Verordnung betreffend Verpflegung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt
                            Unterkunft / Verpflegung / Bekleidung / Parkplätze  Verordnung betreffend Verpflegung von Mitarbeiterinnen und  Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt  Vom 13. Januar 2009 (Stand 1. Januar 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995  )  ,  beschliesst:  I. Verpflegung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Aufgaben von ihrem Arbeitgeber verpflegt wer  -  den, haben dafür einen Pauschalbeitrag zu leisten, der mit dem Lohn verrechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Pauschalbeitrag pro Person beträgt grundsätzlich pro Tag Fr.  und Nachtessen, Fr.  4.95 für Morgenessen). Anstelle einer Einzelerfassung der individuell bezogenen  Verpflegung kann eine pauschalisierende Berechnungsbasis eingeführt werden, die sich auf mehrmo  -  natige Erfahrungswerte der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die geltenden Pauschal  -  beiträge stützt. Der zuständige dezentrale Personaldienst kann eine entsprechende Weisung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Angehörige von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die verpflegt werden und das 20. Altersjahr  noch nicht vollendet haben, betragen die Pauschalbeiträge pro Tag:  Kinder bis zum 7. Altersjahr  30 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Fr. 6.65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Kinder zwischen 7 und 13 Jahren  50 %  Fr. 11.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Kinder zwischen 14 und 16 Jahren  70 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Fr. 15.55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Kinder zwischen 17 und 20 Jahren  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  Fr. 19.95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Familien mit mehr als einem minderjährigen oder sich in Ausbildung befindenden Kind wird auf  den Gesamtbetrag der Kostabzüge folgende Reduktion gewährt:  Bei 2 Kindern 10%  Bei 3 Kindern 20%  Bei 4 und mehr Kindern 30%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter wird eine Reduktion der Pauschalbeiträge gewährt, sofern sie  bzw. er die Mahlzeit aus therapeutischen oder pädagogischen Gründen mit Betreuten einnehmen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  164.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 12. Dezember 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 16.12.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung vom 14. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 18.12.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 12. Dezember 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 16.12.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 12. Dezember 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 16.12.2023)  Fassung vom 14. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 18.12.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 12. Dezember 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 16.12.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 18. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 22.12.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Fassung vom 14. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 18.12.2021)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung vom 12. Dezember 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 16.12.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterkunft / Verpflegung / Bekleidung / Parkplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Bei der individuellen Einzelerfassung der Verpflegung wird ein Verpflegungsabzug nicht vorgenom  -  men, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter oder Angehörige die Nichteinnahme von Mahlzeiten  mindestens einen Tag im Voraus meldet.  II. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die Anpassung der in dieser Verordnung genannten Ansätze erfolgt nach den Bestimmungen von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2009 wirksam.  )   Auf den gleichen  Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Verpflegung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des  Kantons Basel-Stadt vom 23. Oktober 2007 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung vom 18. Dezember 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 22.12.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Publiziert am 17. 1. 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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