Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäfte... (700.11)
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Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung

Weisung des Regierungsrates über die Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften in der kantonalen Verwaltung (BOA-Weisung) vom 19. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsbereich

1 Diese Weisung regelt die Zuständigkeiten und Prozesse für
1. die rechtkonforme und effiziente Abwicklung von Baugesuchs- und Planungs - geschäften innerhalb der kantonalen Verwaltung und
2. den Betrieb und die Weiterentwicklung des Systems «Baugesuchs- und Orts - planungsadministration» (BOA).

§ 2 Geltungsbereich

1 Diese Weisung gilt für die Zentralverwaltung, die dezentrale Verwaltung sowie für verwaltungsexterne Stellen nach § 3 Abs. 3, soweit dies für die reibungslose Ab - wicklung der Geschäfte erforderlich ist.

§ 3 Baugesuchs- und Ortsplanungsadministration

1 Das Generalsekretariat des Departements für Bau und Umwelt (GS DBU) betreibt BOA.
2 Baugesuchs- und Planungsgeschäfte innerhalb der kantonalen Verwaltung werden ausschliesslich über BOA abgewickelt.
3 Zur Gewährleistung medienbruchfreier Prozesse kann das GS DBU auch verwal - tungsexterne Stellen an BOA anbinden lassen, insbesondere:
1. Eidgenössischer Schiessoffizier (ESO)
2. Gebäudeversicherung Thurgau
3. Schweizerische Bundesbahnen SBB
4 Die in die Baugesuchs- und Planungsgeschäfte involvierten und an BOA angebun - denen Ämter, Fachstellen oder Organisationen werden in dieser Weisung als Institu - tionen bezeichnet.

§ 4 Prozessverantwortung

1 Das GS DBU ist verantwortlich für die Prozesse zur Abwicklung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften.
2 Es kann Weisungen betreffend die formelle Prozessabwicklung erlassen und für die Institutionen obligatorische Schulungen durchführen.
3 Die Institutionen stellen sicher, dass ihre internen Prozesse und Qualitätssiche - rungsmassnahmen eine weisungsgemässe Abwicklung der Geschäfte gewährleisten.
2. Abwicklung der Baugesuchs- und Planungsgeschäfte

§ 5 Koordinationsstelle

1 Das GS DBU führt die Baugesuchs- und Planungsgeschäftszentrale (BGZ).
2 Die BGZ nimmt die Bau- oder Planungsgesuche entgegen, erfasst die Gesuchsda - ten in BOA und führt die elektronischen Zirkulationsverfahren nach § 6 bis § 12 bei den von den Gesuchen betroffenen Institutionen durch.

§ 6 Vorzirkulation

1 Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang eines Gesuches startet die BGZ die Vorzirkulation.
2 Im Rahmen der Vorzirkulation prüfen die eingeladenen Institutionen innerhalb ei - ner Frist von fünf Arbeitstagen,
1. ob sie auch im Rahmen der Hauptzirkulation einzuladen sind, und
2. ob die Gesuchsunterlagen formell vollständig sind.
3 Sie können der BGZ für die Hauptzirkulation die Einladung weiterer Institutionen vorschlagen.

§ 7 Nachforderung von Unterlagen

1 Fehlen nach Abschluss der Vorzirkulation notwendige Unterlagen oder Angaben, setzt die BGZ der zuständigen Gemeinde eine angemessene Frist zur Nachreichung.
2 Mit der Fristansetzung wird darauf hingewiesen, dass das Geschäft nach unbenutz - ter Frist für zwei Monate sistiert und nach Ablauf der Sistierung abgeschlossen und retourniert wird.

§ 8 Hauptzirkulation

1 Liegen die Gesuchsunterlagen vollständig vor, startet die BGZ die Hauptzirkulati - on und informiert die zuständige Gemeinde über den avisierten Termin für die Über - mittlung der kantonalen Stellungnahmen, Berichte oder Entscheide.
2 Im Rahmen der Hauptzirkulation nehmen die eingeladenen Institutionen die mate - rielle Beurteilung des Gesuchs vor und erstellen die erforderlichen Stellungnahmen, Berichte oder Entscheide.

