Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung
                            1 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.111 Mittelschul- und Beruf sschullehrerverordnung (MBVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 (vom 7. April 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 für die Lehrpersonen der kantonale n Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  die  Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zum  Personal gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . II. Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus: a.   Lehrbeauftragten, b.   Mittel- und Beruf sschullehrpersonen, c.   Mittel- und Berufssc hullehrpersonen mbA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anstellungsverhältnisse  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. a  sind  befristet, diejenigen gemäss Abs. 1 lit. b und c sind unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unbefristete Anstellungsverhältnisse gemäss Abs. 1 lit. c werden öffentlich ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Anstellung erfolgt unbefristet, sofern die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom für das H öhere Lehramt erworben oder eine andere  gleichwertige  fachliche und  pädagogische  Ausbildung  abge schlossen  hat  und  Unterrichtserfah rung  von  wenigstens  einem  Jahr aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Anstellung erfolg t befristet, wenn die Lehrperson die Voraus setzungen  von  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nicht  erfüllt  oder  wenn  das  Ende  des  Arbeits verhältnisses bereits bei der Anstellung feststeh t. Sofern die fachliche oder pädagogische Ausbildung nicht abgeschlossen ist, darf die Anstel lung insgesamt längstens für sechs Jahre erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.111 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) Besondere Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Mittel- und Berufsschullehrpe rsonen mbA übernehmen im Rahmen  der  Klassen- und  Schulführung  sowie  der  Schulverwaltung zusätzliche Aufgaben, wobei in de r Regel ein Beschä ftigungsgrad von mindestens 50% vorausgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Teilnahme  der  Le hrpersonen  an  den  sie  betreffenden  Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - venten, Konferenzen und Veranstaltungen der Schule sowie die Mitwir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gelten nicht als beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere Aufgaben. Lehrpersonen an Hauswirt schaftskursen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der  Regierungsrat  regelt  da s  Arbeitsverhältnis  der  Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personen an Hauswirtschaftskursen der kantonalen Mittelschulen. III. Lohn Lohnklassen und -stufen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Einreihungsplan  für  di e  Entlöhnung  der  Lehrperso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen weist sechs Lohnklassen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In jeder Lohnklasse bestehen 27 Lohnstufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Lohnstufe 3 einer Lohnklasse bildet das Lohnminimum, die Lohnstufe  23  das  erste  und  die  L ohnstufe  27  das  zweite  Lohnmaxi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mum. Bei den Lohnstufen 1 und 2 handelt es sich um Anlaufstufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Lohnhöhe  pro  Lohnklasse  und  Lohnstufe  ist  in  Teil  B  des Anhanges festgelegt. Einreihung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Die Lehrpersonen werden gemäss Teil A des Anhangs in die Lohnklasse eingereiht. Einstufung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hat eine Lehrperson keine Un terrichts- und Berufserfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung,  wird  sie  in  der  Regel  in der  Lohnstufe  3  (Lohnminimum)  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestuft. Ist die Lehrperson in eine r Anlaufstufe eingestuft worden, ist sie innerhalb von zwei Jahren in die Lohnstufe 3 zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unterrichts-  und  andere  Berufstä tigkeit  werden  wie  folgt  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet: a.   Voll  angerechnet  wird  unabhäng ig  vom  tatsächlichen  Beschäfti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungsgrad  der  Schuldienst,  den  die  Person  nach  Abschluss  der Fachausbildung an einer öffentlich en Mittel- oder Be rufsschule des Kantons Zürich oder einer andern gleichwertigen Schule als Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - person geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.111 b.   Angemessen angerechnet werden namentlich Unterricht auf einer unteren Schulstufe oder Assistenztät igkeit an Hochschulen, ander weitige Berufserfahrungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit stehen , Erfahrungen in Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie die prakti sche Berufstätigkeit nach abge schlossener Ausbildung in wissenschaftlichen, technischen, kauf männischen oder künstl erischen Berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beim Wechsel der Schule oder beim Wiedereintritt an einer Mit tel- und Berufsschule innert zwei Ja hren wird die bisherige Einstufung übernommen. Bei einem späteren Wi edereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bildungsdirektion rege lt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwerb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eines Diploms
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Nach dem Erwerb eines Diplom s erfolgt auf Beginn des fol genden Monats die Umteilung in die entsprechende Lohnklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Lohnes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Berechnung  des  Lohnanspruchs  beruht  auf  40  Schul wochen. Eine Schulwoche entspricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 , ein Semester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 des Jahres grundlohns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Lehrpersonen, die an verschiedenen Schul typen unterrichten, richtet sich der Lohn für die jewei ligen Lektionen nach dem entspre chenden  Schultyp.  Für  Lehrpersonen, die  in  verschiedenen  Fächern unterrichten, richtet sich der Lohn nach den entsprechenden Lektionen verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Teilpensen werden anteilmässig zu r Pflichtlektionenzahl entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vikariatslöhne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Für die Stellvertretung von unbefristet oder befristet ange stellten Lehrpersonen können Vika riate eingerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vikariate werden je erteilte Ei nzellektion wie folgt vergütet: a.   an Mittelschulen: Für Fächer mit einer Verpflicht ung von 22 oder 23 Wochenlektio nen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900 des Jahresgrundlohns: – ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3, – mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3, Für Fächer mit einer Verpflicht ung von 25 oder 26 Wochenlektio nen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1020 des Jahresgrundlohns: – ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3, – mit Fachabschluss: Lohnklasse 20, Stufe 3. Die  Vergütung  für  Kurz lektionen  wird  mit  dem  Faktor  0.91  um gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.111 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) b.   an Berufsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1020 des Jahresgrundlohns: – ohne Fachabschluss: Lohnklasse 17, Stufe 3 – mit Fachabschluss: an Berufsmi ttelschulen Lohnklasse 20, Stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 