Mittelschulgesetz (215.1)
CH - SG

Mittelschulgesetz

Mittelschulgesetz vom 12. Juni 1980 (Stand 1. Januar 2024) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 11. September 1979
1 Kenntnis ge - nommen und erlässt in Anwendung von Art. 2, 9 und 10 der Kantonsverfassung vom 16. November
1890
2 als Gesetz:
3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Mittelschulen.
2 Für nichtstaatliche Mittelschulen regelt es die Anerkennung der Abschlusszeug - nisse und die Ausrichtung von Staatsbeiträgen.
3 Für Mittelschulen im Grenzgebiet zum Kanton St.Gallen regelt es die Über - nahme von Schulgeldern. *

Art. 2 * Begriff

1 Mittelschulen nach diesem Gesetz sind: a) Gymnasien; b) Wirtschaftsmittelschulen; b bis ) * Informatikmittelschulen; c) Fachmittelschulen; d) ...
1 ABl 1979, 1537.
2 Aufgehoben; nGS 25–61 (sGS 111.1).
3 Abgekürzt MSG. nGS 16–17; nGS 25–24; nGS 32–89; nGS 37–68; nGS 43–112. Vom Grossen Rat erlassen am 22. April 1980; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 12. Juni 1980; in Vollzug ab Beginn des Schuljahres 1981/82.
2 Sie schliessen an die Volksschule an und führen zu einem vom Staat oder vom Bund anerkannten Abschlusszeugnis.

Art. 3 * Bildungsauftrag

1 Die Mittelschule bildet die Schülerinnen und Schüler in Zusammenarbeit mit den Eltern zu lebensbejahenden und gemeinschaftsfähigen Menschen, die selb - ständig denken und arbeiten. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt.
2 Sie begleitet die Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zu menschlicher Reife. Sie fördert die Entfaltung der Verstandes- und Gemütskräfte durch eingehende Beschäftigung mit wesentlichen Bereichen menschlichen Denkens und Schaffens in Vergangenheit und Gegenwart.
3 Sie bildet die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu verantwor - tungsbewussten Menschen sowie Bürgerinnen und Bürgern.

Art. 4 * Staatliche Mittelschulen

a) Bestand
1 Der Staat führt: a) die Kantonsschulen am Burggraben St.Gallen, am Brühl St.Gallen, Heerbrugg, Sargans, Wattwil und Wil; b) ... c) ... d) ... e) ...
2 Er kann eine Maturitätsschule für Erwachsene führen. Führt er die Schule mit anderen Kantonen oder Staaten, so schliesst die Regierung eine Vereinbarung ab.

Art. 4 bis

* abis) Zuteilung von Schülerinnen und Schülern
1 Zur Bildung ausgeglichener Klassen oder zur angemessenen räumlichen Auslas - tung kann das zuständige Departement Schülerinnen und Schüler den Kantons - schulen zuteilen.

Art. 4 ter

* ...

Art. 5 * b) Schulgelder und Gebühren

1 Der Unterricht ist für Schülerinnen und Schüler mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen unentgeltlich.
2 Die Regierung bestimmt durch Verordnung: a) die Gebühren für die Einschreibung, den Besuch des freiwilligen Musikunter - richts, die Abschlussprüfung und Dienstleistungen für die Schülerinnen und Schüler; b) das Schulgeld, das:
1. Schülerinnen und Schüler ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen bezahlen;
2. Schulgemeinden für Schülerinnen und Schüler bezahlen, die sich in ih - rem Gebiet aufhalten und das Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen besuchen.
3 Schulgelder und Gebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zur staat - lichen Leistung stehen.

Art. 6 * c) Beiträge an Verpflegungseinrichtungen

1 Der Staat kann Beiträge an den Betrieb von Verpflegungseinrichtungen der Mit - telschulen gewähren. II. Schulen (2.)
... * (2.1.) a) Kantonsschule (2.1.1.)

Art. 7 * Lehrgänge

1 Die Mittelschule umfasst: a) das Gymnasium; b) die Wirtschaftsmittelschule; b bis ) * die Informatikmittelschule; c) die Fachmittelschule.
2 An der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen kann zusätzlich ein Untergym - nasium geführt werden.
3 Die Regierung bestimmt, welche Angebote an einer Kantonsschule geführt wer - den.

Art. 8 Aufgabe und Ausbildungsdauer

a) Untergymnasium
1 Das Untergymnasium bereitet auf das Gymnasium vor.
2 Es umfasst das siebte und achte Jahr der Volksschule.

Art. 9 * b) Gymnasium

1 Das Gymnasium bereitet auf das Hochschulstudium vor.
2 Es schliesst an die zweite Sekundarklasse oder das Untergymnasium an, umfasst vier Jahreskurse und führt zur Maturitätsprüfung nach den Vorschriften des Bundes sowie der Kantone.
3 Die Maturitätsprüfung wird am Ende des vierten Jahreskurses durchgeführt.

