Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (163.23)
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Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland

1 163.23 Geschäftsreglement des Regionalgerichts Bern-Mittelland (GeschR RG BM) vom 09.11.2010 (Stand 01.01.2024) Das Regionalgericht Bern-Mittelland, in Ausführung von Artikel 12 i. V. m. Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Juni
2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 ) , beschliesst:
1 Stellung und Organisation

Art. 1

Stellung
1 Das Regionalgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2 Unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse der Justizverwaltungsleitung und des Obergerichts ist das Regionalgericht in Verwaltung und Organisation selbstständig. *
3 Wo nötig, sprechen sich die Leitungsorgane mit jenen der übrigen in der Re gion Bern-Mittelland ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden und dem Obergericht ab. *

Art. 2

Grundsätze der Selbstverwaltung
1 Die Leitungsorgane beachten sinngemäss die allgemeinen Grundsätze der Steuerung von Finanzen und Leistungen gemäss Artikel 3 des Finanzhaus haltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG) 2 ) . *
2 Das Regionalgericht bekennt sich gegen innen und aussen zum Grundsatz der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsge heimnisses und des Datenschutzes.
1) BSG 161.1
2) BSG 620.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-65
163.23 2

Art. 3

Abteilungen
1 Das Regionalgericht gliedert sich in eine Zivil- und eine Strafabteilung, die sich nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen selbstständig organi sieren.
2 Jede Abteilung wird durch eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter geführt.
2 Organe und Funktionen

Art. 4

1 Die Organe des Regionalgerichts sind: a die Richterkonferenz, b die Geschäftsleitung, c * die Konferenzen der beiden Abteilungen.
2.1 Richterkonferenz

Art. 5

Zusammensetzung und Stimmrecht
1 Alle dem Regionalgericht durch das Obergericht zugeteilten ordentlich gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bilden die Richter konferenz.
2 Jede Gerichtspräsidentin und jeder Gerichtspräsident verfügt unabhängig vom Beschäftigungsgrad über eine Stimme.
3 Die ausserordentlich eingesetzten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsi denten können mit beratender Stimme an der Richterkonferenz teilnehmen. Ab einer Einsatzdauer von sechs Monaten sind sie wie die ordentlich gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten stimmberechtigt.
4 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung übernimmt den Vorsitz der Richterkonferenz (Art. 82 Abs. 2 Bst. a GSOG).

Art. 6

Aufgaben
1 Die Richterkonferenz schlägt dem Obergericht eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden der Geschäftslei tung für die Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 82 Abs. 4 GSOG).
3 163.23
2 Sie wählt a die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren, wobei diese oder dieser aus der nicht den Vor sitz stellenden Abteilung stammen muss und von dieser Abteilung vorge schlagen wird, b die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber für die Dauer von drei Jahren, c die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der leitenden Gerichtsschreibe rin oder des leitenden Gerichtsschreibers für die Dauer von drei Jahren, wobei diese oder dieser aus der nicht die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber stellenden Abteilung stammen muss und von dieser Abteilung vorgeschlagen wird, d die Ressourcenverantwortliche oder den Ressourcenverantwortlichen.
3 Die oder der Vorsitzende sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind vorzugsweise gleichzeitig Leiterin oder Leiter ihrer Abteilung.
4 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber sowie deren oder dessen Stellvertretung sind vorzugsweise gleichzeitig federführen de Gerichtsschreiberin oder federführender Gerichtsschreiber ihrer Abteilung.
5 Die Richterkonferenz wählt auf Antrag der Geschäftsleitung weitere Mitglieder der Geschäftsleitung (Art. 82 Abs. 3 GSOG).
6 Sie weist die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten den Abteilun gen zu.
7 Sie legt für den Vorsitz der Geschäftsleitung und dessen Stellvertretung die Entlastung von den Aufgaben in der Rechtsprechung fest.
8 Sie legt für die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichts schreiber und deren oder dessen Stellvertretung die Entlastung von den or dentlichen Aufgaben fest.
9 Sie ist zuständig für den Erlass und die Änderung dieses Geschäftsregle ments, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Obergericht.

