Taxordnung des Kantonsspitals St.Gallen (320.31)
CH - SG

Taxordnung des Kantonsspitals St.Gallen

Taxordnung des Kantonsspitals St.Gallen vom 15. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2024) Der Verwaltungsrat der Spitalverbunde erlässt in Ausführung von Art. 6 Abs. 2 Bst. g des Gesetzes über die Spitalverbunde vom
22. September 2002
1 als Taxordnung:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass gilt für den Spitalverbund Kantonsspital St.Gallen (nachfolgend Kantonsspital St.Gallen).

Art. 2 Taxtarif

1 Der Verwaltungsrat der Spitalverbunde erlässt gestützt auf diesen Erlass je einen Taxtarif für das Kantonsspital St.Gallen, das Institut für Rechtsmedizin am Kan - tonsspital St.Gallen und die Rettung St.Gallen AG, welche die jeweils gültigen be - tragsmässigen Preise und Abrechnungsregeln enthalten. *
2 Die Preise für Leistungen, für welche der Taxtarif Rettung St.Gallen AG keine Regelung trifft, werden durch die Rettung St.Gallen AG mit den Leistungsempfän - gern oder Garanten durch Vereinbarung geregelt. *
3 Für Leistungen eines Rettungsdienstes mit von einem Spitalverbund delegierten Leistungsauftrag für das Versorgungsgebiet der vier Spitalverbunde des Kantons St.Gallen wird der jeweilige Tarif des entsprechenden Rettungsdienstes, der die Leistung erbringt, angewendet. *

Art. 3 * ...

1 sGS 320.2 .
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 9. Januar 2017.

Art. 3 bis

* Pauschalpreisreglement für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler
1 Die Geschäftsleitung des Kantonsspitals St.Gallen erlässt gestützt auf diesen Er - lass und den Taxtarif ein Pauschalpreisreglement für Selbstzahlerinnen und Selbst - zahler.

Art. 4 * ...

Art. 5 Vereinbarungen

1 Die Taxen für stationäre Patientinnen und Patienten der Allgemeinen Abteilung und für ambulante Patientinnen und Patienten, die bei folgenden Versicherern versichert sind, werden durch Vereinbarung geregelt: a) Krankenversicherer nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die Krankenversi - cherung vom 18. März 1994
3 ; b) Unfallversicherer nach Art. 58 und 61 ff. des Bundesgesetzes über die Unfall - versicherung vom 20. März 1981
4 ; c) eidgenössische Militärversicherung nach dem Bundesgesetz über die Militär - versicherung vom 19. Juni 1992
5 ; d) eidgenössische Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Invali - denversicherung vom 19. Juni 1959
6
.

Art. 6 Stationäre und ambulante Patientinnen und Patienten

1 Als stationäre Behandlung
7 gelten Aufenthalte im Kantonsspital St.Gallen zur Untersuchung, Behandlung und Pflege im Spital oder im Geburtshaus: a) von mindestens 24 Stunden; b) von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird
8 ; c) bei Überweisung in eine andere stationäre Einrichtung
9 ; d) im Geburtshaus bei Überweisung in ein Spital; e) bei Todesfällen.
2 Als ambulante Behandlung gelten alle Behandlungen, die nicht stationäre Be - handlungen sind
10
.
3 SR 832.10 .
4 SR 832.20 .
5 SR 833.1 .
6 SR 831.20 .
7 Vgl. Art. 3 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002, SR
832.104 .
8 Gilt nicht für Aufenthalte im Schlaflabor, Gebärsaal oder in der Zentralen Notfallaufnahme.
9 Ausserhalb der Standorte des Kantonsspitals St.Gallen.

Art. 7 Stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten

und stationäre allgemeine Patientinnen und Patienten
1 Als stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten gelten Patien - tinnen und Patienten, die als Selbstzahler oder aufgrund einer Zusatzversicherung die Behandlung durch eine Chefärztin bzw. einen Chefarzt, eine Leitende Ärztin bzw. einen Leitenden Arzt oder deren bzw. dessen Stellvertretung wünschen.
2 Stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten werden in einem Einzel- oder in einem Zweibettzimmer betreut, wenn nicht betriebliche Gründe die Betreuung in einem Mehrbettzimmer erfordern.
3 Die übrigen Patientinnen und Patienten gelten als allgemeine Patientinnen und Patienten.

