Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 13. Januar 1994 (Stand 1. Januar 2024) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 23. März 1993
1 Kenntnis genom - men und erlässt in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und In - validenversicherung
2 als Gesetz:
3 I. Sozialversicherungsanstalt (1.)
Art. 1 Stellung
1 Der Staat führt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen.
2 Die Sozialversicherungsanstalt ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in St.Gallen.
Art. 2 Aufgaben
1 Die Sozialversicherungsanstalt vollzieht die Bundesgesetzgebung über: a) die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
4 b) die Invalidenversicherung.
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1 ABl 1993, 864.
2 BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10 ; BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR 831.20 .
3 Abgekürzt EG-AHV. Vom Grossen Rat erlassen am 1. Dezember 1993; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 13. Januar 1994; in Vollzug ab 1. Januar 1995.
4 BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10 ; eidgV über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, SR 831.101 .
5 BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR 831.20 ; eidgV über die Invaliden - versicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201 .
2 Der Sozialversicherungsanstalt können durch Gesetz weitere Aufgaben übertra - gen werden.
Art. 3 Gliederung
1 Die Sozialversicherungsanstalt ist gegliedert in: a) die Ausgleichskasse;
6 b) die IV-Stelle;
7 c) weitere Dienststellen.
2 Ausgleichskasse und IV-Stelle erfüllen die ihnen von der Bundesgesetzgebung übertragenen Aufgaben selbständig und handeln in eigenem Namen.
Art. 4 Organe
a) Bestand
1 Organe der Sozialversicherungsanstalt sind: a) Verwaltungskommission; b) Geschäftsleitung; c) Revisionsstelle.
Art. 5 * b) Verwaltungskommission
1. Wahl und Zusammensetzung
1 Der Verwaltungskommission gehören an: a) eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Departementes, ausge - nommen die Vorsteherin oder der Vorsteher; b) sechs weitere, nach fachlichen Kriterien gewählte Mitglieder. Mitglieder ande - rer Organe der Sozialversicherungsanstalt sind nicht wählbar.
2 Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollen - dung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltungskommis - sion selbst.
Art. 6 * 2. Befugnisse
1 Die Verwaltungskommission: a) organisiert die Sozialversicherungsanstalt; b) überwacht die Geschäftsführung von Sozialversicherungsanstalt und Gemein - dezweigstellen; c) erlässt das Geschäftsreglement; c bis ) wählt die Direktorin oder den Direktor;
6 Art. 61 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10 .
7 Art. 54 des BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR 831.20 .
d) wählt die Leiterin oder den Leiter von Ausgleichskasse und IV-Stelle. Die Ver - waltungskommission kann sich im Geschäftsreglement weitere Wahlen vor - behalten; e) legt den Schlüssel für die Beiträge an den Verwaltungsaufwand der politischen Gemeinden für die Gemeindezweigstellen fest; f) kann Aussenstellen der IV-Stelle errichten; g) beschliesst Voranschlag und Jahresrechnung; h) beschliesst den Jahresbericht; i) legt die Verwaltungskostenbeiträge nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung fest.
Art. 7 * c) Geschäftsleitung
1. Zusammensetzung
1 Der Geschäftsleitung gehören an: a) die Direktorin oder der Direktor der Sozialversicherungsanstalt als Vorsitzen - der; b) die Leiterin oder der Leiter der Ausgleichskasse; c) die Leiterin oder der Leiter der IV-Stelle; d) weitere von der Verwaltungskommission bezeichnete Mitglieder.
Art. 8 2. Aufgaben
1 Der Geschäftsleitung obliegt die unmittelbare Führung der Sozialversicherungs - anstalt.
2 Sie erfüllt die Aufgaben, die nicht nach der Bundesgesetzgebung der Ausgleichs - kasse und der IV-Stelle zur selbständigen Erledigung oder durch Geschäftsregle - ment einem anderen Organ übertragen sind.
Art. 9 * d) Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Geschäftsführung der Sozialversicherungsanstalt.