Art. 10 * c) Wirtschaftsmittelschule

1 Die Wirtschaftsmittelschule bereitet auf Berufe und höhere Ausbildungen, insbe - sondere in den Bereichen Wirtschaft und Dienstleistung, vor.
2 Sie schliesst an die dritte Sekundarklasse an, umfasst vier Jahreskurse samt Prak - tikum und Sprachaufenthalten und führt zur Diplomprüfung nach den Vorschrif - ten des Bundes über die Berufsmaturität.

Art. 10 bis

* c bis ) Informatikmittelschule
1 Die Informatikmittelschule bereitet auf Berufe und höhere Ausbildungen, insbe - sondere im Bereich Wirtschaftsinformatik, vor.
2 Sie schliesst an die dritte Sekundarklasse an, umfasst vier Jahreskurse einschliess - lich Praktikum und führt zur Diplomprüfung nach den Vorschriften des Bundes über die Berufsmaturität.

Art. 11 * d) Fachmittelschule

1 Die Fachmittelschule bereitet auf eine höhere Ausbildung, insbesondere in den Bereichen Pädagogik, Soziales, Musik, Gestaltung und Gesundheit, vor.
2 Sie schliesst an die dritte Sekundarklasse an, umfasst drei bis vier Jahreskurse und führt zur Abschluss- und zur Fachmaturitätsprüfung nach den Vorschriften über den Fachmittelschulabschluss und die Fachmaturität.

Art. 11 bis

* Freiwilliger Instrumental- und Vokalunterricht
1 Die Mittelschulen bieten für Schülerinnen und Schüler freiwilligen Instrumental- und Vokalunterricht an. Sie ermöglichen den Zugang zum freiwilligen Instru - mental- und Vokalunterricht auch Schülerinnen und Schülern der kantonalen Berufsfachschulen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen.
2 Die Gebühr richtet sich nach Art. 12a des Bundesgesetzes über die Kulturförde - rung vom 11. Dezember 2009
4
.
4 SR 442.1 .

Art. 12 * ...

... * (2.1.2.)

Art. 13 * ...

Art. 14 * ...

Art. 15 * ...

Art. 16 * ...

Art. 17 * ...

Art. 18 ... *

Art. 19 * ...

... * (2.1.3.)

Art. 20 * ...

Art. 20 bis

* ...

Art. 21 * ...

... * (2.1.4.)

Art. 21 bis

* ...

Art. 21 ter

* ...

Art. 21 quater

* ...
2. Schulleitung (2.2.)

Art. 22 * Rektorin oder Rektor

a) Zuständigkeit
1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Mittelschule, soweit nicht Gesetz, Verord - nung oder Reglement etwas anderes bestimmen.
2 Leitungsaufgaben sind insbesondere: a) Sicherstellung der Schulentwicklung und der Schulqualität; b) Personalführung; c) Vertretung der Schule nach aussen; d) Erlass der Hausordnung.

Art. 23 * b) Führungsstruktur

1 Die Rektorin oder der Rektor legt die Führungsstruktur fest. Diese regelt insbe - sondere Aufgaben und Zuständigkeiten von Rektorin oder Rektor, Prorektorinnen und Prorektoren, Rektoratskommission und anderen Kommissionen.
2 Die Führungsstruktur bedarf der Genehmigung des Bildungsrates. *

Art. 24 * Rektoratskommission

1 Die Rektorin oder der Rektor sowie die Prorektorinnen und Prorektoren bilden die Rektoratskommission. Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz.
2 Die Rektoratskommission erfüllt die ihr durch Gesetz und Verordnung übertra - genen Aufgaben. Sie berät die Rektorin oder den Rektor in allen wichtigen Fragen.
3 Sie kann den Aufsichtsorganen Anträge in Schulangelegenheiten unterbreiten.

Art. 25 * Wahl

1 Der Bildungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor. Die Wahl bedarf der Ge - nehmigung der Regierung. *
2 Die Rektorin oder der Rektor wählt die Prorektorinnen und Prorektoren. Rekto - ratskommission und Konvent sind vorschlagsberechtigt. Die Wahl bedarf der Ge - nehmigung des Bildungsrates. *
3 Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Amtsdauer beginnt am
1. August des Jahres, in dem die Amtsdauer des Bildungsrates beginnt. *

Art. 26 * Verwaltung

1 In der Verwaltung der Schule wird die Rektorin oder der Rektor in der Regel von einer Verwalterin oder einem Verwalter unterstützt. Dieser oder diesem unter - steht das Verwaltungs- und das Hilfspersonal.

Art. 27 * Rektorenkonferenz

1 Die Rektorinnen und Rektoren der staatlichen Mittelschulen bilden die kanto - nale Rektorenkonferenz.
2 Die Rektorenkonferenz behandelt zuhanden der zuständigen Behörden unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Konvente Schulangelegenheiten, die meh - rere Mittelschulen betreffen. Sie dient insbesondere der Koordination unter den Schulen sowie der Vorbereitung der Lehrpläne in Zusammenarbeit mit den Fach - gruppen.
3 Der Bildungsrat erlässt durch Reglement Vorschriften über Organisation und Aufgaben. *
3. Schulbetrieb (2.3.)

