Personalverordnung
                            1 Personalverordnung (PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.11 Personalverordnung (PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 (vom 16. Dezember 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 für das Personal der Verwalt ung und der Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In dieser Verordnung werden bezeichnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 als Personal der Verwaltung: das Pe rsonal der Zentra l- und Bezirks verwaltung und der uns elbstständigen kantonalen Anstalten, b. als Personal der Rechtspflege : das Personal der obersten kantona len Gerichte, der dem Obergericht angegliederten Gerichte, der Bezirksgerichte, des Baurekursgerichts, de s Steuerrekursgerichts und der Notariate, c. als Direktion: die Direktionen des Regierungsrates und die Staats kanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Nebenamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Soweit keine besonderen ges etzlichen Vorschriften beste hen, gelten da s Personalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und seine Ausführungsbestimmungen auch für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 a. die Mitglieder und Ersatz mitglieder der Bezirksräte, b. nicht vollamtliche Bezirksricht erinnen und Bezirksrichter sowie Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 die Mitglieder des Verkehrsrates, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 die Mitglieder des Ha ndelsgerichts sowie die  Beisitzenden  der Arbeitsgerichte und der Mietgerichte, e. die  Ersatzmitglieder des  Steuerrekursger ichts  und  die  Mitglie der und Ersatzmitglieder des Baurekursgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bestimmungen des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 über die Beendigung des Arbeitsverhältni sses durch Kündigung sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Personalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und seine Ausführungserlasse gelten ferner für die Mitglieder der Kommissione n des Regierungsr ates und seiner Direktionen sowie für Personen mit weiteren nebenamtlichen Aufga ben nach Massgabe der besonderen Verordnungen und Beschlüsse des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.11 Personalverordnung (PVO) II. Arbeitsverhältnis Hoheitliche Funktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das  Schweizer  Bürgerrecht  ist  erforderlich  zur  Besetzung von Stellen, mit denen unmittelbar oder mitte lbar hoheitliche Befug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat,  die  von  ihm  er mächtigten  Direktionen,  die obersten kantonalen Gerichte oder die von diesen bezeichneten Instan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen können im Einzelfall aus triftigen Gründen Ausnahmen vom Erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dernis des Schweizer Bü rgerrechts bewilligen. Anstellungs behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Anstellungsbehörde  für  Ange stellte  der  Zentral-  und  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zirksverwaltung und der unselbständigen Anst alten ab Lohnklasse 24 ist  der  Regierungsrat,  soweit  er  di ese  Zuständigkeit  nicht  ganz  oder teilweise an ihm nachgeordnete Stellen delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat bestimmt in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 die An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellungsbehörden bis Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 und deren Befugnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die obersten kantonalen Gerichte regeln im Sinne von Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 die Zuständigkeiten für da s Personal der Rechtspflege. Anstellung durch Vertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Anstellung mit öffentlich-r echtlichem Vertrag ist zuläs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 a.   persönliche  Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter  der  Mitglieder  des Regierungsrates, b.   Angestellte, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird, c.   Lernende nach der Bundesgeset zgebung über die Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Übrigen  ist  die  vertragliche  Anstellung  nur  ausnahmsweise und nur für Spezialistenfunktionen zu lässig, zu dere n Besetzung zwin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gend  vom  Personalrecht  abgewichen  werden  muss.  Die  vertragliche Anstellung bedarf in diesen Fäll en der Genehmigung durch die vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzte Direktion oder das zustä ndige oberste kantonale Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat und die oberste n kantonalen Gerichte können nach  übereinstimmenden  Grundsät zen  Rahmenbeding ungen  für  die vertragliche Anstellung festlegen. Höheres Kader, Kündigungsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Als Angehörige des höheren Ka ders mit einer Kündigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - frist von sechs Monaten ab dem dritte n Dienstjahr gelten Angestellte, deren Stelle in Lohnklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 oder höher eingereiht ist. Abfindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Abfindung wird mit schriftl icher Verfügung festgesetzt. Sie darf nicht mehr Monatslöhne betragen als Monate bis zur Errei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chung der Altersgrenze gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 c Abs. 1 des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personalverordnung (PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für das Personal der Verwaltung wird die Abfindung vom Regie rungsrat festgelegt. Er kann diese Befugnis für Angestellte bis Lohn klasse 23 seinen Direktionen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  das  Personal  der  Rechtspf lege  wird  die  Abfindung  vom  zu ständigen obersten kant onalen Gericht oder bis Lohnklasse 23 von der durch dieses ermächtigten Instanz festgesetzt. III. Rechte und Pflichten der Angestellten A. Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einreihungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der  Regierungsrat  und  die  obe rsten  kantonalen  Gerichte legen  in  der  Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 den  Einreihungsplan  fest.  Dieser enthält die Richtpositionen, die na ch 29 Lohnklassen geordnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Richtpositionen werden gemäss dem Verfahren der «Verein fachten Funktionsanalyse» einger eiht. Massgebend sind die voraus gesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen geistigen Anforderungen, die Verant wortung, die psychischen und kör perlichen  Anforderungen  und  Belast ungen,  die  Beanspruchung  der Sinnesorgane und die besondern äuss ern Arbeitsbedingungen, denen die Inhaberin oder der Inhabe r der Stelle ausgesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Richt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            positionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Der  Regierungsrat  und  die  obersten  kantonalen  Gerichte umschreiben, soweit erforderlich, die Richtpositionen und die Voraus setzungen für die Zuordnung einer Stelle. Die Umschreibungen wer den nach Funktionsbereichen gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einreihung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Jede  Stelle  wird  gemäss dem  Einreihungsplan  und  den Richtpositionsumschreibungen ents prechend ihren Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse eingereiht. Diese gilt als Einreihungs klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat und die obers ten kantonalen Gerichte reihen die Stellen ab Lohnklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 ein sowie neugescha ffene Stellen, für die der Einreihungsplan keine Richtposit ion vorsieht. Sie bestimmen die Zuständigkeit zur Einrei hung bis Lohnklasse 23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Fällen, in denen sich eine St elle aufgrund der Richtpositions umschreibungen  und  weiterer  Unte rlagen  nicht  zuordnen  lässt,  wird diese  von  der  Direkt ion  zusammen  mit  dem Personalamt  oder  vom zuständigen obersten kantonalen Geri cht, auf dessen Wunsch mit Unter stützung des Personalamtes , im Verfahren gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 2 bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.11 Personalverordnung (PVO) Lohn als Vergütung für die gesamte Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte amtliche Tätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit. Für Protokollführung, Augensch eine, Inspektionen und ähnliche dienstliche Verrichtungen werden keine besondern Vergütungen geleis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleibt der Ersatz der dienstlichen Auslagen gemäss der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Angestellten  haben  für  die zu  ihren  Pflichten  gehörenden Verrichtungen keinen Anspruch au f Gebührenanteile, Taggelder, Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - visionen  und  sonstige  Entschädigung en.  Solche  Leistungen  fallen  an den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Auszahlung des Jahreslohnes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Der Jahreslohn wird in 13 glei chen Teilen ausbezahlt, zwölf davon monatlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 regelt die Einzelheit en und legt fest, auf welchen Zulagen der 13. M onatslohn entrichtet wird. Lohnklassen und Lohnstufen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für jede Lohnklasse best eht ein Minimum und ein Maxi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mum. Das Maximum beträg t rund 146% des Minimums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede Lohnklasse besteht aus 29 L ohnstufen. In der Lohnklasse 28 bestehen 27, in der Lohnklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 bestehen 25 Lohnstufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem  Minimum  der  Lohnklassen  si nd  zwei  Anlaufstufen  voran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt, die rund 7 bzw. 3,5% unter halb des Minimums der betreffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Lohnklasse liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Minimum sowie das Maximum jeder Klasse sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt; im Übrigen bestimmt der Regierungsrat die Beträge der einzelnen Lohns tufen in der Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Leistungs klassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Für Stellen bis zur Einreihung sklasse 27 gelten jeweils die beiden nächsthöheren Lohnklassen des Einreihungsplans als erste und zweite Leistungsklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Einreihungsklasse 28 besteht eine Leistungsklasse, für die Einreihungsklasse 29 keine. Anfangslohn, Anlaufstufen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der Anfangslohn wird in der Regel in den Lohnstufen 1–17 der Einreihungskla sse festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Festsetzung werden name ntlich Erfahrungen in früherer Stellung,  ausgewiesene Fähigkeiten  und  besondere  Eignung  für  die neue  Stelle  berücksichtigt.  