Allgemeine Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für Endverbrau... (732.15)
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Allgemeine Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für Endverbraucher und Produzenten

1 Endverbraucher und Produzenten – EKZ
732.15 Allgemeine Bedingungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) für Endverbraucher und Produzenten
31 (vom 8. September 2008)
1 Der Verwaltungsrat, gestützt auf §
2 Abs. 1 lit. g der EKZ-Verordnung vom 13. Februar 1985
2 , beschliesst: Teil 1: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundlagen und Geltungsbereich
1.1
31 Diese Allgemeinen Be dingungen gelten für Endverbraucher und Produzenten, welche direkt an das Verteilnetz der EKZ ange schlossen sind, nachstehend Kund en genannt. Sie gelten für die Nutzung des Netzes der EKZ (Netznutzung), für die Grundver sorgung, für die Einspeisung von Elektrizität und für die Ersatz versorgung mit Elektrizität. Sie bilden zusammen mit den auf die Gesetzgebung gestützten Verordnungen und den erlassenen Vor schriften, allfälligen vertraglichen Regelungen bezüglich Rück lieferung, dem allfällig individuell ausgestellten Netznutzungsver trag, dem Netzanschlussvertrag und den jeweils gültigen Preis- und Tarifstrukturen die Grundl age des Rechtsverhältnisses zwi schen den EKZ und ihren Kunden. Für die Produzenten gelten in sbesondere die Be stimmungen im Teil 5.
1.2
32
1.3
31 In besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei vorübergehender Ener gielieferung (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe), bei Bereit stellung und Lieferung von Ersatz energie, bei Energielieferung an Kunden mit Erzeugungsanl agen können besondere Bedingun gen vereinbart werden. In diesen Fällen gelten die vorliegenden allgemeinen Bedingungen und Preis- /Tarifstrukturen nur insoweit, als nichts Abweichendes festgesetzt oder vereinbart worden ist.
1.4 . . .
22
1.5 Diese allgemeine n Bedingungen können au f der Homepage der EKZ, www.ekz.ch , eingesehen bzw. he runtergeladen werden.
2
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1.6 Vorbehalten bleiben die zw ingenden bundesrechtlichen und kan
- tonalen Bestimmungen. Art. 2 Begriffsbestimmungen
2.1
31 Endverbraucher mit Gr undversorgung (StromVV
8 Art. 2 Abs. 1 lit. f): Feste Endverbraucher mit eine m Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstä tte und marktberechtigte End
- verbraucher, die auf den Netzzugang verzichten. Marktberechtigte Endverbraucher: Endverbraucher mit einem Ja hresverbrauch von 100 MWh und mehr pro Verbrauchsstätte, welche am freien Markt teilnehmen können (StromVG
7 Art. 6 Abs. 2 e contrario). Freie Endverbraucher: Marktberechtigte Endverbrauch er mit Netzzugang (StromVG
7 Art. 13 Abs. 1), welche am freien Markt teilnehmen (StromVG
7 Art. 6 Abs. 1 und 6 e contrario). Als Endverbraucher gelten auch solc he, welche integriert in ihrer Verbrauchsstätte eine Energieerzeugungs- oder eine Speicher
- anlage betreiben. Ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nach Art. 17 EnG
4 wird in Bezug auf die Messeinrichtung, die Messung oder den An
- spruch auf Netzzugang wie ein einziger Endverbraucher behan
- delt.
2.2
31 Als Kunden gelten: a. Bei Netzanschlüssen der Grund eigentümer oder Baurechts
- berechtigte (Anschlussnehmer ) der angeschlossenen Instal
- lationen. b. Bei Netznutzung der Eigentümer bzw. der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nach Art. 17 EnG
4 , bei Miet- oder Pacht
- verhältnissen der Mieter bzw. der Pächter von Grundstücken, Häusern, gewerblichen Räumen und Wohnungen mit Mittel- und/oder Niederspannungsinsta llationen, deren Energiever
- brauch über Messeinrichtungen er fasst oder in besonderen Fäl
- len pauschal festgelegt wird. c. Bei Energielieferung der Eigentümer bzw. der Zusammen
- schluss zum Eigenverbrauch nach Art. 17 EnG
4 , bei Miet- oder
- stücken, Häusern, gewerblichen Räumen und Wohnungen mit elektrischen Installationen, deren Energieverbrauch über Mess
- einrichtungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal fest
- gelegt wird.
3 Endverbraucher und Produzenten – EKZ
732.15
2.3 Besondere Bestimmungen: a. Mit Unter- und Kurzzeitmieter n entsteht kein eigenes Rechts verhältnis. b. In Liegenschaften mit häufigem Nutzerwechsel (mehr als ein Wechsel pro Jahr und Messeinr ichtung) besteht das Rechts verhältnis mit den Liegenschaftseigentümern. c. In Liegenschaften mit mehrer en Nutzern besteht das Ver tragsverhältnis für den Allgem einverbrauch (z. B. Treppen hausbeleuchtung, Lift, Waschküche, Tiefgarage usw.) mit dem Liegenschaftseigentümer ode r dem von ihm bezeichneten Vertreter (Verwaltung oder Treuhänder). Art. 3
31 Entstehung des Rech tsverhältnisses
3.1 Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden entsteht in der Regel mit dem Anschluss der Installation an das Verteilnetz und/oder der Anmeldung für den Energiebezug . Bei Unterlassung der Anmel dung entsteht das Rechtsverhältn is mit der physischen Nutzung des Netzes der EKZ (Beginn des Elektrizitätsbezuges, der Netz nutzung oder der Energierücklie ferung). Soweit zwischen dem Kunden und den EKZ abweichende vertragliche Vereinbarun gen getroffen werden, entsteht od er erneuert sich das Rechtsver hältnis mit Abschluss der Verträge.