Art. 28 * Schulzeit

1 Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit zusammen wenigstens 39 Schulwochen. Es beginnt mit dem ersten Semester am 1. August. Das zweite Semester beginnt am 1. Februar.
2 Der Bildungsrat setzt den Unterrichtsbeginn im Semesters fest. *

Art. 29 * Schulferien

1 Die Schulferien betragen gesamthaft höchstens 13 Wochen. Sie dürfen ununter - brochen nicht mehr als sechs Wochen dauern. *
2 Sie werden vom Bildungsrat festgesetzt. *
3 Die Rektorin oder der Rektor kann während der gesamten Ausbildungsdauer höchstens acht Wochen Schulferien zu zusätzlicher Schulzeit für obligatorische besondere Unterrichtsaktivität erklären. *

Art. 30 Lehrpläne

a) im Allgemeinen
1 Die Lehrpläne bestimmen Unterrichtsfächer, Lehrziele, Lehrinhalte und Lektio - nenzahl der Fächer.
2 Sie werden vom Bildungsrat erlassen und bedürfen der Genehmigung der Regie - rung. *

Art. 31 b) Religionsunterricht

1 Lehrziele und Lehrinhalte des Religionsunterrichtes werden durch die Behörden der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften bestimmt. *

Art. 32 Lehrmittel

1 Der Bildungsrat kann auf Vorschlag oder nach Anhören der Rektorenkonferenz für einzelne Fächer die verbindlichen oder die zugelassenen Lehrmittel bezeich - nen. *

Art. 33 Schulversuche

1 Abweichend vom Lehrplan können an einzelnen Mittelschulen Schulversuche durchgeführt werden. Sie dürfen das Erreichen der Lehrziele nicht gefährden.
2 Der Bildungsrat ordnet die Versuche an. Sie werden befristet, überwacht und ausgewertet. *

Art. 34 * Zeugnis

1 Am Ende des Semesters oder des Schuljahres werden die Leistungen der Schüle - rinnen und Schüler in einem Zeugnis mit Noten bewertet.

Art. 35 * Reglemente des Bildungsrates *

1 Reglemente des Bildungsrates ordnen Aufnahme, Beförderung, Übertritt und Abschlussprüfung. Rektorenkonferenz und Konvente werden vor Erlass ange - hört. *
2 Für die Aufnahme ist die Beurteilung der Schülerin oder des Schülers durch die bisherigen Lehrpersonen zu berücksichtigen.
3 Die Vorschriften über die Aufnahme bedürfen der Genehmigung der Regierung.

Art. 36 * Schulordnung

1 Die Schulordnung enthält ergänzende Vorschriften über den Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten.
2 Sie wird von der Rektoratskommission erlassen und bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.
4. Betreuung der Schülerinnen und Schüler * (2.4.)

Art. 36 bis

* Beratung und Betreuung
1 Die Schule sorgt für eine angemessene Beratung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler.
2 Vorbehalten bleibt die elterliche Sorge für nicht volljährige Schülerinnen und Schüler. *

Art. 37 * ...

Art. 38 * ...

Art. 39 * ...

Art. 40 * ...

III. Schülerinnen und Schüler * (3.)
1. Schulbesuch (3.1.)

Art. 41 * Pflicht

1 Die Schülerin oder der Schüler ist zum Besuch der obligatorischen und der gewählten Fächer sowie der obligatorischen Schulanlässe verpflichtet.

Art. 42 * Reglemente über Absenzen, Dispensation und Urlaub

1 Reglemente der Rektoratskommission ordnen Absenzen, Dispensation und Ur - laub. Der Konvent wird vor Erlass angehört.
2 Die Reglemente bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departementes.

Art. 43 * Vorzeitiger Austritt

1 Der vorzeitige Austritt aus der Mittelschule bedarf der schriftlichen Erklärung: a) * der Person, der die elterliche Sorge über die nicht volljährige Schülerin oder den nicht volljährigen Schüler zukommt; b) * der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers.
2 Bei vorzeitigem Austritt besteht Anspruch auf eine Bestätigung über den Schul - besuch.
2. Rechte und Pflichten (3.2.)

Art. 44 * Grundsatz

1 Die Schülerin oder der Schüler hat die Vorschriften der Schulordnung zu beach - ten und sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll zu verhal - ten.
2 Sie oder er ist berechtigt, ihre oder seine Glaubensansichten und politischen Auffassungen im Rahmen der verfassungsmässigen Freiheitsrechte zu vertreten. Sie oder er hat Lehrpersonen sowie Mitschülerinnen und -schüler als Persönlich - keiten zu achten und verletzende Äusserungen zu unterlassen.

Art. 45 * Mitwirkung

a) der Schülerin oder des Schülers
1 Die Schülerin oder der Schüler hat das Recht, allein oder mit anderen Schülerin - nen und Schülern Beschwerden, Anfragen und Anregungen zu Schulfragen einzu - reichen. Beschwerden sind schriftlich abzufassen.

