Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfac... (410.411)
CH - SH

Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen

s- d-
. 1 Abs. 4 lit. c, Art. 5 Abs. 2, Allgemeine Bestimmungen
3) l- haffhau- Gegenstand und Geltungs - bereich
3 Sie regelt die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen aus dem Arbeitsverhältnis, soweit diese nicht durch das Berufsbildungsg setz, das Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz und die entsprechenden Verordnungen, das Personalgesetz, die Persona verordnung sowie die Lohnverordnung geregelt si nd.

§ 2 Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, ist das Erzi hungsdepartement für alle personalrechtlichen Entscheide zustän-

dig.
2. Abschnitt: Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 3 Für die Anstellung der Lehrpersonen sind grundsätzlich die Vor-

schriften der Berufsbildungsgesetzgebung des Bundes massge- bend.
§ 4
1 Zu besetzende Stellen sind in der Regel zu veröffentlichen.
2 Keine Veröffentlichung ist in begründeten Ausnahmefällen erfor- derlich, insbesondere wenn: a) die Anstellung für höchstens ein Schulsemester erfolgen soll; b) die Stelle kurzfristig besetzt werden muss; c) die Stelle durch Berufung besetzt wird.
3 Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der stelleninh benden Lehrperson von einer Stellvertretung besetzt ist, kann in der Regel erst nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv besetzt werden.

§ 5 Es werden folgende Anstellungsarten unterschieden:

a) unbefristete Anstellung als Hauptlehrperson; b) befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhäl c) Anstellung als Stellvertretung. 9) Subsidiäre Zuständigkeit Anstellungs - vorsc hriften Besetzung von Stellen Anstellungs - arten
5) t- eder an und legt den Lohn fest. sbildungsgesetz, BBG) vom 13. D e- onalen Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufl i- n- Berufswahlunterricht, eine erfolgreiche e-
5) e- e- steten Anstellungs - und Lohnfestle- gungsbefugnis Vertrauens - ärztliche Untersuchung Unbe fristete Anstellung als Hauptlehr - person Befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftrags - verhältnis
4 Soll eine befristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis erneuert werden, so ist dies der Lehrperson in der Regel spätestens einen Monat vor Ablauf der Anstellungsfrist mitzuteilen.
5 Lehrpersonen an den Höheren Fachschulen (Dozierende) werden in der Regel semesterweise im Lehrauftragsverhältnis ange
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§ 18 der Personalverordnung findet keine Anwendung auf im Lehrauftragsverhältnis angestellte Lehrpersonen, deren Pensum

