Einwohnerregisterverordnung
                            Einwohnerregisterverordnung  *   (ErV)  vom 30. Juni 2009 (Stand 1. Januar 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Einwohnerregister  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            1  Zuständige Stelle im Sinne von §  2  Abs.  2 des Gesetzes ist die Dienststelle für Sta  -  tistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * ...
§ 3 Heimatausweis
                            1  Wer einen Nebenwohnsitz begründen will, hat Anspruch auf einen kostenlosen  Heimatausweis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Heimatausweis wird am Nebenwohnsitz beim Einwohneramt hinterlegt. Die  -  ses bestätigt die Hinterlegung kostenlos mit einer Meldebestätigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Befristung des Heimatausweises
                            1  Dauert der Aufenthalt am Nebenwohnsitz ein Jahr oder weniger lang, aber eine  zum voraus bestimmte Zeit, ist die Gültigkeit des Heimatausweises auf diese Dauer  zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dauert der Aufenthalt am Nebenwohnsitz voraussichtlich länger als ein Jahr, ist die  Gültigkeit des Heimatausweises auf ein Jahr befristet. Danach ist dessen Gültigkeit  um die zum voraus bestimmte Zeit oder um jeweils ein weiteres Jahr zu verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Heimaufenthalten kann der Heimatausweis unbefristet ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hinterlegte Heimatausweise sind vor Ablauf rechtzeitig zu erneuern oder durch  neue Ausweise zu ersetzen. Die Kontrolle obliegt der Aufenthaltsgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * ... *
§ 6 Meldepflicht für Schweizerinnen und Schweizer ohne Hauptwohnsitz in
                            der Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schweizerinnen und Schweizer mit ausländischem zivilrechtlichem Wohnsitz wer  -  den in der Schweiz meldepflichtig, wenn sie sich hier länger als drei Monate oder  während dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhalten, auch wenn sie keine Ab  -  sicht   des   dauernden   Verbleibens   haben.   Der   schweizerische   Wohnsitz   gilt   als  Nebenwohnsitz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Persönliche Meldepflicht
                            1  Die meldepflichtige Person  dokumentiert ihre  Angaben  zur Erfassung  der im  Einwohnerregister notwendigen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einwohneramt kann verlangen, dass die meldepflichtige Person den Miet- oder  Kaufvertrag oder eine Wohnbestätigung über die von ihr bewohnte Wohnung vor  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Melde- und Auskunftspflicht Dritter
                            1  Die Meldung der Adresse schliesst die Angabe der betroffenen Wohnung ein  (Stockwerk, Lage auf Stockwerk beziehungsweise, falls vorhanden, administrative  oder physische Wohnungsnummer).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung kann schriftlich oder auf elektronischem Wege erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Melde- und Auskunftspflicht bei Kollektivhaushalten
                            1  Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden dem Einwohneramt bis  spätestens 15.  Januar die Bewohnerinnen und Bewohner, die sich am 31.  Dezember  des vorangegangenen Jahres seit mindestens drei Monaten im Kollektivhaushalt auf  -  halten. Die Meldung erfolgt elektronisch in dem von der Politischen Gemeinde zu  -  gestellten Formular.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einwohneramt führt eine Liste der Kollektivhaushalte im Gebiet der Politi  -  schen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Einwohneramt fordert die Leiterinnen und Leiter spätestens Ende November  zur Datenlieferung nach Abs.  1 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Datenaustausch
                            1  Der Datenaustausch gemäss §  11 des Gesetzes erfolgt in verschlüsselter Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Administrative und physische Wohnungsnummerierung
                            1  Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen auf einem Stockwerk und pro Adresse  ist eine administrative Wohnungsnummer zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind berechtigt, Wohnungsnummern für einen grösseren Kreis von  Gebäuden als in Abs.  1 umschrieben einzuführen und eine physische Anbringung  der Wohnungsnummer anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die physische Wohnungsnummerierung ist gut sichtbar ausserhalb der Wohnung  anzubringen. Die Gemeinde regelt, wie sie beschaffen sein muss und wo sie ange  -  bracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Nummerierungssystem richtet sich nach den Empfehlungen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Nachführung Wohnungsnummerierung
                            1  Die Gemeinden führen die administrative oder physische Wohnungsnummer im  eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind verpflichtet, die administrative oder physische Wohnungs  -  nummer den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den beauftragten Verwaltun  -  gen der Liegenschaften mitzuteilen. Bei Neu- und Umbauten wird die Wohnungs  -  nummerierung im Rahmen der Baubewilligung durch die Gemeinden festgelegt und  den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den beauftragten Verwaltungen der  Liegenschaften mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Wohnungsnummerierung; Mitwirkung Dritter
                            1  Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die beauftragten Verwaltungen der Lie  -  genschaften stellen den Gemeinden unentgeltlich die notwendigen Angaben für die  Einführung und Vergabe der administrativen und physischen Wohnungsnummer zur  Verfügung. Sie geben dem Einwohneramt auf Verlangen die Wohnungs- und Be  -  wohnerlisten unentgeltlich heraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentümerinnen und Eigentümer oder die beauftragten Verwaltungen der Liegen  -  schaften führen die Wohnungsnummer auf den Mietverträgen oder einer Wohnbe  -  stätigung auf. Bei einem Wechsel der Liegenschaftenverwaltung sind die zugewiese  -  nen administrativen oder physischen Wohnungsnummern unverändert weiterzufüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Rückgabe und Aufbewahrung Ausweisschriften