Art. 46 * b) der Schülerorganisation

1 Die Gesamtheit der Schülerinnen und Schüler einer Schule kann die Schülerorga - nisation bilden. Diese ist gegründet, wenn in einer schriftlichen Abstimmung in den Klassen die Mehrheit der gültig Stimmenden und wenigstens ein Drittel aller Schülerinnen und Schüler zugestimmt haben.
2 Die Schülerorganisation ist berechtigt, Anfragen und Anträge zu Schulangelegen - heiten einzureichen sowie an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Sie wird beim Erlass der Schulordnung angehört.
3 Sie kann in den Schulorganen mitwirken, wenn die Führungsstruktur es vorsieht.

Art. 47 * Disziplinarordnung

1 Disziplinarfehler sind: a) Vernachlässigung von Pflichten; b) Verletzung der Schulordnung; c) Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zur Mittel - schule nicht vereinbar ist.
2 Als schwerste Disziplinarmassnahme kann verfügt werden:
1. von der Rektoratskommission die befristete Androhung des Ausschlusses von der Schule;
2. vom zuständigen Departement der Ausschluss von der Schule.
3 Die Disziplinarmassnahme einer Geldleistung beträgt höchstens Fr. 100.–.
IV. Lehrperson * (4.)
1. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses * (4.1.)

Art. 48 * Anstellungsarten

1 Unterricht erteilen Lehrpersonen mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsver - hältnis.
2 Das befristete Arbeitsverhältnis wird für längstens ein Jahr begründet. Erneue - rung ist möglich.
3 Lehrpersonen mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis können zur Hauptlehr - person gewählt werden. Die Regierung bestimmt die Voraussetzungen der Wahl durch Verordnung.

Art. 49 * Lehrvoraussetzungen

1 Voraussetzung für die Begründung des Arbeitsverhältnisses ist neben der stufen - gemässen methodisch-didaktischen Eignung in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium, eine vergleichbare künstlerische Ausbildung oder eine ent - sprechende Fachausbildung.

Art. 50 * Ausschreibung

1 Neuzubesetzende Stellen für Lehrpersonen werden öffentlich ausgeschrieben.

Art. 51 * Arbeitsverhältnis *

1 Die Rektorin oder der Rektor und die Lehrperson begründen das Arbeitsverhält - nis durch schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Für die Religionslehrperso - nen haben die kirchlichen Behörden das Vorschlagsrecht. Die Anstellung bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle des Staates.
2 Das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis kann unter Beachtung einer dreimonatigen Frist auf das Ende eines Semesters ge - kündigt werden.

Art. 52 * ...

Art. 53 ... *

Art. 54 * ...

Art. 55 * Ergänzende Vorschriften

1 Für das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen sowie der Inhaberinnen und der In - haber von Schulämtern gilt das Personalgesetz vom 25. Januar 2011
5 , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Rechte und Pflichten (4.2.)

Art. 56 * Lehr- und Erziehungspflicht

1 Die Lehrperson ist verpflichtet, den Unterricht nach den Vorschriften der Ge - setzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörden zu führen so - wie durch erzieherische Tätigkeit die Erfüllung des Bildungsauftrags zu fördern. Sie hat die Schülerin und den Schüler als Persönlichkeit zu achten und verletzende Äusserungen zu unterlassen.
2 Die Methodenfreiheit ist innerhalb des Lehrplans gewährleistet.

Art. 57 * Pflichtpensum und Funktionszulagen

1 Die Regierung setzt die Zahl der Pflichtlektionen und Entlastung von Lektionen für Hauptlehrpersonen und Inhaberinnen und Inhaber von Schulämtern sowie Funktionszulagen durch Verordnung fest.

Art. 57 bis

* Berufsauftrag
1 Der Bildungsrat erlässt den Berufsauftrag. *

Art. 58 * Zusätzliche Aufgaben

1 Die Lehrperson ist verpflichtet, zusätzliche Aufgaben, die Bildungsauftrag oder Schulbetrieb erfordern, nach Weisung der Schulleitung zu übernehmen.
2 Sie ist verpflichtet, an Schulveranstaltungen ohne zusätzliche Entschädigung mit - zuwirken und Aufgaben zu übernehmen, für die keine Zulagen ausgerichtet wer - den.
3 Wichtige Gründe entbinden von der Verpflichtung.

Art. 59 * Fortbildung

1 Die Lehrperson ist zu fachlicher und pädagogischer Fortbildung berechtigt und verpflichtet.
2 Der Staat gewährt Beiträge.
5 sGS 143.1 .

Art. 60 * Mitwirkung

a) Konvent
1. Zusammensetzung
1 Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis bilden den Konvent der Mit - telschule.
2 Der Konvent wird von der Rektorin oder vom Rektor einberufen und geleitet. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung verlangen.

Art. 61 * 2.) Zuständigkeit

1 Der Konvent: a) nimmt Stellung zu Schulangelegenheiten; b) lässt sich zu Lehrplänen, zu Reglementen und zur Schulordnung vernehmen; c) unterbreitet Vorschläge für die Wahl der Prorektorinnen und der Prorekto - ren; d) ...