§ 9 Bearbeitungsfristen

1 Für die Bearbeitung von Baugesuchs- und Planungsgeschäften gelten ab Beginn der Hauptzirkulation bis zum Ausgang des Geschäfts die Bearbeitungsfristen gemäss Anhang 1.
2 Müssen die Stellungnahmen, Berichte oder Entscheide zu Baugesuchen mit weite - ren Bewilligungen koordiniert werden, gelten die Bearbeitungsfristen gemäss An - hang 2.
3 Bei Konzessionen gelten die Bearbeitungsfristen gemäss Anhang 3.
4 Die BGZ informiert die Gemeinden in Absprache mit den Institutionen in geeigne - ter Weise über wesentliche Verzögerungen bei der Bearbeitung der Geschäfte.

§ 10 Sistierung der Bearbeitungsfristen

1 Die Institutionen können laufende Bearbeitungsfristen in BOA mit folgenden Be - gründungen sistieren:
1. Auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers
2. Antwort der Gemeinde abwarten
3. Antwort Gesuchstellerin oder Gesuchsteller abwarten
4. Gutachten externe Fachstelle abwarten
5. Koordination Rechtsmittelverfahren
6. Unzureichende Unterlagen
2 Die Sistierungsfrist muss durch die Institutionen in BOA hinterlegt und der zustän - digen Gemeinde mitgeteilt werden.
3 Die Sistierung ist aufzuheben, sobald der Sistierungsgrund wegfällt und das Ge - schäft weiterbearbeitet werden kann.

§ 11 Umgang mit unzureichenden Unterlagen während der Hauptzirkulation

1 Bei inhaltlich unzureichenden Unterlagen wendet sich die betroffene Institution an die zuständige Gemeinde, setzt eine angemessene Frist zur Bereinigung und infor - miert die BGZ.
2 Mit der Fristansetzung wird darauf hingewiesen, dass das Geschäft nach unbenutz - ter Frist für zwei Monate sistiert und nach Ablauf der Sistierung abgeschlossen und retourniert wird.
3 Die bereinigten Unterlagen sind via BGZ einzureichen und in der BOA abzulegen.
4 Führt die Bereinigung zu einer Projektänderung, muss die Hauptzirkulation bei al - len Institutionen neu gestartet werden.

§ 12 Umgang mit Einsprachen

1 Erhält die BGZ Kenntnis von Einspracheverfahren im Zusammenhang mit hängi - gen Gesuchen, erfasst sie die Einsprache in BOA und informiert die betroffenen In - stitutionen per E-Mail über den Eingang.
2 Wird eine Institution im Rahmen eines Einspracheverfahrens im Zusammenhang mit hängigen Gesuchen zur Stellungnahme aufgefordert, sorgt die BGZ dafür, dass die betreffende Institution das Geschäft in BOA bearbeiten kann.

§ 13 Monitoring der Bearbeitungsfristen

1 Die BGZ wertet die Fristeinhaltung gemäss § 9 in Form von Monats- und Jahresbe - richten aus.
2 Ausgewertet wird die Fristeinhaltung auf Stufe BGZ für die gesamte Verwaltung und die Fristeinhaltung pro Institution.
3 Bei Institutionen, die ihre Beurteilungen, Bewilligungen und Entscheide nur ge - stützt auf Stellungnahmen vorangehender Institutionen erstellen können, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die vorangehende Institution ihre Arbeit abgeschlossen hat.

§ 14 Dokumentationspflicht

1 Die Institutionen erstellen ihre Dokumente im Rahmen der Vor- und Hauptzirkula - tion sowie der Bearbeitung nach § 9 Abs. 3 ausschliesslich in BOA.
2 Sie legen Stellungnahmen und Entscheide zusätzlich im PDF-Format in BOA ab.
3 Für das Geschäft relevante Informationen und Abklärungen sind mittels Notizen in BOA zu dokumentieren.

§ 15 Vorprüfungsberichte zu Planungsgeschäften

1 Werden bei der Erstellung von Vorprüfungsberichten zu Planungsgeschäften offen - sichtliche Widersprüche zwischen Stellungnahmen einzelner Fachstellen festgestellt, ist eine Bereinigung unter den betroffenen Institutionen anzustreben.
2 Ist eine rasche Bereinigung nicht möglich, ist im Vorprüfungsbericht ausdrücklich auf die festgestellten Widersprüche hinzuweisen.

