Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt
                            Lohn und Entschädigungen  Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt  (Lohngesetz)  Vom 18. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  auf Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschnitt
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle beim Kanton Basel-Stadt beschäftigten Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einer Verordnung setzt der Regierungsrat fest, welche Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die  Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern gelten, und erlässt für diese die erforderlichen Bestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Durchgangspositionen (wie zum Beispiel bei Assistenz- und Oberärzten und -ärztinnen), Prakti  -  ka und Volontariate zwecks beruflicher Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie auf Berufslehrgänge und  Berufslehren findet das Lohngesetz keine Anwendung. Soweit für solche Dienstverhältnisse weder  Verordnungen noch Reglemente bestehen, erlässt das Personalamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   entsprechende Weisungen und re  -  gelt die Lohnansätze nach einheitlichen Gesichtspunkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt
§ 2 Einreihungsplan und Richtpositionen
                            1  In einem auf Verordnungsstufe festgelegten Einreihungsplan werden die einzelnen Richtpositionen  aufgelistet, die nach Funktionsbereichen und Lohnklassen geordnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat passt den Einreihungsplan veränderten Verhältnissen an, insbesondere bei Ände  -  rungen der Berufs- und Funktionsbilder. Gleichstellungsfachstellen werden dabei entsprechend ange  -  hört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In einer Verordnung umschreibt der Regierungsrat die einzelnen Richtpositionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Klassen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat überprüft periodisch das staatliche Lohngefüge auf die aktuelle Marktkonformität  und unterbreitet allfällig dem Grossen Rat Anträge auf Anpassung der Lohnkurve.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Stufen und Anlaufstufen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 in der Fassung von § 44 lit. f des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 in der Fassung von § 44 lit. f des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3: Umbenennung des Personalamtes gemäss RRB vom 17. 3. 1998 in «Zentraler Personaldienst» sowie gemäss RRB vom 16. 10. 2018
                            in «HR Basel-Stadt».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn und Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt
§ 5 Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung
                            1  Die Einreihung der Stellen erfolgt nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung  auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungs  -  übergreifender Quervergleiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Einreihungskompetenz
                            1  Der Regierungsrat ist für die Einreihung sämtlicher Stellen in die Lohnklassen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einreihung der Stellen erfolgt unter Mitwirkung der Departemente, der Direktionen sowie des  Personalamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht zwischen dem Departement, der Direktion und dem Personalamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   über die Einreihung Unei  -  nigkeit, so entscheidet der Regierungsrat nach Anhören der Begutachtungskommission der Paritäti  -  schen Kommission für Personalangelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Verfahren regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Neueinreihung
                            1  Hat sich infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge  einer Funktionsveränderung der Schwierigkeitsgrad einer Stelle erheblich geändert, so nimmt der Re  -  gierungsrat die Neueinreihung gemäss § 5 und § 6 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einreihungsverfügung kann innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin bzw. vom Stelleninhaber  oder einer Vorgesetzten bzw. einem Vorgesetzten durch Einsprache beim Regierungsrat angefochten  werden. Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören der Begutachtungskommission der Paritätischen  Kommission für Personalangelegenheiten. In gleicher Weise kann über die Ablehnung, das Verfahren  der Neueinreihung durchzuführen, der Entscheid des Regierungsrates verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   den   Weiterzug   des   Entscheides   des   Regierungsrates   ist   das   Verwaltungsrechtspflegegesetz  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Stufenfestsetzung und Einstell-Lohn
                            1  Die zuständige Behörde nimmt die Einstufung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Einstellung kann nebst der bisherigen Berufserfahrung berufsförderliche allgemeine Lebens  -  erfahrung, insbesondere in der Familienarbeit, angemessen angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann ein Einstell-Lohn festgesetzt werden, der unterhalb der zutreffenden Lohnklasse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kompetenzen und Verfahren regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abschnitt
§ 9
                            8  Ausserordentliche Einreihung und Einstufung ad personam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einreihung der Stellen gemäss §  5 dieses Gesetzes erfolgt grundsätzlich funktionsbezogen. In be  -  gründeten Fällen, namentlich bei ausserordentlicher persönlicher Prägung der Funktion durch die Stel  -  leninhaberin oder den Stelleninhaber oder zur Gewinnung, Erhaltung oder Auszeichnung besonders  hervorragender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, kann der Regierungsrat ausserordentliche Einreihun  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  §  in «HR Basel-Stadt».  Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  §  in «HR Basel-Stadt».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 samt Titel in der Fassung des GRB vom 17. 12. 2008 (wirksam seit 1. 2. 2009; Ratschlag  Nr.  08.0299.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn und Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus denselben Gründen können die Departementsvorstehenden ausserordentliche Einstufungen ad  personam innerhalb der Lohnklassen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat entscheidet endgültig über ad personam-Einreihungen und über Einsprachen bei  ad personam-Einstufungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abweichung beim Stufenaufstieg