Erfahr ungen  in  Haus-,  Erziehungs-  und Betreuungsarbeit werden an gemessen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Personalverordnung (PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Lohn wird in einer Anlaufstuf e festgesetzt, wenn die oder der Angestellte a.   die für die Einreihung der Stel le vorausgesetzten Anforderungen an die Ausbildung oder Er fahrung noch nicht erfüllt, b.   eine besonders intensiv e Einarbeitung benötigt, c.   die Funktion anfänglich nur mit beschränkter Ve rantwortung über nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird der Lohn in den Anlaufstufen festgesetzt, ist er innert dreier Jahre in die Lohnstufen zu führen . Der Aufstieg innerhalb der Anlauf stufen und aus diesen heraus ist auf Beginn eines M onats zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  durchschnittliche  Lohnentwicklung  orientiert  sich grundsätzlich an jener von Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirt schaftsraum  Zürich.  Die  Situation  des  kantonalen  Finanzhaushalts wird dabei angemessen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lohn kann sich aufgrund eine r Individuellen Lohnerhöhung, eines  Ausgleichs  der Jahresteuerung  oder einer  Reallohnerhöhung entwickeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Individuelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhöhungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Angestellten mit der Qualifikation «Gut» kann pro Ka lenderjahr  eine  Indivi duelle  Lohnerhöhung  um bis  zwei  Lohnstufen bis zum Maximum der Einrei hungsklasse gewä hrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Angestellten, die mit mindestens «Sehr gut» qualifiziert werden, kann  pro  Kalenderjahr  eine  Indivi duelle  Lohnerhöhung  um  bis  fünf Lohnstufen bis zum Maximum der Ei nreihungsklasse gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            klassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Angestellten in Lohnstufe 25 oder höher der Einreihungs klasse,  die  mindestens  mit  «Sehr  gu t»  qualifiziert  werden,  kann  eine Individuelle L ohnerhöhung in die erste Leis tungsklasse ge währt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Angestellten  in  Lohnstufe  25 oder  höher  der  ersten  Leistungs klasse, die mit «Vorzüglich» qualifi ziert werden, kann eine Individuelle Lohnerhöhung in die zweite Le istungsklasse ge währt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat regelt die Lo hnentwicklung bei der Überfüh rung in die neue Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Angestellten  in  der  ersten  Leis tungsklasse,  die  mit  mindestens «Sehr gut» qualifiziert werden, und Angestellten in der zweiten Leis tungsklasse, die mit «Vorzüglich» qualifiziert werden, kann pro Kalen derjahr  eine  Individuelle  Lohnerhöhung  um  bis  fünf  Lohnstufen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Einreihungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.11 Personalverordnung (PVO) Rückstufung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anstellungsbehörde kann Angestellte aufgrund man
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens zurückversetzen: a.   in der Einreihungsklasse um bis zu zwei Lohnstufen, b.   in den Leistungsklassen um bis zu vier Lohnstufen oder im entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenden Umfang in die jeweils tiefere Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorausgesetzt ist eine schriftl iche Mahnung. Diese wird verbun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den mit einer Frist zur Verbesser ung von längstens drei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine zweite Rückstufung kann früh estens ein Jahr nach der ersten Rückstufung erfolgen. Förderung der Gleichstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei Individuellen Lohnerhöhungen ist darauf zu achten, dass bei gleicher Leistung das Verhäl tnis zwischen Frauen und Männern sowie  zwischen  Angestellten  in  de n  unteren,  mittleren  und  oberen Lohnklassen ausgewogen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Personalamt berichtet dem Re gierungsrat jährlich, inwieweit diese Vorgaben eingehal ten werden. Bei Bedarf trifft dieser Massnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men. Mitarbeiter beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Individuelle Lohnerhöhungen se tzen eine Mitarbeiterbeur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilung mit den gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 und 18 verlangten Qualifikationen voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vollzugsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 regelt das Nähere. Ergänzende Bestimmungen und Sonder regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Individuelle  Lohne rhöhungen  sind  nur  im  Rahmen  der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat und die oberste n kantonalen Ge richte regeln übereinstimmend  weiter e  Einzelheiten  über  di e  Individuellen  Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erhöhungen,  namentlich Bestandesquoten  in  de n  Leistungsklassen, Wartefristen sowie be sondere Verhältnisse. Natural leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Der  Gegenwert  von  Naturalleis tungen  in  Form  von  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflegung und Wohnung für die Ange stellten selbst und für Familien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - angehörige  wird  vom  Lohn  abgezoge n.  Der  Regierung srat  setzt  den Abzug unter Berücksichtigung der Verhältnisse fest. Mitarbeit von Familien angehörigen oder Drittpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Sofern die Aufgaben von Ange stellten die Mitwirkung von Familienangehörigen  oder  Drittper sonen  erfordern, wird  mit  diesen ein besonderes Arbeit sverhältnis begründet. Abtretung von Lohnansprüchen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Angestellte  dürfen  Lohnforder ungen  nicht  abtreten  oder verpfänden, ausser zur Erfüllung fa milienrechtlicher Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Personalverordnung (PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.11 B. Lohnzulagen, Anerkennung besond erer Leistungen , Dienstalters geschenk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die Anstellungsbehörde gewä hrt Angestellten, denen wäh rend mindestens zwei Monaten eine ausserordentliche Stellvertretung übertragen ist, eine Zulage im Ausmass von höchs tens der Lohndiffe renz, wenn ein Unterschied von mind estens zwei Lo hnklassen in der Einreihung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstleistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen, Funktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulage, Einmal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zulagen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anreize