Art. 8 Personenkategorien

1 Für den Taxtarif und das Pauschalpreisreglement für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler werden unterschieden: a) Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, die nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
11 versichert sind; b) Personen, die nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom
20. März 1981
12 , nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung vom
19. Juni 1992
13 oder nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
14 versichert sind; c) Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, die nicht nach Bst. a und b dieser Bestimmung versichert sind; d) Personen, die nicht unter Bst. a–c dieser Bestimmung fallen.
2 Den Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen gleichge - stellt sind Personen: a) mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, die im Kan - tonsspital St.Gallen stationär behandelt werden; b) ohne steuerlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen, die einer unaufschiebbaren stationären oder ambulanten Behandlung bedürfen, für welche die Kosten von einer politischen Gemeinde des Kantons St.Gallen als Notfallgemeinde übernommen werden.
10 Vgl. Art. 5 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002, SR
832.104 .
11 SR 832.10 .
12 SR 832.20 .
13 SR 833.1 .
14 SR 831.20 .

Art. 9 Selbstkosten

1 Selbstkosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags von höchstens zehn Pro - zent werden für Leistungen erhoben, die weder im Taxtarif noch in einem der ge - nannten Tarifdokumente aufgeführt sind.
2 Die Selbstkosten können nach pauschalen Ansätzen erhoben werden.

Art. 10 Zahlungsfrist und Mahnwesen

1 Rechnungen werden innert 30 Tagen beglichen, sofern nicht eine andere Zah - lungsfrist vereinbart worden ist.
2 Nach Ablauf der Frist werden ein Verzugszins von fünf Prozent und der Ersatz der Selbstkosten für die Zahlungsaufforderung verrechnet. Davon ausgenommen sind Krankenkassen-Versicherte im Bereich der obligatorischen Krankenpflege - versicherung, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
3 Wird eine Rechnung trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt, wird ein Be - treibungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
15 eingeleitet.
4 Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann das Kantonsspital St.Gallen Zahlungserleichterungen gewähren. II. Kostengutsprache und Vorschuss (2.)

Art. 11 Stationäre Patientinnen und Patienten

1 Das Kantonsspital St.Gallen meldet dem Krankenversicherer umgehend den Ein - tritt von stationären Patientinnen und Patienten. Besteht aus Sicht des Kranken - versicherers keine Leistungspflicht, teilt er dies dem Kantonsspital St.Gallen umge - hend mit.
2 Stationäre Patientinnen und Patienten, für deren Kosten ein anderer Garant aufkommt, bringen beim Eintritt, spätestens aber bis zum dritten Aufenthaltstag, eine Kostengutsprache bei.
3 Wird die Kostengutsprache nicht rechtzeitig beigebracht oder lehnt der Kosten - träger nachträglich eine Übernahme der Kosten ab, wird die Patientin oder der Pa - tient als Selbstzahlerin bzw. Selbstzahler betrachtet.
15 SR 281.1 .

Art. 12 Ambulante Patientinnen und Patienten

1 Ambulante Patientinnen und Patienten bringen auf Verlangen des Kantonsspi - tals St.Gallen eine Kostengutsprache bei.
2 Wird die Kostengutsprache nicht rechtzeitig beigebracht oder lehnt der Kosten - träger nachträglich eine Übernahme der Kosten ab, wird die Patientin oder der Pa - tient als Selbstzahlerin bzw. Selbstzahler betrachtet.
3 Bei ambulanten Behandlungen besteht, unabhängig von der Versicherungsde - ckung, kein Anspruch auf die Behandlung durch eine Chefärztin bzw. einen Chef - arzt, eine Leitende Ärztin bzw. einen Leitenden Arzt oder deren bzw. dessen Stell - vertretung.

Art. 13 Kostenvorschuss Selbstzahlerinnen und Selbstzahler

1 Selbstzahlerinnen und Selbstzahler leisten den vom Kantonsspital St.Gallen fest - gesetzten Kostenvorschuss, der die voraussichtlichen Kosten deckt.
2 Bei Wahleintritt ist der Kostenvorschuss spätestens am Eintrittstag zu leisten.
3
... * III. Preise (3.)
1. Stationäre Patientinnen und Patienten (3.1.)

