Geschäftsordnung der Katholischen Synode des Kantons Thurgau
                            Geschäftsordnung der Katholischen Synode des Kantons  Thurgau (GOKS)  vom 24. November 2023 (Stand 1. Januar 2024)  Erlassen von der Katholischen Synode des Kantons Thurgau gestützt auf §  23 Abs.  1  Ziff.  2 der Verfassung der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau (LKV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und §  20 des Gesetzes der Katholischen Synode über die Katholische Landeskirche  des Kantons Thurgau (LKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Konstituierende Sitzung der Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Vorbereitung
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident der ablaufenden Legislatur lädt zur Vorberei  -  tung der konstituierenden Sitzung der Synode ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahlkreisvorsitzenden sowie ihre Stellvertretungen bereiten die konstituieren  -  de Sitzung der Synode vor und bestimmen das Tagespräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  ständigen  Kommissionen  der ablaufenden  Legislatur  sind zuständig  für die  Vorbereitung ihrer ordentlichen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Wahlgenehmigung
                            1  Der   Kirchenrat   übermittelt   der   Synode   auf   die   konstituierende   Sitzung   hin   die  Wahlakten der Gesamterneuerungswahlen samt einer Botschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Synode berät und beschliesst über die Genehmigung der Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahlbeschwerden sind der Synode zur Kenntnis zu bringen. Die Rekurskommissi  -  on ist Beschwerdeinstanz (§  49 Abs.  3 LKG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Mitglied der Synode, dessen Wahl bestritten ist, kann bis zum Entscheid nicht  an den Verhandlungen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verfahrensregeln bei Wahlbeschwerden gelten auch für Ersatzwahlen von Mit  -  gliedern der Synode während der Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  188.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RB  188.22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ablauf
                            1  Der  Tagespräsident   oder   die   Tagespräsidentin  übernimmt   den  Vorsitz   der  Ver  -  sammlung. Er oder sie bezeichnet zunächst einen provisorischen Aktuar oder eine  provisorische Aktuarin und vier provisorische Stimmenzähler oder Stimmenzähle  -  rinnen.  Der  Tagespräsident   oder die   Tagespräsidentin  veranlasst  danach den  Na  -  mensaufruf, die Wahlgenehmigung und darauf die Wahl des neuen Präsidenten oder  der neuen Präsidentin der Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der neue Präsident oder die neue Präsidentin der Synode übernimmt nach Annah  -  me der Wahl den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Synode wählt den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, den Aktuar oder  die Aktuarin sowie die vier Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen, die ihre Äm  -  ter sofort antreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Synode wählt die Präsidien und die Mitglieder der ständigen Kommissionen  der Synode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  An der konstituierenden Sitzung der Synode referieren die von den bisherigen stän  -  digen Kommissionen bezeichneten Berichterstatter oder Berichterstatterinnen zu ih  -  ren Geschäften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ständige Kommissionen
                            1  Ständige Kommissionen sind die Geschäftsprüfungskommission und die Finanz  -  kommission. Sie bestehen aus je sieben Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Synode kann Abweichungen beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Spezialkommissionen
                            1  Die Synode kann für bestimmte Geschäfte Spezialkommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Synode wählt die Präsidien und die Mitglieder der Spezialkommissionen. Sie  kann die Wahl an das Synodenbüro delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine neue Vorlage vom Kirchenrat als dringlich bezeichnet und kann sie nicht  einer ständigen Kommission zur Vorbereitung und Antragstellung zugewiesen wer  -  den, so kann das Synodenbüro nach Rücksprache mit dem Kirchenrat eine Spezial  -  kommission ernennen. Die Mitglieder der Synode sind davon in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Synode oder das Synodenbüro setzt die Mitgliederzahl der Spezialkommissio  -  nen im Einzelfall selber fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Amtsdauer endet mit der Erfüllung der von der Synode festgelegten