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die Anstellungsbehörde kann Angestellten für besondere Dienstleistungen, die sich nicht au s der Stellenbeschreibung ergeben, Lohnzulagen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In besondern Fällen kann der Stellenplan eine ständige Funktions zulage für sich aus der Stellenbes chreibung ergebende Aufgaben vor sehen, wenn diese durch die besteh ende Einreihung ni cht hinreichend abgedeckt  sind,  eine  Höhereinreih ung  aber  nicht  gerechtfertigt  ist. Solche Zulagen sind nach den Be stimmungen zum Einreihungsverfah ren zu begründen und zu bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Leistungen können dur ch Einmalzulagen oder andere Anreize,  wie  durch  zusätzliche  Fr ei-Tage  oder  Naturalien,  belohnt werden. Einmalzulagen sind zu budget ieren. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Einmalzulagen sind nur im Rahm en der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewinnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Erhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorzüglicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angestellter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Die Anstellungsbehörde ka nn zur Gewinnung oder Erhal tung vorzüglicher Angestellter in wi chtiger Stellung ausnahmsweise eine Erhöhung  des  Lohnes  bis  auf  einen Viertel  über  den  vorgesehenen Höchstlohn gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschenk
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für treue Tätigkeit im Dienst des Kantons wird den An gestellten nach Vollendung von 10, 15 , 20, 30, 35, 45 und 50 Jahren je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Arbeitstage  bezahlter  Urlaub als  Dienstaltersgeschenk  gewährt. Nach Vollendung von 25 Jahren be trägt der Urlaub 22, nach Vollen dung von 40 Jahren 30 Arbeitstage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  Wunsch  der  oder  des  Angest ellten,  oder  wenn  die  betrieb lichen Verhältnisse den Urlaub nich t zulassen, wird das Dienstalters geschenk ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Anteil des nächstfälligen Di enstaltersgeschenks wird gewährt, wenn bei Auflösung des Arbeitsverhä ltnisses mindestens 21 Jahre im Dienst des Kantons zurückgelegt sind und bis zur Fälligkeit des nächs ten Dienstaltersgeschenks nicht me hr als vier Dienstjahre fehlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.11 Personalverordnung (PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Anteil wird ni cht ausgerichtet: a.   wenn  das  Arbeitsverhältnis  dur ch  den  Kanton  gekündigt  und  die Beendigung durch die Angestellte oder den Angestellten verschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det ist, b.   wenn das Arbeitsverhä ltnis aus wichtigen Gründen aufgelöst wird und die Beendigung durch die An gestellte oder den Angestellten verschuldet ist, c.   bei einer Kündigung durch die An gestellte oder den Angestellten, bei Ablauf der Amtsdauer, bei En tlassung auf eigenes Gesuch bei gewählten  Angestellten;  handelt  es sich  um  einen  Altersrücktritt im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 a des Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , wird der Anteil ausgerich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet, d.   im Todesfall. C. Verwaltungs- und Gerichtsbehörden im Nebenamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Behörden mit Teil-Jahreslöhnen Grundsatz, Beschäftigungs grad, Geschäfts last
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die in diesem Abschnitt aufgeführten Mitglieder von neben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amtlichen  Behörden  erhalten  nach Massgabe  ihres  Beschäftigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grads  einen  Teil-Jahreslohn  gemäss Lohnstufen  19–23  der  jeweiligen Lohnklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Richterinnen und Richter im Nebenamt gelten die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 bis 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Regierungsrat,  das  Obergericht  und  der  Kantonsrat  legen den Beschäftigungsgrad in der Rege l auf Beginn der Amtsdauer, bei Bedarf auch während derselben, auf der Grundlage der Geschäftslast der betreffenden Behörde fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Bezirks behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            22 Die Mitglieder der Bezirksrät e und die nicht vollamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte werd en gemäss Lohnklasse 23 entlöhnt. Baurekurs gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Mitglieder  des  Baurekursgerichts  werden  gemäss Lohnklasse  23,  die  Abteilungspräsidentinnen  und  Abteilungspräsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denten gemäss Lohnkl asse 24 entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Verwaltungsg ericht legt die Höhe der besonderen Entschädi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gungen für Referententätigkeit, Te ilnahme an Augenscheinen, schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Fachberichte