§ 16 Geschäftsabschluss

1 Liegen die Stellungnahmen oder Entscheide vollzählig vor, übermittelt die BGZ diese mit einem Begleitschreiben, allfälligen weiteren Akten und der Rechnung für die Gebühren an die zuständige Gemeinde oder im Fall von § 113 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)
1 ) an das DBU.
1) RB 700
2 Die BGZ stellt sicher, dass Pläne und Dokumente vor der Übermittlung gemäss den Anordnungen des Departementes für Bau und Umwelt mit den erforderlichen Genehmigungsvermerken versehen werden, soweit keine elektronische Signatur ge - nügt.
3 Sie schliesst das Geschäft innert fünf Arbeitstagen nach der Übermittlung gemäss Abs. 1 in BOA ab und informiert alle betroffenen Institutionen über den Abschluss.
4 Die BGZ stellt die vorschriftsgemässe Archivierung der via BOA abgewickelten Baugesuchs- und Planungsgeschäfte sicher.

§ 17 Gebühren

1 Die Institutionen erfassen die von ihnen erhobenen Gebühren in BOA.
2 Die BGZ ist zuständig für die koordinierte Einforderung der in Rechnung gestell - ten Gebühren.
3 Den Institutionen werden die eingegangenen, von ihnen auferlegten Gebühren nach Abzug einer Bearbeitungspauschale von 10 % jeweils per Ende eines Rechnungsjah - res gutgeschrieben.
3. Betrieb und Weiterentwicklung der BOA

§ 18 BOA-Support

1 Das GS DBU stellt den First-Level-Support von BOA sicher. Kann das Problem nicht gelöst werden, wird die Anfrage an den Second-Level-Support weitergeleitet.
2 Das Amt für Informatik (AFI) stellt den Second-Level-Support von BOA sicher. Kann das Problem nicht gelöst werden, wird die Anfrage an den Third-Level-Sup - port des Herstellers weitergeleitet.

§ 19 Betriebskommission BOA

1 Die Betriebskommission BOA (BK BOA) koordiniert den Betrieb und die Weiter - entwicklung von BOA, stellt die Einhaltung der Grundsätze nach § 20 sicher und entscheidet im Rahmen des Budgets über Anträge auf Ausweitung und Weiterent - wicklung des Systems.
2 Sie besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des GS DBU, des Amtes für Raumentwicklung (ARE), des Amtes für Umwelt (AfU), des AFI und des Amtes für Geoinformation (AGI).
3 Das GS DBU leitet die BK BOA und stellt die Geschäftsführung sicher.
4 Die Institutionen können über das GS DBU Anträge an die BK BOA stellen.
5 Bei Konflikten innerhalb der BK BOA entscheidet gemäss § 20 Abs. 1 der Infor - matikverordnung (ITV)
1 ) der Steuerungsausschuss Informatik.

§ 20 Grundsätze für Weiterentwicklungen

1 Für die Weiterentwicklung von BOA gelten folgende Grundsätze:
1. Sie entspricht der IT-Strategie des Kantons.
2. Von neuen Anforderungen profitieren möglichst viele Nutzerinnen und Nut - zer.
3. Neue Anforderungen behindern keine bestehenden Funktionen.
4. Die Terminplanung für die Weiterentwicklung der BOA ist auf die Fabasoft- Standard-Releases abzustimmen.

§ 21 Aufgaben AFI

1 Das AFI berät die BK BOA in technischen Fragen.
2 Es ist ausserdem zuständig für:
1. das Release-Management
2. die technische Sicherung der Daten
3. die Koordination der technischen Umsetzung von Weiterentwicklungen
4. die Unterstützung beim Testing

§ 22 Kommunikation

1 Das GS DBU informiert in angemessener Form über bevorstehende Weiterent - wicklungen.
2 Nach jedem erfolgten Release werden Release-Notes erstellt und in angemessener Form kommuniziert.

