Gemeindegesetz (120.100)
CH - SH

Gemeindegesetz

nwohnerge meinden n- zeichnet. e- ngelegenheiten sein, die nicht ausschliesslich Aufgaben men der Gesetze: m mungen; eilichen Aufgaben;
16) - , Flur - , Forst - , Handels - und Gewerbe - , Gesun d heits - , - und Sittenpolizei. 19) Einwohnerge - meinde
1. Begriff
2. Aufg a ben
e) ... 18) f) das Bestattungswesen; g) die Feuerwehr; h) ... 30) i) die Sicherstellung der elementaren Lebensbedürfnisse, ins sondere die Versorgung und die Entsorgung, sowie der Schutz der U mwelt; k) das Sozialhilfewesen, die Führung von Berufsbeistand ten, das Erbschaftswesen;
28) l) das Schulwesen; m) die Förderung des kulturellen Lebens und der Volksgesun heit; n) die Raumplanung; o) der öffentliche Verkehr; p) die Förderung der Volkswirtschaft.
Art. 3
1 Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung, der Gesetze und des i hnen zustehenden Ermessens selbständig.
2 Sie erlassen eine Ge meindeverfassung und die für die Organis tion und die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Gemeindereg- lemente.
Art. 4
1 Die Gemeinden erheben Steuern. Der Gemeindesteuerfuss wird mit dem Budget
31) festg esetzt.
2 Die Gemeinde ka nn Gebühren und Beiträge erheben.
Art. 5
1 Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Kantons.
2 Der Kanton und Gemeinden können vereinbaren, einander ei zelne Verwaltungsaufgaben gegen Entgelt zur Erledigung zu über- tragen.
3 Der Kanto n beteiligt sich am Finanzausgleich zwischen den G meinden. Autonomie Steuern und weitere Abgaben Kanton und Gemeinden
2) durchgeführt, Wahlen durch Behörden nach deren dnung. wählt: e meindeversammlung; r rat; ehörde. ä- Behörde gewählt worden Einwohnerrat und die Schulbehörde, e- h- ewählte Personen oder als
28) - oder G e- n können nicht gleichzeitig der jeweils ren. - oder Geschäftsprüfungskommission und der B e- en, der die entsprechende Aufsichtsbefugnis z u- Wahlverfahren Wahlfähigkeit Unverein - barkeiten
Art. 9a
24)
1 Schliessen sich Gemeinden zusammen, so können sie im Vertrag über den Zusammenschluss vorsehen, für di e laufende und eine weitere Amtsperiode von den in diesem Gesetz oder im Gemeinde- recht festgelegten Obergrenzen für die Zahl von Behörde mitglieder abzuweichen.
2 Für die gleiche Zeit können sie im Vertrag den vor dem Zusa menschluss selbständigen Gemeinden feste Sitzansprüche im Gemeinderat, der Schulbehörde sowie der Bürgerkommission ei räumen. In diesem Fall ist als Mitglied in die Behörde für den festen Sitz nur wählbar, wer in den entsprechenden Ortsteilen Wohnsitz hat.
3. Grundsätze der Geschäftsführung
Art. 10
1 Ein Mitglied des Einwohnerrates oder seiner Kommissionen tritt bei der Behandlung von Geschäften, die es persönlich betreffen, in den Ausstand. Die Gemeindeverfassung kann weitere Ausstands- gründe vors ehen.
2 Der Ausstand eines Mitglieds der Gemeindebehörden und Kom- missi onen sowie der im Dienst der Gemeinde stehenden Personen richtet sich nach dem Verwaltungs rechtspflegegesetz 3) .
Art. 11
1 Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Ei wohnerrates, der Gemeindebehörden un d der Kommissionen ist Protokoll zu füh ren.
2 Im Protokoll der Gemeindeversammlung, des Einwohnerrates und der Sitzungen der Gemeindebehörden sind mindestens festzuhal- ten: a) Ort und Zeit der Versammlung; b) der Name der vorsitzenden Person, bei Gemeindev ersam lungen und bei Sitzungen des Einwohnerrates die Zahl der an- wesenden Personen; bei anderen Sitzungen die Namen aller Anwesenden; c) die Namen der Antragstellerinnen und Antragsteller und die A d) die Verhandlungen summarisch, die Beschlüsse i m Wortlaut, bei Abstimmungen und Wahlen auch das E rgebnis; e) die Erwägungen, soweit ein Beschluss der Begründung bedarf. Gemeinde - zusammen - schluss Ausstand Protokoll
n- Erklärungen zu Protokoll ge ben. h- schreiben. e- t- ichen Erlasse. e- s- n ihrer amtlichen Eigenschaft ge- e- weigepflicht seiner Mitglieder und der nderat. ungsmässige Amtsdauer, wenn im chende Regelung getroffen worden ist. s- Einsicht in Protokolle Sammlung der Gemei nde - erlasse; Einsicht und Bezug Schweigepflicht Kommissionen
Art. 16
1 Neugewählte Behördemitglieder und neu in den Dienst d meinde eintretende Personen werden in der Regel in Gegenwart der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers von einem Mitglied des Gemeinderates oder einer von ihm beauf- tragten Person in ihr Amt eing eführt.
2 Über die Amtsübergabe ist e in Protokoll zu er stellen.
Art. 17
1 Die Gemeinde ordnet die Dienst - und Besoldungsverhältnisse i rer Behördemitglieder und der in ihrem Dienst stehenden Pers nen.