und für weiter e besondere Leistungen sowie die jährlichen Zulagen für die Gerich tspräsidentin oder den Gerichtsprä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sidenten und die Gerichtsvizepräs identin oder den Ge richtsvizepräsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - denten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Personalverordnung (PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkehrsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die Mitglieder des Verkehrsrates werden gemäss Lohn klasse 24 entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  jede  Sitzung  wird  ihnen  au sserdem  das  gleiche  Taggeld  wie den  Mitgliedern  der  Kommissionen des  Kantonsrates  ausgerichtet, ausgenommen die Vertreterinnen ode r Vertreter des Kantons im Ver kehrsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Taggelder und we itere Vergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Die  Mitglieder  nebenamtlicher  Behörden  nach  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34,  38 und 39 erhalten Taggelder gemäss dem Minimum der jeweiligen Lohn klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Diese gelten für eine ganztä gige Beanspruchung und schlies sen den Anteil für Ferien und Frei-T age sowie, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Aufwand für Vorbereitungen mit ein. Für Beanspru chungen von weniger al s einem Tag wird die Vergütung anteilmässig ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatzmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Ersatzmitglieder  der  Bezirksräte  erhalten  ein  Taggeld gemäss  Lohnklasse  23.  Für  die  Vo rbereitung  einer  Halbtagssitzung steht ihnen zusätzlich ein ganzes, für die Vorbereitung einer Ganztags sitzung ein doppeltes Taggeld zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte erhalten ein Taggeld gemäss Lohnklasse 24. Die Präsidentin oder der Präsident des Bezirksgerichts kann  für  Referate  oder  die  Beteil igung  an  der  Prozessleitung  nach Massgabe der geleis teten Arbeit zusätzlich ga nze oder halbe Taggelder gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatzmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Baurekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            17 Ersatzmitglieder des Baurekur sgerichts erhalten eine Fall pauschale, die das Verwaltungsgericht festlegt. Für Referententätigkeit, Augenscheine  und  Fachberichte  werden  zusätzlich  die  besonderen Vergütungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handelsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Handelsrichterinnen und Handels richter erhalten, die Vor bereitung eingeschlossen, ein T aggeld gemäss Lohnklasse 25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Obergericht bestimmt für die Handelsrichterinnen und Han delsrichter die Vergütung für die Vorb ereitung einer in der Folge nicht stattfindenden  Sitzung  und  für  die Mitwirkung  bei  Zi rkularbeschlüs sen.  Für  ausserordentliche  Be mühungen  kann  die  oder  der  Vorsit zende eine angemessene Zulage bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.11 Personalverordnung (PVO) Arbeits- und Mietgerichte, Schlichtungs behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beisitzende der Arbeits- und Mietgerichte sowie die Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder der Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pacht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sachen erhalten ein Taggeld gemäss Lohnklasse 23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitglieder der Paritätische n Schlichtungsbehörde für Strei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 erhalten ein Taggeld gemäss Lohnkl asse 23. Für die Vorsitzende oder den Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitzenden und für deren Stellvertret ung gelten die Ansätze für Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mitglieder der Bezirksg erichte; für die Beanspruchung ausserhalb von Sitzungen  werden  nach  Massgabe  de r  geleisteten  Arbe it  zusätzliche halbe oder ganze Taggelder ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Ersatz der Fahrauslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            17 Den in §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34, 35, 38 und 39 dieser Verordnung genannten Behördenmitgliedern steht der Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 der Fahrauslagen vom Wohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ort zum Arbeitsort gemäss den Rege lungen betreffend den Ersatz der dienstlichen Auslagen zu. Kommissionen, weitere Tag gelder und Vergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Der Regierungsrat regelt die Taggelder und die weiteren Vergütungen für die Kommissionen seiner Direktionen. Der Vorberei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsaufwand kann in besondern Fä llen separat vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Angestellte  haben  für  die  Mitw irkung  in  Kommissionen  gemäss Abs. 1 keinen Anspruch auf eine Vergütung, sofern die Mitwirkung zu ihrem Aufgabenkreis gehört oder währ end der Arbeitszeit erfolgt. Die von Dritten ausgerichteten fest en Vergütungen für die Abordnungen als  Vertreterin  oder  Vertreter  des  Regierungsrates  oder  von  Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen fallen in die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat und die oberste n kantonalen Ge richte regeln für ihren Zuständigkeitsbereich die Taggelder und Vergütungen wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terer  nebenamtlich  beschäftigter Behördenmitgliede r  sowie  die  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gütung für andere nebenamt lich ausgeübte Funktionen. D. Teuerungszulagen , Reallohnerhöhung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 , Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teuerungszulagen Grundsatz und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Der Regierungsrat setzt die Teuerungszulage jeweils ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mäss dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom August auf den 1. Januar des folgenden Jahr es fest. Er berücksichtigt dabei angemessen die Lohnentwicklung be i Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirtschaftsraum Zürich sowi e den kantonalen Finanzhaushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Personalverordnung (PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über  die  Teuerungsz ulage  hinaus  kann  de r  Regierungsrat  eine Reallohnerhöhung  gewähren,  wenn dies  aufgrund  der  Lohnentwick lung bei Arbeitgebern mit Bedeut ung für den Wirtschaftsraum Zürich oder  aufgrund  reduzierter  Teuerung szulagen  der  Vorjahre  als  ange messen erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Teuerungszulage  und  die  Re allohnerhöhung  werden  in  den Grundlohn eingebaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Regierungsrat rege lt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Familienzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massgebendes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            13 Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Famili enzulagen vom 24. März 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und dem hierzu erlassenen kant onalen Einführungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            14 E. Mitsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Mitsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verbände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat anerkennt Personalverbände als stän dige Verhandlungspartner in personalpolitischen Fragen, sofern sie eigene Rechtspersönlichke it haben, repräsentativ sind und sich loyal verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Federführung für die Verhandl ungen nach Abs. 1 obliegt der Finanzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die ständigen Verhandl ungspartner werden vor dem Erlass oder der Änderung von Bestimmungen des Personalrechts zur Vernehmlas sung eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Andere Personalverbände werden vor dem Erlass oder der Ände rung von Bestimmungen des Pers onalrechts, der Spezialverordnungen und der Vollzugsverordnungen von de r Fachdirektion zur Vernehmlas sung eingeladen, sofern sie a.   eigene Rechtspers önlichkeit haben und b.   wesentliche  Teile  de s  Personals  oder  eine r  Personalgruppe  ver treten, die von der Änderung betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.11 Personalverordnung (PVO) Personal ausschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            1 In  Ämtern  mit  wenigstens  30  Angestellten  wird  ein  Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonalausschuss  eingesetzt,  sofern dies  von  mindesten s  einem  Drittel des Personals schriftlich verlangt wird. In Ämtern mit 200 oder mehr Mitarbeitenden können mehrere Personalausschüsse zur Behandlung von Fragen gebildet werden, die le diglich die einzelnen Unterabteilun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Personalausschuss umfasst  mindestens  drei  und  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Mitglieder und gleich vi ele Ersatzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Ämtern mit hohem Or ganisationsgrad in einem Berufsverband werden  die  Aufgaben  der  Persona lausschüsse  vom  entsprechenden Berufsverband wahrgenommen. b. Aufgaben und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Die  Personalausschüsse  wahren  die  Interessen  des  von ihnen  vertretenen  Personals  in  be trieblichen  und  organisatorischen Fragen,  ausgenommen  in  Angelege nheiten  persönlicher  Natur,  wie Anstellung, Einreihung , Individuelle Lohner höhung, Versetzung oder Entlassung. Sie fördern die Zusammen arbeit zwischen der Leitung des Amtes und dem Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Personalausschüsse haben insb esondere folgende Befugnisse: a.   Stellungnahme  zu  Fragen  der  Organisation,  des  Arbeitsablaufs und der Arbeitszeitregelung, sowe it das Amt zu deren Gestaltung zuständig ist, b.   Stellungnahmen  zu Rationalisierungsmassn ahmen  sowie  zu  tech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nischen und betriebl ichen Neuerungen, c.   Stellungnahmen zur betriebl ichen Aus- und Weiterbildung, d.   Stellungnahmen  zur  Verpflegung  sowie  zu  Sozial-  und  Freizeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einrichtungen, e.   Stellungnahmen zu Fragen, di e ihnen von der Amtsleitung unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - breitet werden, f.    Wahrnehmung der besondern Mitwirkungsrechte gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51, g.   Mitwirkung bei der Organi sation von Pers onalanlässen, h.   Unterbreitung von Vo rschlägen aller Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Recht  auf  Vernehmlassung  zu  allgemeinen  personalpoli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischen Fragen und Änderungen des Personalrechts bl eibt gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 grundsätzlich  den  Personalverbänd en  vorbehalten.  