an Berufsschulen Lo hnklasse 19, Stufe 3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            11 IV. Zulagen Zulagen der Schulleitungs mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Den  Rektorinnen  und  Rektor en  der  Mittelschulen,  der Gewerblich-Industriellen und der Ka ufmännischen Berufsschulen wird neben der Lehrerbesoldung eine jä hrliche Zulage von 28% eines Jah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - resgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Prorektorinnen und Prorektoren der Mittelschulen sowie den Prorektorinnen,  Prorektoren,  Ab teilungsleiterinn en  und  Abteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitern der Gewe rblich-Industriellen und de r Kaufmännischen Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen  wird  eine  jährliche  Zu lage  von  18%  ei nes  Jahresgrundlohns von Stufe 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Den Stellvertretungen der Abteil ungsleiterinnen und Abteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leiter der Gewerblich-Industriellen Berufsschulen wird eine jährliche Zulage von 9% eines Jahresgrundlohns von Stuf e 11 der Lohnklasse 22 ausgerichtet. Zulagen für Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Einsätze bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen, die das Lehrpensum übersteigen, werden nur Lehrbeauftragten gesondert ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Aufgaben, die eine regelmäs sige, erhebliche Mehrbelastung mit  sich  bringen,  können  Zulagen ausgerichtet  oder  Entlastungen gewährt werden. Zulagen für Unterricht in der beruflichen Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Unterricht an berufliche n Weiterbildungskursen, der ausserhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, kann das Mittelschul- und  Berufsbildungsamt  eine  Zul age  von  höchstens  15%  der  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besoldung festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Unterricht an Technikersc hulen sowie an Vorbereitungskur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen  auf  Berufsprüfungen  und  höhere Fachprüfungen  oder  an  gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wertigen Weiterbildungslehrgänge n kann das Mittelschul- und Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildungsamt eine Zulage zur Gru ndbesoldung festsetzen. Die Besoldung einschliesslich Zulage darf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            880 der Ansätze der Klasse 22 gemäss An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hang zur Verordnung nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.111 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Überführung erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2000/01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Hauptlehrpersonen und Lehrbeau ftragte IV und III an Mittel schulen sowie Hauptlehrpersonen an Berufsschulen werden unbefris tet gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs.1 lit. c angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Lehrbeauftragte II und I an Mi ttelschulen, die die Bedingungen für  eine  unbefristete  Anstellung  er füllen,  sowie  Lehr beauftragte  III und II an Berufsschulen we rden unbefristet gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. b angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Lehrbeauftragte I an Mittel- und Berufsschulen werden befristet gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 lit. a angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Schulkommission bzw. Aufsic htskommission kann in Härte fällen Ausnahmeregelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Überführung  erfolgt  aufgrund  der  bisher  angerechneten Dienstjahre.  Der  heutige  Besitzst and  bezüglich  des  Lohns  bleibt  ge wahrt, sofern keine Reduktion der Zusatzaufgaben gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 1 erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschenk
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die Vollendung der für die Dienstaltersgeschenke der semes terweise ernannten Lehrpersonen erforderlichen Dienstjahre vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1994 berechtigt nicht zu einem Nachbezug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch  den  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 auf  Beginn  des  Herbstsemesters  1999/2000  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Seminarien  und  das  Te chnikum  Winterthur  Ingenieur schule bleibt die Mittelschullehrer verordnung vom 7. Dezember 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und das Mittelschullehrerregl ement vom 13. September 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 in Kraft. Der Regierungsrat erlässt die Überführungsbestimmungen für die Lehr kräfte  an  den  Seminarien  und  am Technikum  Winter thur  Ingenieur schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  Landwirtschaftlichen  Schu len  bleibt  die  Berufsschulleh rerverordnung vom 1. Ok tober 1986 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.111 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Regierungsrat  bestimmt  de n  Zeitpunkt  der  Aufhebung  der folgenden Erlasse: a.   Mittelschullehrerverordnung vom 7. Dezember 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , b.   Berufsschulleh rerverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , c.   Mittelschullehrerreglement vom 13. September 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 318 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 177.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. September 2002 ( OS 57, 236 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. September 2002 ( OS 57, 237 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. August 2009 ( OS 64, 406 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Genehmigt am 7. Juni 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 2010 ( OS 65, 886 ; ABl 2010, 985 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 ( OS 65, 886 ; ABl 2010, 985 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Aufgehoben  durch  RRB  vom  5.  Mai  2010  ( OS  65,  886 ; ABl  2010,  985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss RRB vom 17. November 2010 ( OS 65, 1006 ; ABl 2010, 2610
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2010 ( OS 66, 268 ; ABl 2010, 2975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss RRB vom 7. Dezember 2010 ( OS 66, 268 ; ABl 2010, 2975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. März 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Aufgehoben durch RRB vom 7. Dezember 2010 ( OS 66, 268 ; ABl 2010, 2975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 ( OS 67, 15 ; ABl 2011, 3236
