers zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.2.
                            Die maximale Gebäudehöhe wird auf Kote 272,50 m ü. M. festgesetzt (ausgenommen bleiben die Auf-  bauten gemäss Ziff. 2.1.2.).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.3.
                            Zulässig sind höchstens 12 Atelierwohnungen und 14 Kleinwohnungen. Die übrigen Wohnungen müs-  sen mindestens je drei Zimmer aufweisen und überwiegend den Normen des Wohnbau- und Eigentums-  förderungsgesetzes genügen. 25 % dieser Wohnungen müssen mehr als drei Zimmer enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Fläche C:
2.4.1.
                            Auf der mit C bezeichneten Fläche sind ausschliesslich kulturelle Nutzungen im Rahmen des Kultur-  und Werkraumes «Warteck» zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Überbauungsplan und den spe-  ziellen Bauvorschriften zulassen, sofern das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Die Mehrwertabgaben werden entsprechend den Richtlinien festgesetzt und sind bei Baubeginn fällig.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Wirksam seit 25. 7. 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143  Basel  Dreirosen-Schulhaus (Anlage) / Breisacherstrasse / Klybeckstrasse / Dreirosen-Anlage  Vom 29. Juni 1994  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hoch-  bautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:  Innerhalb des im Plan Nr. 11’881 des Hochbau- und Planungsamtes vom 19. Januar 1994 dargestellten  Perimeters ist eine Wohnnutzung von maximal 3’500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bruttogeschossfläche zulässig.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Wirksam seit 14. 8. 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144  Basel  Coop Schweiz (Areal) / Güterstrasse / Thiersteinerallee / Hochstrasse / Uhlandstrasse  und Tellstrasse  Vom 15. Dezember 1994  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission für Raumplanungsfragen, ge-  stützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Überbauungsplan
                            Der  Überbauungsplan  Nr.  11’932  des  Amtes  für  Kantons-  und  Stadtplanung  vom  6.  Juli  1994  wird  aufgehoben.  An  dessen  Stelle  wird  der  Bebauungsplan  Nr.  13’630  des  Planungsamts  vom  23. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bebauungsplan
                            Für das im Bebauungsplan Nr. 13’630 des Planungsamts vom 23. Januar 2012 bezeichnete Gebiet wer-  den folgende Vorschriften erlassen:  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. Allgemeines
2.1.1.
                            Auf dem Areal kann in den Neubauten G1, G2 und W1 eine oberirdische Bruttogeschossfläche (BGF)  von maximal 23’500 m  2   verwirklicht werden. Es müssen mindestens 3’500 m  2  BGF Wohnnutzung rea-  lisiert werden. Im Weitern sind maximal 18’700 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BGF Büronutzung sowie zusätzlich 1’300 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF  quartierbezogene Dienstleistungsnutzung oder Wohnungen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2.
                            Über dem obersten Geschoss sind Treppen, Lüftungsanlagen und Liftaufbauten bis zu einer Höhe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,50 m sowie offene und gedeckte Dachterrassen und offene Geländer zulässig. Mit Ausnahme der of-  fenen Geländer müssen diese Bauteile um das Mass ihrer Höhe hinter den Strassenfassaden zurücklie-  gen. Die Flachdächer sind nach Möglichkeit zu begrünen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.3.
                            Innerhalb des Areals darf die Linie des Lichtraumprofils ausnahmsweise eine Neigung bis höchstens 60  Î aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.4.
                            50 % der Parzellenflächen dürfen nicht überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 15. 5. 2013 (wirksam seit 30. 6. 2013; Geschäftsnr.  12.1341  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Ziff. 2 samt Titel in der Fassung des GRB vom 15. 5. 2013 (wirksam seit 30. 6. 2013; Geschäftsnr.  12.1341  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.5.
                            Für die Neubauten dürfen zusätzlich zur bestehenden Einstellhalle 210 unterirdische und acht oberirdi-  sche der Anlieferung dienende LKW- und PW-Parkplätze erstellt werden. In der Einstellhalle sind min-  destens vier Behindertenparkplätze vorzusehen. Die Erschliessung erfolgt über die im Überbauungsplan  bezeichnete,  im  Bereich  Schillerstrasse/Tellstrasse  bestehende  Ein-  und  Ausfahrt sowie  über  eine  zu-  sätzliche Ein- und Ausfahrt in dem im genannten Plan bezeichneten Bereich an der Thiersteinerallee.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.6.
                            Die Neubauten sind behindertengerecht (hindernisfrei) auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.7.
                            Die Zufahrtsflächen für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste sind zweckentsprechend zu dimensionieren.  Die Freiflächen sind so zu gestalten, dass keine Motorfahrzeuge parkiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.8.
                            Innerhalb der im Überbauungsplan eingezeichneten Bereiche müssen Fusswege angelegt werden. Die  Breite des öffentlichen Fussweges in der Achse Tellstrasse beträgt mindestens 3,00 m. Der Fussweg zur  Ecke Güterstrasse / Thiersteinerallee ist ein privater Weg, mindestens 2,50 m breit und tagsüber öffent-  lich begehbar, während er nachts geschlossen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Geschäftsgebäude G1 entlang der Thiersteinerallee
2.2.1.
                            Zulässig  sind  sechs  Vollgeschosse  für  Büro-  und  Dienstleistungsnutzungen.  Die  maximale  Gebäude-  höhe  wird  auf  Kote  302,70  m  ü.  M.  festgesetzt  (ausgenommen  bleiben  die  Aufbauten  gemäss  Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2.).
2.2.2.
                            Über die Baulinie dürfen maximal vier Risalite bis zu je 14,00 m Breite und einer Tiefe von maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,00 m vorragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3.
                            Bei der Gestaltung der Fassade ist besondere Sorgfalt anzuwenden und auf die auf der gegenüberliegen-  den in der Schutzzone (Heiliggeist-Kirche) und Schonzone (östliche Seite der Thiersteinerallee) gele-  genen Gebäude Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Geschäftsgebäude G2 entlang der Tellstrasse
                            Zulässig sind sechs Vollgeschosse. Die maximale Gebäudehöhe wird auf Kote 302,70 m ü. M. festge-  setzt (ausgenommen bleiben die Aufbauten gemäss Ziff. 2.1.2.).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Wohngebäude W1 im Hof
2.4.1.
                            Zulässig  sind  sechs  Vollgeschosse  für  Wohnnutzung.  Die  maximale  Gebäudehöhe  wird  auf  Kote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300,15 m ü. M. festgesetzt (ausgenommen bleiben die Aufbauten gemäss Ziff. 2.1.2.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.2.
                            Der Gebäudeabstand zwischen den Blöcken G2 und W1 beträgt mindestens 5,00 m. Dieser Zwischen-  raum kann erdgeschossig bis auf die Kote 287,00 m ü.M. überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Geschäftsgebäude B1 («Coop Schweiz») und B2 («Haus Rapp»).
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.1. 4)
2.5.2.
                            Für das Gebäude B1 sind fünfzehn Vollgeschosse zulässig. Die maximale Gebäudehöhe wird auf Kote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            333,50 m ü. M. festgesetzt (ausgenommen bleiben die Aufbauten gemäss Ziff. 2.1.2.).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.3.
                            Für  das  Gebäude  B2  sind  sechs  Vollgeschosse  zulässig.  Die  maximale  Gebäudehöhe  wird  auf  Kote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            301,50 m ü. M. festgesetzt (ausgenommen bleiben die Aufbauten gemäss Ziff. 2.1.2.).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.4.
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.5. 6)
2.5.6. 7)
                            Die Gestaltung des Aussenraums hat erhöhten Ansprüchen zu genügen. Die gemäss Ziff. 2.1.4. erfor-  derliche Freifläche und die nach den allgemeinen Grundsätzen als Garten oder Grünfläche anzulegende  Fläche  darf  unterschritten  werden,  wenn  sie  gemäss  einem  Gesamtkonzept  hochwertig  gestaltet  und  begrünt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Überbauungsplan und von den  speziellen Bauvorschriften zulassen, sofern das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Der Grossratsbeschluss vom 18. Mai 1972 betreffend die Festsetzung eines Überbauungsplans im Ge-  biete Hochstrasse / Tellstrasse / Thiersteinerallee wird aufgehoben.  8)  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.  9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Ziff. 2.5.1. aufgehoben durch GRB vom 15. 5. 2013 (wirksam seit 30. 6. 2013; Geschäftsnr.  12.1341  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    Ziff. 2.5.4. aufgehoben durch GRB vom 15. 5. 2013 (wirksam seit 30. 6. 2013; Geschäftsnr.  12.1341  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    Ziff. 2.5.5. aufgehoben durch GRB vom 15. 5. 2013 (wirksam seit 30. 6. 2013; Geschäftsnr.  12.1341  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    Ziff. 2.5.6. eingefügt durch GRB vom 15. 5. 2013 (wirksam seit 30. 6. 2013; Geschäftsnr.  12.1341  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)    Ziff. 4: Mit dem hier genannten Überbauungsplan wird zugleich auch der GRB Nr. 112 (Hochstrasse / Tellstrasse / Thiersteinerallee) vom 18. 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)    Wirksam seit 29. 1. 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148  Basel  Stadion St. Jakob (Areal) / Birsstrasse / St. Jakobs-Strasse / Gellertstrasse  Vom 20. September 1995  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission für Raumplanungsfragen, und  gestützt  auf  § 8 des  Hochbautengesetzes  vom  11.  Mai  1939  sowie  auf  Art.  5  Abs.  3  der eidg.  UVPV  vom 19. Oktober 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            2  )  Der  Überbauungsplan  Nr.  12’951  des  Hochbau-  und  Planungsamtes,  Hauptabteilung  Planung,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. September 2003 (in der Fassung vom 27. Januar 2004) wird verbindlich erklärt.
2.
                            Zum Überbauungsplan werden folgende spezielle Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.
                            Bestandteil des Überbauungsplans bilden namentlich die dargestellten Baukuben, Schnitte, Stockwerks-  zahlen, Profile, Höhenkoten und die folgenden Bruttogeschossflächen (BGF) bzw. Nettoladenflächen  (NLF). Als Nettoladenfläche gilt die dem Kunden zugängliche Bruttogeschossfläche von Detailhandels-  geschäften zuzüglich Bedienungs-, Pult-, Gestell- und Auslageflächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.1.
                            3)  Es dürfen höchstens 16’850 m  2   NLF Verkaufs- und Ausstellungsflächen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2. 4)
                            Es dürfen höchstens 25’900 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BGF für Wohnnutzungen und/oder Dienstleistungsnutzungen ohne Ver-  kauf erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.3.
                            Es dürfen namentlich Ateliers, Gewerberäume und Freizeiteinrichtungen von höchstens 2’230 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BGF  erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.4.
                            Sämtliche dem Betrieb und der Erschliessung des Stadions dienenden Flächen sowie ein zusätzliches  Installationsgeschoss werden nicht als Nutzflächen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.5.
                            Bauteile, wie die Tragkonstruktion für die Tribünenüberdachung, Beleuchtungs- und Antennenanlage  sowie Reklamevorrichtungen können die eingetragenen Profile und Höhenkoten überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 8. 12. 2004 (wirksam seit 23. 1. 2005; Ratschlag Nr. 9385, Kommissionsbericht Nr. 9401).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Ziff. 2.1.1. in der Fassung des GRB vom 14. 10. 1998 (wirksam seit 29. 11. 1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Ziff. 2.1.2. in der Fassung des GRB vom 13. 11. 1996 (wirksam seit 29. 11. 1996).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.
                            Die Anlage ist hindernisfrei (behindertengerecht) auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.
                            Es ist eine unterirdische Autoeinstellhalle mit höchstens 720 Plätzen zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.
                            Es sind mindestens 300 gedeckte Velo- und Mofaabstellplätze für die Verkaufs-, Dienstleistungs- und  Gewerbeflächen zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.
                            Die Umgebungsflächen rund um die Stadionanlage dürfen nicht zum Parkieren oder zu Lagerzwecken,  ausgenommen bei Veranstaltungen, verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. 6)
                            Für alle Veranstaltungen gelten die folgenden Auflagen:  a)  Es  sind  zusätzliche  temporäre  Parkplätze  anzubieten,  welche  mit  einer  einheitlichen  Parkie-  rungsgebühr bewirtschaftet werden. Hierfür ist sowohl ein Verkehrs- als auch ein Park   raum-  konzept zu erarbeiten. Das zuständige Departement legt die Anzahl der zusätzlichen Parkplät-  ze  entsprechend  der  Anzahl  der  erwarteten  Besucher  fest.  Werden  mehr  als  20’000  Besucher  erwartet, so beträgt die Anzahl zusätzlicher Parkplätze mindestens 2’000.  b)  Die  für  die  Veranstaltung  abgegebenen  Billette  müssen  gleichzeitig  auch  zur  Benützung  der  öffentlichen Verkehrsmittel für den Hin- und Rückweg im Gebiet des Tarifverbunds Nordwest-  schweiz berechtigen (Ticketintegration).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7.
                            7)  Die  nordseitige  Stadionfassade  entlang  dem  Bahndamm  ist  aus  unbrennbarem  Material  zu  erstellen.  Bahndammseitig ist eine fixe Löschwasserversorgung einzurichten. Die Evakuationsplanung soll eine  Alternative zum Fluchtweg, der dem Bahndamm entlang führt, aufzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Überbauungsplan und von den  speziellen Bauvorschriften zulassen, sofern das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Ziff. 2.3. in der Fassung des GRB vom 13. 11. 1996 (wirksam seit 29. 11. 1996).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    Ziff. 2.6. beigefügt durch GRB vom 8. 12. 2004 (wirksam seit 23. 1. 2005; Ratschlag Nr. 9385, Kommissionsbericht Nr. 9401); Ziff. 2.6. lit. a in der  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    Ziff. 2.7. beigefügt durch GRB vom 8. 12. 2004 (wirksam seit 23. 1. 2005; Ratschlag Nr. 9385, Kommissionsbericht Nr. 9401).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)    Wirksam seit 5. 11. 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  Basel  Wettsteinallee / Rührbergerstrasse  GRB vom 17. April 1996  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf § 8 des Hoch-  bautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:  Der  Überbauungsplan  Nr.  12’019  des  Hochbau-  und  Planungsamtes,  Hauptabteilung  Planung,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. September 1995, wird für verbindlich erklärt. Für das im Plan markierte Gebiet gelten zudem fol-
                            gende spezielle Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Wohnflächenanteil muss mindestens 85 % der Bruttogeschossfläche betragen.
2. Technische Aufbauten sind nur über der fünfgeschossigen Baute gestattet.
3. Die Überbauung ist nach den Grundsätzen des behindertengerechten Bauens zu erstellen.
4. Zwei Drittel der verbleibenden Freifläche sind als Grünfläche oder als Garten zu gestalten.
5. Die Dachflächen sind zu begrünen.
6. Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs- und Bepflanzungsplan, der auch die
                            Dachflächen  beinhaltet,  zur  Genehmigung  einzureichen;  es  sind  überwiegend  standortheimi-  sche Pflanzen vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzu-
                            lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Wirksam seit 3. 6. 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151  Basel  Schwarzpark (Areal) / Gellertstrasse / Autobahn-Osttangente / St. Alban-Teich-Prome-  nade / Redingstrasse  GRB vom 5. Juni 1996  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission für Raumplanungsfragen und  gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Überbauungsplan  Nr. 12’050  des  Hochbau-  und Planungsamtes  vom  16.  Februar  1996  wird  ver-  bindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Überbauungsplan werden folgende spezielle Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.
                            Es dürfen folgende Bäume gemäss Anhang 2 des Umweltverträglichkeitsberichtes (Baumverzeichnis)  vom April 1990 innerhalb des Geltungsbereiches des Überbauungsplanes gefällt werden:  Kategorie A (schützenswert): Nrn. 86 I, 86 W, 87 C, 87 G, 87 L, 87 P.  Kategorie B (bedingt erhaltenswert): Nrn. 86 N, 87 A.  Kategorie C (nicht erhaltenswert): Nrn. 86 Q, 86 R.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.
                            Ober- und unterirdische Bauten dürfen nur innerhalb der Baubereiche erstellt werden. Die im Plan be-  zeichneten  Abgrenzungen  der  Baubereiche  dürfen  soweit  verändert  werden,  dass  keine  zusätzlichen  Bäume gefällt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.
                            Innerhalb  der  Baubereiche  A1,  A2  und  A3  darf  je  ein  Gebäude  mit  höchstens  4  Vollgeschossen  und  einer  maximalen  Gebäudehöhe  von  12 m  erstellt  werden.  Ein  Dachgeschoss ist  nicht  gestattet  und  es  sind nur flachgeneigte Satteldächer oder Flachdächer mit angemessener Begrünung erlaubt. Im Baube-  reich  A1  beträgt  die  maximal  zulässige  Bruttogeschossfläche  1’630 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  im  Baubereich  A2  1’640 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und im Baubereich A3 1’590 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.
                            Innerhalb des Baubereiches B darf ein Gebäude mit höchstens 7 Vollgeschossen, einer maximalen Ge-  bäudehöhe von 20 m und  maximal 4’550 m   Bruttogeschossfläche erstellt werden. Ein Dachgeschoss  ist nicht gestattet und es sind nur flachgeneigte Satteldächer oder Flachdächer mit angemessener Begrü-  nung erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5.
                            In den Baubereichen C1 und C2 ist je eine unterirdische Fahrverbindung der einzelnen Einstellhallen  für Motorfahrzeuge zulässig. Im Baubereich C3 darf eine gedeckte Zufahrtsrampe zu den unterirdischen  Einstellhallen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6.
                            Die Zufahrten zu den Gebäuden und den Einstellhallen für Motorfahrzeuge ab der Gellert- und der Re-  dingstrasse sind im Plan festgehalten. Sie dürfen nur soweit verschoben werden, als keine zusätzlichen  Bäume gefällt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7. 1)
                            Der  mit  dem  Baubegehren  einzureichende  Umgebungsplan  wird  durch  die  zuständige  Abteilung  des  zuständigen Departements überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8.
                            Die  bestehenden  Gebäude in  der  Grünzone  dürfen  unterhalten  und im  Innern  erneuert  und  umgebaut  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9.
                            Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, so-  fern dadurch das Gesamtkonzept der Bebauung nicht beeinträchtigt wird und die Bruttogeschossflächen  gemäss Ziff. 3 und 4 nicht überschritten werden.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Ziff. 2.7. in der Fassung von Abschn. II. 17. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag  Nr. 08.1209.01  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 21. 7. 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152  Riehen  Gehrhalde / Mohrhaldenstrasse / Sandreuterweg / Untere Weid / Obere Weid  GRB vom 12. März 1997  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission für Raumplanungsfragen und  gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Überbauungsplan  Nr.  12’044  des  Hochbau-  und  Planungsamtes,  Hauptabteilung  Planung,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Mai 1996 wird für verbindlich erklärt. Für das im Plan mit Areal «Gehrhalde» bezeichnete Gebiet
                            gelten zusätzlich folgende spezielle Bauvorschriften:  a)  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)  Die Überbauung ist nach den Grundsätzen des behindertengerechten Bauens zu erstellen.  c)  Balkone und gedeckte Sitzplätze sind nur gegen den Gartenraum zulässig; sie dürfen den Bau-  perimeter überragen.  d)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  e)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dachflächen beinhaltet, zur Genehmigung einzureichen. Die Gestaltung hat sich an das über-  geordnete Grünkonzept des Baurechtgebers zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  f)  Sämtliche Häuser und Mietobjekte sind an die Gemeinschaftsantennenanlage anzuschliessen.  g)  Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzu-  lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Der Regierungsrat ist ermächtigt, für das im Überbauungsplan Nr. 12’044 des Hochbau- und Planungs-  amtes,  Hauptabteilung  Planung,  vom  22. Mai 1996  mit  «Gehrhalde»  bezeichnete  Areal die  geltenden  speziellen Bauvorschriften für die Hänge beidseits des Bettingertälis / Auf dem Mühlestieg / Äusserer  Hackberg / Verschiedene Strassen in diesen Gebieten (Nr. 117, GRB vom 9. Mai 1974) aufzuheben und  die erforderliche Anpassung der Pläne Nr. 9’929 und Nr. 11’010 des Amtes für Kantons- und Stadtpla-  nung (heute: Hochbau- und Planungsamt, Hauptabteilung Planung) vorzunehmen.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Wirksam seit 27. 4. 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153  Riehen  Zur Hoffnung (Areal) / Wenkenstrasse / Sandreuterweg / Gehrhalde  GRB vom 12. März 1997  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission für Raumplanungsfragen und  gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Für  das  im  Plan  Nr.  12’044  des  Hochbau-  und  Planungsamtes,  Hauptabteilung  Planung,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Mai 1996 mit Areal «Zur Hoffnung» bezeichnete Gebiet gelten folgende spezielle Bauvorschriften:
                            a)  Zulässig sind Wohn- und/oder Heimbauten.  b)  Zulässig ist eine Ausnützungsziffer von 0,55.  c)  Es  dürfen  mindestens  55  %  der  Parzellenfläche,  die  hinter  der  Baulinie  liegt,  nicht  überbaut  werden.  d)  Bezüglich Wettbewerbsergebnissen ist der Regierungsrat ermächtigt, im Rahmen vorstehender  Bauvorschriften  sowie  unter  Berücksichtigung  des  Bebauungskonzeptes  «Gehrhalde»  die  für  den Heimbetrieb nicht benötigte Restfläche der Wohnnutzung zur Verfügung zu stellen.  e)  Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzu-  lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  für  das  im  Überbauungsplan  Nr. 12’044  des  Hochbau-  und  Pla-  nungsamtes,  Hauptabteilung  Planung,  vom  22.  Mai  1996  mit  «Zur  Hoffnung»  bezeichnete  Areal  die  geltenden speziellen Bauvorschriften für die Hänge beidseits des Bettingertälis / Auf dem Mühlestieg /  Äusserer Hackberg / Verschiedene Strassen in diesen Gebieten (Nr. 117, GRB vom 9. Mai 1974) auf-  zuheben und die erforderliche Anpassung der Pläne Nr. 9’929 und Nr. 11’010 des Amtes für Kantons-  und Stadtplanung (heute: Hochbau- und Planungsamt, Hauptabteilung Planung) vorzunehmen.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Wirksam seit 27. 4. 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156  Basel  Steinentorstrasse / Klosterberg / altes Ganthaus  GRB vom 9. Dezember 1998  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission und gestützt auf § 8 des Hoch-  bautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:  Für  das  im  Plan  Nr.  12’282  des  Hochbau-  und  Planungsamtes  vom  14.  Januar  1998  mit  punktierten  Linien markierte Gebiet gelten folgende spezielle Bauvorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird auf 281,00 m ü. M. festgelegt.
2. Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzu-
                            lassen, sofern dadurch das Gesamtbild der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Wirksam seit 24. 1. 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158  Riehen  Gartengasse / Rössligasse / Baselstrasse / Inzlingerstrasse / Im Singeisenhof  GRB vom 10. Mai 2000  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission für Raumplanungsfragen und  gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes (HBG) vom 11. Mai 1939, beschliesst:  Der  Überbauungsplan  Nr.  12’249  des  Hochbau-  und  Planungsamtes,  Hauptabteilung  Planung,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Mai 1999 wird für verbindlich erklärt. Zum Überbauungsplan werden folgende ergänzende spezielle
                            Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bereich A:
                            a)  50  %  der  Fläche  dürfen  dreigeschossig  überbaut  werden;  die  restliche  Fläche  ist  von  Bauten  frei zu halten.  b)  Zugunsten einer städtebaulich überzeugenden Lösung darf die Gebäudetiefe zur Liegenschaft  Baselstrasse 70 hin unter Wahrung der Grenz- und Gebäudeabstände 15 m überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bereich B:
                            75 % der Fläche dürfen dreigeschossig, die restliche Fläche darf erdgeschossig überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bereiche A und B:
                            Partiell dürfen die Bauten im Rahmen des Profiles der Zone 3 viergeschossig in Erscheinung treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bereich C:
                            a)  Von der hinter Bau- und Fussweglinien liegenden Fläche dürfen 50 % dreigeschossig, die rest-  liche Fläche darf erdgeschossig überbaut werden.  b)  Unter  Wahrung  des  Lichtraumprofiles  von  45°  und  der  feuerpolizeilichen  Vorschriften  kann  der zonengemässe Gebäudeabstand zwischen Bauten auf der gleichen Parzelle teilweise unter-  schritten werden.  c)  Im erdgeschossigen Bereich, südlich der Liegenschaft Rössligasse 33, kann eine Sammelstel-  le (S) für die Abfallentsorgung errichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Bereiche A, B und C:
                            a)  Bauten dürfen an Fussweglinien erstellt werden.  b)  Flachdachflächen sind extensiv zu begrünen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Bereich D:
                            Die Fassaden am Platz «Im Singeisenhof» sowie der Platz selbst werden nach einem einheitlichen, durch  den Gemeinderat Riehen zu beschliessenden Konzept gestaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Bereiche B - D sowie Bachgässchen:
                            Es kann eine unterirdische Autoeinstellhalle mit 130 öffentlichen sowie 58 privaten Parkplätzen erstellt  werden. Die Ein- und Ausfahrt erfolgt von und zu der Baselstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.
                            Die 15 private Parkplätze aufweisende Autoeinstellhalle im Bereich A ist an die unter Ziff. 7 genannte  Autoeinstellhalle anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Bereich E:
                            a)  Unter  Wahrung  der  zonengemässen  Gebäudeabstände  gegenüber  Gebäuden  ausserhalb  des  Bereiches E können Bauten an der Fussweglinie erstellt werden.  b)  Die Benützung der Gebäude zu gewerblichen Zwecken ist erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Bereiche A - E:
                            Neubauten sind nach den Grundsätzen des behindertengerechten Bauens zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.
                            Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs- und Bepflanzungsplan, der auch die Dachflächen  beinhaltet, zur Genehmigung einzureichen; es sind überwiegend standortheimische Pflanzen vorzuse-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.
                            Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzulassen, so-  fern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Wirksam seit 25. 6. 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159  Riehen  Hellring (Abschnitt der Parzelle 2180 in Sektion E des Grundbuches Riehen)  GRB vom 6. Dezember 2000  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission für Raumplanungsfragen und  gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes (HBG) vom 11. Mai 1939, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Für  das  im  Plan  Nr.  12’062  des  Hochbau-  und  Planungsamts,  Hauptabteilung  Planung,  vom  17.  Ap-  ril 2000 markierte Gebiet gelten folgende spezielle Bauvorschriften:  a)  Der ehemalige Maschinenraum des Reservoirs darf für Bedürfnisse der Freizeitgestaltung ge-  nutzt  werden.  Lärmemissionen  sowie  das  Verkehrsaufkommen  sind  dabei  zu  begrenzen  und  die  natürliche  Umgebung  ist  zu  schonen.  Betreffend  den  Gebrauch  des  Maschinenhauses  so  wie die Begrenzung des Verkehrsaufkommens regelt die Gemeinde Riehen in einer gesonder-  ten Verordnung die Verantwortlichkeiten.  b)  Gestaltung,  Nutzung  und  Pflege  der  Freiflächen  haben  dem  Erholungscharakter  des  in  der  Grünzone liegenden Siedlungstrenngürtels zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Im Zusammenhang mit Ziff. 1 gilt im Weiteren, dass die vorhandenen Wege (bis zum Hellring) nicht  für die Zwecke der Freizeitanlage ausgebaut werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzulassen, so-  fern dadurch die Gesamtkonzeption in diesem Gebiet nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Wirksam seit 21. 1. 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160  Basel  Areal Bahnhof Süd / Gundeldingen zwischen Margarethenstrasse / Güterstrasse / Solo-  thurnerstrasse / Bahnareal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRB vom 17. Januar 2001  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission für Raumplanungsfragen und  gestützt auf § 101 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , beschliesst:  I.  Die  im  Bau-  und  Strassenlinienplan  Nr.  12’368  des  Hochbau-  und  Planungsamtes  vom  14.  Septem-  ber 1998 rot eingezeichneten Bau- und Strassenlinien werden genehmigt und die gelb bezeichneten Bau-  und Strassenlinien aufgehoben.  II.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Grossratsbeschluss vom 17. Mai 1995 betreffend Festsetzung eines Überbauungsplanes
                            und  Festsetzung  spezieller  Bauvorschriften  für  das  Areal  Bahnhof  Süd,  Gundeldingen  zwi-  schen Margarethenstrasse, Güterstrasse, Solothurnerstrasse und Bahnareal, wird aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Bebauungsplan Nr. 12’367 vom 14. September 1998 (Revisionsdatum 6. November 1998)
                            des Hochbau- und Planungsamtes für das Areal Bahnhof Süd, Gundeldingen, wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zum Bebauungsplan werden folgende Bauvorschriften erlassen:
3.1.1 Im Baufeld A beträgt die zulässige Bautiefe an Margarethen- und Güterstrasse 15 m
                            und an der Meret Oppenheim-Strasse 12 m. Mit erdgeschossigen Bauten kann die  ganze Parzellenfläche überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1.2 Für eine von dieser Bauweise abweichende Überbauung im Kopfbereich zur Margare-
                            thenstrasse gilt Ziff. 3.4. Das Mass der baulichen Nutzung wird gemäss § 5 BPG  durch ein Vergleichsprojekt oder eine maximale Ausnützungsziffer von 2,5 bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.1 Auf den Baufeldern B bis G sind gegenüber der üblichen zonenmässigen Bebauung
                            grössere Gebäudehöhen und Geschosszahlen sowie die ganze oder teilweise Überbau-  ung der Freiflächen zulässig, sofern die Grenzabstände und der Lichteinfallswinkel  eingehalten werden und die folgenden max. zulässigen Bruttogeschossflächen nicht  überschritten werden:  Baufeld B:  24’000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BGF  Baufeld C:  6’000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BGF  Baufeld D:  22’500  m  2   BGF  Baufeld E:  7’500  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BGF  Baufeld F + G zusammen:  10’000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BGF  Baufelder B - G gesamthaft:  70’000 m  2   BGF
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2 Ein Nutzungstransfer zwischen den Baufeldern ist möglich, setzt jedoch eine alle da-
                            von betroffenen Baufelder übergreifende städtebauliche Studie analog Ziff. 3.4 voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Der GRB wird im Geltungsbereich D des GRB vom 17. 3. 2021 (in Kraft seit 13. 5. 2021) aufgehoben (siehe Bebauungsplan Nr. 238 Ziffer V).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   GRB Nr. 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Auf dem Baufeld B kann ein Hochhaus erstellt werden. Der Lichteinfallswinkel zu den Nach-
                            barliegenschaften wird hier auf maximal 60° a. T. festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.1 Zur Gewährleistung einer hohen architektonischen und städtebaulichen Qualität sind
                            Überbauungsprojekte für die Baufelder B, D, E, F und G sowie A im Kopfbereich  Margarethenstrasse durch Varianzverfahren pro Baufeld zu erarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.2 In die Planungsarbeit ist beim Baufeld A die Platzgestaltung zur Margarethenstrasse,
                            bei den Baufeldern B und D diejenige zur Passerelle einzubeziehen. Die Baufelder B  und D sind in diesem Zusammenhang und in Verbindung mit dem südlichen Kopf der  Bahnhofpasserelle als städtebauliche Einheit zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4.3 Aufgrund des Ergebnisses wird innerhalb des im Bebauungsplan schräg schraffierten
                            Bereichs (Gestaltungsspielraum) die Grenze zwischen der bebauten Fläche und dem  unbebauten, öffentlich zugänglichen Raum bestimmt und als Baulinie festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Im senkrecht schraffierten Bereich der Baufelder B und C ist ab Strassenebene eine Durch-
                            fahrtshöhe von min. 4,5 Metern freizuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6 Die Freiflächen zwischen den Baufeldern sind analog zu Allmend für die Öffentlichkeit dau-
                            ernd zugänglich zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7 Am nördlichen Rand entlang der Meret Oppenheim-Strasse ist, wo dies nicht durch bestehen-
                            de Bauten verhindert wird, eine Baumreihe anzupflanzen. Die Bäume unterstehen dem Baum-  schutz  gemäss  § 12  des  Baumgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  dürfen  jedoch  im  öffentlichen  Interesse  eines  Voll-  ausbaus des Geleisefeldes wieder entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.8.1 Zulässig sind Wohngebäude und mässig störende Gewerbebetriebe. Der Wohnflä-
                            chenanteil beträgt im Baufeld A mindestens 20 %, in den Baufeldern B, D, E, F und G  mindestens 25 %. Davon ausgenommen ist Baufeld C (Passerelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                3.8.2 Der Transfer von Wohnanteilen zwischen Baufeldern bzw. Parzellen ist möglich, so-
                            fern die Wohnflächen vor oder gleichzeitig mit den gewerblich genutzten Flächen er-  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.9.1 Zusätzlich zu der gemäss Parkplatzverordnung erlaubten Anzahl Parkplätze sind für
                            die Kundinnen und Kunden der SBB max. 50 Kurzparkierplätze und 200 Park & Ride-  Parkplätze zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.9.2 Für Personal, das regelmässig Nachtarbeit leistet und dessen Arbeitsbeginn oder -ende
                            in eine Zeit fällt, in der kein öffentliches Verkehrsmittel fährt, sind darüber hinaus  max. 100 Parkplätze zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.9.3 Mit Ausnahme der 50 Kurzzeitparkplätze sind alle Parkplätze unterirdisch anzuord-
                            nen. Weitere offene Parkplätze sind nur als Provisorium zulässig, solange die Einstell-  plätze gemäss Ziff. 3.9.1 und 3.9.2 noch nicht erstellt sind, längstens aber für die Dau-  er von 5 Jahren ab Inbetriebnahme des südlichen Kopfbaus der Bahnhofpasserelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.10 Flachdächer sind mit einer Extensivbegrünung zu versehen.
3.11 Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan und
                            von seinen Bauvorschriften zulassen, sofern die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Ziff. 3.7: Titel neu: Baumschutzgesetz (BSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 4. 3. 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161  Riehen  Bäumlihofareal (Gebiet) / Aeussere Baselstrasse / Bäumlihofstrasse / Kleinriehen-  Promenade  Einwohnerratsbeschluss vom 24. Oktober 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Einwohnerrat der Gemeinde Riehen, auf Antrag des Gemeinderats und gestützt auf § 101 des Bau-  und Planungsgesetzes vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Plan Nr. 10’902 des Amts für Kantons- und Stadtplanung vom 15. April 1981, übertragen in den  Plan  Nr.  12’424  des  Hochbau-  und  Planungsamts,  Hauptabteilung  Planung,  vom  7.  Juni  1999,  wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Der Plan Nr. 12’425 des Hochbau- und Planungsamts, Hauptabteilung Planung, vom 26. Mai 2000, wird  für verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Für das im Plan Nr. 12’425 gekennzeichnete Gebiet werden folgende Bauvorschriften erlassen:  a)  Zulässig sind Bauten innerhalb der Baufelder A1 - A4 und B1 - B3.  b)  Als  Neubauten  dürfen  Einzelhäuser  (Ein-  und  Zweifamilienhäuser)  sowie  Wintergärten  /  Orangerien  /  Dependancen,  die  einen  funktionellen  Zusammenhang  mit  den  Wohnhäusern  aufweisen, erstellt werden.  c)  Pro Baubereich ist nur ein Einzelhaus zulässig. Die überbaubare Fläche beträgt in den Baufel-  dern  A1  -  A4  sowie  B2  200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  im  Baubereich  B1  400  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    (wovon  maximal  300  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  schossig),  im  Baubereich  B3  375  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    (wovon  maximal  200  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    zweigeschossig).  Pro  Einzel-  haus werden zwei Garagen von je 20 m  2   Grundfläche nicht zur überbauten Fläche gerechnet.  d)  In den Baufeldern A1 - A4 sowie B2 für die gesamte Fläche, im Baubereich B1 für maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 m  2  ,  im  Baubereich  B3  für  maximal  200  m  2    beträgt  die  zulässige  Wandhöhe  der  Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,0 m,  die  Firsthöhe  11,0  m,  ab  dem  gewachsenen  Terrain  gemessen;  zudem  beträgt  im  Bau  bereich  B1  bei  mindestens  100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  im  Baubereich  B3  bei  mindestens  175 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    die  zulässige  Wandhöhe der   Bauten  4,0 m,  die  Firsthöhe  8,0  m,  ab  dem  gewachsenen  Terrain  gemessen.  Ausgenommen  davon  sind  zonenkonforme  Veränderungen  an  den  historischen  Bauten;  diese  richten sich nach den bestehenden First- und Wandhöhen.  e)  Im Baubereich B3 kann ein terrainbündiges unüberdecktes Schwimmbassin in der maximalen  Grösse von 200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   angelegt werden.  f)  Einfriedigungen entlang des Perimeters der speziellen Bauvorschriften dürfen nur als Grünhe-  cken in Erscheinung treten. Im südlichen Abschnitt an der Grenze des Perimeters der speziel-  len Bauvorschriften (Planmarkierung T) kann ein repräsentativer Eingang, der zu beiden Sei-  ten von einem Staketenzaun von maximal 5 m Länge eingefasst ist, errichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vom Baudepartement genehmigt am 19. Juli 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  g)  Massstäblichkeit,  Materialien  und  Farben  haben  sich  der  bestehenden  Bebauung  anzupassen  und sind im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen zu bestimmen.  h)  Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzu-  lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird und der  Gemeinderat Riehen zustimmt.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 26. 11. 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162  Basel  Areal des Diakonats Bethesda an der Ecke Gellertstrasse / Hardrain  GRB vom 5. Dezember 2001  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrats bzw. seiner Kommission für  Bau- und Raumplanungsfragen und gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. November 1999
                            1)  sowie  auf  § 11  Abs.  5  des  Umweltschutzgesetzes  Basel-Stadt  vom  13. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991  2)  , beschliesst:  I.  Der Zonenänderungsplan Nr. 12’479 B des Hochbau- und Planungsamtes vom 13. Januar 2000 (Revi-  sionsdatum 2. März 2000) wird verbindlich erklärt.  II.  Für das im Bebauungsplan Nr. 12’508 des Hochbau- und Planungsamtes vom 25. April 2000 bezeich-  nete Gebiet werden die folgenden Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der oberirdisch bebaubare Bereich der Parzelle ist auf 15 m Tiefe ab Baulinie Gellertstrasse
                            beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Bauten dürfen max. 4 Vollgeschosse aufweisen. Dachgeschosse sind nicht zulässig.
3. Die Bauten sind mit Flachdächern zu versehen.
4. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesen Bauvorschriften
                            zulassen, sofern die Gesamtkonzeption des Bebauungsplans nicht beeinträchtigt wird.  III.  Die im Bau- und Strassenlinienplan Nr. 12’480 des Hochbau- und Planungsamtes vom 13. Januar 2000  rot eingezeichneten Baulinien werden genehmigt und die gelb gezeichneten Baulinien aufgehoben.  IV.  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 20. 1. 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163  Riehen  «Hupfer-Areal» / Rüchligweg  Einwohnerratsbeschluss vom 24. April 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Einwohnerrat der Gemeinde Riehen, auf Antrag des Gemeinderats und gestützt auf § 101 des Bau-  und Planungsgesetzes vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 11.2839/01 vom 14. Mai 2001 betreffend das «Hupfer-Areal» am Rüchligweg  in Riehen wird genehmigt und für verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Für das im Plan Nr. 11.2839/01 gekennzeichnete Gebiet werden folgende Bauvorschriften erlassen:  a)  Die  maximal  zulässige  Bruttogeschossfläche  beträgt  14’350 m  2  .  Die  gewerbliche  Nutzung  wird auf maximal 15 % der zulässigen Bruttogeschossfläche begrenzt.  b)  Die  Gebäude  in  den  Baufeldern  A,  B  und  C  sind  je  als  Einheiten  zu  errichten.  Gewerbliche  Nutzungen sind nur in den Baufeldern A und B zulässig und auf dem Baufeld C sind Reihen-  einfamilienhäuser zu erstellen.  c)  Bei  der  Materialwahl  und  Farbgebung  ist  die  Gesamtkonzeption  zu  berücksichtigen  und  die  Ortsbildkommission der Gemeinde Riehen ist beizuziehen.  d)  Balkone  und  gedeckte  Sitzplätze  sind  im  Baufeld  A  nur  gegen  den  Gartenraum  zulässig,  in  den Baufeldern B und C jedoch frei.  e)  1  punkt (268,06 m ü. M.) des Baufeldes A liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der Mitte des bebauten Feldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  der Mitte des jeweiligen bebauten Abschnittes.  f)  Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs-  und Bepflanzungsplan, der auch die zu  begrünenden Dachflächen beinhaltet, zur Genehmigung einzureichen. Die Gestaltung der Um-  gebung hat sich an das übergeordnete Konzept zu halten.  g)  Sämtliche  Wohn-  und  Gewerbeeinheiten  sind,  sofern  Bedarf,  an  die  Gemeinschaftsantennen-  anlage anzuschliessen.  h)  Mit dem Baubegehren ist für die Überbauung auf der Basis eines Nahwärmeverbundes ein Ge-  samtenergiekonzept einzureichen.  i)  Das zuständige Departement wird ermächtigt, mit Zustimmung des Gemeinderats von Riehen  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzulassen,  sofern  dadurch  die  Gesamtkonzeption  und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vom Baudepartement genehmigt am 31. Juli 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    SG  730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 27. 5 .2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164  Basel  Areal Dornacherstrasse 324 (Feldschlösschen-Areal, neu: «Falkensteinerpark») / Fal-  kensteinerstrasse / Dornacherstrasse / Gilgenbergerstrasse / Arlesheimerstrasse  GRB vom 12. Juni 2002  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates und gestützt auf die §§ 101  und 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  sowie auf § 11 Abs. 5 des Umwelt-  schutzgesetzes Basel-Stadt vom 13. März 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , beschliesst:  I.  Für das im Bebauungsplan Nr. 12’655 des Hochbau- und Planungsamtes vom 25. September 2001 be-  zeichnete Gebiet gelten die folgenden Vorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Mass der baulichen Nutzung (Bruttogeschossfläche) darf auf dem gesamten Areal (Flä-
                            chen A, B und C) nicht mehr betragen, als bei einer zonengemässen Überbauung. Die Freiflä-  chenziffer von 50 % hinter der Baulinie ist übers Ganze einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Auf Fläche A 1 darf eine fünfgeschossige Blockrandbebauung mit einem Attikageschoss und
                            einer Wandhöhe bis zu 18 m erstellt werden. Erdgeschossig darf die gesamte Fläche auf eine  Tiefe  von  18  m  überbaut  werden.  Im  Kopfbereich  zur  Falkensteinerstrasse  (A  2  Bautiefe auf der ganzen Fläche 18 m. Anstelle des Attikageschosses ist ein zusätzliches Voll-  geschoss und eine Wandhöhe von maximal 20 m zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Fläche B kann bebaut werden, soweit es nach den Massgaben von Ziff. 1 zulässig ist.
