Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (162.121)
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Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts

1 162.121 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts * (GeschR KZMG) vom 14.09.2010 (Stand 01.01.2024) Das kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 12 i. V. m. Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Juni
2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 ) , beschliesst:
1 Stellung und Führung

Art. 1

1 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht ist in der Rechtsprechung unab hängig und nur dem Recht verpflichtet.
2 Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse der Justizverwaltungsleitung und des Obergerichts verwaltet es sich selbst. Die Leitungsorgane beachten dabei sinngemäss die allgemei nen Grundsätze der Steuerung von Finanzen und Leistungen gemäss Artikel 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG) 2 ) . *
3 Wo nötig, spricht sich die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts mit den Leitungsorganen der in der Region Bern-Mittelland ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden und dem Obergericht ab. *
4 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht bekennt sich gegen innen und aussen zum Grundsatz der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes.
1) BSG 161.1
2) BSG 620.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Organisation des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts
2.1 Richterkonferenz

Art. 2

Zusammensetzung
1 Die am kantonalen Zwangsmassnahmengericht tätigen Richterinnen und Richter bilden die Richterkonferenz.
2 Stimmberechtigt sind die vom Grossen Rat gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten.
3 Das Stimmrecht ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
4 Die vom Obergericht gemäss Artikel 62 Absatz 1 GSOG bezeichneten ordent lichen und ausserordentlichen Ersatzmitglieder sowie die gemäss Artikel 26 Absatz 1 GSOG eingesetzten ausserordentlichen Richterinnen und Richter können mit beratender Stimme an der Richterkonferenz teilnehmen.
5 Ab einer Einsatzdauer von sechs Monaten sind die eingesetzten ausseror dentlichen Richterinnen und Richter ebenfalls stimmberechtigt.

Art. 3

Vorsitz
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter übernimmt den Vorsitz der Richterkonferenz.
2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Ge schäftsleiters vertritt diese oder diesen in der Richterkonferenz.

Art. 4

Aufgaben
1 Die Richterkonferenz schlägt dem Obergericht eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter für eine Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 60 Abs. 1 und 2 GSOG).
2 Sie bezeichnet die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters.
3 Sie fällt Beschlüsse über alle das kantonale Zwangsmassnahmengericht betreffenden Belange, sofern diese nicht durch Gesetze, Weisungen des Ober gerichts oder dieses Reglement der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter vorbehalten sind.
4 Sie erarbeitet die jährliche Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht.
5 Sie ist zuständig für den Erlass und die Änderung dieses Geschäftsregle ments, unter Vorbehalt der Genehmigung des Obergerichts.
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6 Sie beschliesst über die Geschäftszuteilung.
7 Sie nimmt Kenntnis von den Besprechungen, welche die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter mit der Geschäftsleitung des Regionalgerichts Bern- Mittelland durchgeführt hat.
8 Sie legt für die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter die Entlastung von den Aufgaben in der Rechtsprechung fest.

Art. 5

Einberufung; Teilnahme der Gerichtsschreiberinnen und Gerichts schreiber
1 Die Richterkonferenz wird von der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter einberufen, sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht. Die Richterkonferenz tagt mindestens vierteljährlich.
2 Die gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, die Ersatz mitglieder und die ausserordentlichen Richterinnen und Richter können bei der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gerichtsschreiberinnen und Gerichts schreiber kann bei Bedarf zu den Sitzungen beigezogen werden. In einem sol chen Fall führt diese oder dieser das Protokoll der Richterkonferenz. *
4 Die Teilnahmeberechtigten werden schriftlich zu den Sitzungen eingeladen.
5 Die Einladung mit der Traktandenliste ist in der Regel fünf Tage vor dem Sit zungstermin zuzustellen. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.

