Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft (910.100)
CH - SH

Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft

e- -, umwelt - und naturgerechte Bewir t- zu fö rdern. oduktion zu fördern. rschwert ist, besonders unterstützt l- schaft sowie im Besonderen den Anforderungen -, des N atur -, des Tier - und des Umweltschutzes, der bzuwä- Zweck Grundsätze

Art. 3

Das Gesetz gilt für die Landwirtschaft im Sinne der Bundesgeset gebung.

Art. 4

Das Gesetz ergänzt die Bundesgesetzgebung über die Landwir schaft und regelt den Vollzug, soweit der Kanton dafür zuständig ist.

Art. 5

1 Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton bei der Förde- rung der Landwirtschaft durch amtliche Mitwirkung und finanzielle Beiträge an Bodenverbesserungen.
2
... 3)

Art. 6

1 Landwirtschaftliche Organisationen, die vorwiegend der Selbsthi fe dienen, wie die Milchgenossenschaften, die Rebbaugenossen- schaften, die Viehzucht genossenschaften usw., können als Instit tionen des kantonalen öffentlichen Rechts anerkannt werden (Art.
33 ff. EG zum ZGB).
2 Ihre Statuten bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Depart

Art. 7

1 Die Aufsicht über den Vol lzug dieses Gesetzes obliegt dem R gierungsrat. Er regelt, sofern nicht anderweitig bestimmt, Zustä digkeiten und Verfahren.
2 Er kann Gemeinden, Firmen und Organisationen Aufgaben über- tragen.
3 Soweit Firmen und Organisationen mit amtlichen Aufgaben be- tra ut werden, haftet der Kanton gemäss Haf tungsgesetz.
4 Verfügungen in Ausführung des Gesetzes werden, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen, durch das zuständige Depar- tement erlassen. Diesem steht ein allgemeines Kontrollrecht über den Vollzug der Mas snahmen zu.
5 Die Betroffenen sind verpflichtet, den Vollzugsorganen Auskunft zu erteilen und ihnen Zutritt zu ihren B etriebsstätten zu gewähren. Geltungsbereich Verhältnis zum Bundesrecht Aufgaben der Einwohnerge- meinde Anerkennung von landwirtschaft - lichen Selbsthil - feorganisatio- nen Vollzug und Aufsicht
die umweltge- t- i- o- e- atung unter- ationsgenossenschaften) gemäss den Vorschriften setzbuches durchzuführen. i- e- s- Grundsatz Gesunderhal - tung des Bodens Amtliche Mitwirkung Organisation
3 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Einzugsg biet ei nes Bodenverbesserungsunternehmens sind verpflichtet, nach Massgabe des Bundesrechts und des kantonalen Rechts da- ran mitzuwirken.
4 Die Durchführung einer Güterzusammenlegung ist b eschlossen, wenn: a) die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des bean- spruchten B odens gehört, zustimmt oder b) die Eigentümerinnen und Eigentümer von wenigstens zwei Dri teln der einbezogenen Fläche zustimmen.
5 An der Beschlussfassung nicht mitwirkende Grundeigentümeri nen und Grundeigentümer gelten als zustimmend.
6 Jede Miteigentümergemeinschaft und jede Gemeinschaft zur ge- samten Hand zählt mit je einer Stimme.
7 Am persönlichen Erscheinen verhinderte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können sich durch eine handlungsfähige, mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Die A gabe von mehr als zwei Stimmen durch denselben Stimmberech tigten ist unzulässig.

Art. 12

1 Die Kosten der Strukturverbesserungen tragen, soweit sie nicht durch Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden gedeckt sind, die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Ver- hältnis zum Nutzen, der ihnen aus dem Unternehmen erwächst.
2 Für Pachtlandarrondierungen gilt die besondere Regelung von

Art. 2 1.