2 Soweit Vorschriften fehlen, gelten die Bestimmungen üb Dienstverhältnis des Staatsper sonals 4) sinngemäss.
3 Der Kanton kann den Gemeinden einen Beitrag an die Besoldung des Gemeindepräsidiums ausrichten. Das Nähere regelt der Kan- tonsrat 21) .
Art. 18
1 Die Behörden und die im Dienst der Gemeinde stehenden Pers nen sind für ihre Amtshandlun gen verantwortlich.
2 Die vermögensrechtliche Verantwortung richtet sich nach dem Haftungsge setz
5)
. II. Organisation der Gemeinde
1. Allgemeines
Art. 19
1 Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimm berechtigten, die ihre Rechte an der Urne oder in der Gemeindeversammlung aus ben.
2 Weitere Organe der Gemeinde sind: a) der Gemeinderat; b) die Gemeindepräsidentin oder der Gemeinde präsident; c) die Gemeindeschreiberin oder der Gemeinde schreiber; d) die Rechnungs - oder Geschäftsprüfung skommission; e) die Bürgerversammlung, die Bürgerkommission oder die Ei bürgerungskommission.
29)
3 Bei Gemeinden mit Einwohnerrat tritt dieser als Organ an die Stel- le der Gemeindeversammlung. Vorbehalten bleiben Art. 49 f. Amtsübergabe Dienst - und Besoldungs - verhältnisse Verantwortlich - keit Organe
len Recht. e- en zu enthalten über: - und smitgliedern; m mungen; n gen; g und Tausch von nräumung eines Baurechts; e- n- rt. 25 Abs. 3. a-
2) gaben zu. eindeversam mlung. Stimmr echt Gemeinde - verfassung Büro der Ein - wohner - gemeinde
1. Zusa mmen- setzung
2. Aufgaben Gemeinde - versammlung
1. Zusa mmen- setzung
Art. 25
1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident leitet die Gemeindeversam mlung.
2 Bei Verhinderung wird die Versammlung von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter (Art. 61) gelei tet.
3 In der Gemeindeverfassung kann die Wahl einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Gemeindeversammlung vorgesehen wer- den. In diesem Fall wählt die Gemeindeversammlung die Vizepr sidentin oder den Vizepräsidenten. Sie gehören dem Büro der Ei wohnergemeinde anstelle der Mitglieder des Gemeinderates an.
Art. 26
1 Der Gemeindeversammlung kommen folgende Befugnisse zu: a) die Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler auf die verfassungsmässige Amt sdauer; b) Beschlussfassung über die Änderung des Gemeindenamens und des Gemeindewap pens; c) Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit einer and ren Gemeinde, die Teilung der Gemeinde sowie über die Ä derung von Gemeindegrenzen mit Ausnahme von Grenzkor- rekturen; d) Erlass und Änderung der Gemeindeverfa s sung; e) Erlass und Änderung von allgemeinverbindlichen Geme regl ementen; f) Festlegung des Budgets
31) zusammen mit dem Steue r fuss; g) Beschlussfassung über andere Gemeindesteuern und Erlass oder Änderung von allgemeinverbindlichen Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge fes tgelegt werden; h) Genehmigung der Gemeinderechnung und allfälliger Separa rechnungen sowie gegebenenfalls des Rechenschaftsberic tes des Gemeinde rates; i) Beschlussfassung über neue Ausgaben und Kredite, soweit nicht der Gemeinderat zustän dig ist; k) Beschlussfassung über den Beitri tt zu einem Zweckverband, einen allfälligen Austritt sowie über die Auflösung eines Ver- bandes;
23) l) Beschlussfassung über die Errichtung öffentlichrechtlicher A stalten und Beteiligung an solchen; m) Beschlussfassung über die Gründung oder die Beteili gung an privatrechtlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmun- gen oder Organisationen sowie über die Gewährung von Da
2. Ve r samm - lungsleitung Aufgaben und Befug nisse
e- nschliesslich Gemeindeanstalten; tet; m- m- mmberechtigten in der Gemeinde-
24) htigten; t- ie Versammlung innert uführen. m- aden. te, insbesondere das Budget mit dem n- Einberufung Vorbereitung der Geschäfte Einladung und Vorl agen
ter Einschluss des Revisorenberichtes, die Vorlagen zum Erlass oder zur Änderung der Gemeindeverfassung und von al lgemei verbindlichen Reglementen sowie zu bedeutenden Kreditbegehren, legt der Gemeinderat den Stimmberechtigten spätestens zehn T ge vor der Versammlung schriftlich Bericht und Antrag vor.
Art. 30
1 In der Gemeinde wohnhafte Personen oder d ie im Dienst der Gemeinde stehenden Personen, die nicht stimmberechtigt sind, und die bei der Versammlungsleitung angemeldeten Medienvertr terinnen und Medienvertreter können der Versammlung als Zuhör rinnen oder Zuhörer beiwoh nen.
2 Sie haben sich auf den für sie bestimmten Plätzen, die von denj nigen der Stimmberechtigten zu trennen sind, aufzuhal ten.