Art. 7

Einberufung, Traktandierung
1 Die Richterkonferenz wird von der oder dem Vorsitzenden der Geschäftslei tung einberufen, a sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht,
163.23 4 b wenn ein Viertel der Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten dies verlangt, wobei dieser Antrag bei der oder dem Vorsitzenden der Ge schäftsleitung zusammen mit den zu traktandierenden Geschäften einzu reichen ist, c mindestens aber einmal pro Jahr.
2 Die Teilnahmeberechtigten werden zu den Sitzungen schriftlich (auch per E- Mail), mindestens zehn Tage im Voraus und unter Abgabe der Traktanden ein geladen. Allfällige Unterlagen sind beizulegen.
3 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber oder ihre oder seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Art. 8

Beschlussfassung
1 Die Richterkonferenz beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebe nen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
2 Sind weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten, ist eine zweite Richterkonferenz einzuberufen. Diese entscheidet mit der Mehrheit der abge gebenen Stimmen.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet a bei Beschlüssen: der Stichentscheid der oder des Vorsitzenden; b bei Wahlen: das Los.
4 Ein Viertel der an der Sitzung teilnehmenden Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten kann geheime Wahlen verlangen.
5 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt in diesem Fall schriftlich (auch per E-Mail) durch entsprechende Erklärung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung.
2.2 Geschäftsleitung

Art. 9

Zusammensetzung und Stimmrecht
1 Die Geschäftsleitung besteht aus a der oder dem Vorsitzenden, b der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden, c der leitenden Gerichtschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber, d der oder dem Ressourcenverantwortlichen.
2 Alle Mitglieder verfügen über je eine Stimme.
5 163.23
3 Die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter des kantonalen Zwangsmass nahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts, des Jugendgerichts sowie der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland nehmen an den Sitzungen teil, soweit die traktandierten Geschäfte ihre Behörde betreffen. Sie haben beraten de Stimme.

Art. 10

Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zustän dig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für a die Erarbeitung der jährlichen Ressourcenvereinbarung mit dem Oberge richt, b die Erarbeitung der notwendigen Vereinbarungen mit der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, dem kantonalen Zwangsmassnah mengericht, dem Wirtschaftsstrafgericht und dem Jugendgericht, c die Bewirtschaftung der dem Regionalgericht zur Verfügung stehenden Ressourcen, d die Ernennung einer oder eines stellvertretenden Ressourcenverantwortli chen, e das Personalwesen des Regionalgerichts, insbesondere für die Anstel lung des Personals, dessen Zuteilung auf die Abteilungen und die Aushil fe in anderen Abteilungen, f die Aufsicht über den Sekretariatsbetrieb, g die Aufsicht über das Rechnungswesen, h * den Entscheid über die Aushilfe von Gerichtpräsidentinnen und Gerichts präsidenten in der anderen Abteilung, i * den Einsatz von vom Obergericht bezeichneten Aushilfen aus anderen Behörden, k die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung und Archivierung, l die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung, m die Ausarbeitung und Verabschiedung des Sicherheitskonzepts und der Hausordnung, n die Umsetzung der Datenschutzgesetzgebung, soweit diese anwendbar ist, o die Sicherung der elektronischen Daten, insbesondere durch den Erlass von Zugangsbeschränkungen und Weisungen.
2 Sie kann für Spezialaufgaben Kommissionen einsetzen.
163.23 6
3 Sie kann die Erledigung von Geschäften und Aufgaben der leitenden Ge richtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber, deren oder dessen Stellvertretung, der oder dem Ressourcenverantwortlichen, den Abteilungslei terinnen und Abteilungsleitern oder den Gerichtspräsidentinnen und Gerichts präsidenten sowie den von ihr eingesetzten Kommissionen übertragen.

Art. 11

Einberufung, Traktandierung
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung beruft die Sitzungen der Ge schäftsleitung ein und leitet diese.
2 Jedes Mitglied kann bei der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung die Einberufung einer Sitzung und die Traktandierung eines Geschäfts verlangen. Dieses Recht wird auch den Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleitern des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts, des Ju gendgerichts sowie der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland einge räumt.
3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden zu den Sitzungen schriftlich (auch per E-Mail), in der Regel mindestens fünf Tage im Voraus und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen sind beizulegen.
4 Zu den Sitzungen der Geschäftsleitung können bei Bedarf weitere interne oder externe Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

