Rahmenordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Zürcher Hochschule der Künste
1 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK
414.262.1 Rahmenordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Zürcher Hochschule der Künste (RO) (vom 2. November 2021)
1 ,
2 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
10 Abs. 3 lit. c des Fachhoch schulgesetzes vom 2. April
2007 (FaHG)
4 , beschliesst: I. Abschnitt: Allgem eine Bestimmungen
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Rahmenordnung (RO) rege lt die Grundlagen, Struk tur und Organisation der Bachelor- und Masterstudiengänge der Zür cher Hochschule der Künste (ZHd K) mit ihren Major- und Minor-Stu dienprogrammen sowie ihrem individuellen Studienbereich.
2 Vorbehalten bleiben Kooperationsstudiengänge mit anderen Hoch schulen.
Studien
-
ordnungen mit
Anhängen
§ 2.
1 Die Studienordnungen der einzelnen Bachelor- und Master studiengänge halten di e studiengangspezifisc hen Zulassungsbedingun gen zum Studium sowie studiengangspezifische Angaben zur Struktur und zur Organisation fest.
2 Die Anhänge zu den Studienordnungen beschreiben die Major- Studienprogramme de s jeweiligen Studi engangs. Sie enthalten insbeson dere die Abschlussbezeichnung de s Major-Studienprogramms, die Ein gangskompetenzen, die Programmstruktur mit den Angaben zur Anzahl Credits und die Abschlusskompetenzen.
3 Die Hochschulleitung beschliesst die Studienordnungen einschliess lich der Anhänge.
Minorliste
und Minor
-
beschreibung
der Minor-Stu
-
dienprogramme
§ 3.
1 Die Minorliste führt sämtli che Minor-Studienprogramme auf.
2 Zu jedem Minor-Studienprogramm gi bt es eine Minorbeschreibung. Sie enthält insbesondere die Eing angskompetenzen, die Anmeldebedin gungen, die Anzahl der Studienplät ze, die nicht kombinierbaren Pro gramme und die Programmstruktur mi t den Angaben zur Anzahl Cre dits.
2
414.262.1 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK
3 Die Hochschulleitung beschliesst die Minorliste mit den Minor
- beschreibungen. Studienangebot
§ 4.
1 Die ZHdK bietet folgende Bachelorstudiengänge an: – Bachelor of Arts in Design, – Bachelor of Arts in Contemporary Dance, – Bachelor of Arts in Theater, – Bachelor of Arts in Film, – Bachelor of Arts in Fine Arts, – Bachelor of Arts in Art Education, – Bachelor of Arts in Musik, – Bachelor of Arts in Musik und Bewegung.
2 Sie bietet folgende Masterstudiengänge an:
8 – Master of Arts in Design, – Master of Arts in Dance, – Master of Arts in Theater, – Master of Arts in Film, – Master of Arts in Fine Arts, – Master of Arts in Art Education, – Master of Arts in Cultural Critique, – Master of Arts in Transdis ziplinarität in den Künsten, – Master of Arts in Music Performance, – Master of Arts in Speci alized Music Performance, – Master of Arts in Music Pedagogy, – Master of Arts in Co mposition and Theory. II. Abschnitt: Studium A. Struktur des Studiums Studienumfang und -dauer
§ 5.
1 Ein Bachelorstudiengang umfasst
180 Credits. Dies entspricht einer Regelstudiendauer von 6 Seme stern. Die Studiendauer kann auf höchstens 10 Semester verlängert werden.
2 Ein Masterstudiengang umfasst 120 Credits. Dies entspricht einer Regelstudiendauer von 4 Semester n. Die Studiendauer kann auf höchs
-
3 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK
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3 Der Masterstudiengang Music Pedagogy mit dem Major Schul musik II umfasst 180 Credits einschli esslich der für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erford erlichen beruflichen Ausbildung (60 Credits).
4 Die jeweilige Studienordnung kann eine Höchststudiendauer von
8 Semestern für den Bachelorstudi engang und 6 Semestern für den Mas terstudiengang festlegen.
Studiengang
-
struktur
§ 6.
1 Ein Bachelorstudiengang best eht aus einem Major-Studien programm von 150 Credits und a. einem oder mehreren Minor-St udienprogrammen zu 15 oder 30 Cre dits, b. einem oder mehreren Minor-Stud ienprogrammen zu
15 oder 30 Cre dits und einem individue llen Studienbereich oder c. einem individuell en Studienbereich.
