Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung
                            1 Mittel- und Berufsschullehrer vollzugsverordnung (MBVVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.112 Mittel- und Berufsschull ehrervollzugsverordnung (MBVVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 (vom 26. Mai 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            13 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Pe rsonalgesetzes vom 27. September 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sowie der Mittelschul- und Berufsschullehrer verordnung (MBVO) vom 7. April 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 für die Lehrpersonen der kan tonalen Mittel- und Berufsschul en sowie der Lehrwerkstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            13 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            14 II. Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Bildungsdirektion setzt für jede Schule einen Stellenplan für die Schulleitungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            13 Das  Mittelschul-  und  Berufsbild ungsamt  ist  zuständig  für die a.   Festsetzung des Lohnes, b.   Gewährung der Zulagen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 und 14 MBVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellenantritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Der Stellenantritt erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semes ters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Kündigung ist beidseitig auf Ende eines Semesters mög lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abfindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Das Mittelschul- und Berufsbi ldungsamt setzt im Einver nehmen mit dem Personalamt die Abfindung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 des Perso nalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Altersrücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Der Altersrücktritt erfolgt auf Ende eines Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.112 Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO) III. Lohn Lohnzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Bei Stellenantritt au f Beginn eines Semesters wird der Lohn ab  1. September  oder  1. März  ausgerichtet.  Bei  Rücktritt  auf  Ende eines Semesters wird der Lohn bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. August oder Ende Februar aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten  bleiben  abweichende Bestimmungen  für  die  Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personen in der berufl ichen Weiterbildung. Schulpraktika
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Praktika an den Schulen zur Erlangung des Diploms für das Höhere Lehramt werd en nicht vergütet. Lohn erhöhungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 In den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf den 1. April des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht, sofern die  Lehrperson  in  der Mitarbeiterbeurteilung  mit  «Gut»  qualifiziert worden ist. Mit der Qualifikation «Sehr gut» kann zudem eine Indivi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - duelle Lohnerhöhung um eine we itere Stufe gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In den Lohnstufen 4, 6, 8, 10 und 13–22 kann da s Mittelschul- und Berufsbildungsamt  Lehrpersonen  mi t  der  Qualifikation  «Gut»  eine Individuelle Lohnerh öhung um eine Stufe, mi t der Qualifikation «Sehr gut» eine solche um eine oder um zwei Stufen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ab  Lohnstufe  23  kann  das  Mi ttelschul-  und  Berufsbildungsamt Lehrpersonen mit der Qualifikation «S ehr gut» eine Individuelle Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erhöhung um eine Stufe gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bildungsdirektion re gelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            10 Rückstufung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            20 Lehrpersonen, deren Leistung oder Verhalten mit mangel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - haft bzw. unbefriedigend qualifiz iert wird, können durch das Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schul- und Berufsbildungsamt auf An trag der Schulleitung in eine tie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung ist eine schriftliche Mahnung, verbunden mit einer Frist zur Verbesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung von längstens drei Monaten. Eine zweite Rückstufung kann frü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hestens ein Jahr nach der er sten Rückstufung erfolgen. Lohn fortzahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Das  Mittelschul-  und  Berufsbi ldungsamt  ist  zuständig für die Bewilligung der Lohnfortzahlung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99 Abs. 4 VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mittel- und Berufsschullehrer vollzugsverordnung (MBVVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.112 IV. Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Im Rahmen ihres Berufsauftr ags sind die vollbeschäftigten Lehrpersonen verpflichtet, folg ende Lektionen zu erteilen: Normal- Kurz- lektion lektion a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 an Mittelschulen: –   Deutsch, Moderne Fremdsprachen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Alte Sprachen, Mathematik /Angewandte Mathematik, Informatik, Naturwissen- schaften, Geschichte/Staatskunde, Geografie, Wirtschaft und Recht sowie alle nicht in einer anderen Kategorie aufgeführten Fächer; –   Musik (Klassenunterrich t), Chor, Orchester;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 –   Sport (Rhythmik, Ausdruck und Gestaltung),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Musik (Individualunterri cht), Bildnerisches Gestalten, Handarbei t/Werken, Tastatur- schreiben, Textverarb eitung/Bürokommuni- kation. b. an Berufsmittelschulen und Kaufmännischen Berufsschulen: –   Deutsch, Moderne Frem dsprachen, Mathe-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 matik, Informatik, Na turwissenschaften, Geschichte/Staatskun de, Geografie/Wirt- schaftsgeografie, Wirtschaft und Recht sowie alle nicht in ei ner andern Kategorie aufgeführten Fächer. c. an Gewerblich-Industriellen und Kaufmännischen Berufsschulen: –   Berufskundliche Fächer, Technisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Englisch, Allgemeinbil dung, Textverarbeitung und Bürokommunikation, Korrespondenz, Turnen und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116–134 der VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 betreffend die Arbeitszeit sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pensen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            reduktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            8 Vollbeschäftigte Lehrpersonen haben auf Beginn des Schul jahres,  in  dem  sie  das  57. Altersjahr  vollenden,  einen  Anspruch  auf Reduktion  der  Pflichtlektionenzahl um  zwei  Lektionen  pro  Woche ohne Besoldungskürzung. Bei einem Teilpensum erfolgt die Reduktion anteilmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.112 Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO) Unterricht und Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Das  Schuljahr  umfasst  39  Wochen  Unterricht.  