3 Der Kanton richtet Beiträge nur aus, wenn die Massnahmen im öffentl ichen Interesse liegen.

Art. 13

1 An die Kosten von Bodenverbesserungsmassnahmen, soweit vom Bund unterstützt, leisten Kanton und Gemeinden Beit zum Höchstansatz von 40 %.
2 Ausgenommen sind neue Projekte zur Regelung des Bodenwas- serhaus haltes und neue Weganlagen.
3 Die Höhe der Beiträge wird abge stuft nach: a) dem öffentlichen Interesse an der Massnahme; b) der Wirtschaftlichkeit des Vorh abens ; c) der Entwicklungsfähigkeit des Unternehmens oder Betriebes und der wirtschaftlichen Lage des G esuchstellers; Finanzierung; Grundsätze Kantonsbeiträge an Bodenver - besserungen
ewirtschaftungsverhältnisse. heiten in der Verordnung fest. heiten in der Verordnung fest. es; stet. gt dieser zwischen 5 und 40 % des Kanton s- tragsskala in der Verordnung fest. ammenlegung s- gebietes. e- und der Raumplanung sowie die Information rkung der betroffenen Bevölkerung sind von Anfang an ologischen Aufwertung; Kantonsbeiträge an landwirt - schaftliche Gebäude Kantonsbeiträge in besonderen Fällen Gemeindebei - träge an Boden- verbesserungen Güterzusam - menlegung: a) Grundlage; Beizugsge - biet; öffentliche Auflage
c) der Altbestand der Eigentumsverhältnisse; d) die Boden- und Bestandesbewertung; e) die Bauprojekte; f) der Neuzuteilungsentwurf; g) die Geldausgleichstabelle; h) die Baumschätzung; i) der Kostenverteiler.
6 Der Regierungsrat legt die Einzel heiten in der Verordnung fest.

Art. 18

1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben A spruch auf neue Grundstücke, deren Wert im gleichen Verhältnis zum Gesamtwert des entsprechenden Nutzungsperimeters steht wie derjenige der eingeworfenen Grundstücke. Geringfügige Mehr oder Minderzuteilungen dürfen in Geld ausgeglichen werden.
2 Die neuen Grundstücke sind in ähnlicher Beschaffenheit und La- ge zuzuteilen wie die eingeworfenen. Sie sollen innerhalb der ei zelnen Nutzungsperimeter so gut als möglich arrondiert werden und den Eigentümerinnen und Eigentümern grundsätzlich die gle che Nutzung erlauben, wie der Altbestand der Eigentumsverhäl nisse.

Art. 19

1 Für gemeinschaftlich zu nutzende Bauten und Anlagen der Güter- zusammenlegung haben die Grundeigentümerinnen und Grundei- gentümer an teilmässig Land abzutreten.
2 Wird für öffentliche Werke und Anlagen mehr Land benötigt, als dem Gemeinwesen nach seinem Anspruch zugeteilt werden kann, wird es durch einen besonderen Abzug vom Wert des Altbestandes sämtlicher Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beschafft und dem Unternehmen zum Verkehrswert vergütet.

Art. 20

Für die übrigen Bodenverbesserungsprojekte gelten sinngemäss die glei chen Vorschriften wie für die Güterzusammenlegung.

Art. 21

1 Pachtlandarrondierungen haben zum Ziel, das Pachtland den verschiede nen Landwirtschaftsbetrieben bestmögl ich zuzuordnen und eine ökolog ische Aufwertung der einbezogenen Grundstücke zu erreichen. b) Grundsätze für die Neuzu- teilung c) Landabzug für Ba uten und Anlagen Übrige Boden - verbesserungen Pachtland - arrondierung
Bewirtschafter im Verhältnis - und Unterhaltspflicht, das Verbot der fremdung und der erneuten Zerstückelung sowie die eliorationen zuständige Dienststelle Anmerkungen ldet. - und Waldstrassen obliegen der Einwoh- i- e- ächenmass einen Beitrag zur ganzen oder teilweisen r Güter - und Wald- - und und forstwirtschaftlichen sowie die überbauten Grund- - Sicherung der Strukturver - besserungen Unterhalt Güterkorpora - tion
f) die Finanzierung; g) die Haftung für die Verbindlic hkeiten der Korporation.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Gemeinden sin gemäss für die Güterkorporation.

Art. 25

1 Bei Bodenverbesserungsprojekten kann innert der Auflagefrist beim U nter nehmen Einsprache erhoben werden.
2 Bei Güterzusammenlegungen können Verfügungen der zuständi- gen Organe innert 20 Tagen nach Mitteilung beim Landwirtschaftl chen Schiedsgericht mit B eschwerde angefochten werden.
9)
3 Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des ange fochtenen Entscheids gerügt werden. In der Regel findet eine Beschwerdeverhandlung statt. Im Übrigen sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäss Verwaltungs-
10) sinngemäss anwendbar. 9)
4 Gegen schiedsgerichtliche Entscheide kann beim Obergericht als Verwaltungsgericht Beschwerde erh oben werden.
5 Bei den übrigen Bodenverbesserungsprojekten können Ein- spr acheent scheide mittels Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwal tungssachen.
3. Investitionskredite, Betriebshilfe