2 Ein Masterstudiengang besteht aus einem Major-Studienprogramm von 60 bis 90 Credits und a. einem oder mehreren Minor-Stud ienprogrammen zu
15 oder 30 Cre dits, b. einem oder mehreren Minor-Stud ienprogrammen zu
15 oder 30 Cre dits und einem individue llen Studienbereich oder c. einem individuell en Studienbereich.
3 Im Masterstudiengang Music Pe dagogy mit dem Major Schulmu sik II ist §
5 Abs. 3 vorbehalten.
Major-Studien
-
programm
§ 7.
Jedes Major-Studienprogramm ist einem Studiengang zuge ordnet und richtet sich nach der jeweiligen Studienordnung.
Wahl der
Minor-Studien
-
programme
§ 8.
1 Die Minor-Studienprogramme si nd grundsätzlich frei wähl bar, sofern die Eingangskompetenzen und die Anmeldebedingungen erfüllt werden. Vorgaben zur Kombinierbarkeit sind in der Minorbe schreibung festgehalten.
2 Das Minor-Studienprogramm kann im Bachelorstudiengang ab dem dritten Semester und im Masterstudiengang ab dem ersten Semester belegt werden.
An- und
Abmeldungen
für Minor-
Studien
-
programme
§ 9.
1 Die Studierenden müssen sich innert der vorgegebenen Frist für ein Minor-Studienpr ogramm anmelden. Allfällige Abmeldungen müssen ebenfalls in der vo rgegebenen Frist erfolgen.
2 Haben sich für ein Minor-Studi enprogramm weniger Studierende angemeldet als in der Minorbeschr eibung vorgegeben, kann auf die Durchführung verzichtet werden. In diesem Fall können sich die be troffenen Studierenden nachträglich für ein anderes Minor-Studien programm mit freien St udienplätzen anmelden.
4
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3 Die Hochschulleitung legt die An meldebedingungen und das Ver
- fahren der Zuteilung in die Minor-Studienpr ogramme fest. Minor-Studien programme an anderen Hochschulen
§ 10.
Minor-Studienprogramme können an anderen Hochschulen absolviert werden, sofern die St udienleitung vorgän gig die Belegung und die Anrechnung dieser Minor- Studienprogramme genehmigt hat. Individueller Studienbereich
§ 11.
1 Der individuelle Studienbereich umfasst die Credits, die aus
- serhalb der gewählten Studienprog ramme erworben werden, um den erforderlichen Studienumfang zu erreichen.
2 Im individuellen Studienbereich können die Studierenden Module frei wählen, sofern sie die Modulvoraussetzungen erfüllen und genü
- gend Studienplätze vorhanden sind.
3 Es besteht kein Anspruch, dass Mo dule für den individuellen Stu
- dienbereich geöffnet sind. B. Module Modul
§ 12.
1 Das Studium ist modular aufgebaut.
2 Ein Modul ist eine in einem Se mester abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit. Jedes Modul ist einem Modulbereich zugeordnet. Die Mo
- dulbereiche strukturieren die Major- und Minor-Studienprogramme. Sie sind in der Programmstruktur und im Transcript of Records fest
- gehalten.
3 Jedes Modul ist mit einem oder mehreren Leistungsnachweisen abzuschliessen.
4 Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul sind in der Modulbeschrei
- bung Inhalt, Anzahl Credits, Voraus setzungen, Leistungsnachweise sowie Lernziele/Kompetenzen festgehalte n. Die Modulbeschreibungen wer
- den veröffentlicht. Programm struktur und Modultypen
§ 13.
1 Die Programmstruktur des jeweiligen Studienprogramms hält die Modulbereiche , die Modultypen und den Creditumfang fest.
2 Die Modultypen definier en sich wie folgt: a. Pflichtmodule müssen absolviert werden, b. Wahlpflichtmodule müssen aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang ausgewählt und absolviert werden, c. Wahlmodule können aus einem vorg egebenen Bereich frei gewählt und absolviert werden.
3 Abweichungen von der Programmstruktur sind im Falle von An
- rechnungen nach §
18 möglich.
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Anmeldung
zu Modulen
§ 14.