Aufgabe  der Spezialkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Die Geschäftsprüfungskommission übt die parlamentarische Aufsicht über den Kir  -  chenrat und die landeskirchlichen Dienststellen aus und prüft den Jahresbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkommission übt die parlamentarische Aufsicht über den Finanzhaushalt  der Landeskirche aus, insbesondere die Prüfung des Voranschlags, der Zusatz- und  Nachtragskredite der landeskirchlichen Rechnung, des Zentralsteuerfusses und des  Finanzausgleichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgaben der Spezialkommissionen werden im Einzelfall von der Synode oder  vom   Synodenbüro   zusammen   mit   der   Wahl   der   Mitglieder   der   entsprechenden  Spezialkommission festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommissionen haben ein Auskunfts-, Einsichts- und Untersuchungsrecht zur  Erfüllung der übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf Beschluss der Synode können sie Auskünfte und umfassende Akteneinsicht  beim Kirchenrat, beim Generalsekretariat der Landeskirche und bei den Dienststel  -  len verlangen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Mitglieder der Kommissionen informieren ihre Wahlkreise über die Arbeit der  Kommissionen; falls es durch die Umstände angezeigt ist, kann eine Kommission  eine abweichende Regelung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Konstituierung
                            1  Die Kommissionen konstituieren sich selbst. Sie bestimmen einen Vizepräsidenten  oder eine Vizepräsidentin. Fallweise bestimmen sie einen Berichterstatter oder eine  Berichterstatterin und einen Aktuar oder eine Aktuarin. Die Aufgabe des Aktuariats  kann an eine Person ausserhalb der Kommission delegiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den ständigen Kommissionen kann der schriftliche Bericht an die Synode an  die Stelle des Protokolls treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sitzungen
                            1  Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin lädt zu den Kommis  -  sionssitzungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Sitzungen der Kommissionen ist in der Regel eine Vertretung des Kirchen  -  rates einzuladen. Die Vertretung des Kirchenrates hat beratende Stimme und An  -  tragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Beschlussfähigkeit
                            1  Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwe  -  send ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Arbeitsweise der Synode
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Einladung zur Synodensitzung
                            1  Die Sitzungsdaten und Tagesordnungen werden vom Synodenbüro im Einverneh  -  men mit dem Kirchenrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einladung erfolgt durch das Präsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einladung ist den Mitgliedern der Synode mit den entsprechenden Unterlagen  mindestens 20  Tage vor der Sitzung zuzustellen sowie im amtlichen Publikationsor  -  gan zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Teilnahmepflicht
                            1  Die Mitglieder der Synode sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Wer  verhindert ist, hat sich unter Angabe des Grundes möglichst frühzeitig beim Gene  -  ralsekretariat   der   Landeskirche   zuhanden   des   Präsidenten   oder   der   Präsidentin  schriftlich zu entschuldigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bestimmung gilt auch für die Sitzungen der Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Stellung von Kirchenrat und Vertretung des Bischofs
                            1  Die Mitglieder des Kirchenrates nehmen an den Verhandlungen der Synode mit  dem Recht der Beratung und der Antragstellung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertretung des Bischofs kann an den Verhandlungen der Synode mit beraten  -  der Stimme teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Öffentlichkeit der Verhandlungen
                            1  Die Synode verhandelt öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus   besonderen   Gründen,   insbesondere   aufgrund   des   Persönlichkeitsschutzes,  kann  für  einzelne   Sitzungen  oder  Verhandlungsgegenstände   durch  Beschluss  des  Synodenbüros oder der Synode die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Präsident   oder  die   Präsidentin  trifft   bei   Störungen  durch  Tribünenbesucher  oder Tribünenbesucherinnen die notwendigen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Medien