2 Sie erfüllt die Revisionsaufgaben nach der Bundesgesetzgebung, soweit die Sozi - alversicherungsanstalt Bundesrecht vollzieht.
3 Sie berichtet der Geschäftsleitung, der Verwaltungskommission und der Regie - rung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
Art. 10 * Regierung
1 Die Regierung: a) übt die Aufsicht über die Sozialversicherungsanstalt aus, soweit diese nicht der Bundesaufsicht untersteht;
b) wählt die Verwaltungskommission, bestimmt den Vorsitz und legt die Ent - schädigung fest; b bis ) kann Mitglieder der Verwaltungskommission bei Vorliegen eines ausreichen - den sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen.
Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011
8 werden sachgemäss angewendet; c) ... d) wählt die Revisionsstelle; e) genehmigt das Geschäftsreglement; f) genehmigt Voranschlag und Jahresrechnung; g) genehmigt den Jahresbericht und bringt diesen dem Kantonsrat zur Kenntnis.
2 Regierung und zuständiges Departement können im Rahmen ihrer Zuständigkei - ten die das Geschäft betreffenden Akten einsehen.
3 Die Regierung kann mit anderen Kantonen die Zusammenarbeit bei Erfüllung einzelner Aufgaben der IV-Stellen vereinbaren.
Art. 11 Gemeindezweigstellen der Ausgleichskasse
1 Die politische Gemeinde führt eine Gemeindezweigstelle der Ausgleichskasse.
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2 Die Verwaltungskommission kann gemeinsame Zweigstellen für mehrere Gemeinden bewilligen.
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3 Die Gemeindezweigstellen erfüllen die ihnen von der Bundesgesetzgebung über - tragenen Aufgaben
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. Durch Gesetz können ihnen im Rahmen der Bundesgesetz - gebung
12 weitere Aufgaben übertragen werden.
Art. 12 * Haftung des Staates
a) Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1 Die Haftung des Staates richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Haftung der Kantone im Rahmen der Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denversicherung.
8 sGS 143.1 .
9 Art. 65 Abs. 2 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
1946, SR 831.10 ; Art. 115 der eidgV über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 1947, SR 831.101 .
10 Art. 65 Abs. 2 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
1946, SR 831.10 ; Art. 115 der eidgV über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 1947, SR 831.101 .
11 Art. 116 der eidgV über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, SR 831.101 .
12 Art. 63 Abs. 4 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
1946, SR 831.10 ; Art. 130 ff. der eidgV über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
31. Oktober 1947, SR 831.101 .
2 Wird der Staat haftbar gemacht, so steht ihm der Rückgriff zu: a) auf Angestellte der Sozialversicherungsanstalt nach den Vorschriften des kantonalen Verantwortlichkeitsrechts; b) auf die politische Gemeinde, wenn Angestellte der Gemeindezweigstelle den Schaden verursacht haben. Das Rückgriffsrecht der politischen Gemeinde richtet sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht.
Art. 13 b) weitere Aufgaben
1 Haftung und Verantwortlichkeit für Schäden, die in Erfüllung weiterer der Sozi - alversicherungsanstalt übertragener Aufgaben entstehen, richten sich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht.
13 II. Finanzierung (2.)
Art. 14 Alters- und Hinterlassenenversicherung
1 Die politischen Gemeinden übernehmen den Mindestbeitrag für Versicherte, de - nen die Bezahlung nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung
14 erlassen worden ist. *
1bis Die während eines Jahres erlassenen Mindestbeiträge werden proportional auf die politischen Gemeinden verteilt. Der Anteil der politischen Gemeinden ergibt sich aus dem Anteil der in der Gemeinde wohnhaften Sozialhilfebeziehenden im Alter von 20 bis 65 Jahren an den Sozialhilfebeziehenden aller politischen Gemein - den gemäss der Erhebung der Fachstelle für Statistik für das Vorjahr. *
1ter Die Sozialversicherungsanstalt stellt der politischen Gemeinde jeweils im Ja - nuar des Folgejahres ihren Anteil in Rechnung. *
2 Die politische Gemeinde, in welcher die oder der beitragspflichtige Versicherte wohnt, bezeichnet die zuständige Stelle, die vor Erlass des Mindestbeitrags an die Alters- und Hinterlassenenversicherung angehört wird.
