Musikschulverordnung (411.661)
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Musikschulverordnung

Musikschulverordnung (MSV) vom 21. November 2023 (Stand 1. Januar 2024)
1. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Organisation, Anerkennung und Finanzierung der Mu - sikschulen gemäss § 29 des Gesetzes über die Volksschule (VG)
1 )
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§ 2 Ziele

1 Diese Verordnung fördert die Voraussetzungen dafür, dass Kinder und Jugendliche
1. das Spielen eines Instruments, den Gesang und das gemeinsame Musizieren oder Tanzen erlernen können
2. aktiv am Kulturleben teilnehmen können
3. in ihren Begabungen unterstützt und gefördert werden
4. auf weiterführende Bildungsgänge vorbereitet werden.
2 Musikschulen arbeiten als Kompetenzzentren Musik und Tanz mit der Volksschule sowie regionalen und kantonalen Vereinen und Verbänden zusammen.
3 Sie ergänzen und vertiefen den Unterricht der Volksschulen sowie der Schulen der Sekundarstufe II.
2. Anerkennung der Musikschulen

§ 3 Grundsatz

1 Um vom Kanton als Musikschule im Sinne dieser Verordnung anerkannt zu wer - den, müssen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt werden. Diese bestehen nament - lich in folgenden Bereichen:
1. Trägerschaft
2. Qualifizierter Unterricht
3. Fächerangebot
4. Besoldung der Lehrpersonen
1) RB 411.11
2 Das Amt regelt weitere Anforderung an die Schulleitung, die Ausstattung der Ver - waltung, die Grundsätze der Personalführung, die Weiterbildung der Lehrpersonen und die Qualitätssicherung durch Leitfaden.

§ 4 Trägerschaft

1 Als Trägerin von Musikschulen können Schulgemeinden, andere öffentlich-rechtli - che Körperschaften oder gemeinnützige Vereine und Stiftungen anerkannt werden.
2 Musikschulen stehen der gesamten Kantonsbevölkerung offen.

§ 5 Qualifizierter Unterricht

1 An anerkannten Musikschulen entfallen mindestens zwei Drittel der Unterrichtszeit auf qualifizierten Unterricht. Dieser muss auf die Dauer von mindestens 38 Wochen pro Schuljahr angelegt und lehrplanmässig aufgebaut sein. Er wird in der Regel ein - mal pro Woche mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten erteilt.
2 Unterricht gilt als qualifiziert, wenn die Lehrperson für das unterrichtete Instru - ment über eine Lehrbefähigung einer Hochschule verfügt oder sich im Masterstudi - um dazu befindet oder über gleichwertige Qualifikationen verfügt. Handelt es sich beim unterrichteten Instrument um ein Nebenfachinstrument zum Instrument, für das eine Lehrbefähigung einer Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss be - steht, gilt der Unterricht ebenfalls als qualifiziert.
3 Das Departement für Erziehung und Kultur bestimmt die zulässigen Nebenfachin - strumente gemäss Abs. 2 durch Richtlinie. Das Amt setzt eine Kommission ein, die über die Qualifikation der Lehrpersonen gemäss Abs. 2 entscheidet. Sie setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Amts und des Verbands Musikschulen Thur - gau zusammen.

§ 6 Fächerangebot

1 Anerkannte Musikschulen bieten Unterricht für mindestens acht Instrumentenfami - lien an. Tanz kann ergänzend angeboten werden.
2 Das Departement regelt die Instrumentenfamilien durch Richtlinie.

§ 7 Besoldung der Lehrpersonen

1 Anerkannte Musikschulen besolden diplomierte Musiklehrpersonen in der Lohnka - tegorie A und nicht diplomierte Musiklehrpersonen in der Lohnkategorie B.
2 Das Amt regelt weitere Vorgaben zur Besoldung, insbesondere die Bandbreiten der Lohnkategorien A und B.

§ 8 Anerkennungsverfahren

1 Musikschulen, die eine kantonale Anerkennung beantragen, reichen beim Departe - ment ein Gesuch mit mindestens folgenden Unterlagen ein:
1. Statuten, Reglemente usw.
2. Liste der Lehrpersonen mit Angabe ihrer Diplome
3. Liste des Unterrichtsangebots
4. vollständig ausgefüllte Selbstdeklaration zur Überprüfung der Qualitätssiche - rung gemäss § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1
2 Neue Musikschulen werden in der Regel befristet für drei Jahre und danach unbe - fristet anerkannt.
3 Anerkennungen werden regelmässig überprüft und können widerrufen werden.
3. Beitrag des Kantons

§ 9 Anrechenbarer Betriebsaufwand

1 Der Beitrag des Kantons an den anrechenbaren Betriebsaufwand setzt sich aus dem Besoldungsbeitrag und dem Betriebsbeitrag im engeren Sinn zusammen. Besol - dungsbeitrag und Betriebsbeitrag im engeren Sinn werden anhand der Besoldungs - pauschale und der Betriebspauschale sowie des anrechenbaren Unterrichts bestimmt.
2 Der Beitrag des Kantons wird für alle an einer anerkannten Musikschule unterrich - teten Kinder und Jugendlichen bis zum Abschluss der Sekundarstufe II, mindestens bis zum vollendeten 20. Altersjahr, mit Wohnsitz oder Ort der Beschulung im Kanton Thurgau ausgerichtet.