                            1  Das Generalsekretariat der Landeskirche bedient die interessierten Medien mit den  Unterlagen   für   die   Synodalverhandlungen.   Medienvertreterinnen   oder   -vertretern  können im Saal besondere Plätze zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verhandlungsleitung
                            1  Den Vorsitz in der Sitzung der Synode führt der Präsident oder die Präsidentin, bei  Verhinderung der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Verhandlungen unter Beachtung der  Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und sorgt für eine zielorientierte Beschluss  -  fassung und Erledigung der behandelten Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident oder die Präsidentin sorgt für einen ungestörten Ablauf der Verhand  -  lungen, schreitet bei Bedarf ein und ordnet die geeigneten Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Anwesenheit, Beschlussfähigkeit
                            1  Zu Beginn der Sitzung wird die Anwesenheit der Mitglieder der Synode festge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Synode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder an  -  wesend sind. Ergeben sich während der Sitzung Zweifel über die Beschlussfähig  -  keit, so ist die Anwesenheit neu festzustellen. Der Präsident oder die Präsidentin  kann unentschuldigtes Verlassen des Saals vorübergehend verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Bereinigung der Tagesordnung, neue Geschäfte
                            1  Nach Eröffnung der Sitzung ist die Tagesordnung zur Diskussion zu stellen und zu  bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird an der Sitzung die Aufnahme eines neuen Geschäfts beantragt, entscheidet  die Versammlung, ob sie darauf eintreten will.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Eintreten und materielle Beratung
                            1  Bei jedem Geschäft erteilt der Präsident oder die Präsidentin zuerst dem Referenten  oder der Referentin der vorberatenden Kommission das Wort zur Frage des Eintre  -  tens. Nach allgemeiner Diskussion beschliesst die Synode über das Eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist Eintreten ausdrücklich oder stillschweigend beschlossen worden, folgt die mate  -  rielle Beratung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Form der Diskussion, Redezeit
                            1  Der Präsident oder die Präsidentin erteilt den Votantinnen oder Votanten das Wort  in der Reihenfolge ihrer Anmeldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer einen materiellen Antrag stellt, der für die Abstimmung genauerer Formulie  -  rung bedarf, hat ihn dem Präsidenten oder der Präsidentin schriftlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder der Synode sprechen stehend von ihren Plätzen oder vom Redner  -  pult aus. Sie tragen ihre Voten verständlich, kurz und sachlich vor. Der Präsident  oder die Präsidentin kann bei ausschweifenden und ungebührlichen Voten einschrei  -  ten und der Votantin oder dem Votanten das Wort entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Synode kann bei einzelnen Geschäften beschliessen, die Redezeit zu beschrän  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verhandlungssprache ist schriftdeutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Präsident oder Präsidentin als Diskussionsredner oder Diskussionsredne -
                            rin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Will der Präsident oder die Präsidentin ausnahmsweise selber zum Geschäft spre  -  chen, so hat er oder sie für sich das Wort zu beantragen und sich in die Reihe der  angemeldeten Votanten einzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellt er oder sie einen materiellen Antrag, so hat er oder sie, bis darüber abge  -  stimmt wird, die Leitung der Verhandlungen dem Vizepräsidenten oder der Vizeprä  -  sidentin abzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Ordnungsanträge
                            1  Wird ein Ordnungsantrag gestellt, wie Rückweisung eines Geschäfts an eine Kom  -  mission oder an den Kirchenrat oder Verschiebung der Beratung, ist die materielle  Beratung zu unterbrechen und zuerst über den Ordnungsantrag zu beraten und abzu  -  stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Antrag abgelehnt, wird die materielle Beratung fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Beratung
                            1  Gesetze und andere grössere Vorlagen sind paragraphen- oder abschnittweise zu  beraten. Nach Schluss der Detailberatung ist die Möglichkeit zu geben, auf bestimm  -  te Punkte zurückzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Beratung abgeschlossen, erfolgt die Abstimmung über die gesamte Vorlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Abschluss der ersten Lesung entscheidet die Synode mit einfachem Mehr, ob  sie eine zweite Lesung wünscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Rückkommensanträge