Art. 31 Tonaufnahmen, soweit sie nicht zur Unterstützung der Protokollfüh-

rung dienen, und Bildaufnahmen sind nur gestattet, wenn die sammlung z ustimmt.
Art. 32
1 Die Versammlungsleitung kann nach erfolgter Mahnung das Wort ent ziehen, wenn Rednerinnen oder Redner offensichtlich nicht zur Sache sprechen.
2 Die Versammlungsleitung hat Personen, welche die Verhandlung stören, zur Ordnung zu mahnen und bei fortgesetzter Ordnung widrigkeit weg zuweisen.
3 Sofern es die Aufrechterhaltung der Ordnung erfordert, kann die Ve rsammlung unterbrochen oder aufgelöst werden.
4 In schweren Fällen kann das Büro Ordnungsbussen bis F
1'000. -- aussprechen oder Strafanzei ge erstatten.
Art. 33
1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident trägt der Ve rsammlung die Verhandlungsgegenstände vor oder lässt sie von anderen Berichter statterinnen oder Berichterstattern vortragen.
2 Auf Antrag des Gemeinderates kann zu diesem Zwecke und zu späteren ergänzenden Auskünften das Wort auch Fachpersonen ohne Stimmrecht erteilt werden, wenn die Versammlung damit ei verstanden ist. Öffentlichkeit Ton - und Bildauf nahmen Versamm - lungspolizei Bericht - erstattung zu Verhandlungs - gegenständen
ie Redezeitbeschränkung gilt e- l- chäften ste llen. n- itung das Los. zustimmen. m- b- hren im Kantonsrat
6) 21) gilt sinngemäss. Wird ein mlung. htigt. chnung sowie bei anderen Beschlüssen, sichtsbefugnis der Gemeindeversammlung ehen. Verh andlungs - ordnung Anträge zu traktandierten Geschäften Wahlen und Absti mmungen Stimmrecht der Versammlungs - leitung und der Mitgl ieder des Gemei nderates
Art. 38
1 Jede stimmberechtigte Person, die an der Versammlung tei nimmt, kann ihr neue Anträge über in der Befugnis der Gemeinde- versammlung liegende Geschäfte unterbrei ten.
2 Die Gemeindeversammlung entscheidet über die Erheblichkeit des A ntrages.
3 Wird der Antrag erheblich erklärt, kommt dem Gemeinderat das Vorprüfungsrecht zu. Spätestens innerhalb eines Jahres ist das Geschäft mit dem Bericht des Gemeinderates der Gemeindever- sammlung zu unterbreiten. Die Gemeindeversammlung kann die Frist angemessen verlängern.
4 Der Gemeinderat kann auf das Vorprüfungsrecht verzichten. In diesem Fall w ird der Antrag in der Versammlung behandelt.
3. Organisation mit Einwohnerrat a) Ordentliche Organisation
Art. 39
1 Die Gemeinde kann durch die Gemeindeverfassung die Gemei deorga nisation mit Einwohnerrat vorsehen.
2 Die Einführung oder Abschaffung kann nur auf den Beginn einer Amtsperiode erfol gen.
3 Die Zahl der Mitglieder des Einwohnerrates wird durch die G meindeverfassung festgelegt; sie be trägt jedoch mindestens zwölf.
Art. 40
1 Die Wahl des Einwohnerrates erfolgt nach dem proportionalen Wahl verfahren in e inem Wahlkreis.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem kantonalen Recht über die Wahl des Kantonsrates
7) 21)
.
3 Durch die Gemeindeverfassung kann bestimmt werden, dass die Wahl des Einwohnerrates nach dem Majorzverfahren oder in reren Wahlkreisen durchge führt wird.

Art. 41 Dem Einwohnerrat kommen unter Vorbehalt des Referendums die

Befugnisse der Gemeindeversammlung zu. Neue Antr ä ge Grundsatz Wahl Befugnisse
stimmung. ndums. ssung festzusetzende Zahl von Stimmberechtigten erlangt. e- erendum unterstellen. e- setz
2)
.
31) mit der Festsetzung des Steuerfusses unterliegt everfassung kann ndum vorgesehen werden. n- chen. Obligatorisches Referendum Fakultatives Referendum
1. Allgemei nes
2. Bei Fest - setzung des Voranschla- ges und des Steuerfusses Initiative
1. Gegen stand

Art. 46 Für das Verfahren bei Initiativen gilt das Wahlgesetz

2) , soweit in der Gemeindeverfassung keine besonderen Regelungen vorges hen werden.
Art. 47
1 Der Einwohnerrat wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellver- treter, sowie die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler. Sie bi den das Büro des Einwohnerrates. Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär hat im Büro beratende Stimme und das Recht, Antr ge zu stellen.
2 Der Einwohnerrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie regelt die Org anisation des Rates und die Befugnisse der Ratsmitglieder.
3 Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen des Einwohnerrates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
4 Die Verhandlungen sind öffentlich; die Geschäftsordnung regelt die Ausna hmen.
5 Der Beschluss über die Unterstellung unter das Referendum ist zu veröffentl ichen.

Art. 48 Der Einwohnerrat wählt die Rechnungs - oder G eschäftsprüfung kommission g emäss Art. 66 ff.

b) Ausserordentliche Organisation
Art. 49
1 Gemeinden mit weniger als 6'000 Einwohnerinnen und Einwoh- nern können in der Gemeindeverfassung vorsehen, neben dem Einwohnerrat die Gemeindeversammlung beizube halten.
2 Die Gemeindeverfassung regelt die Zuständigkeiten der Gemei deversammlung und des Ei nwohnerrates.
Art. 50
1 Geschäfte, die aufgrund dieses Gesetzes dem obligatorischen oder fakult ativen Referendum unterliegen, können der Gemeinde- versammlung nicht entzogen werden.
2 In der Gemeindeverfassung kann vorgesehen werden, dass nur die Schlussabstimmung in der Gemeindeversammlung stattfindet.
2. Verfahren Organisation des Einwohnerrates Rechnungs - oder G eschäfts - prüfungs - kommission Einwohnerrat und Gemeindever - sammlung Zuständigkeit der Gemeindever - sammlung
der Bestimmungen - oder G e- nwendbar. n- eben. n- st. - und Gebührenordnungen für e- e- nen Referaten. Mitgliederzahl Aufgaben und Befug nisse Vertretung der Gemeinde nach aussen Geschäfts - bereich
3 Der Gemeinderat kann die Besorgung bestimmter Geschäfte ei- nem Aus schuss oder einzel nen seiner Mitglieder übertragen.
4 Die Mitglieder bereiten die in ihren Amtsbereich fallenden G schäfte vor und stellen dem Rat A ntrag.

