Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (162.627)
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Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission

1 162.627 Geschäftsreglement der Bodenverbesserungskommission (GeschR BVK) vom 08.10.2010 (Stand 01.01.2024) Die Bodenverbesserungskommission des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG 1 ) ), beschliesst:
1 Zuständigkeit, Stellung und Sitz

Art. 1

Zuständigkeit und Stellung
1 Die Bodenverbesserungskommission entscheidet über Einsprachen gegen das Beizugsgebiet von Boden- oder Waldverbesserungen und über Beschwer den gegen Einspracheverfügungen der Trägerin einer Boden- oder Waldver besserung.
2 Sie wird vom Grossen Rat gewählt und ist verwaltungsunabhängig.
3 Sie steht administrativ unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts.

Art. 2

Sitz
1 Die Bodenverbesserungskommission hat ihren Sitz in Bern.
2 Aufgaben

Art. 3

Präsidentin oder Präsident
1 Die Präsidentin oder der Präsident führt die Bodenverbesserungskommission.
2 Ihr oder ihm obliegen insbesondere a die Leitung von Sitzungen, b die Vertretung der Bodenverbesserungskommission gegen aussen, c der Abschluss der Ressourcenvereinbarungen mit dem Verwaltungsge richt, d die Leitung des Instruktionsverfahrens und e der Vorsitz an den Verhandlungen.
1) BSG 161.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-17
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Art. 4

Vizepräsidentin oder Vizepräsident
1 Der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten obliegen insbesondere a die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten bezüglich der Aufgaben gemäss Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a bis c, b die Leitung des Instruktionsverfahrens und c der Vorsitz an den Verhandlungen.

Art. 5

Fachrichterinnen und Fachrichter
1 Den Fachrichterinnen und Fachrichtern obliegen insbesondere a die Teilnahme an den Verhandlungen der Bodenverbesserungskommissi on sowie b die Mitwirkung bei der Beratung und beim Entscheid über Einsprachen und Beschwerden.

Art. 6

Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber betreut das juristische und das administrative Sekretariat der Bodenverbesserungskommission.
2 Ihr oder ihm obliegen insbesondere a die Arbeiten ausserhalb der Rechtsmittelverfahren wie Korrespondenz, die Vorbereitung von Vernehmlassungen, Stellungnahmen und Wahlge schäften sowie die Information und Weiterbildung, b die Entgegennahme von Rechtsmitteleingaben und die Erstellung und Verteilung der Dossiers, c die Verfahrensinstruktion im Auftrag der oder des Vorsitzenden, d die Organisation der Verhandlungen, e die Protokollführung und die Motivierung der Entscheide, f die Abrechnung der Entschädigungen, g die Geschäftskontrolle und die Archivierung sowie h die Erledigung aller übrigen Aufgaben, die ihr oder ihm von der Gesetzge bung zugewiesen oder von der Bodenverbesserungskommission übertra gen werden.
3 Sie oder er kann einzelfallweise eine Stellvertretung bestimmen.
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3 Organisation und Verfahren

Art. 7

Geschäftsverteilung
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber teilt die Geschäfte der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder dem Vizeprä sidenten zu und übermittelt ihr oder ihm die Akten.
2 Es ist auf eine gleichmässige Verteilung der Geschäftslast und auf Synergien bei der Geschäftsbehandlung zu achten.

Art. 8

Schriftenwechsel und Instruktion
1 Die oder der Vorsitzende bestimmt das Instruktionsverfahren.
2 Es werden ein Schriftenwechsel und in der Regel eine Instruktionsverhand lung durchgeführt. Soweit erforderlich können weitere Schriftenwechsel durch geführt werden.

Art. 9

Bildung des Spruchkörpers
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber setzt nach Absprache mit der oder dem Vorsitzenden die mitwirkenden zwei Fachrichterinnen und Fach richter ein. Bei der Einsetzung ist auf die fachlichen und örtlichen Kenntnisse der eingesetzten Personen zur Beurteilung des Rechtsmittelfalls zu achten. *
2 Die oder der Vorsitzende und die eingesetzten Fachrichterinnen und Fach richter bilden den Spruchkörper. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichts schreiber wirkt mit beratender Stimme mit.
3 Die Bodenverbesserungskommission urteilt in Dreierbesetzung. Die Präsiden tin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter, wenn eine Einsprache oder eine Be schwerde zurückgezogen oder gegenstandslos wird oder nicht darauf eingetre ten werden kann. *

Art. 10

Sitzungen
1 Die Bodenverbesserungskommission tagt, sooft es der Geschäftsgang erfor dert.
2 In der Regel werden jährlich 18 Sitzungsdaten reserviert.
3 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber bestimmt die Sitzungsda ten im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden und den eingesetzten Fachrichterinnen und Fachrichtern. Die Fachrichterinnen und Fachrichter erhal ten Kopien der Aktendossiers in der Regel spätestens 14 Tage vor der Sitzung.
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4 Die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident leitet die Sitzungen.