Art. 12

Beschlussfassung
1 Die Geschäftsleitung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebe nen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid der oder des Vorsitzen den.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt in diesem Fall schriftlich (auch per E-Mail) durch entsprechende Erklärung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung.
7 163.23
2.3 Vorsitz der Geschäftsleitung

Art. 13

Aufgaben
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung sorgt für den ordnungsgemäs sen Geschäftsgang des Regionalgerichts. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a Abschluss der jährlichen Ressourcenvereinbarungen mit dem Oberge richt, b Abschluss der notwendigen Vereinbarungen mit dem kantonalen Zwangs massnahmengericht, dem Wirtschaftsstrafgericht, dem Jugendgericht und der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, c Einberufung und Leitung der Sitzungen der Geschäftsleitung und der Richterkonferenz, d * Vertretung des Regionalgerichts in der Erweiterten Geschäftsleitung des Obergerichts, e * Vertretung und Wahrung der Interessen der in der Region Bern-Mittelland ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden in der Erweiterten Geschäfts leitung, f Vertretung des Regionalgerichts gegen aussen, g * Führen der Standortgespräche mit der Stellvertreterin oder dem Stellver treter und mit den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der eigenen Abteilung, h Führung der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichts schreibers und der oder des Ressourcenverantwortlichen.
2 Sie oder er sorgt für den Informationsfluss zwischen den einzelnen Organen des Regionalgerichts und zu den in der Region Bern-Mittelland ansässigen Zi vil- und Strafgerichtsbehörden. *

Art. 14

Stellvertreterin oder Stellvertreter
1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter unterstützt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung bei der Aufgabenerfüllung und vertritt sie oder ihn im Verhinderungsfall.
2 Sie oder er vertritt das Regionalgericht in Angelegenheiten, welche die eigene Abteilung betreffen. *
3 Sie oder er führt die Standortgespräche mit den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der eigenen Abteilung und informiert die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung darüber. *
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2.4 Zivilrechtliche Abteilung und strafrechtliche Abteilung

Art. 15

Abteilungskonferenz, Stimmrecht
1 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten einer Abteilung, die fe derführende Gerichtsschreiberin oder der federführende Gerichtsschreiber so wie die Leitung des Abteilungssekretariats bilden zusammen die Abteilungs konferenz.
2 Jedes Mitglied der Abteilungskonferenz hat unabhängig von seinem Beschäf tigungsgrad eine Stimme.
3 An der Konferenz der strafrechtlichen Abteilung nehmen auch die Geschäfts leiterinnen und Geschäftsleiter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts und des Jugendgerichts teil, soweit die traktandier ten Geschäfte ihre Behörde betreffen. Sie haben beratende Stimme.
4 An der Konferenz der zivilrechtlichen Abteilung nimmt auch die Geschäftslei terin oder der Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörde Bern-Mittel land teil, soweit die traktandierten Geschäfte ihre oder seine Behörde betreffen. Sie oder er hat beratende Stimme.
5 An der Konferenz der zivilrechtlichen Abteilung kann auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachrichterschaft, an der Konferenz der strafrechtlichen Abteilung eine Vertreterin oder ein Vertreter der Laienrichterschaft mit beraten der Stimme teilnehmen, soweit die traktandierten Geschäfte sie betreffen.

Art. 16

Aufgaben
1 Die Abteilungskonferenz ist zuständig für: a die Wahl ihrer Abteilungsleiterin oder ihres Abteilungsleiters, b die Wahl der federführenden Gerichtsschreiberin oder des federführenden Gerichtsschreibers, wobei auch eine Gerichtssekretärin oder ein Gerichts sekretär mit mehrjähriger Berufserfahrung ausnahmsweise in diese Funk tion gewählt werden kann, c die Regelung der Geschäftszuteilung, d die Regelung der Stellvertretung innerhalb der Abteilung, e die Antragstellung an die Richterkonferenz bezüglich der oder des Vorsit zenden der Geschäftsleitung oder deren oder dessen Stellvertretung aus der jeweiligen Abteilung, f die Antragstellung an die Richterkonferenz bezüglich der leitenden Ge richtsschreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers oder deren oder dessen Stellvertretung aus der jeweiligen Abteilung, g die Bestimmung und Begründung einer Rechtspraxis,
9 163.23 h die Festlegung der abteilungsinternen Aufgaben der federführenden Ge richtsschreiberin oder des federführenden Gerichtsschreibers, i den Erlass eines abteilungsinternen Geschäftsreglements.
2 Sie kann für Spezialaufgaben Kommissionen einsetzen.