Art. 55 Der Gemeinderat verhandelt nach folgender G eschäftsordnung:

a) Die Präsidentin oder der Präsi dent beruft den Gemeinderat ein, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens ein Mitglied es verlangt b) Kein Mitglied darf ohne wichtigen Grund einer Sitzung fernble ben. c) Die Mitglieder sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stim abgabe ve r p flichtet. d) Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anw e send und stimmberechtigt ist. e) Der Ausstand richtet sich nach dem Verwaltungs rechts gesetz 3) ; ein ausstandspflichtiges Mitglied hat den Sitzungs raum vor Behandlung des Geschäftes zu ve r lassen. f) Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Traktanden fest, leitet die Verhandlungen und wacht über die Einhaltung der Geschäftsor d nung. g) Auf ein Geschäft, das den Mitgliedern vor der Sitzung nicht b kannt war, darf nu r eingetreten werden, wenn kein Mitglied Einsprache erhebt oder wenn der Rat die Behandlung als dringlich er klärt.
Art. 56
1 Ist der Gemeinderat oder eine Gemeindebehörde in einem G schäft nicht beschlussfähig oder sind sich widerspr echende Int ressen zu vertreten, so teilen sie dies dem für Gemeindeangel genheiten zuständigen Departement mit, welches in diesem Fall entscheidet.
2 Das Departement kann für das in Frage stehende Geschäft den Gemeinderat oder die Gemeindebehörde auch dur ch Ernennung ausserordentlicher Mitglieder ergänzen oder die Sache dem G meinderat oder der zuständigen Behörde einer anderen G emeinde zum Entscheid zuweisen.
Art. 57
1 Die Mitglieder des Gemeinderates sind für alle Beschlüsse, an denen sie mitgewirkt haben, verantwortlich, sofern sie sich nicht ausdrücklich zu Protokoll dag egen verwahrt haben. Geschäfts - ordnung Beschluss - unfähigkeit Verantwort - lichkeit
tzung verwahrt. e- r Beschlüsse der Gemeinde - t der im Dienst der Gemeinde st e- r- t des Gemeinderates tung; nommen. erates in Pflicht. e- g- e- s- Aufgaben und Befug nisse Inpflichtnahme Präsidial - verfügung
Art. 61
1 Ist in der Gem eindeverfassung nichts anderes geregelt, wählt der Gemeinderat die Vizepräsidentin oder den Vizepräsiden ten.
2 Bei Verhinderung der ordentlichen Stellvertreterin oder des Stel vertr eters vertritt das amtsälteste Mitglied die Gemeindepräsidentin oder den Ge meindepräsiden ten.
6. Gemeindeschreiberin oder Gemeinde schreiber

Art. 62 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber hat folge de Auf gaben:

a) Führung des Protokolls der Gemeindeversammlung und des Gemeinder a tes; b) Leitung der Gemeindekanzle i; c) Führung der Sammlung des Gemeinderechts; d) Führung des Stimmregisters, des Einwohnerregisters sowie der weiteren Register und des Gemeindearchivs, soweit der Gemeinderat die Führung nicht einem Behör denmitglied oder einer anderen im Dienst der Gem einde stehenden Person übertragen hat;
26) e) Besorgung der weiteren Geschäfte, die der Gemeindeschre berin oder dem Gemeindeschreiber durch Gesetz oder vom Gemeinderat über tragen sind.

Art. 63 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschr eiber hat im G meinderat sowie bei Behördesitzungen, in denen sie oder er das

Protokoll führt, beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stel- len.
Art. 64
1 Die Gemeindeverfassung kann vorsehen, dass für bestimmte G schäftsbereiche, insbesondere für das Erbschaftswesen, besonde- re Schreiberi nnen oder Schreiber bestimmt werden.
28)
2 Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs kommen ihnen die Rechte und Pflichten der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschrei- bers zu. Stellvertretung Aufgaben Antragsrecht Besondere Schreiberinnen oder Schreiber
oder Geschäftsprüfungs- mission m- gehören. n- i- tragen; Budget
31) den Vorschriften über den G e mein- hnungswesen entspricht. ü- hrer Aufgaben Auskunft zu erteilen. eisung der Rechnung und des Bud- ngel der Rec hnungsführung sowie eine gesetzwidrige ten. weise den Sitzungen ates, an denen die Rechnung beziehungsweise das S tellvertretung Wahl Aufgaben Akteneinsicht Bericht - erstattung
Budget 31) behandelt werden, mit beratender Stimme teil. Der Kommission steht das Recht der Antragstellung zu.
3 Stellt die Rechnungsprüfungskommission Fehler oder Ordnung widri gkeiten fest, teilt sie dies dem Gemeinderat mit. Werden diese nicht beh oben, erstattet sie der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat und dem für Gemeindeangelege nheiten zuständigen Departement Bericht.
4 Bei erheblichen Mängeln, Pflichtverletzungen, Missständen oder strafbaren Handlungen erstattet die Rechnungsprüfungskommiss on dem Gemeinderat sowie dem für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Departement unverzüglich B ericht.
Art. 69a
32)
1 Die Rechnungsprüfungsorgane müssen befähigt sein, ihre Aufga- ben bei der zu prüfenden Gemeinde zu erfüllen.
2 Befähigt ist das Rechnungsprüfungsorgan, wenn zumindest eine Person dieses Organs über ausreichende Kenntnisse des Gemein- definanzhaushalts, des Rechnungswesens und der Revision von Gemeindere chnungen verfügt.
3 Die Gemeindeverfassung kann anstelle der Rechnungsprüfungs- kommission vorsehen, dass eine öffentlich-rechtlich oder eine an- erkannte privatrechtlich organisierte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragt wird.
4 Die G rundlage für die Prüfung ist ein allgemein anerkanntes Prü- fungsregelwerk. Die Prüfungsbestätigung ist dem für Gemeindean- gelegenheiten zuständigen Departement mit der Jahresrechnung einzureichen.
Art. 70
1 Die Gemeindeverfassun g kann anstelle der Rechnungsprüfung kommission eine Geschäftsprüfungskommission vorsehen, der ne- ben den Aufgaben gemäss Art. 67 ff. weitere, in der Gemeindever- fassung umschriebene, Aufgaben z ukommen.
2 Bei der Organisation mit Einwohnerrat bestimmt die Ge ordnung ihre weit eren Aufgaben. Fachrevision Geschäfts - prüfungs - kommission
i-
8) anwend bar. assung bestimmt, welche Ausgaben durch die e- - oder Geschäft s- i- - und Sonderrechnungen s- twendig erachtet. i- -verluste sene Höhe Grundsatz Ausgaben - bewilligung Rechnungs - ablage Gemeinde - betriebe
des übergeordneten Rechts oder eines allgemein verbindlichen Gemeindereglements vollständig durch A bgaben finanziert werden und für die keine separate Betriebsrechnung ge führt wird. 23)
3
... 33)