1 Für jedes Modul ist eine An meldung innerhalb der vorge gebenen Einschreibefrist erforderli ch. Die Anmeldung ist verbindlich.
2 Angemeldete Studierende sind zu m Besuch der Module und zur Erbringung der verlangten Leis tungsnachweise verpflichtet.
3 Für die Abmeldung v on Modulen kommt §
29 Abs. 2 und 3 sinn gemäss zur Anwendung.
Absage von
Modulen
§ 15.
1 Bei weniger als fünf Studierenden, infolge höherer Gewalt sowie bei Unfall, Krankheit oder bei längerem Ausfall von Dozieren den können ausgeschriebene Module abgesagt werden.
2 Bei einem abgesagten Modul best eht kein Anspruch auf spätere Durchführung eines identischen Moduls. C. Credits
Credits
§ 16.
1 Die Leistungen der Studierenden werden mit Credits nach dem European Credit Transfer Syst em (ECTS) angere chnet. Ein Credit entspricht einer studentischen Arbe itsleistung von 25 bis 30 Stunden, die sich aus Kontakt- und Selbststudium zusammensetzt.
2 Jedem Modul wird eine bestimmt e Anzahl von Credits in der Mo dulbeschreibung zugewiesen.
3 Pro Semester können sich Studierende für höchstens 36 Credits einschreiben.
4 Die Studienordnung kann Vorgaben zur Mindestanzahl an einge schriebenen Credits pr o Semester festlegen.
5 Es können in der Regel nicht me hr Credits erworben werden, als für den Studienabschluss erforderlich sind.
Vergabe von
Credits
§ 17.
1 Credits werden vergeben, wenn mindestens 80% des Kon taktstudiums besucht und die pro Mo dul geforderten Leistungsnach weise mit «bestanden» oder mindestens mit der Note 4 bewertet wurden. In begründeten Ausnahmefällen können die Modulbesc hreibungen eine höhere Anwesenheits pflicht festlegen.
2 Wer einen der erforderlichen Le istungsnachweise ungenügend er bracht hat, hat das Modul nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernblei ben oder Abbruch, falls die betr offenen Studierenden keine Gründe nach §
29 Abs. 2 nachweisen.
Anrechnung
andernorts
erworbener
Credits
§ 18.
1 Vor dem Studium erbrachte St udienleistungen an einer an deren Hochschule können in einem St udienprogramm an gerechnet wer den, sofern sie mit den Anforder ungen des Studienganges und dem Stu dienziel mindestens gleichwertig sind.
6
414.262.1 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK
2 Für Studiengänge mit integriertem Lehrdiplom für Maturitätsschu
- len, Fachrichtung Musik oder Bil dnerisches Gestalten werden zudem vorgängig erbrachte Studienleistungen nach den Grundsätzen des Regle
- ments über die Anerkennung von Le hrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarst ufe I und an Maturitätsschulen der Schweizerischen Konferenz der kant onalen Erziehungsdirektionen (EDK) vom 28. März 2019 angerechnet.
3 Während des Studiums erbrachte Studienleistungen an einer ande
- ren Hochschule sowie Praxisleistun gen können in einem Studienpro
- gramm oder im individuellen Studie nbereich angerechne t werden, sofern sie mit den Anforderungen des Stud iengangs und dem Studienziel min
- destens gleichwertig sind.
4 Zuständig für die Anrechnung in einem Studienprogramm sind die Major-Studienprogra mmleitung oder die Mi nor-Verantwortlichen. Zuständig für die Anrechnung im i ndividuellen Studie nbereich ist die Major-Studienpr ogrammleitung. III. Abschnitt: Zulassung zu m Studium und Immatrikulation Allgemeines zur Zulassung
§ 19.
1 Die Zulassung zum Studium erfolgt über das gewählte Major- Studienprogramm.
2 Bachelor- und Masterstudiengänge an schweizerischen Fachhoch
- schulen, die nicht vollständig absolv iert wurden, sind bei der Anmel
- dung zum Zulassungsverfahren zu de klarieren. Eine Nichtdeklaration kann die nachträgliche Annullation der Zulassung zur Folge haben.
