Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                            1 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion (OV VD) (vom 15. April 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Volkswirtschaftsdirektion, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 des Gesetzes über die Organisation des Regierungs rates und der kantonalen Ve rwaltung (OG RR) vom 6. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , auf
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            60 ff.  der  Verordnung  über  die  Or ganisation  des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR) vom 18. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , sowie auf  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10,  13,  15  und  16  des  Gesetzes  über  den  öffentlichen  Perso nenverkehr (PVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 vom 6. März 1988 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 3 und §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ff. des Geschäftsreglements des Verkehrs verbundes vom 11. September 1990 (Geschäftsreglement ZVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Organisation und der Geschäftsordnung der Vo lkswirtschaftsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Direktion des Zürcher Ve rkehrsverbundes (Z VV) gilt sie direkt, wo dies ausdrücklich erwähnt is t, und sinngemäss, soweit dies mit deren Funktionen und Aufgaben gemä ss PVG vereinbar ist. Direkte Geltung  entfaltet  sie  namentlich  in administrativen  Belangen  bezüg lich Personal- und Haushaltsführ ung und für Geschäfte, die im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Geschäftsreglements ZVV dem Regierungsrat oder der Direktion vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Direktion gliedert sich in folgende Verwaltungseinhei ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 a.   Generalsekretariat (GS) b.   Ämter: – Amt für Arbeit (AFA) – Amt für Mobilität (AFM) – Amt für Wirtschaft (AWI)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Direktion des Zürcher Verkeh rsverbundes (ZVV) ist adminis trativ angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Organisation A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher Stellung und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion und deren Aufgaben erfüllung. Sie oder er a.   stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher, b.   legt die Legislaturziele und die ordentliche Aufgaben- und Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - planung der Direktion fest, c.   genehmigt Planungen und Anträg e der Verwaltungseinheiten, d.   weist den Verwaltung seinheiten Aufgaben und Kompetenzen zu, e.   beaufsichtigt die Verwaltungseinheiten, f.    gewährleistet die Vollzugs- und Rechtspflegeaufgaben der Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion, g.   führt die direkt Unterstellten und legt die Führungsinstrumente der Direktion fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er wird in administrativen Belangen einschliesslich Ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - minplanung durch die Direkt ionsassistenz unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Unterstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            15 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt als Direktunterstellte die Generals ekretärin oder den Generalsekretär, die Leiterinnen und Leiter der Verw altungseinheiten sowie die Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsassistenz.  Die  Direktorin  oder der  Direktor  des  ZVV  ist  nach  Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabe von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 2 unterstellt. B. Generalsekretariat Aufgaben und Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das Generalsekretariat ist all gemeine Stabsstelle und Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungszentrum der Direktion. Es a.   unterstützt die Direktionsvorsteher in oder den Direktionsvorsteher, b.   unterstützt und begleitet die anderen Verwaltungseinheiten bei den von ihnen zu erfüllenden Aufgaben und bringt dabei insbesondere die Sicht der Direktion ein, c.   erfüllt Aufgaben der Direktion, soweit sie keiner anderen Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungseinheit zugewiesen sind, d.   vertritt die Direktion in den Koordinationsorga nen der Direktio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68 ff. VOG RR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , e.   leitet die direktionsinternen Koordinationsgremien in den Quer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schnittbereichen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 f.    übt die Aufsicht in den der Volk swirtschaftsdirektion von der Rechts ordnung zugewiesenen Sachgebieten aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Generalsekretariat gliedert sich in die Abteilungen Fach- und Rechtsdienst, Finanzen und Controll ing, Digitalisierung Information und Logistik, Kommunikation und Pe rsonal. Deren Leiterinnen und Leiter bilden zusammen mit der Generalsekretärin oder dem General sekretär die Gesc häftsleitung des Ge neralsekretariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sekretärin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Generalsekretär