Art. 76 Die Zweckbindung von Mitteln der Gemeinde ist wie eine Ausgabe

zu b eschliessen. Sie ist nur zulässig: a) zur Speisung von Fonds, die das übergeordnete Recht vo schreibt; b) ...
36) c) zur Speisung eines Fonds des Gemeinderechts, mit dem au serordent liche Einnahmen wie Mittel aus Devestitionen einem besonderen Zweck gewidmet werden. Fonds mit allge Zweckbestimmung sind unzulässig.
24)
Art. 77
1 Verwaltet eine Gemeinde Mittel im Interesse Dritter, kann sie da- für eine Einrichtung mit sel bständiger Sonderrechnung bilden.
2 Gemeindeeigene Bankinstitute führen ihre Geschäfte als sel ständige Anstalt.
Art. 78
33)
Art. 79
1 Erfüllt eine Gemeinde öffentliche Aufgaben gemeinsam mit and ren Gemeinden, stellt sie ihren Anteil jährlich in die Rechnung ein.
2 Zweckverbände teilen die Betriebsgewinne oder -verluste sowie die I nvestitionslasten auf die Gemeinden auf.
23) c) Haushaltsführung
Art. 80
33)

Art. 81 Der Gemeindesteuerfuss wird so angesetzt, dass er die Laufende

Rechnung mittelfristig ausgleicht. Er kann niedriger angesetzt wer- Spezial - finanzierungen Selbständige Sonderrech- nungen Gemeindever - bindungen Gemeinde - steuerfuss
und Steuerfuss müssen vor Beginn des Rechnungs jah-
31) mit dem Steuerfuss nicht genehmigt, so legt erfung e inen det
22)
26) e- führt: - und Nachnamen; ltern; dlungsfähigkeit; pflicht; Zeitpunkt der Festse tzung Grundsatz
26)
g) Haushalt - und/oder Familie nnummer; h) bei Ausländerinnen und Ausländern: Nummer im Ausländerr gister; i) Beruf und Art der Erwerbstäti gkeit.
3 Das für das Gemeindewesen zuständige Departement bestimmt die Merkmale, die Merkmalsausprägungen sowie die Nomenklat ren und Kodierschlüssel, soweit diese nicht durch das Bundesamt für Statistik festgelegt worden sind, sowie die erforderliche Histor sierung der Daten.
4 Der Gemeinderat legt in einem allgemein verbindlichen Regl ment die zusätzlichen Personendaten fest, die im Einwohnerregi ter zur Erfüllung von k ommunalen Verwaltungsaufgaben geführt werden.
Art. 89
26)
1 Wer in eine Gemeinde zuzieht, in ihr umzieht oder aus der G meinde wegzieht, hat dies innert 14 Tagen der zur Führung des Einwohnerregi sters zuständigen Stelle zu melden.
2 Die gleiche Pflicht obliegt natürlichen und juristischen Personen, die in der Gemeinde ohne Begründung eines Wohnsitzes eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine solche auf- geben.
3 Nicht meldepflichtig sind Personen, die sich ohne Begründung ei- nes Wohnsitzes weniger als drei Monate zu einem besonderen Zweck in der Gemeinde aufhalten.
4 Die Gemeinden können in einem allgemein verbindlichen Regl ment Personen, die Wohn- und Geschäftsräume entgeltlich oder unentgeltlich zur Allein- oder Mitbenutzung zur Verfügung stellen, verpflichten, ein- und ausziehende Vertragsparteien der zur Füh- rung des Einwohnerregisters zuständigen Stelle zu melden.
Art. 89a
27) Wer verpflichtet ist, kommunalen oder kantonalen Stellen den Wohn - oder Aufenthaltsort beziehungsweise die Änderung der im Einwohnerregi ster geführten Daten mitzuteilen, hat seine Pflicht mit der Meldung gemäss Art. 89 gegenüber allen kommunalen Stellen sowie den kantonalen Stellen erfüllt, welche berechtigt sind, die kantonal e Plattform «Personendaten» zu nutzen.
Art. 90
26)
1 Die meldepflichtigen Personen sind zur wahrheitsgetreuen Aus- kunft über die im Einwohnerregister geführten Daten verpflichtet. Meldepflicht
26) Wirkung der Meldung
27) Wahrheits - pflicht
26)
Zivilstand s- e- - und Pachtverträge oder andere Regelungen über die in- n- erinnen und Pächter; e- nerregister verfügen, sind verpflichtet, diese auf e- all ist die Wohnungsnummer ausserhalb der Wohnung gut - oder Auskunftspflicht verletzt, mit Busse «Personendaten» zur egisterführende Stelle nach Massgabe Auskunfts - pflicht
26) Wohnungs - identifikator und nummerierung
26) Straf - bestimmung
26) Übermittlung der Einwohner - registerdaten bei Wegzug
26)
Art. 95
26)
1 Der Gemeinderat bestimmt in einem allgemein verbindlichen Reg- lement die Bekanntgabe der Einwohnerregisterdaten an kommuna- le Stellen. Die Daten können in elektronischer Form zur Ver gestellt werden, wenn die Datensicherheit gewährleistet ist.
2 Die das Einwohnerregister führende Stelle teilt Name, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Wohnadresse und Zivilstand von Personen, welche die Zugehörigkeit zur entsprechenden anerkann- ten Kirche angegeben haben beziehungsweise bei denen sich auf- grund der elektronisch zugestellten Daten aus der Herkunftsg meinde eine entsprechende Zugehörigkeit ergibt, der Kirchgemei de beziehungsweise der anerkannten Kirche bei Zu-, Weg Umzug mit. Die Mitteilung kann in elektronischer Form erfolgen, wenn die Datensicherheit gewährleistet ist.
3 Die registerführende Stelle übermittelt die Einwohnerregisterdaten auf elektronischem Weg und in verschlüsselter Form zeitverzugslos auf die kantonale Plattform «Personendaten».
