Krankenversicherungsgesetz
                            Krankenversicherungsgesetz  *   (TG KVG)  vom 25. Oktober 1995 (Stand 1. Januar 2024)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine   Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversiche  -  rung (KVG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ordnet insbesondere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Versicherungspflicht und die Prämienverbilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Pflegeversorgung im Pflegeheim und im ambulanten Bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Hilfe und Betreuung zu Hause
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Spitalplanung und -finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann ergänzende Vorschriften zur Bundesgesetzgebung, zur  Pflegeversorgung sowie zur Hilfe und Betreuung zu Hause erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a * Anteil der öffentlichen Hand
                            1  Der Regierungsrat setzt den nach der Bundesgesetzgebung über die Krankenversi  -  cherung für alle Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner geltenden Anteil  der öffentlichen Hand an den Leistungen der Spitäler sowie der Akut- und Über  -  gangspflege fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil wird vom Kanton und den Gemeinden im Rahmen ihrer jeweiligen Zu  -  ständigkeit übernommen, soweit nichts anderes im Gesetz geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Versicherungspflicht   und   Prämienverbilligung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Information
                            1  Kanton   und   Gemeinde   informieren   die   Bevölkerung   regelmässig   über   Ver  -  sicherungspflicht, Prämienverbilligung und Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a * Datenaustausch
                            1  Die Amtsstellen von Kanton und Gemeinden sowie die Versicherer geben einander  die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Daten bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Überprüfung der Versicherungspflicht und zur Ermittlung der für die Prämien  -  verbilligungsberechtigung notwendigen Grundlagen geben die kantonalen Vollzugs  -  stellen und die Versicherer auf Verlangen kostenlos folgende Auskünfte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Versicherer melden den Vollzugsstellen die Angaben zu einzelnen Ver  -  sicherungsverhältnissen und periodisch den gesamten Versichertenbestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die Vollzugsstellen melden den Versicherern periodisch alle zum Bezug einer  Prämienverbilligung berechtigten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. Versicherungspflicht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Versicherungspflicht
                            1  Die Gemeinde sorgt für die Einhaltung der Versicherungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesetzlichen Vertreter von Neugeborenen sowie jede Person, die neu in der  Schweiz Wohnsitz nimmt, haben der Gemeinde innert drei Monaten einen Ver  -  sicherungsnachweis einzureichen. Der Regierungsrat kann die Meldepflicht im Rah  -  men von Art.  3  Abs.  2 und Abs.  3 KVG einschränken oder ausdehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde kann von jeder versicherungspflichtigen Person den Versicherungs  -  nachweis verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen,  einem Versicherer zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a * Liste säumiger Prämienzahlerinnen und Prämienzahler und Case Mana -
                            gement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton führt eine Liste volljähriger Personen, die ihrer Prämienpflicht nicht  nachkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Listeneintrag hat einen Leistungsaufschub zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden betreiben ein Case Management mit dem Ziel, den Versicherungs  -  schutz vollumfänglich wiederherzustellen und die Entstehung von Verlustscheinen  zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Versicherte mit Leistungsaufschub sind zur Mitwirkung im Case Management ver  -  pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden tragen die Kosten nach Art.  64a Abs.  4 KVG unter Anrechnung  der Rückerstattungen nach Art.  64a Abs.  5 KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Prämienverbilligung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Berechtigung
                            1  Die Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung wird Perso  -  nen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechtigung massgebend sind die persönlichen Verhältnisse am 1.  Januar  des Jahres, in welchem die Prämienverbilligung ausgerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neugeborene sowie Personen, die sich neu im Kanton angemeldet haben, sind ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar des der Geburt oder der Anmeldung folgenden Jahres bezugsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bezugsberechtigt für Kinder ist die prämienzahlende Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Berechtigung von Ausländern mit besonderem Status,  insbesondere von Niedergelassenen, Jahres- und Kurzaufenthaltern sowie Grenzgän  -  gern und Asylbewerbern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bemessung