4. Die Fläche C darf oberirdisch nicht überbaut werden. Der schraffierte Bereich ist analog zur
                            Allmend  für  die  Öffentlichkeit  durch  entsprechende  Dienstbarkeiten  dauernd  zugänglich  zu  halten und als Grünanlage zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Für das gesamte Areal ist ein Arbeitsflächenanteil von max. 21 % zulässig. Die Arbeitsflächen
                            dürfen konzentriert auf Fläche A angelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan mit
                            seinen Vorschriften zulassen, sofern die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  II.  Dem Geviert Falkensteiner-, Dornacher-, Gilgenberger- und Arlesheimerstrasse gemäss Plan Nr. 12’656  des  Hochbau-  und  Planungsamtes  vom  25.  September  2001  werden  im  Planungsperimeter  die  Lärm-  empfindlichkeitsstufe II beziehungsweise III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986 zugeordnet.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 28. 7. 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165  Basel  Bahnhof St. Johann / Voltastrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRB vom 15. Januar 2003  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Bau- und Raumplanungskommission und  gestützt auf § 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 12’730 des Hochbau- und Planungsamtes vom 11. Februar 2002 basierend auf  dem Richtplan Stadtentwicklung Äusseres St. Johann vom 23. März 1999, wird genehmigt und für ver-  bindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Für die Bereiche A, B, C und D werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Bereich A
                            a)  Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 13’600 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b)  Die Wandhöhe auf der Baulinie sowie die Gebäudehöhe betragen maximal 25 m.  c)  Um  eine  hohe  städtebauliche  Qualität  der  Bebauung  zu  erreichen,  ist  ein  Varianzverfahren  durchzuführen.  d)  Die maximal zulässige Anzahl Parkplätze beträgt 300.  e)  Das zuständige Departement kann unter dem Bereich A, Zentrum, ein Geschoss für kommer-  zielle Nutzungen zulassen. Die dabei realisierte Bruttogeschossfläche wird von der zulässigen  oberirdi schen Bruttogeschossfläche des Bereichs A abgezogen.  f)  Es ist kein Wohnanteil vorgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Bereich B
                            a)  Die   maximal   zulässige   Bruttogeschossfläche   für   den   Bereich   B   beträgt   gesamthaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34’600 m  ;  für die Teilbereiche beträgt sie:  B1 bis B3:  16’000 m  2  ,  B4:  1’800 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  B5 bis B7:  12’800 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  B8:  4’000 m  2  .  b)  Die  Freifläche  von  mindestens  50  %  muss  auch  für  erdgeschossige  Bauten  eingehalten  wer  den, mit Ausnahme des Teilbereichs B4, wo eine Freifläche von mindestens 33  ⅓  % eingehal  ten werden muss.  c)  Die maximale Wandhöhe auf der Baulinie beträgt 15 m, auf der Hofseite 19 m. Die maximale  Gebäudehöhe beträgt 24 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Teilaufhebung gemäss Ziff. VII des Bebauungsplans Nr. 226 vom 16. 5. 2018 (in Kraft seit 3. 12. 2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  d)  Die maximale Gebäudetiefe beträgt 18 m hinter der Baulinie. Mehr als 15 m hinter der Bauli-  nie  liegende  Gebäudeteile  müssen  zu  den  seitlichen  Grundstücksgrenzen  einen  Abstand  ein-  halten, der mindestens ihrer Tiefe entspricht.  e)  Im Teilbereich B2 des Bebauungsplans darf die Fläche innerhalb der Punkte  i, j, k  und  l  ober-  irdisch nicht überbaut werden.  f)  Im  Teilbereich  B6  ist  eine  Fussgängerverbindung  von  mindestens  3 m  Breite  gemäss  Bebau-  ungsplan  zu  schaffen.  Diese  Verbindung  ist  als  Dienstbarkeit,  die  ohne  Zustimmung  des  zu-  ständigen Departements nicht gelöscht werden darf, im Grundbuch einzutragen.  g)  Über das Varianzverfahren kann ein von den vorgenannten Bestimmungen abweichendes Pro-  jekt mit einem entsprechend ergänzenden Grossratsbeschluss realisiert werden.  h)  Der  Anteil  von  Wohn-  und  Arbeitsflächen  wird  für  den  Bereich  B  gesamthaft  festgelegt.  Es  sind mindestens 20’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BGF Wohnfläche vorgeschrieben. Innerhalb des Bereichs B ist ein  Transfer von Wohn- und Arbeitsfläche gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Bereich C
                            3)  a)  Die  maximal  zulässige  Bruttogeschossfläche  für  den  Bereich  C  beträgt  28’100  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ;  für  die  Teilbereiche beträgt sie:  C1: 6’200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ,  C2: 13’300 m  2  ,  C3: 8’600 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b)  Es ist keine Freifläche einzuhalten.  c)  Die maximalen Wandhöhen auf der Baulinie und auf der Hofseite betragen für die Teilberei-  che  C1  und  C3  je  15  m.  Die  maximale  Gebäudehöhe  beträgt  20  m.  Die  Wandhöhen  auf  der  Baulinie  und  auf  der  Hofseite  sowie die  Gebäudehöhe  betragen für  den Teilbereich  C2 nörd-  lich des Luzernerringviadukts maximal 25 m. Die Wand- und Gebäudehöhen auf der Baulinie  und auf der Hofseite betragen für den Teilbereich C2 südlich des Luzernerringviadukts maxi-  mal 40 m.  d)  Die maximale Gebäudetiefe beträgt 21 m hinter der Baulinie. Mehr als 15 m hinter der Bauli-  nie  liegende  Gebäudeteile  müssen  zu  den  seitlichen  Grundstücksgrenzen  einen  Abstand  ein-  halten, der mindestens ihrer Tiefe entspricht.  e)  An oder auf der Grenze zum Bahnareal sind Gebäudewände mit zur Belichtung anrechenbarer  Fenster  gestattet.  Dies  ist  als  Dienstbarkeit,  die  ohne  Zustimmung  des  zuständigen  Departe-  ments  nicht  gelöscht  werden  darf,  im  Grundbuch  einzutragen.  Es  ist  mit  baulichen,  techni-  schen oder gestalterischen Mitteln sicherzustellen, dass gegen das Bahnareal die Planungswer-  te gemäss Umweltschutzgesetz (USG) Art. 24, eingehalten werden.  f)  Auf beiden Seiten des Luzernerringviadukts muss je eine Lift- und/oder Treppenanlage erstellt  werden können, welche den Zugang  vom Bahnhofplatz zur S-Bahn und zu den Buslinien auf  dem Viadukt sicherstellen. Die entsprechenden Flächen innerhalb der Punkte  a, b, g  und  h  so-  wie der  Punkte  c, d, e  und  f  des Bebauungsplans, werden mit einer Dienstbarkeit gesichert, die  ohne Zustimmung des zuständigen Departements nicht gelöscht werden darf.  g)  Die  Fläche  unter  dem  Luzernerringviadukt  innerhalb  der  Punkte  und  g  im  Teilbereich  C2 des Bebauungsplans darf nur unterhalb der Brücke und, unter Berücksichtigung ihrer stati-  schen Gegebenheiten, auch unterirdisch bebaut werden.  h)  Vom Bahnhofplatz zum S-Bahn-Perron ist gemäss Bebauungsplan eine Fussgängerverbindung  zur Erschliessung des Perrons sicherzustellen. Die Duldung durch die Grundeigentümer ist als  Dienstbarkeit  im  Grundbuch  einzutragen,  die  ohne  Zustimmung  des  zuständigen  Departe-  ments nicht gelöscht werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Teilaufhebung gemäss Ziff. VII des Bebauungsplans Nr. 229 vom 9. 1. 2019 (in Kraft seit 11. 6. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  i)  Der  Inanspruchnahme  von  Allmend  unter  dem  Bahnhofplatz  zu  Gunsten  von  kommerziellen  Nutzungen  wird  zugestimmt.  Die  Erweiterung  dieser  Nutzfläche  ist  in  das  Varianzverfahren  für den  Bereich A und den Teilbereich C2 einzubeziehen. Der Regierungsrat wird ermächtigt,  die  im  Bebauungsplan  mit  «u»  bezeichnete  Allmendparzellenfläche  mit  einem  selbständigen  und dau ernden Baurecht zu belasten.  k)  Der  Inanspruchnahme  von  Allmend  durch  auskragende  Gebäudeteile,  über  dem  Erdgeschoss  des Bereichs A, entlang dem Bahnhofplatz bis zu einem Mass von maximal 5 m über die Bau-  linie, wird zugestimmt. Die maximale BGF von 13’600 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   darf dabei nicht überschritten wer-  den. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die im Bebauungsplan mit  «a»  bezeichnete Allmend-  parzellenfläche mit einem selbständigen und dauernden Baurecht zu belasten.  l)  Es ist im Bereich C kein Wohnanteil vorgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Bereich D
                            a)  Im Teilbereich D1 beträgt die maximale Wandhöhe 15 m, die  maximale Gebäudehöhe 20 m.  Gegen  die  Teilbereiche  B8  und  C1  beträgt  die  Dachneigung  35°  a.  T.,  gegen  die  Zone  7  be-  trägt die Dachneigung 45° a. T. Im Teilbereich D2 gilt die maximale Wand- und Gebäudehöhe  der Zone 7.  b)  An oder auf der Grenze zum Bahnareal sind Gebäudewände mit zur Belichtung anrechenbarer  Fenster  gestattet.  Dies  ist  als  Dienstbarkeit,  die  ohne  Zustimmung  des  zuständigen  Departe-  ments  nicht  gelöscht  werden  darf,  im  Grundbuch  einzutragen.  Es  ist  mit  baulichen,  techni-  schen oder gestalterischen Mitteln sicherzustellen, dass gegen das Bahnareal die Planungswer-  te gemäss Umweltschutzgesetz  (  USG) Art. 24, eingehalten werden.  c)  Ein  Durchgang  von  mindestens  5  m  Breite  für  Fussgänger,  Velos  und  Notfahrzeuge,  gemäss  Bebauungsplan  ist  durch  die  Grundeigentümer  jederzeit  zu  gewährleisten.  Dies  ist  als  Dienst  barkeit,  die  ohne  Zustimmung  des  zuständigen  Departements  nicht  gelöscht  werden  darf,  im  Grundbuch einzutragen.  d)  Für Lastenzüge ist eine Wendefläche gemäss den einschlägigen Normen – im Bebauungsplan  kreuzweise  schraffiert  –  jederzeit  freizuhalten.  Dies  ist  als  Dienstbarkeit,  die  ohne  Zustim-  mung des zuständigen Departements nicht gelöscht werden darf, im Grundbuch einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Für die Bereiche A bis D gilt:
                            Flachdächer über erdgeschossigen Bauten müssen mit einer genügend starken Substratschicht versehen  werden, damit standortheimische Stauden und Sträucher gepflanzt werden können; auch über Einstell-  hallen müssen vereinzelt Bäume gepflanzt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ausnahmen:
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesem Bebauungsplan zulassen,  sofern die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.  4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Wirksam seit 2. 3. 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166  Riehen  Rudolf Wackernagel-Strasse  Gemeinderatsbeschluss vom 29. April 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen, gestützt auf § 101 und § 103 des Bau- und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Die speziellen Bauvorschriften Nr. 59 vom 10. November 1955 und Nr. 117 vom 9. Mai 1974 werden  im Bereich der Parzelle RD 106 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Der Bebauungsplan Nr. 800.01 vom 29. März 2003 betreffend die Parzelle RD 106 an der Rudolf Wa-  ckernagel-Strasse in Riehen wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Für das im Bebauungsplan Nr. 800.01 gekennzeichnete Gebiet werden folgende Bauvorschriften erlas-  sen:  a)  Es dürfen nur einzelne Einfamilienhäuser mindestens 1 m hinter der Baulinie erstellt wer-  den.  b)  Die  überbaute  Fläche  darf  bei  zweigeschossiger  Bauweise  höchstens  17  %,  bei  eingeschos-  siger Bauweise höchstens 25 % der Parzellenfläche betragen.  c)  Das  Dachgeschoss  darf  seitlich  und  bergseitig  fassadenbündig  ausgebildet  werden.  Talsei-  tig  muss  das  Dachgeschoss  um  eine  Fläche  von  mindestens  25  %  der  Fläche  des  obersten  Vollgeschosses  zurückgesetzt werden.  d)  Das  Sockelgeschoss  darf  talseitig  maximal  1,8  m  über  das  gewachsene  Terrain  hinausra-  gen.  Abgrabungen  sind  talseitig  sowie  für  Eingänge  und  Zugänge  zulässig,  soweit  sie  die  Gesamtwirkung nicht beeinträchtigen.  e)  Bei  einer  Parzellierung  der  Parzelle  RD  106  sind  keine  Grenzabstände  zwischen  den  Ge-  bäuden  und den neuen Grenzen einzuhalten.  f)  Kleinbauten,  wie  Pergolen,  gedeckte  Sitzplätze,  Werkzeugschöpfe  sowie  Schwimmbäder  sind zu  lässig  und  zählen  nicht  zur  überbauten  Fläche.  Diese  Bauten  dürfen  die  Qualität  der  Gesamtüberbauung nicht beeinträchtigen. Der Perimeter der maximalen Baufelder von   16 m  × 24 m muss für  diese Bauten nicht eingehalten werden.  g)  Die  Parkierung  für  alle  Motorfahrzeuge  ist  in  den  Baufeldern  A,  B  und  C  vorzusehen.  Es  ist  mindestens  ein  gedeckter  Garagenplatz  pro  Wohneinheit  zu  erstellen.  Die  Garagenplät-  ze  sind  mit  brückenartigen  Rampen  zu  erschliessen.  Die  Rampen  dürfen  maximal  die  Brei-  te  der  Garagenplätze  aufweisen.  Die  gedeckten  Garagenplätze  und  Rampen  werden  nicht  zur überbauten Fläche gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vom Baudepartement genehmigt am 27. 6. 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  h)  Für  den  Schutz  der  Aussicht  auf  den  Tüllingerhügel  hat  innerhalb  des  Bebauungsplanperi-  meters  der   Abstand   zwischen   den   Gebäuden   entlang   der   Rudolf   Wackernagel-Strasse  mindestens  9 m  zu  betragen.  Eine  vertikale  Aufzugsanlage  von  maximal  3 m  ×  3  m  Grund-  fläche ist von dieser Regelung ausgeschlossen.  i)  Die  maximale  Ausdehnung  der  Dachgeschosse  in  den  Baufeldern  A,  B  und  C  an  der  Ru-  dolf Wackernagel-Strasse ist auf 12 m × 16 m beschränkt.  j)  Einfriedungen  entlang  der  Rudolf  Wackernagel-Strasse  dürfen  die  Höhe  von  1,2  m  nicht  überschreiten.  k)  Alle  Baukörper  gleicher  Nutzung  sind  aus  dem  gleichen  Material  zu  erstellen  und  mit  einer  einheitlichen Farboberfläche zu versehen.  l)  Die  Dachform  ist  frei  und  hat  bei  allen  Gebäudeteilen  mit  gleicher  Nutzung  identisch  zu  sein. Die maximalen Firsthöhen sind im Bebauungsplan definiert.  m)  Der  Gemeinderat  Riehen  wird  ermächtigt,  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zuzu-  lassen,  sofern  dadurch  die  Gesamtkonzeption  der  Bebauung  und  die  Aussicht  auf  den  Tüllinger Hügel nicht beeinträchtigt werden.  Dieser Beschluss wird publiziert.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 8. 5. 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167  Basel  Liegenschaft Dufourstrasse 36 (Ecke Dufourstrasse / Brunngässlein)  RRB vom 31. August 2004  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst, gestützt auf die §§ 96, 97, 98, 101, und 106 des  Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  :  I. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’010 des Hochbau- und Planungsamtes vom 18. November 2003 wird fest-  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Auf der bezeichneten Liegenschaft darf ein Gebäude innerhalb der dargestellten Baukuben und den ein-  getragenen Gebäudehöhen realisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 7’200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern  das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird.  II. Linienänderung  Der Nutzungsplan / Linien- und Erschliessungsplan des Tiefbauamtes Nr. 5590 für die Bau- und Stras-  senlinienänderung Brunngässlein/Dufourstrasse wird genehmigt.  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren; er wird sofort wirksam.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 9. 9. 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168  Basel  Areal «Grosspeter» / Grosspeterstrasse / Münchensteinerstrasse / St. Alban-Ring  GRB vom 21. Oktober 2004  Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Basel-Stadt,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  Nr.  9314  des  Regie-  rungsrates  vom  10.  Februar  2004  sowie  in  den  Bericht  der  Bau-  und  Raumplanungskommission  Nr. 9373 vom 18. August 2004, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG)  vom 17. November 1999  1)  , beschliesst:  I. Zonenänderung  Die im Zonenänderungsplan Nr. 12’829 des Hochbau- und Planungsamtes vom 18. Dezember 2002 mit  seitherigen Revisionen vom 5. September 2003 und vom 9. August 2004 eingezeichneten Zonen werden  festgesetzt.  II. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 12’830 des Hochbau- und Planungsamtes vom 18. Dezember 2002 mit seithe-  rigen Revisionen vom 5. September 2003 und vom 9. August 2004 wird festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            In  den  Baufeldern  A  -  F  dürfen  innerhalb der  dargestellten  Baukuben  Bauten  gemäss  den  im  Bebau-  ungsplan eingetragenen Geschosszahlen und Gebäudehöhen realisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Die Lichthöfe (Kote 279,0 m ü. M.) sind als Freiflächen zu gestalten und zu begrünen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Abweichungen sind nur zulässig, solange die im Bebauungsplan dargestellten Formen in ihren Grund-  zügen  gewahrt  bleiben  und  dadurch  keine  weitergehende  Beeinträchtigung  auf  den  Nachbarparzellen  entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4
                            Im doppelt umrandeten Bereich des Baufeldes F (Hochhaus) beträgt die zulässige Bruttogeschossfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11’500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   (BGF gemäss § 8 BPG ab Kote 279,0 m ü. M.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5
                            Im senkrecht schraffierten Bereich des Baufeldes F ist ab Strassenebene eine Durchfahrtshöhe von min.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,5 Metern freizuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6
                            Die Fläche G ist für Strassenbauten des Nationalstrassennetzes, teilweise auch für ein fünftes Gleistras-  see der SBB, freizuhalten. Sie darf nicht überbaut werden und ist als eine der Öffentlichkeit zugängliche  Grünanlage zu gestalten:  -  solange die Fläche nicht von der Nationalstrasse beansprucht wird,  -  bei und nach Realisierung des Nationalstrassenabschnitts derjenige Teil, der nicht von der Na-  tionalstrasse beansprucht wird,  -  bei einem definitiven Verzicht auf eine Nationalstrasse in diesem Bereich.  Anlässlich der Beanspruchung der Fläche G ist ein der Realisierung der vorliegenden Grünanlage ent-  sprechender Ersatzaufwand zur Errichtung und Verbesserung einer anderen öffentlichen Grünanlage zu  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7
                            Die nach diesem Plane erstellten Bauten sind durch eine neue, südlich der Baufelder liegende Strasse  zu erschliessen. Diese ist durchgehend zu realisieren, sobald auf einem der Baufelder C, D, E oder F ein  Neubau errichtet wird. Die bei der Erstellung der Strasse zur Allmend fallenden privaten Landflächen  werden an den Kanton abgetreten. Dieser erstellt die Strasse und übernimmt sie schliesslich und deren  Unterhalt. Die Baukosten werden den durch die Strasse erschlossenen privaten Grundstücken belastet,  können jedoch von der Mehrwertabgabe abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8
                            Die Werkleitungserschliessung muss von der Grosspeterstrasse her erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9
                            Die öffentliche Fussgänger-, Velo- und Mofaverbindung St. Alban-Ring/Hexenweglein ist dauernd auf-  recht zu erhalten. Bei Realisierung der geplanten Nationalstrasse ist sie auf die Erschliessungsstrasse zu  verlegen. Der hierzu erforderliche Raumbedarf ist sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.10
                            Alle neuen Parkplätze sind unterirdisch anzuordnen und über die neue Strasse zu erschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.11
                            Bestehende Bäume, die gefällt werden müssen, sind durch Neupflanzungen zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.12
                            Im Geltungsbereich der Zone 5 wird der Wohnanteil «alle Geschosse Arbeitsflächen» festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.13
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern  die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III. Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem fakultativen Referendum und wird nach Eintritt  der Rechtskraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 5. 12. 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169  Basel  St. Jakobs-Turm und Stadion-Garage / Birsstrasse / St. Jakobs-Strasse / Stadion  GRB vom 8. Dezember 2004  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag Nr. 9384 vom 21. Sep-  tember  2004  des  Regierungsrates und  den  Bericht  Nr.  9401  vom  3.  November  2004  seiner  Bau-  und  Raumplanungskommission, gestützt auf § 101 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und auf Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Oktober 1988
                            2)  , beschliesst:  I. Zonenänderung  Die  im  Zonenänderungsplan  Nr.  13’015  des  Hochbau-  und  Planungsamtes,  Hauptabteilung  Planung,  vom 25. November 2003 (in der Fassung vom 27. Januar 2004) eingezeichneten Zonen werden festge-  setzt.  II. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Bebauungsplan  Nr.  12’964  des  Hochbau-  und  Planungsamtes,  Hauptabteilung  Planung,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Oktober 2003 (in der Fassung vom 27. Januar 2004) wird verbindlich erklärt.
2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Bestandteil des Bebauungsplans bilden namentlich die dargestellten Mantellinien der Baubereiche A, B  und C sowie die Höhenkoten und die folgenden Bruttogeschossflächen (BGF) bzw. Nettoladenflächen  (NLF).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Im Baubereich A und B darf ein Gebäude mit höchstens 25’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF für Dienstleistungs- und Wohn-  nutzung mit maximal 20 Vollgeschossen und einer maximalen Gebäudehöhe von 85 m (inkl. sämtlicher  Dachaufbauten) erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Im Baubereich B darf ein Gebäudeteil ab 8,50 m, vom bestehenden Terrain gemessen, gemäss Ansicht  Ost des Bebauungsplans Nr. 12’964 ausserhalb der Parzellengrenze erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4
                            Im Baubereich C darf ein Gebäude mit höchstens 6’500 m  2  BGF für eine Garage (Verkauf, Werkstatt  und Lager) und einer maximalen Gebäudehöhe von 15 m erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5
                            Im Baubereich D darf eine begehbare Plattform als gedeckte Fläche für mobile Live-Übertragungsanla-  gen und einer maximalen Gebäudehöhe von 6,50 m erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6
                            Innerhalb des Planungsperimeters dürfen höchstens 6’500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   NLF Verkaufs- und Ausstellungsflächen  erstellt und über das Erdgeschossniveau erschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7
                            Es  ist  eine  Risikostudie  zu  erstellen,  die  das  Risiko  ausgehend  vom  Transport  gefährlicher  Güter  auf  allen nebenstehenden Bahnstrecken für die Nutzerinnen und Nutzer der geplanten gesamten Überbau-  ung aufzeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan und von seinen  Bauvorschriften zulassen, sofern die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  III.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem fakultativen Referendum und wird nach Eintritt  der Rechtskraft wirksam.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 23. 1. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170  Basel  Areal S. Karger AG / Allschwilerstrasse / Friedrichstrasse  GRB vom 20. Januar 2005  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9356 vom 6. Juli 2004 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 9419 vom 1.  Dezember 2004, gestützt auf die §§ 101, 105 und 111 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. Novem-  ber 1999  1)  , beschliesst:  I. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’025 des Hochbau- und Planungsamts vom 29. Januar 2004 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Innerhalb der im Grundriss dargestellten bebaubaren Fläche darf eine fünfgeschossige Block-  randbebauung mit einem Dachgeschoss erstellt werden.  b)  Die maximal mögliche Bruttogeschossfläche richtet sich nach dem im Grundriss dargestellten  Baubereich sowie den in den Schnitten A - A und B - B dargestellten Profilen.  c)  Der Lichteinfallswinkel gegen die Parzelle 2/2279 beträgt 60° und wird ab der Parzellengrenze  beziehungsweise ab dem bestehenden Servitut (Bauverbot zu Lasten der Parzelle 2/2279) ge-  messen, wie in Schnitt A - A dargestellt.  d)  Der  Grenzabstand  gegenüber  der  Parzelle  2/2279  hat  6  Meter  zur  Parzellengrenze  bezie-  hungsweise zum bestehenden Servitut (Bauverbot zu Lasten der Parzelle 2/2279) zu betragen.  e)  Der  Hofbereich  F3  sowie  die  Flächen  F1  und  F2  dürfen  oberirdisch  nicht  überbaut  werden.  Die Vorschriften gemäss § 52 Abs. 1 - 3 des Bau- und Planungsgesetzes gelten sinngemäss.  f)  Innerhalb des Bebauungsplans darf auf einen Wohnanteil verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  II.  III. Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 6. 3. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171  Basel  Liegenschaft Picassoplatz 8 / Ecke Dufourstrasse / Brunngässlein  RRB vom 5. April 2005  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 106 des Bau- und Planungsge-  setzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:  I. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’097 des Hochbau- und Planungsamtes vom 20. Dezember 2004 wird festge-  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Auf der bezeichneten Liegenschaft darf ein Gebäude innerhalb der dargestellten Baukuben und den ein-  getragenen Gebäudehöhen und Geschosszahlen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 5’500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern  das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird.  II.  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  und den betroffenen Grundeigentüme-  rinnen und Grundeigentümern zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 14. 4. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172  Basel  Gebiet Erlenmatt (ehemaliges DB-Güterbahnhofareal), Geviert Schwarzwaldallee /  Erlenstrasse / Riehenring / Wiese  GRB vom 9. Juni 2004  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag der Bau- und Raumplanungskommission, gestützt  auf §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  sowie auf § 11 Abs. 3  des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , beschliesst:  I.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            3)  Der Bebauungsplan Nr. 12’944 des Hochbau- und Planungsamtes vom 9. August 2022 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Bauliche Nutzung 4)
                            Innerhalb der Baufelder A - J dürfen Nutzungen mit einer BGF von maximal 218’500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , davon maxi-  mal 30’000 m  2  2  BGF für Wohnen, 64’000 m  2  BGF  für Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen sowie 8’000 m  BGF für Schulraum angeordnet werden.  Zusätzlich sind auf Grundstücken, die entweder schon im Besitz des Kantons sind oder von diesem resp.  der Einwohnergemeinde Basel erworben werden sollen, Bauten für Dienstleistungsnutzungen mit einer  BGF  von  maximal  21’600  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sowie  diverse  kleinere,  bei  der  Gestaltung  der  öffentlichen  Räume  zu  berücksichtigende Baubereiche mit Verkaufs- und Verpflegungsnutzung zulässig.  Pflichtbaulinie  Überall, wo Baufelder an Allmend anstossen, muss entlang der Baulinie eine geschlossene Randbebau-  ung erstellt werden. Nur in den Baubereichen B2, E5, F1, G1, H2, I2 sowie J2 sind Bauwiche mit einer  Breite von 6 m zulässig, welche einseitig bis maximal 12 m verbreitert werden dürfen.  Dachgeschosse  Zusätzlich zu den Vollgeschossen dürfen keine Dachgeschosse erstellt werden.  Freiflächenberechnung  Der  an  die  Baufelder  angrenzende  Vorgartenbereich  wird  bei  der  Berechnung  des  Freiflächenanteils  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 11.5.2023 (in Kraft seit 13. 7. 2023; Geschäftsnr.  23.0033  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Ziff. 2.1 in der Fassung des GRB vom 11.5.2023 (in Kraft seit 13. 7. 2023; Geschäftsnr.  23.0033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Vorgarten  Die Vorgartenbereiche der Baufelder E, F und G sowie H, I und J müssen nicht begrünt werden, sofern  die  jeweiligen  Freiflächen  zu  zwei  Drittel  als  Garten  oder  Grünfläche  angelegt  werden.  Unter  dieser  Voraussetzung sind gedeckte Abstellplätze für Velos, Motorfahrräder und Kinderfahrzeuge sowie Un-  terflurcontainer zulässig. Die Vorgartenbereiche der Baufelder A, B und D sollen nicht begrünt werden,  sind jedoch mit der Gestaltung des öffentlichen Raumes abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Baufelder A, H, I, J 5)
                            Nutzungsart und -mass  In den Baufeldern A, H, I und J sind insgesamt maximal 83’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF zulässig. Davon müssen min-  destens 40’500 m  2  BGF für Wohnen verwendet werden. Innerhalb der Baufelder H,  I und J muss ein  Freiflächenanteil von 50 % eingehalten werden. Dieser darf in einzelnen Baufeldern unterschritten wer-  den, sofern er innerhalb dieser Baufelder insgesamt eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.1 Baufeld A
                            Gebäudevolumen  Im Baubereich A1 sind Bauten mit maximal 5 Vollgeschossen und einer zwingend einzuhaltenden Ge-  bäudehöhe von 16 m zu erstellen. Im Baubereich A2 sind Bauten mit 6 Vollgeschossen und 22 m Ge-  bäudehöhe zulässig. Im Baubereich A3 sind Bauten mit 7 Vollgeschossen und 25 m Gebäudehöhe, im  Baubereich A4 Bauten mit 8 Vollgeschossen und 28 m Gebäudehöhe zulässig. Im Bereich A5 darf bis  zur gleichen Gebäudehöhe wie in Baubereich A4 ein über die Allmend auskragender Gebäudeteil ange-  ordnet werden, wobei ein Lichtraumprofil von mindestens 5 m über der Allmend einzuhalten ist.  Abweichungen  Von diesen Bestimmungen zur Volumenanordnung kann nur dann abgewichen werden, wenn ohne Nut-  zungserhöhung  mittels eines Varianzverfahrens vorgängig die entsprechende Zustimmung des Regie-  rungsrates eingeholt wurde.  Nutzungsverteilung  Grossflächige  Verkaufsnutzungen  mit  mehr  als  1’200  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BGF  dürfen  nur  im  Baufeld  A  angeordnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2 Baufeld H Gebäudevolumen
                            Im Baubereich H1 sind Bauten mit maximal 5 Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 m bis  maximal 18 m zu erstellen. Im Baubereich H2 sind Bauten mit 6 Vollgeschossen und 19 m  Gebäudehöhe,  im  Baubereich  H3  Bauten  mit  5  Vollgeschossen  und  16  m  Gebäudehöhe  zulässig.  Im  Baubereich H4 sind bauten bis zu 4 Vollgeschossen und 13 m Gebäudehöhe unter Einhaltung der übri-  gen Vorschriften des BPG zulässig. Ebenso darf im Bereich H5 das Erdgeschoss des Baubereichs H1  mit maximal 5 m Gebäudehöhe vergrössert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Ziff. 2.2 in der Fassung des GRB vom 11.5.2023 (in Kraft seit 13. 7. 2023; Geschäftsnr.  23.0033  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    Ziff. 2.2.2. in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  14.0452  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Nutzungsverteilung  Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen sowie quartierbezogene Verkaufsnutzungen bis 1’200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BGF  dürfen nur in den Baubereichen H1 und H5 angeordnet werden. Dabei dürfen keine störenden Immissi-  onen irgendwelcher Art in die angrenzenden, den Wohnnutzungen dienende Bereiche gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3 Baufeld I
                            7)  Gebäudevolumen  Im Baubereich I1 sind Bauten mit maximal 5 Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  m  bis  maximal  18  m  zu  erstellen.  Im  Baubereich  I2  sind  Bauten  mit  5  Vollgeschossen  und  16  m  Gebäudehöhe,  im  Baubereich  I3  Bauten  mit  4  Vollgeschossen  und  13  m  Gebäudehöhe  zulässig.  Im  Baubereich I4 sind bauten bis zu 4 Vollgeschossen und 13 m Gebäudehöhe unter Einhaltung der übrigen  Vorschriften  des  BPG  zulässig.  Ebenso  darf  im  Bereich  I5  das  Erdgeschoss  des  Baubereichs  I1  mit  maximal 5 m Gebäudehöhe vergrössert werden.  Innerhalb des Baubereichs I1 kann das bestehende Gebäude (Silo-Gebäude der damaligen BLG; erstellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1912 vom Architekten R. Sandreuter) erhalten werden, sofern die Erfordernisse des Lärmschutzes ge-  mäss Ziff. 2.9 eingehalten werden.  Nutzungsverteilung  Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen sowie quartierbezogene Verkaufsnutzungen bis 1’200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BGF  dürfen nur in den Baubereichen I1 und I5 angeordnet werden. Dabei dürfen keine störenden Immissio-  nen irgendwelcher Art in die angrenzenden, den Wohnnutzungen dienende Bereiche gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.4 Baufeld J
                            8)  Gebäudevolumen  Im Baubereich J1 sind Bauten mit maximal 5 Vollgeschossen und einer Gebäudehöhe von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  m  bis  maximal  18  m  zu  erstellen.  Im  Baubereich  J2  sind  Bauten  mit  5  Vollgeschossen  und  17  m  Gebäudehöhe zulässig. Im Baubereich J3 sind Bauten bis zu 3 Vollgeschossen und 10 m Gebäudehöhe  unter Einhaltung der übrigen Vorschriften des BPG zulässig. Ebenso darf im Bereich J4 das Erdgeschoss  des Baubereichs J1 mit maximal 5 m Gebäudehöhe vergrössert werden. Im Vorgarten entlang der Nord-  seite des Baufeldes J sind Erschliessungsanlagen sowie technische Anlagen zulässig. Mit der Bauein-  gabe ist ein Mobilitätskonzept vorzulegen.  Nutzungsverteilung  Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen sowie quartierbezogene Verkaufsnutzungen bis 1’200 m  2   BGF  dürfen nur in den Baubereichen J1 und J4 angeordnet werden. Dabei dürfen keine störenden Immissio-  nen irgendwelcher Art in die angrenzenden, den Wohnnutzungen dienende Bereiche gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Baufeld B 9)
                            Nutzungsart und -mass  Im Baufeld B sind insgesamt maximal 33’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BGF zulässig. Davon müssen mindestens 30’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF für Wohnen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    Ziff. 2.2.3 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  14.0452
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)    Ziff. 2.2.4 in der Fassung des GRB vom 11.5.2023 (in Kraft seit 13. 7. 2023; Geschäftsnr.  23.0033  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)    Ziff. 2.3 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  14.0452  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Gebäudevolumen  Im Baubereich B1 sind Bauten mit 7 Vollgeschossen und 25 m Gebäudehöhe, im Baubereich B2 Bauten  mit 3 Vollgeschossen und 10 m Gebäudehöhe, in den Baubereichen B3 Bauten mit 6 Vollgeschossen  und 21 m Gebäudehöhe zulässig. Im Bereich B4 sind Bauten bis zu 5 Vollgeschossen und 16 m Gebäu-  dehöhe unter Einhaltung der übrigen Vorschriften des BPG zulässig.  Nutzungsverteilung  Quartierbezogene Verkaufsnutzungen bis 1’200 m  2   BGF dürfen nur in den Erdgeschossen entlang der  Pflichtbaulinie angeordnet werden. Dabei dürfen keine störenden Immissionen irgendwelcher Art in die  angrenzenden, den Wohnnutzungen dienende Bereiche gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Baufeld C 10)
                            Nutzungsart und -mass  Im Baufeld C sind insgesamt maximal 16’000 m² BGF zulässig.  Gebäudevolumen  Die Bereiche C1 und C3 enthalten Gebäude und Freiräume, die der Stadt- und Dorfbildschutzzone ent-  sprechen. Der Bereich C3 darf im Rahmen einer zweckmässigen Nutzung als Pausenplatz mit Spielge-  räten sowie gedeckten Veloabstellplätzen überbaut werden. Im Baubereich C2 sind Bauten mit 6 Voll-  geschossen und einer maximalen Gebäudehöhe von 21 m zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Baufeld D
                            Nutzungsart und -mass  Im Baufeld D sind insgesamt maximal 22’400 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BGF zulässig. Davon müssen mindestens 5’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF für Wohnen verwendet werden.  Gebäudevolumen  Im Baubereich D1 sind Bauten mit 5 Vollgeschossen und 20 m Gebäudehöhe, im Baubereich D2 Bauten  mit 8 Vollgeschossen und 28 m Gebäudehöhe, im Baubereich D3 Bauten mit 3 Vollgeschossen und 11  m Gebäudehöhe zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Baufelder E, F, G
                            Nutzungsart und -mass  In den Baufeldern E, F und G sind insgesamt maximal 56’100 m  2   BGF zulässig. Davon müssen min-  destens 41’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BGF für Wohnen verwendet werden. Innerhalb der Baufelder E, F und G muss ein  Freiflächenanteil von 50% eingehalten werden. Dieser darf in einzelnen Baufeldern unterschritten wer-  den, sofern er innerhalb dieser Baufelder insgesamt eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Ziff. 2.4 in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  14.0452  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6.1 Baufeld E
                            Gebäudevolumen  In den Baubereichen E1 und E5 sind Bauten mit 6 Vollgeschossen und 21 m Gebäudehöhe, im Baube-  reich E2 Bauten mit 5 Vollgeschossen und 16 m Gebäudehöhe zulässig. Im Bereich E3 sind Bauten bis  zu 4 Vollgeschossen und 13 m Gebäudehöhe unter Einhaltung der übrigen Vorschriften des BPG zuläs-  sig. Ebenso darf im Bereich E4 das Erdgeschoss des Baubereichs E1 mit maximal 5 m Gebäudehöhe  vergrössert werden.  Nutzungsverteilung  Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen sowie quartierbezogene Verkaufsnutzungen bis 1’200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BGF  dürfen nur in den Baubereichen E1 und E4 angeordnet werden. Dabei dürfen keine störenden Immissi-  onen irgendwelcher Art in die angrenzenden, den Wohnnutzungen dienenden Bereiche gelangen.  Öffentlicher Durchgang  Zwischen  den  Baufeldern  E  und  F  ist  ein  öffentlicher  Durchgang  vom  Stadtterminal  zum  Stadtpark  anzuordnen und durch eine Dienstbarkeit zu sichern, welche ohne Zustimmung der Baubewilligungsbe-  hörde weder geändert noch aufgehoben werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6.2 Baufeld F
                            Gebäudevolumen  Im Baubereich F1 sind Bauten mit 5 Vollgeschossen und 16 m Gebäudehöhe, im Baubereich F2 Bauten  mit 4 Vollgeschossen und 13 m Gebäudehöhe, im Baubereich F3 Bauten mit 4 Vollgeschossen und 15 m  Gebäudehöhe erstellt werden. Im Bereich F4 sind Bauten bis zu 4 Vollgeschossen und 13 m Gebäude-  höhe unter Einhaltung der übrigen Vorschriften des BPG zulässig. Ebenso darf im Bereich F5 das Erd-  geschoss des Baubereichs F3 mit maximal 5 m Gebäudehöhe vergrössert werden.  Nutzungsverteilung  Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen sowie quartierbezogene Verkaufsnutzungen bis 1’200 m  2   BGF  dürfen nur in den Baubereichen F3 und F5 angeordnet werden. Dabei dürfen keine störenden Immissi-  onen irgendwelcher Art in die angrenzenden, den Wohnnutzungen dienenden Bereiche gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6.3 Baufeld G
                            Gebäudevolumen  Im Baubereich G1 sind Bauten mit 3 Vollgeschossen und 10 m Gebäudehöhe, im Baubereich G2 Bauten  mit 8 Vollgeschossen und 28 m Gebäudehöhe zulässig. Im Bereich G3 darf das Erdgeschoss der angren-  zenden Baubereiche mit maximal 5 m Gebäudehöhe vergrössert werden.  Nutzungsverteilung  Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen sowie quartierbezogene Verkaufsnutzungen bis 1’200 m  2   BGF  dürfen nur in den Baubereichen G2 und G3 angeordnet werden. Dabei dürfen keine störenden Immissi-  onen irgendwelcher Art in die angrenzenden, den Wohnnutzungen dienenden Bereiche gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Baufeld S 11)
                            Nutzungsart und -mass  Im Baufeld S sind insgesamt maximal 8’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BGF für Schulraum zulässig.  Gebäudevolumen  Im Baubereich S1 sind Bauten mit 6 Vollgeschossen und 23 m Gebäudehöhe, im Baubereich S2 Bauten  mit 5 Vollgeschossen und 18 m Gebäudehöhe und im Baubereich S3 Bauten mit 3 Vollgeschossen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 m Gebäudehöhe zulässig. Brüstungen und Fluchttreppen dürfen die maximal zulässigen Gebäudehö-  hen überschreiten. Im Baubereich S4 sind eingeschossige Bauten mit maximal 3.8 m Gebäudehöhe zu-  lässig. Der Baubereich S5 darf im Rahmen einer zweckmässigen Nutzung als Pausenplatz mit Spielge-  räten überbaut werden, zudem sind im Bereich der Turnhalle ein Notausgang und eine Treppenanlage  mit Rollstuhlrampe zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8 Baubereiche in öffentlichen Grün- und Freiräumen und im Nationalstrassenperimeter
                            12)  In  den  Baubereichen K1 und  N1  sind  für  die  Öffentlichkeit  zugängliche  und  den  angrenzenden  Frei-  und Grünräumen dienende Nutzungen zulässig. Im  Bereich N1 darf ein Gebäude mit einer Höhe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 m erstellt werden; diese darf an einer Stelle bis maximal 7.5 m überschritten werden. Im Bereich N3  darf eine unterirdische Autoeinstellhalle erstellt werden. Im Baubereich N2 ist ein Gebäude mit 15 Voll-  geschossen  und  56  m  Gebäudehöhe  sowie  einer  BGF  von  maximal  21’600  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    zulässig.  Die  hierfür  benötigte ökologische Ersatz- und Ausgleichfläche ist in unmittelbarer Nähe zum Areal anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9. Weitere Bestimmungen 13)
                            Naturschutz  Bei der Projektierung der Oberflächengestaltung ist in den Bereichen K und L (Grünzonen) dem Natur-  schutz bis zu einer Fläche von 3,5 ha Vorrang einzuräumen und eine entsprechende Schutzverordnung  zu erlassen. Dabei sind 1,9 ha als zusammenhängendes, engeres Naturschutzgebiet und 1,6 ha als Na-  turschongebiet im Dienste der ökologischen Vernetzung und unter angemessener Berücksichtigung der  Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner der angrenzenden Wohnnutzung zu gestalten. Während  das  Naturschongebiet  öffentlich  begehbar  sein  soll,  muss  im  Naturschutzgebiet  durch  gestalterische  Massnahmen dafür gesorgt werden, dass die Schutzziele eingehalten werden können, was eine entspre-  chend starke Einschränkung der freien Begehbarkeit mit konzentrierter Wegführung bedingt.  Abwasser, Regenwasserbewirtschaftung  Überall, wo es technisch und wirtschaftlich möglich ist, sind Installationen für eine Grauwassernutzung  vorzusehen. Das anfallende Meteorwasser ist nach Schwammstadtprinzip zu bewirtschaften (verduns-  ten, speichern, oberflächlich versickern). Falls dies auf den Baufeldern nicht möglich ist, können dazu  auch öffentliche vom Kanton bewilligte Teilflächen genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)      Ziff. 2.7 eingefügt durch GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  14.0452  ), dadurch wurden die bisherigen Ziff. 2.7, 2.8  und 2.9 zu Ziff. 2.8 , Ziff. 2.9 und Ziff. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)      Ziff. 2.8 (bisher Ziff. 2.7) in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  14.0452  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)      Ziff. 2.9 in der Fassung des GRB vom 11.5.2023 (in Kraft seit 13. 7. 2023; Geschäftsnr.  23.0033  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Energie  Erstellung,  Unterhalt  und  Betrieb  aller  Bauten  haben  ressourcenschonend  und  effizient  zu  erfolgen.  Dazu sind die Zielwerte des SIA-Effizienzpfads Energie für Erstellung, Betrieb und Mobilität einzuhal-  ten. Mit jedem Baugesuch ist ein Nachweis vorzulegen, wie die Treibhausgasemissionen im Rahmen  der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten Richtung Netto-Null reduziert werden. Die Einhal-  tung  des  sommerlichen  Wärmeschutzes  gemäss  Norm  SIA  180  (2014)  ist  nachzuweisen.  Ergänzend  dazu ist zu belegen, dass eine Kühlung gemäss SIA 382/1 mit den zukünftigen Klimadaten für die Peri-  ode 2035 nicht notwendig ist.  Lärmschutz  Vor der Freigabe der Bauten in den Baubereichen F1, F2, F4 oder I2, I3, I4 müssen die zur Einhaltung  der Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III erforderlichen Lärmschutzwände an den Nordtangen-  tenbrücken ihre Wirkung vollumfänglich entfalten.  Bei der etappenweisen Entwicklung der Baufelder in lärmbelasteten Gebieten ist dem Lärmschutz inso-  fern  zu  genügen,  als jeweils  diejenigen  Elemente  des Lärmschutzriegels  des nächsten  Baufeldes  zum  Schutz  der  lärmempfindlichen  Nutzungen  gleichzeitig  zu  realisieren  sind,  welche  die  Einhaltung  der  Planungswerte der ES III gewährleisten.  Befristeter Grünflächentransfer zwecks Kompensation des baurechtsbelasteten Grünzonenbereichs  Die  Baubereiche J2  und J3  dürfen erst  dann  überbaut werden,  wenn  das  Baurecht  (Baurechtsparzelle  Nr. 3118 in Sektion 7 des Grundbuchs Basel) an der Schwarzwaldallee aufgehoben ist und dieser Be-  reich einer grünzonenkonformen Nutzung  zugeführt werden kann. Bis zur grünzonenkonformen Nut-  zung sind die Restflächen der Baubereiche J2 und J3 durch die Grundeigentümerin integral als Grünflä-  chen anzulegen, welche den öffentlichen Zugang sichern. Diese Grünflächen sind als Schotterrasen oder  in qualitativ vergleichbarer Art auszuführen; sie sind spätestens dann zu erstellen, wenn der Kanton die  Gestaltung  der  angrenzenden  Grünzonen  realisiert.  Der  Unterhalt  dieser  Grünflächen  wird  durch  den  Kanton übernommen. Spätestens nach Ablauf der durch die heutigen Baurechte und Mietverträge be-  legten Grünzonenbereiche ist die grünzonenkonforme Nutzung in diesen Bereichen herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
                            14)  Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen vom Bebauungsplan und den zugehörigen  Vorschriften zuzulassen, sofern dadurch das Gesamtkonzept der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  III.  IV.  V. Publikation und Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)      Ziff. 3 (bisher Ziff. 2.9) in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  14.0452  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)      Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. 2. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)      In Kraft seit 13.7.2023 (KB 08.07.2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173  Basel  Areal Markthalle Steinentorberg / Viaduktstrasse / Innere Margarethenstrasse  GRB vom 11. Mai 2005  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrats und gestützt auf die §§ 101 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’028 des Hochbau- und Planungsamtes vom 9. Februar 2004 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Zusätzlich zu den im Planungsperimeter bestehenden Bauten darf im grau angelegten Bereich ein Bau-  körper mit einer maximalen zusätzlichen oberirdischen Bruttogeschossfläche von 6’200 m  2   (ab Niveau  Steinentorberg) und bis zu einer Gebäudehöhe von maximal 326 m ü. M. erstellt werden, wobei gegen-  über den Liegenschaften an der Inneren Margarethenstrasse der Lichteinfallswinkel von 45° einzuhalten  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Spätestens nach Fertigstellung des Neubaus gemäss Ziff. 2.1 resp. unmittelbar nach dessen Abnahme  ist der im Jahre 1973 erstellte dreigeschossige Zwischenbau über dem Haupteingang der Markthalle an  der  Viaduktstrasse  zu  entfernen.  Die  Eingangspartie  ist  danach  unter  Berücksichtigung  der  neuen  Zweckbestimmung der Halle und der daraus entstehenden Anforderungen innerhalb eines Jahres auf der  Basis der ursprünglichen Pläne wiederherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Die  übrigen  Bauten  im  Planungsperimeter  sind  in  ihrer  historischen  und  künstlerischen  Substanz  zu  erhalten.  Zu  diesem  Zweck  veranlasst  der  Regierungsrat  deren  Unterschutzstellung  entsprechend  der  Gesetzgebung über den Denkmalschutz unter Berücksichtigung des vorliegenden Bebauungsplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 2
                            )  Im Innern des Gebäudes ist vom Haupteingang an der Viaduktstrasse zum Steinentorberg eine während  den Öffnungszeiten öffentlich zugängliche Fussgängerverbindung anzulegen. Die konkrete Ausgestal-  tung und der Betrieb dieser Verbindung sind durch eine Vereinbarung zwischen der Grundeigentümerin  oder dem Grundeigentümer respektive der Investoren und dem zuständigen Departement zu definieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Ziff. 2.4 zweiter Satz in der Fassung von Abschn. II. 18. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag  Nr. 08.1209.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5
                            Innerhalb des Planungsperimeters ist kein Wohnflächenanteil vorgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan mit seinen Vor-  schriften zulassen, sofern die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren; er unterliegt dem fakultativen Referen-  dum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 26. 6. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174  Basel  Flughafenstrasse / Neudorfstrasse / Im Wasenboden (Areal Flughafenstrasse)  GRB vom 9. November 2005  Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.0203.01
                        
                        
                    
                    
                    
                17. November 1999
                            1)  und § 11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt vom 13. März 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  und  nach  dem  mündlichen  Antrag  der  Bau-  und  Raumplanungskommission  vom  9. November  2005,  be-  schliesst:  I. Zonenänderung  Der  Zonenänderungsplan Nr.  13’042  des  Hochbau-  und  Planungsamts  vom  25.  März  2004  wird  ver-  bindlich erklärt.  II.  III. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’043 des Hochbau- und Planungsamts vom 25. März 2004 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Im gesamten Bereich des Bebauungsplans gelten die Höhenbeschränkungen der Zone 4.  b)  Hochbauten müssen gegen die Grundstücksgrenze entlang der Flughafen- und Neudorfstrasse  einen  Abstand  von  mindestens  2,5 Metern  einhalten.  Davon  ausgenommen  sind  Dachvor-  sprünge mit einer Lichtraumhöhe von mindestens 4,5 Metern. Diese dürfen bis maximal einen  Meter an die Grundstücksgrenze heran gebaut werden.  c)  Im Bereich der Nationalstrasse N2 Nordtangente (C) dürfen Bauten und Anlagen bis zur Hö-  henkote  von  258,5  m  ü.  M.  erstellt  werden.  Die  Art.  22  bis  24  des  Nationalstrassengeset-  zes (NSG)  und  die  ergänzenden  Bestimmungen  in  der  Nationalstrassenverordnung  bleiben  vorbehalten, insbesondere die Bewilligung zu Baugesuchen.  d)  Im  Bereich  der  Leitungstunnel  (D)  dürfen  keine  Bauten  erstellt  werden.  Anlagen  dürfen  den  Betrieb  und  Unterhalt  des  Leitungstunnels  nicht  beeinträchtigen.  Unterirdische  Bauten  und  Anlagen müssen zum Leitungstunnel (D) einen Abstand von mindestens einem Meter einhal-  ten.  e)  Zwischen  den  im  Bebauungsplan  bezeichneten  Punkten  A  und  B  muss  ein  mindestens  zwei  Meter breiter Fussweg vorhanden sein. Bei Punkt A muss der Weg an den bestehenden Fuss-  weg zur Hagenaustrasse anknüpfen, bei Punkt B an das vorhandene Trottoir entlang der Flug-  hafenstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  IV.  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 25. 12. 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175  Basel  Industrieareal «Stückfärberei» / Hochbergerstrasse / Badenstrasse / Neuhausstrasse  GRB vom 15. März 2006  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                04.2039.01 sion Nr. 04.2039.02 vom 13. Februar 2006 und gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Pla-
                            nungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999  1)  sowie auf § 11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes Ba-  sel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , beschliesst:  I.  II. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 12’881 des Hochbau- und Planungsamtes vom 14. Mai 2003 (Revisionsdatum
                        
                        
                    
                    
                    
                16. September 2004) wird festgesetzt.
2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Die  zulässige  Nutzung  umfasst  Gewerbebauten,  Einkaufszentrum,  Restaurationsbetriebe,  Freizeitein-  richtungen, Büros und Hotels.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Hotelnutzungen sind nur in demjenigen Arealteil zulässig, welcher der Zone 5 zugewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Insgesamt  dürfen  auf  dem  Areal  höchstens  80’000 m   Bruttogeschossflächen  erstellt  werden.  Davon  sind maximal 32’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   als reine Verkaufsflächen nutzbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4
                            Die zulässige Wand- und Gebäudehöhe beträgt 15 m, im schraffierten Bereich 34 m. Für einzelne Bau-  körper mit technischen Anlagen, deren Grundfläche insgesamt nicht grösser ist als 2,5 % der gesamten  Grundstücksfläche, beträgt die Höchsthöhe 40 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5
                            Von der gesamten Grundstücksfläche dürfen 30 % nicht überbaut werden. Die Freifläche ist überwie-  gend auf der Süd- und Westseite anzuordnen. An der Hochbergerstrasse ist sie als öffentlich zugängli-  cher Platz zu gestalten. Im Sinne des Ersatzes und des ökologischen Ausgleichs gemäss § 9 Natur- und  Landschaftsschutzgesetz sind die zur Verfügung stehenden Aussenflächen gemäss einem ökologischen  Konzept standortheimisch zu begrünen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6
                            Die Anzahl der maximal zulässigen Abstellplätze für Personenwagen beträgt 825 Parkplätze. Alle Park-  plätze sind unterirdisch anzuordnen. Gestützt auf die Umweltverträglichkeitsprüfung beträgt die Höchst-  zahl der erlaubten Einfahrten ins Parking max. 120’000 pro Monat und insgesamt 1’302’000 pro Jahr.  Vor  Inbetriebnahme  der  Anlage  hat  der  Betreiber  ein  Massnahmenkonzept  zur  Fahrtenbeeinflussung  vorzulegen. Die Einhaltung des bewilligten Fahrtenkontingents ist durch den Betreiber kontinuierlich  zu  überprüfen (Zählung  der  ins  Parkhaus  einfahrenden  Personenwagen).  Er  berichtet  der  zuständigen  Behörde periodisch. Im Falle eines erhöhten Fahrtenaufkommens muss der Betreiber Massnahmen zur  Fahrtenreduktion  ergreifen.  Bei  Überschreitung  des  Fahrtenkontingents  verfügt  die  Bewilligungsbe-  hörde Sanktionen, beispielsweise in Form von Betriebsanordnungen und Bussen. Die Sanktionen wer-  den im Rahmen der Baubewilligung konkretisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7
                            3)  Der Anlieferungs- und Kundenverkehr ist über die Badenstrasse abzuwickeln. Die Ein- und Ausfahrt  zur Kunden-Einstellhalle muss im südlichen, im Bebauungsplan bezeichneten Bereich der Badenstrasse  liegen. Entlang der Westseite des Areals ist dem zuständigen Departement ein Wegrecht für eine öffent-  liche Fussgängerverbindung einzuräumen, sobald dies durchgehend bis zur Neuhausstrasse möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8
                            Entsprechend dem Verursacherprinzip und gestützt auf die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprü-  fung eingeforderten flankierenden Massnahmen finanziert die Bauträgerschaft eine neue Velo- /Fuss-  gängerverbindung inkl. Brücke über die Wiese sowie bauliche Anpassungen auf Allmend, die zu einer  Verbesserung im Bereich Verkehr / Erschliessung führen sollen, namentlich  -  eine neue Bushaltestelle der Linie 36 vor dem Einkaufszentrum,  und  -  die Umgestaltung des Knotens Hochbergerstrasse / Badenstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern  das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Ziff. 2.7 dritter Satz in der Fassung von Abschn. II. 19. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag  Nr. 08.1209.01  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III.  IV.  V.  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum.  4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. 9. 2006, wirksam seit 25. 9. 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176  Basel  Lerchenstrasse / Unterer Batterieweg (Areal Lerchenstrasse)  RRB vom 30. Mai 2006  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 97, 98, 101 und 106 des Bau- und Pla-  nungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:  I. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’147 des Hochbau- und Planungsamts vom 16. August 2005 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Innerhalb der im Situationsplan und den Schnitten A - A und B - B dargestellten Baubereiche  A  und  B  dürfen  zwei  Vollgeschosse  mit  einer  maximal  zulässigen  Bruttogeschossfläche  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            994,5 m  2  b)  Der  Lichteinfallswinkel  gegen  zulässige  Nutzungen  auf  den  betroffenen  Parzellen  4/2175,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4/2179,  4/2264,  4/2265,  4/2279  sowie  4/2280  beträgt,  wie  in  den  Schnitten  A  -  A  und  B  -  B  dargestellt, 60°.  c)  Im Vorgartenbereich dürfen Velounterstände erstellt werden, wobei deren Gestaltung erhöhten  Ansprüchen zu genügen hat.  d)  Im zweiten Untergeschoss des Baubereichs A kann eine Autoeinstellhalle erstellt werden. Die  Autoeinstellhalle kann bis an die Strassenlinie und an die Parzellengrenze zur Parzelle 4/2291  über  den  Baubereich  A  hinaus  gebaut  werden.  Wenn  bis  an  die  seitliche  Grundstücksgrenze  gebaut  wird,  so  dürfen  sichtbare  Teile  der  Einstellhalle  nicht  mehr  als  3  m  über  den  natürli-  chen  Erdboden  hinausragen.  An  der  im  Plan  mit  einem  Pfeil  bezeichneten  Stelle  ist  die  Au-  toeinstellhalle  zu  erschliessen.  Der  Verkehr  in  der  Lerchenstrasse  darf  durch  den  Betrieb  der  Einstellhalle nicht behindert werden.  e)  Die  Gestaltung  des  Aussenraums  hat  erhöhten  Ansprüchen  zu  genügen.  Die  Bodenbeschaf-  fenheit und die Pflanzenwahl müssen nach naturschützerischen Kriterien erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  II.  III. Publikation  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 4. 6. 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177  Basel  Aeschenvorstadt / Henric Petri-Strasse / Elisabethenstrasse / Sternengasse  GRB vom 25. Oktober 2006  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                06.0564.01 vom 25. April 2006 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr.