4 Der Regierungsrat regelt die weitere Bekanntgabe von Register- daten an kantonale Stellen.
Art. 96
26)
1 Der Kanton führt die elektronische Plattform «Personendaten».
2 Sie dient zum Austausch von Daten der Einwohnerregister mit dem Bundesamt für Statistik gemäss Art. 14 des Registerharmoni- sierungsge setzes sowie für kantonale statistische Zwecke.
3 Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung die kantonalen Stellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten nutzen können, und den Umfang der Nutzung.
4 Der Gemeinder at bezeichnet in einem allgemein verbindlichen Reglement die kommunalen Stellen, die für die Erfüllung ihrer Auf- gaben die Personendaten der entsprechenden Gemeinden unent- geltlich nutzen kö nnen, und den Umfang der Nutzung.
5 Zum Abgleich der Daten einer Per son kann auf der kantonalen Personendatenplattform der Personenidentifikator der Datensamm- lung des jeweiligen Datenbezügers als technisches Hilfsmittel ge- führt und der entsprechenden AHV -Nummer zugeordnet werden. Die Verknüpfung darf für die Datenbezüger n icht erkennbar sein.
Art. 96a
27) Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Abschnittes und des Registerharmonisierungsgesetzes erforderlichen näheren Be stimmungen. Bekanntgabe von Einwohner - registerdaten 26) Personendaten - plattform; Bezüger und Datenver - knüpfung
34) Verordnung
27)
nwohnergemeinde.
29) sidentin oder den -präsidenten, die Vizepräsiden- e- ler. n- u-
29) e- ewahrt werden. n- Erteilung des Bürger rechts Einbürgerungs - kommission, Bürgerver - sammlung und Bürger - kommis sion
29) Aufbewahrung wicht iger Akten
IV. Zusammenarbeit der Gemeinden
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 100
1 Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufga- ben: a) Zweck verbände errichten;
23) b) Aufgaben anderen Gemeinden übertragen; c) gemeinsame Verwaltungsstellen, Einrichtungen und öffentlic rechtliche Anstalten schaf fen; d) Einrichtungen anderer Gemeinden benützen und deren Pers nal beanspr uchen; e) sich an Unternehmen des privaten Rechts beteil i gen.
2 Die Gemeinden begründen eine solche Zusammenarbeit durch den A bschluss entsprechender Verträge beziehungsweise mit Zustimmung zur Verbandsor dnung.
3 Ist eine Aufgabe anders nicht zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.
Art. 101
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit unter den Gemeinden.
2 Er kann sich an der Zusammenarbeit beteiligen.

Art. 102 An der Zusammenarbeit können sich nach den Grundsätzen dieses

Gese tzes auch Gemeinden ausserhalb des Kantons beteiligen. Die Rechte der Aufsichtsorgane werden dadurch nicht b erührt.
Art. 103
1 Die Gemeinden können sich an Zweck - beziehungsweise G meindeverbänden von Gemeinden ausserhalb des Kantons beteil gen und Verträge über die Benützung von Einrichtungen und die Bea nspruchung von Personal ausserkantonaler Gemeinden ab- schliessen.
23)
2 Die entsprechenden Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Regi erungsrates.
3 Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Regelun gen. Formen Beteiligung des Kantons Beteiligung weiterer Gemeinden Beteiligung an ausser - kantonalen Einrichtungen
23) aufgaben. e- e- zung, Wahl und Einberufung der gen; KV). Unter Vorbehalt der Verbandsordnung Rechtsnatur Gründung Verbands - ordnung
3 Beschlüsse des Verbandes gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. e und lit. g sowie Beschlüsse über neue Ausgaben, die einen in der Verband- sordnung fes tzulegenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zu- stimmung der Gemeindeversammlung beziehungsweise der Ein- wohnerräte der Verbandsgemeinden. Die Verbandsordnung kann stattdessen die Möglichkeit des fakultativen oder obligator Referendums durch die Stimmberechtigten der Verband sgemein- den vorsehen.
4 Die Gemeinderäte der Verbandsgemeinden haben das Recht, den Verbandsorganen Anträge zu unterbreiten. Sie sind vor der Beschlussfassung über Geschäfte mit finanziellen Folgen für die Gemeinde anzuhören.
Art. 107
23)
1 Der Zweckverband erhebt von den beteiligten Gemeinden g mäss der Verbandsordnung Beiträge, soweit er seine Ausgaben nicht aus Gebühren oder anderen Einnahmen decken kann.
2 Der Zweckverband untersteht den Vorschriften über den Gemei dehau shalt und das Rechnungswesen.
Art. 108
23)
1 Für die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet der Zweckver- band.
2 Die beteiligten Gemeinden haften subsidiär entsprechend ihrem Anteil sverhältnis bei der Beitragspflicht.
3 Die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane richtet sich nach dem Ha ftungsgesetz.
Art. 109
23)
1 Der Zweckverband erlässt die zur Erfüllung seiner Aufgaben not- wendi gen Reglemente und trifft die entsprechenden Verfügungen.
2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz ist sinngemäss anwendbar.