                            1  Die Prämienverbilligung wird für versicherte Personen in bescheidenen wirtschaft  -  lichen Verhältnissen, die das 18.  Altersjahr vollendet haben, nach Massgabe der ein  -  fachen Steuer zu 100  % zu folgenden Bruchteilen ausgerichtet:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  bis zum Steuerbetrag von Fr.  400 vier Viertel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  bis zum Steuerbetrag von Fr.  600 drei Viertel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  bis zum Steuerbetrag von Fr.  800 zwei Viertel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Personen, die ein steuerbares Vermögen ausweisen, wird keine Prämienverbilli  -  gung entrichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bemessungsgrundlage ist in der Regel die letzte rechtskräftige Einschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für quellensteuerpflichtige Personen wird der Quellensteuerbetrag entsprechend  umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prämienverbilligung wird für versicherte Kinder nach Massgabe der einfachen  Steuer zu 100 % der Eltern zu folgendem Prozentsatz der jährlich vom Eidgenössi  -  schen Departement des Innern (EDI) festgelegten Durchschnittsprämie für Kinder  ausgerichtet:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  bis zum Steuerbetrag von Fr.  1'600 80  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Kinder, deren Eltern ein steuerbares Vermögen ausweisen, wird keine Prämi  -  enverbilligung entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für junge Erwachsene, die sich am Ende des Jahres, für welches die Prämienverbil  -  ligung geltend gemacht wird, in einer Ausbildung im Sinne des kantonalen Steuer  -  rechts befunden haben, beträgt die Prämienverbilligung nach Massgabe der einfa  -  chen Steuer zu 100  % bis zu einem Steuerbetrag von Fr.  800 50  % der effektiven  Prämie, maximal jedoch 50  % der vom EDI festgelegten Durchschnittsprämie für  junge Erwachsene.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen
                            1  Personen, die das 18.  Altersjahr vollendet haben und Sozialhilfe erhalten, wird eine  pauschalierte Prämienverbilligung entrichtet, die mindestens 180  % des Ansatzes  von §  5 Abs.  1 Ziff.  1 entspricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versicherten Kindern bis zum vollendeten 18.  Altersjahr, die Sozialhilfe erhalten,  werden 80  % der Thurgauer Durchschnittsprämie für Kinder gemäss Verordnung  des EDI entrichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhalten, werden die tiefsten An  -  sätze gemäss Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse  -  nen- und Invalidenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    sowie deren Ausführungsbestimmungen ausge  -  richtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ansätze
                            1  Der Regierungsrat legt jährlich die Ansätze der Prämienverbilligung fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Höchstbetrag
                            1  Die Prämienverbilligung wird höchstens bis zum Betrag der jährlich vom EDI für  die Berechnung der Ergänzungsleistungen festgelegten Durchschnittsprämien ent  -  richtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verfahren
                            1  Die Gemeinde ermittelt jährlich die bezugsberechtigten versicherten Personen und  teilt ihnen die Prämienverbilligung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch verfällt am Ende des Jahres, für das die Prämienverbilligung zu  -  steht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Ausrichtung der Prämienverbilligung  zugunsten der Berechtigten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * ...
                            1)  SR  831.30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kantons- und Gemeindebeiträge
                            1  Die für die Prämienverbilligung zur Verfügung stehenden Beiträge von Kanton und  Gemeinden werden jährlich vom Regierungsrat festgelegt und entsprechen 50  % bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  % der Bundesbeiträge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge für die Prämienverbilligung werden je hälftig vom Kanton und den  Gemeinden aufgebracht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Rückforderung *
                            1  Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge für die Prämienverbilligung können zurückge  -  fordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückforderung verjährt innert zwei Jahren vom Zeitpunkt an gerechnet, in dem  die zuständige Stelle vom Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens nach fünf  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Einsprache
                            1  Gegen  die   Mitteilung   der  Prämienverbilligung   kann  bei   der   Gemeinde  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen Einsprache erhoben werden. Erfolgt keine Mitteilung, können Berechtigte  einen Entscheid verlangen. Das Recht erlischt am Ende des Jahres, für welches die  Prämienverbilligung geltend gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * ...