06.0564.02 vom 19. September 2006, gestützt auf § 105 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. No-
                            vember 1999  1)  , beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’164 des Hochbau- und Planungsamts vom 13. Juli 2006 wird als ver-  bindlich erklärt.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’165 des Hochbau- und Planungsamts vom 13. Juli 2006 wird als verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Der  Bebauungsplan  umfasst  zwei  bebaubare  Bereiche:  einen äusseren  und  einen inneren  Baubereich.  Im inneren Baubereich wird die Ausnutzungsziffer auf 3.0 beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Nutzungsverlagerungen vom äusseren in den inneren Baubereich sind nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesem Bebauungsplan zulassen,  sofern die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III.  IV.  V. Publikation  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird  nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 10. 12. 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178  Basel  Zwingerstrasse 25  GRB vom 17. Januar 2007  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 97, 101 und 106 des Bau- und Planungsge-  setzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                06.1493.01 vom 19. September 2006 und nach dem mündlichen Antrag der Bau- und Raumplanungs-
                            kommission vom 17. Januar 2007, beschliesst:  I. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Bebauungsplan  Nr.  13’189  des  Hochbau-  und  Planungsamts  vom  3. Mai  2006  wird  verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Bestandteil des Überbauungsplans bilden namentlich die dargestellten Mantellinien der Baubereiche A,  B, und C und D sowie die Höhenkoten und die folgenden Bruttogeschossflächen (BGF).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            In den Baubereichen A, B, C und D sind zwei Gebäude mit höchstens 8’500 m  2   BGF für Wohnnutzun-  gen zulässig, wovon maximal 2’200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Die Baubereiche A und B bezeichnen die bestehenden Gebäudehüllen. Der Baubereich C dient der Er-  schliessung und als privater Aussenraum (Balkone). Der Baubereich D hat eine maximale Gebäudehöhe  von 286,85 m ü. M. und muss extensiv begrünt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4
                            Die Dachaufbauten entlang der Zwingerstrasse dürfen, sofern sie den übrigen baurechtlichen Vorgaben  entsprechen, den erforderlichen Lichteinfallswinkel überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5
                            Die Dicke der durchwurzelbaren Erdschicht muss im Bereich der Baumpflanzungen mindestens 1,0 m  betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan und von seinen  Bauvorschriften zulassen, sofern die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  II. Publikation  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird  nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 4. 3. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179  Riehen  Lörracherstrasse Nr. 153 - 163  Gemeinderatsbeschluss vom 17. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen beschliesst gestützt auf §§ 101 und 106 des Bau- und Planungs-  gesetzes vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Bebauungsplan  Nr.  111.01.001  vom  13.  Februar  2007  betreffend  das  Areal  zwischen  der  Lörra-  cherstrasse in Riehen wird festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Auf den Parzellen sind Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen, die nur mässig stören, zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Das zulässige Mass der baulichen Nutzung wird auf den einzelnen Parzellen gemäss Vergleichsprojekt  der Zone 3 bestimmt. Im Übrigen gelten im Baubereich A die Bauvorschriften der Zone 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Im Bereich B sind eingeschossige Bauten mit Flachdach bis zu einer Höhe von 3,5 m auf der ganzen  Fläche  zulässig.  Soweit  deren  Dachflächen  eine  zweckmässige  Form  ergeben,  sind  sie  als  begehbare  Grünflächen zu gestalten. Der unüberbaute Bereich B ist als Garten oder Grünfläche anzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4
                            Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5
                            Bei  sämtlichen Wohnungen  ist sicherzustellen,  dass sie  ohne  zusätzlichen  baulichen  Aufwand  an  das  Kommunikationsnetz der Gemeinde angeschlossen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6
                            Der  Gemeinderat  kann  ausnahmsweise  Abweichungen  von  den  Bauvorschriften  zulassen,  sofern  dadurch die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden.  Dieser Beschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert; er unterliegt der Genehmigung durch das  Baudepartement.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vom Baudepartement genehmigt am 30. 5. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 30. 5. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180  Basel  Sevogelstrasse 104 / Sevogelpark (Areal)  GRB vom 27. Juni 2007  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes  (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                07.0187.01 vom 14. Februar 2007 sowie in den Bericht der Bau und Raumplanungskom-mission Nr.
07.0187.02 vom 29. Mai 2007, beschliesst:
                            I. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Bebauungsplan  Nr.  13’191  des  Hochbau-  und  Planungsamts  vom  8. Mai  2006  (Rev.  26.  Okto-  ber 2006) wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Im Baubereich A darf ein 6-geschossiges Gebäude mit einer Bruttogeschossfläche von  maxi-  mal  2’310  m  2   erstellt  werden.  Im  Baubereich  B  darf  ein  9-geschossiges  Gebäude  mit  einer  Bruttogeschossfläche  von  maximal  6’580  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   erstellt  werden.  Die  zulässigen  Höhen  ergeben  sich  aus  den  im  Bebauungsplan  dargestellten  Profilen.  Technisch  notwendige,  unbeachtliche  Bauteile sind davon ausgenommen.  b)  Das im Baubereich B zulässige Volumen ist in Anlehnung an die im Situationsplan und in den  Profilen dargestellte Volumenstudie zu realisieren.  c)  Die  Gestaltung  des  Aussenraums  hat  erhöhten  Ansprüchen  zu  genügen.  Die  Bodenbeschaf-  fenheit und die Pflanzenwahl müssen nach naturschützerischen Kriterien erfolgen, insbesonde-  re im Bereich der Böschung.  d)  Die  Blutbuche  ist  zu  schützen.  Im  Umfeld  der  Blutbuche  dürfen  keinerlei  Eingriffe  erfolgen,  insbesondere keine Bauten erstellt oder Bodenverdichtungen, Belagsflächen oder anderweitige  Eingriffe  erfolgen,  welche  die  Blutbuche  schädigen  könnten.  Zur  Gewährleistung  des  Schut-  zes, insbesondere während der Bauphase, ist eine entsprechende Fachperson beizuziehen.  e)  Der bestehende Buchenhain ist zu schützen. Allfällige bauliche Eingriffe und Veränderungen  im  Bereich  des  Buchenhains  sind  nur  nach  Absprache  mit  den  zuständigen  Stellen  und  unter  Einbezug einer entsprechenden Fachperson zulässig.  f)  Die Erschliessung des Areals, insbesondere des unterirdischen Parkings hat über die bestehen-  de Rampe auf der Parzelle 5/0847 zu erfolgen. Das Parking selbst muss in seiner Ausdehnung  kompakt realisiert werden.  g)  Für die Bebauung ist mit dem Baubegehren der Minergie-P-Standard nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das  zuständige  Departement  kann  geringfügige  Abweichungen  vom  Bebauungsplan  ausnahmsweise  zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  II.  III. Publikation  Der Beschluss I. ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird  nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 12. 8. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181  Riehen  Bosenhaldenweg / Steingrubenweg  Einwohnerratsbeschluss vom 23. Mai 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Einwohnerrat beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission für Siedlungsent-  wicklung, Verkehr, Versorgung und Umwelt (SVU) und gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau- und Pla-  nungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 109.01.001 vom 8. August 2006 und die dazu gehörenden Bebauungsplanvor-  schriften werden mit den beschlossenen Änderungen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Für das im Plan Nr. 109.01.001 gekennzeichnete Gebiet werden folgende Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Bauten
                            a)  Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 9’347 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b)  Die Wohnbauten sind in den im Bebauungsplan gekennzeichneten Baufeldern zu errichten. Es  sind drei Vollgeschosse zulässig, die Vollgeschosse müssen gemeinsame Hauptfassadenfluch-  ten aufweisen.  c)  In den Baufeldern 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9 kann zusätzlich ein Dachgeschoss errichtet werden. Es  muss auf allen Seiten mindestens 0,80 m gegenüber dem obersten Vollgeschoss zurückgesetzt  sein.  d)  Die  pro  Baufeld  definierten  Gebäudehöhen  dürfen  durch  Sonnenenergieanlagen  sowie  durch  Bauteile wie Kamine, Oberlichtanlagen und Liftaufbauten, die aus technischen Gründen über  dem Dach liegen müssen, überschritten werden.  e)  Sockelgeschosse dürfen nicht über das neue Terrain hinausragen. Punktuelle Abgrabungen für  Zugänge  und  Belichtung  der  Untergeschosse  sind  zulässig,  soweit  sie  die  Gesamtwirkung  nicht beeinträchtigen.  f)  Die Wohnbauten sind mit Flachdächern zu versehen. Die Dachbegrünung ist mit einer Stärke  von 0,20 m bis 0,25 m zu erstellen.  g)  Eingeschossige  Nebenbauten  ohne  Wohnräume  bis  maximal  3,00 m  Höhe  ab  neuem  Terrain  können ausserhalb der Baufelder errichtet werden.  h)  Bauten  mit  einem  Abstand  von  weniger  als  10,00  m  zur  Baulinie  müssen  nicht  parallel  zur  Baulinie angeordnet werden.  i)  Bei der Materialwahl und Farbgebung ist die Gesamtkonzeption zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Umgebungsgestaltung
                            a)  Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs-  und Bepflanzungsplan, der auch die zu  begrünenden Dachflächen beinhaltet, zur Bewilligung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vom Baudepartement genehmigt am 26. 5. 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  b)  Die  maximale  Höhe  von  Stützmauern  ab  gewachsenem  Terrain  gemessen  beträgt  1,5  m.  Die  Neigung von Böschungen darf nicht grösser sein als 66 %. Örtlich begrenzte Ausnahmen sind  in begründeten Fällen, insbesondere für die Sicherstellung einer behindertengerechten Zufahrt,  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Erschliessung und Parkierung
                            a)  Die  Zufahrten  zu  den Wohnbauten  dienen dem  Velo-  und  Fussgängerverkehr,  sowie  Notfall-  und  Zügelfahrzeugen.  Sie  sind  mindestens  2,5  m  breit.  Die  Neigung  ist  möglichst  gering  zu  halten und darf 12 % nicht überschreiten.  b)  Als Ergänzung zu den Zufahrten ist ein Fusswegnetz zu realisieren, welches die Wohnbauten  in  geeigneter  Weise  mit  dem  Steingrubenweg,  den  Besucherparkplätzen sowie  den  Spielplät-  zen  verbindet.  Das  Fusswegnetz  ist  mit  dem  Umgebungsgestaltungsplan  zur  Genehmigung  einzureichen.  c)  Vom  Steingrubenweg  ist  eine  Autoeinstellhalle  zu  erschliessen,  welche  maximal  57  Autoab-  stellplätze  aufweist.  Vom  Bosenhaldenweg  ist  eine  Autoeinstellhalle  zu  erschliessen,  welche  maximal 27 Autoabstellplätze aufweist. Es sind innerhalb des Areals am Steingrubenweg und  am   Bosenhaldenweg   insgesamt   13   Besucherparkplätze   zu   erstellen.   Bei   jeder   Parkie-  rungsanlage ist ein Teil der Parkplätze für Behinderte vorzusehen. Bei den Besu cherparkplät-  zen  sowie  bei  den  Ein-  und  Ausfahrten  der  Einstellhallen  sind  durch  geeignete  Massnahmen  Störungen angrenzender Wohnungen möglichst gering zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Energie, Ver- und Entsorgung
                            a)  Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzuschliessen.  b)  Für  die  Bebauung  ist  mit  dem  Baubegehren  der  Minergie-Standard  nachzuweisen.  Die  über  das gesetzliche Mass hinausgehende Wärmedämmung wird nicht an die Bruttogeschossfläche  angerechnet.  c)  Bei den Zufahrten, Fusswegen, sowie bei den Besucherparkplätzen und Spielflächen sind ver-  sickerungsfähige Materialien zu verwenden. Falls dies aus technischen Gründen nicht möglich  ist, muss das Wasser über die Ränder der Anlagen oberflächlich über die bewachsene Humus-  schicht versickert werden.  d)  Bei sämtlichen Wohnungen ist sicherzustellen, dass sie ohne zusätzlichen baulichen Aufwand  an das Kommunikationsnetz der Gemeinde angeschlossen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch  die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Dieser Beschluss wird publiziert; der Bebauungsplan unterliegt dem Referendum  und wird nach Ein-  tritt der Rechtskraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Wirksam seit 24. 9. 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182  Basel  Areal Messe Basel / Messeplatz / Riehenring / Riehenstrasse / Mattenstrasse / Blei-  chestrasse / Isteinerstrasse / Erlenstrasse / Feldbergstrasse / Sperrstrasse / Rosental-  strasse / Rosentalanlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GRB vom 12. März 2008  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Inanspruchnahme  der  Allmend  durch  die Verwaltung  und  durch  Private vom  24.  März  1927
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  und §§ 101  und 106  des  Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des  Regierungsrates  Nr. 06.0179.01   vom 25. September 2007 sowie in den Bericht der Bau- und Raumpla-  nungskommission Nr.  06.0179.02   mit einem Mitbericht der Finanzkommission vom 19. Februar 2008,  beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’980 des Planungsamtes vom 22. Dezember 2016 wird verbindlich er-  klärt.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’241 des Hochbau- und Planungsamtes vom 5. März 2007 (in der Fassung  vom 21. April 2020) wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bauvorschriften zum Areal Messe Basel
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Bauvorschriften erlassen:  a)  Innerhalb  der  Baufelder  A  bis  C  dürfen  Messe-  und  Dienstleistungsnutzungen  sowie  eine  Event-Halle  mit  einer  Bruttogeschossfläche  (BGF)  von  maximal  85’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   angeordnet  wer-  den. Die maximale Gebäudehöhe wird auf 293,90 m ü. M. festgesetzt.  b)  Die Baubereiche A und C werden für die Anlieferung unterirdisch miteinander verbunden.  c)  In den Baubereichen A1 und A2 sind drei Vollgeschosse zulässig. In den Randbereichen sind  darüber   hinaus   auch   Zwischengeschosse   realisierbar.   Der   Baubereich   A2   auf   Erdge-  schossniveau  darf  maximal  zu  50%  überbaut  werden,  wobei  der  grössere  Anteil  der  verblei-  benden unbebaubaren Fläche im Bereich der Tramhaltestelle anzuordnen ist und den Perime-  ter des Sichtfeldes der Tramzüge nicht tangiert. Weiter sind im Bereich der Gebäudeecke Rie-  henring/Messeplatz keine Ein- und Ausgänge zulässig.  d)  Im Baubereich B1 sind zwei, die Baubereiche A und C verbindende Obergeschosse inklusive  einer vertikalen Öffnung zulässig. Statisch bedingte Stützen auf dem Messeplatz können aus-  nahmsweise zugelassen werden. Das Lichtraumprofil zwischen Messeplatz und unterkant De-  cke  des  Baubereichs  B  darf  das  Mass  266,90  m  ü.  M.  (10  m  im  Licht)  nicht  unterschreiten.  Der  Baubereich  B2  verbindet  die  Messehalle  mit  der  Liegenschaft Messeplatz  21,  22  und  25  (Kongresszentrum).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Bebauungsplan in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 20. 8. 2020, Geschäftsnr.  18.0082  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. 10. 2013 (  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  e)  In den Baubereichen C1 und C2 sind drei Vollgeschosse zulässig. In den Randbereichen sind  darüber  hinaus  auch  Zwischengeschosse  realisierbar.  Der  Baubereich  C2  darf  maximal  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  %  überbaut  werden  und  den  Perimeter  des  Sichtfeldes  der  Tramzüge  nicht  tangieren.  Im  Baubereich C3 sind auskragende Obergeschosse mit einer zweigeschossigen Verbindung zum  Baufeld  G  (Halle  2)  zulässig.  Innerhalb  des  Baubereiches  C4  darf  die  bestehende  Halle  1  (Baufeld D) überbaut werden.  f)  Im Baubereich D gilt das im Schemaschnitt 4 dargestellte Bauprofil mit einer maximalen Ge-  bäudehöhe von 25 m (281,90 m ü. M.).  g)  Der  Baubereich  G  bezeichnet  die  denkmalgeschützte  Rundhofhalle  (Halle  2)  und  dient  der  Messenutzung.  An  der  Bleichestrasse  darf  die  der  bestehenden  Rampe  dienende  Fläche  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220 m  2   oberirdisch nicht weiter überbaut werden.  h)  Im  Freiflächenbereich  I1  sind  einzelne  Zufahrten  für  den  Baubereich  A  zulässig,  wobei  der  überwiegende Teil davon für ökologischen Ersatz und Ausgleich ausgestaltet werden muss.  i)  Die  Bebauung  muss  die  grösstmögliche  Energieeffizienz  aufweisen,  wobei  insbesondere  fol-  gende  Rahmenbedingungen  erfüllt  werden  müssen:  Der  Bau  soll  hohen  energetischen  Stan-  dards  genügen  sowohl  in Bezug  auf  die  Dämmung  der  Hülle  als  auch in  Bezug  auf  eine res-  sourcenschonende  Bereitstellung  der  benötigten  Wärme-  und  Kälteenergie.  Alle  Heizungs-,  Lüftungs-  und  Kälteanlagen  sind  bedarfsabhängig  zu  betreiben  und  die  anfallende  Abwärme  ist  optimal  zu  nutzen.  Der  Bau  soll  in  Bezug  auf  die  Wärmedämmung  die  Kriterien  von  Mi-  nergie  oder  vergleichbare  Standards  erfüllen.  Zusätzlich  sollen  die  Zielwerte  der  SIA-  Norm 387/4 bezüglich Beleuchtung eingehalten werden. Auf dem Dach ist eine Photovoltaik-  Anlage vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Auflagen zum Areal Messe Basel
                            Mit der Festsetzung dieses Bebauungsplans werden die folgenden Auflagen verbunden:  a)  In  den  Baubereichen  A2  und  C2  sind  auf  Strassenniveau  neben  den  Haupteingängen  zu  den  Messehallen  und  der  Event-Halle  öffentliche  Nutzungen  (beispielsweise  Gastwirtschaftsbe-  triebe)  vorzusehen,  die  für  die  Öffentlichkeit  ganzjährig  zugänglich  sind  und  deren  Publi-  kumsverkehr zu einer Belebung des überdeckten Teils des Messeplatzes («City Lounge») bei-  trägt.  b)  Der überdeckte Teil des Messeplatzes («City Lounge») soll ein Anziehungspunkt des öffentli-  chen Lebens mit Anziehungskraft auf Quartier, Kanton und die ganze Metrobasel-Region sein,  wo  neben  einem  steten  Publikumsverkehr  auch  Veranstaltungen  aller  Art  stattfinden  können.  Der  Betreiber  der  Baukörper  in  den  Baubereichen  A  bis  C  hat  in  angemessener  Weise  zur  Entwicklung und Gestaltung des öffentlichen Lebens in der «City Lounge» und auf dem übri-  gen Messeplatz beizutragen. Er hat die damit verbundenen Immissionen zu dulden, soweit der  Messebetrieb dadurch nicht tangiert wird.  c)  Die  Event-Halle  soll  im  gleichen  Rahmen,  wie  es  bisher  beim  grossen  Festsaal  der  Fall  war,  für  regional  verwurzelte  Veranstaltungen  zu  angemessenen  Konditionen  zur  Verfügung  ste-  hen.  d)  Die durch den Messeneubau wegfallenden Bäume und Grünflächen müssen vollständig ersetzt  werden  und  zwar,  soweit  möglich,  im  Freiflächenbereich  I1  oder,  soweit  dies  nicht  möglich  ist,  in  der  Nähe  des  Messeneubaus.  Der  Freiflächenbereich  I1  ist  als  qualitativ  hochstehende  Grünraumverbindung zwischen der Rosentalanlage und dem Riehenring auszugestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bauvorschriften zum Rosentalturm
                            a)  Im Baufeld H ist gestützt auf das Resultat eines Varianzverfahrens ein Gebäude mit einer ma-  ximalen  Gebäudehöhe  von  110  m  (366.90  m  ü.  M.)  und  einer  maximalen  Bruttogeschossflä-  che (BGF) von 48’000 m² zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  b)  Zulässig  sind  Wohnen,  Hotel-  und  Dienstleistungsflächen,  Gastronomie  sowie  quartierbezo-  gene Nutzungen. Das Gebäude im Baufeld H muss einen minimalen Anteil Wohnen ohne An-  rechenbarkeit der Hotelflächen von 50% aufweisen. Davon sind mindestens 40%, jedoch ma-  ximal  10’000  m²  zur  Kostenmiete  abzugeben.  Für  quartierbezogene  Nutzungen  sind  mindes-  tens 1’000 m² BGF vorzusehen.  c)  Es  sind  maximal  1’143  Abstellplätze  für  Personenwagen  zulässig. Diese  müssen  unterirdisch  angeordnet  werden.  Die  Zu-  und  Wegfahrt  zum  Parking  erfolgt  ausschliesslich  über  die  Rie-  henstrasse.  d)  Das  Verkehrsaufkommen  wird  auf  maximal  390’000  Fahrten  pro  Jahr  beschränkt.  Mit  der  Baueingabe  ist  ein  Mobilitätskonzept  vorzulegen.  Ab  dem  zweiten  Betriebsjahr  ist  eine  Schrankenzählung  durchzuführen  und  die  Werte  sind  dem  Bau-  und  Verkehrsdepartement  mitzuteilen.  Im  Falle  eines  erhöhten  Fahrtenaufkommens  muss  die  Betreiberin  Massnahmen  zur Einhaltung der Fahrtenobergrenze ergreifen.  e)  Es sind oberirdisch mindestens 160 Veloabstellplätze neu anzuordnen.  f)  Im Freiflächenbereich I2 sind Zu- und Wegfahrten für das unterirdische Parking zulässig. Das  unterirdische  Parking  kann  diese  Fläche  ab  dem  3.  Untergeschoss  (ca.  ab  6  m  UK  Terrain)  vollumfänglich beanspruchen. Der Freiflächenbereich I2 ist als Teil der Grünraumverbindung  zwischen der Rosentalanlage und dem Riehenring qualitativ hochstehend auszugestalten.  g)  Auf  Erdgeschossniveau  darf  die  schraffierte  Fläche  als  Hotelzufahrt  oder  für  gastronomische  Nutzungen verwendet werden.  h)  Der Heizwärmebedarf soll den Grenzwert nach SIA 380/1 um 30% unterschreiten. Die benö-  tigte  Betriebsenergie  soll  auf  dem  Grundstück,  am  oder  im  Gebäude  durch  Fernwärme  er-  bracht  werden.  Für  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Photovoltaik-Anlage  wird  die  Leistungs-  obergrenze  von  30  kWp  aufgehoben.  Für  die  Beleuchtung  sollen  die  Zielwerte  der  SIA-  Norm 387/4 eingehalten werden.  i)  Sämtliche Gebäudeteile im Grundwasserbereich müssen zwingend eine Mindestdämmung von
                        
                        
                    
                    
                    
                0.35 W/m² K bis zur Hochwasserkote 248.0 m ü. M. des Grundwasserspiegels aufweisen.
5. Auflage zum Rosentalturm
                            a)  Allfällige  Fällungen  von  geschützten  Bäumen  auf  der  Rosentalanlage  sind  auf  dieser  real  zu  ersetzen oder mit einer finanziellen Ersatzabgabe zu entschädigen. Die Rosskastanienreihe (11  Bäume) zwischen Baufeld H und der Rosentalanlage ist zwingend zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Bauvorschriften zum Messeturm und zur Rosentalstrasse 9 - 17
                            a)  Im Baubereich M1 darf ein Gebäude für das Service Center der Messe Basel, Büro- und Ho-  telnutzung mit 31 Vollgeschossen und einer maximalen Gebäudehöhe von 105 m (inkl. sämtli-  cher Dachaufbauten) erstellt werden.  b)  Im Baubereich M2 sind 3 auskragende Vollgeschosse gemäss Konzeptschnitt zulässig.  c)  Im Baubereich M3 sind 3 unterirdische Geschosse zulässig.  d)  Der Baubereich M4 ist für die Erschliessung der Baubereiche M1, M2, M3, R1 und R2 vorge-  sehen und darf unterirdisch bebaut werden.  e)  Im Baubereich R1 darf ein Gebäude mit 14 oberirdischen Vollgeschossen und einer Wandhö-  he  von  maximal  45,90  m  für Wohnen (mindestens  4’300  m²  Bruttogeschossfläche) sowie für  Dienstleistungen (maximal 8’380 m² Bruttogeschossfläche) erstellt werden. Ein Dachgeschoss  ist  nicht  zulässig.  Das  Erdgeschoss  ist  für  Publikumsnutzungen  zu  verwenden.  Ein  Fahrweg-  recht durch den Baubereich R1 zugunsten Baubereichs M1 ist grundbuchlich zu sichern.  f)  Der Baubereich R2 darf unterirdisch bebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                7.
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  II.  bis   Änderung des Wohnanteils  Die Änderung des Wohnanteils gemäss Plan Nr. 13’982 vom 22. Dezember 2016 wird verbindlich er-  klärt.  III. Aufhebung anderer Erlasse  Der Grossratsbeschluss betreffend Schweizer Mustermesse Basel, Areal nördlich des Messeplatzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. April 1988 wird aufgehoben.
                            Der Grossratsbeschluss betreffend Festsetzung eines Überbauungsplanes und Erlass spezieller Bauvor-  schriften am Messeplatz vom 16. Dezember 1999 wird aufgehoben.  IV.  V.  VI.  VII.  VIII.  IX. Publikation und Referendum  Dieser  Beschluss  ist  zu  publizieren.  Er  ist  der  Gesamtheit  der  Stimmberechtigten  zur  Annahme  oder  Verwerfung vorzulegen.  4)  Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der  Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Der  geplante  Messeneubau  muss  bis  spätestens  vier  Wochen  vor  der  Volksabstimmung  ausgesteckt  werden. In den vier der Volksabstimmung vorangehenden Wochen soll zudem auf dem Messeplatz oder  in unmittelbarer Nähe ein öffentlich zugänglicher Informationsraum eingerichtet werden, wo detaillierte  Informationen zum Gegenstand dieses Beschlusses eingesehen werden können, darunter insbesondere  ein Modell der geplanten Überbauung und von unabhängiger Seite bestätigte Visualisierungen der ge-  planten Überbauung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. 6. 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    Wirksam seit 1. 10. 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183  Basel  Alterssiedlung Rheinfelderstrasse / Wettsteinallee / Rheinfelderstrasse / Chrischona-  weglein  GRB vom 14. Mai 2008  Der  Grosse  Rat  des Kantons  Basel  Stadt,  gestützt  auf  § 105  des  Bau-  und  Planungsgesetzes  vom  17.  November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr. 07.1893.01   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Dezember 2007 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 07.1893.02 vom
2. April 2008, beschliesst:
                            I. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’258 des Hochbau- und Planungsamts vom 15. Mai 2007 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Im  Baufeld  A  ist  ein  maximal  fünfgeschossiges  Gebäude  mit  einer  maximalen  Gebäudehöhe  von  273,0  m  ü.  M.  und  maximal  2’200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bruttogeschossfläche  ausschliesslich  für  Wohn-  nutzung  zulässig.  Im  senkrecht  schraffierten  Bereich  des  obersten  Geschosses  ist  ein  unge-  deckter  Dacheinschnitt  auszubilden.  Erdgeschossig  darf  im  waagrecht  schraffierten  Bereich  ein über das Baufeld auskragendes Vordach erstellt werden. Das Gebäude muss die Kriterien  des Minergie  ®  -Standards (Stand am 1. Januar 2008) oder eines vergleichbaren Standards erfül-  len.  b)  Im  Baufeld  B  ist  ein  maximal  dreigeschossiges  Gebäude  mit  einer  maximalen  Gebäudehöhe  von 267,50 m ü. M. und maximal 600 m  2   Bruttogeschossfläche zulässig. Dieses Gebäude kann  für  den  Betrieb  der  Alterssiedlung  und  für  die  Bereitstellung  von  Kurs-,  Freizeit-,  Informa-  tions- oder Begegnungsangeboten für ältere Personen genutzt werden. Das Gebäude muss die  Kriterien des Minergie  ®  -Standards (Stand am 1. Januar 2008) oder eines vergleichbaren Stan-  dards erfüllen.  c)  Der  durch  markante  Bäume  und  zusammenhängende  Grünflächen  geprägte  Charakter  des  Aussenraums ist zu sichern und weiter zu entwickeln.  d)  Künftige bauliche Entwicklungen innerhalb des Areals bleiben im Rahmen der Zonenordnung  vorbehalten,  sofern  eine  gute  städtebauliche  Gesamtwirkung  erreicht  wird,  keine  Widersprü-  che zur Gesamtkonzeption des Bebauungsplans entstehen und der durch markante Bäume und  zusammenhängende Grünflächen geprägte Charakter des Aussenraums erhalten bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das  zuständige  Departement  kann  ausnahmsweise  Abweichungen  vom  Bebauungsplan  und  den  Vor-  schriften zulassen, sofern die Gesamtkonzeption des Bebauungsplans nicht beeinträchtig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  II.  III.  IV. Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 29. 6. 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185  Basel  Wildensteinerstrasse / Baldeggerstrasse / Bechburgerstrasse  (Areal Wildensteinerstrasse)  GRB vom 4. Juni 2008  Der  Grosse  Rat  des Kantons  Basel  Stadt,  gestützt  auf  § 105  des  Bau-  und  Planungsgesetzes  vom  17.  November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und §§ 22 und 33 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 16. April 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  sichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr. 07.1982.01   vom 11. Dezember 2007 sowie in den  Bericht der Bau- und Raumplanungskommission  Nr. 07.1982.02   vom 23. April 2008, beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’261 des Hochbau- und Planungsamtes vom 1. Juni 2007 wird verbind-  lich erklärt.  II. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Bebauungsplan  Nr.  13’259  des  Hochbau-  und  Planungsamts  vom  1. Juni  2007  wird  verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Das im Blockrandbereich zulässige Volumen ist in Anlehnung an die im Situationsplan und in  den Profilen dargestellte Volumenstudie zu realisieren.  b)  Im  Bereich  A  dürfen  Gebäudewände  und  Bauteile  eine  maximale  Höhe  von  14  m  (Wilden-  steinerstrasse  /  Baldeggerstrasse  268,07 m ü.  M.;  Bechburgerstrasse  267,50  m  ü.  M.)  nicht  überschreiten. Unbeachtliche Bauteile bleiben vorbehalten. Von der als Bereich A bezeichne-  ten Fläche dürfen höchstens zwei Drittel oberirdisch überbaut werden.  c)  Dachgeschosse müssen auf der Strassenseite mindestens 0,8 m gegenüber dem obersten Voll-  geschoss zurückgesetzt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Lichteinfall.  Es sind nur Flachdächer erlaubt.  d)  Die im Blockrandbereich hofseitig nicht überbaute Fläche darf bis 1,5 m unter den massgebli-  chen  Messpunkt  (Wildensteinerstrasse  /  Baldeggerstrasse  254,07  m  ü.  M.;  Bechburgerstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            253,50 m ü. M.) für die Wandhöhe abgegraben werden.  e)  Im  Untergeschoss  dürfen  keine  Wohn-  und  Schlafzimmer  sowie  Küchen  und  Wohnküchen  angeordnet werden. Kochgelegenheiten in Ateliers oder ähnlichen Räumen sind erlaubt.  f)  Im  Blockrandbereich  an  der  Bechburgerstrasse  ist  gegenüber  der  Parzelle  1388  ein  seitlicher  Grenzabstand von mindestens 5 m einzuhalten.  g)  Gebäudewände  und  Bauteile  dürfen  nicht  in  den  für  anrechenbare  Fensterflächen  nötigen  Lichteinfallswinkel der bestehenden Gebäude auf den Parzellen 706 und 1388 ragen.  h)  Die Gebäude müssen die Kriterien des Minergie  ®  -Standards (Stand 1. Januar 2008) oder eines  vergleichbaren Standards erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Finanzhaushaltgesetz vom 14. 3. 2012 (  SG 610.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das  zuständige  Departement  kann  geringfügige  Abweichungen  vom  Bebauungsplan  ausnahmsweise  zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  III.  IV.  V. Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 20. 7. 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186  Basel  Lautengartenstrasse / Malzgasse / Beim Goldenen Löwen (Areal Lautengarten)  RRB vom 26. August 2008  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 106 des Bau- und Planungsge-  setzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:  I. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’324 des Hochbau- und Planungsamts vom 1. April 2008 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Innerhalb  der  Baubereiche  dürfen  Gebäude  entsprechend  der  im  Plan  angegebenen  maximal  zulässigen  Gebäudehöhen  realisiert  werden.  Unbeachtliche  Bauteile  bleiben  vorbehalten.  Zu-  sätzlich sind auch Treppenaufgänge und Lifte bis aufs Dach zulässig.  b)  Ausserhalb  der  Baubereiche  sind  oberirdisch  nur  der  Ausstattung  der  Grün-  und  Freiflächen  dienende  Bauten  zulässig.  Neue  unterirdische  Gebäudeteile  ausserhalb  der  Baubereiche  sind  nur im dafür bezeichneten Bereich zulässig und dürfen geschützte Bäume oder für Ersatz vor-  gesehene Baumstandorte nicht beeinträchtigen.  c)  Die Bebauung soll sich an energieeffizienten Vorgaben orientieren und hat aus diesem Grund  den  Minergie-Standard  oder  einen  vergleichbaren  Standard  einzuhalten.  Die  Einhaltung  wird  im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan ausnahmsweise zulassen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  II. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er wird sofort wirksam.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 7. 9. 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187  Basel  Areal Novartis Campus Teil 1 und Teil 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Hochhauszone Novartis Campus Plus Elsässerstrase / Hüningerstrasse / Lichtstrasse)  GRB vom 7. Januar 2009  Der  Grosse  Rat  des Kantons  Basel  Stadt,  gestützt  auf  § 105  des  Bau-  und  Planungsgesetzes  vom  17.  November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  und auf § 11 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  und nach Einsicht-  nahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr. 08.0990.01   vom 1. Juli 2008 sowie in den Bericht der  Bau- und Raumplanungskommission  Nr. 08.0990.02  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’211 des Hochbau- und Planungsamts vom 2. April 2008 wird verbind-  lich erklärt.  II. Bebauungsplan für die Hochhauszone Novartis Campus Plus, Teil 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’212 des Hochbau- und Planungsamts vom 1. April 2008 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Baubereich H1
                            Innerhalb des Baubereichs H1 dürfen im Endzustand gesamthaft zwei Hochhäuser mit einer maximalen  Wandhöhe von 120 m (378 m ü. M.) gebaut werden. Die Hochhäuser sind so zu planen und im Baube-  gehren  zu  dokumentieren,  dass  ein  ausreichender  Schutz  vor  Störfalleinwirkungen  aus  der  direkten  Nachbarschaft gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Aufbauten
                            Die maximale Gebäudehöhe der Baufelder darf nur durch unbeachtliche Bauteile wie technische Auf-  bauten und Fluchttreppenhäuser überragt werden. Diese sind ab den Gebäudefluchten innerhalb der 45°  Dachprofillinie anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Übrige Fläche 5)
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Titel in der Fassung des GRB vom 22. 10. 2014 (wirksam seit 7. 12. 2014; Geschäftsnr.  13.1788  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13’1788  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  13.1788  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan ausnahmsweise zulassen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  IIa. Bebauungsplan für die Hochhauszone Novartis Campus Plus, Teil 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’573 des Planungsamts vom 28. April 2011  wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. Baubereich A
                            Innerhalb des Baubereichs A gilt die zonenmässige Gebäudehöhe der Industrie- und Gewerbezone.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Baubereich B
                            Innerhalb des Baubereichs B beträgt die maximale Wandhöhe 23,5 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Baubereich H2
                            Innerhalb des Baubereiches H2 beträgt die maximale Wandhöhe 120 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Baubereich H3
                            a)  Innerhalb des Baubereichs H3 beträgt die maximale Wandhöhe 100 m.  b)  Innerhalb des Baubereichs A gilt die zonenmässige Gebäudehöhe der Industrie und Gewerbe-  zone.  c)  Alternativ kann die Variante umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Baubereich H4
                            Innerhalb des Baubereichs H4 beträgt die zulässige Wandhöhe 70 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Messpunkt
                            Der Messpunkt für die Wandhöhe ist das jeweilige Erschliessungsniveau auf dem Novartis Campus.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7. Aufbauten
                            Gegenüber  den  Gebäudefluchten  sind  untergeordnete  Dachaufbauten  (wie  technische  Aufbauten  und  Fluchttreppenhäuser) so weit zurückzuversetzen, dass sie ab den Linien, an denen die Gebäudewände  ihren Höchststand erreichen, einem Winkel von 45° einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann Abweichungen von diesem Bebauungsplan und den Bauvorschriften  zulassen, sofern die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  13.1788  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III.  IV.  V.  VI. Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    Wirksam seit 22. 2. 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188  Bettingen  Bebauungsplan Dorf (Gebiet) Hauptstrasse / Talmattstrasse / Talweg / Bückenweg / Gi-  renhaldenweg / Im Speckler / Habermarkweg / Im Wenkenberg / Brohegasse / Linsberg-  weg / Bündtenweg / Baiergasse / Mennweg / Rainweg / Lenzenweg / Wyhlenweg / Fünfei-  chenweg / In der Leimgrube / Chrischonarain  Gemeindeversammlungsbeschluss vom 2. Dezember 2008 / 1. Dezember 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Gemeindeversammlung Bettingen, gestützt auf §§ 101 und 103 des Bau- und Planungsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. November 1999
                            2)  , beschliesst:  I.  Der Bebauungsplan Nr. 730.150.001 der Gemeinde Bettingen vom  30. September 2008 wird für ver-  bindlich erklärt.  II.  Für das im Bebauungsplan Nr. 730.150.001 als Geltungsbereich bezeichnete Gebiet werden folgende  Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Innerhalb der Zone 2a gelten nachstehende Regelungen:  a)  Der minimale Wohnanteil beträgt 70 % der realisierten Bruttogeschossfläche.  b)  Im  schraffierten  Bereich  darf  die  überbaute  Fläche  bei  zweigeschossiger  Bauweise  maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 %, bei eingeschossiger Bauweise maximal 25 % der Grundstücksfläche betragen.  c)  Für  jede  Wohnung  ist  ein  Autoabstellplatz  vorzusehen.  Überdeckte  Abstellplätze  werden  bis  zu einer Grundfläche von 20 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  d)  Die maximale Höhe von Stützmauern, Auffüllungen und Abgrabungen darf, gemessen ab dem  massgeblichen Terrain,  maximal  1,50  m  betragen,  sofern  eine  gute  Einpassung  in  die  Umge-  bung gewährleistet ist.  e)  Zur Wahrung der Aussicht dürfen Einfriedungen entlang der westlichen Seite der Brohegasse,  der  nordwestlichen  Seite  des  Linsbergweges  und  der  nordöstlichen  Seite  des  Bannweglis  die  Höhe von 1,20 m ab Strassenniveau nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Der Nutzungszweck der Grundstücke in der Zone Nöl wird wie folgt festgelegt:  –  Gebiet A Bildungseinrichtungen  –  Gebiet B Schwimmbad  –  Gebiet C Friedhof  –  Gebiet D Lagerplatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vom Bau- und Verkehrsdepartement genehmigt am 1. 7. 2009 / 14. 1. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Zur Förderung der Energieeffizienz gelten in den Zonen 2a und Nöl folgende zusätzliche Regeln:  a)  Bei Neubauten ist der MINERGIE- oder ein gleichwertiger Standard einzuhalten.  b)  Dem  MINERGIE-Standard  entsprechende  Umbauten  sowie  dem  MINERGIE-P-  oder  MI-  NERGIE-ECO-Standard  entsprechende  Neubauten  in  der  Zone  2a  dürfen  die  zulässige  Brut-  togeschossfläche  um  bis  zu  10  %  überschreiten,  sofern  die  seitlichen  Grenzabstände  gemäss  BPG § 30 Abs. 2f. eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Innerhalb der Zone Grünanlagen gelten nachstehende Regelungen:  a)  Entlang  der  westlichen  Seite  der  Buchgasse  dürfen  Einfriedungen  die  Höhe  von  1,20  m  ab  Strassenniveau  nicht  übersteigen; auch  Bauten  und  Pflanzen  dürfen die  Aussicht nicht  beein-  trächtigen.  b)  Bei  Pflanzgärten  dürfen  Einfriedungen  nicht  höher  als  1,50  m  sein.  Geräteschuppen  sind  bis  zu einer überbauten Fläche von maximal 9,00 m  2   und einer Gebäudehöhe von 3,00 m zulässig,  wenn sie nicht beheizbar und nicht unterkellert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            In der Landwirtschaftszone sind aus Gründen des Landschafts-, Ortsbild- und Aussichtsschutzes jegli-  che Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
                            Der  Gemeinderat  ist  ermächtigt,  Abweichungen  von  diesen  Bauvorschriften  zuzulassen,  sofern  das  Siedlungs- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.  III.  Die speziellen Bauvorschriften Nr. 66 vom 17. Januar 1957, Nr. 66a vom 12. August 1958, Nr. 71 vom
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Juli 1958 für das Gemeindegebiet Bettingen, Nr. 75 vom 3. März 1960, Nr. 82 vom 8. November
                            1962,  Nr.  110  vom  9.  Dezember  1971  für  das  Gemeindegebiet  Bettingen,  Nr.  113  vom  31.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1972, Nr. 116 vom 15. Februar 1973 sowie Nr. 121 vom 20. Dezember 1979 werden aufgehoben.  Dieser  Beschluss  ist  zu  publizieren.  Er  wird  sofort  nach  der  Genehmigung  durch  das  Bau-  und  Ver-  kehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt wirksam.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam, mit Ausnahme von Ziff. 3 lit. b, seit 2. 7. 2009; Ziff. 3 lit. b wirksam seit 15. 1. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189  Bettingen  Bebauungsplan St. Chrischona (Gebiet) Chrischonarain / Hohe Strasse  Gemeindeversammlungsbeschluss vom 2. Dezember 2008 / 1. Dezember 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Gemeindeversammlung Bettingen, gestützt auf §§ 101 und 103 des Bau- und Planungsgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. November 1999 2) , beschliesst:
                            I.  Der Bebauungsplan Nr. 730.150.002 der Gemeinde Bettingen vom 30. September 2008 wird für ver-  bindlich erklärt.  II.  Für das im Bebauungsplan Nr. 730.150.002 als Geltungsbereich bezeichnete Gebiet werden folgende  Bauvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Auf das Ortsbild um die Chrischonakirche ist besondere Rücksicht zu nehmen. Bei allen Bauten, Anla-  gen und Aussenräumen ist hinsichtlich ihrer Lage, Grösse und Gestaltung mit grösster Sorgfalt vorzu-  gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Innerhalb der Zone 2a gelten nachstehende Regelungen:  a)  Die Bestimmungen betreffend Ausnutzungs- und Freiflächenziffer sind nicht anwendbar.  b)  Zwischen Bauten auf der gleichen Parzelle darf der zonengemässe Gebäudeabstand bis zu ei-  nem minimalen Lichteinfallwinkel von 60° reduziert werden.  c)  Für betriebsnotwendige Bauten und Anlagen der Pilgermission St. Chrischona und des Diako-  nissen-Mutterhauses  kann  ausnahmsweise  von  der  zulässigen  Gebäudehöhe,  Geschosszahl  und Gebäudelänge abgewichen werden.  d)  Gegenüber  den  Allmendparzellen  Nr.  9051  und  9100  (Chrischonarain)  ist  ein  Grenzabstand  von 10 Metern einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Der Nutzungszweck der Grundstücke in der Zone Nöl wird wie folgt festgelegt:  –  Gebiet E Klinik  –  Gebiet F Sendeanlagen  –  Gebiet G Wasserversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Zur Förderung der Energieeffizienz gelten in den Zonen 2a und Nöl folgende zusätzliche Regeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vom Bau- und Verkehrsdepartement genehmigt am 1. 7. 2009 / 14. 1. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  a)  Bei Neubauten ist der MINERGIE- oder ein gleichwertiger Standard einzuhalten.  b)  Dem  MINERGIE-Standard  entsprechende  Umbauten  sowie  dem  MINERGIE-P-  oder  MI-  NERGIE-ECO-Standard  entsprechende  Neubauten  in  der  Zone  2a  dürfen  die  zulässige  Brut-  togeschossfläche  um  bis  zu  10  %  überschreiten,  sofern  die  seitlichen  Grenzabstände  gemäss  BPG § 30 Abs. 2f. eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.
                            In der Zone Grünanlagen dürfen keine das Landschaftsbild störenden Bauten, Anlagen und Terrainver-  änderungen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
                            In der Landwirtschaftszone sind aus Gründen des Landschafts-, Ortsbild- und Aussichtsschutzes jegli-  che Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.
