Anwaltsverordnung (310.200)
CH - GR

Anwaltsverordnung

Anwaltsverordnung (AnwV) Vom 4. April 2023 (Stand 1. Januar 2024) Gestützt auf Art. 18 und Art. 19 des Anwaltsgesetzes 1 ) sowie Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 2 ) von der Regierung erlassen am 4. April 2023

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Anwaltsgesetzes 3 ) , soweit nicht die Ver - ordnung über die Anwaltsprüfung
4 ) Anwendung findet.

Art. 2 Aufsichtskommission

1. Besetzung
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Aufsichtskommission entscheidet über: a) die Erteilung der Praktikumsbewilligung; b) die Zulassung zur Anwaltsprüfung; c) die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister.
2 In den übrigen Fällen entscheidet die Aufsichtskommission in Fünferbesetzung, so - weit das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
5 ) nichts anderes vorsieht.
3 Kann ein Mitglied der Aufsichtskommission an einem Entscheid nicht mitwirken oder befindet es sich im Ausstand, zieht die Präsidentin oder der Präsident ein stell - vertretendes Mitglied bei.

Art. 3 2. Beschlussfassung

1 Die Aufsichtskommission entscheidet in der Regel nach mündlicher Beratung. Zur gültigen Beschlussfassung muss sie vollzählig besetzt sein. Es gilt das einfache Mehr.
1) BR 310.100
2) BR 110.100
3) BR 310.100
4) BR 310.210
5) BR 370.100
2 Die Aufsichtskommission kann auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn alle Mit - glieder damit einverstanden sind und kein Mitglied eine mündliche Beratung ver - langt.
3 Die Aktuarin oder der Aktuar wirkt gemäss den Instruktionen der Präsidentin oder des Präsidenten der Aufsichtskommission am Verfahren mit. Sie oder er hat bei der Entscheidfindung beratende Stimme.

Art. 4 Anwaltsregister und öffentliche Liste

1 Eintragungen ins kantonale Anwaltsregister und in die öffentliche Liste sowie de - ren Löschung werden im Kantonsamtsblatt veröffentlicht.

Art. 5 Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission

1 Die Mitglieder der Aufsichtskommission erhalten ein Taggeld von 500 Franken. Dauert die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit weniger als vier Stunden, wird nur das halbe Taggeld ausgerichtet.
2 Artikel 17 der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden 1 ) gilt für die Mitglieder der Aufsichtskommission nicht. Die übrigen Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden sind anwendbar, soweit im Anwaltsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 6 Gebühren

1 Gesuchstellende haben folgende Gebühren zu entrichten: a) * für die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister und in die öffentliche Liste: Fr. 200.– b) für eine Praktikumsbewilligung und deren Verlängerung: Fr. 100.– c) für eine Disziplinarbescheinigung: Fr. 50.–
2 Keine Gebühren sind geschuldet: a) für Löschungen im kantonalen Anwaltsregister und in der öffentlichen Liste sowie deren Veröffentlichung; b) für Änderungen im kantonalen Anwaltsregister und in der öffentlichen Liste.
3 Die Gebühren für andere Amtshandlungen und Verfügungen der Aufsichtskom - mission richten sich nach den für die kantonalen Verwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Bestimmungen. Die maximale Gebührenhöhe bestimmt sich nach dem Anwaltsgesetz
2 )
.
1) BR 170.420
2) BR 310.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.04.2023 01.04.2023 Erlass Erstfassung 2023-010
19.12.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 1, a) geändert 2023-038
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 04.04.2023 01.04.2023 Erstfassung 2023-010

Art. 6 Abs. 1, a) 19.12.2023 01.01.2024 geändert 2023-038

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