                            1  Wird ein Antrag auf Rückkommen gestellt, ist ohne Diskussion darüber abzustim  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Schluss der Beratung
                            1  Wird das Wort in einer Diskussion nicht mehr verlangt, so erklärt der Präsident  oder die Präsidentin sie für geschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versammlung kann auch auf Antrag hin den Abschluss einer Diskussion be  -  schliessen. Über einen solchen Ordnungsantrag wird ohne weitere Beratung sogleich  abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheidet die Versammlung für den Abschluss der Diskussion, so ist bereits vor  -  her angemeldeten Votantinnen oder Votanten noch das Wort zu erteilen, wenn sie  neue Anträge stellen wollen. Ebenso hat der Kommissionsreferent oder die Kommis  -  sionreferentin und die Vertretung des Kirchenrats noch das Recht auf ein Votum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abstimmungsvorbereitung
                            1  Wurden Anträge gestellt, so ist nach Abschluss der Diskussion darüber abzustim  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident oder die Präsidentin erklärt der Versammlung, wie er oder sie vorzu  -  gehen beabsichtigt. Wird ein anderes Abstimmungsverfahren beantragt und schliesst  sich der Präsident oder die Präsidentin diesem Verfahren nicht an, so entscheidet die  Synode ohne weitere Diskussion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über teilbare Fragen soll grundsätzlich getrennt abgestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Eventual- und Hauptabstimmung
                            1  Zuerst ist in eventueller Abstimmung über Unteranträge zu entscheiden, die gegen  -  über einem anderen eingebrachten Antrag eine Abänderung bedeuten. Die Stellung  -  nahme in der Eventualabstimmung über den Unterantrag bindet ein Mitglied der  Synode nicht für die Hauptabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anschliessend  wird   über   die   Hauptanträge   entschieden,   wobei   ein  Mitglied  der  Synode nur für einen davon gültig stimmen kann. Stehen Anträge von Kommissio  -  nen oder des Kirchenrates anderen Hauptanträgen gegenüber, so wird zuerst über die  Anträge der Kommissionen oder des Kirchenrates abgestimmt. Über Hauptanträge  von Mitgliedern der Synode wird in der Reihenfolge, wie sie gestellt wurden, abge  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von zwei Hauptanträgen ist derjenige angenommen, der die Mehrheit der Stimmen  erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist über mehr als zwei Hauptanträge zu entscheiden und erhält bei der ersten Ab  -  stimmung keiner das absolute Mehr, so scheidet bei der zweiten Abstimmung jener  Hauptantrag aus, der am wenigsten Stimmen erhalten hat. In dieser Weise wird die  Abstimmung fortgesetzt, bis einer der Anträge das absolute Mehr auf sich vereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Durchführung der Abstimmung, Namensaufruf
                            1  Die Abstimmung erfolgt durch Erheben von den Sitzen oder auf andere geeignete  Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder der Präsiden  -  tin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Verlangen von mindestens zehn Mitgliedern der Synode ist eine Abstimmung  oder eine  Wahl  mit  Namensaufruf  oder  geheim  durchzuführen.  Im  Fall  von  Na  -  mensaufruf hat jedes Mitglied der Synode nach Aufruf seines Namens die Stimme  laut abzugeben. Die Stimmabgabe wird mit den Namen protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Initiativen gemäss § 20 der Landeskirchenverfassung
                            1  Begehren gemäss §  20 LKV werden vom Synodenbüro zu Bericht und Antrag ei  -  ner   Kommission   überwiesen.   Das   Kommissionspräsidium   holt   beim   Kirchenrat  einen Bericht über die Gültigkeit und zum Inhalt des Begehrens ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann der Synode auch einen Gegenvorschlag beantragen. Liegt  kein solcher Antrag vor, kann die Synode die Kommission mit der Ausarbeitung ei  -  nes solchen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Beschlussfassung über Initiativen
                            1  Die Beratungen über Begehren nach §  20 LKV und über allfällige Gegenvorschlä  -  ge erfolgen in einer Lesung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allfälliger Gegenvorschlag ist von der Synode vor der Beschlussfassung zum  Initiativbegehren zu bereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Synode entscheidet zuerst über die Zustimmung zum Initiativbegehren. Stimmt  sie ihm zu, entfällt der Gegenvorschlag. Lehnt sie es ab, so beschliesst sie anschlies  -  send über den Gegenvorschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Durchführung der Wahlen