                            Der  Gemeinderat  ist  ermächtigt,  Abweichungen  von  diesen  Bauvorschriften  zuzulassen,  sofern  das  Siedlungs- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.  III.  Die speziellen Bauvorschriften Nr. 155 vom 23. April 1998 werden aufgehoben.  Dieser  Beschluss  ist  zu  publizieren.  Er  wird  sofort  nach  der  Genehmigung  durch  das  Bau-  und  Ver-  kehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Wirksam, mit Ausnahme von Ziff. 4 lit. b, seit 2. 7. 2009; Ziff. 4 lit. b wirksam seit 15. 1. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190  Basel  Fasanenstrasse / Schorenweg / Egliseeweglein / In den Schorenmatten (Areal Schoren)  GRB vom 10. März 2010  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  sowie  auf  § 11  des  Umweltschutzgesetzes  (USG)  vom  7. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr. 09.0047.01  sowie  in  den  Bericht  der  Bau-  und  Raumplanungskommission  Nr.  09.0047.02  beschliesst:  I. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’329 des Hochbau- und Planungsamts vom 25. April 2008 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1
                            Innerhalb der im Plan dargestellten Teilgebiete sind folgende Bruttogeschossflächen (BGF), Gebäude-  wandhöhen und Anzahl Geschosse zulässig. Unbeachtliche Bauteile bleiben vorbehalten.  a)  Im Teilgebiet A ist eine BGF von 10’900 m  2   bei zwei Voll- und einem Dachgeschoss zulässig.  Gebäudewände  dürfen  die  Höhe  von  8  m  erreichen.  Dachgeschosse  dürfen  60  %  der  Grund-  fläche des darunter liegenden Vollgeschosses nicht überschreiten, müssen aber nicht hinter das  oberste  Vollgeschoss  zurückgesetzt  werden.  Gegen  die  Fasanenstrasse  sowie  gegen  das  Teil-  gebiet B sind Gebäude mit drei Vollgeschossen ohne Dachgeschoss, bei einer maximalen Hö-  he der Gebäudewände von 11 m zulässig.  b)  Im Teilgebiet B ist eine BGF von 16’900 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   bei drei Voll- und einem Dachgeschoss zulässig.  Gebäudewände  dürfen  die  Höhe  von  11  m  erreichen.  Dachgeschosse  müssen  auf  10  %  der  gesamten Fassadenlänge nicht hinter das oberste Vollgeschoss zurückgesetzt werden.  c)  Im Teilgebiet B ist alternativ zu einer Neuüberbauung auch eine Umnutzung des bestehenden  Gebäudes zulässig. Die zulässige Bruttogeschossfläche ergibt sich aus dem Bestand.  d)  Im  Teilgebiet  C  ist  eine  BGF  von  14’800  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   innerhalb  der  im  Plan  dargestellten  Profile  (Schnitt A  - A) bei 19 (C1) beziehungsweise 17 (C2) Vollgeschossen zulässig. Es sind keine  Dachgeschosse  zulässig.  Der  massgebliche  Lichteinfallswinkel  zu  den  Nachbargrundstücken  beträgt 60°.  e)  Im  Teilgebiet  D  sind  drei  Baukörper  mit  je  neun  Vollgeschossen  und  einer  BGF  von  insge-  samt 11’700 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   zulässig. Es sind keine Dachgeschosse zulässig. Eine neue Bebauung hat sich  bezüglich  Gebäudetiefen  und  Gebäudestellung  nach  dem  im  Plan  dargestellten  Bestand  zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2
                            Die Bebauung hat in allen Teilgebieten A, B und C hohen städtebaulichen und architektonischen Qua-  litäten zu genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3
                            Es ist in jedem der Teilgebiete A, B, C und D ein Mindestwohnanteil von 90 % einzuhalten. Der Transfer  von Wohnanteilen zwischen einzelnen Teilgebieten ist möglich. Im Teilgebiet B sind zusätzlich wohn-  nahe  und  quartierdienliche  Nutzungen  und  Schulgebäude  zulässig.  Andere  als  Wohnnutzungen  sind,  wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen, im Erdgeschoss anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4
                            In den Teilgebieten A und B ist von «In den Schorenmatten» zur «An der hohlen Gasse» und von «In  den Schorenmatten» zum Schorenweg sowie in Teilgebiet C vom Schorenweg zum Egliseeweglein je-  weils mindestens ein öffentlich nutzbarer, durch Servitute gesicherter Fuss- und Veloweg durchs Areal  auf unbestimmte Zeit zu dulden. Das öffentliche Wegrecht darf ohne Zustimmung der Bewilligungsbe-  hörde weder geändert noch aufgehoben werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5
                            Innerhalb der Teilgebiete sind die Verkehrsflächen auf ein notwendiges Minimum zu beschränken und  dem  Langsamverkehr  sowie  dem  Aufenthalt  der  Bewohner  und  Bewohnerinnen  vorbehalten.  Notzu-  fahrten sowie Fahrten zur Ver- und Entsorgung sind erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6
                            Die zulässige Anzahl Parkplätze richtet sich nach der Parkplatzgesetzgebung und wird für jedes der vier  Teilgebiete  A,  B,  C  und  D  unabhängig  von  einander  berechnet.  Für  die  bestehenden  unterirdischen  Parkplätze im Teilgebiet C gilt gemäss Parkplatzverordnung die Bestandesgarantie. Alle Parkplätze sind  unterirdisch anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7
                            Die Erschliessung der unterirdischen Einstellhallen hat über die bestehenden Zufahrten in den Teilge-  bieten C und D sowie über eine neue Einfahrt von der Fasanenstrasse im Teilgebiet A zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8
                            Die Bebauung soll sich an energieeffizienten Vorgaben orientieren und hat aus diesem Grund den Mi-  nergie-Standard oder einen vergleichbaren Standard einzuhalten. Die Einhaltung wird im Rahmen des  Baubewilligungsverfahrens überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9
                            Die  Gestaltung  des  privaten  wie  öffentlichen  Aussenraums  hat  erhöhten  Ansprüchen  zu  genügen.  Im  Sinne der Grün- und Freiraumvernetzung und des ökologischen Ausgleichs sind die Aussenflächen ge-  mäss einem ökologischen Konzept standortheimisch zu begrünen. Dabei sind auch die durch Servitute  gesicherten Wegflächen mit einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.10
                            Auf dem Areal wachsen grosse Bäume, insbesondere in den Teilgebieten B und C. Der gemäss Baum-  schutzgesetzgebung geschützte Baumbestand ist bei der Projektierung der einzelnen Teilgebiete zu be-  rücksichtigen. In den Teilgebieten A - C sind dazu jeweils entsprechende Flächen für Ersatzpflanzungen  vorzusehen.  Dabei  sind  auch  die  durch  Servitute  gesicherten  Wegflächen  als  mögliche  Standorte  mit  einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan ausnahmsweise zulassen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  II.  III. Aufhebung bisherigen Rechts  Mit  Wirksamwerden  dieses  Grossratsbeschlusses  wird  der  Grossratsbeschluss  betreffend  Festsetzung  eines Überbauungsplanes für das Areal «Schoren», Änderung der Zoneneinteilung, Festsetzung neuer  Strassenlinien am Schorenweg und an der Fasanenstrasse sowie Delegation der Verleihungsbefugnis für  die Benützung der Allmend des Schorenwegs für eine Fussgängerunterführung vom 26. Juni 1969 auf-  gehoben.  IV.  V. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 25. 4. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191  Basel  RailCity / Bahnhof SBB / Centralbahnstrasse  GRB vom 19. Mai 2010  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr.  09.1688.01   vom 13. Oktober 2009  sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr.  09.1688.02   vom 29. März 2010, be-  schliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’366 des Hochbau- und Planungsamtes vom 30. September 2008 wird  verbindlich erklärt.  II. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Bebauungsplan  Nr.  13’367  des  Hochbau-  und  Planungsamts  vom  30. September  2008  wird  ver-  bindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Innerhalb  der  bestehenden  Gebäude  im  Bereich  A  (Aufnahmegebäude)  und  im  Bereich  B  (Dienstgebäude  Ost)  sind  Verkaufs-,  Dienstleistungs-,  Gastronomie-  und  Bahnnutzungen  so-  wie Lagerflächen zulässig, davon maximal 5’400 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verkaufsflächen (Nutzfläche nach  SIA-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            416) sowie 800 m  2   temporäre Verkaufsflächen (Promotionsfläche).  b)  Die Anlieferung hat für die Bereiche A und B über die Zufahrt im Westen des Bereichs A oder  westlich davon und / oder von Süden her zu erfolgen. In beschränktem Ausmass ist auch eine  Anlieferung über die Zufahrt zwischen den Bereichen A und B möglich.  c)  Bestehende  Fussgängerverbindungen  von  öffentlichem  Interesse  sind  in  ihrer  Funktionalität  und Qualität sicher zu stellen. Neue und zusätzliche Verbindungen müssen bezüglich Funktio-  nalität  und  Qualität  mindestens  den  bestehenden  Fussgängerverbindungen  entsprechen  und  sind auf diese optimal abzustimmen, oder müssen diese mindestens gleichwertig ersetzen.  d)  Die  Gebäude  von  1906/1907  sollen  in  ihrem  Originalbestand  erhalten  sowie  im  Rahmen  der  zulässigen  Nutzungsarten  und  -masse  möglichst  wiederhergestellt  und  zur  Geltung  gebracht  werden.  e)  Die  Zuordnung  von  Nutzungen  und  die  Ausführung  von  baulichen  Massnahmen  und  techni-  schen  Einrichtungen  haben  so  zu  erfolgen,  dass  ein  angemessener  Schutz  vor  Störfalleinwir-  kungen  aus  dem  Bahntransport  gefährlicher  Güter  gewährleistet  ist.  Die  Massnahmen  zum  Schutz sind im Baubewilligungsverfahren jeweils zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  f)  Es sind innerhalb des Planungsperimeters mindestens 700 öffentlich zugängliche gedeckte Ve-  loabstellplätze  zu  erstellen,  soweit  aufgrund  der  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  nicht  eine grössere Mindestzahl von Veloabstellplätzen erstellt werden muss. Von den 700 Veloab-  stellplätzen  können  bis  zu  200  nördlich  des  Bereichs  B  als  nicht  gedeckte  Veloabstellplätze  eingerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan ausnahmsweise zulassen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  III.  IV.  V. Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 4. 7. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192  Basel  St. Alban-Anlage / Sevogelstrasse (Gellert-Garage)  GRB vom 9. Juni 2010  Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                10.0370.01 mission vom 9. Juni 2010, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom
17. November 1999 1) auf die wertvolle Grünanlage beim St. Alban-Tor (St. Alban-Anlage) - die einen charakteristischen und
                            eindrucksvollen Stadtzugang darstellt:  I. Aufhebung der geltenden speziellen Bauvorschriften Nr. 38 vom 13. August 1948  Der Beschluss des Regierungsrates betreffend ergänzende Vorschriften für die Bauten auf der Südseite  der St. Alban-Anlage zwischen der Hardstrasse und der Sevogelstrasse (rote Punkte im Zonenplan) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. August 1948 wird aufgehoben und im Bereich Sevogelstrasse / St. Alban-Anlage durch folgenden
                            Bebauungsplan ersetzt:  II. Festsetzung Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der  Bebauungsplan  Nr.  13’427  des  Hochbau-  und  Planungsamtes  vom  11. November  2009  wird  für  verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1 Vorgartennutzung im Teilbereich A
                            Für Bauten und Einrichtungen im Vorgarten gilt vorbehältlich der allgemeinen Vorschriften: Tankstel-  len dürfen ausschliesslich im Rahmen einer beschränkten Bestandesgarantie nur solange betrieben wer-  den,  wie  hier  die  Hauptnutzung  dem  Automobilgewerbe  dient.  Sie  dürfen  nur  in  sehr  beschränktem  Umfang  umgebaut  oder  anders  genutzt  werden,  wenn  dadurch  nicht  mehr  von  den  geltenden  Gestal-  tungsanforderungen für Vorgärten abgewichen oder gegen andere öffentliche und nachbarliche Interes-  sen verstossen wird als bisher. Erweiterungen sind jedenfalls ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Nutzungsmass Gebäude im Teilbereich A
                            a)  Die  zonenkonform  maximal  zulässige  Bruttogeschossfläche  hinter  der  Baulinie  darf  bei  be-  sonderer Berücksichtigung von Ziff. 1.3 ausnahmsweise um 4’500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)  Die Höhenvorgaben der Zone 4 sind unverändert zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3 Gestaltung
                            a)  Aufschriften und Reklameeinrichtungen sind im gesamten Perimeter nur in sehr beschränktem  Umfange zulässig. Auf den Dächern von allfälligen Bauten im Vorgartenareal dürfen keinerlei  Reklameeinrichtungen und Aufschriften angebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  b)  Bei wesentlichen baulichen Veränderungen sind für die Gestaltung der Vorgartenbereiche ein-  heitliche Gestaltungskonzepte zu erstellen und umzusetzen, die auch die Flächen zwischen der  Strassenlinie und der Parzellengrenze einzuschliessen haben.  c)  Im  Vorgartenbereich  sind  Bauten  mit  geschlossenen  Wänden  sowie  geschlossene  Einfriedi-  gungs- und Grenzmauern unzulässig.  d)  Alle Gestaltungsfragen sind mit dem Ziel einer dem Bestand und dem Umfeld angemessenen  und hohen Gestaltqualität mit den relevanten Fachstellen zu koordinieren und durch diese ge-  nehmigen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4
                            Soweit in Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3 eine Genehmigung vorbehalten ist, darf diese nur erteilt werden, wenn  die traditionelle Wirkung der benachbarten Grünanlage und der einheitlichen breiten Vorgärten gewähr-  leistet bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  nach  Umsetzung  allfälliger  Veränderungen  vor  der  Strassenlinie  den Planperimeter bis zu dieser zu reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan und den Vorschriften ausnahms-  weise zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  III. Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 25. 7. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            193  Basel  Grenzacherstrasse (Südareal) / Areal F. Hoffmann-La Roche  GRB vom 20. Oktober 2010  Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  vom   17.   November   1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und   nach   Einsichtnahme   in   den   Ratschlag   des   Regierungsrates  Nr.  10.1156.01    vom  29. Juni  2010  sowie  in  den  Bericht  der  Bau-  und  Raumplanungskommission  Nr.  10.1156.02   vom 13. September 2010 und nach dem mündlichen Mitbericht der Umwelt-, Verkehrs-  und Energiekommission, beschliesst:  I. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’428 des Hochbau- und Planungsamts vom Dezember 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   wird verbind-  lich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Baufeld 1
                            a)  Im  Baufeld  1  sind  innerhalb  der  Mantellinien  sowie  innerhalb  der  definierten  Lichteinfalls-  winkel maximal 77’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   oberirdische Bruttogeschossfläche zulässig. Die maximale Gebäu-  dehöhe des Hochhauses ist ab Niveaupunkt 180 m. Bei der Ausführung des Hochhauses müs-  sen in Bezug auf die Aussenwirkung in gestalterischer Hinsicht die im Ratschlag enthaltenen  Projektstudien wegleitend berücksichtigt werden.  b)  Der  Bereich  1a  zwischen dem  bestehenden  und  dem  geplanten  Hochhaus ist  von  geschlosse-  nen Bauten und Bauteilen mit einem minimalen Abstand von 5 m freizuhalten. Offene Bauten  und Bauteile wie Vordächer, Unterstände und Gestaltungselemente sind zulässig.  c)  Entlang der Grenzacherstrasse ist das Erdgeschoss gemäss dem schraffierten Bereich mindes-  tens 2 m von der Parzellengrenze zurückzuversetzen. Stützen sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Baufeld 2: Weiteres Planungsverfahren
                            a)  Im  Baufeld  2  (schraffierte Fläche)  und  seinen  Randbereichen  ist  die  Festsetzung  eines  weite-  ren  Bebauungsplans  vorgeschrieben.  Der  Perimeter  des  entsprechenden  Bebauungsplans  ist  gemäss dem realisierten Hochhaus auf dem Baufeld 1 festzulegen.  b)  Die  künftige  Bebauung  innerhalb  des  Baufelds  2  soll durch ihre  hochwertige  Gestaltung  und  Architektur eine gute städtebauliche Gesamtwirkung sicherstellen und eine hochwertige Aus-  senraumgestaltung aufweisen. Dabei sind auch Zwischenstände zu berücksichtigen.  c)  Für das weitere Planungsverfahren sind folgende Grundsätze massgebend:  (i)  Verdichtung entlang der Grenzacherstrasse: Die Nutzungen werden entlang der  Grenza-  cherstrasse konzentrierter vorgesehen als im übrigen Perimeter des Bau- felds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Ziff. I. 1.: Bebauungsplan in der überarbeiteten Fassung vom 4. 2. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  (ii)  Städtebauliche Abschlüsse: Für das Stadtbild ist die zukünftige Bebauung gegen-  über  dem Solitude-Park und der Rheinuferpromenade von grosser Bedeutung. Die     Gebäude müssen hohe  städtebauliche Anforderungen erfüllen.  (iii)  Anteil Freiflächen: Die Konzentration der Nutzungen auf wenige Volumen ermög-  licht  grosszügige, qualitativ hochwertige Grün- und Freiflächen mit Durchblicken  zum Rhein.  (iv)  Umgang mit bestehender Bausubstanz: Ein sachgerechter Erhalt der Bausubstanz  des  Baus 27 ist unter dem Vorbehalt der betrieblichen Anforderungen und der Ver-  hältnismässigkeit    im  Rahmen des weiteren Planungsverfahrens zu klären.  (v)  Abstimmungsbedarf:   Die   Gestaltung   und   Nutzung   der   Randzonen   sind   mit   der   an-  grenzenden Gestaltung der öffentlichen Grün- und Strassenräume abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Baufeld 3
                            a)  Der Bau 21 im schraffierten Bereich 3a ist strukturell und in der äusseren Erscheinung zu er-  halten.  Die  Tragkonstruktion  soll  substantiell  erhalten  bleiben  und  das  Erscheinungsbild  bei-  behalten oder möglichst genau rekonstruiert werden. Zudem sollen die wesentlichen Elemente  der inneren Gebäudeorganisation sowie der Gestaltung der Raumhüllen beibehalten oder mög-  lichst  genau  rekonstruiert  werden,  wobei  die  einschlägigen  sicherheitstechnischen  Anforde-  rungen beachtet werden müssen.  b)  Die  Bauten  52  und  71  im  schraffierten  Bereich  3b  sind  strukturell  und  in  der  äusseren  Er-  scheinung zu erhalten. Die Tragkonstruktion soll substantiell erhalten bleiben und das Erschei-  nungsbild unter Berücksichtigung des umgebenden Bestandes beibehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Generelle Gebäudebestimmungen
                            a)  Technische, witterungsgeschützte Aufbauten über dem obersten Vollgeschoss werden vollum-  fänglich an die zulässige oberirdische Bruttogeschossfläche angerechnet.  b)  Als massgebendes Terrain gilt der Niveaupunkt 257,86 m ü. M.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Erschliessung
                            a)  Zum Zeitpunkt der Baueingabe für das Hochhaus auf dem Baufeld 1 (Bau 1) muss ein Mobili-  tätskonzept vorgelegt werden. Bis zum Baubeginn muss die Bauherrschaft auf der Grundlage  des Mobilitätskonzepts und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden eine geeignete Lö-  sung für die Parkierung mit flankierenden Massnahmen ausarbeiten. Das Gebäude darf nur in  Betrieb  genommen  werden,  sofern  die  Grundeigentümerschaft  die  im  Mobilitätskonzept  auf  den Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Gebäudes ausgerichteten Massnahmen umgesetzt hat.  b)  Die Zahl der maximal zulässigen Parkplätze ist auf Basis der einschlägigen gesetzlichen Rege-  lungen  zu  berechnen.  Für  die  bauliche  Inanspruchnahme  des  Parkplatzkontingents,  das  dem  auf dem Baufeld 1 zu erstellenden Hochhaus zuzurechnen ist, ist die Festsetzung eines weite-  ren Bebauungsplans vorgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
                            Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesem Bebauungsplan zulassen,  sofern die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  II.  III. Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 5. 12. 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194  Basel  St. Alban-Vorstadt / Dufourstrasse / Burghof-Areal  GRB vom 17. November 2010  Der  Grosse  Rat  des  Kantons  Basel-Stadt,  gestützt  auf  die  §§ 39,  95,  97,  101  und  105  des  Bau-  und  Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999  und nach Einsichtnahme in die Ratschläge des Re-  gierungsrates  Nr. 10.1410.01   und   vom 17. August 2010 sowie in den Bericht der Bau-  und  Raumplanungskommission  Nr.  10.1410.02    und  Mitbericht  der  Bildungs-  und  Kulturkommission  Nr.  10.1437.02   vom 13. September 2010, beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’490 des Hochbau- und Planungsamts vom 26. Mai 2010 wird verbind-  lich erklärt.  II. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’488 des Hochbau- und Planungsamts vom 26. Mai 2010 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Im  Baubereich  A  ist  ein  Museum  inkl.  der  zum  Betrieb  des  Museums  notwendigen  weiteren  Nutzungen zulässig.  b)  Im  Baubereich  A  ist  ein  Gebäude  mit  drei  Vollgeschossen  und  einer  maximalen  Wandhöhe  von 21 m (290,45 m ü. M.) ohne Dachgeschoss zulässig. Der Lichteinfallswinkel wird auf 60°  festgesetzt.  Für  eine  sparsame  und  rationelle  Energienutzung  darf  die  Gebäudewand  der  Un-  tergeschosse über die Strassenlinie vorragen.  c)  Die  Anlieferung  (Zu-  und  Wegfahrt)  hat  über  die  Dufourstrasse  zu  erfolgen.  Die  Zufahrt  ist  nur  von  Süden  und  die  Wegfahrt  nur  nach  Norden  erlaubt.  Eine  Wegfahrt  ist,  wenn  notwen-  dig, auch direkt über den St. Alban-Graben Richtung Wettsteinbrücke zulässig.  d)  Im  Baubereich  B  ist  ein  unterirdisches  Verbindungsgeschoss  inkl.  dem  Museumsbetrieb  die-  nende Nutzungen zulässig.  e)  Der Bereich C darf bis zur Tiefe des ersten Untergeschosses abgegraben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das  zuständige  Departement  kann  Abweichungen  vom  Bebauungsplan  zulassen,  sofern  dadurch  die  Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III.  IV.  V. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem fakultativen Referendum und wird nach Eintritt  der Rechtskraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 2. 1. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195  Basel  Kuppel / Gaswerk / Binningerstrasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRB vom 16. Februar 2011  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17. November 1999    und  die  §§ 22  und  33  des  Finanzhaushaltsgesetzes  vom  16. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr. 10.0866.01   vom 18. Mai 2010  und nach dem mündlichen Antrag der Bau- und Raumplanungskommission vom 16. Februar 2011, be-  schliesst:  I. Zonenänderung  Der Linienplan Nr. 14’267 in der Revision vom 27. November 2022 von Städtebau & Architektur für  die  Änderung  der  Bau-  und  Strassenlinien  im  Bereich  Reinacherstrasse,  Münchensteinerstrasse  und  Dornacherstrasse wird genehmigt.  II. Änderung eines Bebauungsplans  Der Grossratsbeschluss betreffend Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungsplans (Bebauungs-  plan Nr. 195) und Abweisung von Einsprachen im Bereich Kuppel / Gaswerk an der Binnigerstrasse  vom 16. Februar 2011 wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’351 in der Revision vom  6. März 2023 von Städtebau & Architektur wird  verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            a)  5)      Im  Bereich  A sind  kulturelle  und  gastronomische  Nutzungen  erlaubt.  Neubauten  haben sich  in  die Parkumgebung einzuordnen. Die maximale Höhe beträgt 12 m.  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Linienänderung und Änderung eines Bebauungsplans im Bereich Binningerstrasse, Viaduktstrasse und Heuwaage (Areal Nachtigallenwäldeli)      vom 2. Mai 2023, in Kraft seit 11. Mai 2023 (KB 06.05.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Finanzhaushaltgesetz vom 14. 3. 2012 (  SG 610.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Fassung vom 2. Mai 2023, in Kraft seit 11. Mai 2023 (KB 06.05.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Fassung vom 2. Mai 2023, in Kraft seit 11. Mai 2023 (KB 06.05.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  b)  Im Bereich B sind Nutzungen im öffentlichen Interesse mit Publikumsverkehr erlaubt.  c)  Die  Gestaltung  der  Freiflächen  in  den  Bereichen  A  und  B  hat  sich  in  die  Parkumgebung  zu  integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das  zuständige  Departement  kann  Abweichungen  vom  Bebauungsplan  zulassen,  sofern  dadurch  die  Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  III.  IV.  V. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Rechtsmittelbelehrung:  Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind  ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können.  Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsge-  richt anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegrün-  dung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin bzw. des Rekurrenten und deren Begründung  mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.  Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer  Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere beson-  dere Vorkehren, der Rekurrentin bzw. des Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    Wirksam seit 3. 4. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            196  Basel  Heuwaage  GRB vom 16. Februar 2011  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  die  §§ 22  und  33  des  Finanzhaushaltsgesetzes  vom  16. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Nr. 10.0866.01  und nach dem mündlichen Antrag der Bau- und Raumplanungskommission vom 16. Februar 2011, be-  schliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’356 des Hochbau- und Planungsamtes vom 26. August 2008 wird ver-  bindlich erklärt.  II.  III. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’354 des Hochbau- und Planungsamts vom 26. August 2008 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)  Es sind nur öffentliche, publikumsintensive Nutzungen zulässig. Detaillierte Vorschriften über  die Nutzungsart und das Nutzungsmass sind in einem separaten Bebauungsplanverfahren fest-  zulegen. Dazu ist zwingend ein Varianzverfahren durchzuführen.  b)  Lärmempfindliche  Nutzungen  sind  nur  zulässig,  sofern  durch  entsprechende  planerische,  ge-  stalterische  oder  bauliche  Massnahmen  die  Planungswerte  der  Lärmschutzverordnung  einge-  halten werden können.  IV.  V. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Finanzhaushaltgesetz vom 14. 3. 2012 (  SG 610.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 3. 4. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            197  Basel  St. Jakob-Strasse / Singerstrasse / Zeughausstrasse / Areal City Gate  GRB vom 11. Mai 2011  Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes  (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr. 10.1295.01   vom 7. September 2010  sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission und den Mitbericht der Umwelt-, Ver-  kehrs- und Energiekommission  Nr. 10.1295.02   vom 23. März 2011, beschliesst:  I. Zonenänderung  Der  Zonenänderungsplan Nr.  13’220  des  Hochbau-  und  Planungsamtes  vom  9.  November  2006  wird  verbindlich erklärt.  II.  III. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’221 des Hochbau- und Planungsamts vom 9. November 2006 wird verbind-  lich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  schosszahl   innerhalb   der   folgenden   maximal   zulässigen   Gebäudehöhen   und   Bruttoge-  schossflächen (BGF) erstellt werden:  Baufeld A: Gebäudehöhe: 33m (307,5 m ü. M.) BGF: 9’500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baufeld B: Gebäudehöhe: 40m (314,5 m ü. M.) BGF: 11’500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baufeld C: Gebäudehöhe: 25 m (299,5 m ü. M.) BGF: 9’000 m  2  Baufeld D: Gebäudehöhe: 35m (309,5 m ü. M.) BGF: 12’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesamtareal:     BGF: 42’000 m  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            274,5 m ü. M. Eine einheitliche Höhe der Gebäude ist nicht erwünscht. Der Höhenunterschied  zwischen den Gebäuden muss mindestens 2 m betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  der Villa gilt die Grundordnung (Schutzzone).  b)  Nutzungsübertragungen  unter  den  Baufeldern  sind  zulässig,  soweit  dadurch  auf  keinem  Bau  feld die höchstzulässige BGF um mehr als 10 % erhöht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  . Datum redaktionell berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  c)  Es  sind  nur  begrünte  Flachdächer  erlaubt.  Vorbehalten  sind  unbeachtliche  Bauteile  gemäss  Bau-  und  Planungsgesetz.  Reklameeinrichtungen  dürfen  die  maximale  Gebäudehöhe  über-  schreiten.  d)  Zwischen  den  Bauten  auf  den  Baufeldern  C  und  D  ist  ein  Gebäudeabstand  von  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 m einzuhalten.  e)  Die  im  Situationsplan fett gekennzeichneten  Baufeldseiten  dürfen  oberirdisch  auf  der  gesam-  ten Seitenlänge um höchstens 1,5 m durch Dächer und Vordächer überschritten werden.  f)  Zulässige  Nutzungen  sind  Wohnflächen  sowie  Arbeitsflächen  wie  beispielsweise  Büros,  Ge-  werbe, Dienstleistungen oder Hotels. Auf einen Wohnanteil darf verzichtet werden. Verkaufs-  flächen  sind  zulässig,  sofern  sie  den  Hauptnutzungen  dienen  und  5  %  der  zulässigen  BGF  nicht überschreiten.  g)  Die Fläche F dient der Erschliessung und als Frei- und Grünfläche. Oberirdisch dürfen nur der  Erschliessung dienende Anlagen und Elemente der Freiflächengestaltung erstellt werden.  h)  Die  Anzahl  der  zulässigen  Abstellplätze  richtet  sich  nach  der  Parkplatzgesetzgebung  (Be-  stimmung  der  Anzahl  Parkplätze  auf  Basis  der  jeweiligen  Nutzung).  Mit  Ausnahme  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Parkplätzen  für  Besucherinnen  und  Besucher  sind  alle  Parkplätze  unterirdisch  anzulegen.  Die  bestehenden  Parkplätze  rund  um  die  Villa  sind  sowohl  von  der  Pflicht,  unterirdisch  zu  bauen, ausgenommen.  i)  Wird die zulässige Bruttogeschossfläche gemäss lit. b in Etappen erstellt, so darf die zulässige  Anzahl Parkplätze nur im Verhältnis zur realisierten Nutzung erstellt und genutzt werden.  j)  Die  Zu-  und  Wegfahrt  muss  über  die  St.  Jakobs-Strasse  erfolgen.  Notwendige  Anlieferungs-  und Notfallfahrten dürfen auch über die Singerstrasse und die Zeughausstrasse erfolgen. Es ist  mit  geeigneten  Massnahmen  sicherzustellen  und  zu  kontrollieren,  dass  ausschliesslich  not-  wendige Anlieferungs- und Notfallfahrten über die Zeughausstrasse erfolgen und eine Durch-  fahrt  zur  St.  Jakobs-Strasse  oder  zur  Singerstrasse  verhindert  wird.  Die  Erschliessung  von  Baufeld E kann unabhängig davon über die Zeughausstrasse erfolgen.  k)  Die Inbetriebnahme der jeweiligen Gebäude in den Baubereichen A - D (Abnahme durch Bau-  inspektorat)  darf  erst erfolgen,  wenn  der  zur  Einhaltung  der  geltenden  Immissionsgrenzwerte  notwendige Lärmschutz gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.
                            Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan ausnahmsweise zulassen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  IV.  V. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 26. 6. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            198  Basel  Altes Kinderspital-Areal / Alemannengasse / Burgweg / Schaffhauserrheinweg / Römer-  gasse  GRB vom 8. Juni 2011  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und die §§ 22 und 33 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 16. April 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und  nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrats Nr.  10.1696.01   vom 12. Oktober 2010 sowie  in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr.  10.1696.02   vom 4. Mai 2011, beschliesst:  I. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’448 des Hochbau- und Planungsamts vom 25. März 2010 wird verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Bauliche Nutzung
                            a)  Innerhalb  der  Baufelder  A  bis  D  dürfen  maximal  14’300  m  Bruttogeschossflächen  errichtet  werden. Als Aussengeschossflächen (Balkone, Loggien o. ä.) sind zusätzlich mindestens 20 %  dieser  Bruttogeschossfläche  je  Baufeld  vorzusehen,  wobei  nur  die  Hälfte  dieser  Aussenge-  schossflächen  an  die  Bruttogeschossfläche  angerechnet  wird,  soweit  sie  grösser  als  10  %  die  ser Bruttogeschossfläche ist.  b)  Über alle Baufelder ist ein Wohnanteil von mindestens 94% einzuhalten. Flächen für Gewer-  be, Dienstleistung oder kulturelle Nutzung sind nur im Erdgeschoss der Baufelder A, B und D  zulässig. Mindestens 2 % sind für quartierdienliche Nutzungen vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Bebauung
                            Die Nutzung ist innerhalb der Baufelder anzuordnen und hat deren Geometrie zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Aussengeschossflächen
                            a)  Die  Aussengeschossflächen  sind  als  allseitig  umlaufende,  überdeckte  Flächen  auszubilden.  Die  dahinterliegende  Gebäudehülle  hat  in  den  Regelgeschossen  jeweils  übereinander  liegend  zu verlaufen.  b)  Die Aussengeschossflächen dürfen allseitig und durchgehend bis 50 cm über das Baufeld her-  ausragen.  Der  Lichteinfallswinkel  muss  eingehalten  werden.  Dachvorsprünge  dürfen  zusätz-  lich 50 cm über das Baufeld und in den Lichteinfallswinkel ragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Höhen, Messung
                            a)  Die maximalen Gebäudehöhen in den Baufeldern A bis D sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Finanzhaushaltgesetz vom 14. 3. 2012 (  SG 610.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Baufeld A: 281,30 m ü. M.  Baufeld B: 275,90 m ü. M.  Baufeld C: 272,00 m ü. M.  Baufeld D: 271,10 m ü. M.  b)  Die  für  die  Messung  der  Lichteinfallswinkel  und  der  Gebäudehöhe  massgebende  Linie  wird  definiert durch die Höhe der Parzellengrenze zu Allmend (Trottoirhöhe) in der Mitte der Fas-  sadenlänge. Diese Messweise gilt unabhängig davon, in welchem Abstand zur Parzellengrenze  gebaut wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Andere Bebauung
                            a)  Auf  dem  Baufeld  E  ist  für  Veloabstellplätze  und  einen  Abgang  in  die  Tiefgarage  ein  Unter-  stand  vorzusehen.  Die  maximale  Gebäudehöhe  beträgt  261,10  m  ü.  M.  Die  maximale  Fläche  beträgt 250 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b)  Im Baufeld E ist ein öffentlicher Zugang zu den Quartierparkplätzen vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Bauweise, Ausstattung, Energie
                            a)  Innerhalb des Areals werden zur Belichtung von Räumen notwendige Fensterflächen, die ge-  gen  einen  anderen  Baukörper  gerichtet  sind,  mit  einem  Lichteinfallswinkel  von  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60°/360° angerechnet.  b)  Die  zukünftige  Bebauung  hat  mindestens  den  Minergie-P-Standard  (Stand  1.  Januar  2009)  oder  einen  vergleichbaren  Standard  aufzuweisen.  Für  die  Bebauung  ist  eine  ökologisch  sinn-  volle  Bauweise  anzustreben.  Die  Einhaltung  der  Vorgaben  wird  im  Rahmen  des  Baubewilli-  gungsverfahrens geprüft.  c)  Die Gebäudehüllen aller Gebäude sind einheitlich mit einem aufeinander abgestimmten Kon-  zept zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Freiflächen, Begrünung, Baumpflanzung
                            a)  Mindestens  45  %  der  Parzellenfläche  ist  zu  begrünen.  Ein  Grossteil  der  Grünflächen  ist  als  den Baufeldern zugeordnete Freifläche vorzusehen.  b)  Entlang der Alemannengasse ist der Aussenraum bis zu den zukünftigen Bauten auf den Bau-  feldern A und B öffentlich und allzeit zugänglich zu gestalten. An der Ecke Alemannengasse /  Römergasse ist eine öffentliche Spielfläche vorzusehen.  c)  Die  Aussenraumgestaltung  ist  auf  Basis  eines  abgestimmten  Konzepts  zu  entwickeln.  Die  Aussenräume  haben  eine  qualitativ  hochwertige  Gestaltung  aufzuweisen.  Im  Sinn  des  öko-  logischen  Ausgleichs  sind  überwiegend  standortheimische  und  landschaftstypische  Pflanzen  zu verwenden. Den bestehenden Qualitäten des vorhandenen Grünraums ist Rechnung zu tra-  gen.  d)  Insgesamt sind mindestens sieben der erforderlichen Ersatzpflanzungen von Bäumen auf nicht  unterkellerter  Fläche  vorzusehen.  An  der  Alemannengasse  ist  für  einen  grosskronigen  Baum  ein  nicht  unterkellerter  Bereich  von  260 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  darf  die  unterirdische  Bebauung  die  südlichen  Baufeldgrenzen  der  Baufelder  C  und  D  nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8 Erschliessung, Parkierung
                            a)  Für  Parkplätze  ist  auf  dem  Privatareal  eine  Tiefgarage  vorzusehen.  Oberirdische  Parkplätze  auf der Parzelle sind nicht gestattet.  b)  Die Ein- und Ausfahrten zur Tiefgarage sind integriert in die Bebauungen auf den Baufeldern  B bzw. D vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  c)  Die  Parkierung  richtet  sich  nach  der  Parkplatzgesetzgebung  des  Kantons  Basel-Stadt.  Zum  Zeitpunkt  der  Erstellung  der  Neuüberbauung  sind  im  Bebauungsplanperimeter  zusätzlich  30  unterirdische Quartierparkplätze vorzusehen. Dieselbe Anzahl Parkplätze ist auf Allmend auf-  zuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9 Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
                            Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern die Gesamtkon-  zeption der Bebauung nicht beeinträchtig wird.  II. Linienplan  Der  Nutzungsplan  /  Linienplan  Nr.  13’460  des  Hochbau-  und  Planungsamts  vom  19.  Mai  2010  wird  genehmigt.  III. Zonenänderung  Der  Zonenänderungsplan Nr.  13’450  des  Hochbau-  und  Planungsamts  vom  25.  März  2010  wird  ver-  bindlich erklärt.  IV. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 24. 7. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199  Riehen  Areal an der S-Bahn-Haltestelle Niederholz  Einwohnerratsbeschluss vom 2. November 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung  und  Landschaft  (SSL)  sowie  gestützt  auf  §§ 95,  101  und  105  des  Bau-  und  Planungsgesetzes  (BPG)  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sowie die Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Zonenänderung gemäss Plan Nr. 105.02.002 vom 26. Oktober 2010 wird festgesetzt.
2. Die Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Plan Nr. 105.02.004 vom 26. Oktober 2010
                            wird festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Bebauungsplan Plan Nr. 105.02.005 wird festgesetzt und es werden dazu folgende Bebau-ungs-
                            planvorschriften erlassen:  Nutzung und Bebauung  a)  Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 6’100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b)  Im Teilbereich A ist innerhalb des Baufelds A ein Gebäude mit vier oberirdischen Geschossen  zulässig. Es sind ein öffentlicher Saal, Schulungsräume, Dienstleistungsräume oder Wohnnut-  zungen zulässig, wobei im Erdgeschoss vorrangig öffentlich zugängliche Nutzungen angeord-  net werden sollen.  c)  Im  Teilbereich  B  ist  innerhalb  des  Baufelds  B  ein  Wohngebäude  mit  vier  oberirdischen  Ge-  schossen zulässig.  d)  Eingeschossige Nebenbauten für Veloabstellplätze oder Abfallentsorgung bis maximal 3,50 m  Firsthöhe dürfen ausserhalb der beiden Baufelder A und B errichtet werden.  e)  Bei der Materialwahl und Farbgebung ist die Gesamtkonzeption zu berücksichtigen.  f)  Die  im  Bebauungsplan  definierten  Gebäudehöhen  dürfen  durch  Sonnenenergieanlagen  sowie  durch Bauteile wie Kamine, Oberlichtanlagen und Liftaufbauten, die aus technischen Gründen  über dem Dach liegen müssen, überschritten werden.  g)  Die Begrünung des Flachdachs der Hauptgebäude ist mit einer Stärke von 0,20 m bis 0,25 m  zu  erstellen.  Im  Bereich  von  Photovoltaikanlagen  ist  eine  reduzierte  Dachbegrünungsstärke  zulässig.  Aussenraum  h)  Die  Gestaltung  des  öffentlichen  Aussenraums  im  Teilbereich  A  sowie  des  privaten  Aussen-  raums im Teilbereich B hat erhöhten Anforderungen zu genügen. Mit dem Baubegehren ist ein  Umgebungsgestaltungs-  und  Bepflanzungsplan,  der  auch  die  zu  begrünenden  Dachflächen  beinhaltet, zur Bewilligung einzureichen.  i)  Der  private  Aussenraum  im  Teilbereich  B  ist  mindestens  zu  zwei  Dritteln als  Grünfläche an-  zulegen.  Der  öffentliche  Aussenraum  im  Teilbereich  A  ist  mindestens  zu  einem  Drittel  als  Grünfläche  anzulegen.  Der  Bereich  zwischen  Zentrumsbebauung  zur  Rauracherstrasse,  zur  S-Bahn-Haltestelle und zur Gotenstrasse ist als öffentlicher Vorplatz zu gestalten.  j)  Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzuschliessen.  k)  Die Bebauung hat den Minergie-P-Standard oder einen vergleichbaren Standard einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vom Bau- und Verkehrsdepartement genehmigt am 28. 12. 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    SR  814.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  l)  Die Hochwasserkote von 258,50 m. ü. M darf zum Schutz des Grundwassers nicht unterschrit-  ten  werden.  Punktuelle,  geringfügige  Ausnahmen  für  Lifte  sind  mit  Zustimmung  der  für  den  Grundwasserschutz zuständigen kantonalen Behörde möglich.  Parking  m)  Von der Gotenstrasse her ist eine Autoeinstellhalle zu erschliessen, welche maximal 85 Auto-  abstellplätze aufweist. Bei der Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle sind durch geeignete Mass-  nahmen Störungen angrenzender Wohnungen möglichst gering zu halten.  n)  Oberirdische Kurzzeitparkplätze sind nur entlang der Rauracherstrasse vorzusehen.  Ermächtigung an den Gemeinderat  Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch  die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden.  Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau-  und Verkehrsdepartement. Der Gemeinderat stellt nach Eintritt der Rechtskraft die Wirksamkeit fest.  4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Wirksam seit 29. 1. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  Basel  Novartis Campus  GRB vom 18. April 2012  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                11.2099.01 Nr. 11.2099.02 vom 26. März 2012, gestützt auf § 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17.
                            November 1999  1)  2)  , beschliesst:  I. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            Der Bebauungsplan Nr. 13’572 des Planungsamts vom 28. April 2011 wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Baubereich A
                            a)  Die  Gebäude  Asklepios  8  sowie  Virchow  12  und  18  dürfen  eine  maximale  Wandhöhe  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 m aufweisen.  b)  Die  Gebäude  Virchow  6,  8,  10,  14,  16  und  20  dürfen  eine  maximale  Wandhöhe  von  23,5  m  aufweisen.  c)  In einem Teilbereich unter dem ersten Vollgeschoss des Gebäudes Asklepios 8 ist eine öffent-  lich zugängliche Gastronomienutzung zulässig.  d)  Das  Meteorwasser im  Bereich  A  ist  gemäss  der Vereinbarung  mit  dem  Amt  für Umwelt  und  Energie vom 24. August 2007, «Entwässerungskonzept Campus, Novartis AG», zu versickern.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Baubereich B
                            a)  Im Baubereich B dürfen zwei Nebengebäude für eine öffentlich zugängliche Gastronomienut-  zung  erstellt  werden.  Die  Dachoberkante  muss  unter  dem  ersten  Vollgeschoss  des  Gebäudes  Asklepios 8 liegen.  b)  Der  Bereich  B  dient  als  öffentlich  zugängliche  Freifläche,  über  die  die  gastronomische  Nut-  zung im Gebäude Asklepios 8 und den Nebengebäuden erschlossen wird. Es sind ca. 50 unge-  deckte Veloabstellplätze zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Messpunkt
                            Der Messpunkt für die Wandhöhe ist das jeweilige Erschliessungsniveau resp. das Haupteingangsniveau  auf dem Novartis Campus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Finanzhaushaltgesetz vom 14. 3. 2012 (  SG 610.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Aufbauten
                            Gegenüber  den  Gebäudefluchten  sind  untergeordnete  Dachaufbauten  (wie  technische  Aufbauten  und  Fluchttreppenhäuser) so weit zurückzuversetzen, dass sie ab den Linien, an denen die Gebäudewände  ihre grösste Höhe erreichen, einen Winkel von 45°/360 einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
                            Das zuständige Departement kann Abweichungen von diesem Bebauungsplan und den Bauvorschriften  zulassen, sofern die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  II. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 3. 6. 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201  Riehen  Kohlistieg / Rüchligweg / Rauracherstrasse (Parzellen RD 770 und 2095)  Einwohnerratsbeschluss vom 29. November 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der  Einwohnerrat  beschliesst  auf  Antrag  des  Gemeinderats  und  der  Sachkommission  Siedlung  und  Landschaft (SSL) sowie gestützt auf §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. November 1999
                            2)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Zonenänderung gemäss Plan Nr. 105.03.002 vom 10. Januar 2012 wird festgesetzt.
2. Der Bebauungsplan Plan Nr. 105.03.003 vom 22. Oktober 2012 wird festgesetzt und es werden dazu
                            folgende Bebauungsplanvorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1. Nutzung und Bebauung
                            a)  Im Baufeld A ist der Bau eines Alters- und Pflegeheims mit einer Bruttogeschossfläche (BGF)  von 8’600 m  2   zulässig.  b)  Im Baufeld B ist eine Wohnbaute mit einer BGF von 1’500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   zulässig.  c)  Innerhalb der Baufeldgrenze C sind 3 Wohnbauten mit einer BGF von insgesamt 5’700 m  2   zu-  lässig. Die Wohnbauten C1, C2 und C3 haben eine BGF von minimal 1’600 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   und maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2’000 m  2   aufzuweisen.  d)  Innerhalb der Baufeldgrenze D sind 4 Wohnbauten mit einer BGF von insgesamt 4’700 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   zu-  lässig. Die Wohnbauten D1, D2, D3 und D4 haben eine BGF von minimal 1’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   und ma-  ximal 1’300 m  aufzuweisen.  e)  Wärmedämmschichten,  die  über  das  in  der  Energiegesetzgebung  vorgeschriebene  Mass  hin-  ausgehen, werden der BGF nicht angerechnet.  f)  In Baufeld A und B sind 4 oberirdische Vollgeschosse zulässig. In Baufeld A darf im Bereich  der  Kreuzung  Rauracherstrasse  /  Rüchligweg  das  Untergeschoss  als  Sockelgeschoss  in  Er-  scheinung treten.  g)  In  den  Baufeldern  C  und  D  sind  jeweils  3  Vollgeschosse  und  ein  teilweise  zurückgesetztes  Dachgeschoss  zulässig.  Die  Dachgeschosse in  C1  -  3  weisen  maximal  eine  Fläche  von  60  %  der BGF des obersten Vollgeschosses auf, die Dachgeschosse in den Baufeldern D1 - 4 maxi-  mal 50 %.  h)  Die maximalen Gebäudehöhen sind in den im Bebauungsplan pro Baufeld dargestellten Profi-  len 1  bis 9  in  Metern  über Meer  definiert.  Die  maximalen  Höhen  dürfen  durch  Solaranlagen,  Liftausgang sowie Zugang zu einer Dachterrasse und andere notwendige technische Installati-  onen überschritten werden.  i)  Eingeschossige  Nebenbauten  wie  Pavillons,  Schopf  für  Gartengeräte,  Kleintierstallungen,  Pergolen, Velounterstände oder Unterstände für Abfallentsorgung bis maximal 3,5 m Firsthö-  he dürfen ausserhalb der bezeichneten Baufelder errichtet werden.  j)  Die  Baufeldgrenzen  gelten  für  unterirdische  Geschosse  nicht,  soweit  diese  nicht  in  Erschei-  nung treten.  k)  Bei der Material- und Farbgebung ist die Gesamtkonzeption zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Vom Bau- und Verkehrsdepartement genehmigt am 14. 3. 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Aussenraum
                            l)  Mit den Baubegehren ist jeweils ein Umgebungsgestaltungs- und Bepflanzungsplan, der auch  Aussagen  über  die  Terraingestaltung  beinhaltet,  zur  Bewilligung  einzureichen.  Die  Aussen-  räume haben eine qualitativ hochwertige Gestaltung aufzuweisen. Im Sinne des ökologischen  Ausgleichs sind überwiegend standortheimische und landschaftstypische Pflanzen zu verwen-  den.  m)  Die im Bebauungsplan bezeichnete Baumgruppe ist mehrheitlich zu erhalten.  n)  Es ist ein Fusswegnetz zu realisieren, welches Alters- und Pflegeheim, Wohnbauten und Frei-  zeitzentrum  Landauer  miteinander  verbindet.  Im  Bebauungsplan  sind  die  Fusswegverbindun-  gen nur schematisch dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Erschliessung, Ver- und Entsorgung
                            o)  Die Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen bei den Baufeldern B, D1, D2 und D3 sind in den im  Bebauungsplan bezeichneten Bereichen vorzusehen.  p)  Die Vorfahrt des Alters- und Pflegeheims und die oberirdischen Besucherparkplätze sind nur  in  den  im  Bebauungsplan  dargestellten  Bereichen  zulässig.  Die  Gestaltung  der  Vorfahrt  und  der oberirdischen Besucherparkplatzanlagen hat erhöhten Ansprüchen zu genügen. Die Anla-  gen sollen insbesondere gegenüber dem öffentlichen Raum zurückhaltend in Erscheinung tre-  ten.  Die  genaue  Lage  der  Parkplätze  und  deren  Zu-  und  Wegfahrten  werden  im  Baubewilli-  gungsverfahren bestimmt.  q)  Die  Wohnbauten  haben  den  Minergie©-P-Standard  zu  erfüllen.  Das  Alters-  und  Pflegeheim  hat den Minergie-Standard oder einen gleichwertigen Standard zu erfüllen. Das Erreichen des  Standards muss nicht zertifiziert werden.  r)  Das  Alters-  und  Pflegeheim  und  die  Wohnüberbauung  sind  an  das  Fernwärmenetz  anzu-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
                            Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch  die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden.  Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau-  und Verkehrsdepartement. Der Gemeinderat stellt nach Eintritt der Rechtskraft die Wirksamkeit fest.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 5. 4. 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202  Basel  Vorderer Jakobsberg  GRB vom 9. Januar 2013  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 Abs. 1 des Bau- und Planungsge-  setzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr. 12.0435.01   vom 27. März 2012 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.0435.02 vom 3. Dezember 2012, beschliesst:
                            I. Aufhebung der geltenden speziellen Bauvorschriften Nr. 149 vom 17. April 1996  Der Grossratsbeschluss betreffend Festsetzung eines Überbauungsplans und Erlass von speziellen Bau-  vorschriften  für  das  Gebiet  «Vorderer  Jakobsberg»;  Birseckstrasse,  Bürenfluhstrasse,  Emil  Angst-  Strasse, Giornicostrasse, Hochwaldstrasse, Im Spitzacker, Seltisbergerstrasse, Zur Gempenfluh vom 17.  April 1996 wird mit dem dazugehörigen Überbauungsplan (Plan Nr. 12026 des Hochbau- und Planungs-  amtes vom 23. Oktober 1995) sowie den zugehörigen Typenplänen aufgehoben.  II. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’625 des Planungsamtes vom 19. Januar 2012 wird verbindlich erklärt.  III.  IV. Festsetzung Bebauungsplan  Der Bebauungsplan Nr. 13’623 des Planungsamtes vom 19. Januar 2012 wird verbindlich erklärt. Zum  Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck
                            Die Bebauungsplanung hat zum Zweck, die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Siedlung  am vorderen Jakobsberg derart festzulegen, dass mit ihnen eine bauliche Weiterentwicklung unter an-  gemessener Respektierung des wertvollen Siedlungscharakters erfolgen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wertvoller Siedlungscharakter
2.1 Der wertvolle Siedlungscharakter wird insbesondere geprägt durch:
                            a)  das  dem  Terrain  sorgfältig  angepasste  Ortsbild,  das  durch  die  Grössenordnung  und  Stellung  der einzelnen Bauvolumen geprägt ist, durch deren spezifischen Ausprägungen von Kubaturen  und  Dachformen,  durch  die  starke  Verbindung  der  Bebauung  zu  den  Zwischen-  und  Freiräu-  men, sowie dem Ausblick aus der Siedlung in die Landschaft;  b)  die Einfachheit und Bescheidenheit des architektonischen Gebäudeausdrucks, sowie die quali-  tätsvolle Gestaltung der Freiräume;  c)  die weitgehende gestalterische Einheitlichkeit der Siedlungsteilbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Der Bebauungsplan gliedert die Siedlung hinsichtlich ihrer spezifischen Qualitäten in verschiedene
                            Bereiche.  Deren  zentrale  Charaktere  liegen,  über  die  in  Ziff.  2.1  aufgeführten  Eigenschaften  hinaus,  insbesondere in den folgenden Eigenschaften:  a)  für  den  Teilbereich  A:  in  der  Staffelung  der  ein-  und  zweigeschossigen  Doppelhausbauvolu-  men mit den strassenparallelen Firstrichtungen und einheitlichen Baufluchten; in den einsich-  tigen Vorgärten;  b)  für den Teilbereich B: in der Einheitlichkeit der fächerförmig angeordneten zweigeschossigen  Zeilenbauten;  in  den  minimal  individualisierten,  einsichtigen  Zwischen-  und  Freiräumen  mit  teilweise grosskronigem Baumbestand; in den fussläufig erschlossenen Hauszugängen;  c)  für den Teilbereich C: in der klaren räumlichen Fassung der Seltisbergerstrasse bei gleichzei-  tiger räumlicher Öffnung zwischen den Hauptbaukuben in Richtung Süd/Südost; in den weit-  gehend einheitlich gestalteten Dachaufbauten; in den einsichtigen und grünen Vorgärten;  d)  für  den  Teilbereich  D:  in  der  durch  die  Topographie  bedingten  Staffelung  der  rechtwinklig  zum Hang gestellten und dabei um wenig versetzten Bauvolumen;  e)  für den Teilbereich E: in der Einheitlichkeit und zurücknehmenden Massstäblichkeit der Zei-  len;  f)  für  den  Teilbereich  F:  in  der  Einheitlichkeit  der  Reihen  in  sich  und  untereinander  und  deren  Rhythmisierung  und  Stellung  im  Terrain;  in  der  einheitlichen  Gestaltung  der  Längs-  und  Kopffassaden; in den fussläufig erschlossenen Hauszugängen;  g)  für den Teilbereich G: in der Einheitlichkeit der Gebäude sowie in der modulierten Landschaft  in Verbindung mit der Stellung der Gebäude;  h)  für den Teilbereich H: in der strassenfolgenden Lage und der zurücknehmenden Höhe der Ge-  bäude im Hang und den Gebäudezwischenräumen sowie dem Bezug zur Landschaft;  i)  für den Teilbereich I: in der Durchgrünung und Öffnung zur Giornicostrasse;  j)  für den Sonderbereich S1: in der Betonung des Ortes mit einer Nutzung im öffentlichen Inte-  resse bei gleichzeitiger Wahrung der Gesamtmassstäblichkeit der Siedlung;  k)  für  den  Sonderbereich  S2:  in  der  mit  einem  Zentrum  versehenen  bauzeitlichen  Siedlungsdis-  position.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zulässigkeit von Massnahmen gemäss diesen Vorschriften
3.1 Bleibt der nach aussen sichtbare, wertvolle Siedlungscharakter der Gesamtüberbauung bzw. seiner
                            Teil- und Sonderbereiche gewahrt, sind bauliche Veränderungen wie Aus- und Anbauten zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Soll durch bauliche Veränderungen - wie insbesondere dem Abbruch von Gebäuden und Gebäude-
                            teilen oder Um- oder Neubauten - vom nach aussen sichtbaren Bestand derart abgewichen werden, dass  Elemente des wertvollen Siedlungscharakters berührt sind, so ist dies konzeptionell und in gestalteri-  scher Hinsicht ausreichend zu begründen. Bei Eingriffen, welche über den Einzelbau hinausgehen, sind  qualifizierte Verfahren erforderlich. Entsprechende Veränderungen und Eingriffe sind frühzeitig mit der  zuständigen Stelle zu beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Sich im Detail ergebende Abweichungen von der zonenüblichen Bebauung können ausnahmsweise
                            bewilligt  werden,  insofern  wichige  Gründe  dafür  sprechen,  die  öffentlichen  sowie  die  wesentlichen  nachbarlichen Interessen gewahrt bleiben und eine positive Beurteilung gemäss Ziff. 3.1 oder 3.2 vor-  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Solaranlagen, Garten- und Veloschöpfe und Dachflächenfenster sind zulässig, insofern sie in gestal-
                            terischer Hinsicht im Einzelfall gut in das Siedlungsbild integriert sind. Sie werden gemäss den für die  Stadt- und Dorfbild-Schonzone geltenden Verfahren behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Es sind nur durchsichtige oder Lebhäge zulässig.