3 Die erforderlichen Sprachkennt nisse sind in der Studienordnung des gewählten Major-Studienprogra mms festgelegt. Die Minor-Studien
- programme können ande re Sprachkenntnisse voraussetzen. Zulassungs verfahren
§ 20.
1 Das Zulassungsverfahren eins chliesslich Eignungsabklärung sowie die Zusammensetzung der Zula ssungsprüfungskommission richten sich nach der Studienordnung des ge wählten Major-Studienprogramms.
2 Für das Zulassungsverfahren und die Zusammensetzung der Zu
- lassungsprüfungskommission ist die St udienleitung zuständig. Über die definitive Zulassung zum Studium en tscheidet die Departementsleitung auf Antrag der Studienleitung.
3 Die Zulassungsberechtigung gilt jeweils für das Studienjahr odersemester, für welches das Zulass ungsverfahren durchgeführt wurde.
7 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK
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4 Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt. Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die fachliche Eignungsabklärung bestanden haben, für die aber kein Studienplatz zur Ve rfügung steht, wird in der Reihen folge der Prüfungsergebnisse eine Warteliste geführt.
Zulassung zu
den Bachelor
-
studiengängen
§ 21.
1 Zu den Bachelorstudiengängen wird zugelassen, wer über einen Ausweis der folgenden Vorbildungen nach den Bestimmungen der übergeordneten hochschulspez ifischen Erlasse verfügt: a. gymnasiale Maturität, b. Berufsmaturität, c. Fachmaturität oder d. anderweitig erworbene gleichwertige allgemeinbildende Ausbil dung.
2 Für den Bachelorstudiengang in Design muss, sofern keine Vor bildung in einem dem Fachbereich verwandten Berufsfeld vorliegt, zu sätzlich eine einjährige Arbeitswelterfahrung oder ein zweisemestriger gestalterischer Vorkurs (Propä deutikum) vorgewiesen werden.
3 Die Voraussetzungen betreffe nd Vorbildung sowie die studien gangspezifischen Voraussetzungen mü ssen zum Zeitpunkt des Studien beginns nachweislich erfüllt sein. Ka nn der Nachweis zu Studienbeginn nicht erbracht werden, können Kandi datinnen und Kandidaten trotz Be stehen der Eignungsabklärung vom Studium ausgeschlossen werden.
4 Bei Kandidatinnen und Kandidaten mit einer ausserordentlichen gestalterischen oder künstlerischen Begabung kann ausnahmsweise von einer Vorbildung nach Abs. 1 für die Zulassung zum Bachelorstudien gang abgesehen werden, sofern di e Studienordnung keine Einschrän kung vorsieht (Sur-d ossier-Zulassungen).
Zulassung zu
den Master
-
studiengängen
§ 22.
1 Zu den Masterstudiengängen wird zugelassen, wer nach den Bestimmungen der übergeordneten ho chschulspezifisc hen Erlasse über einen der folgenden Abschlüsse verfügt: a. einen Bachelorabschluss oder b. einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer anerkannten oder akkreditierten Hochschule.
2 Die Voraussetzungen betreffend Abschluss sowie die studien gangspezifischen Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Studien beginns nachweislich erfüllt sein. Kann der Nachweis zu Studienbeginn nicht erbracht werden, können Kandidatinnen und Kandidaten trotz Be stehen der Eignungsabklärung vom Studium ausgeschlossen werden.
Durchführung
der Major-
Studien
-
programme
§ 23.
Die Zulassung zum Studiengang gilt unter der Bedingung, dass das Major-Studienprogramm, zu dem die Zulassung erfolgt ist, durchgeführt wird.
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414.262.1 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK Immatrikulation
§ 24.
Wer zum Studium aufgenommen ist, wird nach Bezahlung der Studiengebühren an de r ZHdK immatrikuliert. IV. Abschnitt: Studienleistungen A. Studienleistungen Leistungs nachweise
§ 25.
1 Mit den Leistungsnachweisen wird das Erreichen der Lern
- ziele/Kompetenzen eines Moduls überprüft.
2 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere: a. aktive Teilnahme, b. Projektarbeiten, c. Präsentationen, Ausstel lungen und Aufführungen, d. Praktika und Lehrproben, e. praktische, schriftliche und mü ndliche Arbeiten oder Prüfungen, f. Bachelor- oder Masterabschlussleistungen im Major-Studienpro
- gramm.
