Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGAmtsGehG
Ausfertigungsdatum: 28.02.1964
Vollzitat:
"Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964 (BGBl. I S. 133), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975 +++)
§ 1
(1) Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts erhalten als Amtsgehalt (Dienstbezüge) ein Grundgehalt und einen Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes. Neben dem Amtsgehalt wird dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt.
(1a) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:
1. für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro und
2. für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.
(2) Im übrigen gelten die allgemeinen besoldungsrechtlichen und beihilferechtlichen Vorschriften, soweit nicht das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht besondere Vorschriften enthält.
§ 1a
(1) Das Grundgehalt des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird in Höhe des Amtsgehalts eines Bundesministers festgesetzt.
(2) Das Grundgehalt des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird in Höhe von eineinsechstel des Grundgehalts des Staatssekretärs festgesetzt.
(3) Die Grundgehälter der anderen Richter des Bundesverfassungsgerichts werden in Höhe des Grundgehalts der Präsidenten bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes festgesetzt. Dazu erhalten sie eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage wie die Präsidenten bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes.
§ 1b
Für den Familienzuschlag gilt der in der Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmte Satz; jedoch erhält der Präsident des Bundesverfassungsgerichts eineindrittel, der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts eineinsechstel der hiernach maßgebenden Beträge.
§ 1c
Der Präsident und der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts erhalten eine Dienstaufwandsentschädigung in derselben Höhe wie ein Bundesminister.
§ 1d
Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts haben das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes.
§ 2
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§ 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1963 in Kraft.
Schlußformel
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
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