Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über die Subventionierung von Schulbauten sowie von Kindergärten, Schülerhort... (410.500)

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Gesetz über die Subventionierung von Schulbauten sowie von Kindergärten, Schülerhort... (410.500)

Gesetz über die Subventionierung von Schulbauten sowie von Kindergärten, Schülerhorten und Kinderkrippen

rgärten,
5) - und Umbauten von Schulhäusern, Turnhallen, Kin- en, Schülerhorten, Kinderkrippen, Schulzahnkliniken verlegungsunterkünfte samt ihren festen inneren Ein- und Spielplätzen und -, Sanitär -, und Elektro- Installatio- - und Demonstrationszimmern, Badeanlagen pen und Schulverlegungsunterkünfte sowie für - und ähnliche Anlagen, die von Dritten errich-
Art. 3
1 Bei Neubauten, grösseren Aus - und Umbauten haben die Ge- meinden vor der Einreichung des Subventionsgesuches das Pro- jekt mit dem Raumpr ogramm dem Erziehungsrat zur Vorprüfung zu unterbreiten.
2 Nach seiner grundsätzlichen Zustimmung ist das Subventi such vom Gemeinderat dem Erziehungsdepartement
1) reichen. Dem G esuch sind die von der Gemeinde genehmigten Pläne, der Kostenvoran schlag mit dem Baubeschrieb und ein Fi- nanzierungsplan beizulegen. Alle Unterlagen sind vor Baubeginn einz ureichen.
3 Werden Projektänderungen, die vom Erziehungsrat angeordnet wurden, bei der Bauausführung nicht berücksichtigt, so kann der Regierungsrat nach Anhören des Erziehungsrates die Subvention angemessen kürzen.

Art. 4 5)

1 Die Höhe der Subvention beträgt 20 Prozent der subventionsbe- rechtigten Bauaufwendungen.
2
...
6)
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der anrechenbaren Aufwendungen und des Verfahrens für die Gewährung der Sub- ventionen.
Art. 5
6)

Art. 6 Der Regierungsrat kann für Bauvorhaben eine weiter e Subvention

von je 10 Prozent bewilligen: a) bei Zusammenlegungen von Schulen verschiedener Gemei den; b) bei Bauvorhaben finanzschwacher Gemeinden; c) beim Vorliegen anderer ausserordentlicher Verhältnisse.
Art. 7
6)
Art. 8
5) Subventionen für Schulbauten, die beim Inkrafttreten dieses Ge- setzes gestützt auf das definitive Projekt bereits zugesichert wur- den, werden nach bisherigem Recht behandelt.
4) in Kraft latt 1972, S. 348 und 355). (Amtsblatt 2023, S. 1683, Amtsblatt vom 12. Januar
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