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Art. 15 * ...
Art. 16 Weitere Aufgaben
1 Die Finanzierung übertragener weiterer Aufgaben wird durch Gesetz geregelt.
13 sGS 161.1 .
14 Art. 11 Abs. 2 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
1946, SR 831.10 .
15 Art. 11 Abs. 2 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
1946, SR 831.10 .
Art. 17 Verwaltungskosten
1 Die Verwaltungskosten der Sozialversicherungsanstalt werden anteilmässig ge - deckt: a) im Bereich von Ausgleichskasse und Gemeindezweigstellen durch Verwal - tungskostenbeiträge der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
16 beitragspflichtigen Personen; b) im Bereich der IV-Stelle durch Kostenvergütung des Bundes nach der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
17 c) im Bereich der übertragenen weiteren Aufgaben durch im Gesetz festzule - gende Beiträge des Staates, der politischen Gemeinden und Dritter.
2 Die Sozialversicherungsanstalt richtet im Rahmen der Verwaltungskostenrech - nung den politischen Gemeinden Beiträge an den Verwaltungsaufwand der Gemeindezweigstellen aus.
Art. 18
18
Art. 19
19 III. Schlussbestimmungen (3.)
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden: a) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung vom 23. Februar 1948;
20 b) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom
6. März 1961.
21
Art. 21 Übergangsbestimmung
1 Die Verwaltungskommission der Ausgleichskasse des Kantons St.Gallen für die Amtsdauer 1992/96 amtet bis zum Ablauf der Amtsdauer als Verwaltungskom - mission der Sozialversicherungsanstalt.
16 Art. 69 des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, SR 831.10 .
17 Art. 67 des BG über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, SR 831.20 .
18 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
19 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
20 nGS 13–61 (sGS 351.1).
21 nGS 26–133 (sGS 353.1).
Art. 22 Vollzugsbeginn
1 Dieses Gesetz wird nach Genehmigung des Bundes
22 ab 1. Januar 1995 angewen - det.
22 Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern am 21. Februar 1994.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 29–84 13.01.1994 01.01.1995
Art. 5 geändert 47–95 26.06.2012 keine Angabe
Art. 6 geändert 47–95 26.06.2012 keine Angabe
Art. 7 geändert 47–95 26.06.2012 keine Angabe
Art. 9 geändert 47–95 26.06.2012 keine Angabe
Art. 10 geändert 47–95 26.06.2012 keine Angabe
Art. 12 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 14, Abs. 1 geändert 2023-052 08.08.2023 01.01.2024
Art. 14, Abs. 1 bis
eingefügt 2023-052 08.08.2023 01.01.2024
Art. 14, Abs. 1 ter
eingefügt 2023-052 08.08.2023 01.01.2024
Art. 14, Abs. 2 geändert 2023-052 08.08.2023 01.01.2024
Art. 15 aufgehoben 33–104 27.09.1998 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.01.1994 01.01.1995 Erlass Grunderlass 29–84
27.09.1998 keine Angabe Art. 15 aufgehoben 33–104
25.01.2011 keine Angabe Art. 12 geändert 47–31
26.06.2012 keine Angabe Art. 5 geändert 47–95
26.06.2012 keine Angabe Art. 6 geändert 47–95
26.06.2012 keine Angabe Art. 7 geändert 47–95
26.06.2012 keine Angabe Art. 9 geändert 47–95
26.06.2012 keine Angabe Art. 10 geändert 47–95
08.08.2023 01.01.2024 Art. 14, Abs. 1 geändert 2023-052
08.08.2023 01.01.2024 Art. 14, Abs. 1 bis eingefügt 2023-052
08.08.2023 01.01.2024 Art. 14, Abs. 1 ter eingefügt 2023-052
08.08.2023 01.01.2024 Art. 14, Abs. 2 geändert 2023-052
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