3.2 Die Energielieferung bzw. Netz nutzung wird in der Regel aufge nommen, sobald die von den EKZ bezeichneten Vorleistungen des Kunden, wie Bezahlung des Anschlussbeitrag s und derglei chen, erfüllt sind. Art. 4 Beendigung des Re chtsverhältnisses
4.1
31 Sofern z. B. in Tarifbestimmungen oder Verträgen nichts anderes geregelt ist, kann vom Kunden da s Rechtsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von mindestens dr ei Arbeitstagen durch schrift liche, elektronische oder mündlic he Abmeldung beendet werden. Der Kunde hat die Energielieferu ng bzw. die Netznutzung inkl. Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und den Netzzuschlag nach Art. 35 Energiegesetz
4 zu bezahlen sowie allfällige weitere Kosten, die bis zur Ablesung am Ende des Rechtsverhältnisses entstehen. teilen wird nicht als Abmeldung verstanden und bewirkt keine Beendigung des Rech tsverhältnisses.
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4.3
31 Den EKZ ist unter Angabe des ge nauen Zeitpunktes schriftlich, elektronisch oder mündlich Meldung zu erstatten: a. Vom Verkäufer: der Eigentum swechsel einer Liegenschaft, einer Wohnung oder eines Gesc häftsraums mit Angabe der Anschrift des Käufers inklus ive der Identi fikationsnummer gemäss Gebäude- und W ohnungsregister (GWR). b. Vom wegziehenden Mieter: der Wegzug aus gemieteten Räu
- men mit Angabe der neuen Ad resse und soweit bekannt die Identifikationsnu mmer gemäss Gebäude- und Wohnungsregis
- ter (GWR) der neuen Adresse, des Datums der Schlüsselrück
- gabe an den Vermieter oder des Ablaufdatums des Mietver
- trages. c. Vom einziehenden Mieter: der Einzug in gemietete Räume mit Angabe der alten Adresse, des Einzugsdatums sowie soweit bekannt die Identifikationsnummer gemäss Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). d. Vom Vermieter (Privatper son, Treuhandbüro oder Liegen
- schaftsverwaltung): der Mieterwechsel ei ner Wohnung, eines Geschäftsraums oder einer Liegenschaft sowie die Identifika
- tionsnummer gemäss Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). e. Vom Eigentümer der verwalteten Liegenschaft: der Wechsel in der Person oder Firma, welche die Liegenschaftsverwaltung besorgt, mit Angabe von deren Adresse.
4.4
31 Kosten für Energieverbrauch, Netznutzung inkl. Abgaben und Leistungen an Gemein wesen und Netzzuschlag nach Art. 35 Ener
- giegesetz
4 sowie allfällige weitere Kosten und Umtriebe, die nach Beendigung des Rechtsverhältnisse s oder in leer stehenden Miet
- räumen sowie unbenutzten Anlagen anfallen, gehen zulasten des Eigentümers.
4.5 Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses kann der Liegen
- schaftseigentümer für leer st ehende Mieträume und unbenutzte Anlagen die Demontage der Mess einrichtung auf seine Kosten verlangen. Eine spätere Wiederm ontage geht ebenfalls zu seinen Lasten.
4.6
26 Meldet der Grundeigentümer in Zusammenhang mit einem Zu
- sammenschluss zum Eigenverbrauch nach Art.
17 EnG
4 Mieter und Pächter als beteiligt an, gilt das Rechtsverhältnis zwischen den EKZ und diesen Mietern und Pächtern mit Beginn des Zu
- sammenschlusses als be endet. Die Verantwortung für die recht
- mässige Meldung von beteiligten Mietern und Pächtern sowie deren Information über die Kons equenzen über eine Beteiligung an einem Zusammenschluss obliegt dem Grundeigentümer.
5 Endverbraucher und Produzenten – EKZ
732.15 Art. 5
31 Haftung
5.1 Die EKZ haften im Umfang de s zwingenden Rechts. Jede weiter gehende Haftung ist ausgeschlo ssen. Insbesondere übernehmen die EKZ keine Haftung für mittelbaren oder unmittelbaren Scha den, der aus Spannungs- oder Fr equenzschwankungen, störenden Oberschwingungen im Netz sowi e aus Unterbrechungen oder Ein schränkungen der Stromabgabe ode r Stromeinspeisung erwächst. Art. 5a
31 Datenschutz
29
5a.1 Die EKZ halten sich bei der Bearbeitung von Pe rsonendaten ihrer Kunden wie z. B. Kundenstammdaten, Vertragsdaten, Verbrauchs daten, Objektart, Gewerbeart und IBAN-Nr. an die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmu ngen. Weitere Informationen zum Datenschutz befinden sich in der Datenschutzerklärung der EKZ, welche auf der Homepage der EKZ, www.ekz.ch , abrufbar ist. Teil 2: Netzanschluss und Netznutzung Art. 6 Bewilligungen und Zula ssungsanforderungen
6.1
31 Einer Bewilligung dur ch die EKZ bedürfen: a. Der Neuanschluss einer Liegen schaft, die Änderung oder die Erweiterung eines bestehenden Anschlusses. b. Der Anschluss oder die Erwe iterung von bewi lligungspflich tigen Installationen und elektrischen Verbrauchern, insbe sondere Anlagen, die Netz rückwirkungen verursachen. c. Der Parallelbetrieb elektrischer Energieerzeugungsanlagen oder elektrischer Speiche r mit dem Verteilnetz. d. Der Energiebezug für vorü bergehende Zwecke (temporäre Anlagen wie z.B. Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe). e. Die Energieabgabe bzw. der Energieverkauf von Kunden an Dritte.
6.2 . . .
22
6.3 . . .
22
6.4 . . .
22
6.5 Das Netz ist für die Übertrag ung von Daten und Signalen der EKZ reserviert. Ausnahmen bedür fen der Bewilligung durch die EKZ und sind entschädigungspflichtig.