Art. 14 Grundsatz

1 Für stationäre Patientinnen und Patienten erhebt das Kantonsspital St.Gallen: a) Fallpauschalen nach SwissDRG
16 ; b) Sonderentgelte (insbesondere Zusatzentgelte) gemäss SwissDRG; c) * Taxen für besondere Leistungen nach dem Taxtarif des Kantonsspitals St.Gallen; d) * Entgelte für Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten nach den Verträgen mit den Zusatzversicherern und dem Taxtarif des Kantonsspitals St.Gallen.
2 Für Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug ohne Wohnsitz im Kanton St.Gallen werden der einweisenden Behörde diejenigen Kosten in Rechnung ge - stellt, die nach Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
17 nicht von einem Versicherer übernommen werden.
16 Vgl. Art. 49 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR
832.10 .
17 SR 832.10 .

Art. 15 Allgemeine Abteilung

1 Für die Abgeltung stationärer Aufenthalte nach Art. 14 dieses Erlasses allgemei - ner Patientinnen und Patienten sind die folgenden Tarifdokumente in ihrer je - weils aktuellen Version massgebend: a) Vertrag über die Einführung der Tarifstruktur SwissDRG im Bereich der obli - gatorischen Krankenpflegeversicherung OKP vom 2. Juli 2009; b) Fallpauschalen-Katalog (Tarifstruktur SwissDRG); c) Abrechnungsgrouper SwissDRG (Webgrouper); d) Diagnosenklassifikation ICD-10-GM; e) Schweizerische Operationsklassifikation (CHOP); f) Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG; g) Medizinisches Kodierhandbuch und Rundschreiben des Bundesamtes für Sta - tistik; h) Reglement für die Durchführung der Kodierrevision unter SwissDRG; i) Finanzierung neuer Leistungen und Abbildung von innovativen Untersu - chungs- und Behandlungsmethoden unter SwissDRG.

Art. 16 Stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten

1 Stationären Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten werden zusätz - lich zu den Kosten der allgemeinen Abteilung in Rechnung gestellt: a) Zuschlag für Hotellerie (Komfortzuschlag für Ein- oder Zweibettzimmer), ausgenommen in der Zentralen Notfallaufnahme, auf der Intensivstation und auf der Neonatologie; b) * Zuschlag für freie Arztwahl; c) * Zuschlag für Service.
2 Für den Ein- und den Austrittstag wird jeweils der volle Zuschlag für Hotellerie sowie freie Arztwahl verrechnet.
3 Patientinnen und Patienten, die von der allgemeinen Abteilung zu den Halb - privat- und Privatpatientinnen und -patienten oder von den Halbprivat- und Pri - vatpatientinnen und -patienten in die allgemeine Abteilung übertreten, werden nur für die Zeit des Aufenthaltes als Halbprivat- und Privatpatientinnen und -pati - enten die Zuschläge nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung verrechnet.
2. Ambulante Patientinnen und Patienten (3.2.)

Art. 17 Grundsatz

1 Für ambulante Patientinnen und Patienten gilt grundsätzlich die Einzelleistungs - verrechnung nach dem Taxtarif und dem aktuell gültigen TARMED-Tarif.
2 Vertragliche Vereinbarungen zur Abgeltung von ambulanten Leistungen mittels Pauschalen sind möglich.
3. Besondere Leistungen (3.3.)

Art. 18 Grundsatz

1 Der Patientin oder dem Patienten werden insbesondere in Rechnung gestellt: a) Leistungen, die nicht der Leistungspflicht nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
18 unterliegen; b) Kosten für auf Wunsch der Patientin oder des Patienten bzw. von Angehöri - gen oder der gesetzlichen Vertretung zugezogene externe Ärztinnen oder Ärzte; c) Anschaffungen, Reparaturen und Reinigung von Kleidern, Wäsche, Schuhen, Toilettengegenständen und dergleichen; d) Aufwendungen des Kantonsspitals St.Gallen bei Urlaub oder Flucht; e) Kosten für Begleitungen; f) Zusatzkosten im Familienzimmer (Wochenbettstation); g) Kosten für Coiffeur, Telefon und private Porti, Zulagen zur ordentlichen Ver - pflegung auf persönlichen Wunsch sowie weitere private Aufwendungen oder durch besondere Wünsche der Patientin oder des Patienten bedingte Mehr - leistungen; h) Kosten für Einweisungs- und Entlassungstransporte, vorbehältlich medizi - nisch notwendiger Verlegungstransporte in andere Spitäler und Kliniken; i) Kosten für Transporte privater Natur und die Beförderung privater Begleit - personen; j) Sachbeschädigungen; k) Mittel und Gegenstände der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL)
19 sowie andere Utensilien, die beim Austritt abgegeben werden; l) besondere Leistungen im Todesfall.

