Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffha... (916.432)
Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffha... (916.432)
Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffhausen
i-
1) sowie Art. 7
2) , Kanton Gemeinden
1 bis Gemeinden, die ihre bestehenden Sammelstellen neu zusam- menlegen, kann der Kanton unter Berücksichtigung der anfallenden Baukosten eine einmalige Anschubfinanzierung leisten. Die Höhe der Beiträge und die Bedingungen sind in einer Vereinbarung fest- zule gen 4)
2 Sie sorgen nach Massgabe der Vorschriften der VTNP für das Einsammeln und die Lagerung der auf ihrem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte.
§ 3
1 Die aufgrund der Entsorgung gemäss § 1 dieser Verordnung an- fallenden Kosten werden den Gemeinden anteilsmässig verrec net.
2 Die Gemeinden belasten die anfallenden Entsorgungskosten grundsätzlich den Inhabern und Inhaberinnen der tierischen N benprodukte.
3 Auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten kann verzichtet werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entstehen würde.
§ 4
1 Betriebe, welche tierische Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lassen, haben dem Veterinäramt die schriftliche Vereinbarung über die Sicherung der Entsorgung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 VTNP vorzulegen.
2 Das Departement des Innern kann nötigenfalls Schlacht - oder Le- bensmittelbetriebe schliessen, wenn die vorschriftsgemässe Ent- sorg ung der tierischen Nebenprodukte nicht gewährleistet ist.
§ 5 Das Veterinäramt sorgt im Einvernehmen mit dem Interkantonalen
Labor dafür, dass Plätze für das allfällige Vergraben von Tierkör- pern in ausserordentlichen Fällen vorge sehen werden.
§ 6 Die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenproduk-
ten aus dem Kanton Schaffhausen vom 21. Juni 2005 wird aufge- hoben. Kosten Entsorgung durch die Inh a- berin oder den Inhaber Vergraben von Tierkörpern Aufhebung bi s- herigen Rechts
3) und in die kantonale G e-
12. Januar 2024, S. 12). Inkrafttreten