Ordnung betreffend das Kommunikationsnetz der Gemeinde Riehen (RiE 970.110)
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Ordnung betreffend das Kommunikationsnetz der Gemeinde Riehen

Wirtschaft / Freizeitgärten Ordnung betreffend das Kommunikationsnetz der Gemeinde Riehen
1 ) (Ordnung K-Netz Riehen) Vom 27. März 2019 (Stand 1. Januar 2024) Der Einwohnerrat Riehen, gestützt auf § 44 der Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 15. Dezember
2021
2 ) und § 21 Abs. 3 lit. b der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar
2002
3 ) sowie auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Mobilität und Versorgung (SMV),
4 beschliesst:

§ 1 Kommunikationsnetz

1 Die Gemeinde betreibt ein Kommunikationsnetz zur Vermittlung eines kostengünstigen und qualita - tiv hochwertigen Fernseh- und Radioempfangs sowie weiterer elektronischer Kabelkommunikations - dienste.
2 Der Gemeinderat wird ermächtigt, den Betrieb ganz oder teilweise einer Spezialfirma zu übertragen. Dabei hat er das Leistungsverzeichnis und die Zuschlagskriterien der öffentlichen Ausschreibung dem Einwohnerrat vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten.

§ 2 Netzausbau

1 Mit dem Kommunikationsnetz werden die Liegenschaften innerhalb des im Zonenplan ausgewiese - nen Siedlungsgebiets erschlossen. Angrenzende Gebiete können berücksichtigt werden, sofern die An - schlusskosten mit denjenigen im Siedlungsgebiet vergleichbar sind.
1bis Die Gemeinde entscheidet über die Art des Anschlusses. Falls es unter wirtschaftlichen Gesichts - punkten gerechtfertigt ist, können Liegenschaften mit Glasfaser angeschlossen werden.
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2 Fehlen diese Voraussetzungen, so kann der Gemeinderat auf Gesuch die Zuleitung ab bestehendem Netz nur bei Übernahme der vollen Kosten durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller erstellen lassen. Später hinzutretende Benutzerinnen oder Benutzer haben sich anteilsmässig an den Kosten zu beteiligen, der Verteiler wird vom Gemeinderat festgelegt.
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§ 3 Anschluss von Nachbargemeinden

1 Der Gemeinderat kann Nachbargemeinden oder deren Einwohnerinnen und Einwohnern - schluss gegen Ersatz der vollen dadurch verursachten Kosten gestatten, soweit dadurch weder die Wirtschaftlichkeit noch das einwandfreie Funktionieren der Anlage beeinträchtigt wird.
2 als in Riehen.
1 Wer einen Hausanschluss an das Verteilnetz begehrt, hat bei der Gemeinde ein Gesuch einzureichen.
1) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 2. 7. 2019. RiE 610.100
3) RiE 111.100
4) Fassung vom 29. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 01.04.2023)
5) Eingefügt am 31. Mai 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 03.06.2023)
6) Fassung vom 31. Mai 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 03.06.2023)
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Wirtschaft / Freizeitgärten
2 Die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses werden auf der Allmend bis zur Parzellengrenze von der Gemeinde getragen.
3 Die Baukosten, welche auf Privatgrund anfallen, trägt die Grundstückseigentümerin oder der Grund - stückseigentümer. Die Montagekosten für das Verlegen des Netzkabels werden bis zum Hauptüberga - bepunkt im Gebäude von der Gemeinde getragen.
4 Das Erstellen der Verteilleitungen ab dem Hausübergabepunkt innerhalb des Gebäudes ist Sache der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers. Nachträgliche Änderungen an der Haus - installation sind der Gemeinde zu melden.

§ 5 Duldung von Einrichtungen und Leitungsrechten

1 Wo der Anschluss nur über der Gemeinde nicht zugängliche Nachbargrundstücke zu bewerkstelligen ist, hat die Anschlussinteressentin oder der Anschlussinteressent für das Durchleitungsrecht zu sorgen; die Kosten für die Durchleitung übernimmt die Gemeinde.
2 Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat an einer zugänglichen Stelle Ver - stärker und ähnliche für den Betrieb der Anlage erforderliche Installationen sowie deren Wartung ent - schädigungslos zu dulden, soweit der Standort solcher Einrichtungen mit ihnen vor dem Anschluss festgesetzt worden ist oder bei Erwerb der Liegenschaft oder Wohnung die Einrichtungen vorhanden waren.
3 Ändern sich nach Erstellung von Hauszuleitung und Hausanschluss die Verhältnisse, so kann die angeschlossene Grundstückseigentümerin oder der angeschlossene Grundstückseigentümer eine Ver - legung der Leitung auf ihrer oder seiner Parzelle verlangen. Die entstehenden Kosten werden von der- oder demjenigen getragen, die oder der die Änderung der Verhältnisse veranlasst hat.

§ 6 Zutrittsrecht

1 Damit das Aufsichts- und Kontrollrecht ausgeübt und die erforderlichen Arbeiten vorgenommen wer - den können, ist den Beauftragten der Gemeinde Zutritt zu den Räumen zu gewähren, in denen An - schlussdosen, Verteil- oder Verstärkeranlagen installiert sind.

§ 7 Anschlussbeiträge

1 Für den Anschluss an das Kommunikationsnetz sind keine Beiträge zu entrichten. Altrechtlich ge - schuldete und bezahlte Anschlussbeiträge können nicht zurückgefordert werden, dies gilt auch bei Aufhebung des Anschlusses.
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§ 8 Benutzungsgebühr

1 Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer hat pro angeschlossene Wohnung eine monatliche Gebühr von CHF 17 zu entrichten. Mit dieser Gebühr ist auch der Empfang Grundangebots für Radio und Fernsehen abgegolten.
2 Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer kann die Benutzung eines Anschlus - ses jeweils auf das Ende eines Monats mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Darauf - hin entfällt die Benutzungsgebühr für die betreffende Wohnung und die Anschlussstellen werden
7) Fassung vom 31. Mai 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 03.06.2023)
8) Aufgehoben am 31. Mai 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 03.06.2023)
9) Aufgehoben am 31. Mai 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 03.06.2023)
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§ 9

10 ) Spezialfinanzierung
1 Die Gemeinde führt für das Kommunikationsnetz eine Spezialfinanzierung. Aus der Spezialfinanzie - rung finanziert werden: Planung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb des Kommunikationsnetzes inkl. Kosten für Wertberichtigungen und Abschreibungen; kalkulatorische Zinskosten für das eingesetzte Kapital; kalkulatorische Mieten und Verwaltungskosten.
2 Als Einnahmen der Spezialfinanzierung werden verbucht: Gebühren und Beiträge gemäss dieser Ordnung; die Beteiligung der Gemeinde am Umsatz aus den Zusatzdiensten des Providers; die Beteiligung der Gemeinde an den Einnahmen von schweizspezifischer Werbung aus - ländischer Fernsehsendern.
3 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierung werden in der Erfolgsrechnung verbucht und die Saldi beim Jahresabschluss bilanziert. Die bilanzierten Verpflichtungen oder Vorschüsse der Spezialfinan - zierung sind zu verzinsen.
4 Für Ausgabenbewilligungen zu Lasten der Spezialfinanzierung gelten die ordentlichen Zuständigkei - ten gemäss der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002. Schlussbestimmung Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum und bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
10) Eingefügt am 29. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 01.04.2023)
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