Energiegesetz (740.1)
CH - ZG

Energiegesetz

Energiegesetz * (EnG-ZG) Vom 1. Juli 2004 (Stand 1. Februar 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) und in Vollziehung des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) vom 30. September 2016 2 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen *

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz stimmt die kantonale Energiepolitik mit den Zielen des Bundes ab. Es vollzieht im Besonderen die eidgenössische Energiegesetzge - bung.
2 Das Gesetz nennt Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons und der Einwohnergemeinden und fördert im Vollzug die Zusammenarbeit mit Pri - vaten.
3 Das Gesetz schafft geeignete Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. *

§ 2 Energieversorgung

1 Der Kanton sichert im Rahmen seines Richtplans die Trassen für die Zu - fuhr leitungsgebundener Energie.
2 Er kann sich an privaten oder staatlichen Gesellschaften der Energiever - sorgung finanziell beteiligen. 1) BGS 111.1 2) SR 730.0
3 Die Einwohnergemeinden ermöglichen und sichern die Energieversorgung wenigstens im Umfang der ihnen vom Gemeindegesetz 3 ) übertragenen Auf - gaben. Der Kanton koordiniert allfällige Konzessionen für die Nutzung öf - fentlichen Grundes.
4 Im Übrigen ist die Energieversorgung im Kanton Zug Aufgabe von priva - ten oder von staatlichen Gesellschaften. 2. Energienutzung * 2.1. Energie in Gebäuden *

§ 3 Minimalanforderungen an Gebäude

*
1 Die Verwendung von Energie in Gebäuden muss sparsam sein und ökolo - gische Vorteile wahren. *
2 Neue Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten und ein effizienter Betrieb mög - lich ist. Der winterliche und der sommerliche Wärmeschutz, die gebäude - technischen Anlagen und die Nutzung der Elektrizität in Gebäuden müssen dem Stand der Technik entsprechen. Soweit technisch möglich, sind Ab - wärme und erneuerbare Energien zu nutzen. *
3 Bei bestehenden Gebäuden und ihren Anlagen sind diejenigen Teile den Anforderungen von Abs. 2 anzupassen, die geändert, umgenutzt oder erneu - ert werden. *
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. *

§ 4 Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nach

Verbrauch *
1 Neue Gebäude mit zentraler Warmwasserversorgung für wenigstens fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit Vorrichtungen zu versehen, welche die Abrechnung der Kosten für Warmwasser nach Verbrauch ermöglichen. *
2 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- und/oder des Warmwassersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Wär - meverbrauchs beim erneuerten System auszurüsten. * 3) BGS 171.1 ; § 59 Abs. 1 Ziff. 2
3 In Gebäuden und Gebäudegruppen, für welche eine Ausrüstungspflicht be - steht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurech - nen. *

§ 4a * Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

*
1 Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Ge - bäudebeheizung ist grundsätzlich nicht zulässig. *
2 Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasser - verteilsystem durch ortsfeste Widerstandsheizungen mit oder ohne Wasser - verteilsystem ist grundsätzlich nicht zulässig. *
3 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen dürfen nicht als Zusatzheizun - gen eingesetzt werden. Notheizungen sind in begrenztem Umfang zuläs - sig. *
4 ... *
5 ... *
6 ... *
7 ... *

§ 4b * Elektro-Wassererwärmer

1 Der Neueinbau oder Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers ist in Wohn - bauten nur erlaubt, wenn das Warmwasser
a) während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumhei - zung erwärmt oder vorgewärmt wird; oder
b) zu mindestens 50 % mittels erneuerbarer Energie oder Abwärme er - wärmt wird.
2 Der Ersatz eines zentralen Elektro-Wassererwärmers bedarf einer Bauan - zeige.
3 Die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 gelten nicht für den Ersatz von de - zentralen Elektro-Wassererwärmern.

§ 4c * Erneuerbare Wärme bei Ersatz des Wärmeerzeugers

1 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten sind diese so auszurüsten, dass der Anteil an nicht erneuerbaren Energien 80 % des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. Vorbehalten bleiben abweichen - de Bestimmungen des Bundesrechts.
2 Allfällige Befreiungen nach § 6 Abs. 2 Bst. a1 dieses Gesetzes sind nicht zulässig.
3 Der Ersatz eines Wärmeerzeugers nach Abs. 1 bedarf der Bauanzeige.