Den  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausschüssen steht das Recht auf Vernehmlassung zu Änderungen von personalrechtlichen  Bestimmungen zu,  die  spezifisch  die  von  ihnen vertretenen Bereiche oder Berufsgruppen betre ffen, jedoch nur soweit und  innert  derselben  Fr ist,  innert  welcher  au ch  die  Amtsleitung  ein Vernehmlassungsrecht hat. a. Einsetzung, Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Personalverordnung (PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Personalausschüsse  informieren  das  von  ihnen  vertretene Personal über wichtige Angelege nheiten und mindestens einmal jähr lich über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            1 Die Amtsdauer der Pe rsonalausschüsse beträgt vier Jahre. Sie entspricht, je nach organisatorischer Eingli ederung des Amtes, der Amtsdauer des Regierungsrate s oder der Bezirksbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wahlberechtigt sind alle Angestel lten des Amtes nach Ablauf der Probezeit.  Wählbar  sind  alle  Wahl berechtigten  mit  einem  Beschäfti gungsgrad von mindestens 50%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Durchführung  der  Wahl  obli egt  einem  Wahlausschuss  mit drei  bis  fünf  Mitgliedern,  von  de nen  eines  von  der Amtsleitung,  die weitern vom Personalauss chuss bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Wahl erfolgt schriftlich u nd geheim. Die Personalausschüsse konstituieren sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Der Personalausschus s wird von der oder dem Vorsitzen den nach Bedarf zu einer Sitzung ei nberufen. Eine Sitzung muss ferner stattfinden,  wenn  ein  Dr ittel  der  Mitglieder oder  die  Amtsleitung  es verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Personalausschuss ist beschlussf ähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wobei das einfache Mehr entscheide t. Bei Stimmengleichheit steht der oder dem Vorsitzenden de r Stichentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über  die  Sitzungen  wird  ein  Besc hlussprotokoll  geführt.  Dieses wird der Amtsleitung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Amtsleitung ist berechtigt, ihre Anliegen vor dem Personal ausschuss zu vertreten. Der Pers onalausschuss  kann  eine  Vertretung der Personalverbände mit beratende r Stimme zur Sitzung beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. Ergänzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Die Direktionen erlassen für die Personalausschüsse in ihrem Bereich soweit erforderlich ergä nzende Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Grösse und Zusa mmensetzung sowie des Wahlverfah rens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wirkungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            25 Die besonderen Informationsund Mitwirkungsrechte des Personals und der Personala usschüsse in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, bei der Auslagerung oder beim Über gang von Ämtern, bei der Schliess ung von Ämtern oder Teilen davon sowie beim Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge und bei der Auflösung eines Anschlus svertrages richten sich nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93 über die Information und Mit sprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.11 Personalverordnung (PVO) Austausch mit dem Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die ständigen Verhandlungsp artner erhalten für den Austausch mit dem Personal Zutri tt zu kantonalen Verwaltungs- und Betriebsgebäuden sowie zu kantonalen Mittel- und Berufsfachschulen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Personalamt weist das Personal auf die ständigen Verhand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungspartner und deren Angebot hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Personalverbände und die Pers onalausschüsse können in den Verwaltungs- und Betriebsgebäuden an geeigneter Stelle Informations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - material bereitstellen. Verbot der Benachteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            1 Die für die Ausübung des Rech ts auf Mitsprache und Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wirkung erforderliche Zeit gilt fü r Mitglieder von anerkannten Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalverbänden sowie für Mitglieder vo n Personalausschüssen als Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mitglieder  von  Personalverbänden  und  Personalausschüssen dürfen wegen der ordnungsgemässen Ausübung des Rechts auf Mitspra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - che und Mitwirkung weder direkt no ch indirekt benachteiligt werden. IV. Schlussbestimmungen Inkrafttreten, Aufhebung früheren Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Diese  Verordnung  tritt  nach  Genehmigung  durch  den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 am 1. Juli 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnis  der  Beamten  der  Verwaltung  und  der  Rechtspflege  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Mai 1991 aufgehoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2004 ( OS 59, 351
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) Anwartschaften  auf  anteilmässi ge  Auszahlung  des  Dienstalters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geschenkes gemäss dem bisherigen §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - änderung bereits entsta nden, bleiben bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Personalverordnung (PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.11 Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 16. März 2022 ( OS 77, 395 ) I.  Bei Anstellungsverhältnissen, die vor Inkrafttreten der Ände rung aufgelöst werden, beurteilt si ch die Abfindung nach dem bisheri gen Recht. II.  Auf Rückstufungen, die vor Inkrafttreten der Änderung ein geleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar. III.  Im Jahr des Inkrafttretens de r Änderung wird für die Bemes sung der Teuerungszulage auf die Veränderung des Stands des Landes indexes der Konsumentenpreise zwischen September des Vorjahres und August des aktuellen Jahres abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 196 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 836.1 , LS 836.