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Zuständigkeit
4.1 Die Zuständigkeit für die Beurteilung von baulichen Massnahmen gemäss Ziff. 3 entspricht derje-
                            nigen für die Beurteilung der Gestaltung von Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Die Zuständigkeit für die Beurteilung von baulichen Massnahmen gemäss Ziff. 3.3 liegt daüber
                            hinaus auch bei der Planungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Das zuständige Departement kann Verfahren des Nachweises bezüglich der Zulässigkeit gemäss der
                            Ziffer 3.1 speziell regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Ausnahmen
                            Das  zuständige  Departement  kann  Abweichungen  vom  Bebauungsplan  zulassen,  sofern  dadurch  die  Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  V.  VI. Schlussbestimmung  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 24. 2. 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203  Basel  Hochschulareal St. Johann / Campus Schällemätteli / Schanzenstrasse / Spitalstrasse /  Pestalozzistrasse / Klingelbergstrasse  GRB vom 9. Januar 2013  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 Abs. 1 des Bau- und Planungsge-  setzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr. 12.1242.01   vom 14. August 2012 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.1242.02 vom 3. Dezember 2012, beschliesst:
                            I.  Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’661
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   des Hochbau- und Planungsamts vom 14. Juni 2012 wird ver-  bindlich erklärt.  II. Aufhebung Bebauungsplan  Der Bebauungsplan Nr. 102 Biozentrum, Klingelbergstrasse, Pestalozzistrasse aus dem Jahr 1967 wird  aufgehoben.  III.  IV.  V. Festsetzung eines Bebauungsplans  Der Bebauungsplan Nr. 13’660 (a und b) vom 14. Juni 2012 wird verbindlich erklärt.  Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bebauung Teil I
1.1 Bauliche Nutzung, Bebauung
                            a)  Die  zulässige  oberirdische  Bruttogeschossfläche  innerhalb  der  Baufelder  1  bis  3  beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103’000  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bruttogeschossflächen verteilen sich wie folgt:  Baufeld 1: 34’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baufeld 2: 27’500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baufeld 3: 41’500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)  Nutzungsübertragungen  zwischen  den  Baufeldern  sind  zulässig,  soweit  dadurch  auf  keinem  Baufeld die zulässige Bruttogeschossfläche um mehr als 10% überschritten wird und eine gute  städtebauliche Lösung erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Bauhöhen Baufelder 1, 2 und 3
                            Es gelten folgende maximalen Gebäude- und Wandhöhen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Ziff. I: Die korrekte Nummer des Zonenänderungsplans lautet 13'662.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  a)  Baufeld 1: Die maximale Gebäudehöhe ist 333,00 m ü. M.  b)  Baufeld 2: Die maximale Wandhöhe ist unter Berücksichtigung eines 45° Lichteinfallswinkels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            283,50  m  ü.  M.  entlang  der  Klingelberg-  und  Schanzenstrasse;  sonst  gilt  eine  maximale  Ge-  bäudehöhe von 297,00 m ü. M.  c)  Baufeld 3: Die maximale Gebäudehöhe ist unter Berücksichtigung eines 50° Lichteinfallswin-  kels zur Klingelbergstrasse 299,50 m ü. M.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3 Besondere Bestimmungen
                            a)  Baufeld 1: Im gekennzeichneten Bereich ist eine flächige, unterirdische Bebauung zulässig.  b)  Baufeld  2:  Die  Gebäudeecke  Schanzen-/Klingelbergstrasse  darf  im  bezeichneten  Bereich  ab  einer  minimalen  Höhe  von  4,5  m  über  das  Baufeld  herausragen.  Für  eine  allfällige  Auskra-  gung ist ein oberirdisches Überbaurecht über Allmend einzuräumen.  c)  Baufeld 2/3: Zwischen Baufeld 2 und 3 sind im bezeichneten Bereich ober- und unterirdische  bauliche Verbindungen möglich. Die Verbindungen dürfen nur als untergeordnete Bauteile in  Erscheinung  treten.  Die  Erdgeschossebene  ist  für  Durchfahrten  bis  zu  einer  Höhe  von  4,5  m  freizuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4 Generelle Bestimmungen
                            a)  Für die Bebauung der Baufelder 2 und 3 sind jeweils Wettbewerbsverfahren durchzuführen.  b)  Technische, witterungsgeschützte Dachaufbauten sind innerhalb der Mantellinien anzuordnen.  Dachflächenbegrünungen können als ökologischen Ausgleich angerechnet werden.  c)  Ausserhalb  der  Baufelder  sind  Unterstände  und  Kleinbauten  zulässig.  Deren  maximale  Höhe  beträgt 4,5 m.  d)  Die  im  Bebauungsplan  gekennzeichneten  Baufeldränder  dürfen  allseitig  auf  unbeschränkter  Länge  durch  Vordächer  und  untergeordnet  in  Erscheinung  tretende  Auskragungen  um  maxi-  mal 2 m überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5 Grünräume und Bepflanzung
                            Für gemäss Baumschutzgesetz geschützte Bäume, die gefällt werden müssen, sind Ersatzpflanzungen  vorzusehen. Neue Bäume, die unmittelbar angrenzend an diesen Bebauungsplan auf Allmend gepflanzt  werden, dürfen als Ersatzpflanzungen angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.6 Erschliessung, Parkierung
                            a)  Die  maximal  zulässige  Zahl  auf  der  Parzelle  238/1  für  ober-  und  unterirdische  Parkplätze  ist  beschränkt auf 200. Ein Teiltransfer auf die Parzelle 240/1 ist möglich.  b)  Die  Erschliessung  für  Anlieferung  und  zur  unterirdischen  Einstellhalle  ist  nur  im  gekenn-  zeichneten  Bereich  zwischen  Schanzen-  und  Klingelbergstrasse  zulässig.  Vorübergehend  ist  sie im Bereich der Pestalozzistrasse zulässig.  c)  Die  minimale  Zahl  für  Veloabstellplätze  beträgt  aufgrund  der  vorgesehenen  Entwicklungen  gesamthaft 830. Die Zahl reduziert sich im Umfang nicht realisierter Entwicklungen. Die Ab-  stellplätze  können  verteilt  auf  die  jeweiligen  Baubereiche  ober-  und  unterirdisch  angeordnet  werden. Falls diese dort nicht angeordnet werden können, dürfen sie auf einem anderen Bau-  bereich oder ausnahmsweise mit guter Gestaltung auf Allmend erstellt werden.  d)  Zwischen Schanzenstrasse und Pestalozzistrasse ist in der Mitte des Areals eine durchgehende,  öffentliche Fuss- und Velowegverbindung vorzusehen.  e)  Im Bereich der Pestalozzi-/Klingelbergstrasse soll eine Haltestelle für den Busverkehr geprüft  werden.  f)  Für die unterirdische Erschliessung ist im gekennzeichneten Bereich eine Untertunnelung der  Pestalozzistrasse zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Geringfügige Abweichungen, Ausnahme
                            Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern die Gesamtkon-  zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  VI.  VII. Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 24. 2. 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204  Basel  Picassoplatz / Dufourstrasse / St. Alban-Graben (Parkhaus «Kunstmuseum»)  GRB vom 13. März 2013  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Inanspruchnahme  der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und § 101 des Bau- und  Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  und  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr. 12.1068.01   vom 4. Juli 2012 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskom-  mission  I.  II. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’396 des Planungsamtes vom 2. Juni 2009 (in der Fassung vom 13. Januar
                            2013) wird verbindlich erklärt; dieser Bebauungsplan erlaubt innerhalb des Planungsperimeters für den  Bau eines öffentlichen Parkhauses eine Abweichung vom Gesetz gegen den Bau von öffentlichen Au-  toparkgaragen in der Innenstadt. Die Baubewilligung für das Parking beim Kunstmuseum darf erst er-  teilt  werden,  wenn  ein  definitiver  Entscheid  zur  Sperrung  der  Mittleren  Brücke  für  den  motorisierten  Individualverkehr im Sinne des Verkehrskonzepts Innenstadt gefällt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Innerhalb des schraffierten Bereiches ist ein unterirdisches öffentliches Parkhaus mit max. 350 Au-
                            toabstellplätzen inkl. den erforderlichen Ein- und Ausgängen zulässig. Von den effektiv zu erstellenden  Autoabstellplätzen (max. 350) dürfen nicht mehr als 20 % fest vermietet werden. Alle fest vermieteten  Parkplätze müssen im untersten Geschoss im Bereich gegen die Rittergasse hin angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Inanspruchnahme von Allmend durch dieses Parkhaus wird zugestimmt.
4. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den im Bebauungsplan Nr. 13’396 des Planungsamtes vom
2. Juni 2009 (in der Fassung vom 13. Januar 2013) bezeichneten Perimeter mit den erforderlichen Bau-
                            rechten zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Innerhalb von einem Radius von rund 500 m müssen mindestens 60 % der im Parkhaus neu
                            entstehenden Parkplätze auf Allmend dauernd aufgehoben werden, wobei der dadurch gewonnene Frei-  raum der Aufwertung des öffentlichen Raums zugutekommen muss. Aufgehobene Parkplätze sind flan-  kierend mit baulichen Massnahmen zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Der Regierungsrat ergreift Massnahmen, dass die Verkehrsbelastung im St. Alban-Graben in
                            Richtung Elisabethenstrasse nicht zunimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Das Parking darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die damit in Zusammenhang stehen-
                            den verkehrspolizeilichen Anordnungen rechtskräftig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan zulas-
                            sen, sofern die Gesamtkonzeption der Anlage nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. 10. 2013 (  SG 724.100  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III.  IV. Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird  nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 2. 5. 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205  Basel  Clarastrasse / Riehenring / Drahtzugstrasse (Areal Claraturm)  GRB vom 12. Juni 2013  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 Abs. 1 des Bau- und Planungsge-  setzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                12.1916.01 vom 27. November 2012 und nach dem mündlichen Antrag der Bau- und Raumplanungs-
                            kommission vom 12. Juni 2013, beschliesst:  I.  Zonenänderung  Der  Zonenänderungsplan Nr.  13’618 des  Planungsamts  vom  8.  November 2011  (in  der  Fassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 2012) wird verbindlich erklärt.
                            II.  Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’616 des Planungsamts vom 8. November 2011 (in der Fassung vom
27. März 2012) wird verbindlich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1 Im Baubereich A darf ein Gebäude mit maximal 29 Vollgeschossen und einer maximalen Hö-
                            he von 96,00 m (inkl. sämtlicher Dachaufbauten) erstellt werden. Von den maximal zulässigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25’000 m   Bruttogeschossfläche (BGF) für Dienstleistungs- und Wohnnutzungen sind mindes-  tens  65 %  für  Wohnen  vorzusehen.  Das  Erdgeschoss  sowie  das  oberste  Vollgeschoss  sind  weitgehend für Publikumsnutzungen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Im Baubereich B darf ein Gebäude mit fünf bzw. sechs Vollgeschossen (ohne Attikageschoss)
                            und  einer  maximalen  Höhe  von  20,50  m  erstellt  werden.  Von  der  maximal  zulässigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4’600 m  2   Bruttogeschossfläche (BGF) für Dienstleistungs- und Wohnnutzungen sind mindes-  tens  30 % für  Wohnen  vorzusehen.  Das  Erdgeschoss (entlang  Riehenring) ist  weitgehend  für  Publikumsnutzungen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Im Baubereich C dürfen keine oberirdischen Gebäude erstellt werden und er ist zu begrünen.
                            Namentlich zugelassen sind die Erschliessung, die Überdeckung der Zufahrtsrampe zur beste-  henden Autoeinstellhalle, gedeckte Veloabstellplätze sowie technisch notwendige Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Zwischen der bestehenden Bebauung entlang der Clarastrasse und dem Baufeld A ist ein mi-
                            nimaler Gebäudeabstand von 3,0 m einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Die Versorgung und die Entsorgung für die Dienstleistungs- und Wohnnutzungen erfolgen
                            weitgehend über die Drahtzugstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern die Gesamt-
                            konzeption nicht beeinträchtigt wird.  III.  Publikation  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird  nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. 11. 2013, wirksam seit 25. 11. 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206  Basel  Gellertstrasse / Magnolienpark  GRB vom 11. September 2013  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 101, 105 und 106 des Bau- und Planungsge-  setzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr. 13.0447.01    vom  9.  April  2013  sowie  in  den  Bericht  der  Bau-  und  Raumplanungskommission  Nr. 13.0447.02   vom 12. August 2013, beschliesst:  I.  Zonenänderung  Der  Zonenänderungsplan  Nr.  13’686  des  Planungsamtes  vom  22. Oktober 2012  wird  verbindlich  er-  klärt.  II.  III.  Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’684 des Planungsamtes vom 22. Oktober 2012 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                            a)  In  den  Baufeldern  A–F  dürfen  Gebäude  mit  den  folgenden  maximal  zulässigen  Wandhöhen,  Geschosszahlen und Bruttogeschossflächen (BGF) erstellt werden:  Baufeld A: Wandhöhe 21 m (289 m ü. M.) / Geschosse 6 / BGF 4’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baufeld B: Wandhöhe 24 m (292 m ü. M.) / Geschosse 7 / BGF 4’400 m  2  Baufeld C: Wandhöhe 27 m (295,5 m ü. M.) / Geschosse 8 / BGF 5’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baufeld D: Wandhöhe 42 m (310 m ü. M.) / Geschosse 13 / BGF 6’100 m  2  Baufeld E: Wandhöhe 15 m (282,5 m ü. M.) / Geschosse 4 / BGF 9’200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baufeld F: Wandhöhe 33 m (300,5 m ü. M.) / Geschosse 10 / BGF 5’400 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)  Dachgeschosse sind nicht erlaubt.  c)  Die  Baufeldgrenzen  dürfen  nicht  durch  vorragende  Bauteile  überschritten  werden.  Ausge-  nommen sind Vordächer in den Gebäudeeingangsbereichen. Der Lichteinfallswinkel gegen die  im Areal und auf den Nachbarliegenschaften zulässigen mehrgeschossigen Gebäude wird auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60° festgesetzt.  d)  Die Gebäude und der Aussenraum sollen mit Blick auf eine gute Gesamtwirkung nach einem  übergeordneten Konzept hochwertig gestaltet werden.  e)  Die  Zufahrt  zur  Einstellhalle  erfolgt  über  den  im  Plan  dargestellten  Punkt.  Im  Baufeld  G  ist  dazu ein eingeschossiges Zufahrtsgebäude zulässig. Mit Ausnahme von 8 Parkplätzen für Be-  sucher  sind  alle  Parkplätze  unterirdisch  anzuordnen.  Die  Zufahrt  für  Notfallfahrzeuge  sowie  die Ver- und Entsorgung erfolgt über den im Plan dargestellten Punkt.  f)  Die Fläche ausserhalb der Baufelder ist als Grünanlage zu gestalten. Die Bodenbeschaffenheit  und die Pflanzenwahl müssen nach naturschützerischen Kriterien erfolgen. Es sind nur die zur  Ausstattung  der  Grünanlage,  zur  Entsorgung  und  zur  Erschliessung  der  Baufelder  üblichen  Bauten  und  Anlagen  sowie  Notausgänge  aus  dem  unterirdischen  Parking  zulässig.  Unterirdi-  sche Bauten und Anlagen müssen eine Überdeckung von mindestens 1 m aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  g)  Es ist durch entsprechende Massnahmen sicherzustellen, dass möglichst viele geschützte oder  erhaltenswerte  Bäume  ausserhalb  der  Baufelder  erhalten  werden.  Die  Massnahmen  zum  Schutz der Bäume sind im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen.  h)  Es  ist  durch  entsprechende  Massnahmen  sicherzustellen,  dass  geschützte  oder  erhaltenswerte  Bodenvegetation  ausserhalb  der  Baufelder  weitgehend  erhalten  oder, falls eine Erhaltung  nur  mit  unverhältnismässigem  Aufwand  möglich  wäre,  ersetzt  wird.  Die  Massnahmen  sind  im  Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen.  i)  Bis  zu  einer  Entfernung  von  der  Waldgrenze  von  7  m  sind  keine Veränderungen  des  Bodens  zulässig, die den für den Wald wertvollen Bodenaufbau beeinträchtigen könnten.  j)  Die  Gebäudehülle  hat  den  energetischen  Anforderungen  nach  Minergie-P  oder  einem  ver-  gleichbaren Standard zu entsprechen. Soweit es technisch machbar und zweckmässig ist, sind  auf  ungenutzten  Dachflächen  Photovoltaikanlagen  zu  installieren.  Die  entsprechenden  Mass-  nahmen sind im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen.  k)  Die vom Grossen Rat am 16. März 1945 erlassenen speziellen Bauvorschriften Nr. 18 werden  für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  IV. Aufhebung Bebauungsplan Nr. 60  Mit Wirksamwerden dieses Grossratsbeschlusses wird der Grossratsbeschluss vom 10. November 1955  betreffend Ergänzung der Speziellen Bauvorschriften für den Gellert vom 16. März 1945 aufgehoben.  V.  VI. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 27. 10. 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207  Basel  Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Basel  GRB vom 15. Januar 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , § 8 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  2)    und  § 11  des  Umweltschutzgesetzes  Basel-Stadt  vom  13.  März  1991  3)    sowie  nach  Einsicht-  nahme in den Ratschlag des Regierungsrats  Nr. 12.0740.01   vom 15. Mai 2012 und in den Minderheits-  bericht der Bau- und Raumplanungskommission  Nr. 12.0740.02   vom 16. Dezember 2013, beschliesst:  I. Zonenänderungen im Stadtgebiet  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’768 des Planungsamts vom 13. Dezember 2013 wird verbindlich er-  klärt.  II. Bebauungsplan Stadtrandentwicklung Nordwest (Gebiet östlich der Burgfelderstrasse)  Siehe Nr. 207.1  III. Bebauungsplan Stadtrandentwicklung Am Walkeweg (Gebiet Münchensteinerstrasse, Walkeweg)  Siehe Nr. 207.2  IV.  V.  VI.  VII. Bebauungsplan Siedlung Belforterstrasse (Gebiet Hegenheimerstrasse, Theodor Herzl-Strasse,  Michelbacherstrasse, Oltingerstrasse)  Siehe Nr. 207.3  VIII. Bebauungsplan Siedlung Im langen Loh (Gebiet Morgartenring, Wanderstrasse, Rigistrasse,  Gottfried Keller-Strasse)  Siehe Nr. 207.4  IX. Spezielle Nutzungsvorschriften Freizeitgartenareale  Siehe Nr. 207.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  X. Spezielle Nutzungsvorschriften Tierpark Lange Erlen  Siehe Nr. 207.6  XI. Spezielle Nutzungsvorschriften Sportanlagen Schorenmatte  Siehe Nr. 207.7  XII.  XIII.  XIV. Änderung des Bau- und Planungsgesetzes  4)  XV. Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.  5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    SG 730.100. Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    Wirksam seit 2. 3. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                207.1
                            Basel  Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Basel: Stadtrandentwicklung Nordwest  (Gebiet östlich der Burgfelderstrasse)  GRB vom 15. Januar 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , § 8 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  § 11  des  Umweltschutzgesetzes  Basel-Stadt  vom  13.  März  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    sowie  nach  Einsicht-  nahme in den Ratschlag des Regierungsrats  Nr. 12.0740.01   vom 15. Mai 2012 und in den Minderheits-  bericht der Bau- und Raumplanungskommission  Nr. 12.0740.02   vom 16. Dezember 2013, beschliesst:  II. Bebauungsplan Stadtrandentwicklung Nordwest (Gebiet östlich der Burgfelderstrasse)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Stadtrandentwicklung Nordwest Nr. 13’612 des Planungsamts vom 16. Novem-
                            ber 2011 wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1. Mit Ausnahme von Arbeitsnutzungen und Nutzungen im öffentlichen Interesse auf Erdge-
                            schossniveau sind ausschliesslich Wohnnutzungen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, dass die Planungswerte der
                            Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung eingehalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Für die Bebauung ist eine gute Gesamtwirkung zum öffentlichen Strassenraum und zum öf-
                            fentlichen  Grünraum  entlang  der  Geländeböschung  in  Verbindung  mit  einer  angemessenen  Berücksichtigung  der  Lärmschutzanforderungen  nachzuweisen.  Der  Nachweis  ist  in  einem  durch das zuständige Departement zu bestimmenden Verfahren zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                207.2A
                            Basel  Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Basel  GRB vom 15. Januar 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , § 8 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  § 11  des  Umweltschutzgesetzes  Basel-Stadt  vom  13.  März  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    sowie  nach  Einsicht-  nahme in den Ratschlag des Regierungsrats  Nr. 12.0740.01   vom 15. Mai 2012 und in den Minderheits-  bericht der Bau- und Raumplanungskommission  Nr. 12.0740.02   vom 16. Dezember 2013, beschliesst:  III. Bebauungsplan Stadtrandentwicklung Am Walkeweg (Gebiet Münchensteinerstrasse, Walkeweg)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14’191 des Planungsamts vom 11. Februar 2019 wird verbindlich erklärt.
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1. Etappierung: Erfolgt eine etappierte Planung und Realisierung in oder von einzelnen Teilpe-
                            rimetern, so sind Fragen des städtebaulichen Gesamtzusammenhangs, der Erschliessung sowie  Freiraumnutzung besonders zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Verkehrliche Erschliessung
                            a)  Für  den  Langsamverkehr  sind  zur  Vernetzung  der  mit  A,  B,  C,  D  markierten  Orte  unterei-  nander  und  nach  aussen  attraktive  Verbindungen  zu  schaffen.  Für  den  öffentlichen  Verkehr  sind  im  Bereich  des  mit  C  markierten  Ortes  die  Funktionen  der  Verkehrsdrehscheibe  «Ba-  sel-Dreispitz» zu berücksichtigen.  b) Die Erschliessung des Teilperimeters «Zone 7» sowie die Erschliessung der ausserhalb  des  Perimeters liegenden Nutzungen über die mit E und F markierten Punkte ist zu berück-  sichtigen.  c) Parkierung: Konzeptionell ist der hohen Erschliessungsgüte durch den öffentlichen Verkehr    sowie  insbesondere der Beruhigung des Wohnumfeldes vom Autoverkehr besonders Rech-  nung   zu   tra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Grün- und Freiräume, ökologische Vernetzung: Die Gestaltung der Grün- und Freiräume im
                            Gesamtperimeter hat nach einem Konzept zu erfolgen, das ökologische Belange und Ansprü-  che an qualitativ hochwertige Grün- und Freiräume erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Teilperimeter «Zone NöI»
                            a)  Zulässig  sind  Nutzungen  im  öffentlichen  Interesse,  die  vorwiegend  dem  Bereich  Bildung,  Betreuung  und  Kultur  sowie  dem  Bereich  Infrastruktur,  Versorgung  und  öffentliche  Ver-  waltung   dienen.   Weitere   Nutzungen   im   öffentlichen   Interesse   sowie   Mantelnutzungen,  welche  der  Hauptnutzung  dienlich  sind,  können  zugelassen  werden,  sofern  sie  die  Haupt-  nutzung nicht beeinträchtigen.  5)  b)  Wohnnutzung  und  Lärm:  Solange  kein  anderslautendes,  überwiegendes  und  öffentliches  Interesse  besteht,  bleibt  die  bestehende  Nutzung  der  Betriebswohnungen  auch  künftig  als  Folgewohnnutzung zulässig.  c)  Bauliche   Anlagen   haben   sensibel   auf   die   schützenswerten   Bestände   in   Perimeter   und  Nachbarschaft zu reagieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Teilperimeter «Zone 4» mit Bebauungsplanpflicht gemäss Ziff. 3
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Ziff. 1 in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 20. 8. 2020, Geschäftsnr.  19.1695  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Ziff. 2.4 lit. a in der Fassung des GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 20. 8. 2020, Geschäftsnr.  19.1695  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  a)  Art  der  Nutzung:  Die  Hauptnutzungsart  ist  Wohnen.  Dem  Quartierleben  und  der  Quartier-  versorgung  dienende  Nebennutzungen  sowie  die  erforderlichen  sozialen  Infrastrukturein-  richtungen sind zulässig. Insbesondere in den Randbereichen des Teilperimeters sind      auch  andere nicht störende Nutzungen zulässig. Die Nutzung der Freiräume ist im Konzept     gemäss    Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 zu berücksichtigen.
                            b)  Lärm:  Es  gilt  die  Lärmempfindlichkeitsstufe  III.  Nutzungen,  für  die  die  Lärmempfindlich-  keitsstufe  III  Voraussetzung  ist,  können  erst  nach  Abschluss  der  Folgestufe  gemäss  Ziff.  3  bewilligt  werden.  In  dieser  sind  allfällig  erforderliche  planerische,  gestalterische  oder  bau-  liche  Massnahmen  festzusetzen,  mit  denen  nachgewiesen  ist,  dass  die  entsprechenden  Pla-  nungswerte eingehalten werden können.  c)  Mass  der  Nutzung:  Mit  einer  Limitierung  auf  eine  Bruttogeschossfläche  von  maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48’000  m  2    ist  eine  massvolle  Verdichtung  anzustreben.  Mit  der  zweiten  Nutzungspla-  nungsstufegemäss Ziff. 3 ist eine Detaillierung des Nutzungsmasses vorzunehmen.  d)  Höhen  und  Abstände:  Die  Höhenentwicklung  der  Gebäude  ist  auf  maximal  neun  Geschos-  se  limitiert.  Mit  der  Höhenentwicklung  und  der  Lage  von  Baukörpern  sind  insbesondere  denkmalpflegerische  Aspekte  des  Wolfgottesackers  sowie  die  Bebauung  der  Nachbarschaft  zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Teilbereich «Zone 7» mit Bebauungsplanpflicht gemäss Ziff. 3
                            a)  Art  der  Nutzung:  Zulässig  sind  die  in  der  Zone  7  zulässigen  Nutzungsarten.  Von  den  ge-  setzlichen  Verkehrseinschränkungen  für  andere  als  nach  Zone  7  bestimmungsgemäss  zu-  lässige Nutzungen kann im Rahmen der Nutzungsplanung gemäss Ziff. 3 nach Vorlage   eines  Verkehrskonzepts und von Massnahmen zur Sicherung eines hohen Anteils von öf-  fentlichem  und Langsamverkehr abgewichen werden.  b)  Lärm:  Im  Rahmen  der  zweiten  Planungsstufe  gemäss  Ziff. 3  sind  allfällig  erforderliche  planerische,  gestalterische  oder  bauliche  Massnahmen  festzusetzen,  durch  die  nachgewie-  sen ist, dass die entsprechenden Planungswerte eingehalten sind.  c)  Baustruktur,  Mass  der  Nutzung  und  mögliche  Höhenentwicklung  sind  im  Folgeverfahren  zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Entsprechend diesen Rahmenbedingungen setzt der Regierungsrat als Abschluss eines zweiten Nut-
                            zungsplanungsverfahrens  die  detaillierte  Nutzungsordnungen  für  die  Teilperimeter  «Zone  4»  sowie  «Zone 7» fest, welche insbesondere die Lage der Baufelder, Dimensionierung der Bauten und Anlagen,  Erschliessung und Freiraumnutzungen sowie Festsetzungen zum Lärm beinhalten. Bis zum Abschluss  dieses  zweiten  Verfahrens ist  die  bisherige  Nutzung  der Teilperimeter  weiterhin zulässig.  Auf  diesen  Zeitraum befristete Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern sie dem Pla-  nungsziel «Nah, kompakt, grün!» nicht widersprechen, wenn wichtige Gründe dafür sprechen und wenn  die öffentlichen und wesentlichen nachbarlichen Interessen gewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Das zuständige Departement kann geringfügige Abweichungen vom Bebauungsplan ausnahmsweise
                            zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                207.2B
                            Basel  Walkeweg / Münchensteinerstrasse  (Areal Walkeweg)  RRB vom 15. Dezember 2020  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101, 105 und 106 des Bau- und  Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999  6)  und ergänzend zum Grossratsbeschluss betreffend  Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Basel vom 15. Januar 2014 mit dem Bebauungsplan Stadtran-  dentwicklung „Am Walkeweg“ (Gebiet Münchensteinerstrasse, Walkeweg), beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 14’241 des Planungsamtes vom 28. Januar 2020 (rev. 1. Septem-ber 2020)  wird verbindlich erklärt.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans zweiter Stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14’239 des Planungsamts vom 28. Januar 2020 wird verbindlich erklärt.
                            Ergänzend zu den Bebauungsplanvorschriften des Grossratsbeschlusses betreffend Gesamtrevision des  Zonenplans  der  Stadt  Basel  mit  dem  Bebauungsplan  Stadtrandentwicklung  „Am  Walkeweg“  (Gebiet  Münchensteinerstrasse, Walkeweg) vom 15. Januar 2014 werden folgende Vorschriften  erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Baufelder
                            a)  Die  Gebäude  müssen  der  Bebauungsstruktur  entsprechen.  Abweichungen  von  der  Bebau-  ungsstruktur   sind   zulässig,   sofern   die   städtebauliche   Gesamtkonzeption   gewahrt   bleibt.  Die Bebauungsstruktur  für das Baufeld D ist in einem qualitätssichernden Verfahren gemäss  Ziffer 5 zu definieren.  b)  Es  gelten  folgende  maximal  zulässige  Vollgeschosse  (G),  Bruttogeschossflächen  (BFG)  und  Mindestwohnflächenanteile:  Baufeld A: 7 G, 12’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF, Wohnflächenanteil 80%  Baufeld B: 4 G, 15’300 m  2  BGF, Wohnflächenanteil 90%  Baufeld C: 4 G, 13’300 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF, Wohnflächenanteil 100%  Baufeld D: 3 G, 2’400 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BGF, Wohnflächenanteil 100%  Baufeld E: 9 G, 5’000 m  2  BGF, Wohnflächenanteil 80%  c)  Dachgeschosse sind nicht zulässig.  d)  Die  Grundfläche  offener  Bauten  und  Bauteile,  die  dem  Aufenthalt  im  Freien  dienen,  wird  nicht  an  die  Bruttogeschossfläche  angerechnet,  soweit  sie  kleiner  als  20%  der  zulässigen  anrechenbaren Bruttogeschossfläche ist, darüber hinaus zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  e)  Innerhalb des Baufeld A gilt ein Lichteinfallswinkel von 60°.  f)  Zu den Baufeldgrenzen ist kein Mindestabstand einzuhalten.  g)  Nur bei den im Plan gekennzeichneten Fassaden dürfen Balkone bis zu 1.5 m die Strassenlinie  überschreiten. Es gilt keine Breitenbeschränkung.  h)  Die Wegrechte sind als öffentliche Gehrechte im Grundbuch einzutragen. Die Servitute dürfen  ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde nicht gelöscht werden.  i)  Private  Leitungen  und  Verbindungstunnels  sind,  wo  notwendig,  auf  der  Allmend  ausserhalb  der Grünanlagenzone zulässig.  j)  Auf Baufeld C wird die Grundfläche unterirdischer Geschossflächen mit Nutzungen im öffent-  lichen  Interesse  generell  nicht  an  die  Bruttogeschossfläche  angerechnet.  Für  die  Erschlies-  sung  von  unterirdischen  Geschossflächen  ist  ein  Verbindungstunnel  von  Baufeld  E  zu  Bau-  feld C  zulässig,  der  mindesten  ein  Meter  überdeckt  sein  muss.  Der  Bereich  zwischen  Bau-  feld  C  und  der  benachbarten  NöI-Zone  darf  für  Nutzungen  im  öffentlichen  Interesse  unter-  baut werden.  k)  Ein  Nutzungstransfer  ist  nur  gestützt  auf  ein  die  betroffenen  Baufelder  umfassendes  quali-  tätssicherndes Verfahren zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Grün- und Freiräume
                            a)  Die öffentlichen Grün- und Freiräume sind nach einem übergeordneten Konzept zu gestalten.  Innerhalb  der  öffentlichen  Grün-  und  Freiräume  sind  48  Bäume  auf  nicht  unterbautem  Areal  zu ersetzen, sofern sie nicht erhalten werden können.  b)  Die  privaten  Grün-  und  Freiräume  sind  qualitativ  hochwertig  zu  gestalten.  Für  die  Baufelder  ist  ein  ökologisches  Begrünungskonzept  nachzuweisen.  Bauten  und  Anlagen  unter  Gärten  oder  Grünflächen  müssen  im  Bereich  von  Baumpflanzungen  mit  einer  durchwurzelbaren  Erdschicht von mindestens 1.50 m überdeckt werden.  c)  Auf  die  Baufelder  bezogen  ist  keine  Mindestfreifläche  vorgeschrieben.  In  den  Baufeldern  B,  C, und D ist von der nicht überbauten Fläche innerhalb des Baufelds (Freifläche)  mindestens  die  Hälfte  der  Freifläche  als  Grünfläche  anzulegen.  In  den  Baufeldern  A  und  E  sind  min-  destens Zweidrittel der Freifläche zu begrünen.  d)  Die Vernetzungsfunktion für die trockenwarmen Lebensräume ist sicherzustellen.  e)  Auf dem Baufeld E sind 640 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Naturersatzflächen zu erstellen.  f)  Innerhalb  der  Naturschutzzone  sind  ein  1.80  m  breiter  unversiegelter  Fussweg  sowie  Zu-  fahrten und Stellflächen für die Feuerwehr zulässig. Innerhalb der Naturschonzone ist eine mit  dem  Artenschutz  zu  vereinbarende,  naturverträgliche  Erholungsnutzung  mit  entsprechenden  Bauten  und  Anlagen  wie  Wegen,  Bänken  und  Spielobjekten  in  eingeschränktem  Mass  mög-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Parkierung
                            a)  Es  dürfen  nicht  mehr  als  40%  der  gemäss  Parkplatzverordnung  Basel-Stadt  zulässigen  Park-  plätze erstellt werden.  b)   Für die Baufelder A-D sind 10-15 und für das Baufeld E 3-5 Besucherparkplätze nachzuwei-  sen.  c)   Auf den Baufeldern sind oberirdisch keine Autoabstellplätze zulässig.  d)   Die  Zufahrten  zu  den  unterirdischen  Einstellhallen  sind  in  den  im  Plan  gekennzeichneten  Bereichen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Qualitätssicherung
                            Neubebauungen sowie neue Grün- und Freiräumen müssen hohe städtebauliche, architektonische und  ökologische Qualitäten erfüllen. Dies erfolgt in der Regel durch ein Varianzverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  III.  IV.  V.  VI. Publikation  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Er tritt am fünften Tag nach der Publi-  kation in Kraft.  7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   In Kraft seit 24. 12. 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                207.3
                            Basel  Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Basel: Siedlung Belforterstrasse (Gebiet  Hegenheimerstrasse, Theodor Herzl-Strasse, Michelbacherstrasse, Oltingerstrasse)  GRB vom 15. Januar 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , § 8 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  § 11  des  Umweltschutzgesetzes  Basel-Stadt  vom  13.  März  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    sowie  nach  Einsicht-  nahme in den Ratschlag des Regierungsrats  Nr. 12.0740.01   vom 15. Mai 2012 und in den Minderheits-  bericht der Bau- und Raumplanungskommission  Nr. 12.0740.02   vom 16. Dezember 2013, beschliesst:  VII.  Bebauungsplan Siedlung Belforterstrasse (Gebiet Hegenheimerstrasse, Theodor Herzl-Strasse,  Michelbacherstrasse, Oltingerstrasse)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Siedlung Belforterstrasse Nr. 13’613 des Planungsamts vom 16. November 2011
                            wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1. Die Zuständigkeiten für die Beurteilung von Baugesuchen entsprechen denjenigen der Stadt-
                            und Dorfbild-Schonzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Der nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Charakter der Überbauung ist
                            zu erhalten. Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Um-, Aus- und Neubauten  sind zulässig, wenn der nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Charakter  nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Die Lichteinfallswinkel zu benachbarten Parzellen ausserhalb des Bebauungsplanperimeters
                            sind einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Ausnahmen können durch die zuständige Stelle zugelassen werden, wenn die Verweigerung
                            für  die  Eigentümerin  oder  den  Eigentümer  eine  unzumutbare  Härte  darstellen  würde  oder  wenn sie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umwelt-  rechtlicher Vorschriften erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Der Regierungsrat kann im Rahmen eines Bebauungsplans zweiter Stufe von Ziffer 2.2. ab-
                            weichende  oder  ergänzende  Festsetzungen  beschliessen.  Dabei  sind  folgende  Randbedingun-  gen einzuhalten:  a)  Der  Bebauungsplan  zweiter  Stufe  gewährleistet  eine  auf  einer  Gesamtkonzeption  beruhen-  de Weiter- oder Neuentwicklung der Siedlung.  b)  Der  Bebauungsplan  beruht  auf  Verfahren,  welche  die  städtebauliche,  architektonische  und  freiräumliche Qualität sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                207.4
                            Basel  Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Basel: Siedlung Im langen Loh  (Gebiet Morgartenring, Wanderstrasse, Rigistrasse, Gottfried Keller-Strasse)  GRB vom 15. Januar 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , § 8 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  2)    und  § 11  des  Umweltschutzgesetzes  Basel-Stadt  vom  13.  März  1991  3)    sowie  nach  Einsicht-  nahme in den Ratschlag des Regierungsrats  Nr. 12.0740.01   vom 15. Mai 2012 und in den Minderheits-  bericht der Bau- und Raumplanungskommission  Nr. 12.0740.02   vom 16. Dezember 2013, beschliesst:  VIII.  Bebauungsplan  Siedlung  Im  langen  Loh  (Gebiet  Morgartenring,  Wanderstrasse,  Rigistrasse,  Gottfried Keller-Strasse)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Siedlung Im langen Loh Nr. 13’615 des Planungsamts vom 16. November 2011
                            wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1. Die Zuständigkeiten für die Beurteilung von Baugesuchen entsprechen denjenigen der Stadt-
                            und Dorfbild-Schonzone.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Der nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Charakter der Überbauung ist
                            zu erhalten. Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Um-, Aus- und Neubauten  sind zulässig, wenn der nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Charakter  nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Die Lichteinfallswinkel zu benachbarten Parzellen ausserhalb des Bebauungsplanperimeters
                            sind einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Ausnahmen können durch die zuständige Stelle zugelassen werden, wenn die Verweigerung
                            für  die  Eigentümerin  oder  den  Eigentümer  eine  unzumutbare  Härte  darstellen  würde  oder  wenn sie zur Gewährleistung eines zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umwelt-  rechtlicher Vorschriften erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Der Regierungsrat kann im Rahmen eines Bebauungsplans zweiter Stufe von Ziffer 2.2. ab-
                            weichende  oder  ergänzende  Festsetzungen  beschliessen.  Diese  müssen  folgende  Randbedin-  gungen erfüllen:  a)  Der  Bebauungsplan  zweiter  Stufe  gewährleistet  eine  auf  einer  Gesamtkonzeption  beruhen-  de Weiterentwicklung der Siedlung.  b)  Der  Bebauungsplan  zweiter  Stufe  beruht  auf  Verfahren,  welche  die  städtebauliche,  archi-  tektonische und freiraumplanerische Qualität sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                207.5
                            Basel  Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Basel: Spezielle Nutzungsvorschriften Frei-  zeitgartenareale  GRB vom 15. Januar 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , § 8 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  2)    und  § 11  des  Umweltschutzgesetzes  Basel-Stadt  vom  13.  März  1991  3)    sowie  nach  Einsicht-  nahme in den Ratschlag des Regierungsrats  Nr. 12.0740.01   vom 15. Mai 2012 und in den Minderheits-  bericht der Bau- und Raumplanungskommission  Nr. 12.0740.02   vom 16. Dezember 2013, beschliesst:  IX. Spezielle Nutzungsvorschriften Freizeitgartenareale
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Plan Spezielle Nutzungsvorschriften Freizeitgartenareale Nr. 13’608 des Planungsamts vom
16. November 2011 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Plan werden folgende spezielle Nutzungsvorschriften erlassen:
2.1. Die bezeichneten Perimeter sichern Freizeitgartenareale. Zulässig sind Freizeitgärten und die
                            zu ihrer Ausstattung dienenden Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. In Freizeitgartenarealen sind als ergänzende Nutzungen öffentliche Wegverbindungen, dem
                            ökologischen Ausgleich und Ersatz dienende Flächen sowie der Erholung dienende öffentliche  Freiräume und die zu ihrer Ausstattung üblichen Bauten und Anlagen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                207.6
                            Basel  Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Basel: Spezielle Nutzungsvorschriften Tier-  park Lange Erlen  GRB vom 15. Januar 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , § 8 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  2)    und  § 11  des  Umweltschutzgesetzes  Basel-Stadt  vom  13.  März  1991  3)    sowie  nach  Einsicht-  nahme in den Ratschlag des Regierungsrats  Nr. 12.0740.01   vom 15. Mai 2012 und in den Minderheits-  bericht der Bau- und Raumplanungskommission  Nr. 12.0740.02   vom 16. Dezember 2013, beschliesst:  X. Spezielle Nutzungsvorschriften Tierpark Lange Erlen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Plan Spezielle Nutzungsvorschriften Tierpark Lange Erlen Nr. 13’487 des Planungsamts vom
20. Mai 2010 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Plan werden folgende spezielle Nutzungsvorschriften erlassen:
2.1. Teilbereich A
                            a)  Der Teilbereich A dient als Tierpark und ist tagsüber öffentlich zugänglich.  b)  Der  Tierpark  ist  grösstenteils  naturnah  und  unversiegelt  auszugestalten,  zu  nutzen  und  zu  pflegen.  c)  Zulässig  sind  Bauten  und  Anlagen  für  die  Tierhaltung  sowie  Wege  und  Anlagen  für  Besu-  cherinnen und Besucher des Tierparks.  d)  Bauten und Anlagen haben sich der Landschaftsgestaltung unterzuordnen.  e)  In  den  beiden  Feldern  A*  sind  weitere  Bauten  zulässig,  wenn  diese  unmittelbar  dem  Tier  park dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Teilbereich B
                            a)  Der  Teilbereich  B  dient  dem  Tierpark  und  dem  Landschaftspark  Wiese  und  ist  öffentlich  zugänglich.  b)  Der  Teilbereich  B  ist  mindestens  zur  Hälfte  der  Fläche  naturnah  auszugestalten,  zu  nutzen  und zu pflegen.  c)  Es  ist  eine  direkte  und  sichere  Fuss-  und  Veloverbindung  zwischen  der  Fasanenstrasse  und  der Wiesendamm-Promenade zu gewährleisten.  d)  Zulässig  sind  Bauten  und  Anlagen  gemäss  der  Grundzone  sowie  für  einen  öffentlichen  Restaurationsbetrieb.  e)  Es  sind  47  öffentliche  Parkplätze  und  17  Parkplätze  für  Anlieferung  und  Angestellte  zuläs-  sig.  Diese  sind  versiegelt  (wasserdicht)  auszugestalten,  das  anfallende  Regenwasser  ist  in  die Kanalisation abzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesen Nutzungsvorschriften
                            zulassen, sofern die Gesamtkonzeption des Tierparks nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                207.7
                            Basel  Gesamtrevision des Zonenplans der Stadt Basel: Spezielle Nutzungsvorschriften Sport-  anlagen Schorenmatte  GRB vom 15. Januar 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , § 8 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  2)    und  § 11  des  Umweltschutzgesetzes  Basel-Stadt  vom  13.  März  1991  3)    sowie  nach  Einsicht-  nahme in den Ratschlag des Regierungsrats  Nr. 12.0740.01   vom 15. Mai 2012 und in den Minderheits-  bericht der Bau- und Raumplanungskommission  Nr. 12.0740.02   vom 16. Dezember 2013, beschliesst:  XI. Spezielle Nutzungsvorschriften Sportanlagen Schorenmatte
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Plan Spezielle Nutzungsvorschriften Nr. 13’486 des Planungsamts vom 20. Mai 2010 wird ver-
                            bindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Plan werden folgende spezielle Nutzungsvorschriften erlassen:
2.1. Die beiden Teilbereiche A und B beidseits des Schorenwegs dienen als Sportplätze.
2.2. Die Sportplätze (Teilbereiche A und B) sind unversiegelt und ebenerdig anzulegen. Davon
                            ausgenommen sind Versiegelungen wie ein Kunstrasen, sofern sie zum Schutz des Trinkwas-  sers geboten sind bzw. dem Grundwasserschutz nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Zugehörige Anlagen wie Einfriedungen und Beleuchtungen sind in Bezug auf das Land-
                            schaftsbild so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Im Teilbereich A sind in untergeordnetem Mass weitere Bauten und Anlagen zulässig, wenn
                            diese unmittelbar mit der Sportnutzung in Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesen Nutzungsvorschriften
                            zulassen, sofern die Gesamtkonzeption der Sportanlage nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210  Basel  Aeschengraben (Areal) / Nauenstrasse / Parkweg  GRB vom 19. März 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   sowie auf § 11 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt vom 13. März 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  sowie nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrats  Nr. 13.1290.01   vom 27. August 2013  sowie  in  den  Bericht  der  Bau-  und  Planungskommission  Nr.  13.1290.02    vom  18. Februar  2014,  be-  schliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’704 des Planungsamtes vom 14. Dezember 2012 wird verbindlich er-  klärt.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’702 des Planungsamtes vom 14. Dezember 2012 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1. Baubereiche A & B
                            a)  Im  Baubereich  A  ist  ein  Gebäude  mit  einer  maximalen  Wandhöhe  von  87  m  (363  m  ü.  M.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Geschossen und einer maximalen BGF von 24’600 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   zulässig. Zur architektonischen und  funktionalen  Auszeichnung  des  obersten  Geschosses  ist  unter  der  Voraussetzung  einer  be-  sonders  hochwertigen  Gestaltung  ein  Spielraum  in  der  Höhe  von  zusätzlichen  2  m  zulässig.  Technische Anlagen sind innerhalb der zulässigen Wandhöhe anzuordnen.  b)  Im  Baubereich  B  ist  gestützt  auf  das  Resultat  eines  Varianzverfahrens  ein  Gebäude  mit  ei-  ner maximalen Wandhöhe von 34 m (311  m ü. M.) 8 Geschossen und einer maximalen BGF  von  12’100  m  2    zulässig.  Technische  Anlagen  sind  innerhalb  der  zulässigen  Wandhöhe  anzu-  ordnen.  c)  Die  Fassaden  in  den  Baufeldern  A  und  B  müssen  durch  die  an  den  Pflichtbaulinien  stehen-  den Teile der Gebäudewände dominiert werden. Gegen die Pflichtbaulinien dürfen die Erdge-  schosse zurückversetzt ausgebildet werden.  d)  Im  Baubereich  A  darf  das  Gebäude  die  Pflichtbaulinie  entlang  des  Aeschengrabens  bis  zu  einer Höhe von 21 m um maximal 5 m überschreiten. Das Erdgeschoss darf die Pflichtbaulinie  nicht  überschreiten.  Der  Inanspruchnahme  von  Allmend  für  diese  Auskragung  wird  zuge-  stimmt. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die zur Erstellung dieser Auskragung notwendige  Fläche mit den entsprechenden Baurechten zu belasten.  e)  Unmittelbar  nach  der  Fertigstellung  und  Freigabe  des  Gebäudes  im  Baufeld  A  ist  mit  dem  Rückbau der oberirdischen Gebäudeteile im Bereich der Fläche F zu beginnen und der öffent-  liche  Platz  gemäss  lit. g  dieser  Vorschriften  zu  realisieren.  Danach  ist  mit  dem  Rückbau  der  oberirdischen Gebäudeteile im Bereich des Baufelds B zu beginnen und das Gebäude gemäss  lit. b dieser Vorschriften zu realisieren. Ab dem Zeitpunkt der Freigabe des Gebäudes im Bau-  feld A wird der Bestandesschutz für die hier beschriebenen abzubrechenden Gebäudeteile im  Bereich der Fläche F und Baufeld B aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Bereich C
                            f)  Im  Baufeld  C  ist  gestützt  auf  das  Resultat  eines  Varianzverfahrens  ein  Gebäude  mit  einer  maximalen  Höhe  von  42  m  (318  m  ü.  M.)  10  Geschossen  und  einer  maximalen  BGF  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13’200  m    zulässig.  Technische  Anlagen  sind  innerhalb  der  zulässigen  Wandhöhe  anzu-  ordnen.  Eine  von  diesen  Vorschriften  bezüglich  Baufeld,  Gebäudehöhe,  Geschosszahl  ab  weichende  Bebauung  ist  in  einem  Bebauungsplan  2. Stufe  durch  den  Regierungsrat  zu  be-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Fläche F
                            g)  Die  Fläche  F  ist  gestützt  auf  das  Resultat  eines  Varianzverfahrens  als  öffentlicher  Platz  zu  gestalten. Oberirdisch dürfen nur der Erschliessung und der Ausstattung des Platzes dienende  Bauten und Anlagen erstellt werden. Die öffentliche Zugänglichkeit ist mit einer entsprechenden Dienst-  barkeit im Grundbuch sicherzustellen. Die Dienstbarkeit darf ohne Zustimmung der zuständigen Bewil-  ligungsbehörde weder geändert noch aufgehoben werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Allgemeines
                            h)  Zulässige  Nutzungen  sind  Dienstleistung,  Wohnen  (Hotel)  und  Gastronomie.  Verkaufsnut-  zungen  sind  zulässig,  sofern  sie  untergeordnet  sind.  Das  Gebäude  im  Baufeld  A  muss  einen  minimalen Anteil Wohnen (inkl. Hotel) von 50 % aufweisen.  i)  Dachgeschosse sind ausgeschlossen.  j)  Innerhalb  des  Planungsperimeters  müssen  Gebäude  zueinander  keinen  Lichteinfallswinkel  aber  einen  minimalen  Abstand  von  6  m  einhalten.  Gegen  Gebäude  ausserhalb  des  Pla-  nungsperimeters  ist  ein  Lichteinfallswinkel  von  60°  einzuhalten.  Das  Gebäude  im  Baufeld A  muss gegen die Liegenschaft Aeschengraben 21 keinen Lichteinfallswinkel einhalten.  k)  Die  Erschliessung  der  unterirdischen  Autoeinstellhalle  darf  nur  über  den  im  Plan  darge-  stellten Punkt erfolgen. Alle Parkplätze sind unterirdisch anzuordnen.  l)  In  dem  im  Plan  dargestellten  Bereich  sind  unterirdische  Verbindungen  zur  Erschliessung  der  Autoeinstellhalle  auf  dem  Nachbargrundstück  zulässig.  Der  Inanspruchnahme  von  All-  mend  für  diese  Verbindung  wird  zugestimmt.  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  die  zur  Erstellung  dieser  Verbindungen  notwendige  Fläche  mit  den  entsprechenden  Baurechten  zu  belasten.  m)  Die   vom   Grossen   Rat   am   22.   Dezember   1977   erlassenen   speziellen   Bauvorschrif-  ten Nr. 119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   werden für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  III.  IV. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Aufgehoben durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Wirksam seit 4. 5. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211  Basel  Dreispitz (Depot) / Münchensteinerstrasse / Walkeweg / Irène Zurkinden-Platz  GRB vom 4. Juni 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf §§ 95, 101 und 105 Abs. 1 des Bau- und Planungs-  gesetzes  (BPG)  vom  17.  November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  §§  11  und  13  des  Umweltschutzgesetzes  Basel-Stadt  (USG  BS)  vom  13.  März  1991  2)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr. 13.1557.01    vom  15.  Oktober  2013  sowie  nach  dem  mündlichen  Antrag  der  Bau-  und  Raumpla-  nungskommission und der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission vom 4. Juni 2014, beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’694 des Planungsamtes vom 13. November 2012 wird verbindlich er-  klärt.  II.  III.  IV. Bebauungsplan  Der Bebauungsplan Nr. 13’692 des Planungsamtes vom 13. November 2012 wird verbindlich erklärt.  Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck
                            Der Bebauungsplan bezweckt, dass im Perimeter eine verbesserte Nutzung und Anbindung der Halte-  stellen des öffentlichen Verkehrs an die umliegenden Räume, eine verbesserte Abstellsituation für Zwei-  räder, eine hochwertige, öffentliche Aussenraumnutzung sowie ein markanter, mischgenutzter Hochbau  realisiert werden können. Grundlage ist das überarbeitete Wettbewerbsprojekt des Projektteils «Am De-  pot Dreispitz» des offenen Wettbewerbs Bernoulli-Walkeweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Freiraum und öffentliche Nutzungen
2.1 Bis an die Fassade der Erdgeschosse des Hochbaus und mit Ausnahme des Zufahrtsbereichs
                            zur Einstellhalle des Hochbaus sind alle Flächen, die planungsrechtlich einer Zone zugewiesen  sind,  öffentlich  zugänglich  und  in  ihrer  Nutzung  wie  Allmend  zu  behandeln.  Dies  ist  grund-  buchlich  zu  sichern.  Die  zonenrechtlich  verbindlichen  Freiflächenanteile  gelten  damit  im  Pe-  rimeter als erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Im Bereich des Platzes sind ebenerdig mindestens 50 öffentlich zugängliche Veloplätze zu er-
                            stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Gemäss Planeintrag sind unterirdische, halboffene und öffentlich zugängliche Parkierungsan-
                            lagen  für  mindestens  20  Zweiräder  (Bereich  Z1)  und  je  100  Velos  (Bereiche  V1,  V2)  zu  er-  richten. Die Zufahrten erfolgen über die Punkte A respektive B. Diese Anlagen sind rechtlich  ausreichend zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 In den Bereichen P1 und P2 sind weitere Zu- und Abgänge zu den Perrons zu errichten.