                            3. Pflegeversorgung   im  Pflegeheim   und   im  ambulanten   Bereich  sowie   Hilfe   und   Betreuung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. Stationäre Pflegeversorgung im Pflegeheim  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 * Stationäres Versorgungsangebot im Pflegeheim
                            1  Das Versorgungsangebot im Pflegeheim umfasst die Pflegeleistungen der Sozial  -  versicherungsgesetzgebung im stationären Bereich einschliesslich der Leistungen  der stationären Akut- und Übergangspflege sowie der notwendigen Leistungen für  Unterkunft, Verpflegung und Betreuung. Ausgeschlossen sind die Pflegeleistungen  in den Spitälern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsicht über die Einrichtungen sowie deren Bewilligung, Organisation und  Qualitätssicherung richten sich nach der Heimaufsichtsverordnung (HAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a * Nicht universitäre Aus- und Weiterbildung
                            1  Ein Heim der Pflegeheimliste hat eine im Verhältnis zur Betriebsgrösse und zum  kantonalen Bedarf angemessene Zahl von Fachpersonen in den Berufen des Gesund  -  heitswesens auszubilden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt ein Heim der Pflegeheimliste seinen Verpflichtungen nicht nach, wird eine  Ersatzabgabe von maximal 150  % der durchschnittlichen Kosten von Aus- und Wei  -  terbildungsstellen erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ersatzabgaben werden für die Förderung der Aus- und Weiterbildung von  Fachpersonen in den Berufen des Gesundheitswesens verwendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * Kosten- und Leistungsausweis der Pflegeheime, Fakturierung
                            1  Die Kosten für die von einem Pflegeheim erbrachten Leistungen gliedern sich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kosten für Leistungen der Akut- und Übergangspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kosten für Pflegeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kosten für weitere Pflichtleistungen der Sozialversicherer wie ärztliche Be  -  handlung, Arznei, Therapien, Therapie- und Pflegematerial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Hotellerie)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Kosten für Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Kosten für weitere Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement regelt die einheitliche, transparente Rechnungslegung  und   Rechnungsstellung   sowie   die   Datenerhebung   und   Datenveröffentlichung.  Betriebsbezogene Daten dürfen in nicht anonymisierter Form veröffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * Restfinanzierung der Kosten für Pflegeleistungen
                            1  Die Restfinanzierung gemäss Art.  25a  Abs.  5 KVG erfolgt in Form pauschalierter  Normkostenbeiträge. Der Regierungsrat legt die Normkostenbeiträge differenziert  nach dem Pflegebedarf fest. Für spezialisierte Leistungsangebote mit erhöhten An  -  forderungen an die Pflege kann er Zuschläge vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend ist der anrechenbare Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen,  die in der notwendigen Qualität effizient und kostengünstig erbracht werden. Grund  -  lage bilden die Kosten- und Leistungsausweise der auf der kantonalen Pflegeheim  -  liste aufgeführten Heime, welche die Vorgaben des zuständigen Departements über  die einheitliche und transparente Rechnungslegung erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  850.71
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * Ausserkantonales Pflegeheim
                            1  Für pflegebedürftige Personen, die ein auf einer kantonalen Pflegeheimliste geführ  -  tes ausserkantonales Pflegeheim wählen, werden die ungedeckten Kosten maximal  bis zur Höhe der für innerkantonale Pflegeheime geltenden Normkostenbeiträge  übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 * Finanzierung und Abrechnung der Normkostenbeiträge und der Akut-
