Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffha... (916.432)
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Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffhausen

i-
1) sowie Art. 7
2) , Kanton Gemeinden
1 bis Gemeinden, die ihre bestehenden Sammelstellen neu zusam- menlegen, kann der Kanton unter Berücksichtigung der anfallenden Baukosten eine einmalige Anschubfinanzierung leisten. Die Höhe der Beiträge und die Bedingungen sind in einer Vereinbarung fest- zule gen 4)
2 Sie sorgen nach Massgabe der Vorschriften der VTNP für das Einsammeln und die Lagerung der auf ihrem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte.
§ 3
1 Die aufgrund der Entsorgung gemäss § 1 dieser Verordnung an- fallenden Kosten werden den Gemeinden anteilsmässig verrec net.
2 Die Gemeinden belasten die anfallenden Entsorgungskosten grundsätzlich den Inhabern und Inhaberinnen der tierischen N benprodukte.
3 Auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten kann verzichtet werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entstehen würde.
§ 4
1 Betriebe, welche tierische Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lassen, haben dem Veterinäramt die schriftliche Vereinbarung über die Sicherung der Entsorgung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 VTNP vorzulegen.
2 Das Departement des Innern kann nötigenfalls Schlacht - oder Le- bensmittelbetriebe schliessen, wenn die vorschriftsgemässe Ent- sorg ung der tierischen Nebenprodukte nicht gewährleistet ist.

§ 5 Das Veterinäramt sorgt im Einvernehmen mit dem Interkantonalen

Labor dafür, dass Plätze für das allfällige Vergraben von Tierkör- pern in ausserordentlichen Fällen vorge sehen werden.

§ 6 Die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenproduk-

ten aus dem Kanton Schaffhausen vom 21. Juni 2005 wird aufge- hoben. Kosten Entsorgung durch die Inh a- berin oder den Inhaber Vergraben von Tierkörpern Aufhebung bi s- herigen Rechts
3) und in die kantonale G e-
12. Januar 2024, S. 12). Inkrafttreten
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