veränderbar ist.
§ 10
1 Zu Begin n der Anstellung gilt grundsätzlich eine Probezeit von drei Monaten.
2 In begründeten Fällen kann auf eine Probezeit verzichtet oder es kann eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
§ 11
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.
2 Nach Ablauf der Probezeit können die befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis unter Einhaltung einer dre monatigen bzw. die unbefristete Anstellung als Hauptlehrperson unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Schulsemesters gekündigt werden.
§ 12
1 Die Pensionierung erfolgt frühestens auf Ende des Schulsemes- ters, in welchem die Lehrperson Anspruch auf eine Rente der Pen- sionskasse hat, und spätestens auf das Ende desjenigen Schuls mesters, in welchem sie Anspruch auf eine AHV -Rente hat.
2 Das Erziehungsdepartement kann Ausnahmen über die Alter grenze hinaus bewilligen.
§ 13
1 Dauert d ie ganze oder teilweise Arbeitsaussetzung einer Lehrper- son wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Monate und ist der Zeitpunkt der vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit ung so erstattet die Schulleitung dem Personalamt unter Beilage der bisher igen Arztzeugnisse schriftlich Bericht.
2 Lehrpersonen, die Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse erheben, haben der Schulleitung rechtzeitig ein schriftliches G such zuhanden der Kasse einzureichen. Bei einer Pensionierung Probezeit Kündigungs - fristen und -termine Pensionierung Invalidität
n- Allgemeine Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis Lehrpersonen ter esoldung ab 1. August oder ab - oder Frühlingsferien begin-
5) n- sum: %: Anrechnung der Dienstjahre zu einem Drittel; % bis 67 %: Anrechung der Dienstjahre zu zwei tteln; %: volle Anrechnung der Dienstjahre; tjahre; Personal - gespräch Beginn und Ende des Besoldungs - anspruchs Anfangs - besoldung
aa) bis zwei Kinder: hälftige Anrechnung bis höchstens fünf Diens tjahre; bb) ab drei Kindern: Anrechnung zu drei Vierteln bis tens si eben Dienstjahre; d) Lebenserfahrung ab dem 24. Altersjahr: angemessene Anrec nung zu höchstens einem Drittel und bis höchstens fünf Diens jahre.
3 Anrechnungen gemäss Abs. 2 lit. a bis d können innerhalb des gleichen Zeitraums nur einmal erfolgen, wobei die für die anzustel- lende Lehrperson günstigere Variante anzuwenden ist.
4 Bei Wiedereintritt in den Schuldienst des Kantons Schaffhausen innerhalb zweier Jahre erfolgt die Einreihung in eine Bandposition innerhalb des Lohnbandes mindestens so, wi e sie im Zeitpunkt des Austritts gewesen ist. Zusätzliche Dienstjahre können nur für den Zeitraum nach dem Austritt aus dem Schuldienst des Kantons Schaffhausen angerechnet werden.
§ 17
3)
1 Lehrpersonen an Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen sowie Lehrpersonen an kantonalen Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, die über die Voraussetzungen für eine Anstellung als Hauptlehrperson verfügen, wird 100 % des A satzes gemäss dem jeweiligen Lohnband ausgerichtet.
2 Lehrpersonen an Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen mit dem Lehrdiplom einer unteren Schulstufe sowie solchen ohne Lehrdiplom, jedoch mit einem entsprechenden Fachabschluss, wird
90 % des Ansatzes gemäss dem jeweiligen Lohnband ausgeric tet.
3 Lehrpersonen an kantonalen Lehrgängen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung mit dem Lehrdiplom einer unteren Schul- stufe wird 95 % des Ansatzes gemäss dem jeweiligen Lohnband ausgerichtet.
4 Lehrpersonen, die weder über ein Lehrdiplom noch über einen entsprechenden Fachabschluss verfügen, wird 80 % des Ansatzes gemäss dem jeweiligen Lohnband ausgerichtet.
5 Über spezielle Fälle entscheidet das Erziehungsdepartement.
§ 18
3)
1 Eine Lohnerhöhung kann sowohl im befristeten als auch im unbe- fristeten Arbeitsverhältnis gewährt werden.
2
...
10) Besoldungs - ansätze Lohnerhöhung
Für die n- tigung gemäss
11) lvertretung eingesetzt. Die Besoldung der ig- ertretung eingesetzt. Für die 15 Tage Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall im befristeten Arbeits - verhäl tnis Lohnzahlung während Militär - und anderen Dienstpflicht en Nebenbe - schäftigungen Annahme eines öffentlichen Amtes Altersentla stung
2 Bei mehr als 75 % eines vollen Pensums wird die volle Entlastung gewährt, bei mehr als 50 % eines vollen Pensums die halbe Entla tung.
3 Der Anspruch auf Altersentlastung entfällt, wenn Überstunden er- teilt werden. Ausnahmen können von der Schulleitung bewilligt werden.
4. Abschnitt: Unterrichtszeit, Überstunden, Stellve rtretungen, Feiertage, Ferien und Urlaub
§ 24
11)
1 Das Vollpensum einer Lehrperson beträgt bei 40 Unterrichtswo- chen pro Jahr: a) 26 Lektionen pro Unterrichtswoche bzw. 26 Jahreslektionen für Lehrpersonen in berufskundlichen, allgemeinbildenden und wissenschaftlichen Fächern mit vorwiegend theoretischer Aus- richtung, vorbehältlich lit. c; b) 28 Lektionen pro Unterrichtswoche bzw. 28 Jahreslektionen für Lehrpersonen in berufskundlichen und allgemeinbildenden Fä- chern mit vorwiegend praktischer Ausrichtung (Sport, Werken, Hauswirtschaft usw.); c) 28 Lektionen pro Unterrichtswoche bzw. 28 Jahreslektionen für Lehrpersonen in allen Fächern der Lehrgänge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.
2 Der Subventionsabrechnung für Lehrpersonen von Berufsfach- schulen und Höheren Fachschulen, deren Träger nicht der Kanton ist, liegt ebenfalls ein Vollpensum von 28 bzw. 26 Lektionen pro Unterrichtswoche zu Grunde.
3 Die Erteilung von mehr als drei Jahreslektionen über ein Vollpen- sum h inaus an der eigenen oder an anderen Schulen ist in der Re- gel unzulässig. Über vorübergehende Ausnahmen entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin.
§ 25
11)
1 Jede Lehrperson hat ohne besondere Entschädigung oder Unter- richtsentlastung fol gende Pflichten: a) Beratung und Begleitung der Lernenden sowie Zusammenar- beit mit den Lehrbetrieben, Erziehungsberechtigten, Organisa- tionen der Arbeitswelt, Schuldiensten und Behörden; b) Evaluation und Weiterbildung; Unterrichts - verpflichtung Weitere Pflichten
taltung, Organisation und Zuteilung hat frühzeitig zu erfolgen. % eines Vollpensums unterricht en, ig. - oder snahmen oder ausfallenden Unterrichtslekti- Besondere Aufgaben
9) Unterrichts - zeiten Lektionen - konto
9)
2 Der positive Saldo darf maximal vier Jahreslektionen, der negati- ve Saldo maximal zwei Jahreslektionen betragen.
3 Der Saldo ist in der Regel durch Kompensation im nächsten Schuljahr auszugleichen. Im Ausnahmefall können die Mehrlektio- nen ohne Zuschlag finanziell ausbezahlt bzw. kann bei Minderlekti- onen der Lohn gekürzt werden.
4 Bei Austritt der Lehrperson wird ein positiver Saldo ohne Zuschlag finanziell abgegolten. Bei ein em negativen Saldo wird der letzte Lohn gekürzt bzw. der zu viel ausgerichtete Lohn zurückgefordert.
§ 28
1 Feiertage und von der Schulleitung festgelegte Ferientage, die in die unterrichtsfreie Zeit fallen, können nicht nachbezogen werden.
2 Vor Feiertagen richtet sich der Schulschluss nach dem Stunden- plan.
§ 29
1 Lehrpersonen können ihre Ferien ausschliesslich während der Schulferien beziehen.
2 Ausgenommen sind aus der Organisation des Schulbetriebs sich ergebende, sp eziell zu regelnde Fälle.