Art. 26

1 Der Kanton vollzieht die Vorschriften des Bundes über die B triebshilfe u nd die Investitionskredite. An die Betriebshilfe gewährt er Beiträge, sofern dies für die Ausrichtung der Bundesbeiträge er- forderlich ist.
2 Die Durchführung der Massnahmen ist der Schaffhauser Bauer kredi tkasse übertragen.
3 Die Einzelheiten werden im Dek ret des Kantonsrates
5) geregelt. Einsprache - und Beschwerde- verfahren Kantonale Beiträge an die Betriebshilfe; Bauernkredit - kasse
äge
5) jährlich die zur Ver- ehenssumme fest. desgesetzlichen Bestimmungen über die Betriebshilfe fhauser Bauernkreditkasse. t- ögli chen; o- fen; strebungen zum Schutz der Bezeichnung von zei - stützen. Darlehen: a) Grundsatz b) Zweck Beiträge Ursprungs - , Herkunfts - bezeichnungen, Qualitätsmar - ken, Güte - zeichen
2 Der Kanton kann Massnahmen, die im Hinblick auf Echtheits Qualitätsgarantie der Schaffhauser Landwirtschaftsprodukte getrof- fen werden, unterstützen.

Art. 31

1 Der Kanton kann absatzfördernde Massnahmen für in der Region umweltschonend produzierte Qualitätsprodukte der Landwirtschaft unterst ützen.
2 Dies gilt insbesondere für Mas snahmen in den Bereichen a) Regionalmarketing; b) Öffentlichkeitsarbeit.
3 Beiträge des Kantons werden nur ausgerichtet, wenn sich die i teressier ten Organisationen mit Beiträgen beteiligen.
4 Der Regierungsrat legt d ie Kriterien für die Gewährung von Bei- trägen in der Verordnung fest. III. Bäuerlicher Grundbesitz
1. Bäuerliches Bodenrecht

Art. 32

Der Kanton kann Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenver- bess erungen gegründet worden si nd, das Vorkaufsrecht für die in ihrem Be izugsgebiet liegenden landwirtschaftlichen Grundstücke gewähren, sofern der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.

Art. 33

1 Die Bewilligungen nach Bundesrecht werden durch das kantonale Landwirtsc haftsamt erteilt; es ist berechtigt, Anmerkungen im Grundbuch a nzumelden.
2 Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechtes ist das zuständige Departement, Beschwerdeinstanz das Obergericht.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Stelle, die für die Schätzung des Ertragswertes zuständig ist.
2. Landwirtschaftliche Pacht

Art. 34

Regionales Marketing Vorkaufsrecht von Körper - schaften Zuständigkeiten Vorpachtrecht
nach Bu n- - oder Herbs t- Bundesrecht gen nach Bundesrecht. n- e- Ortsüblicher Frühjahrs - oder Herbsttermin Zuständigkeiten Beiträ ge
V. Pflanzenbau und Pflanze nschutz A. Rebbau und Weinwirtschaft
1. Allgemeines

Art. 39

1 Das zuständ ige Departement erteilt Bewilligungen für Neuan- pflanzungen von Reben gemäss den Vorgaben der Bundesgeset gebung.
2 Erneuerungen von Rebanlagen sind dem Landwirtschaftsamt zu melden. Es legt nach Absprache mit der Branchenorganisation die Besonderheiten der Rebpflanzungen fest.

Art. 40

1 Der Anbau der Reben für die gewerbliche Weinerzeugung be- schränkt sich auf die Flächen des Rebbaukatasters. Diese werden in Gemeinden mit durchgeführter Gesamtmelioration in geschlo sene R eblagen und Eventualzonen aufgeteilt. Für sie gelten die Bestimmungen in den Statuten der Rebbaugenossenschaften.
2 Über die Aufnahme von Grundstücken in die geschlossene Reb- lage oder deren Entlassung in die Eventualzone entscheidet das zuständige Departem ent auf Antrag der Rebbau genossenschaft.