                            1  Wahlen erfolgen in der Regel offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn mehr Kandidaturen eingegangen als Sitze zu vergeben sind oder wenn min  -  destens 10 Mitglieder der Synode eine geheime Wahl verlangen, erfolgt die Wahl  geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind während der Legislatur Ergänzungswahlen für ständige Aufgaben vorzuneh  -  men, dauert die Amtsdauer bis ans Ende der entsprechenden Legislatur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Kirchenrat
                            1  Die Synode wählt an der zweiten Sitzung der Legislatur den Kirchenrat und seinen  Präsidenten oder seine Präsidentin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorbereitung der Wahl obliegt dem Synodenbüro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuerst wählt die Synode den Präsidenten oder die Präsidentin des Kirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Annahme der Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin werden die Mitglie  -  der des Kirchenrats gesamthaft gewählt. Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht  hat. Stellen sich mehr als vier Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl, scheiden  diejenigen mit der tiefsten Stimmenzahl als überzählig aus, auch wenn sie das abso  -  lute Mehr erreicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Rekurskommission und Revisionsstelle
                            1  Die Synode wählt an der zweiten Sitzung der Legislatur die Rekurskommission  und ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin sowie die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorbereitung der Wahl obliegt dem Synodenbüro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Parlamentarische Instrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Motion
                            1  Mit der Motion wird dem Kirchenrat der Auftrag erteilt, für den Erlass, die Ände  -  rung oder die  Aufhebung einer Bestimmung in der Verfassung der Katholischen  Landeskirche des Kantons Thurgau, eines Gesetzes oder eines anderen Erlasses der  Synode einen formulierten Entwurf zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Motion kann von mindestens fünf Mitgliedern der Synode  oder von einer  Kommission vorgelegt werden. Sie ist mit einem Antrag und einer Begründung zu  versehen und mit den Unterschriften der Mitglieder, die sie unterstützen, zuhanden  des Präsidiums einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Präsidium gibt der Synode und dem Kirchenrat vom Eingang einer Motion  Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kirchenrat nimmt zuhanden der Synode innerhalb von sechs Monaten schrift  -  lich zur Motion Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Motion wird an der nächsten Synode traktandiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei der Behandlung des Geschäfts an der Sitzung der Synode erhält zuerst der Mo  -  tionär oder die Motionärin das Wort zur Begründung und sodann der Vertreter oder  die Vertreterin des Kirchenrates zur Beantwortung. Dann wird darüber die Diskussi  -  on eröffnet und danach abgestimmt, ob die Motion erheblich zu erklären sei. Die Be  -  antwortung, die Diskussion oder die Abstimmung über die Erheblicherklärung kann  auf eine spätere Sitzung verschoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der oder die Erstunterzeichnende kann die Motion bis zum Abschluss der Beratung  mit einer kurzen Begründung zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Erklärt die Synode eine Motion erheblich, hat der Kirchenrat über den Auftrag in  -  nert zwei Jahren Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Damit ist der Motions  -  auftrag erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Wird der Motionsauftrag erfüllt, bevor der Kirchenrat Bericht erstattet, stellt der  Kirchenrat Antrag auf Erledigung durch Abschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Erachtet der Kirchenrat einen Motionsauftrag als nicht erfüllbar, stellt er der Syno  -  de Antrag auf Entlastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Postulat
                            1  Mittels eines Postulats kann der Kirchenrat mit der Ausarbeitung eines Berichts be  -  auftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Postulat   kann von  mindestens fünf  Mitgliedern  der Synode   oder von  einer  Kommission vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verfahrensbestimmungen über die Motion (§  33) gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Parlamentarische Initiative
