Verordnung über die privaten Hochschulen (219.11)
CH - SG

Verordnung über die privaten Hochschulen

Verordnung über die privaten Hochschulen vom 21. November 2023 (Stand 1. Januar 2024) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 7 des Gesetzes über die privaten Hochschulen und den Ti - telschutz vom 14. November 2023
1 als Verordnung:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Private Hochschulen

1 Als private Hochschulen gelten Institutionen ohne kantonale Trägerschaft, die Bildungsdienstleistungen im Hochschulbereich anbieten.

Art. 2 Freiheit von Lehre und Forschung

1 Die Hochschule sorgt dafür, dass: a) die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung gewährleistet ist; b) die ethische Verantwortung der Wissenschaft in Lehre und Forschung ge - wahrt wird; c) alle Angehörigen der Hochschule die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis beachten.
1 sGS 219.1 ; abgekürzt GHT.
2 Abgekürzt VH. In Vollzug ab 1. Januar 2024.
II. Bewilligungen (2.)
1. Verfahren (2.1.)

Art. 3 Gesuch

a) vorläufige Betriebsbewilligung
1 Die Trägerschaft reicht dem Amt für Hochschulen ein begründetes Gesuch um Erteilung einer vorläufigen Betriebsbewilligung ein. Es enthält insbesondere: a) ein Betriebskonzept; b) Angaben zur Erfüllung der Qualitätsstandards nach Art. 22 der Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom
28. Mai 2015
3
2 Das Betriebskonzept enthält insbesondere Angaben über: a) die Trägerschaft und Rechtsform; b) den beantragten Hochschultypus, namentlich:
1. universitäre Hochschule;
2. Fachhochschule oder pädagogische Hochschule; c) die Organisation und insbesondere Informationen über die strategischen und operativen Organe; d) das Studienangebot, die Forschungsgebiete sowie die Dienstleistungen; e) die Studienordnung, insbesondere mit Angaben über die Zulassungsvoraus - setzungen sowie die Bezeichnung der Titel; f) die personellen Ressourcen, insbesondere Lehr- und Forschungspersonal mit Angaben zu Qualifikationen; g) die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen; h) die Infrastruktur; i) den Finanzplan über fünf Jahre; j) die Massnahmen der Qualitätssicherung; k) die Angaben zum Risikomanagement und zum internen Kontrollsystem.

Art. 4 b) definitive Betriebsbewilligung

1. auf Basis einer vorläufigen Betriebsbewilligung
1 Die Trägerschaft reicht dem Amt für Hochschulen ein begründetes Gesuch um Erteilung einer definitiven Betriebsbewilligung ein. Es enthält insbesondere: a) den Nachweis einer vorläufigen Betriebsbewilligung; b) ein aktualisiertes Betriebskonzept nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses; c) den Nachweis der institutionellen Akkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizeri - schen Hochschulbereich vom 30. September 2011
4
.
3 SR 414.205.3 .
4 SR 414.20 .

Art. 5 2. ohne vorläufige Betriebsbewilligung

1 Soweit eine private Hochschule ohne vorläufige Betriebsbewilligung über eine in - stitutionelle Akkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom
30. September 2011
5 verfügt, stellt die Trägerschaft dem Amt für Hochschulen di - rekt ein Gesuch um Erteilung einer definitiven Betriebsbewilligung.
2 Das begründete Gesuch enthält insbesondere: a) ein Betriebskonzept nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses; b) den Nachweis der institutionellen Akkreditierung nach dem Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizeri - schen Hochschulbereich vom 30. September 2011
6
.

Art. 6 c) Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs

1 Die private Hochschule reicht dem Amt für Hochschulen ein begründetes Ge - such um Erteilung einer Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs ein. Es enthält insbesondere: a) den Nachweis einer Betriebsbewilligung; b) Angaben zur Erfüllung der Qualitätsstandards nach Art. 23 der Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich vom
28. Mai 2015
7 ; c) die Zusicherung, dass Studierende, die für den Studiengang immatrikuliert sind, diesen abschliessen können.

Art. 7 d) Prüfung

1 Das Amt für Hochschulen prüft das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilli - gung oder um Erteilung einer Bewilligung für die Einführung eines neuen Stu - diengangs.
2 Es kann dabei: a) weitere Unterlagen verlangen; b) Dritte beiziehen. Die tatsächlichen Kosten dafür trägt die Hochschule.

Art. 8 Entscheid

a) Betriebsbewilligung
1 Die Regierung entscheidet auf Gutheissung oder Ablehnung des Gesuchs.
2 Sie kann die Erteilung der Betriebsbewilligung mit Auflagen verbinden.
5 SR 414.20 .
6 SR 414.20 .
7 SR 414.205.3 .

Art. 9 b) Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs

1 Das Bildungsdepartement entscheidet auf Gutheissung oder Ablehnung des Ge - suchs.
2 Es kann die Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs mit Aufla - gen verbinden.

Art. 10 Veröffentlichung

1 Im Amtsblatt werden veröffentlicht: a) die Erteilung der Betriebsbewilligung sowie ein allfälliger Entzug der Betriebs - bewilligung; b) die Erteilung der Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs sowie ein allfälliger Entzug dieser Bewilligung.