6
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6.6
31 Installationen und elektr ische Verbraucher we rden nur bewilligt und angeschlossen, wenn sie: a. Den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Aus
- führungsbestimmungen, den anerkannten Regeln der Tech
- nik (Normen) und den jeweils geltenden Werkvorschriften CH inkl. «Spezieller Bestimm ung der EKZ» entsprechen. b. Im normalen Betrieb elektr ische Einrichtungen benachbar
- ter Kunden sowie Fern-, Rundsteueranlagen und Kommuni
- kationseinrichtungen der EKZ nicht störend beeinflussen. c. Von Firmen oder Personen au sgeführt werden, welche im Besitz einer Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates sind, so weit eine solche Bewilligung notwendig ist.
6.7
21 Die EKZ können auf Kosten des Verursachers besondere Be
- dingungen und Massnahmen festlegen, nament lich in folgenden Fällen: a. Für die Dimensioni erung und Steuerung von elektrischen Raumheizungen und anderen speziellen Wärmeanwendun
- gen. b. Wenn der auf den entspreche nden Produktblättern vorge
- schriebene Leistungsfaktor cos φ nicht eingehalten wird. c. Für elektrische Verbraucher oder Rücklieferer, die Netzrück
- wirkungen verursachen (entgegen den allgemein gültigen Nor
- men) und damit den Betrieb de r Anlagen der EKZ oder von deren Kunden stören. d. Für die Rückspeisung bei Energieerzeugungsanlagen (mit Parallelbetrieb zum EKZ-Netz). Diese Bedingungen und Massnahm en können auch für bereits vorhandene Anlagen und Ku nden angeordnet werden.
6.8
31 Die EKZ teilen dem Kunden auf Basis der erwarteten Bezugs
- charakteristik und unter Berücksich tigung des Art.
12.5 dieser Be
- dingungen ein Netznutzungsprodukt zu. Dabei wird u. a. zwischen Kunden mit und ohne Leistung smessung unterschieden. Kunden mit Leistungsmessung: a. Die Erstzuteilung erfolgt aufg rund des bewilligten Anschluss
- gesuchs. b. Die Zuteilung besteht in der Re gel für ein Jahr (1. Januar bis
31. Dezember). c. Der Kunde kann per Ende Kalenderjahr (31. Dezember), unter Einhaltung einer 30-t ägigen Ankündigung, aufgrund voraussehbarer Bezugsänder ungen einen Antrag auf Ände
- rung der Zute ilung stellen.
7 Endverbraucher und Produzenten – EKZ
732.15 Kunden ohne Leistungsmessung: a. Die Zuteilung erfolgt aufgr und des bewilligten Anschluss gesuchs. b. Bei einer Nutzungsänderung wi rd die Zuteilung durch die EKZ überprüft und angepasst.
6.9
31 Das Recht des Kunden auf Netznutzung setzt einen rechtsgülti gen Netzanschluss voraus. Folgende Regelungen, verfügb ar auf der EKZ-Homepage ( www.ekz.ch ), sind einzuhalten: a. Die Netzanschlussbedingungen der EKZ – Teil 1: Niederspan nungsnetz Netzebene 7. b. Die Netzanschlussbedingungen der EKZ – Teil 2: Mittelspan nungsnetz Netzebene 5b.
6.10 . . .
18 Art. 7
22 Art. 8 Schutz von Personen und Werkanlagen
8.1 Wenn in der Nähe eines Freile itungsanschlusses Arbeiten ausge führt werden müssen (Fassadenr enovationen usw.), bei denen Personen durch die Zuleitungen gefährdet werden könnten, so installieren die EKZ einen prov isorischen Kabelanschluss gegen einen angemessenen Kostenbeitrag.
8.2 Werden durch den Kunden oder durch Dritte in der Nähe von elektrischen Anlagen Arbeiten irgendwelcher Art vorgenommen oder veranlasst, welc he die Anlagen schädigen oder gefährden könnten (z. B. Baumfällen, Bauarbei ten, Sprengen usw.), ist dies den EKZ rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Die EKZ legen in Absprache mit de m Kunden oder den Dritten die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen fest. Ohne Absprachen haften Kunden/Dritte für die Schä den an elektrischen Anlagen, die sich aus diesen Arbeiten ergeben könnten.
8.3 Beabsichtigt der Kunde oder ein Dritter, auf privatem oder öffentlichem Boden irgendwelche Grabarbeiten ausführen zu lassen, so hat er sich vorgängig bei den EKZ über die Lage all fälliger im Er dboden verlegter Kabellei tungen zu erkundigen. Die nötigen Planauskünfte (Katas terpläne) können auf der Inter netseite www.ekz.ch heruntergeladen oder bei den entsprechen den Netzregionen der EKZ bestel lt werden. Sind bei den Grab arbeiten Kabelleitungen zum Vo rschein gekommen, so sind vor dem Zudecken die EKZ zu inform ieren, damit di e Kabelleitun gen kontrolliert, ei ngemessen und geschützt werden können.
8
732.15 Endverbraucher und Produzenten – EKZ Art. 9 Qualität und Regelmässigkeit der Lieferung el ektrischer Ener
- gie / Einschränkungen
31
9.1
11 Die EKZ liefern die Elektrizität in der Regel ununterbrochen innerhalb der üblichen Tolera nzen für Nennspannung und Fre
- quenz gemäss der Norm SN/E N 50160 «Merkm ale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen». Vorbehalten blei
- ben die nachstehenden Ausnahmebestimmungen.