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Der gesamte Platzbereich ist frei von motorisiertem Verkehr zu gestalten. Unterirdische Bau-
                            ten sind so zu dimensionieren, dass die Platznutzung im Sinne von Ziff. 2.1 schadlos möglich  ist.  Die  Befahrbarkeit  ist  insbesondere  für  Fahrzeuge  für  Unterhalt,  Rettung  und  Bespielung  des  Platzes  zu  gewährleisten.  Er  ist  mit  Bäumen  und  gemäss  Planeintrag  mit  einer  Mindest-  überdeckung von 1,50 m auszubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Hochbau: Nutzung und Bauweise
3.1 Die maximale Bruttogeschossfläche beträgt 10’000 m 2 .
3.2 Es ist ein Wohnanteil von mindestens einem Drittel der Bruttogeschossfläche nachzuweisen.
3.3 Das Erdgeschoss dient massgeblich publikumsorientierten Nutzungen.
3.4 Alle oberirdischen Bauten und Anlagen sind innerhalb der Grenzen des Baubereichs gemäss
                            Plan  zu  erstellen.  Steildächer  und  zurückversetzte  Dachgeschosse  sind  nicht  zulässig.  Über  dem  obersten  Vollgeschoss  sind  keine  weiteren,  räumlich  in  Erscheinung  tretende  Dachauf-  bauten zugelassen, technische Aufbauten sind im Wesentlichen nicht höher als die Fassade zu  führen. Unterirdische Bauten sind auch ausserhalb des Baubereichs zulässig, insofern die üb-  rigen Vorschriften eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Gegenüber den Bebauungen am Walkeweg sowie der Münchensteinerstrasse ist ein Lichtein-
                            fallswinkel von 60° einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6 Der Plan bezeichnet eine Linie mit Anbaupflicht, an der die Hauptfassade ab dem dritten
                            Vollgeschoss zu errichten ist. Analog gilt dies für den Bereich mit Anbaupflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7 Im Bereich der Tramhaltestelle ist in den ersten beiden Vollgeschossen ein Rücksprung von
                            mind. 4,0 m vorzusehen, der insbesondere als öffentlicher Wartebereich mit dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.8 Die Kubatur des Hochbaus hat sich am überarbeiteten Wettbewerbsprojekt zu orientieren, dies
                            betrifft insbesondere die Auskragungen und Rücksprünge nach dem zweiten, fünften und sieb-  ten  Vollgeschoss.  Massgebliche  Abweichungen  von  den  Kubaturen  sind  nur  ausnahmsweise  möglich,  sofern  eine  gute  Gestaltung  und  die  Wahrung  der  grundlegenden,  stadträumlich-ar-  chitektonischen  Idee,  sowie  die  funktionalen  Elemente  des  zu  Grunde  liegenden  Projekts  nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.9 Der Plan markiert jenen Bereich, der als Zufahrt für die mögliche Einstellhalle, für den be-
                            schränkten Warenumschlag sowie für das öffentliche Velo- und Zweiradparking dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Umwelt
4.1 Es dürfen maximal 50 Parkplätze erstellt werden, diese sind unterirdisch anzuordnen. Davon
                            dürfen  maximal  6  Parkplätze  für  Kundschaft  von  publikumsintensiven  Nutzungen  (Laden,  Restaurant)  genutzt  werden.  Alle  anderen  Plätze  sind  nicht  öffentlich  zugänglich  zu  machen.  Die  Zuteilung  der  nichtöffentlichen  Plätze  auf  die  Nutzungen  Wohnen,  Büro  etc.  ist  freige-  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Im Rahmen der Baubewilligung ist der Nachweis zu erbringen, dass das Gebäude in energeti-
                            scher Hinsicht die gesetzlichen Minimalanforderungen deutlich übertrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Steht bei Neubauten eine nicht primär auf fossilen Brennstoffen basierende zentrale Energie-
                            versorgung zur Verfügung (Nah- oder Fernwärmenetz), so muss diese genutzt werden, sofern  der Primärenergiebedarf nicht regenerativ und auf der Parzelle gedeckt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Sofern die massgebenden Immissionsgrenzwerte an der Fassade überschritten sind, gilt diese
                            als  lärmbelastet.  An  lärmbelasteten  Fassaden  dürfen  keine  lärmempfindlichen  Räume  ange-  ordnet  werden,  es  sei  denn,  diese  werden  durch  konzeptionelle,  bauliche,  gestalterische  oder  organisatorische Massnahmen geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5 Die naturschutzrechtliche Kompensation der Eingriffe ist anteilig bei der Entwicklung des
                            unmittelbar benachbarten Perimeters «Am Walkeweg» zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Ausnahmen
                            Das  zuständige  Departement  kann  Abweichungen  vom  Bebauungsplan  zulassen,  sofern  dadurch  die  Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  V.  VI.  VII. Schlussbestimmung  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 25. 7. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212  Basel  Friedrich Miescher-Strasse / Flughafenstrasse / Im Burgfelderhof  GRB vom 25. Juni 2014  Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , und nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                13.1289.01 Nr.
13.1289.02 vom 12. Juni 2014, beschliesst:
                            I. Aufhebung Bebauungsplan  Der Bebauungsplan Nr. 145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   vom 15. März 1995 wird aufgehoben.  II.  III. Festsetzung Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’731 vom 29. Mai 2013 wird verbindlich erklärt.  Zulässig  sind  Nutzungen  im  öffentlichen  Interesse  für  Pflege,  Unterkunft  und  Behandlung  von  Men-  schen.  IV.  V. Festsetzung Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’729 vom 29. Mai 2013 auf den Parzellen 687 und 418, beide Sektion 1,
                            wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1 Pflicht zur Durchführung von Wettbewerbsverfahren
                            Um  eine  hohe  städtebauliche  und  architektonische  Qualität  zu  sichern,  sind  auf  den  Baufel-  dern für deren Neubebauung jeweils Wettbewerbsverfahren durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Ergänzender Bebauungsplan Baufeld A
                            Falls  im  Baufeld  A  die  Ausnutzung  dereinst  das  zonenzulässige  Mass  übersteigt,  werden  die  sondernutzungsplanerischen  Vorgaben  nach  Massgabe  des  Wettbewerbssiegerprojektes  in  ei-  nem anschliessenden Bebauungsplanverfahren durch den Regierungsrat festgelegt; der Regie-  rungsrat wird ermächtigt, dabei mit einem Bebauungsplan eine Erhöhung der zonengemässen  Ausnutzung bis zu 20 % zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Zonenänderung Baufeld B
                            Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Baufeld B eine Zonenänderung zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Überbauungsziffer
                            a)  Innerhalb  der  Baufelder  darf  die  oberirdische  Ausnutzung  frei  verteilt  werden,  sofern  fol-  gende Überbauungsziffern eingehalten sind: In den Baufeldern B, C und D je maximal   80 %  und in Baufeld E 60 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Grossratsbeschluss betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für zwei Areale auf Gebiet der Psychiatrischen Universitätsklinik (Parzelle Nr. 687
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  b)  Im  Rahmen  von  Wettbewerbsverfahren  darf  die  südöstliche  Baufeldgrenze  mit  untergeord-  neten  Bauten  (An-  und  Nebenbauten)  überschritten  werden,  sofern  die  erforderlichen  Ab-  stände zur Nachbarbebauung eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Bauvolumen
                            Betreffend Geschossigkeit gelten folgende Vorgaben:  a)  Entlang   der   Friedrich   Miescher-Strasse   sind   maximal   vier   Vollgeschosse   zulässig.   Im  Rahmen  der  Wettbewerbe  darf  eine  partielle  Fünfgeschossigkeit  geprüft  und  als  zulässig  erklärt werden.  b)  Im  übrigen  Bereich  sind  drei  Vollgeschosse  zulässig.  Im  Rahmen  der  Wettbewerbe  darf  ei-  ne partielle Viergeschossigkeit geprüft und als zulässig erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Generelle Anordnung der Bauten (Baufelder B, C, D, E)
                            Die  bestehende  Orthogonalität  der  gebauten  Anlage  ist  für  künftige  bauliche  Entwicklungen  auf  den  Baufeldern  B,  C,  D,  E  zu  übernehmen.  Davon  ausgenommen  sind  Nebenbauten  und  untergeordnete Bauteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Lage der Hauptfassaden der Gebäude
                            Die  Gebäudefluchten  der  Hauptgebäude  müssen  entlang  der  Friedrich  Miescher-Strasse  zu  zwei Drittel auf der Baufeldgrenze liegen. Im Erdgeschoss und obersten Geschoss sind Rück-  sprünge von der Hauptflucht zulässig. Die äussersten, markierten Eckpunkte (West und Nord)  sind mit Haupt- oder Nebengebäuden zu besetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8 Erschliessungszone Friedrich Miescher-Strasse
                            Die Erschliessungszone dient der Gebäudeerschliessung  mit Zufahrten in die Einstellhalle(n),  den Besucher- und Notzufahrten, Behinderten- und Besucherparkplätzen, Velo- und Rollerab-  stellplätze sowie Ver- und Entsorgung. Die Erschliessungszone ist so auszugestalten, dass ent-  lang der Friedrich Miescher-Strasse eine gute Gesamtwirkung des Strassenraumes erzielt wird.  Eine zweckmässige Begrünung ist anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9 Umgang mit Bestand im Baufeld E
                            Das bestehende Ökonomiegebäude auf dem Baufeld E darf innerhalb der Baufeldgrenzen an-  gemessen erweitert und angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.10 Auf-, An- und Nebenbauten
                            Untergeordnete  Auf-,  An-  und  Nebenbauten  sind  zulässig,  sofern  diese  sich  gut  in  die  Ge-  samtanlage einordnen. Diese dürfen innerhalb der Baufelder frei angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.11 Begrünung, Ökologie
                            Innerhalb der Freiflächen, welche ausserhalb der Baufeldgrenzen und Erschliessungszone sind  und nicht der Feinerschliessung dienen, sind zwingend Ersatzmassnahmen für Objekte im Na-  turinventar vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.12 Erschliessung für Langsamverkehr
                            Ausschliesslich für den Langsamverkehr ist von der Flughafenstrasse her ein Anschluss an das  bestehende  Wegnetz  und  mindestens  eine  Verbindung  zur  Friedrich  Miescher-Strasse  zu  er-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.13 Motorisierte Erschliessung
                            Die Erschliessung, Vorfahrten sowie Zu- und Wegfahrten für Personenwagen und Anlieferung  erfolgen ausschliesslich von der Friedrich Miescher-Strasse her in die Erschliessungszone.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.14 Abstellplätze und Parkierung Personenwagen
                            Die Parkplätze für Personenwagen sind unterirdisch, möglichst unter den Gebäuden anzuord-  nen; für eine vorübergehend oberirdische Anordnung sind Abweichungen zulässig. Besucher-  und  Behindertenparkplätze  dürfen  innerhalb  der  Erschliessungszone  oberirdisch  angeordnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.15 Gesamtwirkung Gesamtanlage
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Die Bebauung und die begrünten Aussenräume sind so weiterzuentwickeln, dass sie eine her-  vorragende Gesamtwirkung der Gesamtanlage erzielen. Neubauten haben sich mit ihren Aus-  senräumen  gut  zu  integrieren.  Auf  die  Weiterentwicklung  der  parkartigen  Freiraumqualitäten  ist besonders zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ausnahmen
                            Das  zuständige  Departement  kann  Abweichungen  vom  Bebauungsplan  zulassen,  sofern  dadurch  die  Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  VI.  VII. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Wirksam seit 10. 8. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213  Basel  Elsässerstrasse / Voltastrasse / Mülhauserstrasse / Wasserstrasse (Areal VoltaOst)  GRB vom 11. März 2015  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und §§ 22 und 33 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt  (Finanzhaushaltsgesetz) vom 16. April 19972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sowie nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regie-  rungsrates  Nr. 12.0622.01   vom 8. Mai 2012 und in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission  Nr. 12.0622.02   vom 6. Februar 2015, beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’584 des Planungsamtes vom 23. September 2011 wird verbindlich er-  klärt.  II. Wohnanteilplan  Die Änderung des Wohnanteils gemäss Plan Nr. 13’588 des Planungsamtes vom 23. September 2011  wird verbindlich erklärt.  III. Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’585 des Planungsamtes vom 23. September 2011 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1. Teilbereich West
                            a)  Im  Teilbereich  West  darf  zur  Gewährleistung  einer  städtebaulich  und  architektonisch  hoch-  stehenden  Bebauung,  als  Ergebnis  eines  Varianzverfahrens,  von  der  zulässigen  Gebäude-  tiefe, der Gebäudehöhe, der Geschosszahl und von der Baulinie abgewichen werden.  b)  Im  Teilbereich  West  sind  Wohn-  und  Dienstleistungsnutzungen  zulässig.  Publikumsorien-  tierte  Dienstleistungsnutzungen  sind,  wenn  keine  wichtigen  Gründe  dagegen  sprechen,  im  Erdgeschoss anzuordnen. Es ist ein Mindestwohnanteil von 60 % einzuhalten.  c)  In  den  im  Plan  senkrecht  schraffierten  Bereichen  kann  der  Regierungsrat  zur  Gewährleis-  tung  einer  städtebaulich  und  architektonisch  hochstehenden  Bebauung,  als  Ergebnis  eines  Varianzverfahrens,  die  Zonengrenze  entsprechend  den  neu  festzusetzenden  Bau-  und  Stras-  senlinien anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Teilbereich FHKW
                            d)  Im  Teilbereich  Fernheizkraftwerk  sind  Nutzungen  im  öffentlichen  Interesse  im  Bereich  Versorgung  zulässig.  Weitere  Nutzungen  im  öffentlichen  Interesse  sind  zulässig,  sofern  sie  die Hauptnutzung nicht beeinträchtigen.  Für  die  bestehende  Wohnnutzung  an  der  Wasserstrasse  31  und  33  gelten  die  Vorschriften  über  den  Bestandesschutz  gemäss  Bau-  und  Planungsgesetz  sinngemäss.  Neubauten  müs-  sen gegen  die  bestehenden  Wohnnutzungen  einen  Lichteinfall  von  60°  einhalten.  Zur  Gewährleistung  einer  hohen  städtebaulichen  und  architektonischen  Qualität  ist  ein  Vari-  anzverfahren durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Teilbereich Ost
                            e)  Im  Teilbereich  Ost  sind  Nutzungen  im  öffentlichen  Interesse  im  Bereich  Bildung  und  Ver-  sorgung  zulässig.  Weitere  Nutzungen  im  öffentlichen  Interesse  sind  zulässig,  sofern  sie  die  Hauptnutzungen  nicht  beeinträchtigen.  Die  Qualität  der  Aussenräume  hat  erhöhten  Anfor-  derungen zu genügen.  f)  Für  die  bestehende  Wohnnutzung  an  der  Wasserstrasse  35  und  37  gelten  die  Vorschriften  über  den  Bestandesschutz  gemäss  Bau-  und  Planungsgesetz  sinngemäss.  Neubauten  müs-  sen  gegen  die  bestehenden  Wohnnutzungen  einen  Lichteinfall  von  60°  einhalten.  Zur  Ge-  währleistung  einer  hohen  städtebaulichen  und  architektonischen  Qualität  ist  ein  Varianz-  verfahren durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Teilbereich W21 - 25
                            g)  Im  Teilbereich  Wasserstrasse  21  -  25  kann  in  Abweichung  von  der  Grundordnung  eine  BGF  von maximal 2’000 m  2   realisiert werden. Die Bebauung muss keinen Grenzabstand zur hinteren  Grundstücksgrenze einhalten. Zur Gewährleistung einer hohen städtebaulichen   und   architek-  tonischen Qualität, als Ergebnis eines Varianzverfahrens, darf von der zulässigen Gebäudehöhe  und  Geschosszahl  abgewichen  werden.  Neubauten  im  Teilbereich  Fernheizkraftwerk  müssen  gegen  die  Gebäude  im  Teilbereich  Wasserstrasse  21  -  25  einen  Lichteinfallswinkel  von  60°  einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Störfall
                            h)  Die  Zuordnung  von  Nutzungen  und  die  Ausführung  von  baulichen  Massnahmen  und  tech-  nischen  Einrichtungen  in  den  Teilbereichen  Ost  und  Wasserstrasse  21  -  25  haben  so  zu  er-  folgen,   dass   ein   angemessener   Schutz   vor   Störfalleinwirkungen   durch   das   Fernheiz-  kraftwerk  gewährleistet  ist.  Die  Massnahmen  zum  Schutz  sind  im  Baubewilligungsverfah-  ren jeweils zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  IV.  V.  VI.  Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  wirksam.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 26. 4. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            214  Basel  Nauenstrasse / Gartenstrasse / Heumattstrasse (Areal BIZ)  GRB vom 11. März 2015  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr. 14.1588.01    vom  18.  November  2014  und  nach  dem  mündlichen  Antrag  der  Bau-  und  Raumpla-  nungskommission vom 11. März 2015, beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’812 des Planungsamtes vom 14. Juli 2014 wird verbindlich erklärt.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’810 des Planungsamtes vom 14. Juli 2014 wird verbindlich erklärt.
2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
2.1. Auf dem Gesamtareal (Baubereiche A+B) sind insgesamt 68’000 m 2 BGF zulässig. Zulässig
                            sind Büros, Dienstleistungs- und Konferenznutzungen inklusive der zum Betrieb notwendigen  weiteren Nutzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Im Baubereich B gelten in Abweichung von der Grundordnung folgende Vorschriften:
                            a.  Die zulässige Wandhöhe beträgt auf allen Seiten 18 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Innerhalb der zulässigen Wandhöhe dürfen auch weniger als fünf, aber höhere Vollge-  schosse realisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Innerhalb  der  Dachprofillinie  darf  ein  mehr  als  3,5  m  hohes  Attikageschoss  realisiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Gegenüber der Heumattstrasse ist ein Lichteinfallswinkel von 60° einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Der  Abstand  von  Gebäuden  zur  Grundstücksgrenze  und  zur  Baulinie  darf  unter  Vor-  behalt einer guten Gesamtwirkung frei gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Über den gemäss Vorschrift 2.2. zulässigen Baukubus hinaus dürfen maximal 28’000 m
                            2   BGF  realisiert  werden,  sofern  dadurch  die  insgesamt  zulässige  BGF  gemäss  Vorschrift  2.1.  nicht  überschritten  wird.  Die  maximale  Höhe  wird  durch  den  Lichteinfallswinkel  von  60°  und  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stunden-Schatten  begrenzt.  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  die  zur  Realisierung  dieser  zusätzlichen  Nutzung  notwendigen  Bestimmungen  in  einem  weiteren  Planungsverfahren,  ge-  stützt  auf  die  Ergebnisse  eines  Varianzverfahrens,  zu  erlassen,  namentlich  bezüglich  Gebäu-  dehöhe, Geschosszahl, Ausdehnung und Gebäudestellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  III. Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 108  Der Grossratsbeschluss betreffend die Festsetzung eines Überbauungsplanes für das Areal der Bank für  Internationalen  Zahlungsausgleich  (BIZ)  an  der  Nauenstrasse,  Gartenstrasse,  Heumattstrasse  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Mai 1971 wird für den Geltungsbereich des Baubereichs B des vorliegenden neuen Bebauungsplans
                            aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  IV. Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Der Grossratsbeschluss betreffend spezielle Bauvorschriften für das Gebiet zwischen Binningerstrasse,  Steinentorberg, Nauenstrasse, Heumattstrasse, Gartenstrasse, Centralbahnstrasse und Bahnareal (Spezi-  elle Bauvorschriften Binninger-, Gartenstrasse) vom 17. Dezember 1987 wird im Geltungsbereich des  vorliegenden neuen Bebauungsplans aufgehoben.  V. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Aufgehoben durch GRB vom 25. 6. 2020 (in Kraft seit 27. 8. 2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 26. 4. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215  Basel  Petersgraben / Spitalstrasse / Schanzenstrasse / Klingelbergstrasse / Hebelstrasse  (Areal Universitätsspital)  GRB vom 20. Mai 2015  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 101 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. November 1999
                            1)  , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrats  Nr. 14.0993.02
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Juli 2014 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 14.0993.03 vom
25. März 2015, beschliesst:
                            I. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’778 (a und b) des Planungsamtes vom 17. März 2014 wird verbindlich
                            erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Perimeter A
2.1 Im Baufeld Petersgraben darf innerhalb der definierten Mantellinien und einer maximalen
                            Höhe von 23 m bzw. 60  m (Ausgangsniveau Eingang Petersgraben: 260,19 m ü. M.) ein Ge-  bäude für Spitalnutzungen erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Entlang des Petersgrabens und des Spitalgartens kann das Erdgeschoss sowie das erste Oberge-
                            schoss von der Gebäudeflucht zurückversetzt werden. Stützen sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Das Baufeld Petersgraben darf entlang des Eingangsbereichs (Petersgraben) mit einem Vordach
                            überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Das Baufeld Petersgraben darf entlang der Abstandslinie bis zum Gebäudeversatz des Ein-
                            gangsbereichs  bis  max.  265,60 m ü.  M.  über  das  Terrain  herausragen.  Eine  allfällige  Vorzo-  ne für eine Haltestelle des öffentlichen Verkehrs ist zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Für die unter- und oberirdische Bebauung gilt die Abstandslinie entlang des Petersgrabens
                            als maximale Ausdehnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Dachaufbauten über dem obersten Vollgeschoss sind zulässig, jedoch zurückhaltend zu gestal-
                            ten. Die Dachfläche kann zum Teil öffentlich zugänglich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Die Vorfahrt für Besucherinnen und Besucher zu den Kurzzeitparkplätzen erfolgt ausschliess-
                            lich über den Petersgraben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8 Für den Perimeter A sind minimal 800 Abstellplätze für leichte Zweiräder auszuweisen. Beim
                            Haupteingang  des  Baufeldes  Petersgraben  sind  an  gut  zugänglicher  Stelle  gedeckte  Abstell-  plätze für 500 Fahrräder sowie 50 Roller vorzusehen. Weitere 250 ungedeckte Abstellplätze für  leichte Zweiräder sind im Bereich des Markgräflerhof-Gartens anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9 Für Notfall-Transporte sind Zufahrten vom Petersgraben und Ausfahrten in die Spitalstrasse
                            vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Perimeter B
3.1 Um eine hohe städtebauliche und architektonische Qualität und gute Gesamtwirkung zu sichern,
                            sind auf den Entwicklungsfeldern Klingelberg- und Schanzenstrasse und Hebelstrasse für deren  Neubebauung Konkurrenzverfahren (Wettbewerb, Studienauftrag) durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Im Entwicklungsfeld Hebelstrasse ist entlang der Hebelstrasse eine vollflächige Überbauung
                            zulässig; dieses darf im gestrichelten Bereich minimal überschritten werden. Im grün schraffier-  ten Bereich ist eine Freifläche von 50 % einzuhalten. Entlang der Hebelstrasse muss die Gebäu-  deflucht überwiegend auf der Parzellengrenze liegen. Unter Einhaltung einer Gebäudehöhe von  maximal 25 m bzw. 290,50 m ü. M. und Wandhöhe von 20 m bzw. 285,19 m ü. M. und einer  Freifläche von 50 % im grün schraffierten Bereich kann eine ordentliche Baubewilligung bean-  tragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Im Entwicklungsfeld Klingelberg- und Schanzentrasse ist eine vollständige Überbauung zuläs-
                            sig;  dieses  darf  im  gestrichelten  Bereich  minimal  überschritten  werden,  sofern  dies  nicht  zu  einer qualitativen Beeinträchtigung der dort angrenzenden Bereiche führt (Spital- und Terras-  sengarten). Unter Einhaltung einer maximalen Gebäudehöhe von 25 m bzw. 290,5 m ü. M. so-  wie Wandhöhe von 20 m bzw. 285,19 m ü. M. wird der Regierungsrat ermächtigt, mit einem  ergänzenden Bebauungsplan Bestimmungen zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Im grün schraffierten Bereich des Terrassengartens ist eine oberirdische, pavillonartige Bebau-
                            ung mit maximal einem Vollgeschoss zulässig, sofern die Freifläche von 50 % eingehalten wird.  Die genaue Lage und Linienführung der Terrassenkante zum Spitalgarten ist im  Rahmen   bau-  licher Veränderungen zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Weitere Bestimmungen
                            Bestandesschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Bestehende Gebäude können massvoll erweitert und umgenutzt werden.
                            Denkmalgeschützte Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Eine ober- oder unterirdische Bebauung darf auf denkmalgeschützte Gebäude in keiner Art
                            und Weise schädigende Einflüsse haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Zwischen Klinikum 1 und Entwicklungsfeld Klingelberg- und Schanzenstrasse ist ein Gebäu-
                            deabstand  vorzusehen.  Der  effektive  Gebäudeabstand  ist  in  einem  Konkurrenz-  bzw.  Pla-  nungsverfahren  zu  definieren.  Zwischen  der  denkmalgeschützten  und  geplanten  Baute  sind  bauliche  Verbindungen  und  Vordächer  zulässig,  sofern  sie  untergeordnet  in  Erscheinung  tre-  ten.  Grün- und Freiräume
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Zwischen dem Markgräflerhof und dem Neubau Klinikum 2 ist ein gartenähnlicher begrünter
                            Freiraum mit Zugängen (Petersgraben und Spitalgarten) und Aussenraumverbindungen vorzu-  sehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.5 Der Spitalgarten ist in der Kernzone zu erhalten. Ziel ist ein sorgfältiger Umgang mit den
                            Grün- und Freiraumqualitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.6 Der Garten des Holsteinerhofs ist zu erhalten. Ziel ist die Sicherung der Qualitäten der Garten-
                            anlage mit dem Baumbestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.7 Für künftige Eingriffe in die Grün- und Freiräume der Perimeter A und B ist ein übergeordnetes
                            Entwicklungskonzept zu erstellen. Es sind überwiegend standortheimische und landschaftstypi-  sche Pflanzen zu verwenden.  Erschliessung für den Fussverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                4.8 Für den Fussverkehr ist eine öffentlich zugängliche Wegverbindung zwischen Petersgraben
                            und Klingelberg- und Schanzenstrasse vorzusehen, die im  gekennzeichneten Niveauübergang  einen behindertengerechten stufenlosen Anschluss zum Spitalgarten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                4.9 Durch die Bebauungen (Baufeld Petersgraben und Entwicklungsfeld Klingelberg- und Schan-
                            zenstrasse)  sind  der  Öffentlichkeit  zugängliche  Wegverbindungen  mit  Anschlüssen  an  den  Spitalgarten vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.10 Die Warenanlieferung erfolgt unterirdisch von der Schanzenstrasse her.
5. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesem Bebauungsplan und
                            den Bauvorschriften zulassen, sofern die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtig wird.  II. Aufhebung Bebauungsplan Nr. 107  Der Grossratsbeschluss betreffend Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 107 Universitätsspital / Peters-  graben / Spitalstrasse / Schanzenstrasse / Hebelstrasse vom 23. Oktober 1969  2)   wird mit dem dazuge-  hörigen Überbauungsplan Nr. 9546 aufgehoben.  III.  IV. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    GRB betreffend Bürgerspital III. Bauetappe Baukonzept, Projektierungskredit vom 23. Oktober 1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit dem 5. 7. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216  Basel  Schwarzwaldallee / Rosentalstrasse  RRB vom 30. Juni 2015  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 106 des Bau- und Planungsge-  setzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   beschliesst:  I. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’830 des Planungsamtes vom 24. Oktober 2014 wird verbindlich erklärt.
2. Bebauung
2.1 Im Baufeld A dürfen innerhalb der definierten Mantellinien und einer maximalen Gebäudehö-
                            he von 22,20 m bzw. 24,50 m (Ausgangsniveau Schwarzwaldallee: 257,30 m ü. M.) eine ma-  ximale Bruttogeschossfläche von 8’100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   realisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Im Baufeld B dürfen innerhalb der definierten Mantellinien und einer maximalen Gebäudehö-
                            he  von  40  m  (Ausgangsniveau  Schwarzwaldallee:  257,30  m  ü.  M.)  eine  maximale  Bruttoge-  schossfläche von 12’700 m  2   realisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Die Bruttogeschossflächen sowie technische Aufbauten und unbeachtliche Bauteile sind in-
                            nerhalb der Mantellinien anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Bauliche Verbindungen (Erschliessung) zwischen den Gebäuden sind zulässig und werden
                            nicht an die Bruttogeschossfläche gerechnet; die Erdgeschossebene dient für Zugänge und Zu-  fahrten und darf nicht überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aussenräume/Vorgarten/Bepflanzung
3.1 Entlang der Schwarzwaldallee ist die Erdgeschossebene des Baufeldes C baulich freizuhalten.
                            Das Baufeld A darf ab einer Höhe von 4,50 m das Baufeld C überschreiten; Stützen sind zu-  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Das Baufeld C ist als öffentlich zugänglicher Vorplatz und Hauptzugang zu den Gebäuden zu
                            gestalten.  Die  Vorplatzgestaltung  ist  mit  der  Gestaltung  des  öffentlichen  Raumes  abzustim-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Bis zur Realisierung des Baufeldes B ist eine temporäre Bepflanzung für den öffentlich zu-
                            gänglichen Vorplatz vorzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Parkierung
4.1 Für Besucherinnen und Besucher sowie für spezielle Verwendungszwecke gemäss § 10 der
                            Parkplatzverordnung (PPV) vom 22. Dezember 1992 ist innerhalb des Bebauungsplanperime-  ters  ein  unterirdisches  Parkhaus  mit  maximal  72  Parkplätzen  zulässig.  Entsprechend  der  ge-  planten  Baurealisierung  werden  in  der  ersten  Bauetappe  (Baufeld A) 51  und  in  der  zweiten  Bauetappe (Baufeld B) 21 Parkplätze zugelassen. Die Zu- und Wegfahrt erfolgt zwischen der  Liegenschaft Schwarzwaldallee 215 (Bau 1001) und dem Baufeld A.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Für die Realisierung des neuen unterirdischen Parkhauses dürfen von der Parzelle Nr. 2413 in
                            Sektion  7 («Warteck»-Gebäude,  Bau  1009)  26  Parkplätze  auf  die  Parzelle  Nr.  3130  in  Sekti-  on 7  transferiert  werden.  Für  spezielle  Verwendungszwecke  und  Nutzungen  können  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 PPV 46 Autoabstellplätze auf dem Areal erstellt werden. Diese Parkplätze sind ihrer
                            speziellen  Nutzungsbestimmung  entsprechend  zu  markieren  und  dürfen  ausschliesslich  im  Rahmen dieser Nutzungsbestimmung genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesem Bebauungsplan und
                            den Bauvorschriften zulassen, sofern die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.  II. Bau- und Strassenlinien  Der Bau- und Strassenlinienplan Nr. 13’831 vom 24. Oktober 2014 wird verbindlich erklärt.  III. Aufhebung Bebauungsplan Nr. 64  Der Beschluss des Regierungsrates betreffend ergänzende Vorschriften für die Gestaltung der Bauten  auf der westlichen Seite der Schwarzwaldallee zwischen der Rosentalstrasse und der Maulbeerstrasse  vom 31. Juli 1956 wird mit dem dazugehörigen Überbauungsplan Nr. 7302 aufgehoben.  IV. Publikation  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren; er wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 5. 7. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217  Basel  St. Alban-Anlage / Engelgasse / Lange Gasse / Areal Helvetia Campus  GRB vom 28. Oktober 2015  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr. 15.0646.01    vom  12.  Mai  2015  sowie  in  den  Bericht  der  Bau-  und  Raumplanungskommission  Nr. 15.0646.02   vom 2. September 2015, beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’839 des Planungsamtes vom 12. Dezember 2014 wird verbindlich er-  klärt.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’837 des Planungsamtes vom 30. März 2015 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                            a)  In den Baufeldern A - H dürfen Gebäude mit den folgenden maximal zulässigen Wandhöhen,  Geschosszahlen und Bruttogeschossflächen (BGF) erstellt werden:  A:  Wandhöhe 45 m / Vollgeschosse 13 / Dachgeschosse 0 / BGF 9’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  B:  Wandhöhe 45 m / Vollgeschosse 12 / Dachgeschosse 0 / BGF 8’550 m  2  B1:  Wandhöhe 5 m / Vollgeschosse 1 / Dachgeschosse 0 / BGF 80 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  C:  Wandhöhe 14 m / Vollgeschosse 2 / Dachgeschosse 0 / BGF 1’800 m  2  D:  Wandhöhe 13 m / Vollgeschosse 4 / Dachgeschosse 1 / BGF 7’700 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  E:  Gemäss Grundordnung  G:  Wandhöhe 29 m / Vollgeschosse 10 / Dachgeschosse 1 / BGF 6’100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  H:  Wandhöhe 23 m / Vollgeschosse 7 / Dachgeschosse 2 / BGF 7’200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)  Im Baufeld D muss das Dachgeschoss in Abweichung von der Grundordnung nicht zurückver-  setzt werden.  c)  Zulässig sind in den Baufeldern A - E Büro- und Dienstleistungsnutzung. In den Baufeldern G  und H ist ein Mindestwohnanteil von 11’000 m   einzuhalten.  d)  Die Baufeldgrenzen und Baulinien dürfen nicht durch vorragende Bauteile überschritten wer-  den. Ausgenommen sind Vordächer sowie in den Baufeldern G und H Balkone. In Baufeld A  an der Westfassade dürfen Vordächer in Abweichung von der Grundordnung die Baufeldgren-  zen  um  maximal  5  m  überragen.  Balkone in  den  Baufeldern  G  und  H  dürfen in Abweichung  von der Grundordnung die Baufeldgrenzen und die Baulinie auf der gesamten Fassadenlänge  überragen.  e)  Das Gebäude in Baufeld A muss keinen Lichteinfall gegen Nachbarliegenschaften einhalten.  f)  Die Erschliessung der Einstellhallen auf der Nord- und Südparzelle hat über die im Plan dar-  gestellten Punkte zu erfolgen. In Abweichung von der Parkplatzgesetzgebung sind oberirdisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Besucherparkplätze auf der Südparzelle und 2 Besucherparkplätze auf der Nordparzelle zu-  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  g)  Auf  den  Freiflächen  F  sind  nur  die  zur  Ausstattung  der  Freifläche  sowie  die  zur  Entsorgung  und zur Erschliessung der Baufelder üblichen Bauten und Anlagen zulässig. Notausgänge aus  den unterirdischen Parkings sind ebenfalls zulässig. Auf dem Südareal ist eine Unterschreitung  der minimalen Freifläche von 50 % zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  III.  IV. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Wirksam seit 13. 12. 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            218  Basel  Gellertstrasse / Redingstrasse / Lehenmattstrasse / Stadionstrasse  (ehemals Areal De Bary)  GRB vom 17. Dezember 2015  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101, 105 und 106 des Bau- und Planungs-  gesetzes (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  §  11 Abs.  3 und 5  des  Umweltschutzgesetzes  Basel-  Stadt  (USG  BS)  vom  13.  März  1991    nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr. 15.1543.01    vom  29.  September  2015  und  nach  dem  mündlichen  Antrag  der  Bau-  und  Raumpla-  nungskommission vom 17. Dezember 2015, beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr.13’863 des Planungsamtes vom 28. April 2015 wird verbindlich erklärt.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’861 des Planungsamtes vom 28. April 2015 wird verbindlich erklärt.
2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
                            a)  In den Baufeldern A - D sind je 17 Voll- und ein Dachgeschoss bei einer maximalen BGF von  je 16’700 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   zulässig. Die maximale Wandhöhe beträgt 50 m. Untereinander und gegen Nach-  barliegenschaften ist ein Lichteinfallswinkel von 60° einzuhalten. Es sind keine Grenzabstän-  de einzuhalten.  b)  In den Baufeldern E - J sind je drei Vollgeschosse bei einer maximalen BGF von je 1’650 m  2  zulässig.  Die  maximale  Wandhöhe  beträgt  12  m.  Dachgeschosse  sind  nicht  zulässig.  Es  sind  keine Grenzabstände einzuhalten.  c)  Im  Baufeld  K  ist  ein  eingeschossiger  Kindergarten  mit  dem  entsprechenden  Aussenraum  zu-  lässig.  d)  Im  Baufeld  L  ist  ein  Gebäude  mit  zwei  Vollgeschossen  bei  einer  maximalen  BGF  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1’800 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   zulässig. Die maximale Wandhöhe beträgt 12 m. Dachgeschosse sind nicht zulässig.  Es sind nur quartierdienliche Nutzungen zulässig.  e)  Die  Baufeldgrenzen  dürfen  nicht  durch  vorragende  Bauteile  überschritten  werden.  Ausge-  nommen sind Vordächer in den Gebäudeeingangsbereichen.  f)  Die  maximale  zulässige  Anzahl  Parkplätze  wird  auf  600  beschränkt.  Ein  Transfer  von  Park-  plätzen  innerhalb  des  Areals  ist  zulässig.  Im  Rahmen  des  Baubewilligungsverfahrens  ist  je-  weils ein Parkplatznachweis für das gesamte Areal einzureichen.  g)  Die Gebäude sollen mit Blick auf eine gute Gesamtwirkung nach einem übergeordneten Kon-  zept  hochwertig  gestaltet  werden.  Die  Einbettung  einzelner  Gebäude  in  das  Konzept  ist  je-  weils im Baubewilligungsverfahren darzustellen.  h)  Mit Blick auf die bestehenden ökologischen Qualitäten, insbesondere unter Berücksichtigung  des  Biotopverbundes  und  des  Baumbestandes,  und  auf  eine  gute  Gesamtwirkung,  soll  der  Aussenraum  nach  einem  übergeordneten  Natur-  und  Freiraumkonzept  hochwertig  gestaltet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  i)  Für  die  Baufelder  E  -  J  wird  für  Ersatzbauten  das  Ziel  «nearly  zero  energy  building»  ange-  strebt, das im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens mit der zuständigen Fachstelle genauer  abgestimmt wird. Auf eine Zertifizierung wird verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  III.  IV.  V.  VI. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 73 vom 14. Mai 1959  Mit  Wirksamwerden  dieses  Grossratsbeschlusses  wird  der  Grossratsbeschluss  vom  14.  Mai  1959  be-  treffend Änderung der Bauzoneneinteilung und Festsetzung eines Bebauungsplanes für das Areal zwi-  schen der Gellertstrasse, der Redingstrasse, der Lehenmattstrasse und der Stadionstrasse aufgehoben.  VII.  VIII. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirkam seit 31. 1. 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219  Riehen  Lörracherstrasse 139  Gemeinderatsbeschluss vom 4. März 2014  Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen beschliesst, gestützt auf §§ 101 und 106 des Bau- und Planungs-  gesetzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 111.02.001 vom 17. Dezember 2013 betreffend die Parzelle RB 1099 und
                            1092 an der Lörracherstrasse 139 in Riehen wird festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Bebauungsplanvorschriften erlassen:
                            Nutzung und Bebauung
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 In den Bereichen A und B sind die Flächen in Erdgeschoss für Gewerbe und Dienstleistungen
                            zu nutzen. Im Bereich A können im 1. und 2. Obergeschoss die Flächen für Wohnen wie auch  Gewerbe/Dienstleistungen  genutzt  werden.  In  de  weiteren  Obergeschossen  sind  die  Flächen  nur für Wohnen zu nutzen. Der Bereich C darf oberirdisch nicht bebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Im Bereich A und B ist eine Baute mit einer BGF von maximal 784 m
                            2   zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Im Bereich A sind 4 Vollgeschosse und ein Dachgeschoss zulässig. Da Dachgeschoss darf
                            maximal eine Fläche von 75 % der BGF des obersten Vollgeschosses aufweisen und als Voll-  geschoss in Erscheinung treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Im Bereich B ist eine Baute mit Flachdach bis zu einer Höhe von 4,2 m auf der ganzen Fläche
                            zulässig. Soweit deren Dachfläche eine zweckmässige Form ergeben, sind sie als Grünflächen  zu gestalten. Im Sinne des ökologischen Ausgleichs sind überwiegend standortheimische und  lanschaftstypische Pflanzen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Im Bereich B sind auf der Westseite zur Parzelle RB 1092, Hintere der Mühle, Fassadenöff-
                            nungen (Fenster, Türen, Tore) zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Die maximalen Gebäudehöhen sind in den im Bebauungsplan pro Bereich dargestellten Profi-
                            len  in  Metern  über  Meer  definiert.  Im  Bereich  A  und  B  dürfen  die  maximalen  Höhen  durch  Solaranlagen und anderen notwendige technische Installationen überschritten werden.  Aussenraum, Ver- und Entsorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7. Die Wohnbaute hat den Minergie®-P-(eco)-Standard zu erfüllen. Das Erreichen des Standards
                            muss nicht zertifiziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8 Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzuschliessen.
2.9 Bei sämtlichen Wohnungen ist sicherzustellen, ass sie ohne zusätzlichen baulichen Aufwand
                            an das Kommunikationsnetz der Gemeinde angeschlossen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.10 Die Fläche zwischen Bau- und Strassenlinie darf soweit versiegelt werden, als dies für die Zu-
                            gänge  und  Zufahrten  nötig  ist.  Im  Bereich  A  darf  die  Fläche  -  abgestimmt  auf  die  Erdge-  schossnutzung - als versiegelter Vorplatz gestaltet werden. Mit dem Baubegehren ist ein Um-  gebungsgestaltungsplan für die Bereiche A, B und C einzureichen.  Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Gemeinderat wird ermächtigt, geringfügige Abweichungen von den Bebauungsplanvor-schriften
                            zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Vom Bau- und Verkehrsdepartement genehmigt am 15. 4. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Dieser Beschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert; er unterliegt der Genehmigung durch das  Bau- und Verkehrsdepartement.  Er wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam.  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Wirksam seit 15. 4. 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220  Basel  Grenzacherstrasse / Peter Rot-Strasse / Wettsteinallee / Beuggenweg  (Roche Nordareal)  GRB vom 8. Juni 2016  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsge-  setzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr.  15.1824.01   vom 24. November 2015 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission  und dem Mitbericht der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission Nr.  15.1824.02  beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’873 des Planungsamtes vom 26. Mai 2015 wird verbindlich erklärt.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’871 des Planungsamtes vom 26. Mai 2015 wird verbindlich erklärt.
2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
2.1. Allgemeine Bestimmungen
2.1.1. Sofern nicht anders bestimmt, ist die Bruttogeschossfläche sowie die zulässige Anzahl Ge-
                            schosse frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2. Zulässig sind industrielle Nutzungen sowie die zum Betrieb notwendigen weiteren Nutzungen
                            wie Büro, Labor, Gastronomie und Logistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.3. Gebäude haben sich in die im Plan dargestellte rasterartige Bebauungsstruktur einzuordnen. Der
                            Abstand von Gebäuden zur Baulinie darf in diesem Rahmen frei gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.4. Innerhalb des Areals haben Gebäude einen minimalen Abstand zueinander von 9 m einzuhalten.