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Generalsekretärin  oder der  Generalsekretär  unter stützt  die  Direktionsvorsteherin  od er  den  Direktionsvorsteher,  leitet das Generalsekretariat und koordinier t die direktionsinterne sowie die direktionsübergreifende Zusammenarbeit. Sie oder er wird durch das Sekretariat  des  Generalsekretariats  (SEK)  in  administrativen  Belan gen unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktions vorsteher innerhalb der Direkti on und ist insoweit gegenüber den an deren Verwaltungseinhe iten weisungsbefugt. Vorbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als Leiterin oder Leiter des Ge neralsekretariats nimmt sie oder er insbesondere folgende Aufgaben wahr: a.   Vertretung und Repräsentation, b.   Zielfestlegung  und  Steuerung der  Aufgaben  des  Generalsekreta riats, c.   Umsetzung der internen und übergeordneten Ziele, d.   Regelung der organi satorischen Belange, e.   Personalführung, f.    Geschäftszuteilung  und  Geschä ftskontrolle  für  die  Direktions geschäfte, g.   Controlling, h.   Qualitätsmanagement, i. Koordination  der  Zusammenarbeit innerhalb  und  ausserhalb  der Verwaltung, j. Aufgaben  gemäss  Weisung  der Direktionsvorsteherin  oder  des Direktionsvorstehers, k.   Einsitznahme  in  bzw.  Leitun g  von  direktions übergreifenden  und direktionsinternen Proj ekten und Arbeitsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie oder er kann ihrer oder sein er Stellvertretung im Einverneh men  mit  der  Direktionsvorsteherin  oder  dem  Direktionsvorsteher eigene Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie oder er führt als Direktunterst ellte die stellvertretende Gene ralsekretärin  oder  den  stellvertr etenden  Generalsek retär  sowie  die übrigen Mitglieder der Geschäftsle itung des Genera lsekretariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion Stellvertretende Generalsekre tärin oder stellvertretender Generalsekretär
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            12 Die stellvertretende Generals ekretärin oder der stellvertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tende Generalsekretär le itet den Fach- und Rechts dienst sowie das Sek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - retariat des Generalsekretariats, übernimmt von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär nach Ab sprache feste Stellvertretungsauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben und vertritt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär bei deren bzw. dessen Verhin derung oder Abwesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            13 Fach- und Rechtsdienst (FRD)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Abteilung Fach- und Rechtsdienst erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 a.   formelle und materi elle Vorprüfung der Direktionsgeschäfte, b.   systematische Beobachtung der ge sellschaftlichen, rechtlichen und politischen Entwicklungen, soweit sie die Direktion betreffen, c.   juristische und fachliche Unterstü tzung der Direkt ionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers so wie der Verwaltungseinheiten, d.   Rechtspflege namens der Volksw irtschaftsdirekt ion sowie Führung von Rechtsmittelverfahren gege n solche Rekursentscheide, e.   Einsitznahme  in  bzw.  Leitun g  von  direktions übergreifenden  und direktionsinternen Projek ten und Arbeitsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leiterin oder der Leiter unt erzeichnet zusammen mit der für die Sachbearbeitung zuständigen Pe rson anfechtbare Verfügungen in den Aufgabenbereichen ge mäss Abs. 1 lit. d im Namen der Direktion. Prozessleitende Anordnungen vo n untergeordneter Bedeutung unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnen die Sachbearbeitende n im Namen de r Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die einzelnen Politikfelder werd en durch Fachreferentinnen oder Fachreferenten betreut. Diese gewä hrleisten den Info rmationsaustausch zwischen  den  Ämtern  und  der  Direkt ion.  Sie  beraten,  erteilen  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - künfte,  geben  Empfehlungen  ab,  be arbeiten  Direkti onsgeschäfte  mit Schnittstellen zu mehreren Verw altungseinheiten sowie Rekurse. Finanzen und Controlling (F&C)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abteilung Finanzen und Controlling erfüllt insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere folgende Aufgaben: a.   Koordination des Rechnungswesens und des Controllings auf Stufe Direktion, b.   Führung des Rechnungswesens für das Generalsekretariat, c.   Beratung und fachliche Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvors tehers sowie der Verwaltungseinheiten in finanzrechtlichen und fi nanzpolitischen Fragen, d.   Führungsunterstützung  in  allen Belangen  des  Controllings  auf Direktionsstufe sowie Unterhal t und Weiterentwicklung des Cont