§ 4d * Eigenstromerzeugung bei Neubauten

1 Neue Bauten erzeugen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität sel - ber.
2 Die Art der Eigenstromerzeugung ist bei Neubauten frei wählbar, soweit sie im, am, auf dem Gebäude oder dem dazugehörigen Grundstück erfolgt. Die zu installierende Leistung bemisst sich nach der Energiebezugsfläche.
3 Wird keine Anlage zur Eigenstromerzeugung realisiert, so hat die Bauherr - schaft einmalig eine Ersatzabgabe zu leisten. Basis der Berechnung ist die Differenz der minimal zu installierenden Leistung zur effektiv installierten Leistung.
4 Die Ersatzabgabe ist für die lokale erneuerbare Stromerzeugung zu ver - wenden.

§ 4e * Anforderung an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten

1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockun - gen, Anbauten und dgl.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung nahe bei null liegt.
2 Der Regierungsrat regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Ener - gieeinsatz in der Verordnung.

§ 4g * Vorbildfunktion öffentliche Hand

1 Für Bauten im Eigentum des Kantons werden die Minimalanforderungen an die Energienutzung erhöht.
2 Der Regierungsrat berücksichtigt dabei, dass
a) der Heizenergiebedarf bis spätestens 2040 ausschliesslich mittels er - neuerbarer Energien gedeckt wird;
b) der Stromverbrauch bis spätestens 2025 ausschliesslich aus erneuerba - ren Energien gedeckt wird; und
c) der Stromverbrauch soweit als möglich aus Eigenstromerzeugung stammt.
3 Die Gemeinden können die Vorgaben von Abs. 1 und 2 für sich verbind - lich erklären.
2.2. Weitere Vorschriften *

§ 4h * Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen ist grundsätzlich zuläs - sig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme genutzt wird. Der Regierungs - rat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.

§ 4i * Heizungen im Freien

1 Heizungen im Freien (Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze und dgl.) sind ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.

§ 4j * Beheizte Freiluftbäder

1 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender beheizter Freiluftbäder so - wie der Ersatz und die wesentliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung ist nur zulässig, wenn diese ausschliesslich mit erneuer - baren Energien oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden. Hierfür bedarf es im Minimum einer Bauanzeige.
2 Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern ein - gesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmever - luste verwendet wird. 2.3. Grossverbraucher *

§ 4k * Verbrauchsoptimierung

1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als
5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh können durch die zuständige kantonale Behörde verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Ver - brauchsoptimierung zu realisieren.
2 Abs. 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich verpflichten, in - dividuell oder in einer Gruppe die von der zuständigen kantonalen Behörde vorgegebenen Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhalten. Überdies können sie von der Einhaltung näher zu bezeichnender energeti - scher Vorschriften entbunden werden.
3. Förderung *

§ 5 Förderungsmassnahmen

1 Der Kanton kann mit Rahmenkrediten Förderprogramme durchführen oder mit Budgetmitteln Einzelbeiträge gewähren, um Ziele der Energiepolitik besser zu erreichen. 1 ) Er orientiert sich dabei an nationalen Kampagnen und den Chancen der erneuerbaren Energien im Kanton selbst. * 1a Der Wechsel von fossilen oder elektrischen Wärmeerzeugern auf erneuer - bare Systeme wird während zehn Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Rahmenkredit finanziell unterstützt. Der Kanton sorgt dafür, dass ausreichend Fördermittel zur Verfügung stehen. Er berücksichtigt dabei vorhandene Förderprogramme von Bund, Gemeinden und Dritten. *
2 ... *
3 Der Kanton und die Gemeinden informieren und beraten die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung so - wie über die Nutzung erneuerbarer Energien. Der Kanton koordiniert diese Tätigkeiten mit dem Bund. 4. Vollzug *

