Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereiverordnung, kFV) vom 26. September 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 18, 22, 26, 30, 35, 36, 39, 46, 48 und 57 des Einführungsgesetzes vom 31. Mai 2023 zum Bundesgesetz über die Fischerei (Fischereigesetz, kFG) 1 ) , beschliesst: 1 Organisation § 1 Amt 1 Das Amt ist für alle Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen sind. 2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) 2 ) ; 2. Antrag zur räumlichen Abgrenzung der Pachtkreise; 3. Empfehlung zur Festlegung des Werts der Pachtkreise; 4. Antrag zu den in die Fischereipachtverträge aufzunehmenden Be - dingungen und Auflagen; 5. Auswertung der Fangstatistik. § 2 Aufsichtsorgane 1 Aufsichtsorgane über die Fischerei sind: 1. die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher; 2. die Wildhüterinnen und Wildhüter; 1) NG 842.1 2) SR 923.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3. die Revierförsterinnen und Revierförster; 4. die Mitglieder des Polizeikorps. 2 Die Direktion kann Weisungen über die Organisation und die Aus - übung der Fischereiaufsicht erlassen. 2 Gebühren und Pachtzinse § 3 Gebühren für Patente und Fischereikarten 1 Die Patentgebühren betragen: Patentart Kantonseinwohner Auswärtige Gewerbepatent für Berufsfischerin - nen und Berufsfischer Fr. 1'500.- Fr. 3'000.- Jahrespatent für Angelfischerei Fr. 130.- Fr. 260.- Jahrespatent für Angelfischerei (mit Gäste-Zusatzpatent) Fr. 190.- Fr. 380.- Monatspatent für Angelfischerei Fr. 60.- Fr. 120.- Wochenpatent für Angelfischerei Fr. 40.- Fr. 40.- Tagespatent für Angelfischerei Fr. 20.- Fr. 20.- Uferpatent Fr. 70.- Fr. 140.- Krebsfangpatent Fr. 200.- Fr. 200.- Jugendpatent Fr. 35.- Fr. 35.- 2 Die Gebühren für Fischereikarten betragen Fr. 20.- je Person und Jahr. 3 Als Kantonseinwohnerinnen beziehungsweise Kantonseinwohner gel - ten Personen mit melderechtlichem Wohnsitz im Kanton. § 4 Meldepflicht 1 Die mit dem Inkasso der Patentgebühren und Pachtzinsen beauftragte Stelle ist verpflichtet, dem Amt zu melden, wenn binnen der in der Mah - nung angesetzten Frist die Patentgebühren oder Pachtzinsen nicht be - zahlt werden. 2
3 Verfahren bei der Verpachtung § 5 Ausschreibung 1 Das Amt kündigt die öffentliche Versteigerung im Amtsblatt an. 2 Mit der Veröffentlichung sind insbesondere folgende Informationen be - kannt zu machen: 1. das Datum der Versteigerung; 2. die zu versteigernden Pachtkreise einschliesslich die Höchstzahl der Fischereikarten, der Pachtdauer und des Werts des Pacht - kreises; 3. die Teilnahmeberechtigung; 4. die Frist zur Gebotsanmeldung gemäss § 6; 5. die einzureichenden Unterlagen; 6. die weiteren Vorgaben zur Abgabe von Geboten; 7. die Grundzüge des Versteigerungsverfahrens. § 6 Gebotsanmeldung 1 Personen, die ein Gebot einreichen wollen, haben dieses binnen der veröffentlichen Frist beim Amt anzumelden. 2 Vereine haben zusätzlich die Statuten und eine aktuelle Mitgliederliste einzureichen. § 7 Wirkung der Gebotsanmeldung 1 Die Gebotsanmeldung gilt als verbindliches Gebot in der Höhe des Wertes des Pachtkreises. 2 Meldet nur eine Person ein Gebot an, erfolgt der Zuschlag an diese Person. Auf eine öffentliche Versteigerung wird verzichtet. 3 Geht keine Gebotsanmeldung ein, findet keine öffentliche Versteige - rung statt. § 8 Versteigerung 1 angemeldet haben. 2 Das Amt führt die Versteigerung durch. Es informiert über das Verstei - gerungsverfahren. 3 Der Zuschlag erfolgt an diejenige Person, die das höchste Gebot ab - gibt. Vorbehalten bleibt ein Zuschlag infolge Unterbrechung der Verstei - gerung gemäss § 9 f. 3