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rollingssystems der Direktion ei nschliesslich eines Führungsinfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mationssystems im strategisc hen und operativen Bereich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 e.   Koordination, Überprüfung und Berichterstattung im Zusammen hang mit dem Risikomanagement u nd dem Internen Kontrollsystem auf Stufe Direktion, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 g.   Einsitznahme  in  bzw.  Leitun g  von  direktions übergreifenden  und direktionsinternen Projek ten und Arbeitsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Finanzen  und  Controlling  kann  für  die  Aufgabenerfüllung  den Ämtern Aufträge mit Erledi gungsvorgaben erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (KOM)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abteilung Kommunikation erfüllt insbesondere fol gende Aufgaben: a.   Erarbeitung und Umsetzung der Komm unikationsstrategie, b.   Beratung und fachliche Unterstü tzung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers in allen Belangen, die mit den Medien zu tun haben, einschliess lich Kommunikationsplanung, c.   Betreuung  der  Medien  (Medie nmitteilungen,  Spr achregelungen, Medienkonferenzen und Mediengespräche, Erstellung eines Presse spiegels), d.   Verfassen,  Koordinieren  und  Re digieren  von  Referaten,  Gruss worten, Artikeln sowie anderen Beiträgen, e.   direktionsinterne Kommunikation, f.    Beratung  und  Unterstützung  de r  Direktion  in  kommunikativen und medialen Angelegenheiten, g.   Gestaltung und Aktualisierung der Internet- und Intranetseite der Direktion, h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 i. Einsitznahme  in  bzw.  Leitun g  von  direktions übergreifenden  und direktionsinternen Projek ten und Arbeitsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Leiterin oder der Leiter is t Kommunikationsbeauftragte bzw. Kommunikationsbeauftragter der  Direktion.  Zu r  Erfüllung  der  Auf gaben  für  die  Direktion  kann  sie oder  er  den  Ämtern  Aufträge  mit Erledigungsvorgaben erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Human
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Resources (HR)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Abteilung HR erfüllt insbesondere folgende Aufga ben: a.   Beratung und Begleitung der Vorgesetzten und Mitarbeitenden in allen HR-Prozessen, b.   HR-Administration, operatives HR-Management sowie HR-Con trolling, c.   Personalentwicklungsmassnahmen und Aus- und Weiterbildungen, d.   Entwicklung und Umse tzung der HR-Strategie in der Direktion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion e.   Case Management, f.    Unterstützung der Verwaltungseinheiten bei personalrechtlichen Konflikten, g.   Unterstützung bei der Kulturund Organisationsentwicklung, h.   Vertretung der Direktion be i Personalrechtsstreitigkeiten, i. Einsitznahme in bzw. Leitung von direktions übergreifenden und direktionsinternen Projekten und Arbeitsgruppen, projektbezogene Unterstützung für die Verwaltu ngseinheiten der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwaltungseinheiten fällen pe rsonalrechtliche Entscheide mit Einbezug des HR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  wichtigen  Personalgeschäften betreffend  Angestellte  in  Schlüs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - selpositionen  informiert die  Leiterin  oder  der Leiter  der  betreffenden Verwaltungseinheit vorgängig die Di rektionsvorsteherin oder den Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsvorsteher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Leiterin  oder  der  Leiter  HR vertritt  die  Volkswirtschaftsdirek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion in der Konferenz der Leiterinnen und Leiter Human Resources (HRK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Zuständigkeiten  und  Kompet enzen  im  HR-Bereich  werden in einer Direktions verfügung geregelt. Digitale Transformation und Organi sation (DTO)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Abteilung  DTO  erfüllt  insbesondere  folgende  Aufga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben: a.   Gesamtsteuerung der Digitale n Transformation der Direktion, b.   Begleitung und Berat ung bei Projekten, c.   Unterstützung bei Beschaffungen und Verträgen für Fachapplika