Art. 62 * b) Konferenzen

1 Zur Behandlung besonderer Angelegenheiten einer Abteilung oder einer Klasse bilden die Lehrpersonen Abteilungs- oder Klassenkonferenzen.
2 Sie organisieren sich selbst. Vorbehalten bleiben Vorschriften des Bildungsrates. *

Art. 63 * c) Fachgruppen

1 Die Lehrpersonen eines oder mehrerer Fächer schliessen sich zu Fachgruppen zusammen, bei Bedarf auch innerhalb einzelner Schulen.
2 Die Fachgruppen behandeln besondere Fragen ihres Fachs zuhanden der Rekto - renkonferenz oder der Schulleitung. Sie organisieren sich selbst. V. Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler * (5.)

Art. 64 * Zusammenarbeit Schule und Eltern nicht volljähriger Schülerinnen

und Schüler *
1 Schule und Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler arbeiten in Erzie - hung und Ausbildung zusammen. *
2 Die Schule informiert in geeigneter Weise über wichtige Schulangelegenheiten, über besondere Schulanlässe und über Fragen, die für die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler von Interesse sind. *

Art. 65 * Auskunft über Leistung und Verhalten

1 Schulleitung und Lehrpersonen informieren die Eltern nicht volljähriger Schüle - rinnen und Schüler und geben ihnen Gelegenheit zur Aussprache, wenn Leistung oder Verhalten des Kindes zu Bemerkungen Anlass gibt. *
2 Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler können Auskunft über Leistung und Verhalten des Kindes verlangen und in dessen Arbeiten Einsicht nehmen. *

Art. 66 * Besuchsrecht

1 Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler können nach Absprache mit der Schulleitung Unterrichtsstunden des Kindes besuchen. *

Art. 66 bis

* Mitwirkungspflicht und Ordnungsbusse
1 Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler stehen den Lehrpersonen und Schulleitungsmitgliedern für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung. Sie informieren über die Schülerin oder den Schüler und die Familie, soweit es der Bildungsauftrag erfordert. *
2 Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler, welche die Schülerin oder den Schüler nicht zum Unterrichtsbesuch anhalten, können auf Antrag der Rekto - rin oder des Rektors vom zuständigen Departement verwarnt oder gebüsst wer - den. Die Ordnungsbusse beträgt je versäumter Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.–, insgesamt höchstens Fr. 1000.–. * VI. Behörden (6.)
1. Regierung * (6.1.)

Art. 67 Stellung

1 Die oberste Leitung der Mittelschulen obliegt der Regierung. *

Art. 68 Vereinbarungen

1 Die Regierung kann mit anderen Kantonen oder Staaten Vereinbarungen über den Schulbesuch abschliessen. *

Art. 69 * ...

2. Bildungsrat * (6.2.)

Art. 70 * Stellung und Aufgaben

1 Der Bildungsrat leitet und beaufsichtigt die Mittelschulen. *
2
... *
2bis Neben den durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben obliegt ihm die strategische Schulentwicklung im Sinn des Staatsziels zur Bildung
6 und des Bil - dungsauftrags nach Art. 3 dieses Gesetzes. *
3 Er arbeitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Kantons Steue - rungswissen in Monitoringberichten auf. Regierung und Kantonsrat nehmen von den Berichten Kenntnis. *

Art. 71 * ...

Art. 72 Fachkommissionen

1 Für besondere Aufgaben kann der Bildungsrat Fachkommissionen bestellen. *
3. Aufsichtskommission (6.3.)

Art. 73 * ...

Art. 74 * ...

4. Departement (6.4.)

Art. 75 Stellung und Aufgaben

1 Das zuständige Departement
7 erfüllt die Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Ver - ordnung oder Beschluss der Regierung übertragen werden. *
6 Art. 10 KV, sGS 111.1 .
7 Bildungsdepartement, Art. 23 GeschR, sGS 141.3 .
VII. Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz (7.)

Art. 76 Grundsatz

1 Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
8 , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 77 * Beschwerden

1 Beschwerden gegen Lehrpersonen sowie Prorektorinnen und Prorektoren sind an die Rektorin oder den Rektor, Beschwerden gegen die Rektorin oder den Rek - tor und die Rektoratskommission an den Bildungsrat zu richten. *

Art. 78 * Rekurs

a) Rektorin oder Rektor
1 Verfügungen unterer Organe können mit Rekurs bei der Rektorin oder beim Rektor angefochten werden, soweit dieses Gesetz nicht den Weiterzug an den Bil - dungsrat vorsieht. *

Art. 79 * ...

Art. 80 * c) Bildungsrat *

1 Mit Rekurs beim Bildungsrat können angefochten werden: * a) ... a bis ) Verfügungen und Entscheide der Rektorin oder des Rektors; b) Verfügungen der Rektoratskommission; c) Verfügungen über Aufnahme, Zeugnisnoten, Beförderung, Übertritt und Ab - schluss; d) ... VIII. Nichtstaatliche Mittelschulen (8.)