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 151.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 412.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 822.14 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 836.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Genehmigt am 22. März 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung  gemäss  RRB  vom  5.  Mai  2004  ( OS 59, 351 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2004 ( OS 59, 351 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2008 ( OS 63, 665 ; ABl 2008, 2285 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 ( OS 64, 270 ; ABl 2009, 339 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Aufgehoben durch RRB vom 11. Februar 2009 ( OS 64, 270 ; ABl 2009, 339 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Eingefügt durch RRB vom 17. Juni 2009 ( OS 65, 98 ; ABl 2009, 1076 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss RRB vom 17. Juni 2009 ( OS 65, 98 ; ABl 2009, 1076 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.11 Personalverordnung (PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 66, 322 ; ABl 2010, 2407
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2009 ( OS 64, 270 ; ABl 2009, 339
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Juli 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 ( OS 66, 978 ; ABl 2011, 3236
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung  gemäss  RRB  vom  12. Juni  2013  ( OS  68,  415 ; ABl  2013-06-28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Redaktionell berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Fassung gemäss RRB vom 18. Mai 2016 ( OS 72, 329 ; ABl 2016-06-03 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 ( OS 77, 2 ; ABl 2021-11-05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Eingefügt durch RRB vom 25. November 2020 ( OS 77, 139 ; ABl 2021-12-04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Fassung gemäss RRB vom 25. November 2020 ( OS 77, 139 ; ABl 2021-12-04
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 ( OS 77, 395 ; ABl 2022-03-25 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. September 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 ( OS 77, 395 ; ABl 2022-03-25 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Oktober 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Fassung gemäss RRB vom 27. September 2023 ( OS 79, 2 ; ABl 2023-10-02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Personalverordnung (PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.11 Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Mindest- und Höchstbeträge der Lohnklassen Lohnklasse Minimum (LS 1) Maximum (LS 29)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            404
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            282
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            867
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            480
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            881
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            743
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            562
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            371
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            269
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            544
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            605
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            403
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            094
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            708
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            409
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            553
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            244
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            817
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            806
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            859
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            313
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            396
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            397
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            458
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            909
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            419
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            816
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            934
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            198
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            465
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            755
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            306
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            228
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            622
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            244
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            722
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            728
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            404
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            670
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            275
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            515*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            467
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            055** * In Lohnklasse 28 entspricht das Maximum der LS 27. ** In Lohnklasse 29 entspricht das Maximum der LS 25.