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen, Infrastruk tur und Mobilien, d.   Unterstützung im gesamten Le benszyklus von Applikationen, e.   Unterstützung bei der Op timierung von Prozessen, f.    Beratung und Unterstützung in sbesondere bei der Informations- sicherheit,  dem  Datenmanagement,  der  Arbeitssicherheit  oder  dem technischen Datenschutz, g.   Pflege der Kundenbeziehun gen zum Amt für Informatik, h.   Einsitznahme in bzw. Leitung von direktions übergreifenden und direktionsinternen  Projekten  und  Arbeitsgruppen,  projektbezogene Unterstützung für die Organisa tionseinheiten der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Leiterin  oder  der  Leiter  der  Abteilung  DTO  kann  für  die  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabenerfüllung den Verw altungseinheiten Aufträge mit Erledigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorgaben erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 C. Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Gliederung der Ämter ergibt si ch aus Anhang 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie bearbeiten die ihnen von der Rechtsordnung zugewiesenen Aufgabenbereiche. Sie erledigen überdies Aufträge der Direktions vorsteherin oder des Direktionsvors tehers und wirken bei der Vorbe reitung  von  Regierungsgeschäften sowie  in  verwaltungsübergreifen den und direktionsinternen Projekten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leiterinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Leiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Leiterin  oder  der  Leiter des  Amtes  trägt  die  oberste Verantwortung  für  Führung,  Steu erung  und  Aufgabenerfüllung.  Sie oder er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a.   Vertretung und Repräsentation, b.   Zielfestlegung und Steuer ung der Aufgabenerfüllung, c.   Umsetzung der internen und übergeordneten Ziele, d.   Regelung der organi satorischen Belange, e.   Führung der direkt unt erstellten Personen, f.    Controlling, g.   Qualitätsmanagement, h.   Koordination  der  Zusammenarbeit innerhalb  und  ausserhalb  der Verwaltung, i. Sicherstellung der Geschäftskontro lle und der Nachvollziehbarkeit des Verwaltungsha ndelns im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  oder  er  legt  für  das  Amt  in Absprache  mit  der  Direktions vorsteherin oder dem Direktions vorsteher schriftlich fest: a.   Gliederung, b.   Unterstellungsverhältniss e und Stellvertretungen, c.   Delegation von Aufgaben und Entscheidkompetenzen, d.   Zeichnungsbefugnisse und Komp etenzen der Mitarbeitenden, e.   Zuständigkeiten für die Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Führung und Zusammenarbeit A. Führungsinstrumen te der Direktion Geschäfts leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Geschäftsleitung der Di rektion setzt sich aus der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, der General
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sekretärin  oder  dem  Generalsekretär, ihrer  oder  seiner  Stellvertretung, der oder dem Kommunikationsbeauft ragten der Direktion sowie den Leiterinnen  und  Leitern  der  Ämte r  und  des  ZVV  zusammen.  Themen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bezogen werden weiter e Personen beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a.   Unterstützung und Beratung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers  bei  der  strategischen  Führung  und  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erfüllung der Direktion, b.   Erarbeitung  von  Vorgaben  für  die Querschnittbereiche  der  Direktion (Human  Resources,  Di gitale  Transformation ,  Finanzen  und  Control
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ling, Kommunikation und Geschäftsverwaltung), c.   Informationsaustausch  zu  Geschäften  und  Koordination  von  Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jekten, die für alle Verwaltung seinheiten von Bedeutung sind. Amtsrapporte und Direktions- gespräch ZVV
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktionsvors teherin oder der Direktionsvorsteher führt mit den Ämtern periodische Rapporte durch. Sie dienen der Fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legung der Rahmenbedingungen für die eigenverantwortliche Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erfüllung der Ämter und beinhalten insbesondere folgende Themen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereiche: a.   Führungs-,  Planungs-  und  St euerungsaufgaben  sowie  Auftrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erteilung der Direktionsvorsteheri n oder des Direktionsvorstehers, b.   Projektkoordination und einheitli ches Vorgehen bei Querschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufgaben in den Bereichen Perso nal, Finanzen, Ressourcenmanage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment, Controlling, Informatio nsmanagement und Kommunikation, c.   Berichterstattung über die Ämter anhand von Führungskennzah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len des Controllings, d.   Orientierung über wichtige Projekte, Entwicklungen, besondere Vorfälle und Personalia aus de n Ämtern und ihrem Umfeld, e.   parlamentarische Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er führt mit der Direktorin oder dem Direktor des ZVV periodische Direktionsge spräche durch. Sie beinhalten insbesondere fol