                            Im Abstandsbereich sind Provisorien, Vordächer, Balkone, technische Anlagen sowie unterge-  ordnete Verbindungsbauten zulässig. Unterirdische Gebäudeteile müssen keine Abstände ein-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.5. Technische und sicherheitsrelevante Anlagen die über dem Dach liegen müssen, sind soweit
                            möglich und verhältnismässig innerhalb einer Dachprofillinie von 45° anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.6. Mittels eines Mobilitätskonzepts ist die umweltfreundliche Verkehrsmittelnutzung zu fördern.
                            Es ist jeweils im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens über den Stand der Umsetzung Be-  richt zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.7. Der Aussenraum gegen die Grundstücksgrenze ist nach einem übergeordneten Konzept und mit
                            Blick auf die Nachbarschaft qualitativ hochwertig und soweit möglich öffentlich und begrünt  zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.8. Von der gemäss Gesetzgebung und Norm vorgesehenen Aufteilung der Veloparkplätze in Kurz-
                            und Langzeitparkplätze kann abgewichen werden. Es sind jedoch mindestens 5 % der zu erstel-  lenden Veloabstellplätze als Kurzzeitparkplätze, d.h. ebenerdig  und  nahe  bei  den  Eingängen  anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.9. Der Parkplatztransfer gemäss § 11 PPV ist auf zehn Jahre beschränkt. Die Parzellen 8/383 (Ro-
                            che Südareal) sowie 8/424 (Areal Eisenbahnweg) sind davon ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.10. Der Fuss- und Fahrradweg Solitude-Promenade zwischen Schwarzwaldallee und Stachelrain ist
                            im  Einvernehmen  mit  den  zuständigen  Behörden  so  auszubauen,  dass  der  Langsamverkehr  durchgängig  ohne  Engpässe  und  gegenseitige  Behinderung  zirkuliert.  Spätestens  nach  Erstel-  lung des neuen Forschungszentrums an der Grenzacherstrasse ist die gesamte Solitude-Prome-  nade im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden entsprechend umzugestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Bereich Mitte
2.2.1. Im Bereich Mitte sind Gebäude mit einer maximalen Wandhöhe von 40 m zulässig.
                            Dachgeschosse sind nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Bereich Grenzacherstrasse
2.3.1. Entlang der Grenzacherstrasse ist pro Baubereich oberirdisch jeweils ein Gebäude mit den fol-
                            genden maximalen Wandhöhen zulässig. Dachgeschosse sind nicht erlaubt.  Baubereich A: Wandhöhe 18 m  Baubereich B: Wandhöhe 28 m  Baubereich C: Wandhöhe 72 m  Baubereich D: Wandhöhe 132 m  Baubereich E: Wandhöhe 40 m  Baubereich F: Wandhöhe 205 m  Baubereich G: Wandhöhe 72 m  Baubereich H: Wandhöhe 40 m  Baubereich I: Wandhöhe 40 m  Baubereich J: Wandhöhe 34 m
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.2. Der im Schnitt A - A blau dargestellte Mantel darf durch das Gebäude im Baubereich F nicht
                            überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.3. Die maximale Wandhöhe in den Baubereichen C, D, F und G darf auch nicht durch technische
                            und sicherheitsrelevante Anlagen überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.4. Im Baubereich B sind untergeordnete überdeckte oder abgeschlossene Servicenutzungen über
                            dem Dach zulässig, sofern sie dem Aufenthalt im Freien dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.5. Ein sachgerechter Erhalt der bestehenden Bausubstanz im Baubereich I ist unter dem Vorbehalt
                            der betrieblichen Anforderungen und der Verhältnismässigkeit anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Bebauungsplan Wettsteinallee
2.4.1. In Abweichung von den vorstehenden Vorschriften gelten für den Bereich Bebauungsplan Wett-
                            steinallee folgende Bestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.2. Bauliche Nutzung
                            a) Auf den Baufeldern 1 bis 6 sind mit den Bautypen A, B und C maximal 338’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   oberir-  disches Bauvolumen für Industrie und Dienstleistung zulässig.  b) Zwischen den Baufeldern sind in den dargestellten Bereichen der Zwischenräume zusätzlich  je maximal 1’500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  oberirdisches Bauvolumen für Verbindungsbauten zulässig. Ein Verbin-  dungsbau darf maximal zwei Geschosse und 500 m  3   oberirdisches Bauvolumen beinhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.3. Bauvolumen
                            a) Als massgebliches Bauvolumen gilt das oberhalb des massgebenden Terrains liegende Volu-  men des Baukörpers in seinen Aussenmassen inklusive der umschlossenen und witterungsge-  schützten Dachaufbauten.  b) Geschosse und Bauteile, welche unterhalb des massgebenden Terrains liegen, zählen nicht  zum massgeblichen Bauvolumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.4. Massgebendes Terrain
                            Als massgebende Terrainhöhe gilt der Niveaupunkt 257,82 m ü. M. (Ebene 0).
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.5. Baubereiche und Baufelder
                            a) Der Planungsperimeter ist eingeteilt in einen äusseren und inneren Baubereich. Entlang der  Wettsteinallee  dürfen  die  seitlichenAuskragungen  in  den  dargestellten  Bereichen  über  dieBe-  grenzungslinie in den äusseren Baubereich hinausragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  b) Im inneren Baubereich beträgt die maximale Gebäudehöhe 40 m. Im äusseren Baubereich ist  innerhalb der Dachprofillinie von 45° eine maximale Gebäudehöhe von 24,5 m zulässig.  c) Die primäre Bebauung beschränkt sich auf die Baufelder 1 bis 6. Zwischen den Baufeldern  ist ein minimaler Abstand von 10 m einzuhalten. Der Abstand darf durch seitliche Auskragun-  gen unterschritten werden. Der Abstand für den minimalen Tageslichtbezug ständiger Arbeits-  plätze ist einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.6. Bautypen
                            a)  Auf den Baufeldern 1 bis 6 sind die Bautypen A, B und C ohne eine bestimmte Reihenfolge  zulässig.  Die dargestellten Bauvolumen  der  Bautypen  zeigen  die  maximal  zulässige  oberirdi-  sche Ausdehnung auf.  b) Bautyp A hat eine maximale Gebäudehöhe von 24,5 m. Bautyp B und C haben im äusseren  Baubereich eine maximale Gebäudehöhe von 20,5 m und im inneren Baubereich eine maximale  Gebäudehöhe von 40 m. Bautyp C kann ab der nördlichen Vorderkante des erhöhten Gebäude-  teils und ab dem 2. Obergeschoss seitlich bis zu 7 m auskragen.  c) Maximal vier der sechs Baukörper und höchstens zwei Baukörper nebeneinander dürfen die  maximale Gebäudehöhe von 24,5 m überschreiten und eine maximale Gebäudehöhe von 40 m  erreichen.  d) Seitliche Auskragungen sind in den dargestellten Bereichen ab der Höhe der Dach-oberkante  des benachbarten Baukörpers zulässig. Konstruktiv bedingte Überlappungen der benachbarten  Gebäudeteile sind minimal zu halten.  e) Die maximale Gebäudehöhe darf nur durch unbeachtliche Bauteile wie technische Dachauf-  bauten  und  Fluchttreppenhäuser  überragt  werden.  Sie  sind ab  den  Gebäudefluchten  innerhalb  der 45° Dachprofillinie anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4.7. Frei- und Grünräume
                            a) Zur Sicherung der Grünwirkung und im Sinn des ökologischen Ersatzes und Ausgleichs für  die Grünflächen auf der Parzelle 1943 Sektion 8 (Roche Nordareal) wird die südliche Baumallee  an der Wettsteinallee bis zur Schwörstadter Anlage verlängert. Die Firma F. Hoffmann-La Ro-  che AG trägt die ausschliesslich im Zusammenhang mit der Verlängerung der Baumallee ent-  stehenden Kosten für die Anpassungen auf Allmend und die Pflanzung der Alleebäume vollum-  fänglich.  b) Ein Grünraumkonzept zeigt Ersatzmassnahmen und Ausgleich auf.  c) Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren der Neubauten ist entlang der Wettsteinallee eine  zusammenhängende Umgebungsgestaltung aufzuzeigen.  d)  Die  Höhendifferenz  zwischen  dem  Firmengelände  und  der  Wettsteinallee  ist  durch  einen  kontinuierlichen Geländeverlauf auf dem Areal auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Mehrwertabgabe
2.5.1. Ausgangswert zur Berechnung der Mehrwertabgabe, bezogen auf den gesamten Planungsperi-
                            meter, ist die Ausnutzungsziffer von 3.0 bzw. die höhere Ausnutzung des Bestandes zum Zeit-  punkt der Rechtskraft dieses Bebauungsplans. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft ist der zuständi-  gen Fachstelle ein entsprechender verifizierter Nachweis über die bestehende Ausnutzung vor-  zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  III. Aufhebung eines Erlasses  Mit  Wirksamwerden  dieses  Grossratsbeschlusses  wird  der  Grossratsbeschluss  betreffend  Wettstein-  allee, Areal F. Hoffmann-La Roche, Festsetzung eines Bebauungsplans und eines Linienplans, Abwei-  sung einer Einsprache und Beschluss zur Finanzierung der Pflanzung einer Baumreihe in der Wettstein-  allee vom 14. Mai 2008 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  IV.  V. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Wirksam seit 24. 7. 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                221.A
                            Basel  Areal Felix Platter / Luzernerring / Burgfelderstrasse / Ensisheimerstrasse / Hegen-  heimerstrasse  GRB vom 20. Oktober 2016  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsge-  setzes (BPG) vom 17. November 1999  1)  , und §§ 26 und 51 des Gesetzes über den kantonalen Finanz-  haushalt (Finanzhaushaltsgesetz) vom 14. März 2012  2)  Regierungsrates Nr.  16.0390.01   vom 12. April 2016 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungs-  kommission  Nr. 16.0390.02   vom 31. August 2016, beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’900 des Planungsamtes vom 12. November 2015 wird verbindlich er-  klärt.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’898 des Planungsamtes vom 12. November 2015 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1 Für den Planungsperimeter wird ein zweistufiges Bebauungsplanverfahren festgesetzt. In einem
                            ersten Schritt werden folgende Rahmenvorgaben für die zweite Bebauungsplanstufe verbindlich  erklärt:  a) Die Detail-Parameter der städtebaulichen Konzeption werden auf der Grundlage eines Va-  rianzverfahrens bestimmt.  b)  Gestützt auf  das  Ergebnis  des Varianzverfahrens  können  bis  maximal  68’000m  2    Bruttoge-  schossfläche,  bis  zu  8  Vollgeschosse  sowie  Wand-  und  Gebäudehöhen  bis  maximal  27  m  zugelassen werden. Bei 8 Vollgeschossen sind keine Dachgeschosse zulässig.  c) Der Wohnanteil beträgt mindestens 80 %.  d)  Es  ist  ausreichend  Raum  für  mindestens  zwei  Kindergärten  mit  zugehörigen  Freiflächen  vorzusehen.  e) Innerhalb des Planungsperimeters sind durchgehende öffentlich zugängliche Wegverbin-dun-  gen und Flächen vorzusehen, welche die Einbettung in die umgebenden Quartiere unter-stützen.  f)  Die  Anordnung  und  die  Gestaltung  von  Freiräumen  berücksichtigen  auch  die  naturräumli-  che Vernetzung zwischen dem Bachgrabengebiet und dem Kannenfeldpark.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Der zur Realisierung von Bauvorhaben notwendige Bebauungsplan zweiter Stufe mit der de-
                            taillierten  Bau-  und  Nutzungsordnung  wird  vom  Regierungsrat erlassen.  Er  kann  im  Rahmen  der  Bestimmungen  von  Ziff.  2.1  insbesondere  beinhalten:  Die  definitive  zulässige  bauliche  Ausnutzung mit Festsetzungen zu Lage und Ausmass von Bauten, Nutzungen und Freiräumen,  Festsetzungen  zur  Sicherung  der  funktionalen,  gestalterischen und  ökologischen Qualität  von  Bauten  und  Freiräumen,  Festsetzungen  zur  Ausweisung  von  öffentlichen  bzw.  öffentlich  zu-  gänglichen Flächen sowie zur inneren Erschliessung und Parkierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III. Abweisung der Einsprachen  Die gegen die genannten Nutzungsplanmassnahmen eingegangenen Einsprachen, die im Ratschlag auf-  geführt sind, werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.  IV. Widmung  Eine Fläche der Parzelle 1689 in Sektion 2 von rund 34’000 m  2  (Geviert Luzernerring, Burgfelderstrasse,  Ensisheimerstrasse und Hegenheimerstrasse) und die Gebäude Ensisheimerstrasse 2, 4, 6, 8, 14, Hegen-  heimerstrasse 166 inkl. Hauptgebäude und Schwesternhäuser sind vom Verwaltungsvermögen ins Fi-  nanzvermögen zu übertragen. (Inkraftsetzung per 1. Juli 2018)  V. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Wirksam seit 8. 12. 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                221.B
                            Basel  Bereich Luzernerring / Burgfelderstrasse / Ensisheimerstrasse / Hegenheimerstrasse  (Areal Westfeld, ehemaliges Areal Felix Platter)  RRB vom 20. November 2018  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Basel-Stadt,  gestützt  auf  die  §§  101,  105  und  106  des  Bau-  und  Pla-  nungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:  I. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14’166 des Planungsamtes vom 17. Juli 2018 wird verbindlich erklärt.
                            Ergänzend zu den Bebauungsplanvorschriften des Grossratsbeschlusses  betreffend Areal Felix Platter;  Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungsplans, Abweisung von Einsprachen sowie Widmung im  Bereich  Luzernerring,  Burgfelderstrasse,  Ensisheimerstrasse,  Hegenheimerstrasse  vom  20.  Okto-  ber 2016 werden folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bebauung
2.1 Oberirdische Gebäude sind unter Wahrung der übrigen Bebauungsplanvorschriften nur in den
                            Baufeldern B1, B2.1, B2.2 und B3 zulässig. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind un-  tergeordnete Bauten, die der Ausstattung der Freiflächen oder der Erschliessung dienen und sich  gut in die städtebauliche Konzeption einordnen. Über das Baufeld hinausragende Bautei-le sind  nur  zulässig,  wenn  sie eine  gute städtebauliche und architektonische  Gesamtwirkung  erzielen  und die Baufeldgrenze nicht mehr als 1,5 m überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Die Verteilung der zulässigen Bruttogeschossfläche auf die Baufelder richtet sich nach den Vor-
                            schriften der Ziffern 2.5 bis 2.7. Die jeweils maximal zulässige Bruttogeschossfläche kann durch  Transfer zwischen den Baufeldern überschritten werden. Maximal können 2’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   der zuläs-  sigen  Bruttogeschossfläche  zwischen  den  Baufeldern  transferiert  werden,  sofern  die  übrigen  Vorschriften eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Die Grundfläche offener Bauten und Bauteile, die dem Aufenthalt im Freien dienen, wird nicht
                            an die Bruttogeschossfläche angerechnet,  soweit sie kleiner als 20 % der zulässigen an-  rechenbaren Bruttogeschossfläche ist, darüber hinaus zur Hälfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Innerhalb der Baufelder wird die Wandhöhe nicht durch Lichteinfallswinkel beschränkt. Fens-
                            terflächen werden für eine ausreichende Belichtung angerechnet, wenn ein Lichteinfallswinkel  von 60° nicht überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Baufeld B1
                            a) Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 43’000 m  2  b) Die maximale Wandhöhe exklusive unbeachtliche Bauteile beträgt 297 m ü. M.  c) Für das gesamte Baufeld ist ein einheitliches Höhenniveau der nach aussen gerichteten Trauf-  kante einzuhalten.  d) Zulässig sind maximal 7 Vollgeschosse ohne zusätzliches Dachgeschoss.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Baufelder B2.1 und B2.2
                            a) Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 4’000 m  .  b) Die maximale Wandhöhe exklusive unbeachtliche Bauteile beträgt 11 m. Messpunkt ist je-  weils der am niedrigsten gelegene Schnittpunkt von Gebäude und projektiertem Terrain.  c) Es sind maximal 3 Vollgeschosse ohne zusätzliches Dachgeschoss zulässig.  d) Die maximal überbaubare Grundfläche beträgt 2’200 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  e) Die Anordnung und Gestaltung der Baukörper und des Terrains müssen eine gute Gesamt-  wirkung im Hinblick auf die Raumbildung im Bereich Ö1 erzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Baufeld B3 - Denkmal ehemaliges Spitalgebäude
                            a) Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 21’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)  Die  Zulässigkeit  baulicher  Massnahmen  richtet  sich  nach  den  Vorgaben,  die  sich  aus  der  Unterschutzstellung im Denkmalverzeichnis ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Freiflächen
3.1 Mindestens die Hälfte der Parzellenfläche ist als Freifläche anzulegen. Mindestens ein Drittel
                            der Parzellenfläche ist als Garten oder   Grünfläche  anzulegen.  Der  Aussenraum  ist  nach  ei-  nem Natur- und Freiraumkonzept hochwertig zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Die Teilfläche G ist als Grünanlage zu gestalten. Die IWB-Bezirksstation an der Hegenhei-
                            merstrasse ist gemäss § 77 BPG in ihrem Bestand geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Die mit Ö1 und Ö2 bezeichneten Bereiche sind für die Öffentlichkeit dauernd zugänglich zu
                            halten, soweit sie  nicht  durch  zulässige  Gebäude in  den  Baufeldern  B2.1  und  B2.2  sowie  die  IWB-Bezirksstation an der Hegenheimerstrasse im Bereich Ö2 besetzt sind. Dies ist mittels ei-  ner Dienstbarkeit, die ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde nicht gelöscht werden darf,  im Grundbuch zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Die mit Pfeilen bezeichneten Verbindungen a - a und b - b müssen auf mindestens 4 m Breite
                            und  4  m  Höhe  öffentlich  zugänglich  sein.  Dies  ist  mittels  einer  Dienstbarkeit,  die  ohne  Zu-  stimmung der Bewilligungsbehörde nicht gelöscht werden darf, im Grundbuch zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verkehr
4.1 Oberirdische Flächen für den motorisierten Individualverkehr einschliesslich Parkplätze sind
                            nicht zulässig. Ausnahmen zum Beispiel für Zufahrten zur unterirdischen Einstellhalle, zur An-  lieferung  oder  für  Notzufahrten  sind  möglich,  sofern  sie  die  städtebauliche  Konzeption  nicht  beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 In einer unterirdischen Einstellhalle sind maximal 200 Parkplätze zulässig. Zugunsten von
                            Quartier-Parkplätzen kann die Anzahl um maximal 40 Parkplätze erhöht werden. Die unterir-  dische Einstellhalle darf weder an die Ensisheimerstrasse noch an die Burgfelderstrasse ange-  schlossen werden. Die Zu- und Wegfahrten sind in ausreichender Distanz zu Kreuzungen und  Einmündungen  zu positionieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen von diesem Bebauungsplan und
                            den Bauvorschriften zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  II. Bau- und Strassenlinien  Der Bau- und Strassenlinienplan Nr. 14’167 vom 18. Juni 2018 wird verbindlich erklärt.  III. Publikation  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Er tritt am fünften Tag nach der Publi-  kation in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   In Kraft seit 29. 11. 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222  Basel  Bereich Scherkesselweg / Neusatzsteg / Neusatzweglein / Hardrain  (Bethesda-Areal)  GRB vom 28. Juni 2017  Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf die §§ 101, 105 und 106 des Bau- und Planungs-  gesetzes (BPG) vom 17. November 1999  1)  , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.  17.0184.01    vom  14.  Februar  2017 sowie  in  den  Bericht  der  Bau-  und  Raumplanungskommission  Nr.  17.0184.02   vom 11. Mai 2017, beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’929 des Planungsamtes vom 20. Mai 2016 wird verbindlich erklärt.  II. Festsetzung des Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’927 des Planungsamtes vom 20. Mai 2016 wird verbindlich erklärt.
2. Bauvorschriften
2.1 Innerhalb der Baufelder A, B und C sind für Wohnnutzungen je fünf Vollgeschosse bei einer
                            jeweiligen Bruttogeschossfläche von 3’300 m  2   pro Baufeld zulässig. Die maximale Gebäude-  höhe beträgt 16 m ab gewachsenem Terrain. Dachaufbauten sind nicht zulässig; ausgenommen  sind technisch notwendige Anlagen, die über dem Dach liegen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Das Baufeld D ist öffentlichen Nutzungen vorbehalten. Auf zwei Vollgeschossen sind maxi-
                            mal  660  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bruttogeschossfläche  zulässig.  Die  maximale  Gebäudehöhe  beträgt  6,5  m  ab  ge-  wachsenem  Terrain.  Dachaufbauten  sind  nicht  zulässig;  ausgenommen  sind  technisch  not-  wendige Anlagen, die über dem Dach liegen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Innerhalb des Planungsperimeters ist ein unterirdisches Parkhaus mit maximal 63 Autoabstell-
                            plätzen zulässig. Die Erschliessung des Parkhauses erfolgt über die Gellertstrasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Mit Blick auf die bestehenden ökologischen Qualitäten, insbesondere unter Berücksichtigung
                            des  Biotopverbundes  und  des  Baumbestandes  sowie  der  vorhandenen  Naturinventarobjekte,  soll der Aussenraum nach einem übergeordneten Grün- und Freiraumkonzept hochwertig und  naturnah gestaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III.  IV.  V.  VI. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechts-  kraft wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   In Kraft seit 24. 8. 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            223  Basel  Holeestrasse 123 - 117 (Generationenhaus Neubad)  GRB vom 20. September 2017  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr.  17.0547.01    vom  11.   April  2017  sowie  in  den  Bericht  der  Bau-  und  Planungskommission  Nr.  17.0547.02   vom 16. Juni 2017, beschliesst:  I. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’934 des Planungsamtes vom 13. Juli 2016 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                            a)  In den Baufeldern A - D dürfen Gebäudeteile mit den folgenden maximal zulässigen Wandhö-  hen und einer maximalen Gesamt-Bruttogeschossfläche (BGF) von 14’700 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   erstellt werden:  A: Wandhöhe 23,5 m  B: Wandhöhe 17,5 m  C: Wandhöhe 14 m  D: Wandhöhe 4,5 m  Innerhalb der Baufelder A - C ist zum Hof 1 eine Balkonschicht anzuordnen.  Technische Anlagen sind auf dem Dach mit einer untergeordneten Erscheinung anzuordnen.  b)  In  den  Baufeldern  A  -  D  ist  als  Hauptnutzung  Wohnen  für  Senioren-  und  Alterswohnen  mit  entsprechender Pflegeeinrichtung sowie eine Kindertagesstätte zulässig. Büro- und Dienstleis-  tungen sind untergeordnet und nur im Zusammenhang mit der Hauptnutzung zulässig.  c)  Die Baufeldgrenzen dürfen nicht durch vorragende Bauteile überschritten werden. Ausgenom-  men sind Vordächer.  d)  Gegenüber  der  Holeestrasse  ist  ein  Lichteinfallswinkel  von  60°  einzuhalten.  Gegenüber  der  westlichen Nachbarbebauung ist ein Lichteinfallswinkel von 45° einzuhalten.  e)  Es ist eine Freifläche von 40% einzuhalten, wovon 50 % als Grünfläche zu gestalten sind. Der  Aussenraum ist mit Blick auf eine gute Gesamtwirkung hochwertig zu gestalten.  f)  Im Hofbereich sind Kleinbauten von maximal 35 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   zulässig.  g)  Der  Vorgartenbereich  muss  nicht  begrünt  werden.  Die  Ausformulierung  muss  den  Charakter  des  städtischen  Strassenraumes  fortführen  und  anspruchsvoll  in  Zusammenhang  mit  den  ver-  schiedenen Nutzungsbedürfnissen gestaltet werden.  h)  Die Parkierung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt im Untergeschoss. Der Zugang  zur Tiefgarage hat über die im Plan dargestellten Punkte zu erfolgen.  i)  Das  zuständige  Departement  kann  Abweichungen  vom  Bebauungsplan  zulassen,  sofern  dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  II.  III. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   In Kraft seit 16. 11. 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224  Riehen  Nutzungsplanung Stettenfeld  Einwohnerratsbeschluss vom 27. November 2014  Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung  und Landschaft (SSL) sowie gestützt auf §§ 95, 101, 103 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG)  vom 17. November 1999  1)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Nutzungsplan Nr. 104.03.001 vom 9. April 2013 wird genehmigt und für verbindlich erklärt.
2. Für das im Plan Nr. 104.03.001 vom 9. April 2013 gekennzeichnete Gebiet werden in einem ersten
                            Schritt folgende Vorschriften im Sinne von Rahmenbedingungen für die nachfolgende zweite Stufe der  Nutzungsplanung erlassen:  Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 35 % oder 61’600 m 2 des Planungsperimeters werden als öffentliche Grünfläche ausgewiesen.
                            Diese Fläche dient der Naherholung sowie dem ökologischen Ausgleich und der ökologischen  Vernetzung. Fuss- und Velowege mit Sitzgelegenheiten sowie naturnah bewirtschaftete Klein-  gärten sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 10 % oder 17’600 m
                            2   des Planungsperimeters stehen für Freizeit- und Sportanlagen zur Verfü-  gung. Bestehende Freizeit- und Sportanlagen werden soweit möglich und sinnvoll integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Die übrige Fläche von 96’800 m
                            2   bleibt in der Bauzone und steht für die Bebauung und deren  Erschliessung zur Verfügung.  Bauzone
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Die Bauzone dient im Wesentlichen dem Wohnen. An Lagen mit hoher Erschliessungsqualität
                            insbesondere bezüglich des öffentlichen Verkehrs können Arbeits- und Gewerbeflächen zuge-  lassen  werden,  soweit  sie  wohnumfeldverträglich  sind  und  sich  baulich  gut  ins  Quartier  ein-  passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Für die gesamte Bauzone beträgt die durchschnittliche Ausnützungsziffer maximal 0.9.
2.6 Die Lage, Grösse und Form der einzelnen Bauten und Freiflächen sowie der Grundstücke wird
                            mit Bebauungsplänen baufeldweise in der zweiten Stufe der Nutzungsplanung festgelegt. Dabei  ist auf eine differenzierte Bebauungsstruktur zu achten. Es sind «lebendige» Bebauungsstruktu-  ren  mit  maximal  3  Vollgeschossen  sowie  zusätzlichem  Dach-  und  Attikageschoss  und  keine  monotonen Grossüberbauungen anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Die vorhandenen Naturwerte sind bei der Festlegung der Bebauungsstrukturen zu berücksichti-
                            gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8 Die Bebauung hat hohen städtebaulichen, architektonischen und ökologischen Qualitäten zu
                            genügen.  Die  städtebauliche  Struktur  soll  den  Austausch  zwischen  den  Quartierbewohnerin-  nen und -bewohnern erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9 Der Anteil an Grünflächen in den einzelnen Baufeldern ist entsprechend der gewählten Bebau-
                            ungsstruktur möglichst hoch. Die Grünflächen müssen eine hohe ökologische und gestalterische  Qualität aufweisen. Die Bodenversiegelung ist möglichst gering zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.10 Die Bebauung hat eine hohe Energieeffizienz aufzuweisen. Der Energiebedarf ist weitgehend
                            durch erneuerbare Energien zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.11 Das Gebiet ist optimal durch den öffentlichen Verkehr zu erschliessen.
                            1)  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Gesamtkonzept
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Als Grundlage für die nachfolgende zweite Stufe der Nutzungsplanung ist über den ganzen Planungs-
                            perimeter ein Gesamtkonzept für ein attraktives und familienfreundliches Quartier, gestützt auf nach-  haltige Grundsätze, zu erarbeiten, welches die Vorschriften nach diesem Nutzungsplan einhält. Das Ge-  samtkonzept enthält Aussagen zu den Themen Bauen/Gebäude, Mobilität, Ressourcen/Energie, Nutzun-  gen,  Umgebung/Freiraum/Freizeit,  soziale  Nachhaltigkeit.  Das  Gesamtkonzept  ist  über  die  Landes-  grenze hinweg zu koordinieren; insbesondere bei den Freizeit- und Sportanlagen und bei der S-Bahn-  Haltestelle sollen Synergien genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Entsprechend diesen Rahmenbedingungen und auf der Basis des Gesamtkonzepts setzt der
                            Einwohnerrat als Abschluss eines zweiten Nutzungsplanverfahrens die detaillierten Nutzungs-  pläne  fest,  welche  insbesondere  die  Lage  der  Baufelder,  Dimensionierung  der  Bauten  und  Anlagen,  energetische  Vorgaben,  Freiraum-nutzungen,  Erschliessung  und  deren  Etappierung  sowie die Berücksichtigung sozialer Nachhaltigkeit beinhaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Nach der Nutzungsplanung wird die Landumlegung festgelegt. Dabei gelten die Zuteilungsgrundsätze
                            gemäss Bau- und Planungsgesetz § 134 ff. Zudem sind folgende Grundsätze zu erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Gemäss § 134 BPG soll sich durch die Landumlegung am Verhältnis der Werte der eingebrach-
                            ten und der zugeteilten Grundstücke nichts ändern. Ausganglage ist der alte Zonenplan, welcher  am 1. 1. 2010 rechtskräftig war. Bei der Zuteilung wird auch das Mass der neu zulässigen  Nut-  zung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer treten von ihrem Grundstück einen Landan-
                            teil an die Erschliessung im Verhältnis zur bisherigen Grundstücksgrösse ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 An die Grünfläche treten die Einwohnergemeinde Riehen und die Einwohnergemeinde der
                            Stadt  Basel  je  38  %  ihrer  Parzellenflächen  ab  (Eigentum  Stand  1.  1.  2010).  Die  übrigen  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer treten von ihren Parzellenflächen 34,6 % ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Aufgrund der rechtskräftigen neuen Nutzungsordnung wird die Erschliessung realisiert. Dabei gelten
                            folgende Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Die Erschliessung der Bauzone erfolgt etappiert. Auf die bestehenden Gewerbebetriebe und
                            Freizeiteinrichtungen ist mit einer geeigneten Etappierung Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abweichungen vom Nutzungsplan ausnahmsweise zuzulassen,
                            sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau-  und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Der Gemeinderat bestimmt nach Eintritt der Rechts-  kraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Wirksam seit 1. 1. 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            225  Basel  Bereich Aeschenvorstadt 72  RRB vom 28. August 2018  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 106 des Bau- und Planungsge-  setzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:  I. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14’143 des Planungsamtes vom 15. März 2018 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                            a)   Im  Baufeld  A  darf  ein  Gebäude  mit  7  Vollgeschossen,  einem  Attikageschoss  und  einer  Wandhöhe  von  25,50  m  erstellt  werden.  Das  Attikageschoss  muss  zu  den  Wänden  an  der  Innenhofseite und zur Parzelle 0727 keinen Abstand einhalten.  b)  Das Vordach des Attikageschosses darf die Dachprofillinie überragen, muss aber einen Rück-  sprung zur Baulinie resp. Strassenlinie von 50 cm einhalten.  c)  Im Bereich V darf ein Vordach erstellt werden. Die maximale    Höhe  für  das  Vordach  beträgt  OK 276.55 m ü. M.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  II. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   In Kraft seit 6. 9. 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                226.A
                            Basel  Bereich Lysbüchelstrasse, Elsässerstrasse (Areal VoltaNord)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRB vom 16. Mai 2018  Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr.  17.0090.01  vom   20.   Juni   2017   sowie   in   den   Bericht   der   Bau-   und   Planungskommission  Nr.  17.0090.02   vom 26. Februar 2018, beschliesst:  I. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 13’941 des Planungsamtes vom 28. Oktober 2016 wird verbindlich erklärt.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’939 des Planungsamtes vom 28. Oktober 2016 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                            Verfahren  a)  Um eine hohe städtebauliche und architektonische Qualität zu sichern, sind auf den Baufeldern  sowie  für  die  öffentlich  zugänglichen  Flächen  Varianzverfahren  durchzuführen.  Von  dieser  Pflicht ausgenommen sind Baufeld 1 sowie Umnutzungen von bestehenden Bauten und befris-  tete Nutzungen.  b)  Vor  einer  künftigen  Bebauung  sind  in  einem  weiteren  Planungsverfahren  ergänzende  Baube-  stimmungen über die einzelnen Baufelder im Rahmen von Bebauungsplänen zu erlassen. Von  dieser Pflicht ausgenommen sind Baufeld 1 sowie Umnutzungen von bestehenden Bauten und  befristete Nutzungen. Es darf gestützt auf ein Varianzverfahren vom Bau- und Planungsgesetz  abgewichen werden. Unter Einhaltung der maximalen Bruttogeschossfläche gemäss lit. g und  einer maximalen Gebäudehöhe von 30 m ist der Regierungsrat ermächtigt, die Bebauungspläne  zu erlassen.  c)  Der Regierungsrat wird ermächtigt, innerhalb der Grünanlagezone eine Naturschutzzone fest-  zulegen.  d)  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  auf  Baufeld  5  eine  Zone  für  Nutzungen  im  öffentlichen  Interesse festzulegen und die maximale BGF im restlichen Baufeld 5 entsprechend anzupassen.  Nutzungsart  e)  Es sind in den Baufeldern 2, 4, und 5 folgende Mindestwohn- und Mindestarbeitsanteile einzu-  halten:  Mindestwohnanteil  Mindestarbeitsanteil  Baufeld 2:  40 %  40 % *  Baufeld 4:  80 %   –  Baufeld 5:  60 %   –  *davon 50 % im nördlichen Bereich des Baufelds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Titel redaktionell ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Im  Baufeld  2  und  im  Total  der  Baufelder  4  und  5  sind  jeweils  Träger  des  gemeinnützigen  Wohnungsbaus  zu  mindestens  30  %  am  realisierten  Wohnanteil  mittels  Abgabe  im  Baurecht  zu berücksichtigen.  f)  Zwischen  Baufeldern  3  und  5  ist  eine  unterirdische  private  Nutzung  zulässig.  Es  gelten  die  Bestimmungen der Zone 7.  Nutzungsmass  g)  In  den  Baufeldern  1  bis  5  dürfen  Gebäude  mit  den  folgenden  maximal  zulässigen  Bruttoge-  schossflächen (BGF) erstellt werden:  Baufeld 1:  gemäss Grundordnung  Baufeld 2:  63’000 m  2  Baufeld 3:  gemäss Grundordnung  Baufeld 4:  24’000 m  2  Baufeld 5:  28’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  h)  Ein  Nutzungstransfer  zwischen  den  Baufeldern  ist  möglich,  setzt  jedoch  eine  alle  davon  be-  troffenen Baufelder übergreifende städtebauliche Studie analog lit. a voraus.  i)  Im Erdgeschoss realisierte Veloabstellplätze werden zur Bruttogeschossfläche nicht angerech-  net, wenn sie 30 % der Erdgeschossfläche nicht überschreiten.  j)  Öffentliche Turnhallen werden zur Bruttogeschossfläche nicht angerechnet.  Vielfalt  k)  Baufeld  2  ist  in  drei  bis  fünf  Baufelder  zu  unterteilen.  Dabei  sind  mindestens  zwei  qualitativ  hochstehende Querachsen für den Langsamverkehr zu realisieren.  l)  In den im Bebauungsplan dafür definierten Flächen haben die Erdgeschosse strassenseitig eine  Geschosshöhe von mindestens 4,5 m aufzuweisen. Gemessen wird von Oberkante Boden Erd-  geschoss  (Rohbau)  bis  Unterkante  Boden  1.  Obergeschoss  (Rohbau).  Abweichungen  davon  sind gestützt auf ein Varianzverfahren gemäss lit. a möglich.  Natur- und Freiflächen  m)  Es ist innerhalb der westlichen Grünanlagezone eine Naturschutzzone mit einer Fläche von min-  destens  1,25  ha  festzulegen  und  eine  entsprechende Schutzverordnung  zu  erlassen.  Diese  be-  zweckt  den  Schutz  der  trockenwarmen  Ruderalvegetation  mit  den  entsprechenden  Tier-  und  Pflanzenarten sowie dem überregionalen Biotopverbund trockenwarmer Lebensräume. Es sind  jegliche Nutzungen untersagt, welche den Schutzzwecken widersprechen. Es ist durch gestalte-  rische Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Schutzzwecke eingehalten werden. Eine mit dem  Artenschutz vereinbare Erholungsnutzung ist auf maximal 20 % der Fläche zulässig.  Erschliessung und Parkierung  n)  Im  Bereich  der  mit  einem  Pfeil  markierten  Stellen  sind  qualitativ  hochwertige,  öffentliche  Wegverbindungen zu realisieren. Diese sind mit einer Dienstbarkeit zugunsten des Kantons im  Grundbuch sicherzustellen.  o)  Auf  Baufeld  3  sind  bis  zu  150  unterirdische,  nutzungsunabhängige  Parkplätze  realisierbar.  Neubauten sind von dieser Regelung ausgenommen.  Lärm  p)  Es gelten in allen Baufeldern die Immissionsgrenzwerte gemäss eidgenössischer Lärmschutz-  verordnung minus 5 dB. Der Regierungsrat kann für städtebaulich, architektonisch und lärm-  technisch sinnvolle Lösungen Ausnahmen von den im ersten Satz genannten Lärmgrenzwerten  bis zu den Immissionsgrenzwerten für einzelne Gebäudeteile gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Störfall  q)  Bauten und Nutzungen sind so zu realisieren, dass die Sicherheit der Bevölkerung neben den  risikorelevanten Anlagen nicht übermässig gefährdet wird und die Risiken tragbar bleiben.  r)  In den Baufeldern 2, 4 und 5 ist die Ansiedlung von Betrieben, welche bei ausserordentlichen  Ereignissen Personen schwer schädigen können, ausgeschlossen.  Entwässerung  s)  Überall  wo  technisch  und  wirtschaftlich  möglich,  sind  Installationen  für  die  Grauwassernut-  zung  vorzusehen.  Ist  dies  nicht  möglich,  ist  das  anfallende Meteorwasser  auf  den  Baufeldern  versickern zu lassen.  Energie  t)  Für neu zu erstellende Wohn-, Büro- und Schulbauten gelten zusätzlich zum kantonalen Ener-  giegesetz  die  Zielwerte  des  SIA-Effizienzpfads  Energie.  Für  Umbauten,  Um-  und  Zwischen-  nutzungen gilt das kantonale Energiegesetz.  III. Nichteintreten auf Einsprachen  Auf die im Ratschlag Nr.17.0090.01 in Kapitel 8 aufgeführten Einsprachen wird nicht eingetreten.  IV. Änderung Lärmempfindlichkeitsstufenplan  Die Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Plan Nr. 13’945 des Planungsamts vom 28. Ok-  tober 2016 wird genehmigt.  V. Änderung Wohnanteilplan  Änderung des Wohnanteils gemäss Plan Nr. 13’943 des Planungsamts  vom 28. Oktober 2016 wird ge-  nehmigt.  VI. Festlegung Bau-und Strassenlinien  Die Änderung der Bau- und Strassenlinien gemäss Plan Nr. 13’946 des Planungsamts vom 28. Okto-  ber 2016 wird genehmigt.  VII. Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 165  Der Grossratsbeschluss betreffend den Bebauungsplan Bahnhof St. Johann / Voltastrasse vom 15. Ja-  nuar 2003 wird in den Bereichen, wo der Bebauungsplan Nr. 165 vom Bebauungsplan VoltaNord über-  lagert wird, aufgehoben.  VIII. Ausgabenbewilligung Planung  Für die Planung der Allmendflächen der Arealentwicklung VoltaNord werden einmalige Ausgaben von  insgesamt Fr. 1’350’000 bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  IX. Ausgabenbewilligung Finanzierung Landerwerbskosten  a)  Für die Finanzierung der Landerwerbskosten der Arealentwicklung VoltaNord werden einma-  lige Ausgaben von insgesamt Fr. 2’390’000 bewilligt.  b)  Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  weitere  einmalige  Ausgaben  für  die  Finanzierung  der  Landerwerbskosten zu bewilligen:  Flächen zwischen Bau- und Strassenlinie  Fr. 100/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   max. Fr. 350’000  (Stand: Bebauungsplan VoltaNord)  X. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem  Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publikation  des  unbenutzten  Ablaufs  der  Referendumsfrist  oder  im  Falle  einer Volksabstimmung  am  fünften Tag nach Publikation der  Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   In Kraft seit 3. 12. 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                226.B
                            Basel  Lysbüchelstrasse / Elsässerstrasse / Gleisanlage (Areal VoltaNord)  RRB vom 11. Januar 2022  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Basel-Stadt,  gestützt  auf  die  §§  101,  105  und  106  des  Bau-  und  Pla-  nungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und  ergänzend  zum  Grossratsbeschluss  betreffend  Festsetzung  eines  Bebauungsplans  im  Bereich  Lysbüchelstrasse,  Elsässerstrasse,  Gleisanlage  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Mai 2018, beschliesst:
                            I. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ergänzend zum Bebauungsplan Nr. 13’941 des Planungsamts vom 28. Oktober 2016 wird der Be-
                            bauungsplan Nr. 14’299 von Städtebau & Architektur vom 16. Juni 2021 verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ergänzend zu den Bebauungsplanvorschriften des Grossratsbeschlusses betreffend Festsetzung eines
                            Bebauungsplans im Bereich Lysbüchelstrasse, Elsässerstrasse, Gleisanlage vom 16. Mai 2018 werden  folgende Vorschriften erlassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Bebauung
                            a)  Zur Erreichung einer hohen architektonischen und landschaftsarchitektonischen Qualität kön-  nen qualitätssichernde Verfahren eingefordert werden.  b)  Die  Gebäude  auf  den  Baufeldern  2  und  4  sind  innerhalb  der  im  Bebauungsplan dargestellten  Baubereiche  zu  realisieren.  Das  städtebauliche  Konzept  für  Baufeld  5  ist  in  einem  qualitäts-  sichernden Verfahren zu definieren. An der Elsässerstrasse sind Abweichungen von der Bauli-  nie zulässig.  c)  Es gelten folgende Maximalmasse:  Unter-  Anzahl  Wandhöhe  Wandhöhe  BGF  baufeld  Vollgeschosse  Hauptbauten  Anbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 8 G 28.50 m 21.00 m 15’765 m
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 8 G 28.50 m 18.50 m 11’460 m 2
2.3 8 G 28.50 m 25.50 m 14’550 m
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 8 G 30.00 m 25.50 m 21’225 m 2
4.1 9 G 30.00 m - 11’220 m
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2 8 G 28.50 m - 12’780 m 2
                            5  10 G  30.00 m  28’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nutzungstransfers zwischen den Baufeldern und Unterbaufeldern sind zulässig, sofern dadurch  die  Gesamtkonzeption  nicht  beeinträchtigt  wird.  In  den  Neubauten  auf  Baufeld  5  sind  Nicht-  wohnnutzungen  im  Erdgeschoss  unabhängig  vom  Mindestwohnanteil  zulässig.  Innerhalb  des  Areals gehen die Maximalhöhen den Lichteinfallswinkeln vor. Angerechnet werden Fenster mit  einem Lichteinfallswinkel von höchstens 60°.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  d)  Mindestens 20 % der auf Baufeld 2 realisierten BGF sind auf Unterbaufeld 2.4 als Arbeitsflä-  chen zu realisieren.  e)  Dachgeschosse sind mit Ausnahme innerhalb der Dachprofillinie befindlicher, gemeinschafts-  fördernder Infrastruktur nicht zulässig. Treppenhäuser und Liftschächte zur Erschliessung der  Dachterrassen oder gemeinschaftsfördernder Infrastruktur sind zulässig und müssen bis zu ihrer  Maximalhöhe vom 3,5 m keinen Abstand zur Fassade einhalten. Gebäudeteile und technische  Aufbauten auf dem Dach zählen nicht zur Gebäudehöhe. Sowohl gemeinschaftsfördernde Inf-  rastruktur als auch Photovoltaikanlagen auf Dachflächen sind mit Begrünung zu kombinieren.  f)  Auf dem Baufeld 4 dürfen Erker maximal 3.0 m breit sein.  g)  Am Ostrand des Baufelds 2 darf die Baulinie höchstens um 3.0 m durch Vordächer im Erdge-  schoss überschritten werden.  h)  Die Haupterschliessung der Unterbaufelder erfolgt zur öffentlichen Erschliessung hin.  i)  An den im Bebauungsplan kreuzschraffierten Lagen sind im Erdgeschoss quartierdienliche Nut-  zungen zu realisieren.  j)  An  den  im  Bebauungsplan  schraffierten  Lagen  darf  Wohnnutzung  im  Erdgeschoss  40  %  der  strassenseitigen Fassadenlänge pro Unterbaufeld nicht überschreiten.  k)  In den im Bebauungsplan schraffierten und kreuzschraffierten Flächen haben die Erdgeschosse  strassenseitig eine Geschosshöhe von mindestens 4,5 m aufzuweisen. Gemessen wird von Ober-  kante Boden Erdgeschoss (Rohbau) bis Unterkante Boden 1. Obergeschoss (Rohbau). Auf dem  Unterbaufeld 4.2 ist bei der südlichen kreuzschraffierten Fläche eine Unterschreitung der Min-  destgeschosshöhe zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Freiräume
                            a)  Die Grün- und Freiräume auf den Baufeldern sind qualitativ hochwertig unter Berücksichtigung  ökologischer und stadtklimatischer Aspekte zu gestalten und auch für die Bewirtschaftung des  anfallenden  Niederschlagswassers  vorzusehen. Mit  der  ersten  Baueingabe  pro Baufeld  ist ein  verbindliches Umgebungs- und Entwässerungskonzept für das gesamte Baufeld einzureichen.  b)  Auf dem Baufeld 2 sind mindestens 50 % der Fläche hinter der Baulinie, die unbebaut bleibt,  als Garten oder Grünfläche anzulegen. Auf den Baufeldern 4 und 5 sind mindestens zwei Drittel  der Fläche hinter der Baulinie, die unbebaut bleibt, als Garten oder Grünfläche anzulegen. Auf  Baufeld  5  kann  eine  Unterschreitung  dieser  Flächen  bewilligt  werden,  um  Erschliessungsbe-  dürfnisse und Schulnutzungen zu berücksichtigen.  c)  Bauten und Anlagen unter Gärten oder Grünflächen müssen im Bereich von Baumpflanzungen  mit einer durchwurzelbaren Erdschicht von mindestens 1.50 m überdeckt werden. Innerhalb der  Grün- und Freiräume auf Baufeld 2 sind 10 Bäume auf nicht unterbautem Areal zu ersetzen.  d)  Die zwischen der Bau- und der Strassenlinie liegende Grundstücksfläche ist bei Nichtwohnnut-  zungen angemessen zu begrünen. Sie muss vom öffentlichen Grund nicht abgegrenzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Lärm
                            a)  Können  die  Anforderungen  an die  verschärften  Lärmgrenzwerte  gemäss  Ziff.  2 lit.  p  des  Be-  bauungsplans 226.A nicht erfüllt werden, sind die lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm  abgewandten Seite des Gebäudes zu orientieren und die Gebäude durch bauliche und gestalte-  rische Massnahmen vor Lärm zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Störfall
                            a)  Auf den Unterbaufeldern 2.2, 2.3 und 2.4 sind sensible Nutzungsarten nicht zulässig, solange  die massgeblichen Gefahrenquellen in der Umgebung vorhanden sind.  b)  Für das Unterbaufeld 2.3 sowie für die bahnseitigen Gebäudeteile des Unterbaufelds 2.4 sind  Fluchtwege auf der gefahrenabgewandten Seite zu realisieren, solange die massgeblichen Ge-  fahrenquellen in der Umgebung vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Erschliessung und Parkierung
                            a)  Im Bereich der im Bebauungsplan dargestellten öffentlichen Erschliessungswege sind qualitativ  hochwertige,  öffentliche  Wegverbindungen  zu  realisieren.  Diese  sind  mit  einer  Dienstbarkeit  zugunsten des Kantons im Grundbuch sicherzustellen.  b)  Bei der Berechnung der maximalen Anzahl Parkplätze gelten folgende zusätzliche Redukti-ons-  faktoren gegenüber der Parkplatzverordnung.  - Ladengeschäfte: 0.5  - Wohnen: 0.3  Bei den Parkplätzen für Wohnnutzung sind folgende Mindestvorgaben einzuhalten:  Baufeld  Anzahl  davon  Besucherparkplätze  Behindertenparkplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  16  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  10  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  7  2  Eine Mehrfachnutzung von Parkplätzen ist zulässig.  c)  Auf den Baufeldern sind oberirdisch keine Autoabstellplätze zulässig. Ausgenommen sind Be-  hindertenparkplätze, sofern keine Tiefgarage erstellt wird. Für Baufeld 4 sind die notwendigen  Parkplätze auf anderen Baufeldern zu realisieren.  d)  Es ist für jedes Baufeld ein Mobilitätskonzept zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  II. Änderungen Bau- und Strassenlinien  Der Bau- und Strassenlinienänderungsplan Nr. 14’300  von Städtebau & Architektur vom 24. Septem-  ber 2021 wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III. Publikation  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Er tritt am fünften Tag nach der Publi-  kation in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   In Kraft seit 20. 1. 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            227  Riehen  Liegenschaft Kilchgrundstrasse 62 und 70  Gemeinderatsbeschluss vom 7. Februar 2017  Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen beschliesst, gestützt auf §§ 101 und 106 des Bau- und Planungs-  gesetzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            330)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 118.01.001 vom 1. November 2016 be treffend Liegenschaft Kilchgrund-
                            strasse 62 und 70 wird festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Bauvorschriften erlassen:
2.1. Nutzung und Bebauung
                            a)  In den Baufeldern A, B, C, D sind Wohnbauten mit einer BGF von insgesamt 2’286 m  2  sig.  b)  Im Baufeld A sind zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss zulässig. Die zulässige Gebäu-  dehöhe  sowie  die  Gestaltung  des  Dachgeschosses  richten  sich  nach  den  zonenrechtlichen  Bestimmungen.  Auf  der  Hofseite  darf  die  zulässige  Gebäudehöhe  dort  überschritten  werden,  wo gestützt auf § 11 Absatz 2 BPG der Abstand des Dachge-schosses zur Gebäudewand ver-  ringert ist. Die stellenweise Verringerung des Abstands darf maximal ein Drittel der Fassaden-  länge umfassen.  c)  In den Baufeldern B, C und D sind Gebäude mit drei Vollgeschossen zulässig.  d)  Die zulässigen Gebäudehöhen sind in den im Bebauungsplan pro Bereich dargestellten Profi-  len  definiert.  Diese  dürfen  durch  Solaranlagen  und  andere  notwendige  technische  Installatio-  nen überschritten werden.  e)  Die Bauten müssen innerhalb der Baufelder erstellt werden. In den Baufeldern A, B und D be-  trägt  die  zulässige  Gebäudetiefe  maximal  12,0  m.  Die  zulässige  Gebäudelänge  wird  in  den  Baufeldern  A,  B  und  D durch  die  Baufelder  bestimmt.  Im  Baufeld  C  wird  die  maximale  Ge-  bäudelänge und -tiefe durch das Baufeld bestimmt. Der Abstand zwischen den Bauten in den  Baufeldern B und C muss einen Gebäudeabstand von mindestens 6,0 m einhalten.  f)  Bei der Architektur der Wohnüberbauung und Aussenraumgestaltung ist eine Gesamtkonzep-  tion zu berücksichtigen.  g)  Eingeschossige Nebenbauten bis maximal 3,0 m Höhe ab bestehendem Terrain wie Velounter-  stände, Gartenschöpfe, Unterstände für Abfallcontainer sind zugelassen und werden nicht der  Bruttogeschossfläche  angerechnet.  Die  Nebenbauten  dürfen  ausserhalb  der  Baufelder  erstellt  werden. Sie müssen sich in die Gesamtkonzeption gut einfügen.  h)  Auf Parzelle RD 0120 gelten die zonenrechtlichen Bestimmungen der Zone 2a.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Aussenraum, Ver- und Entsorgung
                            a)  Die  im  Bebauungsplan  dargestellten  Bäume  sind  unter  Baumschutz  gestellt.  Mit  den  Baube-  gehren  ist  ein  Baumschutzkonzept,  welches  die  entsprechenden  Massnahmen  während  der  Bauphase aufzeigt, zur Bewilligung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            330  )  SG 730.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  b)  Mit  den  Baubegehren  ist  ein  Umgebungsgestaltungs-  und  Bepflanzungsplan,  der  auch  Aus-  sagen über die Terraingestaltung enthält, zur Bewilligung einzureichen. Die Aussenräume ha-  ben eine qualitativ hochwertige Gestaltung aufzuweisen. Im Sinn des ökologischen Ausgleichs  sind überwiegend standortheimische und landschaftstypische Pflanzen zu verwenden.  c)  Die  Ein-  und  Ausfahrt  der  Tiefgarage  ist  im  Bereich,  der  im  Bebauungsplan  ist  (Wohnbau-  te A), vorzusehen.  d)  Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzuschliessen.  e)  Bei sämtlichen Wohnungen ist sicherzustellen, dass sie ohne zusätzlichen baulichen Aufwand  an das Kommunikationsnetz der Gemeinde angeschlossen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen
                            f)  Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern  dadurch die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden.  Dieser Beschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert. Er unterliegt der Genehmigung durch das  Bau- und Verkehrsdepartement und wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            331)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            331  )  In Kraft seit 1. 1. 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            229  Basel  Neubau Naturhistorisches Museum Basel und Staatsarchiv Basel-Stadt (Areal Enten-  weidstrasse)  GRB vom 9. Januar 2019  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101, 105, 106 und 113 des Bau- und Pla-  nungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Stadt  (USG  BS)  vom  13.  März  1991  2)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr.  18.0044.01    vom  27.  Februar  2018  sowie in  den  Bericht  der  Bau-  und  Raumplanungskommission  und  Mitbericht  der  Bildungs-  und  Kulturkommission  Nr.  18.0044.02    vom  28.  November  2018,  be-  schliesst:  I.  II. Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 14’000 des Planungsamtes vom 30. März 2017 wird verbindlich erklärt.  III. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 13’998 des Planungsamtes vom 30. März 2017 wird verbindlich erklärt.