                            und Übergangspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten der Restfinanzierung für die stationäre Pflegeversorgung im Pflege  -  heim werden zu 40  % vom Kanton und zu 60  % von den Gemeinden übernommen.  Die Aufteilung der Finanzierungsanteile unter den Gemeinden erfolgt aufgrund der  Einwohnerzahl am 31.  Dezember des Vorjahres.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kostenanteil der öffentlichen Hand an der stationären Akut- und Übergangs  -  pflege wird vom Kanton übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Normkostenbeiträge können für Leistungserbringer, welche von den kantona  -  len Qualitätsvorgaben oder den Vorgaben zum Kosten- und Leistungsausweis ab  -  weichen, reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abrechnung der Leistungserbringung erfolgt über den Kanton. Das zuständige  Departement regelt die Einzelheiten sowie die Abrechnung und Abwicklung gegen  -  über den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 * Eigenanteil der Leistungsbezügerinnen und -bezüger
                            1  Der Beitrag der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger an den Kosten der  Pflegeleistungen   entspricht   dem   höchsten   Anteil   gemäss   Art.  25a  Abs.  5   KVG,  höchstens aber den nach Abzug des Beitrages der Krankenversicherung verbleiben  -  den Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 * Kosten für Hotellerie, Betreuung und weitere Leistungen
                            1  Die Kosten der Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung sowie die  Kosten für weitere Leistungen gehen zu Lasten der Leistungsbezügerinnen und Leis  -  tungsbezüger, soweit sie nicht von den Gemeinden verbilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. Ambulante Pflege sowie Hilfe und Betreuung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 * Versorgungsangebot ambulante Pflege sowie Hilfe und Betreuung zu
                            Hause
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Versorgungsangebot der ambulanten Pflege umfasst den Leistungsbereich der  Pflegeleistungen der Sozialversicherungsgesetzgebung im ambulanten Bereich ein  -  schliesslich der Leistungen der ambulanten Akut- und Übergangspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Versorgungsangebot der Hilfe und Betreuung zu Hause umfasst die notwendi  -  gen   Dienste  im   hauswirtschaftlichen   und  betreuerischen  Bereich  einschliesslich  Mahlzeiten- und Entlastungsdienst für Personen, die wegen Krankheit, Mutterschaft,  Unfall oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Haushalt selbständig zu füh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ambulante Pflege sowie die Betreuung kann auch in Tagesheimen sowie in Ta  -  ges- oder Nachtstrukturen von Pflegeheimen erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a * Nicht universitäre Aus- und Weiterbildung
                            1  Eine Organisation der ambulanten Pflege (Spitex) mit Zulassung zur Obligatori  -  schen Krankenpflegeversicherung (OKP) hat eine im Verhältnis zur Betriebsgrösse  und zum kantonalen Bedarf angemessene Zahl von Fachpersonen in den Berufen des  Gesundheitswesens auszubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt eine zugelassene Organisation der ambulanten Pflege ihren Verpflichtun  -  gen nicht nach, wird eine Ersatzabgabe von maximal 150  % der durchschnittlichen  Kosten von Aus- und Weiterbildungsstellen erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ersatzabgaben werden für die Förderung der Aus- und Weiterbildung von  Fachpersonen in den Berufen des Gesundheitswesens verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 * Kosten- und Leistungsausweis der ambulanten Leistungserbringer, Fak -
                            turierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten für ambulante Leistungen gliedern sich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Kosten für Leistungen der Akut- und Übergangspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kosten für Pflegeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kosten für weitere Pflichtleistungen der Sozialversicherer wie ärztliche Be  -  handlung, Arznei, Therapien, Therapie- und Pflegematerial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Kosten für Hilfe und Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Kosten für weitere Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement regelt die einheitliche, transparente Rechnungslegung  und   Rechnungsstellung   sowie   die   Datenerhebung   und   Datenveröffentlichung.  Betriebsbezogene Daten dürfen in nicht anonymisierter Form veröffentlicht werden.  Das Departement legt die anrechenbaren Kosten gemäss §  25  Abs.  3 und §  27  Abs.  2  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 * Finanzierung der ambulanten Akut- und Übergangspflege