Art. 41

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, nach den Vorgaben des Lan wirtschaftsamtes Pläne zu führen, die den Rebbaukataster, die g schlossenen Reblagen und die Eventualzonen enthalten.
2 Sie kö nnen diese Aufgaben auch der Rebbaugenossenschaft übertragen.
2. Pflichten der Bewirtschaftenden

Art. 42

Wer Rebgrundstücke bewirtschaftet, ist verpflichtet, die Reben vor dem Befall von Krankheiten und Schädlingen so zu schützen, dass die benachbarten Rebgrundstücke weder gefährdet noch in Mitlei- denschaft gezogen werden. Nötigenfalls kann die Rebbaugeno senschaft oder, wo diese fehlt, die Gemeinde nach Ablauf einer Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen Geschlossene Reblage, Eventualzonen Pläne, Erhebungen Obligatorischer Pflanzenschutz; Widerhandlung
i-
t. h- ustellen, namentlich über: lanzen; s- e- erinnen und Bewirtschafter sicher . n- sation die kantonale Rebbaukommission. Darin sind erung und Handel angemessen vertreten. o- s
8) nehmen von Amtes wegen mit beratender Stimme Rebbaugenos - senschaften Landwirtschafts - amt, Weinlese- kontrolle Kantonale Reb - baukommission a) Zusammen- setzung b) Aufgaben
d) der Erlass eines Reglementes über die kontrollierten Ur sprungsb ezeichnungen und deren Anwendung unter Vorbehalt der Genehm igung durch das zuständige Departement.

Art. 47

Das zuständige D epartement regelt nach Anhören der kantonalen Rebbaukommission und des Interkanto nalen Labor s
8) die einheitl chen Produktionsgebiete und die Voraussetzungen für die kontrol- lierte U rsprungsbezeichnung.
4. Rebbaufonds, Versuchsanlagen

Art. 48

1 Zur Förderung des Rebbaus besteht ein kantonaler Rebbaufonds. Er dient insbesondere zur Finanzierung von: a) Betrieb und Unterhalt von Versuchsanlagen und Versuchen zur Förderung des umweltschonenden Re bbaues; b) Kellerversuchen; c) der Förderung der Qualitätsproduktion; d) Einführung und Unterstützung besonders umweltschonender Produ ktionsmethoden.
2 Das zuständige Departement legt nach Rücksprache mit der kan- tonalen Rebbaukommission die Verwen dung der Mittel fest.

Art. 49

1 Der kantonale Rebbaufonds wir d geäufnet durch: a) Beiträge der Rebbewirtschafterinnen und -bewirtschafter pro Are b ewirtschafteten Reblandes; b) einen Beitrag der Gemeinde in Höhe von einem Fünftel der ge- samten Beiträge der Rebbewirtschaftenden der Gemeinde; c) Zinsen.
2 Die Höhe der Beiträge wird vom Kantonsrat
5) jährlich festgelegt.

Art. 50

1 Die Erhebung der Rebbewirtschafterbeiträge erfolgt durch die Gemeinden. Diese können die örtlichen Rebbauorganisationen damit beauftragen.
2 Das Landwirtschaftsamt stellt den Gemein den bzw. den Rebbau- organisationen Rechnung für den ihrer Re bfläche entsprechenden Betrag. Kennzeichnung Rebbaufonds Finanzierung Erhebung
der Vorschriften e Bekämpfung obligato- uerlich - tet die Berufsbildung im Bereich der Land- i- zialberufe. Diese umfasst: Schutz der Kulturpflanzen Gemeingefähr - liche Krank - heiten und Schädlinge Grundsatz

Art. 55

Der Regierungsrat ist befugt, für die landwirtschaftliche Berufsbi dung mit in- und ausländischen Partnern Verträge abzuschliessen und die ent sprechenden Beitragsverpflichtungen einzugehen. VII. Verwaltungsmassnahmen

Art. 56

1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses Gesetz, die Ausfüh- rungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügun- gen verletzt.
2 Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Bestimmu gen verletzt hat.

Art. 57

1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wur- de, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, werden Beiträge ganz oder teilweise zurückge- fordert.
2 Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind un- abhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuer- statten oder zu verrechnen. VIII. Übergangs - und Schlussbe stimmungen

Art. 58

Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben: a) das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes, Abschnitt: Bodenverbesserun- gen (Kantonales Meliorationsg esetz) vom 2. Juli 1956; b) das Gesetz über die obligatorische Viehversicherung (Viehver- sicherungs gesetz) vom 12. Dezember 1988; c) das Rebbaugesetz vom 18. Juni 1951; das Vermögen des be- stehenden Rebbaufonds wird in den neuen Rebbaufonds über- führt; Zusammen - arbeit Kürzung und Verweigerung von Beiträgen Rückerstattung von Beiträgen Aufhebun g bisherigen Rechts
pril 1954; nach der Annahme durch das Volk auf einen
1)
2) und in die kantonale G e- t 2000, S. 1542). p- vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. Jan u- vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. J a nuar ung gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. Juli ptember 2023, in Kraft getreten am S. 12). Inkrafttreten
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