§ 6 Zuständigkeiten

*
1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung von Vollzugsaufgaben und ihre Übertragung auf Dritte vereinbaren.
2 Der Regierungsrat regelt *
a) * auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten der Anforderungen insbe - sondere technischer Art bezüglich der Energienutzung; a1) * allfällige Befreiungen von der Einhaltung der Bestimmungen über die Energienutzung;
b) * den Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK);
c) die Einführung des eidgenössischen Rohrleitungsgesetzes 2 ) ;
d) die dem Kanton vom Bund übertragenen Aufgaben im Vollzug des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen 3 ) ;
e) * den Vollzug von Förderungsmassnahmen und weiteren Aufgaben ge - mäss diesem Gesetz unter Mithilfe von Privaten; 1) Delegation an die Baudirektion für die Gewährung von Beiträgen aus Förderprogrammen oder von Einzelbeiträgen bis zu einem Betrag von Fr. 200'000.– (§ 7 Abs. 1 Ziff. 6 der De - legationsverordnung [DelV] vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 2) SR 746.1 3) SR 641.71
f) die Zuständigkeiten im Vollzug dieses Gesetzes, soweit sie sich nicht aus dem Gesetz selbst ergeben.

§ 7 Ausnahmen

1 Die zuständigen Behörden gewähren Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Verordnung, wenn ausserordentliche Verhältnisse vor - liegen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Ver - ordnung eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde. *
2 Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und befristet werden. *

§ 7a * Auskunfts- und Mitwirkungspflicht

1 Jedermann ist verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen und nötigenfalls Abklä - rungen zu dulden.
2 Die zuständige Behörde lässt an Ort Kontrollen vornehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung verstossen wird. Bestätigt sich diese Annahme, stellt sie die angefallenen Kosten der Eigentümerschaft in Rechnung. Sie hat das Zu - trittsrecht.

§ 7b * Gebühren

1 Die zuständige Behörde erhebt für Bewilligungen und besondere Dienst - leistungen Gebühren. Auslagen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 8 Strafbestimmung

1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestim - mungen werden nach der Strafbestimmung des Planungs- und Baugesetzes 1 ) verfolgt.

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Energiegesetz vom 24. Februar 1994 2 ) wird aufgehoben. 1) BGS 721.11 ; § 70 2) GS 24, 417

§ 9a * Übergangsbestimmungen

1 Nach bisherigem Recht werden Baugesuche und Bauanzeigen beurteilt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstellenden sei eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger. Dasselbe gilt für Rechtsmittelverfahren.

§ 10 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantons - verfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tag nach der Ver - öffentlichung im Amtsblatt in Kraft 3 ) . 3) Inkrafttreten am 11. September 2004
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.07.2004 11.09.2004 Erlass Erstfassung GS 28, 175 02.04.2015 13.06.2015 Ingress geändert GS 2015/019 02.04.2015 13.06.2015 § 4a eingefügt GS 2015/019 28.11.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 1 geändert GS 2017/075 26.01.2023 01.02.2024 Erlasstitel geändert GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 Ingress geändert GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 Titel 1. eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 Titel 2. eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 Titel 2.1. eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 3 Titel geändert GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 3 Abs. 1 geändert GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 3 Abs. 2 geändert GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4 Titel geändert GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4 Abs. 2 geändert GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4 Abs. 3 eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4a Titel geändert GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4a Abs. 1 geändert GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4a Abs. 2 geändert GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4a Abs. 3 geändert GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4a Abs. 4 aufgehoben GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4a Abs. 5 aufgehoben GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4a Abs. 6 aufgehoben GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4a Abs. 7 aufgehoben GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4b eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4c eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4d eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4e eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4g eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 Titel 2.2. eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4h eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4i eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4j eingefügt GS 2024/003
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.01.2023 01.02.2024 Titel 2.3. eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 4k eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 Titel 3. eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 5 Abs. 1 geändert GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 5 Abs. 1a eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 Titel 4. eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 6 Titel geändert GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 6 Abs. 2 geändert GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 6 Abs. 2, a) geändert GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 6 Abs. 2, a1) eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 6 Abs. 2, b) geändert GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 6 Abs. 2, e) geändert GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 7 Abs. 1 geändert GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 7 Abs. 2 eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 7a eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 7b eingefügt GS 2024/003 26.01.2023 01.02.2024 § 9a eingefügt GS 2024/003
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.07.2004 11.09.2004 Erstfassung GS 28, 175 Erlasstitel 26.01.2023 01.02.2024 geändert GS 2024/003 Ingress 02.04.2015 13.06.2015 geändert GS 2015/019 Ingress 26.01.2023 01.02.2024 geändert GS 2024/003 Titel 1. 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003