                            1  Der Kanton übernimmt den Kostenanteil der öffentlichen Hand an den Leistungen  der ambulanten Akut- und Übergangspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er entrichtet den Anteil direkt dem Leistungserbringer. Die Aufgabe kann Dritten  übertragen oder in Leistungsvereinbarungen integriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 * Restfinanzierung der ambulanten Pflege
                            1  Die Wohngemeinde vereinbart mit den von ihr beauftragten Leistungserbringern  separate Tarife für die Restfinanzierung gemäss Art.  25a  Abs.  5 KVG der ambulan  -  ten Pflege einschliesslich der ambulanten Pflege in Tagesheimen sowie in Tages-  oder Nachtstrukturen von Pflegeheimen. Für gemeinwirtschaftliche Leistungen sind  separate Leistungsvereinbarungen zu treffen. Die daraus folgenden Kosten sind zu  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag der Wohngemeinde an Leistungserbringer ohne kommunalen Leis  -  tungsauftrag   entspricht   den   effektiven   Restkosten   der   Pflegeleistungen   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25a Abs. 5 KVG, höchstens jedoch den mit Leistungserbringern in ihrer
                            Gemeinde vereinbarten Pflegetarifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Festlegung der Pflegetarife erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Kriterien un  -  ter Berücksichtigung der von den Leistungserbringern ausgewiesenen anrechenbaren  Kosten und der qualitativen Besonderheiten der erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 * Eigenanteil der Leistungsbezügerinnen und -bezüger
                            1  Der Beitrag der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger an die Kosten der  Pflegeleistungen gemäss §  22  Abs.  1 entspricht 10  % der verrechneten Kosten für  Pflegeleistungen zu Lasten der Krankenversicherer gemäss Art.  25a  Abs.  1 KVG,  höchstens aber den nach Abzug des Beitrags der Krankenversicherer verbleibenden  Kosten. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18.  Altersjahr wird kein  Beitrag erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 * Finanzierung der Hilfe und Betreuung
                            1  Die Kosten für Hilfe und Betreuung gehen grundsätzlich zu Lasten der Leistungs  -  bezügerinnen und Leistungsbezüger, soweit sie nicht von der Gemeinde verbilligt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Leistungserbringern   mit   kommunalem   Leistungsauftrag   verbilligt   die  Gemeinde die Leistungen um mindestens 24  % der ausgewiesenen Lohnkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Aufenthalt in Tagesheimen, Tages- und Nachtstrukturen in Pflegeheimen  sowie für die Verbilligung von Mahlzeiten, das Begleitete Wohnen (inklusive All  -  tags- und Sozialberatung) und den Entlastungsdienst legt der Regierungsrat in Ab  -  sprache   mit   dem   Verband   der   Thurgauer   Gemeinden   Mindestbeiträge   der  Gemeinden an die Leistungserbringer fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt den Kreis der Berechtigten und die Einzelheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27a * Beiträge des Kantons an ambulante Pflege sowie Hilfe und Betreuung
                            1  An den Leistungen der Gemeinden für die ambulante Pflege, Hilfe und Betreuung  beteiligt sich der Kanton mit einem Beitrag von 40  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement regelt in Absprache mit dem Verband Thurgauer  Gemeinden die Einzelheiten sowie die Abrechnung und Abwicklung der leistungs  -  bezogenen Beiträge gegenüber den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27b * Finanzieller Ausgleich für ungleich anfallende Kosten