Art. 6

Beschlussfassung
1 Die Richterkonferenz beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebe nen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Geschäftsleiterin oder des Ge schäftsleiters ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.
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2.2 Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter

Art. 7

Aufgaben
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sorgt für den ordnungsgemäs sen Geschäftsgang des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a die Einberufung und Leitung der Richterkonferenz, b die Vertretung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts gegenüber den Regionalgerichten, dem Obergericht, dem Verwaltungsgericht und der Staatsanwaltschaft, c die Vertretung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts gegen aus sen, d * die Führung der Standortgespräche mit den Richterinnen und Richtern, e die Anstellung und Führung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichts schreiber sowie des Sekretariatspersonals, f * ... g * der Einsatz von vom Obergericht bezeichneten Aushilfen aus anderen Be hörden, h die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung und Archivierung, i die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung.
2 Sie oder er sorgt für den Informationsfluss. Insbesondere informiert sie oder er die gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie bei Bedarf die Ersatzmitglieder, die ausserordentlichen Richterinnen und Richter und das Personal in geeigneter Form über ihre oder seine Tätigkeit sowie die Ergebnisse der Richterkonferenz.

Art. 8

Stellvertreterin oder Stellvertreter
1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Ge schäftsleiters vertritt und unterstützt die Geschäftsleiterin oder den Geschäfts leiter bei der Aufgabenerfüllung.
2 Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den Auf gaben in der Rechtsprechung entlastet.
2.3 Ressourcen

Art. 9

1 Das kantonale Zwangsmassnahmengericht benützt die Infrastruktur des Re gionalgerichts Bern-Mittelland (Art. 59 Abs. 2 GSOG).
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2 Die oder der Ressourcenverantwortliche des Regionalgerichts Bern-Mittelland nimmt auch die entsprechenden Aufgaben für das kantonale Zwangsmassnah mengericht wahr. Einzelheiten regelt eine Vereinbarung zwischen der Ge schäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter des Zwangsmassnahmengerichts und der Geschäftsleitung des Regionalgerichts Bern-Mittelland.
2.4 Unterschrift und Protokolle

Art. 10

Unterschrift
1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Richterkonferenz fallen, unter zeichnen die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie deren oder des sen Stellvertreterin oder Stellvertreter gemeinsam.
2 Im Übrigen zeichnet die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter alleine. Eine Delegation ist möglich.
3 Vorbehalten bleiben andere anwendbare Bestimmungen.

Art. 11

Protokolle
1 Über die Sitzungen der Richterkonferenz wird ein Protokoll geführt.
2.5 Finanzkompetenzen

Art. 12

Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben *
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter bewilligt Ausgaben für Verwal tungsaufgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in eigener Kompetenz. Eine Delegation an die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Geschäftslei terin oder des Geschäftsleiters ist möglich. *
2 Ausgaben über 30'000 Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch die Geschäftsleitung des Obergerichts. *

Art. 12a

* Finanzkompetenzen für Verfahren in Strafsachen
1 Für die Ausgaben in Zusammenhang mit Verfahren in Strafsachen gilt die fi nanzielle Belegfreigabe unabhängig von der Höhe als Ausgabenbewilligung (Art. 31 Abs. 1 Bst. e der Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022 [FHaV] 1 ) ).
1) BSG 621.1
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2 Die Verfahrensleitung ist für die materielle Prüfung der Ausgaben zuständig. Obliegt ihr bei einer Ausgabe die finanzielle Belegfreigabe, übernimmt die im betroffenen Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin oder der zuständige Ge richtsschreiber die materielle Prüfung.
3 Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt durch die Geschäftsleiterin oder den Ge schäftsleiter oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
3 Richterinnen und Richter

Art. 13

Richterinnen und Richter
1 Am kantonalen Zwangsmassnahmengericht sind tätig: a die vom Grossen Rat gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtsprä sidenten, b die vom Obergericht bezeichneten ordentlichen und ausserordentlichen Ersatzmitglieder (Art. 62 Abs. 1 GSOG), c die vom Obergericht eingesetzten ausserordentlichen Richterinnen und Richter (Art. 26 Abs. 1 GSOG).

Art. 14

Aufgaben
1 Die Richterinnen und Richter sorgen für eine qualitativ hochwertige und effizi ente Rechtsprechung.
2 Sie erfüllen weitere, ihnen in der Gesetzgebung übertragene Aufgaben, na mentlich im Bereich der Gerichtsverwaltung.

Art. 15

Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten wird bei der Wahl durch den Grossen Rat festgesetzt. Über Änderungen des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungs grads.