Art. 110 23)

Der Zweckverband ist nach Möglichkeit als offener Verband einz richten.

Art. 110a 24)

1 Schliessen sich Gemeinden, welche an einem Zweckverband be- teilig t sind, zusammen, wird die neue Gemeinde im Zeitpunkt der Mittel - beschaffung und Haushalt Haftung Reglemente und Verfügungen Anschluss weiterer Gemeinden Gemeinde - zusammen - schluss
n- u- schlu ss ordnung keine andere Rege- h Beschluss des Regierungsrates, wenn die Aufgaben s- n- chen lässt. Der Beschluss ten über: e- erantwor tlich. h- Austritt Auflösung Gemeinde - vertrag Verantwort - lichkeit
Gegenüber den Angehörigen einer Gemeinde ist deren Gemeinde- rat verantwortlich.
3 Bei der Benützung von Einrichtungen und der Beanspruchung von Personal einer anderen Gemeinde bleibt die auftraggebende Gemeinde verantwortlich. V. Aufsicht und Rechtsschutz
1. Aufsicht
Art. 115
1 Die Gemeinden unterstehen der staatlichen Auf sicht.
2 Aufsichtsorgane sind: a) der Kantonsr at
21) ; in den vom Gesetz vorges ehenen Fällen; b) der Regierungsrat; c) das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement, sofern kein anderes Depart ement sachlich zuständig ist.
3 Das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement kon- trolliert regelmä ssig die Amts - und Verwaltungsführung der G meinden.

Art. 116 Den Aufsichtsorganen sind alle verlangten Akten vorzulegen und

Auskünfte zu erte ilen.
Art. 117
1 Benötigt der Gemeinderat als Vollzugsbehörde Weisungen oder Beistand, so kann er sich an das in der Sache zuständige Depar- tement we nden.
2 Auf Gesuch des Gemeinderates kann das Aufsichtsorgan an Si zungen einer Gemeindebehörde teilnehmen oder sich vertreten lassen.
3 Die Gemeindeverfassung und Reglemente, die einer Genehm gung be dürfen, können dem sachlich zuständigen Departement zur Vorprüfung unterbreitet werden.
Art. 118
1 Die Gemeindeverfassung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehm gung des Regi erungsrates. Zuständigkeit Auskunftspflicht der Gemeinde Beistandspflicht Genehmigungs - vorbehalt
1. Allgemei nes
u-
31) mit der Festsetzung des Steuerfusses; h- s- at, A bhilfe zu schaffen. emeinderat mit. e- ssern. b- l- olgenden Massnahmen treffen: ü- indeorganen oder Behördemitgli e-
21) einer G e- orübergehend das Recht auf Selbstverwaltung ganz oder ehen.
2. Besondere Genehmigun- gen Ermahnung Untersuchung Massnahmen des Regierungs - rates Entzug der Selbst - verwaltung
1. Zuständigkeit
2 Der Regierungsrat kann die nötigen vorsorglichen Massnahmen bis zum Entscheid des Kantonsrates
21) treffen.
Art. 124
1 Der Regierungsrat bestellt für die Gemeinde eine oder mehrere Sachwalterinnen oder einen oder mehrere Sachwalter, welche a stelle der Gemeindebehörden die Gemeindeverwaltung beso
2 Der Regierungsrat kann solche Gemeinden einer anderen G meinde unterstellen. Dabei üben die Behörden und die Mitarbeit rinnen und Mitarbeiter der verwaltenden Gemeinde die entspr chenden Funktionen der u nterstellten Gemeinde aus.

Art. 125 Die Kosten der Untersuchung sowie der angeordneten Massnah-

men hat die Gemeinde zu tragen, die hierfür Anlass gegeben hat.
Art. 126
23) Der Zweckverband und die übrigen der Zusammenarbeit der G meinden dienenden öffentlichrechtlichen Organisationen unterli gen wie die G emeinden der Staatsaufsicht.
2. Rechtsschutz
Art. 127
1 Beschlüsse der Gemeinde und des Einwohnerrates können innert
20 T agen von den Gemeindebehörden, von Stimmberechtigten und von Pers onen, die ein schutzwürdiges Interesse daran haben, mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden: a) wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen oder wenn Beschlüsse des Einwohnerrates mit einem Gemeind beschluss in Widerspruch st ehen; b) wenn sie offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausg hen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflicht gen zur Folge haben.
2 Vorbehalten bleiben Art. 82 bis des Wahlgesetzes
2) und Art. 51 d Ve rwaltungsrechtspflegegesetzes 3) .
3 Das Verfahren richtet sich nach den Art. 16 ff. des Verwaltung rechtspflegegeset zes
3)
.
2. Sachwalterin und Sachwalter Kosten Aufsicht über interkommunale Organisationen Beschwerde
3) an den Regierungsrat e rhoben nteresse gen. dnungen und Entscheide der Zweckverbände sowie der r- tände und halten. Rekurs Aufsichts , Rechtsver - weigerungs - und Rec hts - verzögerungs - beschwerde Entscheide der interkom - munalen Organisationen Sonder - regelungen
VI. Schlussbestimmungen
1. Änderung bisherigen Rechts

Art. 132 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt ge ändert:

a) das Gesetz über die vom Volke vorzunehmenden Abstimmun- gen und Wa hlen sowie über die Ausübung der Volksrechte (Wahlgesetz) vom 15. März 1904 2) :

Art. 2 lit. c Dieses Gesetz ist massgebend für das Verfahren bei:

c) den Abstimmungen und Wahlen in der Ei nwohnergemeinde.

