Einführungsverordnung zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft im OECD-Zwei-Säulen-Modell
1 668.31 Einführungsverordnung zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft im OECD-Zwei-Säulen-Modell (EV OECD-Zwei-Säulen-Modell) vom 13.12.2023 (Stand 01.01.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 der Bundesverfassung der Schwei zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) 1 ) und Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung (KV) 2 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die angemessene Berücksichtigung der Gemeinden am Rohertrag der Ergänzungssteuer des Bundes gemäss Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV.
Art. 2
Berücksichtigung der Einwohnergemeinden
1 Der Kanton überweist den zu berücksichtigenden Einwohnergemeinden (Art.
247 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG] 3 ) ) jeweils 33 Prozent der eingegangenen Ergänzungssteuern gemäss Artikel 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV.
2 Zu berücksichtigen sind Einwohnergemeinden, sofern ihnen Geschäftseinhei ten gemäss Artikel 3 der eidgenössischen Verordnung vom 22. Dezember
2023 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbe steuerungsverordnung, MindStV) 4 ) steuerlich zugehörig sind und diese eine Er gänzungssteuer gemäss Absatz 1 getragen haben.
3 Sind mehrere Einwohnergemeinden zu berücksichtigen, so wird der Anteil nach Höhe des massgebenden Gewinns der einzelnen Geschäftseinheiten ver teilt.
1) SR 101
2) BSG 101.1
3) BSG 661.11
4) SR 642.161 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
23-117
668.31 2
Art. 3
Berücksichtigung der Kirchgemeinden
1 Der Kanton überweist den zu berücksichtigenden Kirchgemeinden (Art. 10 ff. des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen [Landes kirchengesetz, LKG] 2 ) ) jeweils fünf Prozent der eingegangenen Ergänzungs steuern gemäss 197 Ziffer 15 Absatz 6 BV.
2 Artikel 2 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss für die Kirchgemeinden.
Art. 4
Berücksichtigung im harmonisierten Steuerertrag
1 Die Anteile an der Ergänzungssteuer gemäss Artikel 2 fliessen in den harmo nisierten Steuerertrag gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) 3 ) .
Art. 5
Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezem ber 2026. Bern, 13. Dezember 2023 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer
2) BSG 410.11
3) BSG 631.1
3 668.31 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 13.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 23-117
668.31 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 13.12.2023 01.01.2024 Erstfassung 23-117
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