3 Wer Leistungsnachweise erbracht oder abgebr ochen hat, kann sich nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Proble me, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen.
4 Die erforderlichen Leistungsnachwei se werden für die Pflicht- und Wahlpflichtmodule in der jeweiligen Modulbeschreibung und für die Wahlmodule im Vorl esungsverzeichnis absc hliessend aufgeführt.
5 Zuständig für die Durchführung und Bewertung der Leistungs
- nachweise sind die Dozierenden. Eigenleistungen
§ 26.
1 Die Studierenden erbringen ihre Leistungsnachweise eigen
- ständig.
2 Disziplinarverstösse wie nicht eigenständig erbrachte Leistungs
- nachweise, nicht deklarierte Verwer tungen fremder Ar beitsergebnisse sowie die Verwendung unerlaubter Hi lfsmittel, werden nach der Diszi
- plinarordnung
6 in der Verordnung zum Fachhochschulgesetz vom 8. April
2009
5 geahndet.
3 Leistungsnachweise können als Einzel- oder Gruppenarbeit er
- bracht werden. Bewertungen
§ 27.
1 Die einzelnen Leistungsnachweise werden entweder mit «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mittels numerischer Noten bewertet. Die Vergabe von Viertelnoten ist möglich.
2 Ein unter der Note 4 bewerteter Leistungsnachweis gilt als «nicht bestanden».
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3 Eine Bewertung mit den Noten 3,5 und 3,75 kann, sofern dies in der entsprechenden Modulbeschreib ung vorgesehen ist, mit dem Ver merk «Nachbesserung einmal möglic h» versehen werden. Ist nach der Nachbesserung die Bewertung des Leistungsnachweises ungenügend, gilt er als «nicht bestanden» oder wird mit entsprechender Note festge halten.
4 Die Bewertungskriterien richten sich nach der jeweiligen Studien ordnung.
5 Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt allen Gruppenmitgliede rn gleichmässig zuger echnet und entsprechend gleich bewertet.
6 Die Studierenden erhalten eine Mi tteilung, sobald die Bewertungen elektronisch ei nsehbar sind.
Notenskala
§ 28.
Die Notenskala ents pricht wie folgt:
6 = hervorragend, mit Auszeichnung,
5,75 = sehr gut bis hervorragend,
5,5 = sehr gut,
5,25 = gut bis sehr gut,
5=gut,
4,75 = befriedigend bis gut,
4,5 = befriedigend,
4,25 = ausreichend bis befriedigend,
4 = ausreichend,
3,75 = nicht bestanden,
3,5 = nicht bestanden,
3,25 bis 1 = nicht bestanden. B. Versäumte Leistungsnachweise und Wiederholungen
Versäumte
Leistungs
-
nachweise
§ 29.
1 Wer einen Leistungsnachweis unbegründet versäumt, hat das Modul nicht bestanden.
2 Wer Leistungsnachweise von Pflic htmodulen begründet versäumt, muss diese nachholen. Als Gründe ge lten insbesondere höhere Gewalt, Militärdienst, Krankhe it, Unfall, Schwangerschaft, Mutter- und Vater schaftsurlaub, Todesfall oder Betre uungsnotfall in der Familie. Der Hin derungsgrund muss den Dozierenden unverzüglich mitgeteilt und belegt werden.
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414.262.1 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK
3 Wer Leistungsnachweise von Wahlplicht- und Wahlmodulen be
- gründet versäumt, kann diese nachholen, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal angeboten we rden. Andernfalls werden Stu
- dierende nachträglich vom Modul abgemeldet. Die Gründe und das Vor
- gehen richten sich nach Abs. 2.
4 Die Dozierenden können für begründet versäumte Leistungsnach
- weise Ersatzleistungen festlegen. Sie entscheiden im Zweifelsfalle über Einzelheiten. Wiederholung von Leistungs nachweisen und Modulen
§ 30.
1 Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden.
2 Nicht bestandene Pflichtmodule können einmal wiederholt wer
- den. Die Wiederholung erfolgt am nächstmöglichen regulären Termin. Ein Ersatz ist nicht möglich. Bei wiederholtem Nichtbestehen erfolgt der Ausschluss vom Studium.
3 Nicht bestandene Wahlpflichtm odule können einmal wiederholt werden oder durch gleichwertige Wahlpflichtmodule ersetzt werden.