9.2
31 Die EKZ haben ohne Kostenfolge insbesondere das Recht, die Lieferung elektrischer Energie, die Netznutzung oder die Energie
- einspeisung einzuschränke n oder ganz einzustellen: a. Bei Einwirkungen durch Dritte oder bei höherer Gewalt wie Krieg oder kriegsähnlichen Zu ständen, automatischem oder manuellem Lastabwurf, innere n Unruhen, Streiks und Sabo
- tage. b. Bei ausserordentlichen Vo rkommnissen und Naturereignis
- sen, wie z. B. Einwirkungen durc h Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Windfall und Schneedruck, Schäden oder Störungen an elektrischen Anlagen und Netzen und Über
- lastungen in den Ener gieversorgungsanlagen. c. Bei betriebsbedingten Unterb rechungen wie z. B. für Kont
- rollen, Instandhaltungs-, Inst andsetzungs- und Erweiterungs
- arbeiten an den Verteilanlag en oder bei einer Unterbrechung der Zufuhr vom Vorlieferanten. d. Bei Unfällen oder bei Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Sachen. e. Wenn es die Aufrechterhaltung der allgemeinen Versorgungs
- sicherheit notwendig macht. f. Bei Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Elektrizitätsver sorgung des Landes. g. Aufgrund behördlich ange ordneter Massnahmen und im Interesse der übergeor dneten Versorgung. Die EKZ werden dabei in der Regel auf die Bedürfnisse der Kun
- den Rücksicht nehmen. Voraussehbare längere Unterbrechungen und Einschränkungen werden den Kunden nach Möglichkeit im Voraus angezeigt.
9.3
31 Die EKZ sind berechtigt, zur Au frechterhaltung des sicheren und effizienten Netzbetrie bes für bestimmte Appa ratekategorien die Freigabezeiten einzuschränken oder zu verändern. Die dafür not
- wendigen technischen Einrichtungen gehen ab der Grenzstelle zulasten des Kunden.
9 Endverbraucher und Produzenten – EKZ
732.15
9.4
21 Die Kunden haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um in ihren Anlagen Sc häden oder Unfälle zu verhüten, die durch Energieunterbruch, Wi edereinschaltung sowie aus Span nungs- oder Frequenzschwankung en und Oberschwingungen im Netz entstehen können.
9.5 . . .
22 Art. 10 Unterbrechung der Netznut zung und Einstellung der Liefe rung oder des Bezugs elektrischer Energie infolge Kunden verhaltens
31
10.1
31 Die EKZ sind berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schrift licher Anzeige die Netznutzung, die Energielieferung und/oder Energieeinspeisung einz ustellen, wenn der Kunde: a. elektrische Einrichtungen oder Geräte benutzt, die den an wendbaren Vorschriften nicht en tsprechen oder aus anderen Gründen Personen oder Sachen gefährden; b. dem Beauftragten der EKZ den Zutritt zu seiner Anlage oder Messeinrichtung nicht ermöglicht; c. seinen Zahlungsverpflichtu ngen nicht nachgekommen ist; d. gegen die Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen bzw. der Netzanschlussbedingen verstösst und diesen auch nach mehrmaliger Mahnung nicht nachkommt; e. Einrichtungen verwendet, die den Netzbetrieb beeinträchtigen (zu grosse Lasten, Netzrückwir kungen, ungleiche Phasenlasten usw.); f. rechtswidrig Energie bezieht oder einspeist; g. der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen für den Anschlussbeitrag nicht nachkommt.
10.2 Mangelhafte elektrische Einrichtungen oder Geräte, von denen eine beträchtliche Personen- ode r Brandgefahr ausgeht, können durch Beauftragte der EKZ oder durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat ohne vo rherige Mahnung vom Verteil netz abgetrennt oder plombiert werden.
10.3
31 Die Einstellung der Netznutzung, Energielieferung und/oder Ener gieeinspeisung durch die EKZ befreit den Kunden nicht von der Zahlungspflicht für ausgestellte Rechnungen oder von der Erfül lung anderer Verbindlichkeite n gegenüber den EKZ. Aus der rechtmässigen Einstellung der Netznutzung, Energielieferung und/ oder Energieeinspeisung durch die EKZ entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Entsch ädigung irgendwelcher Art.
10
732.15 Endverbraucher und Produzenten – EKZ Art. 11 Mittel- und Niedersp annungsinstallationen
11.1
31 Die elektrischen Installationen sind nach der Gesetzgebung des Bundes und den darauf basier enden Vorschriften und Normen sowie nach den Werkvorschriften zu erstellen, zu ändern, instand zu halten und zu kontrollieren
11.2
20 Den Kunden oder Eigentümern wird empfohlen, allfällige unge
- wöhnliche Erscheinungen in ihre n Installationen, wie häufiges Auslösen von Schutzeinrichtungen, Knistern und dergleichen, unverzüglich einem Inhaber eine r Installationsbewilligung zu melden.
11.3
11 Die Eigentümer von elektrischen Installationen erbringen nach entsprechender Aufforderung durch die EKZ periodisch den Nachweis, dass ihre Installati onen den gültigen technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen und Normen entsprechen. Der Sicherheitsnachweis ist pro Zählerstromkreis und Kontroll
- periode einzureichen.
11.4 Der Kunde ermöglicht den EKZ und den von den EKZ beauf
- tragten Personen für die recht lich vorgeschriebene Überprüfung der Sicherheit und für die Prüf ung der Betriebsanlagen (elekt
- rische Einrichtungen, Messstelle n usw.) zu angemessener Zeit und im Falle von Störungen jede rzeit den Zugang zu seinen Anlagen.