                            1  Fallen Leistungen der ambulanten Pflege für Kinder und Jugendliche bis zum Er  -  reichen des 18.  Altersjahres in erheblichem Masse in den Gemeinden ungleich an,  kann der Verband Thurgauer Gemeinden mit spezialisierten Leistungserbringern  Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsvereinbarungen sind für alle Gemeinden verbindlich, sofern ihnen  drei Viertel der Gemeinden zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufteilung der Finanzierungsanteile aus den Leistungsvereinbarungen nach  Abs.  1 unter den Gemeinden erfolgt aufgrund der Einwohnerzahl am 31.  Dezember  des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Spitalplanung   und   -finanzierung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. Spitalplanung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 * Spitalplanung
                            1  Der Regierungsrat erlässt eine Spitalplanung im Sinne von Art.  39  Abs.  1  lit.  d  KVG und den Ausführungsbestimmungen dazu als Grundlage für eine bedarfsge  -  rechte Spitalversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er überprüft die Spitalplanung periodisch und passt sie bei Bedarf nach Anhörung  der Betroffenen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 * Spitalliste
                            1  Der Regierungsrat erlässt gestützt auf die Spitalplanung eine nach Leistungsberei  -  chen und Leistungsgruppen gegliederte Spitalliste im Sinne von Art.  39  Abs.  1  lit.  e  KVG und den Ausführungsbestimmungen dazu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er überprüft die Spitalliste periodisch und passt sie bei Bedarf nach Anhörung der  Betroffenen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme eines Spitals auf die Spitalliste wird von der Erfüllung von Aufla  -  gen betreffend Qualität und Wirtschaftlichkeit im Sinne von Art.  39  Abs.  2  ter   KVG  abhängig gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Spital kann auch für einzelne Leistungsgruppen oder einzelne Leistungen sei  -  nes stationären Angebotes auf die Spitalliste aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 * Leistungsauftrag
                            1  Der Regierungsrat erteilt jedem Spital auf der Spitalliste einen Leistungsauftrag im  Sinne von Art.  39  Abs.  1  lit.  e KVG und den Ausführungsbestimmungen dazu für  die Dauer von vier Jahren. Er überprüft die Erfüllung des Leistungsauftrags jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Weiter- und Untervergabe von Leistungsaufträgen ist unzulässig. Die Unter  -  vergabe von medizinischen Supportleistungen an Dritte ist zulässig, sofern sie die  Versorgungssicherheit nicht gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen den Leistungsauftrag kann der  Regierungsrat diesen ohne Kompensation ganz oder teilweise entziehen und einem  anderen Spital erteilen sowie geleistete Abgeltungen zurückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 * Aufnahmepflicht
                            1  Das zuständige Departement prüft die Einhaltung der Aufnahmepflicht im Sinne  von Art.  41a KVG. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend Notfallbe  -  handlungen bei Leistungsaufschub des Versicherers gemäss der Krankenversiche  -  rungsverordnung (TG  KVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann für Leistungen der Listenspitäler an ausschliesslich grund  -  versicherten Thurgauer Patientinnen und Patienten einen durchschnittlichen Minde  -  stanteil pro Jahr festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 * Mindestfallzahlen
                            1  Zur Sicherung der Qualität können für die Zuteilung bestimmter Leistungen im  Leistungsauftrag Mindestfallzahlen pro Spital oder pro Arzt festgelegt oder Leis  -  tungsgruppen gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 * Tarifverträge
                            1  Der Regierungsrat genehmigt die Tarifverträge gemäss Art.  46  Abs.  4 KVG und  den Ausführungsbestimmungen dazu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann für die Vergütung von Behandlungen gemäss Art.  41  Abs.  1  bis  und  Abs.  1  ter  KVG Referenztarife festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verhandlungspartner informieren das Gesundheitsamt rechtzeitig über den  Stand der Tarifverhandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 * Daten
                            1  Die Spitäler und Versicherer sind verpflichtet, den zuständigen kantonalen Stellen  die Daten gemäss Art.  22a  Abs.  1 KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  aufgehoben; jetzt Art.  59a KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Listenspitäler im Leistungsauftrag sowie die Versiche  -  rer zur unentgeltlichen Lieferung weiterer Daten verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Daten dürfen zu statistischen Zwecken oder zum Vergleich mit anderen Spitä  -  lern in nicht anonymisierter Form veröffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. Spitalfinanzierung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 * Abgeltungen des Kantons