                            1  Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten  Schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die hinterlegten Ausweisschriften sind geschützt aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kantonale   Register  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a * Zuständigkeiten
                            1  Das Departement für Finanzen und Soziales ist das für kantonale Register zuständi  -  ge Departement. Es regelt die Zusammenarbeit mit kantonalen Stellen und Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann nach Rücksprache mit den betroffenen kantonalen Stellen und dem oder  der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten Weisungen erlassen, insbesondere  über  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  besonders schützenswerte Personendaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Qualitätssicherung der Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuerverwaltung führt die Fachstelle für das Personen- und Objektregister  (PEROB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zugriffsberechtigten Stellen sind verantwortlich für die Einhaltung der daten  -  schutzrechtlichen Vorgaben bezüglich der von der Fachstelle bezogenen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14b * Zugriffsberechtigung
                            1  Gesuche für die Erteilung von Zugriffsberechtigungen und für den Bezug von Mu  -  tationsmeldungen sind der Fachstelle zu Handen des Regierungsrates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle bezeichnet die für das Gesuch erforderlichen Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Berechtigungen   werden   an   organisatorische   Einheiten   des   Kantons   und   der  Gemeinden erteilt. Diese Stellen bezeichnen die Zugriffsberechtigungen ihrer Mitar  -  beiterinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsat kann Organisationen, denen öffentliche Aufgaben übertragen  sind, eine Zugriffsberechtigung erteilen, sofern für den Bezug der Daten ein berech  -  tigtes Interesse besteht und die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es werden folgende Zugriffsberechtigungen unterschieden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Personensuche für Einzelabfragen zu jeweils einer Person auf dem aktuellen  Datenbestand, wohnhaft in einem definierten Gebiet, mittels identifizierender  Merkmale   (beispielsweise   AHVN13,   Name,   Vorname,   Geburtsdatum,  Gemeinde, Adresse) und Anzeige einer definierten Auswahl von Merkmalen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Druck zulässiger Merkmale;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Navigation   durch   die   historisierten   Daten   der   betreffenden   Person   nach  Ziff.  1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Listenabfragen aufgrund von Selektionskriterien aus der Liste der zulässigen  Merkmale;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  elektronischer Export der Daten aus der Personensuche oder aus Listenabfra  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Empfang und Nutzung von definierten Mutationsmeldungen aus den kantona  -  len Registern in fachspezifische Applikationen und deren Verarbeitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für Einwohnerämter besteht ein Anspruch auf Zugriff zu Daten, die in ihren Regis  -  tern geführt werden. Die Gemeinden erhalten kostenlos Zugriff auf Daten, welche  zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14c * Aufgaben der Fachstelle
                            1  Die Fachstelle ist zuständig für die Führung der Register, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Koordination der Datenbeschaffung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Qualitätskontrolle der Daten und Datenabgleich mit anderen Registern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Datenlieferung an die berechtigten Stellen gemäss den Vorgaben des Bundes  und der kantonalen Gesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Verwaltung der Nutzungsberechtigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Übersicht der zugriffsberechtigten Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14d * Datenübermittlung
                            1  Die Gemeinden übermitteln die Mutationen aus dem Einwohnerregister als stan  -  dardisierte eCH-Meldungen verschlüsselt über Sedex an die kantonale Fachstelle.  Diese Datenlieferungen erfolgen gemäss den technischen Anweisungen der Fach  -  stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Qualitätskontrolle wird periodisch der Gesamtbestand der Daten geliefert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Datenlieferungen von kantonalen Registern an die kantonale Fachstelle haben sinn  -  gemäss zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14e * Plausibilität und Qualität
                            1  Die Fachstelle kontrolliert die Plausibilität und Qualität der von den Gemeinden  und anderen kantonalen Registern gelieferten Daten gemäss den Vorgaben des Bun  -  des und des Kantons und ordnet notwendige Korrekturen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zusätzliche Merkmale *
                            1  Das Einwohneramt führt im Einwohnerregister die zusätzlichen Merkmale gemäss  Anhang 1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a * Software für die elektronische Datenführung
                            1  Für die kommunalen Einwohnerregister ist eine Software zu verwenden, welche  die korrekte Nachführung der kantonalen Register gewährleistet und für die Daten  -  kommunikation über einen Sedex-Adapter verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16–18 * ...
                            Änderungstabelle   - Nach   Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  30.06.2009  01.08.2009  Erstfassung  ABl. 27/2009  Erlasstitel  02.07.2013  01.08.2013  geändert  27/2013  Erlasstitel  05.12.2023  01.01.2024  geändert  49/2023  Titel 1.  02.07.2013  01.08.2013  eingefügt  27/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 49/2023
§ 3 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 5 04.12.2012 01.01.2013 Titel geändert 49/2012
§ 5 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 49/2023
§ 5 Abs. 1 04.12.2012 01.01.2013 geändert 49/2012
§ 6 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
                            Titel 2.  02.07.2013  01.08.2013  eingefügt  27/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14a 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
§ 14a Abs. 2 05.12.2023 01.01.2024 geändert 49/2023
§ 14b 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
§ 14c 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
§ 14d 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
§ 14e 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
§ 15 02.07.2013 01.08.2013 Titel geändert 27/2013
§ 15 Abs. 1 02.07.2013 01.08.2013 geändert 27/2013
§ 15 Abs. 2 02.07.2013 01.08.2013 aufgehoben 27/2013
§ 15a 02.07.2013 01.08.2013 eingefügt 27/2013
                            Titel 3.  02.07.2013  01.08.2013  eingefügt  27/2013  Titel 3.  05.12.2023  01.01.2024  aufgehoben  49/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 49/2023
§ 17 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 49/2023
§ 18 05.12.2023 01.01.2024 aufgehoben 49/2023
                            Anhang 1  02.07.2013  01.08.2013  eingefügt  27/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang   1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Zusätzliche kantonale   Merkmale gemäss §  1 des Gesetzes  Nr.  Merkmal  Verbindlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Name und Vorname des Vaters zum Zei  t-  punkt der Geburt  falls bekannt  , obligatorisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Name und Vorname der Mutter zum Zei  t-  punkt der Geburt  falls bekannt  , obli  gatorisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  Typ der Beziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  falls Beziehung besteht  , obligat  o-  risch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2  Zusätzliche Gesetzesgrundlagen   (ZGB  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  obligatorisch, falls relevant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3  Sorgerecht  obligatorisch, falls relevant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4.1  Identifikation Beziehungsperson / Adresse  4)  obligatorisch, falls Beziehung  besteht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4.2  Identifikation Partner / Adresse  obligatorisch, falls Beziehung  besteht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4.3  Identifikation Organisation / Adresse  obligatorisch, falls Beziehung  besteht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1  Weitere  Heimatort(e)  obligatorisch für schweizerisch  e  Staatsangehörige  , falls vorhanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2  Kanton(e) des(r) Heimatort(e)  obligatorisch für schweizerische  Staatsangehörige  , falls vorhanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schriftensperre  obligatorisch, falls relevant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Fassung gemäss RRV vom 2. Juli 2013, in Kraft getreten auf den  1. August 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 = Ehepartner, 2 = Partner in e  ingetragene  r Partnerschaft, 3   = Mutter, 4 =  Va  ter, 5 =  Pfl  e-  gevater,  6  =  Pflegemutter,   7 =  Beistand (von verbeistandeter Per  son),  8 =  Beirat (von ve  r-  beirateter  Person),  9  =  Vormund  (von  bevormundeter  Per  son),  10  =  Vorsorgebeauftragter  (von Person)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)     Neu geschaffenes Merkmal im Zusammenhang mit der KESB  -Einführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)     Die Merkmale 3.4.1 bis 3.4.3 stehen im Zusammenhang mit dem Beziehungstyp (Merkmal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1): Je nach Typ steht hier lediglich die Identifikati  on der Beziehungsperson (z.B. Mutter)  oder deren Beschreibung mit Organisation (z.B. Vorsorgebeauftragter)