Gebührenreglement der Zentralen Dienste (BaB 153.840)
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Gebührenreglement der Zentralen Dienste

Bürgerrat / Verwaltung Gebührenreglement der Zentralen Dienste Vom 4. Februar 2014 (Stand 1. Januar 2024) Der Bürgerrat der Stadt Basel, gestützt auf § 41 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes (BüRG) vom 29. April 1992
1 ) sowie §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
2 ) , in Anwendung von Art. 38 des Bun - desgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 29.
3 ) , beschliesst: I. Gebühren

§ 1 Ordentliche Einbürgerung

1 Im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung erheben die Zentralen Dienste folgende Gebühren:
4 ) von ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden ab 25 Jahren aa)
5 ) Einzelpersonen CHF 800 ab)
6 ) Ehepaare, eingetragene Paare, Familien, Einzelperson mit Kind oder Kin - dern CHF 950
7 ) von ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden unter 25 Jahren CHF 700
8 ) von Schweizer Bürgerrechtsbewerbenden CHF 150
9 )
...

§ 2 Entlassung aus dem Bürgerrecht

1 Die Zentralen Dienste erheben folgende Gebühren: für die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht CHF 50 bei gleichzeitiger Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht CHF 100

§ 3 fide-Test

10 )
1 Die Zentralen Dienste führen den fide-Test durch. Für diesen Sprachnachweis werden folgende Teil - nahmegebühren erhoben:
11 )
12 ) Teilnahmegebühr beide Teile CHF 250
13 ) Teilnahmegebühr Sprechen und Verstehen CHF 170
14 ) Teilnahmegebühr Lesen und Schreiben CHF 120
1) SG 121.100 .
2) SG 153.800 .
3) SR . Fassung vom 12. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 16.11.2019)
5) Fassung vom 31. Oktober 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.12.2023)
6) Fassung vom 31. Oktober 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.12.2023)
7) Fassung vom 12. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 16.11.2019)
8) Fassung vom 31. Oktober 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.12.2023)
9) Eingefügt am 12. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 16.11.2019); gilt befristet bis 31. Dezember 2022 (KB 17.02.2021) Fassung vom 31. Oktober 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.12.2023)
11) Fassung vom 31. Oktober 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.12.2023)
12) Fassung vom 5. Februar 2019, in Kraft seit 18. Februar 2019 (KB 13.02.2018)
13) Fassung vom 5. Februar 2019, in Kraft seit 18. Februar 2019 (KB 13.02.2018)
14) Eingefügt am 5. Februar 2019, in Kraft seit 18. Februar 2019 (KB 13.02.2018)
1
Bürgerrat / Verwaltung
2 Bei Rückzug der Anmeldung bis 20 Tage vor dem Durchführungstermin wird eine Bearbeitungsge - bühr von CHF 100 erhoben. Bei späterem Rückzug der Anmeldung oder bei Nichterscheinen zum Durchführungstermin erfolgt keine Rückerstattung der Teilnahmegebühren. Die Anmeldung ist ver - bindlich und muss sofort bei Erhalt der Rechnung bezahlt werden.
15 )

§ 3a

16 ) Kurse
1 Die Zentralen Dienste erheben folgende Gebühren: Kompaktkurs

1. Einzelperson CHF 120

2. Ehepaar/Familie CHF 180

Fit für Basel

1. Einzelperson CHF 200

2. Ehepaar/Familie CHF 300

Politische Rechte

1. Einzelperson CHF 80

2. Ehepaar/Familie CHF 120

§ 4 Vorauszahlungspflicht

1 Die in diesem Reglement genannten Gebühren für die ordentliche Einbürgerung und den fide-Test sind im Voraus zu bezahlen.
17 )

§ 5 Weitere Gebühren

1 Es werden folgende weitere Gebühren erhoben für: jede zusätzliche Vorladung vor die Einbürgerungskommission

1.

18 ) infolge Rückstellung von Gesuchen ausländischer Bürgerrechtsbewerben - den ab 25 Jahren CHF 300

2. infolge Rückstellung von Gesuchen ausländischer Bürgerrechtsbewerben -

den unter 25 Jahren CHF 300

3. infolge Fernbleiben ohne triftigen Grund oder ohne vorherige Abmeldung CHF 300

die zusätzliche Schulung durch Organe der Bürgergemeinde CHF 100 die Beschaffung der von Bewerbenden mit Schweizer Bürgerrecht im Hin - blick auf das Einbürgerungsverfahren neu beizubringender Dokumente in deren Auftrag (und auf deren Kosten) durch die Bürgergemeinde (fakultativ) CHF 100 weiteren, über das ordentliche Verfahren hinausgehenden Aufwand CHF 100 die Ausfertigung einer Bürgerrechtsbescheinigung CHF 30 II. Berechnung

§ 6 Gebühren für Ehepaare und Elternteile mit/ohne Kinder

1 bzw. für Eltern(-teile) mit ihren einbezogenen Kindern einmal pro Gesuch erhoben.
15) Fassung vom 31. Oktober 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.12.2023)
16) Eingefügt am 19. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 09.05.2018)
17) Fassung vom 31. Oktober 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.12.2023)
18) Fassung vom 31. Oktober 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.12.2023)
2
Bürgerrat / Verwaltung III. Gebührenrückerstattung

§ 7 Gebührenrückerstattung

1 Wird das Einbürgerungsgesuch von der oder dem Gesuchstellenden zurückgezogen, wird folgender Betrag zurückerstattet:
19 ) bei ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden ab 25 Jahren

1.

20 ) Einzelperson CHF 300

2.

21 ) Ehepaare, eingetragene Paare, Familien, Einzelperson mit Kind/ern CHF 350
22 ) bei ausländischen Bürgerrechtsbewerbenden unter 25 Jahren CHF 250 bei Schweizer Bürgerrechtsbewerbenden CHF 100 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 8 Übergangsbestimmung

1 Für die Bearbeitung von Gesuchen für die vollständige/teilweise Befreiung vom Sprachtest, die vor der Wirksamkeit dieses Reglements eingereicht worden sind, gilt noch das Gebührenreglement der Zentralen Dienste vom 26. Juni 2012.

§ 9

23 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2019
1 Die Gebühren für die ordentliche Einbürgerung gemäss § 1 gelten für alle Gesuche, die ab dem 1. Ja - nuar 2020 bei der Bürgergemeinde eingehen.

§ 10

24 ) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2023
1 Die Gebühren gelten für alle Gesuche und Anmeldungen zum fide-Test, die ab dem 1. Januar 2024 bei der Bürgergemeinde eingehen. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam
25 )
. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gebührenreglement der Zentralen Dienste vom 26. Juni 2012 aufgehoben.
19) Fassung vom 31. Oktober 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.12.2023)
20) Eingefügt am 31. Oktober 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.12.2023) Eingefügt am 31. Oktober 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.12.2023)
22) Fassung vom 31. Oktober 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.12.2023)
23) Eingefügt am 12. November 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 16.11.2019)
24) Eingefügt am 31. Oktober 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 06.12.2023)
25) Wirksam seit dem 25. 4. 2014.
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