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gende Themen aus dem Zust ändigkeitsbereich des ZVV: a.   Geschäfte des Verkeh rsrats und des ZVV, b.   strategische und politische Proj ekte im Bereic h Infrastruktur, c.   Rahmenbedingungen u nd politisches Umfeld, d.   parlamentarische Geschäfte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 e.   Geschäfte  gemäss  Zielvereinbar ung  zwischen  der  Direktionsvor steherin  oder  dem  Direktionsvorsteher  mit  der  Direktorin  oder dem Direktor des ZVV, f.    Orientierung über wich tige Projekte, Entwic klungen, besondere Vor fälle und Personalia aus seinem Umfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Neben der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher nehmen die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Leiterin oder der Leiter des Amtes bzw. die Direktorin oder der Direktor ZVV, Vertreterinnen und Vertreter der Abteilungen Fach- und Rechtsdienst und Kommunikation sowie nach Bedarf weitere Personen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Ämter  und  der  ZVV  erstellen rechtzeitig  eine  Traktanden liste. Sie nehmen die Traktande nwünsche der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvors tehers sowie des Generalsekretariats auf. Sie übermitteln die Sitzungsu nterlagen den Teilnehmen den rechtzeitig. Ent scheidungsgrundlagen en thalten einen Antrag und eine Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Direktionsvorstehe rin oder der Direktions vorsteher leitet die Sitzung,  im  Verhinderungsfall  di e  Generalsekretä rin  oder  der  Gene ralsekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Rapporttermine werden frühze itig für das ganze Jahr durch die  Direktionsassistenz  festgelegt. Nach  Bedarf  können  zusätzliche  Sit zungen vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Chef-Gespräche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die  Direktionsvorste herin  oder  der  Direktionsvorsteher führt  mit  den  Leiterinnen  oder  Leitern  der  Verwaltungseinheiten sowie  mit  der  Direktorin  oder  dem  Direktor  des  ZVV  periodische Chef-Gespräche durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Termine werden für das ganze Jahr frühzeitig festgelegt. Nach Bedarf können zusätzliche Besp rechungen vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstweg
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Geschäfte werden zwischen den Verwaltungseinheiten und der Direktionsleitung in beide Ri chtungen auf dem Dienstweg über mittelt. Er führt über das Generalsekretariat und die Leitungen der Ver waltungseinheiten. Die Abläufe werd en von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei besonderer Dringlichkeit ist die Direktübermittlung an die Letztadressatin  oder  den  Letztadr essaten  zulässig.  Die  übersprunge nen Stufen werden umgehend informiert und mit Kopien bedient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wichtige Entscheidung en, insbesondere solc he mit wesentlichen rechtlichen oder finanziellen Ausw irkungen, werden nach dem Mehr- Augen-Prinzip vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion B. Zuständigkeiten Zuständigkeit der Direktions vorsteherin oder des Direktions vorstehers
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die folgenden Geschäfte fallen grundsätzlich in die Zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digkeit der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und im Abwesenheitsfall in die von dere n bzw. dessen Stellvertretung im Regierungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 a.   Verkehr mit dem kantonalen oder eidgenössischen Parlament (ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliesslich Kommissionen), b.   Verkehr mit Regierungsmitgliede rn des Bundes und anderer Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tone, c.   Verkehr mit den anderen Mitg liedern des Regierungsrates, d.   Verkehr mit dem Staatsschreibe r oder der Staatsschreiberin, e.   Verkehr mit Verbänden und andere n politisch wichtigen Gremien f.    Verkehr mit den Verw altungseinheiten, sowe it die zu behandeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Themen den Mitgliedern des Regierungsrates vorbehalten sind, g.   Abschluss  von  Verträgen  mit  Ab schlussermächtig ung  des  Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsrates, h.   Verfügungen  und  generelle  Anwe isungen  von  besonderer  Trag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weite an die Verwaltungseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den ZVV gelten Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. b, c, d, f und g sinngemäss. Über Kontakte gemäss Abs. 1 lit. a und e informiert die Direktorin oder der Direktor des ZVV im Rahmen des Direktionsgesprächs. Zuständigkeit der Verwal tungseinheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Verwaltungseinheiten ents cheiden in eigenem Namen, soweit Rechtsordnung oder diese Ve rordnung dies vorsehen. Bei Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - änderungen sowie bei Gegenstände n von grundsätzlicher, präjudiziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ler oder besonderer politischer Bede utung ist in jedem Fall vorgängig Rücksprache  mit  der  Direktionsvorsteherin  oder  dem  Direktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorsteher zu nehmen. In Zweifelsfällen ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär zu konsultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  entscheiden  im  Namen  der  Di rektion  in  den  ihnen  von  der Rechtsordnung oder gemäss Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zugewiesenen Aufgabenberei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen.  