                            1  Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zur Abgeltung der statio  -  nären Leistungen durch den Kanton gemäss Art.  49a KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 * Investitionen
                            1  Für die Verwendung der Investitionsbeiträge gemäss Art.  49 KVG erstellt das  Spital eine auf die langfristige Erfüllung des Leistungsauftrages ausgerichtete Inves  -  titionsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Investitionsbeiträge kann  der Regierungsrat geeignete Massnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann den Listenspitälern subsidiär Darlehen oder Garantieleis  -  tungen für Investitionen gewähren, welche für die Erfüllung des Leistungsauftrages  notwendig sind. Darlehen sind angemessen zu sichern und zu verzinsen. Ist die Si  -  cherung nicht anders möglich, kann der Regierungsrat eine Beteiligung des Kantons  am Eigentum verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 * Universitäre Lehre und Forschung
                            1  Soweit nicht anderweitig finanziert, können Leistungen für universitäre Lehre und  Forschung auf der Grundlage eines Leistungsauftrages separat abgegolten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 * Nicht universitäre Aus- und Weiterbildung
                            1  Ein Listenspital hat eine im Verhältnis zur Betriebsgrösse und zum kantonalen Be  -  darf angemessene Zahl von Fachpersonen in den Berufen des Gesundheitswesens  auszubilden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt ein Listenspital seinen Verpflichtungen nicht nach, wird eine Ersatzabgabe  von maximal 150  % der durchschnittlichen Kosten von Aus- und Weiterbildungs  -  stellen erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ersatzabgaben werden für die Förderung der Aus- und Weiterbildung von  Fachpersonen in den Berufen des Gesundheitswesens verwendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 * Weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen
                            1  Wo leistungsbezogene, die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung de  -  ckende Vergütungssysteme fehlen oder eine Kostendeckung aus strukturellen Grün  -  den nicht erreicht wird, kann der Regierungsrat den Listenspitälern zusätzliche leis  -  tungsbezogene Pauschalen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Pauschalen werden nur bei wirtschaftlicher Betriebsführung auf der Grundla  -  ge eines Leistungsauftrages ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 * Aufsicht
                            1  Die Listenspitäler gewähren den zuständigen kantonalen Stellen zur Überprüfung  der finanziellen Abgeltungen des Kantons Einsicht in ihre Bücher nach Massgabe  des KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41–44 * ...
                            Änderungstabelle   - Nach   Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  25.10.1995  01.01.1996  Erstfassung  44/1995 6/1996  Erlasstitel  16.08.2023  01.01.2024  geändert  34/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 15.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 1 Abs. 2 29.06.2011 01.01.2012 geändert 27/2011
§ 1a 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
                            Titel 2.  15.09.2010  01.01.2011  eingefügt  38/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a 12.06.2013 01.01.2014 eingefügt 25/2013
                            Titel 2.1.  15.09.2010  01.01.2011  eingefügt  38/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a 16.08.2023 01.01.2024 eingefügt 34/2023
                            Titel 2.2.  15.09.2010  01.01.2011  eingefügt  38/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 5 05.12.2018 01.04.2019 geändert 50/2018
§ 5 Abs. 1 30.06.2004 01.01.2005 geändert 26/2004
§ 5 Abs. 1 05.12.2018 01.04.2019 geändert 50/2018
§ 5 Abs. 1, 1. 05.12.2018 01.04.2019 geändert 50/2018
§ 5 Abs. 1, 2. 05.12.2018 01.04.2019 geändert 50/2018
§ 5 Abs. 1, 3. 05.12.2018 01.04.2019 geändert 50/2018