4 Werden mehr als drei Wahlpflichtmodule erstmalig nicht bestan
- den, kann der Ausschluss aus dem Studium erfolgen.
5 Die Major-Studienprogrammleitun g oder die Minor-Verantwort
- lichen können entscheiden, dass nicht das ganze Modul, sondern nur einzelne Leistungsnachweise nach der Modulbeschreibung zu wieder
- holen sind. V. Abschnitt: Organisation des Studiums Studium mit Beeinträchtigung
§ 31.
1 Bei Vorliegen einer ärztlich be scheinigten Beeinträchtigung können studienrelevante Aktivitä ten formal angepasst und nachteils
- ausgleichende Massnahm en gewährt werden. Die nachteilsausgleichen
- den Massnahmen werden in der Regel semesterweise festgelegt.
2 Die Studienleitung prüft die Gesu che. Sie kann in Zweifelsfällen eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt der ZHdK und die Fachstelle Gleichstellung und Di versity zur Beratung beiziehen.
3 Die Festlegung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen. Praktikum
§ 32.
1 Ein Praktikum kann Bestandteil des Studiums sein, wenn eine angemessene Betreuung gewähr leistet und es in der Studienord
- nung vorgesehen ist.
2 Ein Praktikum muss den St udienzielen entsprechen.
3 Die Studierenden bleiben währ end des Praktikums immatriku
- liert.
11 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK
414.262.1
Urlaub
§ 33.
1 Ein Urlaub ist in der Regel bi s zu zwei Semestern pro Stu diengang möglich. Der Urlaub ist v on den Studierenden innert der vor gegebenen Frist zu beantragen und von der Studienleitung zu bewilli gen.
2 Als Urlaubsgründe kommen Militärdienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutter- und Vatersc haftsurlaub sowie weitere wich tige Gründe in Betracht.
3 Die Studierenden bleiben währe nd des Urlaubs immatrikuliert. Sie sind von der Bezahlung der Studiengebühren befreit.
Studien
-
unterbruch
§ 34.
1 Das Studium kann im Einve rständnis mit der Studienlei tung unterbrochen werden.
2 Während des Studienunterbruchs sind die Studierenden nicht im matrikuliert.
3 Dauert der Unterbruch nicht läng er als vier aufeinander folgende Semester, werden die Studienleistun gen bei Wiedereintritt voll ange rechnet, sofern in der Zwischenzeit keine rechtlichen oder curricularen Änderungen im Studiengang erfolgt sind.
4 Bei länger dauerndem Studienunterbruch oder Änderungen im Studiengang entscheidet die Studienl eitung über die Bedingungen des Wiedereintritts. Sie entscheidet insb esondere darüber, welche früheren Studienleistungen angerechnet werden und welche zusätzlichen Studien leistungen zu erbringen sind.
5 Die Studienleitung ka nn die Dauer des Studienunterbruchs nach Abs. 3 aufgrund von körperlich benöt igten Voraussetzungen im Bereich Tanz verkürzen.
Wechsel des
Major-Studien
-
programms
§ 35.
1 Für Studierende, die innerhalb der ZHdK das Major-Stu dienprogramm wechseln wollen, ge lten die Bestimmungen des Zulas sungsverfahrens der jeweiligen Stud ienordnung sinngemäss. Als zusätz liche Unterlagen müssen die nachgewiesenen Studienleistungen und bescheinigten Credits eingereicht werden.
2 Die Studienleitung bestimmt de n Termin des Zulassungsverfah rens.
3 Ein Wechsel erfolgt auf Semesterbeginn.
4 Über die Zulassung so wie Anrechnung der bescheinigten Credits und nachgewiesener Studienleistunge n entscheidet die Studienleitung.
Wechsel oder
Abbruch des
Minor-Studien
-
programms
§ 36.
1 Für Studierende, die das Mi nor-Studienprogramm wechseln wollen, gelten die Bestimmungen des gewählten neuen Minor-Studien programms.
12
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2 Die Minor-Verantwortlichen des neu gewählten Minor-Studien
- programms sind für die Anrechnung bescheinigter Credits und nach
- gewiesener Studienle istungen zuständig.
3 Studierenden, die ihr Minor-St neues aufnehmen, werden die bescheinigten Credits im individuellen Studienbereich angerechnet.