§ 30 Eine Umwandlung der 13. Monatsrate in den Bezug von zusätzl chen freien Tagen ist ausgeschlossen.

§ 31
1
...
10)
2 Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Schulleitung zuständig.
5)
2bis Für die Bewilligung von teilweise bezahltem Urlaub unter Ver- rechnung der Stellvertreterkosten sowie von bezahltem Urlaub für Weiterbildung oder sonstige im Interesse der Schule liegende Tä- tigkeiten bis zu einem Monat oder bis zu 20 Unterrichtstagen pro Jahr ist die Schulleitung, bei längerer Dauer das Erziehungsdepar- tement auf Antrag der Schulleitung zuständig. 6)
3 Die Einzelheiten werden in einem vom Erziehungsdepartement zu genehmigenden Reglement festgelegt. Feier - und Ferientage Ferien Umwandlung
13. Monatsrate Urlaub
inen Kurzurlaub auslösenden Ereignisse gemäss § 40 a- kein son, welche im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes er Lehrperson zum Zeitpunkt der Geburt. oder tageweise öglichkeit ist der Vaterschaftsurlaub bis zum Austritt des en der EO fallen dem Arbeitgeber zu. pruch auf eine Betreuungsentschädigung - 16m EOG, weil ihr Kind wegen Krankheit oder entspricht höchstens dem vierzehnfachen Kurzurlaub Vaterschafts - urlaub Urlaub für die Betreuung eines wegen Krank - heit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes
6 Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlaubsbezuges so- wie über Änderungen unverzüglich zu informieren.
7 Taggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.
5. Abschnitt: Sch ulleitung 11)
§ 33
11)
1 An Berufsfachschulen (inkl. Höhere Fachschulen) wird eine Schulleitung eingesetzt. Sie besteht aus dem Rektor bzw. der Rek- torin, den Abteilungsleitenden und in der Regel einem Prorektor bzw. einer Prorektorin. Der Rektor bzw. die Rektorin steht der Schulleitung vor.
2 Die Einzelheiten, insbesondere Aufgaben und Befugnisse der Schulleitung sowie deren Mitgliedern und Beschlussfassung, wer- den im Schulorganisationsreglement geregelt.
3 Die Schulleitungsmitglieder sind als Lehrpers onen angestellt.
4 Die Entlastungslektionen des Prorektors bzw. der Prorektorin und der Abteilungsleitenden werden durch das Erziehungsdepartement festgelegt.
§ 33a
9)
1 Der Rektor bzw. die Rektorin trägt die Gesamtverantwortung die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Füh- rung der Schule sowie für die Qualitätssicherung und vertritt die Schule nach aussen.
2 Er bzw. sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht einer anderen Instanz vorbehalten sind.
3 Das Unterrichtspensum des Rektors bzw. der Rektorin wird durch das Erziehungsdepartement festgelegt.

