Verordnung zum Gesundheitsgesetz (800.010)
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Verordnung zum Gesundheitsgesetz

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung zum Gesundheitsgesetz * (V GesG) vom 27. März 2000 (Stand 1. Januar 2024) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872 und Art. 43 des Gesundheitsgesetzes vom 26. April 1998, * beschliesst:

I. Berufe im Gesundheitswesen

Art. 1 * ...

Art. 2 * ...

Art. 3 * ...

II. Notfalldienst

Art. 4 Notfall- und Krankentransporte *

1
... *
2 Das Departement sorgt im Bereich der Humanmedizin für die zweckmässi - ge Organisation und Sicherstellung der Notfall- und Krankentransporte. Es kann dazu mit geeigneten Diensten entsprechende Zusammenarbeits-Ver - einbarungen abschliessen.
3 Für den Notfalldienst sind Leistungserbringer zugelassen, welche die vom Departement erlassenen Richtlinien erfüllen. Das Departement kann für den Rettungsdienst in alpinen und abgelegenen Gebieten besondere – von den Richtlinien abweichende – Einsatzdienste zulassen.

III. Gesundheitsvorsorge

Art. 5 Gesundheitsvorsorge/Prävention

1 Die Massnahmen der Gesundheitsvorsorge dienen insbesondere der Ge - sundheitsförderung- und Gesundheitserziehung, der Suchtprävention und Verhütung von Krankheiten.
2 Der Kanton betreibt eine Mütter- und Väterberatungsstelle oder sorgt mit - tels Leistungsauftrag für ein ausreichendes Angebot.

Art. 6 Fachkommissionen

1 Die Standeskommission setzt in den Bereichen Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung die notwendigen Fachkommissionen ein.

Art. 7 Besondere Massnahmen *

1 Besondere Massnahmen in der Gesundheitsvorsorge, wie periodische Schutzimpfungen usw. werden nach Absprache mit dem Kantonsarzt und dem Bundesamt für Gesundheitswesen durch die Standeskommission ange - ordnet.
2 Das Departement stellt für Reihenimpfungen Antrag an die Standeskom - mission. Die Teilnahme an öffentlichen Reihenimpfungen ist freiwillig. Die Standeskommission kann die Unentgeltlichkeit der Impfungen anordnen und bei Epidemiegefahr bestimmte Impfungen für obligatorisch erklären.
3 In Notfällen ordnet das Departement die vorsorglichen Massnahmen an.

Art. 8 * ...

Art. 8a * Passivraucherschutz

1 Es gilt ein Rauchverbot nach Massgabe der Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen.
2 Raucherräume nach Art. 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Pas - sivrauchen vom 3. Oktober 2008 sind erlaubt, Raucherlokale nach Art. 3 des Bundesgesetzes können auf Gesuch hin bewilligt werden.

Art. 8b * Anforderungen an Raucherräume und Raucherlokale

1 Ausreichend belüftet im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen ist der Raucherraum, wenn er Folgendes enthält:

1. eine mechanische Lüftung mit einer Zuführung von mindestens 36 m³

Frischluft pro Stunde und Platz oder

2. einen der Raumgrösse entsprechenden Luftreiniger mit HEPA-

Schwebstofffilter oder

3. eine der Raumgrösse angemessene Fensterfläche, die sich zur re -

gelmässigen Frischluftzufuhr öffnen lässt. Die Standeskommission kann für die Anforderungen gemäss Ziff. 1 bis 3 Ausführungsregelungen erlassen.
2 Raucherlokale im Sinne von Art. 3 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen müssen die Anforderungen nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 erfül - len.
3 Lüftungen oder Luftreiniger sind gemäss dem Stand der Technik zu war - ten.

IV. Verkehr mit Heilmitteln und Giften

Art. 9 Inverkehrbringen

1 Für das Inverkehrbringen von Heilmitteln und Giften sowie den Handel mit denselben sind die Vorschriften der Bundesgesetzgebung massgeblich.
2 Die Standeskommission erlässt hierzu die erforderlichen Ausführungsbe - stimmungen.

Art. 10 Versandhandel

1 Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist bewilligungspflichtig. *
2 Für die Bewilligung ist, unter dem Vorbehalt der Bundesgesetzgebung, das Departement zuständig.