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 224 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 2016 ( OS 71, 371 ; ABl 2016-02-26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fassung gemäss RRB vom 27. September 2023 ( OS 79, 9 ; ABl 2023-10-02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.111 Anhang zur Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 A. Einreihungsplan (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Folgende  Lohnklassen  der Personalverordnung  (PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ergeben die Basis für den Jahresgrundloh n von Lehrpersonen am Mittelschu len, Berufsschulen und Berufsmittelschulen: I. Lehrpersonen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 lit. a und b Klasse 17   Lehrpersonen ohne Fach abschluss und ohne pädagogische Ausbildung Klasse 18   Lehrpersonen mit  Fachabschluss  tieferer  Stufe  als  Hoch schulabschluss, ohne Lehrdi plom, mit angemessener päda gogischer Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Klasse 19   a.   an Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. mit  Fachabschluss  tieferer  Stufe  als  Hochschul abschluss und Ausweis über Lehrbefähigung oder Eidgenössischem  Turn-  und  Sportlehrerdiplom  I, Schulmusik I und Zeichnen I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. mit Lehrdiplom in eine m Instrument oder in Solo gesang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 b.   an  Berufsschulen  für  Lehrpersonen  mit  höchstem Fachabschluss  und  angemessener  pädagogischer  Aus bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. ohne Diplom des Schweizerischen Instituts für Be rufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Ausbil dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. ohne  Diplom  der  Univer sität  Zürich  für  das  hö here Lehramt im allgem ein bildenden Unterricht der Berufsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Fachlehrerdiplom de r Universität Zürich Klasse 20   a.   an Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. mit Hochschulabschluss ohne Diplom für das Hö here Lehramt (DHL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 an  Hauswirtschaftskurse n  der  kantonalen  Mittel schulen  mit  Lehrerdiplom im  zu  unterrichtenden Fach  oder  mit  Fachhochschulabschluss  für  die Oberstufe oder mit gleich wertiger Ausbildung im zu unterrichtenden Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.111 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) b.   an Berufsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. für  berufskundlichen  und  allgemein  bildenden Unterricht  mit  Diplom  des  Schweizerischen  In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stituts  für  Berufspädago gik  (SIBP),  Hochschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschluss oder gleichwertiger Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. mit Diplom der Universi tät Zürich für das Höhere Lehramt  im  allgemein  bi ldenden  Unterricht  der Berufsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. mit dem Fähigkeitszeugni s der Universität Zürich als   Sekundarlehrer   sprachli ch-historischer   bzw. mathematisch-naturwissensc haftlicher Richtung für Sprach- bzw. Mathematikunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. mit dem Eidgenössische n Turn- und Sportlehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - diplom II c.   an  Berufsmittelschulen  und  kaufmännischen  Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. für  Fächer,  bei  denen  ein  abgeschlossenes  Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulstudium Voraussetz ung bildet, ohne Diplom für das Höhere Lehramt Klasse 21   a.   an Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. mit  Hochschulabschluss  und  Diplom  für  das  Hö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - here Lehramt (DHL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. mit  Eidgenössischem Turn-  und  Sportlehrerdip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lom II, Schulmusik II oder Zeichnen II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 b.   an  Berufsmittelschulen  und  kaufmännischen  Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. für  Fächer,  bei  denen  ein  abgeschlossenes  Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulstudium  Voraussetz ung  bildet,  mit  Diplom für das Höhere Lehramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. mit  Eidgenössischem Turn-  und  Sportlehrerdip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lom II, die zusätzlich für ein Fach mit abgeschlos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senem  Hochschulstudium  und  Diplom  für  das Höhere  Lehramt  ausgeb ildet  sind  und  dieses  un
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terrichten II. Lehrpersonen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 1 lit. c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. für die Fächer Textverarbeitung und Bürokommu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Instruktoren  und  Instruktorinnen  für  die  prakti sche Ausbildung an Lehrwerkstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Turnlehrer I Klasse 21   a.   an Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Lehrpersonen  mit  Lehr diplom  in  einem  Instru ment oder in Sologesang b.   an Berufsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. für  berufskundlichen  und  allgemein  bildenden Unterricht  mit  Diplom  de s  Schweiz.  Instituts  für Berufspädagogik (SIBP) oder gleichwertiger Aus bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. mit Diplom der Universi tät Zürich für das Höhere Lehramt  im  allgemein  bi ldenden  Unterricht  der Berufsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. mit dem Fähigkeitsauswei s der Universität Zürich als  Sekundarlehrer  sprachlich-historischer  bzw. mathematisch-naturwissen schaftlicher   Richtung für Sprach- bzw. Ma thematikunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. mit dem Eidgenössischen Turn- und Sportlehrer diplom II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Leitung von Lehrwerkstätten Klasse 22   a.   an Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. mit  Hochschulabschluss  und  Diplom  für  das  Hö here Lehramt (DHL)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. mit  Eidgenössischem  Turn-  und  Sportlehrerdip lom II, Schulmusik II oder Zeichnen II b.   an  Berufsmittelschulen  und  kaufmännischen  Berufs schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. für  Fächer,  bei  denen  ein  abgeschlossenes  Hoch schulstudium mit Diplom für das Höhere Lehramt Voraussetzung bildet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. mit  Eidgenössischem  Turn-  und  Sportlehrerdip lom  II,  für  Lehrpersonen, die  zusätzlich  für  ein Fach mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Diplom für das Höhere Lehramt ausgebildet sind und dieses unterrichten c.   Schulleitungsmitglieder III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.111 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVO) B. Lohnskala (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Lohn- Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klasse stufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Maximum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 838
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147 052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157 113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168 049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179 919
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192 760
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136 478
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145 601
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155 561
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166 392
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190 860
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135 116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144 151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154 010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164 735
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176 367
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188 959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133 756
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142 700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152 460
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163 077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174 592
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187 056
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Maximum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 397
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150 909