4 Ein Wechsel oder Abbruch des Mi nor-Studienprogramms muss in der vorgegebenen Frist angemeldet werden. Gast- und Aus tauschsemester
§ 37.
1 Gast- und Austauschsemester können an anderen Hoch
- schulen absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Studienziel entsprechen.
2 Die Studienleitung entscheidet vorgängig über die Bewilligung von Gast- oder Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienleis
- tungen.
3 Gast- und Austauschsemester an an deren Hochschulen sind in der Regel für ein Semester möglich.
4 Das International Office und di e Major-Studienprogrammleitung beraten die Studierenden bei Gast- und Austauschsemestern. Studienplanung und -beratung
§ 38.
1 Die Studierenden sind verantwortlich für ihre Studienpla
- nung.
2 Sie bemühen sich um Informatione n, die ihr Studium betreffen, und sind verpflichtet, die an ihre ZHdKMailadresse gesendeten E-Mails zu lesen und die nötige Korrespondenz zu führen. Ihre persönlichen Daten haben die Studierenden im Intranet der ZHdK zu erfassen und aktuell zu halten.
3 Die Studien- und Programmleitun gen sowie die Minor-Verant
- wortlichen sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die das Studium betreffen, rechtzeitig zu kommunizieren.
4 Die ZHdK sorgt für eine angemessene Studienberatung. Infrastruktur
§ 39.
1 Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Materia
- lien und Arbeitsgeräte in der Regel selber auf.
2 Die Studierenden können die Infrastruktur der ZHdK mit Sorgfalt und unter Einhaltung ents prechender Reglemente benutzen, soweit die Benutzung mit dem Studium in Zusammenhang steht. Studien jahresstruktur
§ 40.
1 Das Studienjahr ist in das Herbst- und Frühlingssemester gegliedert.
2 Das Kontaktstudium findet im Herbstsemester von Kalenderwoche
38 bis 4 und im Frühlingssemester von Kalenderwoche 8 bis 24 statt.
13 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK
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3 Die unterrichtsfreie Zeit wird für das Selbststudium verwendet. Die Hochschule kann in dieser Zeit a. Praktika vorsehen, b. in begründeten Fällen das Kont aktstudium im Umfang von höchs tens drei Wochen durchführen.
4 Von Abs. 3 lit. b ausgenommen sind Lehrveranstaltungen, die a. zur Erhaltung und Entwicklung der körperlichen, künstlerischen sowie technischen Fertigkeiten dienen, b. von anderen Hochschulen mit a nderer Semesterstruktur angeboten werden.
5 In den Ferien (Kalenderwochen 52 und 1 sowie 31 bis 34) wird kein Kontaktstudium durchgeführt und es werden keine Studienleistun gen verlangt. VI. Abschnitt: Diplome A. Studienabschluss
Abschluss
§ 41.
1 Das Major-Studienprogramm wi rd mit Bachelor- oder Mas terabschlussleistung en abgeschlossen.
2 Die jeweilig e Studienordnung definiert di e Elemente de r Bachelor- oder Masterabschlussleistungen, die Bewertungskriterien sowie die Zu sammensetzung der Prüfungskommission.
3 Die Studienleitung setzt die Prüfungskom mission ein.
Voraus
-
setzungen
für den Studien
-
abschluss
§ 42.
1 Das Studium wird erfolgreich abgeschlossen, wenn a. die erforderlichen Credits erworben wurden und b. in den Bachelor- oder Masterab schlussleistungen die Bewertung «bestanden» oder mindestens die Note 4 erreicht wurde.
2 Die Studienleitung teilt den St udierenden die Bewertung der er brachten Abschlussmodule mit. Au f Gesuch ist die Bewertung münd lich oder schriftl ich zu begründen. B. Diplomierung
Diplomtitel
§ 43.
1 Die ZHdK verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang den Titel «Bache lor of Arts ZHdK in [Bezeich nung Studiengang] mit Major in [Bezeichnung] und Minor(s) [Bezeich nung] oder individuell em Studienbereich».
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414.262.1 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK
2 Sie verleiht für einen erfolgre ich abgeschlosse nen Masterstudien
- gang den Titel «Master of Arts ZH dK in [Bezeichnung Studiengang] mit Major in [Bezeichnung] und Mi nor(s) [Bezeichnung] oder indivi
- duellem Studienbereich».