Die  Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personen sind verpflichtet, ihre Ferien in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen. Die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79–83 der VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den  Lehrpersonen  der  Lehrwerkst ätten  steht  im  Kalenderjahr ein Ferienanspruch von sieben Wochen zu. Stundenkonto
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Lektionen,  die  während  eine s  Semesters  gegenüber  dem entlöhnten  Pensum  fehlten  oder  zu einem  vollen  Pensum  zusätzlich zugewiesen wurden, sind mittelfristig auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schulleitung  ordnet  die  dem  Stundenkonto  zu  belastenden oder gutzuschreibenden Lektionen an. Die aufgrund des Besuchs des Hauswirtschaftskurses durch die Sc ausgefallenen Lektionen sind dem Stundenkonto zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zu Beginn jedes Schuljahres erstel lt die Schulleitung eine Bilanz der Stundenkonti des ver gangenen Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In besonderen Fällen , insbesondere bei Au flösung des Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnisses,  sind  die  zusätzlichen oder  fehlenden  Stunden  zu  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - güten oder der Lohn ist entsprechend zu kürzen. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt rege lt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Zusatzlektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Schulleitung kann einer unbefristet angestellten Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - person mit einem Teilpensum mit deren Einwilligung jeweils auf Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terbeginn  Zusatzlektionen  bis  zum vollen  Pensum des  betreffenden Faches zuteilen. Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Für Stellvertretung kann jede unbefristet angestellte Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - person in Anspruch genommen we rden. Die übernommenen Lektio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen werden entsprechend der Lohnst ufe des Vertreters oder der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treterin entschädigt ode r im Stundenkonto verrechnet. V. Weitere Rechte und Pflichten Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Weiterbildungskurse sind nach Möglichkeit in den Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ferien und der übrigen unterrich tsfreien Zeit zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulleitung kann während de r Unterrichtszeit Urlaube zur Weiterbildung bis zu zw ei Wochen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Mittelschul- und Berufsbildun gsamt kann nach sechs Jahren seit Beginn der unbefristeten Anst ellung auf Antrag der Schulleitung einen Urlaub bis zu einem Semester zur Weiterbildung bewilligen. Es setzt  den  Lohnanteil  fest.  Innerhalb  von  sechs  Jahren  wird  nur  ein Urlaub bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Mittel- und Berufsschullehrer vollzugsverordnung (MBVVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jede unbefristet angestellte Lehr person ist grundsätzlich verpflich tet, zwischen dem vo llendeten 12. und 20. Dienstjahr seit Beginn der unbefristeten  Anstellung  einen  be zahlten  fachbezogenen  Weiterbil dungsurlaub von in der Regel 10 Schul wochen zu absolvieren. Basis für die  Berechnung  des  Lohns  ist  der durchschnittliche  Beschäftigungs umfang  der  letzten  fünf  Jahre. Das  Mittelschul-  un d  Berufsbildungs amt bewilligt den Weiterbildungsurla ub gestützt auf ein ausführliches Programm. Die Schulleitung bestimmt den Zeitpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Urlaube gemäss Abs. 3 und 4 werd en längstens bis zum Erreichen des 58. Altersjahres gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unbezahlter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die  Schulleitung  entscheidet  über  die  Gewährung  von unbezahltem Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Lohnkürzung erfolgt nach Ma ssgabe der tatsächlichen Aus fallwochen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 1 der MBVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Diese entfällt bei entspre chender Belastung de r Stundenbuchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Persönliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angelegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            heiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Die  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85–90  der  VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 vorgesehenen  Urlaube können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urlaub des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elternteils und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verlängerter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mutterschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Lehrpersonen müssen die be zahlten Urlaube gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96 Abs. 5 und  96 a VVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 wochenweise beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeit an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            andern Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Institutio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            13 Das  Mittelschul-  und Berufsbildungsamt  kann  für  Tätig keiten von Lehrpersonen an andere n öffentlichen Schulen sowie kan tonalen  oder  eidgenös sischen  Institutionen  und  Konferenzen  Entlas tungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Zur