Sie  können  diese  Befugnisse in  Absprache  mit  der  Direktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorsteherin oder de m Direktionsvorste her delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie führen Rechtsmi ttelverfahren gegen Anordnungen aus ihrem Zuständigkeitsbereich  oder  gege n  Anordnungen,  die  sie  im  Namen der Direktion getroffen haben, im Namen der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ist die Direktion in Rekursverfa hren vor dem Regierungsrat mit der Vorbereitung des Entscheids be auftragt, trifft die sachlich zustän dige Verwaltungseinheit die Anordnungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abs. 1 der Ver ordnung über das Rekursverfahr en vor dem Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 im Namen der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkehrsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Die Planung und Bewirtscha ftung des Verkehrsfonds er folgt durch die Direktion des ZVV. Für die Ausgabenkompetenzen be treffend Verpflichtungskredite zula sten des Verkehrsfonds gelten die Ausgabenkompetenzen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 analog. C. Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ausgabenkompetenzen de r Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers sowie der Leitungen der Verwaltungs einheiten richten sich nach Anhang 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben Ausgabenkom petenzen der Verwaltungsein heiten gemäss Spe zialbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Abwesenheitsfall  wird  die Direktionsvorsteherin  oder  der Direktionsvorsteher  durch  die  Ge neralsekretärin  oder  den  General sekretär vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            15 Die Verwaltungseinheiten regeln die internen Ausgaben kompetenzen  in  Absprache  mit  der Abteilung  Finanzen  und  Controlling im Generalsekretariat. Diese leitet sie an die Finanzkontrolle weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verträgen zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die  Zuständigkeit  für  den  Ab schluss  von  Verträgen  zur Umsetzung von Ausgabenbewilligunge n, insbesondere für die Vergabe von Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doppel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Finanzielle  Verpflichtungen in  Form  von  Verträgen  oder Verfügungen sind mit Doppelunterschrift zu unterzeichnen. Die linien vorgesetzte  Person  unterzeichnet  li nks,  die  sachverantwortliche  Per son rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Form der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausgaben werden durch Verf ügung der zuständigen Stelle oder  durch  Unterzeichnung  des  Re chnungsbelegs  durch  die  berechtigte Person bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs gilt in den folgenden Fällen als Ausgabenbewilligung: a.   Ausgaben bis Fr. 10 000, b.   Zahlungen  aufgrund  von  Urteile n  und  Beschlüssen  von  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - instanzen, c.   gesetzlich vorgeschrieb ene Abgaben und Gebühren, d.   interne Verrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Kommunikation und Öffentlichkeitsprinzip Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die Verwaltungseinheiten nehm en die Öffentlichkeitsarbeit in ihrem Aufgabengebiet vorbehäl tlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung selbst wahr. Sie erfüllen und regeln ihre Öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichkeitsarbeit nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsprinzips sowie im Rahmen der Leitlinien des Regierun gsrates. Die Kommunikation erfolgt aktiv, transparent und sachlich. Die Verwaltungseinheit en informieren die Kommunikationsbeauft ragte oder den Kommu nikationsbeauftragten der Direktion zeitgerecht über ein gegangene Medienanfragen, welche die Direktion und insbesondere die Dire ktionsvorsteherin oder den Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsvorsteher betreffen oder eine politische Komponente haben, sowie über anstehende Öffentlichkeitsarb eiten. Der oder die Kommunikations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beauftragte kann zur Sicherstell ung einer kohärenten Kommunikation Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Geschäfte von besonderer Tragw eite ist die Direktionsvorste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - herin oder der Direktionsvorsteher zu ständig. Eine Absprache mit der oder  dem  Kommunikationsbeauftragten  der  Direktion  ist  deshalb zwingend notwendig, wenn Auskünfte: a.   