§ 5 Abs. 1 bis 05.12.2018 01.01.2020 eingefügt 50/2018
§ 5 Abs. 4 12.06.2013 01.01.2014 geändert 25/2013
§ 5 Abs. 4 05.12.2018 01.01.2020 geändert 50/2018
§ 5 Abs. 4, 1. 12.06.2013 01.01.2014 eingefügt 25/2013
§ 5 Abs. 4, 1. 05.12.2018 01.01.2020 geändert 50/2018
§ 5 Abs. 4, 2. 12.06.2013 01.01.2014 eingefügt 25/2013
§ 5 Abs. 4, 2. 05.12.2018 01.01.2020 aufgehoben 50/2018
§ 5 Abs. 5 12.06.2013 01.01.2014 eingefügt 25/2013
§ 5 Abs. 6 05.12.2018 01.04.2019 eingefügt 50/2018
§ 6 Abs. 1 12.06.2013 01.01.2014 geändert 25/2013
§ 6 Abs. 2 12.06.2013 01.01.2014 eingefügt 25/2013
§ 6 Abs. 3 12.06.2013 01.01.2014 eingefügt 25/2013
§ 7 Abs. 1 12.06.2013 01.01.2014 geändert 25/2013
§ 8 Abs. 1 12.06.2013 01.01.2014 geändert 25/2013
§ 9 Abs. 2 17.12.1997 01.01.1998 geändert 51/1997
§ 9 Abs. 3 17.12.1997 01.01.1998 geändert 51/1997
§ 9 Abs. 4 17.12.1997 01.01.1998 aufgehoben 51/1997
§ 9 Abs. 5 17.12.1997 01.01.1998 aufgehoben 51/1997
§ 10 12.06.2013 01.01.2014 aufgehoben 25/2013
§ 11 Abs. 1 12.06.2013 01.01.2014 geändert 25/2013
§ 11 Abs. 1 05.12.2018 01.04.2019 geändert 50/2018
§ 11 Abs. 2 12.06.2013 01.01.2014 geändert 25/2013
§ 12 17.12.1997 01.01.1998 Titel geändert 51/1997
                            Titel 2.3.  15.09.2010  01.01.2011  eingefügt  38/2010  Titel 2.3.  16.08.2023  01.01.2024  aufgehoben  34/2023
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 16.08.2023 01.01.2024 aufgehoben 34/2023
                            Titel 3.  15.09.2010  01.01.2011  eingefügt  38/2010  Titel 3.1.  15.09.2010  01.01.2011  eingefügt  38/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 15.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 15a 05.12.2018 01.01.2020 eingefügt 50/2018
§ 15a Abs. 1 16.08.2023 01.01.2024 geändert 34/2023
§ 15a Abs. 2 16.08.2023 01.01.2024 geändert 34/2023
§ 15a Abs. 3 16.08.2023 01.01.2024 geändert 34/2023
§ 16 15.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 17 15.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 18 15.09.2010 01.01.2011 geändert 38/2010
§ 19 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 19 Abs. 1 05.12.2018 01.01.2020 geändert 50/2018
§ 20 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 21 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
                            Titel 3.2.  15.09.2010  01.01.2011  eingefügt  38/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 22a 16.08.2023 01.01.2024 eingefügt 34/2023
§ 23 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 24 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 25 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 26 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 27 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 27 Abs. 3 05.12.2018 01.01.2020 geändert 50/2018
§ 27 Abs. 4 05.12.2018 01.01.2020 eingefügt 50/2018
§ 27a 05.12.2018 01.01.2020 eingefügt 50/2018
§ 27b 16.08.2023 01.01.2024 eingefügt 34/2023
                            Titel 4.  15.09.2010  01.01.2011  eingefügt  38/2010  Titel 4.  29.06.2011  01.01.2012  geändert  27/2011  Titel 4.1.  29.06.2011  01.01.2012  eingefügt  27/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 28 29.06.2011 01.01.2012 geändert 27/2011
§ 29 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 29 29.06.2011 01.01.2012 geändert 27/2011
§ 30 15.09.2010 01.01.2011 eingefügt 38/2010
§ 30 29.06.2011 01.01.2012 geändert 27/2011
§ 31 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 32 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 33 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 34 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
                            Titel 4.2.  29.06.2011  01.01.2012  eingefügt  27/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 36 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 37 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 38 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 38 Abs. 1 16.08.2023 01.01.2024 geändert 34/2023
§ 38 Abs. 2 16.08.2023 01.01.2024 geändert 34/2023
§ 38 Abs. 3 16.08.2023 01.01.2024 eingefügt 34/2023
§ 38 Abs. 4 16.08.2023 01.01.2024 eingefügt 34/2023
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
§ 40 29.06.2011 01.01.2012 eingefügt 27/2011
                            Titel 5.  29.06.2011  01.01.2012  eingefügt  27/2011  Titel 5.  16.08.2023  01.01.2024  aufgehoben  34/2023