§ 34 10)

6. Abschnitt: Entschädigungen, Unterrichtsentlastungen 11)
§ 35
1 Lehrpersonen beziehen als Mitglied einer vom Erziehungsdep tement eingesetzten Kommission oder Arbeitsgruppe ein Sitzungs- geld, sofern ihre Funktion mit wesentlicher Mehrarbeit verbunden Schulleitung
11) Rektor bzw. Rektorin
9) Sitzungsgelder
7)
7) en pensioniert
8) per-
8) rordnung gilt für die Ansätze gemäss Abs. 1 und
8) er-
9) Stell - vertretungen 7) Externe Lehrpersonen und Fach - experten
11)
§ 38a
9) Zwecks Unterrichtsentlastung von Lehrpersonen, welche besonde- re Aufgaben gemäss § 25a erfüllen, stehen den Berufsfachschulen (inkl. Höhere Fachschulen) insgesamt 108 Jahreslektionen zur Ver- fügung. Die Zuteilung erfolgt durch den Rektor bzw. die Rektorin.
7. Abschnitt: Weiterbildung
§ 39
1 Die Weiterbildung der Lehrpersonen ist durch die Schulleitung auf geeignete Weise zu fördern.
2 Die Schulleitung kann Lehrpersonen verpflichten, sich weiterz bilden.
3 Mehrtägige Veranstaltungen und Kurse sind möglichst in der un- terric htsfreien Zeit und in den Schulferien zu besuchen. Über Aus- nahmen entscheidet die Schulleitung.
4 Beim Besuch von nicht vom BBT angebotenen Weiterbildungs- veranstaltungen erfolgt die Entschädigung auf Grund des Regl ments über den Ersatz von direkten Auslagen, welches vom Erzi hungsdepartement genehmigt wird.
8. Abschnitt: Bildungsurlaub
§ 40
5) Der Bildungsurlaub ist eine freiwillige, auf die Bedürfnisse der Lehrpersonen und der Schule ausgerichtete, individuell ausgestal- tete Weiterbi ldung. Er dauert mindestens vier Wochen bis höchs- tens ein Semester und kann auf Antrag der Schulleitung durch das Erziehungsdepartement bewilligt werden.

§ 41 Der Bildungsurlaub stellt sicher, dass die Lehrpersonen im Rahmen

ihres Lehrauftrages über die aktuellen Kenntnisse und das notwen- dige Wissen verfügen. Er ergänzt die regelmässige Weiterbildung und kann auch der Verbesserung der methodisch-didaktischen Kompetenz oder der Vorbereitung auf eine neue Aufgabe an der Schule dienen. Unterrichts - entlastung für besondere Aufgaben 9) Förderung der Weiterbildung Bildungs - urlaub
5) Ziel
hts- m- o- e erreicht werden. e- Ur- aus eigenem Antrieb ver- r- s Bildungsurlaubs ist der Schulleitung inner-
5) as absolvierte Detailprogramm; Voraus - setzungen Kostenregelung Rückzahlungs - pflicht Eingabefrist Schlussbericht
b) Aussagen über das Erreichen der Ziele des Bildungsurl aubs; c) zu erwartende Auswirkungen auf den Unterricht; d) allfällige Lehren und Konsequenzen für einen Bildungsurlaub von Kolleginnen und Kollegen.
9. Abschnitt: Verfahrens - und Formvor - schriften

§ 47 Das Verfahren und der Rechts schutz richten sich nach Art. 16 des

Personalgesetzes. Insbesondere ist für den Rechtsweg bei Stre tigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis das Verwaltungsrechtspflege- gesetz anwendbar.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 48
1 Diese Ver ordnung findet Anwendung auf alle im Zeitpunkt ihres In-Kraft -Tretens bestehenden Arbeitsverhältnisse. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Lehrpersonen an Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen, die gemäss den vor dem Zeitpunkt des In-Kraft -Tretens dieser Ver- ordnung geltenden Bestimmungen angestellt und die Vorausset- zungen für eine Entlöhnung von 100 % des Ansatzes gemäss dem jeweiligen Lohnband erfüllt haben, werden bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiterhin nach den vor dem In-Kraft dieser Verordnung geltenden Grundsätzen angestellt und entlöhnt.

§ 49 Mit dem In -Kraft -Treten dieser Verordnung wird die Verordnung

über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den Berufsfac schulen und den Höheren Fachschulen vom 1. Februar 2005 auf- gehoben.
§ 50
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale G setzessammlung aufzunehmen. Grundsatz und Rechtsweg Übergangs - bestimmung Aufhebung des bisherigen Rechts In - Kraft - Treten
sung gemäss RRB vom 6. Juli 2010, in Kraft getreten am 1. A u-
2021 (Amtsblatt 2020, S. 2165) ; gilt für Kinder, welche m 24. Januar 2023, in Kraft getreten am RRB vom 31. Oktober 2023, in Kraft getreten am S. 1879).
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