                            1  Mit der Parlamentarischen Initiative wird der Synode der Auftrag erteilt, aufgrund  eines ausgearbeiteten Entwurfs den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung der  Verfassung   der   Katholischen   Landeskirche   des   Kantons   Thurgau,   eines   von   der  Synode erlassenen Gesetzes oder eines anderen Erlasses zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Parlamentarische Initiative kann von mindestens einem Drittel der Mitglieder  der Synode oder von einer Kommission vorgelegt werden. Der ausgearbeitete Ent  -  wurf ist mit einer Begründung zu versehen und mit den Unterschriften der Mitglie  -  der, die sie unterstützen, zuhanden des Präsidiums einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Präsidium gibt der Synode und dem Kirchenrat vom Eingang der Parlamenta  -  rischen Initiative Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird eine Parlamentarische Initiative erheblich erklärt, ist sie einer Kommission  zur Bearbeitung und Antragstellung auf die nächste Synode hin zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verfahrensbestimmungen über die Motion (§  33) gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Interpellation
                            1  Mit einer Interpellation wird vom Kirchenrat Auskunft über eine zu seinem Ge  -  schäftsbereich gehörende Angelegenheit verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Interpellation kann von einem oder mehreren Mitgliedern der Synode zuhan  -  den des Präsidiums eingereicht werden. Sie ist zu begründen und kann von weiteren  Mitgliedern der Synode unterzeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Präsidium gibt der Synode und dem Kirchenrat vom Eingang einer Interpella  -  tion Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Antwort des Kirchenrates erfolgt innert drei Monaten schriftlich. Sie wird den  Mitgliedern der Synode spätestens mit der Sitzungseinladung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In der Synode erhält der oder die Erstunterzeichnende das Wort zu einer kurzen Er  -  klärung, ob er oder sie mit der Antwort zufrieden ist. Eine Diskussion findet statt,  wenn sie von einer Mehrheit der Synode auf Antrag beschlossen wird. Sie ist in der  Regel in derselben Sitzung durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Schriftliche Anfrage
                            1  Eine Auskunft, die durch eine Interpellation verlangt werden kann, ist vom Kir  -  chenrat auch auf eine Schriftliche Anfrage hin zu erteilen. Eine solche kann von ei  -  nem Mitglied oder von mehreren Mitgliedern der Synode ausgehen und ist dem Prä  -  sidium unterzeichnet einzureichen. Dieses überweist die Schriftliche Anfrage dem  Kirchenrat und teilt zu Beginn der nächsten Sitzung den Eingang mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kirchenrat beantwortet Schriftliche Anfragen in der Regel innert drei Mona  -  ten. Schriftliche Anfragen werden den Mitgliedern der Synode mit der Antwort des  Kirchenrates zugestellt. Eine Diskussion findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Fragestunde
                            1  Eine Fragestunde wird auf Beschluss des Synodenbüros traktandiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Fragestunde können neben Fragen an den Kirchenrat auch der Vertretung  des Bischofs Fragen und Anregungen zum kirchlichen Leben unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fragen werden mündlich beantwortet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Resolution
                            1  Mit der Resolution kann die Synode eine Erklärung abgeben oder eine Forderung  stellen,  die   mit  dem  Zweck,  den  Aufgaben und  den  Interessen der  Katholischen  Landeskirche des Kantons Thurgau einen engen Zusammenhang hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erklärung oder die Resolution ist vom Antragsteller oder der Antragstellerin  schriftlich einzureichen und mündlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Synode entscheidet nach Beratung über die Veröffentlichung der Erklärung  oder der Resolution. Die Synode kann die beantragte Erklärung oder Resolution neu  fassen und in der geänderten Fassung verabschieden oder auf eine Erklärung oder  Resolution verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Entschädigungen
                            1  Die Entschädigung der Mitglieder der Synode und der Kommissionen wird von der  Synode festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Generalsekretariat der Landeskirche übernimmt den Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  24.11.2023  01.01.2024  Erstfassung  50/2023