Art. 81 Anerkennung von Abschlusszeugnissen

1 Der Staat kann Abschlusszeugnisse nichtstaatlicher Mittelschulen anerkennen, wenn: a) die Schule im Kanton St.Gallen geführt wird; b) Ausbildung und Abschluss jenen der staatlichen Mittelschulen gleichwertig sind;
8 sGS 951.1 .
c) die kantonale Anerkennung Voraussetzung der eidgenössischen Anerken - nung ist.
2 Über die Anerkennung beschliesst der Bildungsrat auf Gesuch des Schulträgers. *

Art. 82 Staatsbeiträge

a) Mittelschulen
1 Der Staat kann Beiträge leisten an: a) Mittelschulen, die von einem nichtstaatlichen Träger ohne Erwerbscharakter im Kanton St.Gallen geführt werden; b) Ausbildungsstätten für Berufe der Sonderpädagogik.
2 Die Regierung schliesst mit dem Träger eine Vereinbarung über die Beitragsleis - tung ab. Sie kann die Beitragsleistung mit Auflagen, insbesondere über Schulbe - trieb, Aufnahmebedingungen und Aufsicht, verbinden, um die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit staatlichen Schulen sicherzustellen. *

Art. 83 b) Maturitätsschulen für Erwachsene

1 Der Staat kann Beiträge an Maturitätsschulen gewähren, die Berufsleute auf das Hochschulstudium vorbereiten.
2

Art. 82 Abs. 2 dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet.

Art. 84 * ...

VIIIbis. Mittelschulen im Grenzgebiet zum Kanton St.Gallen * (8 bis
.)

Art. 84 bis

* Übernahme von Schulgeldern a) Voraussetzungen
1 Der Staat kann das Schulgeld für den Besuch ausserkantonaler staatlicher Mittel - schulen im Grenzgebiet ganz oder teilweise übernehmen, wenn: a) die Schülerin oder der Schüler dauernden Aufenthalt in einer Randregion des Kantons St.Gallen hat; b) der Schulweg zur ausserkantonalen Mittelschule wesentlich einfacher ist als derjenige zur nächsten staatlichen Mittelschule; c) in der Region ein langjähriges allgemeines Bedürfnis für den Besuch der aus - serkantonalen Mittelschule besteht; d) die Schülerin oder der Schüler nachweist, dass sie oder er die Aufnahmevor - aussetzungen der staatlichen Mittelschule erfüllt; e) der Schülerbestand die zweckmässige Weiterführung bestehender Abteilun - gen der staatlichen Mittelschule gewährleistet.

Art. 84 ter

* b) Vereinbarung
1 Die Regierung schliesst mit dem Standortkanton der ausserkantonalen Mittel - schule eine Vereinbarung über den Schulbesuch ab. *
2 Die Vereinbarung regelt insbesondere die Höhe des Schulgeldes und die Aufnah - mebedingungen nach Art. 84 bis Bst. d dieses Gesetzes.

Art. 84 quater

* ... IX. Schlussbestimmungen (9.)

Art. 85 * Vollzugsvorschriften

1 Die Regierung erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor - derlichen Vorschriften, insbesondere über: a) die Organisation und die Führung der staatlichen Mittelschulen; b) ... c) die Schülerorganisation; d) die Fortbildung und die Beurlaubung der Lehrpersonen; e) die Disziplinarordnung für Schülerinnen und Schüler.
Art. 86
9
Art. 87
10

Art. 88 * Übergangsbestimmung

1 Die Amtsdauer der vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes gewählten Hauptlehrper - sonen und Hilfslehrpersonen mit ständigem Lehrauftrag sowie Inhaberinnen und Inhaber von Schulämtern endet spätestens am 15. April 1984.

Art. 89 Vollzugsbeginn

1 Dieses Gesetz wird gleichzeitig mit dem Gesetz über die Pädagogische Hoch - schule
11 in Vollzug gesetzt. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn. *
9 Überholt.
10 Überholt.
11 sGS 215.2 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 16-17 12.06.1980 01.08.1981

Art. 1, Abs. 3 eingefügt 24–20 26.05.1988 keine Angabe

Art. 2 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 2, Abs. 1, b bis

) eingefügt 2016-069 09.08.2016 01.08.2016

Art. 3 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 4 geändert 29–31 12.08.1993 keine Angabe

Art. 4 geändert 37–55 26.05.2000 keine Angabe

Art. 4 bis

geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 4 ter

aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 5 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 6 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Gliederungstitel 2.1. aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe

Art. 7 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 7, Abs. 1, b bis

) eingefügt 2016-069 09.08.2016 01.08.2016

Art. 9 geändert 39–73 29.06.2004 keine Angabe

Art. 10 geändert 34–60 17.06.1999 keine Angabe

Art. 10 bis

eingefügt 2016-069 09.08.2016 01.08.2016

Art. 11 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 11 bis

eingefügt 2018-043 15.08.2017 01.08.2018

Art. 12 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe

Gliederungstitel 2.1.2. aufgehoben 34-61 17.06.1999 keine Angabe

Art. 13 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe

Art. 14 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe

Art. 15 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe

Art. 16 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe

Art. 17 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe

Art. 18 Artikeltitel ge -

ändert
34–61 17.06.1999 keine Angabe

Art. 19 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe

Gliederungstitel 2.1.3. aufgehoben 34-61 17.06.1999 keine Angabe

Art. 20 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe

Art. 20 bis

aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe

Art. 21 aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe

Gliederungstitel 2.1.4. aufgehoben 34-61 17.06.1999 keine Angabe

Art. 21 bis

aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe

Art. 21 ter

aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe

Art. 21 quater

aufgehoben 34–61 17.06.1999 keine Angabe

Art. 22 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 23 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 23, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 24 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 25 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 25, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 25, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 25, Abs. 3 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 26 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 27 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 27, Abs. 3 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 28 geändert 47–86 07.08.2012 keine Angabe

Art. 28, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 29 geändert 47–86 07.08.2012 keine Angabe

Art. 29, Abs. 1 geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024

Art. 29, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 29, Abs. 3 eingefügt 2023-057 08.08.2023 01.01.2024

Art. 30, Abs. 2 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe

Art. 30, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 31, Abs. 1 geändert 2018-062 14.08.2018 01.01.2019

Art. 32, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 33, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 34 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 35 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 35 Artikeltitel ge -

ändert
2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 35, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 36 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Gliederungstitel 2.4. geändert 47-38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 36 bis

eingefügt 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 36 bis

, Abs. 2 geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024

Art. 37 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 38 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 39 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 40 aufgehoben 34–60 17.06.1999 keine Angabe

Gliederungstitel 3. geändert 47-38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 41 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 42 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 43 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 43, Abs. 1, a) geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024

Art. 43, Abs. 1, b) geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024

Art. 44 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 45 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 46 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 47 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Gliederungstitel 4. geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe Gliederungstitel 4.1. geändert 47-31 25.01.2011 keine Angabe
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 48 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 49 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 50 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 51 Artikeltitel ge -

ändert
47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 51 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 52 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 53 Artikeltitel ge -

ändert
47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 54 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 55 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 55 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 56 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 57 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 57 bis

eingefügt 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 57 bis

, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 58 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 59 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 60 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 61 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 62 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 62, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 63 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Gliederungstitel 5. geändert 47-38 29.11.2011 keine Angabe Gliederungstitel 5. geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024

Art. 64 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 64 Artikeltitel ge -

ändert
2023-057 08.08.2023 01.01.2024

Art. 64, Abs. 1 geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024

Art. 64, Abs. 2 geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024

Art. 65 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 65, Abs. 1 geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024

Art. 65, Abs. 2 geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024

Art. 66 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 66, Abs. 1 geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024

Art. 66 bis

eingefügt 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 66 bis

, Abs. 1 geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024

Art. 66 bis

, Abs. 2 geändert 2023-057 08.08.2023 01.01.2024 Gliederungstitel 6.1. geändert 30-89 06.04.1995 keine Angabe

Art. 67, Abs. 1 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe

Art. 68, Abs. 1 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe

Art. 69 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Gliederungstitel 6.2. geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 70 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn

Art. 70, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 70, Abs. 2 aufgehoben 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 70, Abs. 2 bis

eingefügt 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 70, Abs. 3 eingefügt 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 71 aufgehoben 29–31 12.08.1993 keine Angabe

Art. 72, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 73 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 74 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 75, Abs. 1 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe

Art. 77 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 77, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 78 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 78, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 79 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 80 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe

Art. 80 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 80 Artikeltitel ge -

ändert
2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 80, Abs. 1 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 81, Abs. 2 geändert 2019-045 14.08.2018 01.06.2020

Art. 82, Abs. 2 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe

Art. 84 aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Gliederungstitel 8 bis
. eingefügt 24-20 26.05.1988 keine Angabe

Art. 84 bis

geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 84 ter

eingefügt 24–20 26.05.1988 keine Angabe

Art. 84 ter

, Abs. 1 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe

Art. 84 quater

aufgehoben 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 85 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 88 geändert 47–38 29.11.2011 keine Angabe