Art. 17

Einberufung, Traktandierung
1 Die Abteilungskonferenz wird von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungs leiter einberufen, a in der Regel einmal pro Monat, b sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht, c wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, wobei der Antrag bei der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter zusammen mit den zu traktandierenden Geschäften und allfälligen Unterlagen einzurei chen ist.
2 Die Teilnahmeberechtigten werden zu den Sitzungen schriftlich (auch per E- Mail), in der Regel mindestens zehn Tage im Voraus und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen sind beizulegen.

Art. 18

Beschlussfassung
1 Die Abteilungskonferenz beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgege benen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet der Stichentscheid der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt in diesem Fall schriftlich (auch per E-Mail) durch entsprechende Erklärung an die Abteilungs leiterin oder den Abteilungsleiter.

Art. 19

Aufgaben der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters
1 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat den Vorsitz an der Abtei lungskonferenz und nimmt innerhalb der Abteilung folgende Aufgaben wahr: a Einberufung und Leitung der Abteilungskonferenz, b Vollzug der Beschlüsse der Geschäftsleitung, der Richterkonferenz und der Abteilungskonferenz, c * Aufsicht über den Kanzleibetrieb und Führung der Leiterin oder des Leiters der Kanzlei, d Führung der federführenden Gerichtsschreiberin oder des federführenden Gerichtsschreibers,
163.23 10 e Pflege des Kontakts mit den Laienrichterinnen und Laienrichtern sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern und deren Information, f Schaffung eines abteilungsinternen Belastungsausgleichs, g alle weiteren auf Abteilungsstufe anfallenden Aufgaben, die nicht der Ab teilungskonferenz zugewiesen sind.
2 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter sorgt zusammen mit der Se kretariatsleitung für eine hohe fachliche und soziale Kompetenz der abteilungs internen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3 Sie oder er informiert die Geschäftsleitung des Regionalgerichts jeweils über die getroffenen Beschlüsse und Vorkehren.
2.5 Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber

Art. 20

1 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber und ihre oder seine Stellvertretung unterstützen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung, deren oder dessen Stellvertretung sowie die Abteilungs leiterinnen und -leiter und führen an den Sitzungen der Geschäftsleitung, der Richterkonferenz und der Abteilungskonferenz das Protokoll.
2 Ausnahmsweise kann auch eine Gerichtssekretärin oder ein Gerichtssekretär mit mehrjähriger Berufserfahrung in diese Funktion gewählt werden.
2.6 Ressourcenverantwortliche oder Ressourcenverantwortlicher

Art. 21

1 Die oder der Ressourcenverantwortliche leitet und betreut zusammen mit wei teren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Finanzwesen, den Personalbereich und den Infrastrukturbereich.
2 Sie oder er ist zuständig für a die Personalplanung und den -rekrutierungsprozess, b die Personalintegration und -entwicklung, c die Personaladministration und das Austrittsmonitoring, d die Lernenden, e das Rechnungs- und Kreditwesen, f die Büromaschinen und das Mobiliar, g das Bauwesen, h den Reinigungsdienst, i weitere ihr oder ihm übertragene besondere Aufgaben.
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2.7 Sekretariatsleitung

Art. 22

1 Jede Abteilung verfügt über eine Leiterin oder einen Leiter ihres Sekretariats.
2 Sie oder er ist zuständig für a die Führung des Sekretariats, b weitere ihr oder ihm übertragene besondere Aufgaben.
3 Verschiedene Bestimmungen
3.1 Richterinnen und Richter

Art. 23

Richterinnen und Richter
1 Am Regionalgericht sind tätig: a die ordentlich gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, b die vom Obergericht eingesetzten ausserordentlichen Gerichtspräsiden tinnen und Gerichtspräsidenten, c die Laienrichterinnen und Laienrichter in Strafsachen, d die paritätischen Vertreterinnen und Vertreter für die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten (Fachrichterinnen und Fachrichter).