Art. 11

Entscheid
1 Die Bodenverbesserungskommission berät ihre Entscheide unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Beratung kann im Anschluss an eine Verhandlung statt finden.
2 Einfache und klare Fälle können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden. Stimmt ein Mitglied nicht zu oder wünscht es eine Beratung, so setzt die oder der Vorsitzende eine Sitzung an.
3 Die Bodenverbesserungskommission entscheidet mit der Mehrheit der Stim men. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
4 Abschreibungsverfügungen und Nichteintretensentscheide werden von der oder dem Vorsitzenden als Einzelrichterin oder als Einzelrichter entschieden. *

Art. 12

Protokoll
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt über alle Verhand lungen ein Protokoll.
2 Das Protokoll enthält insbesondere a den Ort und die Zeit der Verhandlung, b die Namen aller anwesenden Personen, c die Anträge der Parteien im Wortlaut, d den wesentlichen Inhalt der Aussagen der anwesenden Personen, e allfällige wesentliche Feststellungen anlässlich eines Augenscheins sowie f allfällige Fotografien und Skizzen.
3 Es wird von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber verlesen und von den Personen, die Aussagen gemacht haben, sowie der Gerichtsschreibe rin oder dem Gerichtsschreiber unterzeichnet.

Art. 13

Unterschriftsregelung
1 Instruktionsverfügungen werden in der Regel im Auftrag der oder des Vorsit zenden durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber unterzeich net.
2 Die Entscheide werden von der oder dem Vorsitzenden und der Gerichts schreiberin oder dem Gerichtsschreiber unterzeichnet.
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Art. 14

Verfahren
1 Das Verfahren vor der Bodenverbesserungskommission richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 1 ) ).

Art. 15

Geschäftsleitung
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Gerichtsschreiberin oder der Ge richtsschreiber bilden die Geschäftsleitung.

Art. 16

Geschäftskontrolle
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt eine Geschäftskon trolle über alle bei der Bodenverbesserungskommission eingehenden Geschäf te.
2 Die eingehenden Geschäfte werden fortlaufend nummeriert. Es wird eine Kontrolle nach Aktennummern geführt, die insbesondere über den Stand des Verfahrens und dessen Dauer informiert.

Art. 17

Geschäftsbericht
1 Die Geschäftsleitung verfasst jährlich einen Geschäftsbericht zuhanden der Aufsichtsbehörde. Der Berichtszeitraum umfasst ein Kalenderjahr.

Art. 18

Ressourcen
1 Die Geschäftsleitung beschliesst über die Leistungsziele, Indikatoren und Standards der Bodenverbesserungskommission.
2 Sie plant den Ressourcenbedarf der Kommission.

Art. 19

Entschädigungen
1 Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, der Fachrichterinnen und Fachrichter sowie der Ge richtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers richtet sich nach dem Dekret vom 9. Juni 2010 über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD 2 ) ).
2 Der Ersatz der Auslagen richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften der Personalgesetzgebung.
1) BSG 155.21
2) BSG 166.1
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Art. 20

Archivierung
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber archiviert die Akten.
2 Die Akten der Rechtsmitteleingaben werden nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile zehn Jahre lang im Archiv der Bodenverbesserungskommission aufbe wahrt. Anschliessend werden sie dem Staatsarchiv angeboten.
4 Information und Öffentlichkeit

Art. 21

Öffentlichkeit der Urteile
1 Die Geschäftsleitung sorgt für einen zweckmässigen Zugang der Öffentlich keit zu wichtigen Urteilen der Bodenverbesserungskommission.
2 Die Urteile können in anonymisierter Fassung im Internet oder in Zeitschriften veröffentlich werden.

Art. 22

Herausgabe der Urteile
1 Auf Gesuch hin werden Urteile in anonymisierter Form an interessierte Dritte gegen Gebühr herausgegeben.

Art. 23

Auskunft, Akteneinsicht
1 Auskunft über hängige oder abgeschlossene Fälle erteilt im Rahmen der ge setzlichen Vorschriften die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber.
2 Über Gesuche um Akteneinsicht entscheidet in hängigen Fällen die oder der Vorsitzende. Bei abgeschlossenen Fällen entscheidet die Geschäftsleitung.
5 Schlussbestimmung

Art. 24

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Gesetzessammlung aufgenommen. Bern, 8. Oktober 2010 Im Namen der Bodenverbesserungskommis sion Der Präsident: Schnidrig Der Sekretär: Schibler
7 162.627 Genehmigt durch das Verwaltungsgericht am 2. Dezember 2010
162.627 8 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-17
31.10.2023 01.01.2024

Art. 9 Abs. 1

geändert 23-114
31.10.2023 01.01.2024

Art. 9 Abs. 3

eingefügt 23-114
31.10.2023 01.01.2024

Art. 11 Abs. 4

eingefügt 23-114
9 162.627 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 08.10.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-17

Art. 9 Abs. 1

31.10.2023 01.01.2024 geändert 23-114

Art. 9 Abs. 3

31.10.2023 01.01.2024 eingefügt 23-114

Art. 11 Abs. 4

31.10.2023 01.01.2024 eingefügt 23-114
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