Erteilung einer Bewi lligung sind zuständig: a.   für die Lehrpersonen die Schulleitung, b.   für die Mitglieder der Schulleit ung die Schulkommission oder die Aufsichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            13 Das Mittelschul- und Berufsbil dungsamt regelt den Ersatz von Auslagen für Reisen mit Schülergruppen und Schulklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflegungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Bietet  eine  Schule  keine  Ve rpflegungsmöglichkeit  an, erhalten die dort tätigen Lehrpersonen, Vikarinnen und Vikare monat lich einen Beitrag an die Mittagsverpflegung. Dieser bemisst sich nach dem Umfang ihres Pensum s und beträgt bei einem Vollpensum Fr. 100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.112 Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO) Auslandreisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die  Schulleitungen  be willigen  die  dienstlichen  Reisen  von Lehrpersonen ins Ausland. VI. Schulleitungen Lektionen verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mitglieder der Schulleitungen, die Abteilungsleiterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Abteilungsleiter sowie deren Stellvertretungen erteilen durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schnittlich mindestens folgende An zahl Normallektionen pro Woche: a.   Rektorin und Rektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 b.   Prorektorin und Prorektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 c.   Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 d.   Stellvertreterin und Stellvertreter der Abteilungsleitun gen an Gewerblich- Industriellen Berufsfachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massgebend für die Berechnung des Durchschnittes ist: a.   die Amtszeit, b.   bei  Funktionen  ohne  Amtszeit  ei n  Zeitraum  von  vier  Jahren  ab Funktionsantritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pro Woche muss mindestens eine Normallektion Unterricht erteilt werden. Entlastungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Mittelschul-  und  Berufsbi ldungsamt  bewilligt  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lastungen für a.   Präsidien der Schulleiterkonfere nzen und der Lehrpersonenkonfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renz bis zu je vier Normallektionen pro Woche, b.   Vizepräsidien und Aktuariate de r Schulleiterkonferenzen und der Lehrpersonenkonferenz bis zu ei ner Normallektion pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schulkommission  bewilligt  fü r  besondere  Aufgaben  in  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gründeten  Fällen  Entlastungen  nach Bedarf.  Verursacht  die  Entlas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung  Mehrkosten,  entscheidet  da s  Mittelschul-  und  Berufsbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amt. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            7 Überführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die  Schulkommission oder  die  Aufsichtskommission  legt bei einer unbefristeten Anstellung die auf den Zeitpunkt der Überfüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung gültigen Pensen der bisherigen Lehrbeauftragten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Mittel- und Berufsschullehrer vollzugsverordnung (MBVVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Lehrpersonen,  die  in  der  gleichen  Lohnklasse  verbleiben, werden in der frankenmässig gleichen Stufe eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Lehrpersonen, die in eine h öhere Lohnklasse aufsteigen, wer den in die frankenmässig näch st höhere Stufe eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Die Bildungsdirektion regelt für die Schuljahre 1999/2000 bis 2001/2002 das Verfahren für die Mitarbeiterbeurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der MBVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 durch den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 auf Beginn des Herbstsemesters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999/2000 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2022 ( OS 77, 402 ) Auf Rückstufungen, die vor Inkra fttreten der Änderung eingelei tet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 327 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 177.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 413.111 ; heute: Mittelschul- und Beruf sschullehrerverordnung (MBVO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Genehmigt am 7. Juni 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben durch RRB vom 5. Juli 2000 ( OS 56, 186 ). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2000/2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2003 ( OS 58, 19 ). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2003/2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 ( OS 65, 890 ; ABl 2010, 2623 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Aufgehoben  durch  RRB vom  5.  Mai  2010  ( OS  65,  890 ; ABl  2010,  2623 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2011 ( OS 66, 1015 ; ABl 2011, 3626 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Eingefügt durch RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 225 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 225 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.112 Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Aufgehoben  durch  RRB vom  9.  Mai  2012  ( OS  67,  225 ; ABl  2012,  1053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2016 ( OS 71, 479 ; ABl 2016-11-04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Eingefügt durch RRB vom 7. Juni 2016 ( OS 72, 386 ; ABl 2016-06-24 ). In Kraft seit 1. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 ( OS 72, 386 ; ABl 2016-06-24 ). In Kraft seit 1. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss RRB vom 17. Januar 2018 ( OS 73, 126 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-01-26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Eingefügt durch RRB vom 31. März 2021 ( OS 76, 168 ; ABl 2021-04-09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 ( OS 77, 402 ; ABl 2022-03-25 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Oktober 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung gemäss RRB vom 31. August 2022 ( OS 77, 467 ; ABl 2022-09-09
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Fassung gemäss RRB vom 10. Januar 2024 ( OS 79, 14 ; ABl 2024-01-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.