Art. 24

Aufgaben
1 Die Richterinnen und Richter sorgen für eine qualitativ hochwertige und effizi ente Rechtsprechung.
2 Sie erfüllen weitere, ihnen in der Gesetzgebung übertragene Aufgaben, na mentlich im Bereich der Gerichtsverwaltung.
3 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten führen die mit ihnen zu sammenarbeitenden Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, Gerichts sekretärinnen und Gerichtssekretäre und allenfalls weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie führen die entsprechenden Mitarbeitergespräche und ha ben ein Mitspracherecht bei Personalentscheiden.

Art. 25

Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter wird bei der Wahl durch den Grossen Rat festgesetzt. Über Änderungen des Beschäftigungsgrads wäh rend der Amtsdauer entscheidet auf Gesuch hin die Geschäftsleitung des Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungs grads.
163.23 12

Art. 26

Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Gesuche um Bewilligung von Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Äm tern sind mit allen nötigen Angaben bei der Geschäftsleitung einzureichen. Die se übermittelt sie zusammen mit ihren Bemerkungen und einem allfälligen An trag an die Geschäftsleitung des Obergerichts.
3.2 Gerichtsbetrieb

Art. 27

Sicherheit und Datenschutz
1 Die Geschäftsleitung sowie die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter sind befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu erlas sen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Gebäude und zu den Ge richtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen zu veranlassen so wie Personen aus dem Gebäude zu weisen.
2 Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die jeweilige Ver fahrensleitung angeordnet werden, soweit möglich in Absprache mit der Abtei lungsleiterin oder den Abteilungsleiter.

Art. 28

Amtsgeheimnis
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bezüglich Tatsachen, von denen sie in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit am Regionalgericht Kenntnis erhal ten, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrenslei tung auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verlet zung aufmerksam zu machen.
3 Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.

Art. 29

Kleidung
1 Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die Gerichtssekre tärinnen und Gerichtssekretäre sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Par teien in schicklicher Kleidung.
13 163.23
3.3 Zeichnungsberechtigung und Finanzkompetenzen

Art. 30

Zeichnungsberechtigung
1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Ge schäftsleitung fallen, unterzeichnet die oder der Vorsitzende der Geschäftslei tung.
2 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit einer Abteilung fallen, unterzeichnet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter.
3 Im Übrigen richtet sich die Zeichnungsberechtigung nach den zugewiesenen Aufgaben. Eine Delegation ist möglich.
4 Vorbehalten bleiben andere anwendbare Bestimmungen.

Art. 31

Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben *
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung und die Ressourcenverant wortliche oder der Ressourcenverantwortliche bewilligen Ausgaben für Verwal tungsaufgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in je eigener Kompetenz. Eine Delegation an andere Mitglieder der Geschäftsleitung ist möglich. *
2 Ausgaben über 30'000 Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch die Geschäftsleitung des Obergerichts. *
3 ... *

Art. 31a

* Finanzkompetenzen für Verfahren in Zivil- und Strafsachen
1 Für die Ausgaben in Zusammenhang mit Verfahren in Zivil- und Strafsachen gilt die finanzielle Belegfreigabe unabhängig von der Höhe als Ausgabenbewil ligung (Art. 31 Abs. 1 Bst. e der Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022 [FHaV] 1 ) ).
2 Die Verfahrensleitung ist für die materielle Prüfung der Ausgaben zuständig. Obliegt ihr bei einer Ausgabe die finanzielle Belegfreigabe, übernimmt die im betroffenen Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin oder Gerichtssekretärin bzw. der zuständige Gerichtsschreiber oder Gerichtssekretär die materielle Prüfung.
3 Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt a bei Ausgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken durch ein Mitglied der Geschäftsleitung,
1) BSG 621.1
163.23 14 b bei Ausgaben über 30'000 Franken durch die oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stell vertreter.
3.4 Protokollierung und Information

Art. 32

Grundsatz
1 Die Organe des Regionalgerichts informieren die Richterinnen und Richter sowie das übrige Personal in geeigneter Form über ihre Tätigkeit.