§ 10 Besoldungsbeitrag

1 Der Besoldungsbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Besoldungspauschale mit dem anrechenbaren Unterricht, wobei zwischen qualifiziertem und nicht qualifi - ziertem Unterricht zu unterscheiden ist.
2 Für eine Jahresstunde (60 Minuten pro Woche mit Musikschulunterricht) qualifi - zierten Unterrichts bezahlt der Kanton eine Besoldungspauschale von Fr. 2'326. Die Besoldungspauschale für den nicht qualifizierten Unterricht beträgt Fr. 1'547 pro Jahresstunde.
3 Pro Kind oder jugendliche Person werden höchstens zwei Drittel einer Jahresstun - de (entsprechend Einzelunterricht zu 40 Minuten) angerechnet. Zusätzlich können zur Breitenförderung Mehrfachlektionen im Umfang von maximal 5 % aller abge - rechneten Einzellektionen und maximal zwei Jahresstunden pro Schülerin oder Schüler und Woche angerechnet werden. Vorbehalten bleiben zusätzlich anrechen - bare Jahresstunden gemäss § 12.
4 Zusätzlich kann für Gruppenunterricht oder die Leitung eines Chors, Orchesters, Instrumentalensembles und dergleichen maximal eine Jahresstunde pro Angebot angerechnet werden.
5 Die Pauschalen werden jährlich um die vom Regierungsrat beschlossene generelle Besoldungsanpassung neu festgesetzt.

§ 11 Betriebsbeitrag im engeren Sinn

1 Der Betriebsbeitrag im engeren Sinn beträgt die Hälfte der angerechneten Ausga - ben aller Musikschulen für die Leitung und Verwaltung, für die Raumkosten sowie für den übrigen Sachaufwand. Er ergibt sich aus der Multiplikation der Betriebspau - schale mit dem anrechenbaren Unterricht.
2 Für eine gemäss § 10 anrechenbare Jahresstunde bezahlt der Kanton eine Betriebs - pauschale von Fr. 678. Es wird ein Zuschlag ausgerichtet, der von der Grösse der Musikschule abhängt und auf der Basis der erteilten Jahresstunden mittels einem vom Amt festgelegten Raster berechnet wird. Im Durchschnitt über alle Musikschu - len beträgt der Zuschlag 20 %.
3 Die Betriebspauschale für Musikschulen mit einem anerkannten Förderprogramm gemäss § 12 Abs. 1 wird um Fr. 1'200 pro Jahresstunde, in der die Talente gefördert werden, erhöht.
4 Der Regierungsrat passt die Betriebspauschale und den Beitrag gemäss Abs. 3 alle drei Jahre der Kostenentwicklung an.

§ 12 Förderung besonders Begabter

1 Für Kinder und Jugendliche, die ein kantonal oder national bewilligtes Förderpro - gramm für musisch besonders Begabte besuchen, können für die Berechnung der Besoldungspauschale und des Betriebsbeitrags im engeren Sinn maximal zwei zu - sätzliche Jahresstunden angerechnet werden. Die Lektionszeiten dürfen in diesem Rahmen abweichend von § 5 Abs. 1 frei festgelegt werden.
2 Zusätzlich zum Beitrag des Kantons können die Musikschulen für die Förderung besonders Begabter Mittel aus dem Lotteriefonds einsetzen.

§ 13 Festsetzung des Beitrags des Kantons

1 Massgebend für die Berechnung des Beitrags des Kantons ist die Anzahl der ange - rechneten Jahresstunden, die sich aus dem Durchschnitt der Kalenderwochen 10 und
38 des jeweiligen Beitragsjahrs ergibt.
2 Die für die Beitragsberechnung erforderlichen Unterlagen sind dem Amt bis Ende Oktober des Beitragsjahrs einzureichen.
3 Der Beitrag an die einzelne Schule wird vom Amt für Volksschule festgelegt.
4 Das Amt kann aufgrund der Stundenzahl der Woche 10 nach Einreichung des Beitragsgesuchs eine Akontozahlung von maximal 80 % des voraussichtlichen Beitrags des Kantons leisten.

§ 14 Kürzung der Beiträge

1 Die Beiträge können gekürzt, verweigert oder zurückgefordert werden, wenn eine Musikschule Leistungen ungenügend oder nicht erbringt oder Mitwirkungspflichten verletzt.

§ 15 Ausserkantonale Musikschulen

1 Ausserkantonalen Musikschulen kann ein Beitrag an den Betriebsaufwand ausge - richtet werden, sofern sie die Voraussetzungen für staatliche Subventionen im Sitz - kanton erfüllen und ein Bezug zum Kanton Thurgau besteht.
2 Der Beitrag setzt sich aus dem Besoldungsbeitrag und einem Zuschlag von 38 % des Besoldungbeitrags für den Betriebsbeitrag im engeren Sinn zusammen.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Übergangsrecht

1 Bereits anerkannte Musikschulen haben die Vorgaben gemäss Abschnitt 2 innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung umzusetzen. Für § 5 Abs. 1 gilt eine Frist von vier Jahren.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann der Kanton die Fristen um ein Jahr verlängern.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 21.11.2023 01.01.2024 Erstfassung 47/2023
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