§ 1 Abs. 3 26.01.2023

01.02.2024 eingefügt GS 2024/003 Titel 2. 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003 Titel 2.1. 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003

§ 3 26.01.2023

01.02.2024 Titel geändert GS 2024/003

§ 3 Abs. 1 26.01.2023

01.02.2024 geändert GS 2024/003

§ 3 Abs. 2 26.01.2023

01.02.2024 geändert GS 2024/003

§ 3 Abs. 3 26.01.2023

01.02.2024 eingefügt GS 2024/003

§ 3 Abs. 4 26.01.2023

01.02.2024 eingefügt GS 2024/003

§ 4 26.01.2023

01.02.2024 Titel geändert GS 2024/003

§ 4 Abs. 1 26.01.2023

01.02.2024 geändert GS 2024/003

§ 4 Abs. 2 26.01.2023

01.02.2024 geändert GS 2024/003

§ 4 Abs. 3 26.01.2023

01.02.2024 eingefügt GS 2024/003

§ 4a 02.04.2015

13.06.2015 eingefügt GS 2015/019

§ 4a 26.01.2023

01.02.2024 Titel geändert GS 2024/003

§ 4a Abs. 1 26.01.2023

01.02.2024 geändert GS 2024/003

§ 4a Abs. 2 26.01.2023

01.02.2024 geändert GS 2024/003

§ 4a Abs. 3 26.01.2023

01.02.2024 geändert GS 2024/003

§ 4a Abs. 4 26.01.2023

01.02.2024 aufgehoben GS 2024/003

§ 4a Abs. 5 26.01.2023

01.02.2024 aufgehoben GS 2024/003

§ 4a Abs. 6 26.01.2023

01.02.2024 aufgehoben GS 2024/003

§ 4a Abs. 7 26.01.2023

01.02.2024 aufgehoben GS 2024/003

§ 4b 26.01.2023

01.02.2024 eingefügt GS 2024/003

§ 4c 26.01.2023

01.02.2024 eingefügt GS 2024/003

§ 4d 26.01.2023

01.02.2024 eingefügt GS 2024/003

§ 4e 26.01.2023

01.02.2024 eingefügt GS 2024/003

§ 4g 26.01.2023

01.02.2024 eingefügt GS 2024/003 Titel 2.2. 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003

§ 4h 26.01.2023

01.02.2024 eingefügt GS 2024/003

§ 4i 26.01.2023

01.02.2024 eingefügt GS 2024/003

§ 4j 26.01.2023

01.02.2024 eingefügt GS 2024/003 Titel 2.3. 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 4k 26.01.2023

01.02.2024 eingefügt GS 2024/003 Titel 3. 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003

§ 5 Abs. 1 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 5 Abs. 1 26.01.2023

01.02.2024 geändert GS 2024/003

§ 5 Abs. 1a 26.01.2023

01.02.2024 eingefügt GS 2024/003

§ 5 Abs. 2 26.01.2023

01.02.2024 aufgehoben GS 2024/003 Titel 4. 26.01.2023 01.02.2024 eingefügt GS 2024/003

§ 6 26.01.2023

01.02.2024 Titel geändert GS 2024/003

§ 6 Abs. 2 26.01.2023

01.02.2024 geändert GS 2024/003

§ 6 Abs. 2, a) 26.01.2023

01.02.2024 geändert GS 2024/003

§ 6 Abs. 2, a1) 26.01.2023

01.02.2024 eingefügt GS 2024/003

§ 6 Abs. 2, b) 26.01.2023

01.02.2024 geändert GS 2024/003

§ 6 Abs. 2, e) 26.01.2023

01.02.2024 geändert GS 2024/003

§ 7 Abs. 1 26.01.2023

01.02.2024 geändert GS 2024/003

§ 7 Abs. 2 26.01.2023

01.02.2024 eingefügt GS 2024/003

§ 7a 26.01.2023

01.02.2024 eingefügt GS 2024/003

§ 7b 26.01.2023

01.02.2024 eingefügt GS 2024/003

§ 9a 26.01.2023

01.02.2024 eingefügt GS 2024/003
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