Art. 89, Abs. 1 geändert 30–89 06.04.1995 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
12.06.1980 01.08.1981 Erlass Grunderlass 16-17
26.05.1988 keine Angabe Art. 1, Abs. 3 eingefügt 24–20
26.05.1988 keine Angabe Gliederungstitel 8 bis
. eingefügt 24-20
26.05.1988 keine Angabe Art. 84 ter eingefügt 24–20
12.08.1993 keine Angabe Art. 4 geändert 29–31
12.08.1993 keine Angabe Art. 71 aufgehoben 29–31
06.04.1995 keine Angabe Art. 30, Abs. 2 geändert 30–89
06.04.1995 keine Angabe Gliederungstitel 6.1. geändert 30-89
06.04.1995 keine Angabe Art. 67, Abs. 1 geändert 30–89
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.04.1995 keine Angabe Art. 68, Abs. 1 geändert 30–89
06.04.1995 keine Angabe Art. 75, Abs. 1 geändert 30–89
06.04.1995 keine Angabe Art. 82, Abs. 2 geändert 30–89
06.04.1995 keine Angabe Art. 84 ter , Abs. 1 geändert 30–89
06.04.1995 keine Angabe Art. 89, Abs. 1 geändert 30–89
17.06.1999 keine Angabe Gliederungstitel 2.1. aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 10 geändert 34–60
17.06.1999 keine Angabe Art. 12 aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Gliederungstitel 2.1.2. aufgehoben 34-61
17.06.1999 keine Angabe Art. 13 aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 14 aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 15 aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 16 aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 17 aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 18 Artikeltitel ge - ändert
34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 19 aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Gliederungstitel 2.1.3. aufgehoben 34-61
17.06.1999 keine Angabe Art. 20 aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 20 bis aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 21 aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Gliederungstitel 2.1.4. aufgehoben 34-61
17.06.1999 keine Angabe Art. 21 bis aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 21 ter aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 21 quater aufgehoben 34–61
17.06.1999 keine Angabe Art. 40 aufgehoben 34–60
26.05.2000 keine Angabe Art. 4 geändert 37–55
29.06.2004 keine Angabe Art. 9 geändert 39–73
25.01.2011 keine Angabe Gliederungstitel 4.1. geändert 47-31
25.01.2011 keine Angabe Art. 49 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 51 Artikeltitel ge - ändert
47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 55 geändert 47–31
25.01.2011 keine Angabe Art. 80 geändert 47–31
29.11.2011 keine Angabe Art. 2 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 3 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 4 bis geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 4 ter aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 5 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 6 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 7 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 11 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 22 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 23 geändert 47–38
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.11.2011 keine Angabe Art. 24 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 25 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 26 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 27 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 34 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 35 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 36 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Gliederungstitel 2.4. geändert 47-38
29.11.2011 keine Angabe Art. 36 bis eingefügt 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 37 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 38 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 39 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Gliederungstitel 3. geändert 47-38
29.11.2011 keine Angabe Art. 41 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 42 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 43 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 44 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 45 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 46 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 47 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Gliederungstitel 4. geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 48 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 50 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 51 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 52 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 53 Artikeltitel ge - ändert
47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 54 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 55 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 56 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 57 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 57 bis eingefügt 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 58 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 59 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 60 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 61 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 62 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 63 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Gliederungstitel 5. geändert 47-38
29.11.2011 keine Angabe Art. 64 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 65 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 66 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 66 bis eingefügt 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 69 aufgehoben 47–38
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.11.2011 keine Angabe Art. 70 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 73 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 74 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 77 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 78 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 79 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 80 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 84 aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 84 bis geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 84 quater aufgehoben 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 85 geändert 47–38
29.11.2011 keine Angabe Art. 88 geändert 47–38
07.08.2012 keine Angabe Art. 28 geändert 47–86
07.08.2012 keine Angabe Art. 29 geändert 47–86
09.08.2016 01.08.2016 Art. 2, Abs. 1, b bis ) eingefügt 2016-069
09.08.2016 01.08.2016 Art. 7, Abs. 1, b bis ) eingefügt 2016-069
09.08.2016 01.08.2016 Art. 10 bis eingefügt 2016-069
15.08.2017 01.08.2018 Art. 11 bis eingefügt 2018-043
14.08.2018 01.06.2020 Art. 23, Abs. 2 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 25, Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 25, Abs. 2 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 25, Abs. 3 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 27, Abs. 3 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 28, Abs. 2 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 29, Abs. 2 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 30, Abs. 2 geändert 2019-045
14.08.2018 01.01.2019 Art. 31, Abs. 1 geändert 2018-062
14.08.2018 01.06.2020 Art. 32, Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 33, Abs. 2 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 35 Artikeltitel ge - ändert
2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 35, Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 57 bis , Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 62, Abs. 2 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Gliederungstitel 6.2. geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 70, Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 70, Abs. 2 aufgehoben 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 70, Abs. 2 bis eingefügt 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 70, Abs. 3 eingefügt 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 72, Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 77, Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 78, Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 80 Artikeltitel ge - ändert
2019-045
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.08.2018 01.06.2020 Art. 80, Abs. 1 geändert 2019-045
14.08.2018 01.06.2020 Art. 81, Abs. 2 geändert 2019-045
08.08.2023 01.01.2024 Art. 29, Abs. 1 geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 29, Abs. 3 eingefügt 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 36 bis , Abs. 2 geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 43, Abs. 1, a) geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 43, Abs. 1, b) geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Gliederungstitel 5. geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 64 Artikeltitel ge - ändert
2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 64, Abs. 1 geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 64, Abs. 2 geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 65, Abs. 1 geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 65, Abs. 2 geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 66, Abs. 1 geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 66 bis , Abs. 1 geändert 2023-057
08.08.2023 01.01.2024 Art. 66 bis , Abs. 2 geändert 2023-057
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