Art. 19 Autopsien

1 Autopsien bei in anderen Spitälern verstorbenen Patientinnen und Patienten werden dem Auftrag gebenden Spital in Rechnung gestellt.
18 SR 832.10 .
19 Art. 20a der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenversiche - rung, SR 832.112.31 .
IV. Schlussbestimmungen (3.4.)

Art. 20 Publikation

1 Dieser Erlass wird in der Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen sowie auf der Internetseite des Kantonsspitals St.Gallen
20 publiziert.
21 ,
22 *
2 Die Taxtarife des Kantonsspitals St.Gallen, des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen und der Rettung St.Gallen werden auf dessen Internetsei - ten
23 publiziert. *
3
... *
20 www.kssg.ch.
21 Art. 35 Abs. 2 des Statuts der Spitalverbunde des Kantons St.Gallen, sGS 320.30 .
22 Ziff. 4 Bst. j der Eigentümerstrategie des Kantons St.Gallen für die Spitalverbunde (RRB
2017/609).
23 www.kssg.ch, www.rechtsmedizin.kssg.ch, www.retttung-sg.ch.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2017-016 15.12.2016 01.01.2017

Art. 2, Abs. 1 geändert 2020-047 15.05.2020 01.07.2020

Art. 2, Abs. 1 geändert 2023-088 14.12.2023 01.01.2024

Art. 2, Abs. 2 eingefügt --- 01.07.2021 01.09.2021

Art. 2, Abs. 2 geändert 2023-088 14.12.2023 01.01.2024

Art. 2, Abs. 3 eingefügt --- 01.07.2021 01.09.2021

Art. 3 aufgehoben 2020-047 15.05.2020 01.07.2020

Art. 3 bis

eingefügt 2022-042 06.07.2022 01.09.2022

Art. 4 aufgehoben 2020-047 15.05.2020 01.07.2020

Art. 13, Abs. 3 aufgehoben 2020-047 15.05.2020 01.07.2020

Art. 14, Abs. 1, c) geändert 2020-047 15.05.2020 01.07.2020

Art. 14, Abs. 1, d) geändert 2020-047 15.05.2020 01.07.2020

Art. 16, Abs. 1, b) geändert 2020-047 15.05.2020 01.07.2020

Art. 16, Abs. 1, c) eingefügt 2020-047 15.05.2020 01.07.2020

Art. 20, Abs. 1 geändert 2020-047 15.05.2020 01.07.2020

Art. 20, Abs. 2 geändert 2020-047 15.05.2020 01.07.2020

Art. 20, Abs. 3 aufgehoben 2020-047 15.05.2020 01.07.2020

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.12.2016 01.01.2017 Erlass Grunderlass 2017-016
15.05.2020 01.07.2020 Art. 2, Abs. 1 geändert 2020-047
15.05.2020 01.07.2020 Art. 3 aufgehoben 2020-047
15.05.2020 01.07.2020 Art. 4 aufgehoben 2020-047
15.05.2020 01.07.2020 Art. 13, Abs. 3 aufgehoben 2020-047
15.05.2020 01.07.2020 Art. 14, Abs. 1, c) geändert 2020-047
15.05.2020 01.07.2020 Art. 14, Abs. 1, d) geändert 2020-047
15.05.2020 01.07.2020 Art. 16, Abs. 1, b) geändert 2020-047
15.05.2020 01.07.2020 Art. 16, Abs. 1, c) eingefügt 2020-047
15.05.2020 01.07.2020 Art. 20, Abs. 1 geändert 2020-047
15.05.2020 01.07.2020 Art. 20, Abs. 2 geändert 2020-047
15.05.2020 01.07.2020 Art. 20, Abs. 3 aufgehoben 2020-047
01.07.2021 01.09.2021 Art. 2, Abs. 2 eingefügt ---
01.07.2021 01.09.2021 Art. 2, Abs. 3 eingefügt ---
06.07.2022 01.09.2022 Art. 3 bis eingefügt 2022-042
14.12.2023 01.01.2024 Art. 2, Abs. 1 geändert 2023-088
14.12.2023 01.01.2024 Art. 2, Abs. 2 geändert 2023-088
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