11.5
30 Sofern gemäss den jeweils geltenden Tarifbestimmungen ein Tarif ohne Leistungsmessung vorgesehen ist, kann der Kunde jederzeit eine Messung der Leistung verlangen. Die daraus resultierenden Zähler- und Umbaukosten für die Mess stelle (wie z. B. Zählerwech
- sel, System- und Tarifänderungen ) werden gemäss Aufwand ver
- rechnet. Auf Antrag des Kunden wird die Zuteilung zu einem Tarif mit Leistungskomponente geprüft. Art. 12 Messeinrichtungen und Steuerung
24
12.1
31 Der Hauseigentümer bzw. Kunde erstellt auf seine Kosten die für den Anschluss der Messeinri chtungen notwendigen Installa
- tionen nach Anleitung der EKZ. Überdies stellt er den EKZ den für den Einbau der Messeinrichtungen und der Zählapparate erfor
- derlichen Platz kostenlos zur Verf ügung. Allfällige Verschalungen, Nischen, Aussenkästen, Schlüsselr ohre usw., die zum Schutze der
- ten erstellt, kontrolliert und au ch instand gehalten. Die Messein
- richtungen müssen jederzeit frei zugänglich sein. Die für die Mes
- sung der Energie notwendigen Me ss- und Steuerapparate werden von den EKZ geliefert und montiert. Für Produkte mit Leistungs
-
11 Endverbraucher und Produzenten – EKZ
732.15 preis installieren die EKZ Messeinrichtungen zur Erfassung von Lastgangwerten von fünfzehn Minuten. Die Anschaffungskosten und wiederkehrenden Kosten si nd im jeweiligen Netznutzungs tarif einkalkuliert. Di e Messeinrichtungen bleiben im Eigentum der EKZ und werden auf ihre Kost en instand gehalten. Die Mon tage- und Demontagearb eiten von Messeinric htungen, die über den Mindestanforderungen liegen, so wie für Änderungen in beste henden Anlagen werden dem Auftraggeber verrechnet. Wenn eine Fernauslesung notwendig ist, ha t der Kunde auf Wunsch der EKZ einen Kommunikationskanal zu r Verfügung zu stellen.
12.2 Werden Zähler und andere Me sseinrichtungen ohne Verschul den der EKZ beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Auswechslung zulasten des Kunden. Zähler und Mess einrichtungen dürfen nur durch Be auftragte der EK Z plombiert, deplombiert, entfernt oder versetzt sowie ein- oder ausgebaut werden. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulati onen vornimmt, welche die Genauigkeit der Mess instrumente beeinflussen, haf tet für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Die EKZ behal ten sich vor, in solchen Fäll en Strafanzeige zu erstatten.
12.3
31 Der Kunde kann jederzeit auf ei gene Kosten eine Prüfung der Messeinrichtungen durch ein amt lich ermächtigtes Prüforgan ver langen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Instituts für Metrologie META S massgebend. Werden bei den Prüfungen Fehler an den Messeinrichtungen festgestellt, so tragen die EKZ die Kosten der Prüfungen einsch liesslich der Auswechslung der Messeinrichtungen. Messapparate , deren Abweichungen die ge setzlichen Toleranzen nicht übe rschreiten, gelten als richtig ge hend. Dies gilt ebenfalls für Umschaltuhren, Spe rrschalter, Rund steuerempfänger usw. mit Differenzen bis ±30 Minuten auf die Uhrzeit.
12.4 Die Kunden sind verpflichtet, fe stgestellte Unregelmässigkeiten der Mess- und Schalta pparate den EKZ unverzüglich zu melden.
12.5
32
12.6
31 Die EKZ sind berechtigt, bei de n Kunden die relevanten elekt rischen Betriebsmittel gemäss jeweils geltender Werkvorschriften inkl. der speziellen Bestimmung en der EKZ und Tarifbestimmun gen zu steuern, solange der Kund e dies nicht ausdrücklich unter sagt. Nicht untersagen kann de r Kunde Massnahmen zur Aufrecht erhaltung des sicheren Ne tzbetriebes gemäss Art.
8c Abs. 3 und Abs. 4 StromVV
8 .
12
732.15 Endverbraucher und Produzenten – EKZ Art. 13 Messung des Energieverbrauches
13.1 Für die Feststellung des Energieverbrauches sind die Angaben der Zähler und Messeinrichtung en massgebend. Dazu können auch Summen- bzw. Differenzbi ldungen von Messwerten heran
- gezogen werden. Das Ablesen de r Zähler und die Wartung der übrigen Messei nrichtungen erfolgen durch Beauftragte der EKZ. Die EKZ können die Kunden ersuchen, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerst ände den EKZ zu melden.
13.2 Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Mess
- einrichtung wird der Energiebez ug des Kunden soweit möglich aufgrund der durchgeführten Prüf ung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nachprüfung nicht bestimmen, so wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden von den EK Z festgelegt. Dabei ist vom Verbrauch in vorausgegangenen , vergleichbaren Perioden aus
- zugehen. Die inzwischen ein getretenen Veränderungen der An
- schlusswerte und Betriebsverhältn isse sind angemessen zu berück
- sichtigen.
13.3 Kann die Fehlmessung einer Messapparatur nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt we rden, so müssen die EKZ die Abrechnungen für diese Dauer, jedoch höchstens für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Fehlmes
- sung, entsprechend anpassen. Kann der Zeitpunkt des Eintre
- tens des Fehlers nicht festgelegt werden, so wird die Abrechnung für die beanstandete Ab leseperiode angepasst.
9
13.4 Treten in einer Installation Verluste durch Erdschluss, Kurz
- schluss oder andere Ursachen auf, so hat der Kunde keinen An
- spruch auf Reduktion des regist rierten Energieverbrauches und Ersatz von defekten Ge räten oder Installationen. Art. 13a
25 Teil 3: Lieferung elektrischer Energie Art. 14 Umfang der Lieferung elektrischer Energie
14.1 Die EKZ liefern dem Kunden, gestützt auf diese allgemeinen Bedingungen, elektrische Energie im Rahmen ihrer gesetzlichen Versorgungspflicht.
14.2
31 Die EKZ informieren den Kunden einmal jährlich über die Kenn
- zeichnung der gelieferten elektris chen Energie nach ihrer Art und Herkunft.
13 Endverbraucher und Produzenten – EKZ
732.15
14.3
21 Der Kunde darf die Energie nur zu den vertraglich vorgesehe nen Zwecken bzw. gemäss den im Produktblatt aufgeführten Lieferbestimmungen verwenden.