                            1  Nach Massgabe der persönlichen Leistung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters kann vom regulä  -  ren Stufenaufstieg gemäss §  4 (Verzögerung oder Beschleunigung) abgewichen werden. Die Beurtei  -  lung der Leistung ist von der zuständigen Behörde auf der Basis eines Beurteilungssystems vorzuneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Abweichungen vom Stufenaufstieg entscheiden die Departementsvorstehenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Anerkennungsprämie
                            1  Für hervorragende Leistungen kann der Regierungsrat an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einmalige  Anerkennungsprämien ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die notwendigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Übernahme neuer Aufgaben
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der Übernahme neuer Aufgaben im Sinne von §  -  beiterin beziehungsweise der Mitarbeiter den frankenmässigen Lohnanspruch seiner bisherigen Einrei  -  hung und Einstufung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulagen, die ihren Grund in Besonderheiten der alten Stelle haben, bleiben nur dann bestehen, wenn  die neue Stelle die gleichen Besonderheiten ebenfalls aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Überzeitarbeit und Stellvertretung
                            1  Die Zulagen für Überzeit und Stellvertretung richten sich nach den Bestimmungen des Beamtenge  -  setzes und weiterer einschlägiger Gesetze samt den dazugehörigen Verordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Von der Norm abweichende Einteilung der Arbeitszeit
                            1  Bei stark von der Norm abweichender Einteilung der Arbeitszeit werden Zulagen in Form von Geld  bzw. Zeit ausgerichtet. Diese Zulagen werden unter Berücksichtigung der Teuerungsentwicklung peri  -  odisch angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die notwendigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            13  )  Arbeitsmarktzulage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat kann aufgrund der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zur Gewinnung und Erhal  -  tung von qualifiziertem Personal für einzelne Funktionen sowie für Berufsgruppen oder Teilen davon  eine befristete Marktzulage gewähren. Diese darf höchstens 10% des durchschnittlichen Bruttolohnes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entsprechende   Beschlüsse   des   Regierungsrates   werden   der   Finanzkommission   zur   Kenntnis   ge  -  bracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 17. 12. 2008 (wirksam seit 1. 2. 2009; Ratschlag Nr. 08.0299.01 ).
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 17. 12. 2008 (wirksam seit 1. 2. 2009; Ratschlag Nr. 08.0299.01 ).
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Titel in der Fassung von § 44 lit. f des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 1 in der Fassung von § 44 lit. f des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 eingefügt durch GRB vom 10. 1. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 13. 1. 2001). Dadurch wurde der bisherige § 15 zu § 15a.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn und Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a
                            14  )  Weitere Zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Weitere Zulagen werden vom Regierungsrat nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sie mit den  Erkenntnissen und Ergebnissen der Arbeitsbewertung nicht  in Widerspruch stehen.  Diese  Zulagen  werden unter Berücksichtigung der Teuerungsentwicklung periodisch angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die notwendigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            15  )  Kinderzulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum Bundes  -  gesetz über die Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Unterhaltszulage
                            1  Mit dem Entstehen eines Anspruchs auf Familienzulagen nach den massgebenden Bestimmungen ge  -  mäss §  16 dieses Gesetzes haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch Anspruch auf Unterhalts  -  zulagen. Der Anspruch auf die Unterhaltszulage erlischt in der Regel mit dem Verlust des Anspruchs  auf Familienzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenfalls Anspruch auf eine Unterhaltszulage haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im  Sinne von Art. 328 ZGB für den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten aufkom  -  men. Davon ausgenommen ist die Unterhaltspflicht des Ehegatten bzw. der Ehegattin und des einge  -  tragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In einer Verordnung erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Bestimmungen. Insbesondere regelt  er den Wegfall des Anspruchs sowie die Höhe der Unterhaltszulagen. Er kann weitere Anspruchsvor  -  aussetzungen und Anspruchsgrundlagen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Dienstwohnung
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Dienstwohnung bewohnen, haben hiefür eine angemesse  -  ne Miete zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einer Verordnung erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Unterkunft und Verpflegung
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Unterkunft oder Verpflegung erhalten, haben hiefür eine ange  -  messene Entschädigung für sich und allfällige Familienangehörige sowie Mitbewohnerinnen und Mit  -  bewohner zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einer Verordnung erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Nebeneinkünfte
                            1  Wirken Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in Behörden, Kommissionen oder anderen Institutionen, an  denen der Kanton Basel-Stadt beteiligt oder interessiert ist, mit, so haben sie die ihnen zukommenden  Vergütungen an den Staat abzuliefern, soweit diese den Betrag von CHF 20'000 pro Jahr übersteigen.  Bei Nebeneinkünften von mehr als CHF 20'000 pro Jahr verbleibt dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbei  -  terin ein Freibetrag im Umfang von 5% der den Betrag von CHF 20'000 übersteigenden Einkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ablieferungspflicht besteht nicht für Entschädigungen, die für die Mitwirkung in einer vom Volk  oder vom Parlament gewählten Behörde des Kantons Basel-Stadt seiner Gemeinden oder des Bundes  ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  heiten kann der Regierungsrat abweichende Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a: Durch einfügen von § 15 durch GRB vom 10. 1. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2001, publiziert am 13. 1. 2001) wurde der bisherige § 15 zu §
                            15a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 in der Fassung von § 36 Ziff. 1 des Familienzulagengesetzes vom 4. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.0324.1 ).