Art. 11 Meldepflicht

1 Die Hochschule meldet dem Amt für Hochschulen: a) jede massgebliche Änderung am eingereichten Betriebskonzept nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses; b) unverzüglich Umstände, die dazu führen können, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung oder für die Erteilung einer Bewil - ligung für die Einführung eines neuen Studiengangs nicht mehr erfüllt sind; c) vor Ablauf der Geltungsdauer der institutionellen Akkreditierung nach

Art. 19 der Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im

Hochschulbereich vom 28. Mai 2015
8 die Erneuerung der institutionellen Ak - kreditierung.
2. Wirkung und Dauer (2.2.)

Art. 12 Wirkung

a) Betriebsbewilligung
1 Die erteilte Betriebsbewilligung bewirkt die Anerkennung: a) als Hochschule; b) der Studiengänge, welche die Hochschule zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung anbietet.

Art. 13 b) Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs

1 Die erteilte Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs bewirkt die Anerkennung dieses Studiengangs.
8 SR 414.205.3 .

Art. 14 Dauer

a) Betriebsbewilligung
1 Die vorläufige Betriebsbewilligung gilt fünf Jahre ab Bewilligungsentscheid.
2 Sie kann in begründeten Ausnahmefällen um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Hochschule stellt wenigstens ein Jahr vor Ablauf der fünf Jahre beim Amt für Hochschulen ein Gesuch um Verlängerung.
3 Die definitive Betriebsbewilligung gilt unbefristet ab Bewilligungsentscheid.
4 Vorbehalten bleibt der Entzug der Betriebsbewilligung.

Art. 15 b) Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs

1 Die Geltungsdauer der Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs richtet sich nach der Geltungsdauer der jeweiligen Betriebsbewilligung nach

Art. 14 dieses Erlasses.

2 Vorbehalten bleibt der Entzug der Bewilligung für die Einführung eines neuen Studiengangs.
3. Kosten (2.3.)

Art. 16 Grundsatz

1 Die Kostentragung des Bewilligungsverfahrens richtet sich nach dem Gebühren - tarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 2000
9 und nach

Art. 7 Abs. 2 Bst. b dieses Erlasses.

III. Beiträge und Leistungsvereinbarung (3.)

Art. 17 Gesuch um Beiträge an einen Studiengang

1 Die Hochschule reicht dem Amt für Hochschulen ein begründetes Gesuch um Beiträge an einen Studiengang ein. Es enthält insbesondere: a) den Nachweis einer Betriebsbewilligung und allenfalls den Nachweis der Be - willigung für die Einführung eines neuen Studiengangs; b) Angaben zum öffentlichen Bedürfnis am Studiengang; c) Angaben zu den Kosten und zur Finanzierung des Studiengangs.
9 sGS 821.5 .

Art. 18 Festlegung und Ausrichtung der Beiträge

1 Die Beiträge an einen Studiengang werden als jährlicher Pauschalbetrag je Stu - dierende oder je Studierender festgelegt. Sie werden in zwei Tranchen ausgerich - tet.
2 An eine Hochschule vom Hochschultypus einer universitären Hochschule kön - nen Beiträge nach Abs. 1 dieser Bestimmung für Studierende ausgerichtet werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Studierenden sind in einen beitragsberechtigten Studiengang immatriku - liert; b) die Studierenden beziehen Studienleistungen; c) für die Studierenden gilt der Kanton St.Gallen nach Art. 12 der Interkantona - len Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universi - tären Hochschulen vom 27. Juni 2019
10 als zahlungspflichtiger Kanton.
3 An eine Hochschule vom Hochschultypus einer Fachhochschule oder pädagogi - schen Hochschule können Beiträge nach Abs. 1 dieser Bestimmung für Studie - rende ausgerichtet werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Studierenden sind in einen beitragsberechtigten Studiengang immatriku - liert; b) die Studierenden beziehen Studienleistungen; c) für die Studierenden gilt der Kanton St.Gallen nach Art. 5 der Interkantona - len Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003
11 als Wohnsitzkanton.
4 Die Bereitstellung der Mittel für die Beiträge richtet sich nach den allgemeinen fi - nanzhaushaltsrechtlichen Regelungen unter Vorbehalt der Volksrechte.

Art. 19 Höchstgrenze der Beiträge

1 Die Höchstgrenze der Beiträge an einen Studiengang vom Hochschultypus einer universitären Hochschule richtet sich nach Art. 10 der Interkantonalen Vereinba - rung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen vom 27. Juni 2019
12
.
2 Die Höchstgrenze der Beiträge an einen Studiengang vom Hochschultypus einer Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule richtet sich nach Art. 9 der In - terkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003
13
.
10 sGS 217.81 .
11 sGS 234.031 .
12 sGS 217.81 .
13 sGS 234.031 .

Art. 20 Leistungsvereinbarung

a) Grundsatz
1 Werden Beiträge an einen Studiengang ausgerichtet, schliesst das Amt für Hoch - schulen mit der Hochschule eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Die Leistungsvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Regierung.

Art. 21 b) Inhalt

1 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere: a) die strategische Ausrichtung der Hochschule sowie der Studiengänge; b) die Ziele und Entwicklungsschwerpunkte der Hochschule; c) die Art der Beteiligung des Kantons St.Gallen an der strategischen Führung der Hochschule; d) die Leistungen der Hochschule; e) die Form und Höhe der Beiträge; f) das Berichtswesen; g) die Rechnungsführung; h) die Dauer und Erneuerung der Leistungsvereinbarung.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2023-068 21.11.2023 01.01.2024 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.11.2023 01.01.2024 Erlass Grunderlass 2023-068
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