Art. 6 lit. a Unter Vorbehalt von Art. 5 der Kantonsver fassung sind stimm wahlberec htigt:

a) bei Abstimmungen und Wahlen in der Bürgerversammlung: die am Heimatort wohnhaften Bürger;

Art. 9 Satz 1 Die Teilnahme an den eidgenössischen, kantonalen und Gemei deabstim mungen und Wahlen sowie an den Versammlungen Einwohnerge meinde ist bis zum 65. Altersjahr obligatorisch.

Art. 17 Die Einwohnergemeinde dient zur Ausübung der eidgenössischen,

kantonalen und örtlichen polit ischen Rechte.
Art. 30 Abs. 2
2 Die Abstimmungen in der Gemeinde finden in der Gemeindever- sammlung statt, soweit nicht das Gesetz oder die Gemeindeverfas- sung die Urnenabstimmung vo rsieht.

Art. 31 Aufgehoben

Art. 32 Abs. 1 und 2 Aufgehoben

Änderung bis - herigen Rechts
gen. ne Wahl-
9) : hren. ber 1991
10) : n- s- s- so wird das Gemeindebürgerrecht mit dessen Verlei- swirksam. d- emeindebürger rechts auf. a- n- Reglement
setzt, welche im einzelnen im von der Einwohnergemeinde zu er- lasse nden Reglement festzulegen sind. d) das Gesetz über die direkten Steuern vom 17. Dezember
1956 11) :

Art. 23 Ziff. I lit. e Vom rohen Einkommen werden abgezogen

I. bei allen steuerpflichtigen Personen e) Zuwendungen an den Kanton und die Schaffhauser Einwo ner - und Kirchgemeinden und deren Anstalten; Dritter Teil Ausgleichsfonds für finanz - und steuerschwache Gemeinden Aufgehoben

Art. 159 und Art. 160 Aufgehoben

2. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 133 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

a) das Gesetz über das Gemeindewesen für den Kanton Schaf hausen (Gemeindegesetz) vom 9. Juli 1892 12) ; b) das Gesetz betreffend die Schaffung von römisch - katholischen Kirchgemeinden vom 13. November 1967
13)
.
3. Übe rgangsbestimmungen

Art. 134 Die Gemeinden haben ihre Verfassungen innert drei Jahren seit

dem I nkrafttreten diesem Gesetz anzupassen.
Art. 135
1 Erlasse der Gemeinden sowie die Verbandsordn ungen von G meindeverbänden, die gestützt auf das bisherige Recht erlassen worden sind, be halten ihre Gültigkeit bei. Aufhebung bisherigen Rechts Anpassung der Gemeinde - verfas sung Weitergeltung bisherigen Rechts
d- s- ter. t- esamterneuerung. echsten Rechnungsjahr nach dem I n- n-
5 Prozent
6 Prozent hr nach dem Inkrafttreten 7 Prozent
8 Prozent
9 Prozent. n Zubehör bleiben im wahrt. e-
14)
15) und in die kantonale G e- Bestim mungen über Wah len Abschreibungen Kirchen Inkrafttreten
3 Sofern das gleichzeitig mit diesem Gesetz der Volksabstimmung unterbreitete Verfassungsgesetz über die Änderung der Kanton verfassung (Gemeindewesen) vom 17. August 1998 verworfen wird, fällt es dahin. Fussnoten:
1) SHR 101.100 .
2) SHR 160.100.
3) SHR 172.200.
4) SHR 180.100.
5) SHR 170.300.
6) SHR 171.110.
7) SHR 161.111.
8) SHR 611.100.
9) SHR 160.200.
10) SHR 141.100.
11) SHR 641.100.
12) SHR 120.100.
13) SHR 132.300.
14) In Kraft getreten am 1. Februar 2000 (Amt sblatt 1999, S. 1119).
15) Amtsblatt 1999, S. 1123.
16) Fassung gemäss G vom 21. Februar 2000, in Kraft getreten am 1. Januar 2001 (Amtsblatt 2000, S. 1354, 1355).
18) Aufgehoben durch G vom 22. September 2003, in Kraft getreten am
1. Januar 2004 (Amtsblatt 2003, S. 1387; 2004, S. 33).
19) Fassung gemäss G vom 8. Dezember 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2005 (Amtsblatt 2003, S. 1747; 2004, S. 1918).
21) Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
22) Aufgehoben durch G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 735, S. 1263).
23) Fassung gemäss G vom 22 . Januar 2007, in Kraft getreten am 1. Juli
2007 (Amtsblatt 2007, S. 115, S. 900).
24) Eingefügt durch G vom 22 . Januar 2007, in Kraft getreten am 1. Juli
2007 (Amtsblatt 2007, S. 115, S. 900).
26) Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2008, in Kraft getreten am 1. April 2009 (Amtsblatt 2008 , S. 1591, 2009, S. 290); von der Bundes- kanzlei genehmigt am 16. März 2009.
27) Eingefügt durch G vom 27. Oktober 2008, in Kraft getreten am 1. A ril 2009 (Amtsblatt 2008 , S. 1591, 2009, S. 290); von der Bundes- kanzlei genehmigt am 16. März 2009.
28) Fassung gemäss G vom 21. November 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2011, S. 1591, Amtsblatt 2012, S. 320).
sblatt 2016, S. 1301, S. 1900). om 8. März 2021, in Kraft getreten am 1. August
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