14.4 Die Abgabe von Energie an Dritte muss von den EKZ bewilligt werden. Davon ausgenommen ist die Abgabe von Energie an Mieter und Untermieter innerhal b von Wohnräumen. In jedem Fall dürfen auf die Strompreise der EKZ keine Zuschläge gemacht werden.
14.5 Die Verantwortung für die Einh altung gesetzlicher Vorschriften über die Energieverwendung obliegt dem Kunden.
14.6
30 Hat ein Kunde mit Netzzugang ke inen gültigen Energielieferver trag oder werden die EKZ im Rahmen der Bilanzgruppenabrech nung für Energie des Netzkunden belastet, kommt automatisch ein Energieliefervertrag mit den EKZ mit dem Produkt «EKZ Ersatzenergie» zustande. Der Kunde ist in diesem Fall zur Bezah lung der Ersatzenergie und zu r Übernahme sämtlicher Aufwen dungen in diesem Zusammenh ang verpflichtet. Die EKZ kön nen die Lieferung der Ersatzener gie jederzeit einschränken oder unterbrechen. Teil 4: Tarife
21 und Rechnungsstellung Art. 15 Tarife
21
15.1 . . .
22
15.2
31 Die Netznutzungstarife, Energiet arife sowie die Abgaben und Leis tungen an Gemeinwesen werden vom Verwaltungsrat der EKZ festgesetzt und können jeweils au f den 1. Januar geändert werden, sofern keine anderslautende Regel ung festgelegt wurde. Die Publi kation der Tarife sowie Abgaben und Leistungen an das Gemein wesen und des Netzzuschlags nach Art. 35 Energiegesetz
4 , welcher jedem Kunden in Rechnung gestellt wird, für die nächste Tarif periode (Kalenderjahr), erfolgt jeweils bis spätestens am 31. Au gust auf der EKZ-Homepage ( www.ekz.ch ). Zusätzlich werden die Veränderungen der Ta rife und die Ursachen dafür im kantona len Amtsblatt der Kantone Zü rich und Zug bekannt gegeben. Art.
15a
21 Erhebung der Abgaben und Leis tungen an Gemeinwesen
15a.1 Die EKZ setzen sich bewusst fü r die nachhaltige Gestaltung der Zukunft ein und leisten einen ange messenen Beitr ag, damit ihre Kunden Energie sparen. Sie unte rstützen den effizienten Umgang mit Energie durch gemeinwirtschaftliche Leistungen wie Energie
14
732.15 Endverbraucher und Produzenten – EKZ beratungsangebote und Progra mme zur Förderung energieeffi
- zienter Anwendungen. Von dies en Leistungen können grund
- sätzlich sämtliche Netzkunden der EKZ profitieren.
15a.2 Sämtliche Netzkunden der EKZ si nd verpflichtet, einen zu ihrem Verbrauch verhältnismässigen Beitrag an die Energieberatung und Förderprogramme zu leisten.
15a.3 Die Höhe der Abgabe ist bi s zu einem Jahresverbrauch von
500 MWh pro Messstelle linear a bhängig vom effektiven Ver
- brauch des Kunden. Bei einem Jahresverbrauch von mehr als
500 MWh pro Messstelle wird di e Abgabe in konstanter Höhe erhoben. Die Abgabe wird in der Rechnung se parat ausgewie
- sen.
15a.4 Sofern eine Gemeinde von de n EKZ eine Konzessionsgebühr ver
- langt, wird zur Deckung dieser Konzessionsgebühr von jedem Endverbraucher, der an das Verteilnetz der EKZ in der betref
- fenden Gemeinde ange schlossen ist, eine Konzessionsabgabe er
- hoben.
15a.5 Die Höhe der Abgaben ist de m jeweils gültigen Tarifblatt «Bun
- desabgaben und Abgaben und Le istung an da s Gemeinwesen» zu entnehmen. Art. 16 Rechnungsstellung und Zahlung
16.1
31 Die Rechnungsstellung an die Ku nden erfolgt in regelmässigen, von den EKZ festgelegten Zeit abständen. Die EKZ können zwi
- schen den Zählerablesungen Teilrechnungen in der Höhe des vo
- raussichtlichen Energiebezugs st ellen. Bei wiederholtem Zahlungs
- verzug oder wenn berechtigte Zweif el an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, können die EKZ vom Kunden angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen oder Prepaidzähler einbauen. Zusätzlich sind die EKZ berechtigt, ihren Kunden die mit der Abwicklung des Zahlung sverkehrs entstandenen Kosten (z. B. Postschaltergebühren, Papie rrechnungsgebühren) individuell und verursachergerech t zu verrechnen.
16.2 Die Kosten für den Ein- und Ausbau der Prepaidzähler sowie für zusätzliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehen zulasten des Kunden.
16.3
31 Die Rechnungen werden vom K unden innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum oder der von den EKZ individuell vorgege
- benen Zahlungsfrist oh ne jeglichen Abzug beglichen. Die Kun
- den tragen sämtliche Kosten (i nkl. Mahngebühren in Höhe von Fr. 15 inkl. MWSt je Mahnung), die den EKZ durch den Zah
- lungsverzug entstehen. Die Beza hlung der Rechnungen in Raten
15 Endverbraucher und Produzenten – EKZ
732.15 ist nur nach Absprache mit den EKZ zulässig. Für die Bezahlung der Rechnung bietet EKZ vers chiedene Zahlungsmöglichkeiten wie zum Beispiel Zahlung per Bank-Einzahlungsschein, Postauf trag, Pay Net, yellowbill (E-Banking) an.
16.4
31 Der Kunde ist bei Abgabe von Energie an Untermieter gegen über den EKZ für ausstehende Rechnungsbeträge haftbar.
16.5 Fehlerhafte Rechnungsstellung kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren berichtigt werden.
16.6 Bei Beanstandungen der Energi emessung darf der Kunde die Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Akonto zahlungen nicht verweigern.
16.7 Bei vorsätzlicher Umgehung der Preisbes timmungen durch den Kunden oder seine Beauftragten sowie bei widerrechtlichem Energiebezug hat der Kunde die zu wenig verrechneten Beträge in vollem Umfang sa mt Zinsen und einer Entschädigung für die verursachten Umtriebe zu bezahlen.
16.8
31 Die Rechnungsstellung erfolgt fü r jede Messstelle getrennt. Teil 5: Besondere Bestimmungen für Produzenten
17 Art.
17
17 Allgemein
17.1
31 Diese Bestimmungen regeln die Einspeisung von elektrischer Energie in das Netz der EKZ aus Energieerzeugungsanlagen (EEA) von unabhängigen Produz enten sowie deren Vergütung und Verrechnung. Die EKZ übernehmen die durch unabhängige Produzenten erzeugte erneuerbare und nicht erneuerbare Energie nach Tarifen und/oder speziellen Vereinbarungen. Für erneuer bare Energie gelten die Vorgaben aus dem Energiegesetz
4 und der Energieverordnung
5 . Grundsätzlich gelten für den Anschluss und den Betrieb von Rücklieferanlagen die anerkannten Regeln der Technik und die Werkvorschriften inkl. spezieller Bestimmungen der EKZ (siehe www.ekz.ch ).
17.2 Die nachstehenden Bestimmun gen bilden zusammen mit den auf die Gesetzgebung gestützten Ve rordnungen und den jeweils gül tigen Tarifen der Elektrizitätsw erke des Kantons Zürich EKZ ( LS 732.151 ) die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen den EKZ und dem Produzenten. Als Produzent gilt der Anlageneigen tümer der EEA.
16
732.15 Endverbraucher und Produzenten – EKZ Art.
18
31 Anschluss und Betrieb von EEA
18.1 Der Anschluss und Betrieb v on EEA unterliegt den folgenden Regelungen, verfügbar auf der EKZ-Homepage ( www.ekz.ch
): a. Die Bedingungen genannt im Art. 7.9. b. Die technischen Bedingungen für den Parallelbetrieb von Ener
- gieerzeugungsanlagen (EEA) mit dem Stromversorgungsnetz der EKZ. Art.
19
28 Art.
20
16 Einspeisung und Abgabestelle
20.1 Die Energie muss in Form von Drehstrom mit einer mittleren Frequenz von 50 Hz und mit eine r Netzspannung von 230/400 Volt ± 10% bei Einspeisung in das Nied erspannungsnetz bzw. mit einer Netzspannung von 16 500 ± 1000 Volt bei Einspeisung in das Mit
- telspannungsnetz geliefert werden. Im Weiteren gelten die Be
- stimmungen der Euronorm EN 50160.
20.2 Als Abgabestelle gelten bei unterirdischen Zuleitungen die Ein
- gangsklemmen des Anschluss überstromunterbrechers. Die Ab
- gabestelle ist nicht identisch mit der Eigentumsgrenze im Sinne der Haftpflichtbestimmungen des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni
1902
6 . Art.
21
16 Netznutzung für den Eigenbedarf
21.1 Die Energieabgabe für den Eigenbedarf an die EEA aus dem Netz der EKZ ist nicht netznutz ungsentgeltpflichtig unter der Voraussetzung, dass es sich um ein Kraftwerk gemäss der Bran
- chenempfehlung Netznutzungsm odell für das Schweizerische Verteilnetz [NNMV] handelt. Art.
22
16 Vergütung
22.1
31 Die Rücklieferungen von elektris cher Energie in das Netz der EKZ werden zu den jeweils an wendbaren Vergütungssätzen (ge
- mäss Produktblatt oder Vertrag) und Bestimmungen für Neuanla
- gen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, entschädigt.
22.2 Die Entschädigung des ökolog ischen Mehrwerts aus Anlagen mit erneuerbaren Energien in Form von Herkunftsnachweisen ist Bestandteil einer separaten Ve reinbarung, sofern in den Tarif
- bestimmungen nichts Ab weichendes geregelt ist.
17 Endverbraucher und Produzenten – EKZ
732.15
22.3
34 Für die Beendigung und die Wiederaufnahme der Rücklieferung an die EKZ gelten, mit Ausnah me der Aufnahme einer EEA in das Einspeisevergütungssystem, die Bedingungen gemäss Produkt blatt «Vergütung für Energie au s Rücklieferanlagen» (verfügbar unter www.ekz.ch ). Über den Verkauf der elektrischen Energie an Dritte hat der Pro duzent die EKZ zusätzlich zur Beendigung der Rücklieferung nach Massgabe der erwähnten Be dingungen bis spätestens zehn Arbeitstage vor Lieferbeginn pe r Mail an produzenten@ekz.ch zu benachrichtigen. Ab dem Zeitpunkt der Abnahme de r Energie durch Dritte ent fallen die Vergütungen dur ch die EKZ vollständig.
22.4 EEA, die im Fördermodell Ko stendeckende Einspeisevergütung (KEV) sind, verpflichten sich, bei einem Austritt aus dieser die EKZ termingerecht zu informieren. Art. 23
27 Eigenverbrauchsregelung Diese Bestimmung gilt nur für Pr oduzenten, die von ihrem Recht Ge brauch machen, die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion selbst zu verbrauchen oder dort eine m oder mehreren Dritten zu ver äussern (sogenannter Eigenverbrauch ). Dabei gelten folgende Bestim mungen:
1. Voraussetzung für die Anwe ndung der Eigenverbrauchsregelung sind die Einhaltung der gesetzlic hen Vorschriften sowie die Ein- haltung der Vorgaben und Bestimmungen des EKZ-Produktblatts «Eigenverbrauchsregelung».
2. Allfällige vorgängig erforderliche Massnahmen zur Umsetzung der Eigenverbrauchsregelung, insbesonde re bauliche Massnahmen sowie Umverdrahtungen, fallen in die Verantwortung des Produzenten bzw. des Grundeigentümers, welche auch die Kosten dafür zu tragen haben. Gleiches gilt für sonsti ge Umverdrahtungen in Zusammen hang mit der Eigenverbrauchsregelung, insbesondere wenn ein Teil nehmer austreten sollte. Art.
24
16 Preise und Abrechnung
24.1
21 Bei Einspeisung in das Nieder spannungsnetz erfolgt die Abrech nung monatlich oder quartalweise. Bei EEA mit Leistung bis
600 Watt kann ein hiervon ab weichender Abrechnungsrhythmus angewendet werden. Einspeisungen in das Mittelspannungsnetz werden monatlich abgerechnet.
18
732.15 Endverbraucher und Produzenten – EKZ
24.2 Die Rechnungsstellung und Vergütung von el ektrischer Energie erfolgt in regelmässigen, von den EKZ festgelegten Zeitabstän
- den. Sofern nicht anders vereinba rt, werden die Rechnungen bzw. Vergütungsanzeigen (Zeitraum, Liefermenge in kWh und Ver
- gütungsbetrag) mittels E-Mail zugestellt.
24.3 Die Vergütung wird mittels Ba nk-/Postüberweisung ausbezahlt. Ändert sich die Bank-/Postverbi ndung, ist der Produzent verpflich
- tet, diese Änderung den EKZ sc hriftlich mittzut eilen. Bei feh
- lender Mitteilung sind die EKZ berechtigt, die Zahlungen ohne vorgängige Meldung an den Produzenten zurückzubehalten. Art.
25
16 Haftung von Produzenten und EKZ
25.1
21 Der Produzent haftet gegenüber den EKZ für die durch ihn ver
- ursachten Schäden. Im Übrigen gilt Art. 5. Teil 6: Schlussbestimmungen
17 Art.
26
17 Inkrafttreten
26.1 Diese vom Verwaltungsrat der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich gestützt auf §
2 Abs. 1 lit. g EKZ-Verordnung
2 festgesetz
- ten allgemeinen Bedingungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ersetzen die allgemeinen Bedi ngungen für Netzanschluss, Netz
- nutzung und Lieferung elektrischer Energie vom 11. Juni 2007.
1 OS 63, 633 .
2 LS 732.11 .
3 LS 732.152 .
4 SR 730.0 .
5 SR 730.01 .
6 SR 734.0 .
7 SR 734.7 .
8 SR 734.71 .
9 Fassung gemäss B vom 28. September 2009 ( OS 64, 689 ). In Kraft seit 1. Januar
2010.
10 Eingefügt durch B vom 1. September 2010 ( OS 65, 971 ; ABl 2010, 2744
). Be
- richtigung: OS 66, 59 ; ABl 2011, 65 . In Kraft seit 1. Januar 2011.
11
- richtigung: OS 66, 59 ; ABl 2011, 65 . In Kraft seit 1. Januar 2011.
12 Eingefügt durch B vom 18. Juni 2012 ( OS 68, 197 ; ABl 2013-04-12 ). In Kraft seit 1. Mai 2013.
19 Endverbraucher und Produzenten – EKZ
732.15
13 Fassung gemäss B vom 18. Juni 2012 ( OS 68, 197 ; ABl 2013-04-12 ). In Kraft seit 1. Mai 2013.
14 Eingefügt durch B vom 23. Juni 2014 ( OS 69, 590 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
15 Fassung gemäss B vom 23. Juni 2014 ( OS 69, 590 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
16 Eingefügt durch B vom 28. September 2015 ( OS 70, 428 ; ABl 2015-10-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
17 Fassung gemäss B vom 28. September 2015 ( OS 70, 428 ; ABl 2015-10-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
18 Aufgehoben durch B vom
28. September 2015 ( OS 70, 428 ; ABl 2015-10-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
19 Eingefügt durch B vom 4. Juli 2016 ( OS 71, 447 ; ABl 2016-09-09 ). In Kraft seit
1. Januar 2017.
20 Fassung gemäss B vom 4. Juli 2016 ( OS 71, 447 ; ABl 2016-09-09 ). In Kraft seit
1. Januar 2017.
21 Fassung gemäss B vom 25. September 2017 ( OS 72, 648 ; ABl 2017-11-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
22 Aufgehoben durch B vom
25. September 2017 ( OS 72, 648 ; ABl 2017-11-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
23 Eingefügt durch B vom 19. März 2018 ( OS 73, 189 ; ABl 2018-05-04 ). In Kraft seit 1. Juni 2018.
24 Fassung gemäss B vom 19. März 2018 ( OS 73, 189 ; ABl 2018-05-04 ). In Kraft seit 1. Juni 2018.
25 Aufgehoben durch B vom 19. März 2018 ( OS 73, 189 ; ABl 2018-05-04 ). In Kraft seit 1. Juni 2018.
26 Eingefügt durch B vom 11. Juni 2018 ( OS 73, 318 ; ABl 2018-07-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
27 Fassung gemäss B vom 11. Juni 2018 ( OS 73, 318 ; ABl 2018-07-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
28 Aufgehoben durch B vom 11. Juni 2018 ( OS 73, 318 ; ABl 2018-07-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
29 Fassung gemäss B vom 17. September 2019 ( OS 74, 573 ; ABl 2019-09-27 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
30 Eingefügt durch B vo m 29. Juni 2021 ( OS 76, 497 ; ABl 2021-07-30 ). In Kraft seit
1. Januar 2022.
31 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2021 ( OS 76, 497 ; ABl 2021-07-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
32 Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2021 ( OS 76, 497 ; ABl 2021-07-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
33 Fassung gemäss B vom 3. Oktober 2022 ( OS 77, 549 ; ABl 2022-10-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
34 Fassung gemäss B vom 12. Dezember 2023 ( OS 79, 43 ; ABl 2023-12-22 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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