2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
                            a)  In den Baubereichen A, B und C ist ein Gebäude mit einer kulturellen Nutzung zulässig. Zu-  dem sind die für den Betrieb notwendigen weiteren Nutzungen sowie Gastronomie zulässig.  b)  Soweit  nicht  anders  bestimmt,  ist  die  zulässige  Bruttogeschossfläche  sowie  die  Anzahl  Ge-  schosse frei.  c)  In  den  Baubereichen  A  und  B  dürfen  die  im  Schema  A  -  A  dargestellten  Wandhöhen  nicht  überschritten werden.  d)  Dachgeschosse sind nicht erlaubt.  e)  Im Baubereich A dürfen Anlagen, die aus technischen Gründen über dem Dach liegen müssen,  die  Wandhöhe  um  maximal  1.5  m  überschreiten.  Im  Baubereich  B  darf  die  Wandhöhe  nicht  durch Anlagen oder Aufbauten überschritten werden.  f)  In Bereich F ist eine Boulevardbestuhlung für die Gastronomie des Gebäudes zulässig.  g)  Die  Anlieferung  des  Gebäudes  hat  über  den  im  Plan  dargestellten  Punkt  am  südlichen  Ende  des Gebäudes zu erfolgen.  h)  Mit  Blick  auf  die  bestehenden  ökologischen  Qualitäten  und  unter  Berücksichtigung  des  Bio-  topverbundes sind zum Ersatz und ökologischen Ausgleich geeignete Massnahmen zu ergrei-  fen. Die Massnahmen sind im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen.  i)  Das Gebäude ist umweltschonend und energieeffizient zu erstellen und zu betreiben. Auf eine  Zertifizierung kann verzichtet werden.  j)  Die  notwendige  Anzahl  Veloabstellplätze  für  Besucherinnen  und  Besucher  darf  auch  aus-  serhalb des Areals angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SG  780.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  IV. Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufe  Die  Zuweisung  der  Lärmempfindlichkeitsstufe  gemäss  Plan  Nr.  14’004  des  Planungsamtes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. März 2017 wird genehmigt.
                            V. Änderung des Wohnanteilsplans  Die  Änderung  des  Wohnanteilplans  gemäss  Plan  Nr.  14’002  des  Planungsamtes  vom  30.  März  2017  wird genehmigt.  VI. Änderung von Bau- und Strassenlinien  Der  Bau-  und  Strassenlinienplan  Nr.  14’005  des  Planungsamts  vom  30.  März  2017  für  die  Bau-  und  Strassenlinienänderung im Bereich Entenweidstrasse wird genehmigt.  VII. Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 165  Der Grossratsbeschluss betreffend Bebauungsplan für das Gebiet Bahnhof St. Johann / Voltastrasse vom
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Januar 2003 wird im Geltungsbereich des vorliegenden neuen Bebauungsplans aufgehoben.
                            VIII. Publikation und Referendum  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem  Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publikation  des  unbenutzten  Ablaufs  der  Referendumsfrist  oder  im  Falle  einer Volksabstimmung  am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   In Kraft seit 11. 6. 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230  Basel  Bereich Marignanostrasse, Novarastrasse und Schäublinstrasse  (Areal Studio Basel Bruderholz)  GRB vom 22. April 2020  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101, 105 und 106 des Bau- und Planungs-  gesetzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nr.  18.1312.01    vom  25.  September  2018  sowie  in  den  Bericht  der  Bau-  und  Planungskommission  Nr.  18.1312.02   vom 10. Januar 2019, in das Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Januar 2020 sowie  in den Bericht des Ratsbüros Nr.  18.1312.03   vom 23. März 2020, beschliesst:  I. Zonenänderung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Zonenänderungsplan Nr. 14’157 des Planungsamtes vom 23. Mai 2018 wird genehmigt.
                            II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14’155 des Planungsamtes vom 23. Mai 2018 wird verbindlich erklärt.
2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
                            a)  In den Baubereichen A und B ist je ein Gebäude mit drei Vollgeschossen ohne Dachgeschoss  zulässig. Die Gebäudewände dürfen die im Plan dargestellten Höhenangaben nicht überschrei-  ten. Die zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 7’700 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  b)  Die  Erschliessung  der  Einstellhalle  hat  in  dem  im  Plan  dargestellten  Bereich  entlang  der  No-  varastrasse zu erfolgen.  c)  Die Schäublinstrasse und die Marignanostrasse sind über den Innenhof durch einen öffentlich  nutzbaren,  durch  Servitute  gesicherten  Fussweg  zu  verbinden.  Der  Fussweg  ist  auf  unbe-  stimmte Zeit zu dulden. Erstellung und Unterhalt des Fusswegs sind Aufgabe des Grundeigen-  tümers.  d)  Die Gebäude sind nach einem architektonischen Gesamtkonzept hochwertig zu gestalten.  e)  Der  Aussenraum  ist  mit  Blick  auf  die  bestehenden  Qualitäten  nach  einem  Natur-  und  Frei-  raumkonzept hochwertig zu gestalten.  f)  Die  Wärmeversorgung  ist  als  Nahwärmeverbund  mit  erneuerbaren  Energiequellen  auszufüh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  III.  IV.  V. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem  Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publikation  des  unbenutzten  Ablaufs  der  Referendumsfrist  oder  im  Falle  einer Volksabstimmung  am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   In Kraft seit 15. 6. 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231  Riehen  Pflanz- und Kleingärten Im Brühl, Auf Hutzlen und In den Wenkenmatten  Einwohnerratsbeschlüsse vom 27. November 2014 und 24. September 2015  Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung  und Landschaft (SSL) sowie gestützt auf §§ 40c, 95, 103 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG)  vom 17. November 1999  1)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Plan spezielle Nutzungsvorschriften Nr. 101.04.006 vom 10. März 2015 für Pflanz- und Nutz-
                            gärten im Autal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , im Brühl, auf Hutzlen und in den Wenkenmatten wird genehmigt und für verbindlich  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Für das im Plan Nr. 101.04.006 vom 10. März 2015 gekennzeichnete Gebiet werden folgende Vor-
                            schriften erlassen:  Art der Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Das Gebiet ist für Pflanz- und Nutzgärten bestimmt. Eine bodenabhängige landwirtschaftliche
                            und gartenbauliche Nutzung ist auch durch Freizeitlandwirte und Freizeitgärtner zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Der heterogene, kleinteilige Landschaftscharakter mit Obstgärten, Hochstammobstbäumen,
                            Weiden und Pflanz- und Nutzgärten ist in Beachtung ökologischer Werte und unter besonderer  Rücksichtnahme auf das Grundwasser und auf Oberflächengewässer zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Nicht erlaubt sind bodenunabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzungen so-
                            wie  der  Bau  von  Wohn-  und  Arbeitsgebäuden,  Autoabstellflächen,  Lagerplätzen,  Garagen,  Carports und Treibhäusern. Ebenso ist der Betrieb von Familiengartenanlagen untersagt.  Bauliche Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                3.1 Pro Parzelle mit mindestens 800 m
                            2  Parzellenfläche  darf  ein  für  die  bodenabhängige  garten-  bauliche Nutzung zweckmässiges Gartenhaus erstellt werden. Untergeordnete zweckdienliche  Nebenbauten sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Die Grundrissprojektionen der Überdachungen sämtlicher Bauten darf 1,5 % der Parzellenflä-
                            che nicht überschreiten und beträgt maximal 25 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Für die Bestimmungen von Ziff. 3.1 und 3.2 ist nur die Parzellenfläche massgeblich, welche
                            innerhalb des Perimeters der speziellen Nutzungsvorschriften liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Gartenhäuser dürfen eine Gebäudehöhe von 3,5 m, Nebenbauten eine solche von 2.3 m nicht
                            überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Der Anbau von ungedeckten Pergolen und Sitzplätze ist bis insgesamt 12 m 2 zulässig.
3.6 Untersagt sind Unterkellerungen, mehrgeschossige Bauten, Ver- und Entsorgungsleitungen
                            sowie Heizungen. Solaranlagen sind bis zu einer Gesamtleistung von 180 Watt und einer Be-  triebsspannung von 24 Volt zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.7 Die Bauten sind in Holzbauweise zu erstellen.
                            Gestaltung und ökologische Funktion der Pflanz- und Nutzgärten:
                        
                        
                    
                    
                    
                4.1 Die Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen.
4.2 Terrainveränderungen sind so gering wie möglich zu halten; Bodenbefestigungen sind auf ein
                            absolutes Minimum zu reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG 730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Für das Gebiet „Im Autal“ wurde der Plan spezielle Nutzungsvorschriften Nr. 101.04.006 mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3 Grundstückbegrenzende Hecken sind so anzulegen und zu pflegen, dass sie den Landschafts-
                            charakter nicht beeinträchtigen und dem ökologischen Ausgleich dienen; bauliche Einfriedun-  gen und Sichtschutzinstallationen sind bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.4 Im Bereich der überlagernden Schraffur «Nutzungseinschränkungen (Uferschutz entlang von
                            Bächen  /  Wässergräben,  Grundwasserschutz  und  Schutz  von  Natur-  /  Kulturwerten  gemäss  Naturinventar)»  des  Plans  Nr.  101.04.006  vom  10.  März  2015  ist  das  Errichten  von  Bauten  und Anlagen verboten.  Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau-  und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Der Gemeinderat bestimmt nach Eintritt der Rechts-  kraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Wirksam seit 1. 1. 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232  Basel  Areal Eisenbahnweg  GRB vom 18. September 2019  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101, 105 und 106 des Bau- und Planungs-  gesetzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und § 11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG  BS) vom 13. März 1991  2)  , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr.  18.1403.01  vom  16.  Oktober  2018  sowie  in  den  Bericht  der  Bau-  und  Planungskommission  Nr.  18.1403.02    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Juni 2019, beschliesst:
                            I. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14’127 des Planungsamtes vom 5. März 2018 wird verbindlich erklärt.
2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
2.1. Baubereiche A und B
                            a.  In Baubereich A ist ein Gebäude mit 12 Vollgeschossen ohne Dachgeschoss zulässig.  Die maximale Wandhöhe beträgt 39 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  In  Baubereich  B  ist  ein  Gebäude  mit  5  Vollgeschossen  ohne  Dachgeschoss  zulässig.  Die maximale Wandhöhe beträgt 18 m. Fenster gegen Baubereich C werden mit einem  Lichteinfallswinkel von 60° angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Zulässig  sind  Wohn-  und  Dienstleistungsnutzungen  bei  einer  maximalen  Bruttoge-  schossfläche von 16’800 m  2  . Es ist ein Mindestwohnanteil von 80 % einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Die Baubereichsgrenzen dürfen nicht durch vorragende Bauteile überschritten werden.  Ausgenommen sind ein Vordach gegen die Grenzacherstrasse, das maximal 12 m über  die Grenze hinausragen darf, sowie Massnahmen zum Lärmschutz. Innerhalb der Bau-  bereiche muss nicht an die Baulinie angebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Die Zu- und Wegfahrten der Einstellhalle sowie der Vorfahrt haben über die im Plan  dargestellten Punkte zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Zusätzlich zum kantonalen Energiegesetz gelten die Zielwerte des SIA-Effizienzpfads  Energie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Durch  geeignete  Massnahmen  ist  ein  angemessener  Schutz  vor  Störfalleinwirkungen  durch die Eisenbahnanlage sicherzustellen. Die Massnahmen zum Schutz sind im Bau-  bewilligungsverfahren zu dokumentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Der Aussenraum ist mit Blick auf die bestehenden Qualitäten nach einem Natur- und  Freiraumkonzept hochwertig zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Unterirdische   Gebäudeteile,   auch   ungeheizte,   sind   bis   zur   Hochwasserkote   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            248 m ü. M. mit einer minimalen Dämmung von 0.35 W/m2xK zu versehen. Gebäude-  teile unterhalb der Vorfahrt gelten als unterirdisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Baubereich C
                            j.  Gegen Baubereich B dürfen keine anrechenbaren Fenster angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die
                            Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SG  780.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  II.  III.  IV. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem  Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publikation  des  unbenutzten  Ablaufs  der  Referendumsfrist  oder  im  Falle  einer Volksabstimmung  am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   In Kraft seit 14. 11. 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            233  Basel  Nordseite St. Alban-Anlage  GRB vom 24. Juni 2020  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsge-  setzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr.  18.0768.01    vom  19.  Juni  2018  und  in  den  Bericht  der  Bau-  und  Raumplanungskommission  Nr.  18.0768.03   vom 19. Mai 2020, beschliesst:  I. Zonenänderung  Die Zonen gemäss Änderungsplan Nr. 14’027 des Planungsamtes vom 18. April 2017 werden verbind-  lich erklärt.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan gemäss Änderungsplan Nr. 14’027 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird
                            verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1. Auf den der Zone 6 zugewiesenen Flächen sind abweichend von den Zonenvorschriften bis zu sie-
                            ben Vollgeschosse und ein Dachgeschoss, Wandhöhen bis 23 Meter und Gebäudehöhen bis 27 Meter  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Die Grenze der Zone 6 darf nicht durch vorragende Bauteile überschritten werden. Ausgenommen
                            sind Überschreitungen von höchstens zwei Metern durch Vordächer sowie Balkone. Balkone dürfen in  Abweichung von der Grundordnung die Grenze der Zone 6 und die Baulinie auf der gesamten Fassa-  denlänge überragen.  III.  IV. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem  Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publikation  des  unbenutzten  Ablaufs  der  Referendumsfrist  oder  im  Falle  einer Volksabstimmung  am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   In Kraft seit 27. 8. 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234  Basel  Nördliches Gellert  GRB vom 25. Juni 2020  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsge-  setzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr.  18.0768.01    vom  19.  Juni  2018  und  in  den  Bericht  der  Bau-  und  Raumplanungskommission  Nr.  18.0768.03   vom 19. Mai 2020, beschliesst:  I. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 18 vom 16. März 1945  Der Grossratsbeschluss betreffend die Änderung der Zoneneinteilung und die Festsetzung von Speziel-  len Bauvorschriften für den Gellert vom 16. März 1945 wird bezüglich der speziellen Bauvorschriften  aufgehoben.  II. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 83 vom 17. Januar 1963  Der  Grossratsbeschluss  betreffend  die  Ergänzung  der speziellen  Bauvorschriften für  den  Gellert  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Januar 1963 wird aufgehoben.
                            III. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan gemäss Änderungsplan Nr. 14’064 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird
                            verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                            In der Zone 3 gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den folgenden Abweichungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Nördlich der Gellertstrasse beträgt der Freiflächenanteil mindestens 80% der massgeblichen
                            Parzellenfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Offene Bauweise südlich der Gellertstrasse:
                            a) Im Blockrandbereich gilt ein Grenzabstand von mindestens 3 Metern. Für Gebäudegruppen,  die  nicht  länger  als  50  Meter  sind,  müssen  die  Grenzabstände  nicht  eingehalten  werden.  Ge-  bäude und Gebäudegruppen, zwischen denen der Abstand kleiner ist als 6 Meter, werden der  gleichen Gebäudegruppe zugerechnet. Anbauten muss zustimmen, wer dadurch in seinem Recht  beschränkt wird, auf der anderen Seite der Gebäudegruppe anzubauen.  b) Im Blockrandbereich sind Baukörper über Eck nicht zulässig.  c) Das zuständige Department kann Ausnahmen zu lit. a und b zulassen, wenn der offene Cha-  rakter der Bebauung eines Geviertes als Ganzes gewahrt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Südlich der Gellertstrasse kann das zuständige Department aus städtebaulichen Erwägungen
                            und  bei  guter  Gestaltung  höhere  Bauten  mit  bis  zu  9  Geschossen  und  mit  Gebäudehöhen  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Metern zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Sofern die Berechnung nach bebauungsplangemässem Vergleichsprojekt keine höhere Ausnut-
                            zung zulässt, beträgt die maximale Ausnutzungsziffer südlich der Gellertstrasse 1.6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  IV. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem  Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publikation  des  unbenutzten  Ablaufs  der  Referendumsfrist  oder  im  Falle  einer Volksabstimmung  am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   In Kraft seit 27. 8. 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235  Basel  Gebiet Riehenstrasse / Peter Rot-Strasse  GRB vom 24. Juni 2020  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsge-  setzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr.  18.0768.01    vom  19.  Juni  2018  und  in  den  Bericht  der  Bau-  und  Raumplanungskommission  Nr.  18.0768.03   vom 19. Mai 2020, beschliesst:  I. Zonenänderung  Die Zonen gemäss Änderungsplan Nr. 14’021 des Planungsamtes vom 18. April 2017 werden verbind-  lich erklärt.  II. Wohnanteilplanänderung  Der Wohnanteiländerungsplan Nr. 14’023 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird verbindlich er-  klärt.  III. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan gemäss Änderungsplan Nr. 14’021 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird
                            verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1 Auf den der Zone 6 zugewiesenen Flächen sind abweichend von den Zonenvorschriften
                            bis zu sieben Vollgeschosse und ein Dachgeschoss, Wandhöhen bis 23 Meter und Gebäudehö-  hen bis 27 Meter zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Im mehr als 15 Meter hinter die Baulinie ragenden Bereich an der Riehenstrasse sind maximal
                            zweigeschossige Bauten mit einer Gebäudehöhe von maximal 7 Metern zulässig.  IV. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem  Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publikation  des  unbenutzten  Ablaufs  der  Referendumsfrist  oder  im  Falle  einer Volksabstimmung  am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   In Kraft seit 27.08.2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236  Basel  Bereich Küchengasse / Elisabethenanlage  GRB vom 25. Juni 2020  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsge-  setzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr.  18.0768.01    vom  19.  Juni  2018  und  in  den  Bericht  der  Bau-  und  Raumplanungskommission  Nr.  18.0768.03   vom 19. Mai 2020, beschliesst:  I. Zonenänderung  Die Zonen gemäss Änderungsplan Nr. 14’073 des Planungsamtes vom 18. April 2017 werden verbind-  lich erklärt.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan gemäss Änderungsplan Nr. 14’073 des Planungsamtes vom 18. April 2017 wird
                            verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                            Das zuständige Departement wird ermächtigt, bei guter städtebaulicher und architektonischer Gesamt-  wirkung grössere Gebäudehöhen und Geschosszahlen zuzulassen, sofern dadurch die zonengemäss zu-  lässige Bruttogeschossfläche nicht überschritten wird.  III. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 41 vom 22. September 1949  Die Ziff. 2b und 3a des Grossratsbeschlusses betreffend Änderung der Zoneneinteilung und Erlass spe-  zieller Bauvorschriften im Zusammenhang mit dem Korrektionsplan für das Grossbasel vom 22. Sep-  tember 1949 werden aufgehoben.  IV. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 130 vom 17. Dezember 1987  Der Grossratsbeschluss betreffend spezielle Bauvorschriften für das Gebiet zwischen Binningerstrasse,  Steinentorberg, Nauenstrasse, Heumattstrasse, Gartenstrasse, Centralbahnstrasse und Bahnareal (Spezi-  elle Bauvorschriften Binninger-, Gartenstrasse) vom 17. Dezember 1987 wird aufgehoben.  V. Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 147 vom 13. September 1995  Der Grossratsbeschluss betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für die Küchengasse vom 13. Sep-  tember 1995 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  VI.  VII. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem  Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publikation  des  unbenutzten  Ablaufs  der  Referendumsfrist  oder  im  Falle  einer Volksabstimmung  am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   In Kraft seit 27.08.2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237  Basel  Kohlenberggasse (Blindenheim)  Vom 12. Januar 2021  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 106 des Bau- und Planungsge-  setzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  I. Festsetzung eines Bebauungsplanes
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14’279 des Planungsamtes vom 25. September 2020 wird verbindlich
                            erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Im Baubereich A sind maximal 7’500 m
                            2   Bruttogeschossfläche (BGF) für Gesundheits-, Pflege-  und Betreuungsangebote mit ergänzender Wohnnutzung sowie Dienstleistungs-, Verkaufs- und  Gastronomieflächen zulässig. Im Erdgeschoss sind keine für Wohnungen genutzten Räume zu-  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Im Baubereich A ist ein fünfgeschossiges Gebäude mit einer Wandhöhe von 18 m
                            (291.00 m. ü. M.) sowie einer Gebäudehöhe von 24 m (297.00 m. ü. M.) zulässig und darf ent-  lang der Kohlenberggasse von der Baulinie um mindestens 1.10 m zurückweichen. Im Baube-  reich A darf der schraffierte Teilbereich an der Kohlenberggasse auf oder an der Baulinie stehen  und die Wandhöhe von 15.80 m (288.80 m. ü. M.) nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Auf der Hofseite, entlang der gestrichelten Linie (zwischen Punkt x und y), darf vom gesetzli-
                            chen Grenzabstand abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Im Baubereich A darf die Dachprofillinie sowie der Lichteinfallswinkel durch eine geringfügige
                            pergolaähnliche  Leichtbaukonstruktion  (einzelne  Metallpfosten  und  -streben  zwecks  Sonnen-  schutz) überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Innerhalb des Bereichs B ist eine partielle Überdachung (z.B. offener Laubengang) zulässig.
                            Der nicht überdachte Bereich dient als Standort für Ersatzpflanzungen, darf nicht unterkellert  sein (davon ausgenommen ist der Schutzraumbereich, inkl. Fluchtröhre) und dient der Entwäs-  serung des Niederschlagswassers.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Innerhalb der kreuzweise schraffierten Fläche des Planungsperimeters sind maximal drei Park-
                            plätze (inkl. ein Behindertenparkplatz) und ein Teil der erforderlichen Veloabstellplätze anzu-  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch
                            die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  II. Publikation  Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Er tritt am fünften Tag nach der Publi-  kation in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   In Kraft seit 21. 1. 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            238  Basel  Bereich Gartenstrasse / Nauenstrasse / Peter Merian-Strasse / Peter Merian-Brücke /  Hochstrasse / Solothurnerstrasse / Meret Oppenheim-Strasse / Bahnhof Basel SBB  (Areal Nauentor)  Vom 17. März 2021  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101, 105 und 106 des Bau- und Planungs-  gesetzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und § 11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG  BS)  vom  13.  März  1991  2)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr.  20.0023.01  vom 21. Januar 2020 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr.  20.0023.02   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Januar 2021, beschliesst:
                            I. Änderung des Zonenplans  Der Zonenplan Nr. 14’151 des Planungsamts vom 22. Mai 2018 für die Änderung der Zonen im Bereich  der  Gartenstrasse,  Nauenstrasse,  Peter  Merian-Strasse,  Peter  Merian-Brücke,  Hochstrasse,  Solo-  thurnerstrasse und Meret Oppenheim-Strasse wird genehmigt.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14’149a des Planungsamtes vom 22. Mai 2018 wird verbindlich erklärt.
2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
                            Baufeld A  a.   Im Baufeld A darf ein Gebäude mit einer Wandhöhe von 24 m und einer Bruttogeschossfläche  von 67’000 m  erstellt werden.  b.  Innerhalb des Baufeldes A sind im markierten Bereich öffentlich zugängliche Innenhöfe anzu-  ordnen.  Um  die  Höfe  sind  publikumsorientierte  Nutzungen  anzuordnen.  Die  Höfe  sind  nach  einem gesamtheitlichen Konzept attraktiv für die sich dort befindenden Nutzungen und für den  Aufenthalt zu gestalten und zu begrünen.  c.   Von der Solothurnerstrasse zur Nauenstrasse und zur Centralbahnstrasse ist ein in seiner Breite  und Höhe attraktiver, grosszügiger, öffentlich zugänglicher, die Höfe verbindender und durch  Servitute gesicherter Fussweg zu realisieren.  d.  Von der Centralbahnstrasse zur Peter Merian-Strasse sowie zum Peter Merian-Weg ist eine at-  traktive,  grosszügige,  öffentlich  zugängliche  und  durch  Servitute  gesicherte  Fussgänger-  und  Velopassage zu realisieren. Es ist durch entsprechende Massnahmen sicherzustellen, dass sämt-  liche Verkehrsbeziehungen und Zugangssituationen im Rahmen der Sanierung und eines allfäl-  ligen Neubaus der Peter Merian-Brücke optimiert werden.  e.   Im Baufeld A sind Anlagen zur Eigenstromerzeugung mit dem qualitätssichernden Verfahren  gemäss Vorschrift j. zu definieren. Dabei ist den Anforderungen des ökologischen Ausgleichs  und den besonderen klimatischen Anforderungen Beachtung zu schenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SG  780.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  Baufeld B und C  f.   In den Baufeldern B und C darf je ein Gebäude mit einer Wandhöhe von 87 m und einer Brut-  togeschossfläche von 19’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  erstellt werden.  g.  Gegen  die  Gartenstrasse  gerichtete  Fensterflächen  im  Baufeld  B  werden  auch  angerechnet,  wenn die Lichteinfallswinkel nicht eingehalten sind.  h.  Das Gebäude im Baufeld B muss gegen die Nauenstrasse keinen Lichteinfallswinkel einhalten.  Baufeld D Im Baufeld D darf ein Gebäude mit einer Wandhöhe von 87 m und einer Bruttoge-  schossfläche von 23’500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  erstellt werden.  Baufeld D  i.   Im Baufeld D darf ein Gebäude mit einer Wandhöhe von 87 m und einer Bruttogeschossfläche  von 23’500 m  erstellt werden.  Allgemein  j.   Zur  Gewährleistung  einer  hohen  städtebaulichen  und architektonischen  Qualität ist  ein  quali-  tätssicherndes Verfahren für das gesamte Areal durchzuführen. Bei der Auswahl der Teilneh-  menden ist ein angemessener Anteil junger lokaler Teams zu berücksichtigen. Die Zusammen-  setzung des Beurteilungsgremiums ist bezüglich Geschlecht und Alter ausgewogen zu gestalten.  Den Anliegen aus den Quartieren ist mit angemessenen Vertretungen Rechnung zu tragen.  k.  Zur architektonischen und funktionalen Auszeichnung des obersten Geschosses in den Hoch-  häusern ist unter der Voraussetzung einer besonders hochwertigen Gestaltung ein Spielraum in  der Höhe von zusätzlichen 2 m zulässig.  l.   Die  Anzahl  Geschosse  ist  frei.  Dachgeschosse  sind  nicht  zulässig.  Technische  Anlagen  sind  innerhalb der zulässigen Wandhöhe anzuordnen.  m.  Durch geeignete Massnahmen ist ein angemessener Schutz vor Störfallen sicherzustellen. Die  Massnahmen sind konzeptionell im qualitätssichernden Verfahren nach Vorschrift j. aufzuzei-  gen und im Baubewilligungsverfahren zu dokumentieren.  n.  Es sind Wohn- und Arbeitsnutzungen zulässig. Es sind minimale Bruttogeschossflächen für Ar-  beitsnutzungen von 50’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und für Wohnen von 36’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  einzuhalten. Davon sind mindes-  tens 12’000 m  2  aller Wohnungen mit einer Residenzpflicht zu belegen.  o.  Die partielle Perronerschliessung Ost des Bahnhof Basel SBB ist dauerhaft von beiden Seiten  sicherzustellen. Sie ist attraktiv zu gestalten.  p.  Es sind maximal 460 Autoparkplätze zulässig. Deren Erschliessung hat über den im Plan dar-  gestellten Bereich an der Gartenstrasse zu erfolgen.  q.  Zusätzlich zu den gemäss Gesetzgebung erforderlichen Veloabstellplätzen sind 400 öffentliche  Veloabstellplätze zu realisieren, die bei nachgewiesenem Bedarf erweiterbar sind. Diese müssen  von der Hochstrasse/Solothurnerstrasse und der Gartenstrasse aus fahrbar erreichbar und unter-  einander verbunden sein. Die Perrons müssen von dort direkt angebunden sein.  r.   Es    ist    eine    attraktive    Aussenraumgestaltung    der    Eingangsbereiche    Hochstrasse/So-  lothurnerstrasse und Nauenstrasse zu gewährleisten. Im Zugangsbereich Süd sind bauliche Mas-  snahmen wie z.B. Rampen und Treppen zulässig.  s.   Innerhalb der Baufelder muss nicht an die Baulinie angebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  t.   Zusätzlich zum kantonalen Energiegesetz gelten die Zielwerte des SIA-Effizienzpfads Energie.  Die Bebauung ist insbesondere bezüglich Begrünung, Beschattung und Durchlüftung hinsicht-  lich stadtklimatischer Einflüsse optimal zu gestalten. Bezüglich Bauökologie soll die Wieder-  verwendung von Baustoffen berücksichtigt werden.  u.  Zusätzlich zum kantonalen Energiegesetz gelten die Zielwerte des SIA-Effizienzpfads Energie.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch
                            die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  III. Änderung von Baulinien  Der  Baulinienplan  Nr.  14’154  des  Planungsamts  vom  22.  Mai  2018  für  die  Änderung  der  Bau-  und  Strassenlinien im Bereich der Gartenstrasse, Nauenstrasse, Peter Merian-Strasse, Peter Merian-Brücke,  Hochstrasse, Solothurnerstrasse und Meret Oppenheim-Strasse wird genehmigt.  IV. Aufhebung des Bebauungsplan Nr. 109 vom 10. Juni 1971  Der  Grossratsbeschluss  betreffend  Festsetzung  eines  Überbauungsplanes  für  den  Neubau  des  Postbe-  triebsgebäudes Basel 2 im Gebiet Nauenstrasse / Gartenstrasse / Peter Merian-Strasse / Eilgutstrasse /  Centralbahnstrasse / Bahnhofareal vom 10. Juni 1971 wird aufgehoben.  V. Änderung des Bebauungsplan Nr. 160 vom 17. Januar 2001  Der Grossratsbeschluss betreffend Erlass eines Bebauungsplanes für das Areal Bahnhof Süd, Gundel-  dingen  zwischen  Margarethenstrasse,  Güterstrasse,  Solothurnerstrasse  und  Bahnareal  vom  17.  Ja-  nuar 2001 wird im Geltungsbereich des Baubereichs D des vorliegenden neuen Bebauungsplans aufge-  hoben.  VI.  VII. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem  Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publikation  des  unbenutzten  Ablaufs  der  Referendumsfrist  oder  im  Falle  einer Volksabstimmung  am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   In Kraft seit 13. 5. 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239  Steinenvorstadt / Steinentorstrasse / Birsig-Parkplatz (Hochhaus Heuwaage)  Vom 14. April 2021  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101, 105 und 106 des Bau- und Planungs-  gesetzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und § 11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG  BS) vom 13. März 1991  2)  , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr.  20.0190.01  vom  19.  Februar  2020  sowie  in  den  Bericht  der  Bau-  und  Planungskommission  Nr.  20.0190.02    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. März 2021, beschliesst:
                            I. Zonenänderung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Zonenänderungsplan Nr. 14’013 3) des Planungsamtes vom 13. August 2019 wird genehmigt.
                            II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14’010 4) des Planungsamtes vom 13. August 2019 wird verbindlich er-
                            klärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
                            a.   In den Baubereichen A und B ist ein Gebäude innerhalb der im Plan dargestellten Mantellinie  und einer maximalen Wandhöhe von 337 m ü. M. zulässig. Die Bruttogeschossfläche und die  Anzahl Geschosse sind frei. Dachgeschosse sind nicht zulässig. Die Architektur hat hohen An-  forderungen zu genügen.  b.  Baubereich  B  ist  ein  unterirdisches  Gebäudevolumen  zulässig.  Oberirdisch  ist  ein  hindernis-  freier öffentlicher Fussweg von der Steinentorstrasse zur Steinenvorstadt sicherzustellen und in  Absprache  mit  den  zuständigen  Behörden  zu  gestalten.  Die  entsprechende  Dienstbarkeit  darf  ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde weder geändert noch aufgehoben werden. Dies ist  im Grundbuch anzumerken.  c.   In den im Situationsplan schraffiert dargestellten Bereichen darf das Gebäude entsprechend dem  Schnitt A-A auf Allmend auskragen. Der Inanspruchnahme von Allmend für diese Auskragung  wird zugestimmt. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die zur Erstellung dieser Auskragung not-  wendigen Flächen mit den entsprechenden Baurechten zu belasten.  d.  Es ist ein Mindestanteil Wohnflächen von 50% einzuhalten.  e.   Die maximale Wandhöhe darf nicht durch technische Anlagen, die Baufeldgrenze nicht durch  vorragende Bauteile überschritten werden.  f.   In Baubereich A sind der Bestand sowie der Unterhalt und die Erneuerung des unterirdisch ver-  laufenden Birsigtunnels inklusive der darin verlaufenden Versorgungsleitungen zu dulden. Die  entsprechende Dienstbarkeit darf ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde weder geändert  noch aufgehoben werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch
                            die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SG  780.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Die korrekte Nummer lautet: 14’213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Die korrekte Nummer lautet: 14'210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  III. Änderung der Lärmempfindlichkeitsstufen  Der  Plan  zur  Änderung  der  Lärmempfindlichkeitsstufen  Nr.  13.  August  2019  des  Planungsamts  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14’017   wird genehmigt.  IV. Änderung des Wohnanteilplans  Der  Plan  zur  Änderung  des  Wohnanteils  Nr.  14’015  6)    des  Planungsamts  vom  13.  August  2019  wird  genehmigt.  V. Änderung von Bau- und Strassenlinien, Flächentausch  Der Baulinienplan Nr. 14’011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   des Planungsamts vom 13. August 2019 für die Änderung der Bau- und  Strassenlinien im Bereich Steinentorstrasse, Steinenvorstadt, Birsig-Parkplatz wird genehmigt.  Der Abtausch von Allmend und Privatparzelle gemäss Plan Nr. 14’019   des Planungsamts vom 13. Au-  gust 2019 wird genehmigt und der Regierungsrat zur Umsetzung ermächtigt.  VI.  VII. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem  Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publikation  des  unbenutzten  Ablaufs  der  Referendumsfrist  oder  im  Falle  einer Volksabstimmung  am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Die korrekte Nummer lautet: 14’217
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   Die korrekte Nummer lautet: 14’215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   Die korrekte Nummer lautet: 14’211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   Die korrekte Nummer lautet: 14’219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)   Gegen diesen GRB ist noch ein Rekurs hängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240  St. Jakobs-Strasse, Güterbahnhof Wolf (Areal Wolf)  Vom 15. März 2023  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes  (BPG)  vom  17.  November  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            332)  ,  nach  Einsichtnahme  in  den  Ratschlag  des  Regierungsrates  Nr.  21.1362.01    vom  20.  Oktober  2021  sowie  in  den  Bericht  der  Bau  und  Raumplanungskommission  Nr.  21.1362.02   vom 12. Januar 2023, beschliesst:  I.  Zonenänderung  Der Zonenänderungsplan Nr. 14’292 von ‹Städtebau & Architektur› vom 21. Dezember 2020 wird ver-  bindlich erklärt.  II.  Festsetzung eines Bebauungsplans zweiter Stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14’289 von ‹Städtebau & Architektur› vom 21. Dezember 2020 wird
                            verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1 Baufelder
                            a.     Die Wandhöhe beträgt 20 bzw. 30 m. Es gelten folgende Bruttogeschossflächen (BGF) und  Wohnflächenanteile:  Baufeld A: 73’500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BGF, Mindestwohnflächenanteil 80%  Baufeld B: 23’000 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BGF, Maximalwohnflächenanteil 20%  Baufeld C: 13’500 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   BGF, Maximalwohnflächenanteil 20%  b.     Dachgeschosse und Dachaufbauten sind nicht zulässig.  c.     Die Fassadenfluchten und Trauflinien sind einheitlich. Es muss auf die Pflichtbaulinie ge-  baut werden.  d.     Das Erdgeschoss muss als überhohes Geschoss realisiert werden.  e.     Im Bereich der Breitenversprünge ist ein Breitenversprung von mindestens 2.5 m vorzuse-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Im Bereich der Höhenversprünge ist ein Höhenversprung von mindestens 9 m vorzusehen.  g.     Ein Nutzungstransfer ist nur gestützt auf ein die betroffenen Baufelder umfassendes quali-  tätssicherndes Verfahren zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Preisgünstiges Angebot
                            a. Wohnen  Innerhalb des Bebauungsplanperimeters ist mindestens ein Drittel des realisierten Wohnanteils  als preisgünstiger Wohnraum zu erstellen. Preisgünstiger Wohnraum ist gemäss §1 der Wohn-  raumförderverordnung (WFV) innerhalb der geltenden Kostenlimiten des Bundesamts für Woh-  nungswesen (BWO) definiert. Diese Wohnfläche muss gemeinnützig im Sinne des Wohnraum-  förderungsgesetzes  des  Bundes  (SR  842)  dauerhaft  in  Kostenmiete  vermietet  werden  bezie-  hungsweise muss der Boden durch Verkauf oder im selbständigen und dauernden Baurecht an  eine gemeinnützige Organisation gemäss Art. 4 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz abgegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            332)   SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  b. Gewerbe  Um  dem  Zielbild  eines  durchmischten  und  belebten  Areals  mit  einer  hohen  Nutzungsdichte  nachzukommen, werden die Erdgeschoss-Flächen zu mindestens einem Drittel explizit als preis-  günstige Kleinflächen für Gewerbe definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Bestehende Bauten
                            a.     Die zulässigen baulichen Änderungen bestimmen sich gemäss dem Schutzvertrag betref-  fend Denkmalschutz und sind vorgängig mit der Kantonalen Denkmalpflege abzusprechen.  b.     Zulässig sind öffentliche und publikumsorientierte Nutzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 Frei- und Grünräume
                            a.     Der Wolfshof ist als Frei- und Grünraum nach einem übergeordneten Konzept mit hohen  ökologischen, gestalterischen und klimaausgleichenden Qualitäten zu gestalten und zu un-  terhalten.  b.     Eine  unversiegelte  Fläche  von  6’000  m  2  Bäume frei von unterirdischen Bauten zu lassen.  c.     Die Naturersatzflächen sind als trockenwarme, ruderal geprägte Lebensräume auszugestal-  ten  und  mittels  öffentlich-rechtlicher  Eigentumsbeschränkung  zu  sichern.  Der  Nachweis  der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung ist eine Voraussetzung für die Baube-  willigung auf dem Baufeld A.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Umwelt und Energie
                            a.     Durch geeignete Massnahmen ist ein angemessener Schutz vor Störfallen sicherzustellen.  Die Massnahmen sind konzeptionell im qualitätssichernden Verfahren nach Ziffer 2.8 auf-  zuzeigen und im Baubewilligungsverfahren zu dokumentieren.  b.     Für Neubauten sind die Planungswerte gemäss Lärmschutz-Verordnung einzuhalten.  c.     Erstellung, Unterhalt und Betrieb aller Bauten haben ressourcenschonend und effizient zu  erfolgen. Dazu sind die Zielwerte des SIA-Effizienzpfads Energie für Erstellung, Betrieb  und Mobilität einzuhalten. Es sind keine energiebedingten Treibhausgasemissionen zuläs-  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Mobilität
                            a.     Es dürfen nicht mehr als 40% der gemäss Parkplatzverordnung Basel-Stadt zulässigen An-  zahl Parkplätze erstellt werden.  b.     Oberirdisch  sind  einzig  kiss&ride-Parkplätze,  Taxistandplätze,  Car-Sharing-Parkplätze,  Bushaltekanten oder Ähnliches zulässig.  c.     Es ist für jedes Baufeld ein Mobilitätskonzept zu erstellen.  d.     Die Zufahrten zu den unterirdischen Einstellhallen sind in den im Plan gekennzeichneten  Bereichen zulässig.  e.     Die Arealzugänge für den Fuss- und Veloverkehr sind als grosszügige Durchgänge zu rea-  lisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Die Arealzufahrten sind sowohl für den Fuss- und Veloverkehr als auch für die Anliefe-  rungs- und Rettungszufahrt auszugestalten.  g.     Der Arealzugang über die Treppe ist für den Fussverkehr auszugestalten und muss nicht  hindernisfrei sein.  h.     Der Arealzugang von der Fuss- und Velobrücke «Güterbahnhof Wolf» ist mittels Rampen-  bauwerken und ergänzenden Erschliessungsanlagen innerhalb der Gebäude oder auf dem  Areal sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Im Hof zwischen Baufeld B und C kann der Kanton in Abstimmung mit dem Grundeigen-  tümer einen öffentlichen Veloweg mit 4 m Breite erstellen, wenn die Weiterführung Rich-  tung St. Jakob gesichert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Etappierung
                            a.     Der Bereich «Autobahntunnel» darf nur mit Zustimmung der für die Nationalstrassen zu-  ständigen Behörden überbaut werden.  b.     Eine Etappierung des Baufelds A ist unter Einhaltung der umweltschutzrechtlichen Vorga-  ben  möglich.  Für  die  Etappierung  notwendigen  Gebäude  und  Gebäudeteile  kann  das  zu-  ständige Departement ausnahmsweise zeitlich begrenzte Abweichungen vom Bebauungs-  plan  sowie  von  der  Gesamtkonzeption  zulassen.  Die  Ausgestaltung  der  Etappierung  hat  hohen städtebaulichen und ökologischen Anforderungen zu genügen.  c.     Innerhalb des Bereichs «Autobahntunnel» können unter Einhaltung der umwelt-rechtlichen  Vorgaben und in Abweichung zum Bebauungsplan zeitlich begrenzte Nutzungen, Bauten  und Anlagen bewilligt werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.  d.     Wird  der  westliche  Teil  des  Baufeldes  A  im  Bereich  des  Autobahntunnels  vorerst  nicht  überbaut, ist dieser als hochwertiger Grün- und Freiraum auszugestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8 Qualitätssicherung
                            a.     Neubebauungen  sowie  neue  Grün-  und  Freiräume  müssen  hohen  architektonischen  und  ökologischen  Anforderungen  genügen.  Dies  wird  über  koordinierte  Varianzverfahren  si-  chergestellt.  b.     Bei der Auswahl der Teilnehmenden ist ein angemessener Anteil junger Teams zu berück-  sichtigen. Die Zusammensetzung des Beurteilungsgremiums ist bezüglich Geschlecht und  Alter ausgewogen zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9 Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch
                            die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.  III. Bau- und Strassenlinien  Der  Bau-  und  Strassenlinienplan  Nr.  14’290  von ‹Städtebau  &  Architektur›  vom  21.  Dezember  2020  wird verbindlich erklärt.  IV. Wohnanteilplanänderung  Der Wohnanteiländerungsplan Nr. 14’294 von ‹Städtebau & Architektur› vom 21. Dezember 2020 wird  verbindlich erklärt.  V. Lärmempfindlichkeitsplanänderung  Der Lärmempfindlichkeitsstufenänderungsplan Nr. 14’296 von ‹Städtebau & Architektur› vom 21. De-  zember 2020 wird verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  VI. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem  Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publikation  des  unbenutzten  Ablaufs  der  Referendumsfrist  oder  im  Falle  einer Volksabstimmung  am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            333)   In Kraft seit 11. 5. 2023 (KB 6. 5. 2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            241  Innerer Egliseeweg, Riehenstrasse, Säckingerstrasse, Laufenburgerstrasse  (Areal zur Eiche)  Vom 6. Dezember 2023  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101, 105 und 106 des Bau- und Planungs-  gesetzes (BPG) vom 17. November 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334)  , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates  Nr.   vom 28. Juni 2023 und nach dem mündlichen Antrag der Bau- und Planungskommission  vom 6. Dezember 2023, beschliesst:  I. Zonenänderung  Der  Zonenänderungsplan  Nr.  14'400  von  Städtebau  &  Architektur  vom  7.  November  2022  wird  ver-  bindlich erklärt.  II. Festsetzung eines Bebauungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Bebauungsplan Nr. 14’397 von Städtebau & Architektur vom 07. November 2022 wird
                            verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften:
                            a.     Bei guter städtebaulicher, architektonischer und freiraumplanerischer Gesamtwirkung und  unter Beachtung des bestehenden Siedlungscharakters kann die Bewilligungsbehörde über  den bestehenden Baukubus gemäss Stadt- und Dorfbild Schonzone hinausgehende bauli-  che Massnahmen zulassen.  b.     Dabei sind Baukörper bis maximal 4 Vollgeschosse und ein Dachgeschoss, sowie Wand  höhen bis 12 m und Gebäudehöhen bis 17 m zulässig. Die maximal zulässige bauliche Aus-  nutzung bestimmt sich nur aus der Ausnutzungsziffer und darf den Wert von 1.1 nicht über-  schreiten.  c.     Zum Nachweis der guten Gesamtwirkung kann die zuständige Stelle ein qualitätssichern-  des Varianzverfahren verlangen.  d.     Die Zielwerte des SIA-Effizienzpfads Energie sind einzuhalten. Strengere kantonale Vor-  gaben gehen diesen Zielwerten vor.  III. Änderung Lärmempfindlichkeitsstufenplan  Der Plan Neue Lärmempfindlichkeitsstufen Nr. 14’404 von Städtebau & Architektur vom 7. Novem-  ber 2022 wird verbindlich erklärt.  IV. Änderung Wohnanteilplan  Der Plan Neuer Wohnanteil Nr. 14’402 von Städtebau & Architektur vom 7. November 2022 wird ver-  bindlich erklärt.  V. Bau- und Strassenlinien, Baugrenzen  Der Linienplan Nr. 14’398 von Städtebau & Architektur vom 7. November 2022 wird verbindlich er-  klärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334)   SG  730.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne  VI. Publikation  Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem  Referendum und tritt am fünften Tag nach der  Publikation  des  unbenutzten  Ablaufs  der  Referendumsfrist  oder  im  Falle  einer Volksabstimmung  am  fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            335)   In Kraft seit 8. 2. 2024 (KB 3. 2. 2024).