Anwaltsverordnung
                            Anwaltsverordnung (AnwV)  Vom 4. April 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Gestützt auf Art.  18 und Art.  19 des Anwaltsgesetzes  1  )    sowie Art. 45 Abs. 1 der  Kantonsverfassung  2  )  von der Regierung erlassen am 4. April 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug des Anwaltsgesetzes  3  )  , soweit nicht die Ver  -  ordnung über die Anwaltsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufsichtskommission
                            1. Besetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichtskommission entscheidet über:  a)  die Erteilung der Praktikumsbewilligung;  b)  die Zulassung zur Anwaltsprüfung;  c)  die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen entscheidet die Aufsichtskommission in Fünferbesetzung, so  -  weit das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   nichts anderes vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann ein Mitglied der Aufsichtskommission an einem Entscheid nicht mitwirken  oder befindet es sich im Ausstand, zieht die Präsidentin oder der Präsident ein stell  -  vertretendes Mitglied bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 2. Beschlussfassung
                            1  Die Aufsichtskommission entscheidet in der Regel nach mündlicher Beratung. Zur  gültigen Beschlussfassung muss sie vollzählig besetzt sein. Es gilt das einfache  Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  310.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  310.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  310.210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtskommission kann auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn alle Mit  -  glieder damit einverstanden sind und kein Mitglied eine mündliche Beratung ver  -  langt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aktuarin oder der Aktuar wirkt gemäss den Instruktionen der Präsidentin oder  des Präsidenten der Aufsichtskommission am Verfahren mit. Sie oder er hat bei der  Entscheidfindung beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwaltsregister und öffentliche Liste
                            1  Eintragungen ins kantonale Anwaltsregister und in die öffentliche Liste sowie de  -  ren Löschung werden im Kantonsamtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission
                            1  Die Mitglieder der Aufsichtskommission erhalten ein Taggeld von 500 Franken.  Dauert die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit weniger als vier Stunden,  wird nur das halbe Taggeld ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel  17 der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons  Graubünden  1  )    gilt für die Mitglieder der Aufsichtskommission nicht. Die übrigen  Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons  Graubünden   sind   anwendbar,   soweit   im   Anwaltsgesetz   und   dieser   Verordnung  nichts anderes vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gebühren
                            1  Gesuchstellende haben folgende Gebühren zu entrichten:  a)  *  für die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister und in die öffentliche Liste:  Fr. 200.–  b)  für eine Praktikumsbewilligung und deren Verlängerung:  Fr. 100.–  c)  für eine Disziplinarbescheinigung:  Fr. 50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Gebühren sind geschuldet:  a)  für Löschungen im kantonalen Anwaltsregister und in der öffentlichen Liste  sowie deren Veröffentlichung;  b)  für Änderungen im kantonalen Anwaltsregister und in der öffentlichen Liste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren für andere Amtshandlungen und Verfügungen der Aufsichtskom  -  mission richten sich nach den für die kantonalen Verwaltungsbehörden geltenden  allgemeinen Bestimmungen. Die maximale Gebührenhöhe bestimmt sich nach dem  Anwaltsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  310.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2023  01.04.2023  Erlass  Erstfassung  2023-010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2023  01.01.2024  Art. 6 Abs. 1, a)  geändert  2023-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  04.04.2023  01.04.2023  Erstfassung  2023-010