über das eigene Fach gebiet hinausgehen, b.   eine politische Komponente beinhalten, c.   nicht eingeschätzt werden können (politische oder fachliche Bedeu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung), d.   Interviews und grössere Publikationen betreffen, e.   in Krisensituationen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kommunikation  mit  dem  Kantonsrat  und  den  politischen Parteien  erfolgt  ausschliesslich  üb er  die  Direktionsvorsteherin  oder den Direktionsvorsteher bzw. in ih rem oder seinem Auftrag. Entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chende  Kontaktnahmen  sind  an  di e  Direktionsvors teherin  oder  den Direktionsvorsteher weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Kommunikation zum Thema «Flughafen» ist die Direk tionsvorsteherin  oder  der  Direkti onsvorsteher  zuständig.  Alle  dies bezüglichen  Anfragen  sind  an  die  Kommunikationsbeauftragte  oder den Kommunikationsbeauftr agten weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mitteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            konferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Medienmitteilungen der Direkt ion werden durch die Kom munikationsbeauftragte oder de n Kommunikationsbeauftragten ver fasst oder freigegeben. Sie werd en über die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates verbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Medienkonferenzen zu Themen der Volkswirtschaftsdirektion wer den durch die Kommunikationsbeauftragte oder den Kommunikations beauftragten organisier t. Medienkonferenzen zu anderen Themen sind mit der oder dem Kommunikationsbeau ftragten vorgängi g abzusprechen. Über Inhalte und Teilnehmende ents cheidet die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher. Unte rlagen für die Medienkonferenzen sind vorgängig der oder dem Kommuni kationsbeauftragten zuzustellen. Die Einladung erfolgt du rch die Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erscheinungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bild
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Logo, Bezeichnung der Verwal tungseinheit, Briefkopf und Schriftbild sind einheitlich. Ausg enommen sind die Logos der Regio nalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Gestaltung von Interne t- und Intranetauftritten sind die Vorgaben des Regierungsrates zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Präsentationen  werden  auf  de r  Grundlage  von Formatvorlagen der Direktion erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Treten Mitarbeitende in der Öffe ntlichkeit auf, haben Inhalt und Erscheinung ihres Auftritts der Be deutung der Angelegenheit und der Funktion der oder des Mitarb eitenden zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ZVV
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Die Direktion des ZVV ist in den Bereichen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 und 28 selbstständig, soweit kein e Bereiche betroffen sind, für die der  Regierungsrat  oder  die  Volksw irtschaftsdirektion  sachlich  oder politisch verantwortlich ist. Sind Geschäfte des Regi erungsrates oder der Volkswirtschaftsdirektion betr offen, sprechen sich die Kommuni kationsbeauftragten der Direkti on und des ZVV vorgängig ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlichkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prinzip
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die  Verwaltungseinheiten  sind dafür  verantwortlich,  dass die  Vorgaben  des  Öffentlichkeitsprinzips  in  ihrem  Zuständigkeits bereich erfüllt sind. Betrifft ein Gesuch Belange de r gesamten Direk tion  oder  den  Aufgabenbereich  mehr erer  Verwaltungseinheiten  der Direktion, ist es dem Generalsekre tariat zu überweisen. Das General sekretariat sorgt für ei ne einheitliche Umsetzung des Öffentlichkeits prinzips in der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion Verwendung von Informatio nen, die unter das Amts geheimnis fallen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Den Mitarbeitenden ist es unt ersagt, Informationen, die unter das Amtsgeheimnis fallen, zu verwenden, um einen persönlichen Vorteil für sich oder andere zu er langen. Sie geben gestützt auf diese Informationen  keine  Empfehlungen oder  Hinweise  ab.  Dies  gilt  ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere dann, wenn das Bekanntwe rden nicht öffentlich bekannter Informationen  den  Wert  von  Effe kten  und  Devisen in  unvorherseh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barer Weise beeinflussen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil: Schlussbestimmungen Umsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            12 Die Verwaltungseinheiten er lassen die Regelungen gemäss dieser Verordnung und veröffent lichen diese im Internet. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Sie ersetzt alle Weisungen, die Bereiche regeln , die auch in dieser Verordnung geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 444 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 172.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 172.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 172.15 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 611.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 740.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 740.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss Vfg. vom 10. März 2011 ( OS 66, 356 ; ABl 2011, 901 ). In Kraft seit 1. Mai 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch Vfg. vom 15. März 2013 ( OS 68, 217 ; ABl 2013-03-28 ). In Kraft seit 1. Juli 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss Vfg. vom 15. März 2013 ( OS 68, 217 ; ABl 2013-03-28 ). In Kraft seit 1. Juli 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt durch Vfg. vom 23. September 2021 ( OS 76, 456 ; ABl 2021-10-01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss Vfg. vom 23. September 2021 ( OS 76, 456 ; ABl 2021-10-01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Aufgehoben durch Vfg. vo m 23. September 2021 ( OS 76, 456 ; ABl 2021-10-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01 ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Eingefügt durch Vfg. vom 14. Dezember 2023 ( OS 79, 15 ; ABl 2023-12-22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss Vfg. vom 14. Dezember 2023 ( OS 79, 15 ; ABl 2023-12-22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Anhang 1: Gliederung der Ämter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Amt Zuständigkeitsbereich Amt für Mobilität (AFM) – Amtsleitung – Stab – Kommunikation – Digitale Transformation und Administration – Mobilitätsentwicklung und -steuerung – Gesamtmobilität – Verkehrsplanung – Flughafen und Luftverkehr Amt für Wirtschaft (AWI) – Amtsleitung – Stab – Standortförderung – Arbeitsbewilligungen – Arbeitsbedingungen – Volkswirtschaft Amt für Arbeit (AFA) – Amtsleitung – Beratung und Vermittlung – Qualifizierung für Stellen- suchende (LAM) – Arbeitslosenversicherung – Arbeitslosenkasse – Kompetenzzentrum Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion Anhang 2: Entscheidkompetenzen im Namen der Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            Amt Aufgabenbereich Amt für Mobilität (AFM) Bau- und Niveaulinien: – Genehmigung v on kommunalen Bau- und Niveaulinien (Aufhebung und Neuvorlagen) – ersatzlose Aufhebung von Bau- und Niveaulinien an bestehenden Staatsstrassen – ersatzlose Aufhebung von Bau- und Niveaulinien infolge Löschung des Staatsstrassenv orhabens aus dem Richtplan Grundstücke Strassenfonds: – Zustimmung zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundstücken des Strassenfonds bis 1 Mio. Franken. Die Zustimmung ab Fr. 500 000 erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Organisationsverordnung der Volkswirtschaftsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.110.4 Anhang 3: Übersicht Ausgabenkompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            21 ff. Leitungen der Ämter Direktionsvorsteherin und des Generalsekretariat s oder Direktionsvorsteher Ausgabenkompetenz bis Fr. A usgabenkompetenz bis Fr. Ausgabenbereich einmalig wiederkehrend einmalig wiederkehrend Neue oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 > 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 > 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 gebundene Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Gebundene wiederkehrende Ausgaben zulasten eines –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 – > 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 der in Anhang 1 FCV (nach oben aufgeführten Konten unbegrenzt) Gebundene einmalige und gebundene wieder- kehrende Ausgaben, sofern sie aufgrund einer der in Anhang 2 FCV aufgeführten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 > 1,5 Mio. > 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 Bestimmungen bewilligt (nach oben    (nach oben werden unbegrenzt)   unbegrenzt) Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen für die Vergabe von Auf- trägen an Dritte, im Zusammenhang mit Bauten des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,5 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mio. Prozesse führen und Vergleiche abschliessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 > 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 bis zum Streitwert von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio. Beteiligungen an Gesellschaften (z. B. Aktiengesellschaften) –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio. Übertragung ins Finanz- vermögen oder Veräusse- rung von nicht mehr benötigten Vermögens- werten des Verwaltungs- vermögens –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio.