Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 8. März 2021 (935.501)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 8. März 2021 (935.501)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 8. März 2021
1) , Vollzug Bewilligung für Kleinspiele
§ 3 Die Gemeinde, in welcher ein Kleinspiel durchgeführt werden soll,
ist über die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung eines Kleinspiels zu informieren. C. Spiellokale
§ 4 G esuche gestützt auf Art. 14 EG BGS sind spätestens einen Monat
vor der geplanten Neu- oder Wiedereröffnung eines Spiellokals beim Interkantonalen Labor mi t den notwendigen Unterlagen einzu- reichen.
§ 5 Zur Frage des Standortes von neuen Spiellokalen holt das Interkan-
tonale Labor die Stellungnahme des Gemeinderates ein.
§ 6 Die Spiellokale dürfen von 10 Uhr bis Wirtschaftsschluss
2) geöffnet sein; an hohen Feiertagen sind sie geschlossen zu halten 3)
§ 7 Der Betriebsleiter bzw. die Betriebsleiterin des Spiellokals ist verant-
wortlich für die Aufsicht im Spiellokal. D. Abgaben
§ 8
1 Das Interkantonale Labor stellt jeweils vor Jahresende für das fol- gende Jahr Rechnung für Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale.
2 Erfolgt die Inbetriebnahme eines Automaten oder ei nes Spiellokals während des Jahres, wird innert eines Monates pro rata Rechnung gestellt.
3 Bei der Ausserbetriebsetzung eines Geschicklichkeitsspielautoma- ten oder der Aufgabe des Betriebs eines Spiellokals während des Jahres erfolgt eine Prorata-Rückerst attung, wobei für diese der Zeit- Information der Gemeinde Bewilligung für Spiellokale Standort neuer Spiellokale Öffnungszeiten der Spiellokale Aufsicht in Spiellokalen Abgaben für Geschicklich- keitsspielauto- maten und Spiellokale
Gewinn Anteils am Reingewinn der Swiss- -Verordnung 4) -Sportfonds -Verordnung
5)
. -
6) und in die kantonale Ge- Spielbankenab- gabe Verwendung des kantonalen Anteils am Swisslos- Ge- winn Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten
Fussnoten:
1) SHR 935.500.
2) SHR 935.100, Art. 19.
3) SHR 900.200, Art. 2.
4) SHR 935.521.
5) SHR 415.101.
6) Amtsblatt 2021, S. 1209 .
7) Aufgehoben durch RRB vom 9. Januar 2024, in Kraft getreten am 1. Januar 2024 (Amtsblatt vom 12. Januar 2024, S. 12).