Art. 16

Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Gesuche um Bewilligung von Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Äm tern sind bei der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter einzureichen. Die se oder dieser übermittelt sie zusammen mit ihren oder seinen Bemerkungen und einem allfälligen Antrag an die Geschäftsleitung des Obergerichts.
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2 Die Gesuche müssen alle notwendigen Angaben über die Nebenbeschäfti gung oder das öffentliche Amt enthalten (Formular), namentlich auch über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.
4 Gerichtsbetrieb

Art. 17

Sicherheit und Datenschutz
1 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter ist befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu erlassen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Gebäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Per sonen- und Gepäckkontrollen zu veranlassen sowie Personen aus dem Ge bäude zu weisen.
2 Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die jeweilige Ver fahrensleitung angeordnet werden, soweit möglich in Absprache mit der Ge schäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter.
3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sorgt für die Umsetzung der Datenschutzgesetzgebung, soweit diese anwendbar ist. Sie oder er ist befugt, zur Sicherung der elektronischen Daten Zugangsbeschränkungen und Weisun gen zu erlassen.
4 Im Übrigen gelten die Regelungen über die Aktenherausgabe und -einsicht.

Art. 18

Amtsgeheimnis
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich Tatsachen, von denen sie in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätig keit am kantonalen Zwangsmassnahmengericht Kenntnis erhalten.
2 Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrenslei tung auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verlet zung aufmerksam zu machen.
3 Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.

Art. 19

Kleidung
1 Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Vertrete rinnen und Vertreter der Parteien in schicklicher Kleidung.
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5 Konfliktregelung

Art. 20

1 Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit ge richtsintern beigelegt.
2 Die Beteiligten sind verpflichtet, zunächst das Gespräch unter sich zu suchen.
3 Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit der Geschäftslei terin oder dem Geschäftsleiter unterbreitet. Diese oder dieser trifft geeignete Massnahmen. Sie oder er kann das Obergericht einbeziehen.
4 Handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Rahmen der Aufsicht von Be deutung sein kann, so informiert die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter das Obergericht.
6 Schlussbestimmungen

Art. 21

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. Bern, 14. September 2010 Im Namen des kantonalen Zwangsmassnah mengerichts Der Geschäftsleiter: Zinglé Der stellvertretende Geschäftsleiter: Bühler Von der Geschäftsleitung des Obergerichts genehmigt am 18. November
2010.
9 162.121 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 14.09.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-76 25.10.2023 01.01.2024 Erlasstitel geändert 23-107 25.10.2023 01.01.2024

Art. 1 Abs. 2

geändert 23-107 25.10.2023 01.01.2024

Art. 1 Abs. 3

geändert 23-107 25.10.2023 01.01.2024

Art. 5 Abs. 3

geändert 23-107 25.10.2023 01.01.2024

Art. 7 Abs. 1, d

geändert 23-107 25.10.2023 01.01.2024

Art. 7 Abs. 1, f

aufgehoben 23-107 25.10.2023 01.01.2024

Art. 7 Abs. 1, g

geändert 23-107 25.10.2023 01.01.2024

Art. 12

Titel geändert 23-107 25.10.2023 01.01.2024

Art. 12 Abs. 1

geändert 23-107 25.10.2023 01.01.2024

Art. 12 Abs. 2

eingefügt 23-107 25.10.2023 01.01.2024

Art. 12a

eingefügt 23-107
162.121 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 14.09.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-76 Erlasstitel 25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-107

Art. 1 Abs. 2

25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-107

Art. 1 Abs. 3

25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-107

Art. 5 Abs. 3

25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-107

Art. 7 Abs. 1, d

25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-107

Art. 7 Abs. 1, f

25.10.2023 01.01.2024 aufgehoben 23-107

Art. 7 Abs. 1, g

25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-107

Art. 12

25.10.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-107

Art. 12 Abs. 1

25.10.2023 01.01.2024 geändert 23-107

Art. 12 Abs. 2

25.10.2023 01.01.2024 eingefügt 23-107

Art. 12a

25.10.2023 01.01.2024 eingefügt 23-107
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