V. Gesundheitsversorgung

Art. 11 Einrichtungen der Gesundheitsversorgung

1 Als Einrichtungen der Gesundheitsversorgung gelten insbesondere: a) Spitäler und Pflegeheime; b) Medizinische Rehabilitationseinrichtungen; c) Spitexdienste; d) Ambulante Tagesstätten; e) Einrichtungen für den Drogenentzug.
2 Die Standeskommission kann weitere stationäre und ambulante Einrichtun - gen der Gesundheitsversorgung nach Massgabe des Krankenversiche - rungsgesetzes als Leistungserbringer zulassen.

Art. 12 Qualitätskontrolle

1 Die der Pflege von Kranken dienenden Einrichtungen sowie die Alters- und Pflegeheime unterstehen der Aufsicht des Departementes.
2 Die Qualitätskontrolle erfolgt gemäss den Richtlinien der anerkannten Fa - chorganisationen im Gesundheitswesen.
3 Die Standeskommission kann ergänzende Bestimmungen zur Sicherstel - lung der Qualitätskontrolle erlassen. Art. 12a * Berichterstattung
1 Einrichtungen, an die der Kanton Kostenbeiträge leistet, haben dem Depar - tement jährlich gemäss dessen Vorgaben über die erbrachten Leistungen, die Kosten, die Finanzierung und weitere für Aufsicht und Planung relevante Fakten zu berichten.
2 Der Kanton ist befugt, die planungsrelevanten Leistungs- und Finanzkenn - zahlen der Leistungserbringer in geeigneter Form zu publizieren.
Va. Finanzierung * Art. 12b * Besondere Beiträge
1 Gestützt auf Art. 38a Abs. 2 2. Satz des Gesundheitsgesetzes kann der Kanton Beiträge ausrichten: a) an kantonseigene Heime, die nicht auf der Pflegeheimliste stehen; b) für nicht-pflegerische Leistungen wie Hauspflege oder Haushilfe, die von einer Institution im Auftrage des Kantons erbracht werden.
2 Die Standeskommission regelt die Details. Art. 12c * Akut- und Übergangspflege
1 Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 25 Abs. 2 KVG setzt das kumulati - ve Bestehen folgender Bedingungen voraus: a) Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert. Diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind nicht mehr notwendig. b) Der Patient benötigt eine qualifizierte fachliche Betreuung, insbeson - dere durch Pflegepersonal. c) Ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik ist nicht indiziert. d) Ein Aufenthalt in einer geriatrischen Abteilung eines Spitals ist nicht indiziert. e) Die Akut- und Übergangspflege hat die Erhöhung der Selbstpflege - kompetenz zum Ziel, sodass der Patient die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten Umgebung nutzen kann.
2 Soweit zusätzlich medizinische, therapeutische oder psychosoziale Betreu - ung oder Behandlung notwendig sind, können diese ambulant oder stationär als Einzelleistungen erbracht werden. Diese Massnahmen sind nicht Be - standteil der Akut- und Übergangspflege.
3 Die Standeskommission legt den Anteil der öffentlichen Hand an den zwi - schen Krankenversicherern und Leistungserbringern vereinbarten Vergütun - gen fest.

Art. 12d * Förderung ambulanter Behandlungen

1 Die Standeskommission bezeichnet Untersuchungen und Behandlungen, bei denen die ambulante Durchführung in der Regel wirksamer, zweckmäs - siger oder wirtschaftlicher ist als die stationäre.
2 Der Kanton beteiligt sich nur dann an den Kosten der stationären Durch - führung von Untersuchungen und Behandlungen nach Abs. 1, wenn beson - dere Umstände eine stationäre Durchführung erfordern. Besondere Umstän - de liegen insbesondere vor, wenn der Patient a) besonders schwer erkrankt ist, b) an schweren Begleiterkrankungen leidet, c) einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf oder d) besondere soziale Umstände vorliegen.
3 Das Spital dokumentiert die besonderen Gründe und stellt dem Gesund - heits- und Sozialdepartement die Dokumentation zur Verfügung. Das Ge - sundheits- und Sozialdepartement kann die Spitäler für bestimmte Untersu - chungen und Behandlungen von der Dokumentationspflicht befreien oder diese einschränken.
4 Das Gesundheits- und Sozialdepartement kann jederzeit umfassend Ein - sicht in die Patientenunterlagen nehmen. Art. 12e * Anerkannte Kosten
1 Die Standeskommission legt die normativ anerkannten Pflegekosten jähr - lich wie folgt fest: a) im stationären Bereich auf der Basis des anrechenbaren Aufwandes pro Tag und Pflegebedarfsstufe in gleichartigen Institutionen; b) im ambulanten Bereich auf Basis des anrechenbaren Aufwandes pro Leistungsart und -stunde in gleichartigen Institutionen; bei Spitex- Institutionen mit kantonalem Leistungsauftrag werden die Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen berücksichtigt.
2 Die Festlegung für ein Beitragsjahr erfolgt auf der Basis der Daten des vor - ausgehenden Rechnungsjahres. Für Fälle, in denen diese Daten zum Zeit - punkt der Festlegung nicht vorliegen, kann die Standeskommission das Nä - here regeln.