§ 9 Unterbrechung der Versteigerung 1. Grundsatz 1 Die Versteigerung wird unterbrochen, wenn der Wert des Pachtkreises um 50 Prozent überboten wird. 2 Sind noch Bewerberinnen oder Bewerber mit Sitz oder Wohnsitz in ei - ner Pachtkreisgemeinde oder im Kanton vorhanden, erfolgt der Zu - schlag an eine dieser Personen. Der Zuschlag richtet sich nach den Kri - terien gemäss § 10. 3 Sind die Voraussetzungen für den Zuschlag nicht erfüllt, wird die Ver - steigerung fortgeführt. § 10 2. Zuschlagskriterien 1 Bewerberinnen und Bewerber mit Sitz oder Wohnsitz in einer Pacht - kreisgemeinde haben ein Vorzugsrecht. 2 Verbleiben mehrere Bewerberinnen und Bewerber der gleichen Kate - gorie, haben Vereine ein Vorzugsrecht. 3 Verbleiben mehrere Vereine mit einem Vorzugsrecht, ist die grössere Anzahl an Mitglieder für den Zuschlag ausschlaggebend. 4 Verbleiben mehrere gleichberechtigte Bewerberinnen oder Bewerber, entscheidet das Los. 4 Ausübung der Fischerei 4.1 Pachtgewässer § 11 Schonbestimmungen 1. Schonzeiten 1 Für die Fischerei in Pachtgewässern gelten folgende Schonzeiten: 1. für Forellen zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März; 2. für Äschen zwischen dem 1. Januar und dem 30. April; 3. für Krebse zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Juli. § 12 2. Fangmindestmasse 1 Es werden folgende Fangmindestmasse von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse festgelegt: 1. in stehenden Pachtgewässern gefangene Forelle 25 cm 4
2. in fliessenden Pachtgewässern gefangene Seeforel - le 50 cm 3. in fliessenden Pachtgewässern gefangene Bachfo - relle 22 cm 4. Bachsaibling 25 cm 5. Äsche 30 cm 2 Für Krebse gilt vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende gemessen das Mindestmass von 12 cm. 3 Werden Fische oder Krebse gefangen, die diese Mindestmasse nicht aufweisen, sind sie sorgfältig vom Fanggerät zu lösen und ins gleiche Gewässer zurückzusetzen. § 13 3. Nichteinhaltung der Schonbestimmungen 1 Beim Angeln zum Verzehr gefangene Fische, die den Schonbestim - mungen nicht entsprechen und als nicht mehr lebensfähig beurteilt wer - den, müssen sofort getötet und zurückversetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, so dürfen sie nicht getötet werden und müssen ebenfalls sofort zurückversetzt werden. § 14 Fanggeräte, Fangmethoden 1 In Pachtgewässern darf der Fischfang nur mit der Angelrute betrieben werden. 2 Die Fischereiberechtigten dürfen höchstens zwei Angelruten verwen - den. Gesetzte Angelruten sind zu überwachen. 3 In Fliessgewässern darf nur eine Angelrute verwendet werden. 4.2 Sonderfänge § 15 Fanggeräte, Fangmethoden 1 Für Sonderfänge wie Laichfischfang legt das Amt die Fanggeräte und Fangmethoden in der Bewilligung fest. 5
§ 16 Laichfischfang 1. Bewilligung 1 Die Bewilligung zum Laichfischfang hat insbesondere die erforderli - chen Vorschriften über die zulässigen Fischereigeräte, das Mindest - mass der Fische, den Ort und die Zeit des Fischfangs, die Kontrolle durch die Aufsichtsorgane, die Verwendung der Fortpflanzungsprodukte und die Kennzeichnung der zum Verkauf gelangenden Fische zu enthal - ten. 2 Für die Bewilligung zum Laichfischfang für Personen mit einem Gewerbepatent werden keine Gebühren erhoben. § 17 2. Pflichten 1 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, den Fang laichreifer Fische unverzüglich dem Fischereiaufseher zu melden. 2 Die Fortpflanzungsprodukte gehören dem Kanton und müssen ohne Entschädigung abgeliefert werden. Das Amt kann Ausnahmen bewilli - gen. 3 Bei Pachtgewässern sind die Fische nach der Gewinnung der Fort - pflanzungsprodukte unverzüglich wieder in das Pachtgewässer einzu - setzen. 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.09.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung 2023-046 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.09.2023 01.01.2024 Erstfassung 2023-046 8
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