3 Die ZHdK verleiht mit dem entspr echenden Masterdiplom zudem das Lehrdiplom für Matu ritätsschulen mit dem Titel «Lehrdiplom für Maturitätsschulen, Fach richtung [Musik oder Bildnerisches Gestal
- ten]». Diplom dokumente
§ 44.
1 Die ZHdK stellt bei erfolgre ichem Abschluss eine Diplom
- urkunde, ein Diploma Supplement sowi e ein Transcript of Records aus.
2 Die Diplomurkunde enthält den Tite l. Sie wird von der Rektorin oder dem Rektor der ZHdK und de r jeweiligen Departementsleitung unterzeichnet.
3 Zu jeder Diplomurkunde wird ei n Diploma Supplement ausgestellt, das Angaben über den Studiengang, die Studienprogramme sowie den individuellen Studienbereich in st andardisierter Form wiedergibt.
4 Das Transcript of Records bescheinigt die erfolgreich absolvier
- ten Module.
5 Ist das Studium nicht erfolgreic h abgeschlossen, stellt die ZHdK das Transcript of Records über di e erfolgreich abso lvierten Module aus. VII. Abschnitt: Ausschluss vom Studium und Rechtsschutz A. Ausschluss Ausschluss
§ 45.
1 Die Departementsleitung schliesst auf Antrag der Studien
- leitung Studierende aus einem Studi engang aus, wenn Module nach §
30 Abs. 2 nicht bestanden wurden.
2 Die Departementsleitung kann auf Antrag der Studienleitung Stu
- dierende aus einem Studiengang insbesondere auss chliessen, wenn a. die erforderlichen Sprachkenntnisse gemäss Studienordnung nicht nachgewiesen wurden, b. die Höchststudiendauer überschritten wurde oder c. die Wahlpflichtmodule nach §
30 Abs. 4 nicht bestanden wurden.
3 Die Studienordnung kann abschlie ssend festhalten, welcher der in Abs. 2 aufgeführten Ausschlussgr ünde zwingend zum Ausschluss führt.
4 Ausschlüsse aufgrund der Diszip linarordnung richten sich nach
§ 8 ff. der Verordnung zum Fachhochs
chulgesetz vom 8. April 2009
5
.
15 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK
414.262.1 B. Rechtsschutz
Grundlage
§ 46.
Das Rechtsmittelverfahren ri chtet sich nach dem FaHG
4 und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
3 .
Rechtsmittel
§ 47.
1 Anordnungen der ZHdK können mit Rekurs angefochten werden. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage.
2 Anordnungen im Zusammenhang mi t der Zulassung an die ZHdK unterliegen zunächst der internen Eins prache an die zuständige Departe mentsleitung. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Der Einspracheent scheid kann mit Rekurs angefochten werden.
3 Über den Rekurs befindet die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
4 Leistungsbewertu ngen werden auf Rechtsverletzungen und Ver letzungen von Verfahrensvorschrift en überprüft. Die Rüge der Unan gemessenheit ist ausgeschlossen. VIII. Abschnitt: Übergangsbestimmung
Übergangs
-
bestimmung
§ 48.
7
1 Bachelorstudierende, die ih r Studium vor dem Herbstse mester 2023/24 begonnen haben, u nd Masterstudierende, die ihr Stu dium vor dem Herbstseme ster 2024/25 begonnen haben, schliessen es nach bisherigem Recht ab.
2 Studierende, die ihr Studium unterbrechen, werden unter das neue Recht gestellt. Die Bedingungen des Wiedereintritts sowie der Anrech nung von früheren St udienleistungen rich ten sich nach §
34.
1 OS 77, 24 ; Begründung siehe ABl 2021-11-12 .
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2023 ( OS 77, 145 ).
3 LS 175.2 .
4 LS 414.10 .
5 LS 414.101 .
6 LS 415.33 .
7 Fassung gemäss B vom 15. Februar 2022 ( OS 77, 145 ; ABl 2022-02-25 ). In Kraft seit 1. Februar 2023.
8 Fassung gemäss B vom 7. November 2023 ( OS 79, 26 ; ABl 2023-12-01 ). In Kraft seit 1. Februar 2024.
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