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161 420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172 818
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185 152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131 038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139 800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149 359
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159 759
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171 042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129 675
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138 349
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147 811
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169 268
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181 348
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128 316
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136 896
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146 259
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156 442
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167 492
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179 444
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126 958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135 444
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144 706
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154 783
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165 716
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177 540
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 597
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133 993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143 157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153 125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163 941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175 641
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124 235
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 545
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141 605
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 466
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162 165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173 741
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122 875
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131 091
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140 057
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149 809
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160 388
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171 837
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 516
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129 641
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138 503
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148 150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 613
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169 933
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 582
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128 190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136 955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146 493
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156 838
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168 031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119 648
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126 736
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135 405
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144 835
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155 063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166 132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 291
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 287
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133 855
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143 176
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153 286
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164 228
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116 931
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123 835
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132 305
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141 517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 510
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162 325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 756
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 307
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128 686
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 648
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147 369
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157 886
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 582
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117 919
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 068
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133 777
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143 223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153 445
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107 406
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114 535
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121 449
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129 907
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139 083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149 009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111 145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 689
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126 039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134 941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144 573
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 917
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107 760
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115 072
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122 169
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130 796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140 134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 747
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 376
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111 453
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119 156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126 654
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135 692
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 569
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 844
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107 837
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115 286
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122 512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131 255 Minimum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 396
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98 458
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111 419
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119 223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126 816 Anlaufstufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95 069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101 458
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107 547
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115 082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122 379
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86 046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 687
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97 839
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103 676
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110 938
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 796