§ 23 Budgetverantwortung

1 Das AFI berücksichtigt BOA und allfällige Weiterentwicklungen im Informatik - budget.
2 Beschaffungen erfolgen zentral durch das AFI auf Antrag der BK BOA.
1) RB 172.31
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 19.12.2023 01.01.2024 Erstfassung 51/2023
Anhang 1: Bearbeitungsfristen (Tage) für Baugesuche und Planungs geschäfte ab Beginn der Hauptzirkulation Hauptzirkulation alle Institutionen UVP - Fachstelle (UVB -Beurteilung) Schlussbearbeitung Abt. OP und BaB ARE Schlusslesung ARE (3 AT Abteilungs - , 2 AT Amtsleitung) Genehmigung/Ausfertigung und Versand Total (von Start Hauptzirkulation bis Ausgang) Baugesuche innerhalb Bauzone 15 5 20 Baugesuche innerhalb Bauzone mit Beur- teilung eines Umweltverträglichkeitsbe- richts (UVB)
50 10 5 65 Baugesuche ausserhalb Bauzone 15 15 5 5 40 Baugesuche ausserhalb Bauzone mit Be- urteilung eines Umweltverträglichkeits- berichts (UVB)
50 10 15 5 5 85 Planungsgeschäfte (Gestaltungspläne, Zonenplanänderungen usw.)
20 30 5 10 65 Planungsgeschäfte mit Beurteilung eines Umweltverträglichkeitsberichts (UVB)
1)
50 10 30 5 10 105 Umfangreiche Planungsgeschäfte (Orts- planungsrevisionen)
40 65 5 10 120
1) UVP -pflichtige Anlagen, die im Gestaltun gsplanverfahren geprüft werden.
1 Anhang 2: Bearbeitungsfristen für Baugesuche bei Koordination mit weiteren Bewilligungen ab Beginn der Hauptzirkulation AfU FA ARE Institutionen - Fachstelle (UVB -Beurteilung) -Amt Baugesuche innerhalb Bauzone mit abfallrechtlicher Bewilligung oder Abbaubewilligung
15 15 5 15 5 5 60 Baugesuche innerhalb Bauzone mit abfallrechtlicher Bewil- ligung oder Abbaubewilligung mit Umweltverträglichkeits- prüfung (UVP)
50 10 15 5 15 5 5
105 Baugesuche ausserhalb Bauzone mit abfallrechtlicher Bewilligung oder Abbaubewilligung
15 15 5 15 5 15 5 5 80 Baugesuche ausserhalb Bauzone mit abfallrechtlicher Bewilligung oder Abbaubewilligung mit Umweltverträg- lichkeitsprüfung (UVP)
50 10 15 5 15 5 15 5 5
125 Baugesuche innerhalb Bauzone mit Prüfung Voruntersu- chung/Sanierungsprojekt belasteter Standort oder mit Prü- fung Bodenschutzkonzept bei landwirtschaftlichen Spezial- bauten
15 30 5
50
2 AfU FA ARE Hauptzirkulation alle Institutionen UVP - Fachstelle (UVB -Beurteilung) Erstellung Bewilligungsentwurf Ämtervernehmlassung Bewilligung Rechtliches Gehör Schlussbearbeitung Bewilligungs -Amt Berichtsüberprüfung Bearbeitung Rodungsbewilligung Anhörung BAFU Schlussbearbeitung Abt. BaB ARE Schlusslesung ARE Ausfertigung / Versand Total (von Start Hauptzirkulation bis Ausgang) Baugesuche ausserhalb Bauzone mit Prüfung Voruntersu- chung/Sanierungsprojekt belasteter Standort oder mit Prü- fung Bodenschutzkonzept bei landwirtschaftlichen Spezial- bauten
15 30 15 5 5 70 Abwasserreinigungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 20'000 Einwohnergleichwerten mit UVP
50 10 15 15 5 5
100 Baugesuche ausserhalb Bauzone mit Rodungsbewilligung (Rodung kleiner als 5000 m
2 )
15 30 15 5 5 70 Baugesuche ausserhalb Bauzone mit Rodungsbewilligung (Rodung grösser als 5000 m 2 )
15 (30) 40 15 5 5 80
Anhang 3: Bearbeitungsfristen bei Konzessionen Hauptzirkulation alle Institutionen Koordinierte Stellungnahme ARE, BaB UVP - Fachstelle (UVB -Beurteilung) Vorbereitung und Durchführung öffentliche Auflage Erstellung Entscheid Ausfertigung und Versand Total (von Start Hauptzirkulation bis Ausgang) Konzessionen nach WNG oder UNG mit öffentlicher Auflage
15 15 55 10 5 100 Konzessionen nach WNG oder UNG mit öffentlicher Auflage und Umweltverträg- lichkeitsprüfung (UVP)
50 10 55 10 5 130
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