Art. 12f * Betriebsführung und Rechnungslegung

1 Die Standeskommission kann Bestimmungen über die Betriebs- und Rech - nungsführung, die Rechnungslegung, die Anrechnung von Aufwendungen und Erträgen, die Taxgestaltung sowie die wirtschaftliche Leistungserbrin - gung erlassen.

VI. Schlussbestimmung *

Art. 13 * Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege vom 27. März 2000 wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

27.03.2000 27.03.2000 Erlass Erstfassung -

25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 Abs. 2 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 2 aufgehoben -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 7 Titel geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Art. 10 Abs. 1 geändert -

25.10.2004 25.10.2004 Titel VI. eingefügt -

14.06.2010 01.01.2011 Art. 5 Abs. 2 eingefügt -

14.06.2010 14.06.2010 Art. 8a eingefügt -

14.06.2010 14.06.2010 Art. 8b eingefügt -

14.06.2010 01.01.2011 Art. 12a eingefügt -

14.06.2010 01.01.2011 Titel Va. eingefügt -

14.06.2010 01.01.2011 Art. 12b eingefügt -

14.06.2010 01.01.2011 Art. 12c eingefügt -

14.06.2010 01.01.2011 Art. 12d eingefügt -

14.06.2010 01.01.2011 Art. 12e eingefügt -

14.06.2010 01.01.2011 Art. 12f eingefügt -

14.06.2010 01.01.2011 Art. 13 eingefügt -

01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -

05.02.2018 01.06.2018 Erlasstitel geändert -

05.02.2018 01.06.2018 Art. 1 aufgehoben -

05.02.2018 01.06.2018 Art. 3 aufgehoben -

05.02.2018 01.06.2018 Art. 4 Titel geändert -

05.02.2018 01.06.2018 Art. 4 Abs. 1 aufgehoben -

05.02.2018 01.06.2018 Art. 12d geändert -

05.02.2018 01.06.2018 Art. 12e geändert -

05.02.2018 01.06.2018 Art. 12f geändert -

04.12.2023 01.01.2024 Art. 8 aufgehoben 2023-21

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 27.03.2000 27.03.2000 Erstfassung - Erlasstitel 05.02.2018 01.06.2018 geändert - Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 1 05.02.2018 01.06.2018 aufgehoben - Art. 1 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 1 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 2 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben - Art. 3 05.02.2018 01.06.2018 aufgehoben - Art. 4 05.02.2018 01.06.2018 Titel geändert - Art. 4 Abs. 1 05.02.2018 01.06.2018 aufgehoben - Art. 5 Abs. 2 14.06.2010 01.01.2011 eingefügt - Art. 7 25.10.2004 25.10.2004 Titel geändert - Art. 8 04.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023-21 Art. 8a 14.06.2010 14.06.2010 eingefügt - Art. 8b 14.06.2010 14.06.2010 eingefügt - Art. 10 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 12a 14.06.2010 01.01.2011 eingefügt - Titel Va. 14.06.2010 01.01.2011 eingefügt - Art. 12b 14.06.2010 01.01.2011 eingefügt - Art. 12c 14.06.2010 01.01.2011 eingefügt - Art. 12d 14.06.2010 01.01.2011 eingefügt - Art. 12d 05.02.2018 01.06.2018 geändert - Art. 12e 14.06.2010 01.01.2011 eingefügt - Art. 12e 05.02.2018 01.06.2018 geändert - Art. 12f 14.06.2010 01.01.2011 eingefügt - Art. 12f 05.02.2018 01.06.2018 geändert - Titel VI. 25.10.2004 25.10.2004 eingefügt - Art. 13 14.06.2010 01.01.2011 eingefügt -
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