Art. 33

Protokoll
1 Über die Anträge und Beschlüsse der Richterkonferenz, der Geschäftslei tungssitzungen sowie der Abteilungskonferenzen ist durch die leitende Ge richtsschreiberin, den leitenden Gerichtsschreiber, ihre oder seine Stellvertre tung, die federführende Gerichtsschreiberin oder den federführenden Gerichts schreiber ein Protokoll zu verfassen, das in geraffter Form gleichzeitig auch Aufschluss über die Beratungen gibt.
2 Das Protokoll ist den Mitgliedern des entsprechenden Gremiums innert fünf Tagen seit der Sitzung schriftlich (per E-Mail) zuzustellen.
3 Allfällige Ergänzungen und Berichtigungen sind innert fünf Tagen schriftlich geltend zu machen.
4 Nach Ablauf dieser Frist sind die Protokolle der Sitzungen der Richterkonfe renz und der Geschäftsleitung allen ordentlich gewählten Gerichtspräsidentin nen und Gerichtspräsidenten, diejenigen der Abteilungskonferenz denjenigen der betroffenen Abteilung zur Kenntnis zu bringen. Zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit kann in Einzelfällen davon abgewichen werden.
5 Dem übrigen Personal sind die Beschlüsse durch Protokollauszüge oder in anderer geeigneter Form mitzuteilen. *

Art. 34

Einsicht in Akten
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben Zugang zu allen Akten der Richter konferenz und der Geschäftsleitung.
2 Die übrigen ordentlich gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsi denten haben Akteneinsicht, soweit sie persönlich betroffen sind oder wenn sie diese zur Ausübung ihrer Aufgaben benötigen. *
15 163.23
3.5 Konfliktregelung

Art. 35

1 Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit ge richtsintern beigelegt.
2 Die Beteiligten sind gehalten, zunächst das Gespräch unter sich und danach innerhalb der betroffenen Abteilung zu suchen.
3 Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung unterbreitet. Diese oder dieser trifft geeigne te Massnahmen. Sie oder er kann das Obergericht einbeziehen.
4 Handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Rahmen der Aufsicht von Be deutung sein kann, so informiert die Geschäftsleitung das Obergericht.
4 Schlussbestimmungen

Art. 36

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. Bern, 9. November 2010 Im Namen des Regionalgerichts Bern-Mittel land Die Vorsitzende: Schaer Von der Geschäftsleitung des Obergerichts genehmigt am 18. November
2010.
163.23 16 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.11.2010 09.11.2010 Erlass Erstfassung 12-65
13.11.2023 01.01.2024

Art. 1 Abs. 2

geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024

Art. 1 Abs. 3

geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024

Art. 2 Abs. 1

geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024

Art. 4 Abs. 1, c

geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024

Art. 10 Abs. 1, h

geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024

Art. 10 Abs. 1, i

geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024

Art. 13 Abs. 1, d

geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024

Art. 13 Abs. 1, e

geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024

Art. 13 Abs. 1, g

geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024

Art. 13 Abs. 2

geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024

Art. 14 Abs. 2

geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024

Art. 14 Abs. 3

geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024

Art. 19 Abs. 1, c

geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024

Art. 31

Titel geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024

Art. 31 Abs. 1

geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024

Art. 31 Abs. 2

geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024

Art. 31 Abs. 3

aufgehoben 23-099
13.11.2023 01.01.2024

Art. 31a

eingefügt 23-099
13.11.2023 01.01.2024

Art. 33 Abs. 5

geändert 23-099
13.11.2023 01.01.2024

Art. 34 Abs. 2

geändert 23-099
17 163.23 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.11.2010 09.11.2010 Erstfassung 12-65

Art. 1 Abs. 2

13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099

Art. 1 Abs. 3

13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099

Art. 2 Abs. 1

13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099

Art. 4 Abs. 1, c

13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099

Art. 10 Abs. 1, h

13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099

Art. 10 Abs. 1, i

13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099

Art. 13 Abs. 1, d

13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099

Art. 13 Abs. 1, e

13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099

Art. 13 Abs. 1, g

13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099

Art. 13 Abs. 2

13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099

Art. 14 Abs. 2

13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099

Art. 14 Abs. 3

13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099

Art. 19 Abs. 1, c

13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099

Art. 31

13.11.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-099

Art. 31 Abs. 1

13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099

Art. 31 Abs. 2

13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099

Art. 31 Abs. 3

13.11.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-099

Art. 31a

13.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-099

Art. 33 Abs. 5

13.11.2023 01.01.2024 geändert 23-099

Art. 34 Abs. 2

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