Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2024 für Personen im Kanton St.Gallen
Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2024 für Personen im Kanton St.Gallen vom 5. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 19 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesge - setzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 1995
1 als Beschluss:
2 I. Referenzprämien (1.)
Art. 1 Prämienregionen
a) Grundsatz
1 Für die Prämienverbilligung werden regionale Referenzprämien nach Massgabe der vom Bundesamt für Gesundheit festgelegten Prämienregionen angewendet.
Art. 2 b) Zugehörigkeit
1 Die Zugehörigkeit zur Prämienregion richtet sich nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz am 1. Januar des Jahres der Prämienverbilligung.
2 Für Zuzügerinnen und Zuzüger aus dem Ausland sowie für erwerbstätige, vor - läufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F), erwerbstätige Asylsuchende (Ausweis N), erwerbstätigte Schutzbedürftige (Ausweis S) und Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter (Ausweis L) mit einer ununterbro - chenen Aufenthaltsdauer ab einem Jahr richtet sich die Referenzprämie nach dem zivilrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Antragstellung.
1 sGS 331.111 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 2024.
Art. 3 Höhe
1 Die regionalen Referenzprämien betragen: a) für eine erwachsene Person ab dem 26. Altersjahr:
1. Region 1: Fr. 5'692.80
2. Region 2: Fr. 5'274.–
3. Region 3: Fr. 5'021.40 b) für eine erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr:
1. Region 1: Fr. 4'148.40
2. Region 2: Fr. 3'877.20
3. Region 3: Fr. 3'711.60 c) für ein Kind:
1. Region 1: Fr. 1'334.40
2. Region 2: Fr. 1'237.20
3. Region 3: Fr. 1'180.80 II. Belastungsgrenzen (2.)
Art. 4 Massgebendes Einkommen
1 Das massgebende Einkommen wird nach Art. 12 bis 14 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom
12. Dezember 1995
3 bestimmt.
Art. 5 Höhe
1 Für Alleinstehende ohne Kinder mit einem massgebenden Einkommen bis Fr. 17'500.– beträgt die Belastungsgrenze: 10,40 Prozent. Diese erhöht sich für das gesamte massgebende Einkommen um je 0,0002 Prozentpunkte für jeden Fran - ken, um den es Fr. 17'500.– übersteigt.
2 Für Verheiratete ohne Kinder mit einem massgebenden Einkommen bis Fr. 26'250.– beträgt die Belastungsgrenze: 10,40 Prozent. Diese erhöht sich für das gesamte massgebende Einkommen um je 0,0003 Prozentpunkte für jeden Fran - ken, um den es Fr. 26'250.– übersteigt.
3 Für Alleinstehende mit Kindern gilt Folgendes: a) Bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 17'500.–, zuzüglich Fr. 8'750.– für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Alters - jahr und zuzüglich Fr. 5'250.– für jedes Kind beträgt die Belastungsgrenze:
9,20 Prozent.
3 sGS 331.111 .
b) Für jeden Franken, den das massgebende Einkommen den Betrag nach Bst. a dieser Bestimmung übersteigt, erhöht sich die Belastungsgrenze für das ge - samte massgebende Einkommen um 0,0002 Prozentpunkte für die alleinste - hende Person, zuzüglich 0,00005 Prozentpunkte für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr und zuzüglich 0,00003 Prozent - punkte für jedes Kind. Die maximale Erhöhung der Belastungsgrenze beträgt
0,0003 Prozentpunkte.
4 Für Verheiratete mit Kindern gilt Folgendes: a) Bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 26'250.–, zuzüglich Fr. 8'750.– für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Alters - jahr und zuzüglich Fr. 5'250.– für jedes Kind beträgt die Belastungsgrenze:
10,65 Prozent. b) Für jeden Franken, den das massgebende Einkommen den Betrag nach Bst. a dieser Bestimmung übersteigt, erhöht sich die Belastungsgrenze für das ge - samte massgebende Einkommen um 0,00025 Prozentpunkte für die Verheira - teten, zuzüglich 0,00005 Prozentpunkte für jede weitere erwachsene Person bis zum vollendeten 25. Altersjahr und zuzüglich 0,00003 Prozentpunkte für jedes Kind. Die maximale Erhöhung der Belastungsgrenze beträgt 0,00035 Prozentpunkte. III. Obergrenze des Einkommens (3.)
Art. 6 Betrag
a) ordentlich besteuerte Personen
1 Die massgebende Obergrenze des nach Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 septies der Verord - nung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversiche - rung vom 12. Dezember 1995
4 ermittelten Reineinkommens zur Verbilligung der Referenzprämien nach Art. 65 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Krankenversi - cherung vom 18. März 1994
5 beträgt bei ordentlich besteuerten Personen: a) für Alleinstehende ohne Kinder Fr. 39'300.– b) für Alleinstehende mit einem Kind Fr. 61'800.– c) für Alleinstehende mit zwei Kindern Fr. 61'800.– d) für Alleinstehende mit drei Kindern Fr. 66'800.– e) für Alleinstehende mit vier Kindern Fr. 71'800.– f) für Alleinstehende mit fünf und mehr Kindern Fr. 76'800.– g) für Verheiratete ohne Kinder Fr. 58'900.– h) für Verheiratete mit einem Kind Fr. 81'400.– i) für Verheiratete mit zwei Kindern Fr. 81'400.– j) für Verheiratete mit drei Kindern Fr. 86'400.–
4 sGS 331.111 .
5 SR 832.10 .
k) für Verheiratete mit vier Kindern Fr. 91'400.– l) für Verheiratete mit fünf und mehr Kindern Fr. 96'400.–
2
Art. 12 Abs. 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung
über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 1995
6 wird sachgemäss ange - wendet.
Art. 7 b) quellenbesteuerte Personen
1 Die massgebende Obergrenze des Bruttoeinkommens zur Verbilligung der Refe - renzprämien nach Art. 65 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Krankenversiche - rung vom 18. März 1994
7 beträgt bei quellenbesteuerten Personen: a) für Alleinstehende ohne Kinder Fr. 52'300.– b) für Alleinstehende mit einem Kind Fr. 82'300.– c) für Alleinstehende mit zwei Kindern Fr. 82'300.– d) für Alleinstehende mit drei Kindern Fr. 89'000.– e) für Alleinstehende mit vier Kindern Fr. 95'700.– f) für Alleinstehende mit fünf und mehr Kindern Fr. 102'300.– g) für Verheiratete ohne Kinder Fr. 78'500.– h) für Verheiratete mit einem Kind Fr. 108'500.– i) für Verheiratete mit zwei Kindern Fr. 108'500.– j) für Verheiratete mit drei Kindern Fr. 115'200.– k) für Verheiratete mit vier Kindern Fr. 121'800.– l) für Verheiratete mit fünf und mehr Kindern Fr. 128'500.–
2
Art. 12 Abs. 3 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung
über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 1995
8 wird sachgemäss ange - wendet.
6 sGS 331.111 .
7 SR 832.10 .
8 sGS 331.111 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2023-083 05.12.2023 01.01.2024 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.2023 01.01.2024 Erlass Grunderlass 2023-083
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