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 in der Fassung von § 36 Ziff. 1 des Familienzulagengesetzes vom 4. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.0324.1 ).
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 2 in der Fassung von Abschn. II., 6., des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Ratschlag Nr. ).
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 3 in der Fassung von § 36 Ziff. 1 des Familienzulagengesetzes vom 4. 6. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.0324.1 ).
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn und Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Auszahlung des Lohnes
                            1  Der Jahreslohn wird in dreizehn gleichen Teilbeträgen ausbezahlt. Ein Dreizehntel des Lohnes (aus  -  genommen Sozialzulagen) wird monatlich, ein Dreizehntel Ende November als 13. Monatslohn ausge  -  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so wird der 13. Monatslohn im  Verhältnis zur Dienstdauer während des Kalenderjahres ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a
                            19  )  Ferienlohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Ferien besteht ein Anspruch auf den gesamten darauf entfallenden Lohn. Insbesondere be  -  steht ein Anspruch auf eine anteilmässige Ausrichtung von Geldzulagen für von der Norm abweichen  -  de Arbeitszeit, sofern diese regelmässig ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Anpassung an die Teuerung
                            1  Die im Anhang 1 zum Lohngesetz bestimmten Ansätze werden jeweils auf den 1. Januar entspre  -  chend dem Basler Index der Konsumentenpreise vom November des Vorjahres neu festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anpassung der Ansätze gemäss Abs. 1 erfolgt degressiv ausgehend von 100% in Lohnklasse 1  bis 8, bis auf 65% in Lohnklasse 28.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Dienstaltersgeschenke
                            1  Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter erhält nach 5 Dienstjahren 2,5 Tage, nach 10 und 15 Dienst  -  jahren 5 Tage, nach 20 Dienstjahren 10 Tage, nach 25, 30 und 35 Dienstjahren 15 Tage sowie letzt  -  mals nach 40 Dienstjahren 20 Tage bezahlten Urlaub.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   regelt   die   Einzelheiten   in   einer   Verordnung,   namentlich   die   Anrechnung   von  Dienstjahren, den Anspruch bei Teilzeit und die Einschränkung des Anspruchs in besonderen Fällen.  Er kann die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenks in Form von Geld vorsehen.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Weiterzahlung des Lohnes im Todesfall
                            1  Den nächsten Angehörigen, an deren Lebensunterhalt die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstor  -  bene Mitarbeiter wesentlich beigetragen hat, wird bis Ende des dritten dem Todestag folgenden Mo  -  nats der Lohn im Umfang der Differenz der Rentenleistung gemäss Pensionskassengesetz zum bisheri  -  gen Lohn weiter ausgerichtet. In besonderen Fällen kann das Personalamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )   diese Frist um höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Monate verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um Härtefälle zu vermeiden, kann es für eine Frist im Rahmen der Zeitdauer gemäss Abs. 1 die wei  -  tere Auszahlung des Lohnes an Angehörige auch beschliessen, wenn die Verstorbene bzw. der Ver  -  storbene an deren Lebensunterhalt nicht beigetragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4a. Abschnitt: Personalvorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a
                            24  )  Versicherter Jahreslohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der versicherte Jahreslohn entspricht dem um einen Koordinationsabzug verminderten massgeben  -  den Jahreslohn.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21a eingefügt durch GRB vom 8. 12. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2012; Geschäftsnr. ).
                            20)  Fassung vom 9. März 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 12.03.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Eingefügt am 9. März 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 12.03.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1: Umbenennung des Personalamtes gemäss RRB vom 17. 3. 1998 in «Zentraler Personaldienst» sowie gemäss RRB vom 16. 10. 2018
                            in «HR Basel-Stadt».  Eingefügt am 4. Juni 2014, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 12.06.2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a eingefügt durch § 61 Abs. 2 Ziff. 2 des Pensionskassengesetzes vom 28. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 05.1314.01 , Kom -
                            missionsbericht  Nr.  05.1314.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Fassung vom 4. Juni 2014, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 12.06.2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Fassung vom 4. Juni 2014, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 12.06.2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn und Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als massgebender Jahreslohn gilt der gesetzlich oder vertraglich festgelegte Lohn, zuzüglich allfälli  -  ger Schichtzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Koordinationsabzug beträgt 3/8 des massgebenden Jahreslohns, höchstens aber den Betrag der  jährlichen maximalen AHV-Altersrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Beschäftigungsgrad für die Ermittlung des versicherten Lohnes be  -  rücksichtigt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der gemäss Anhang 1 dieses Gesetzes das Maximum von Lohnklasse 22 übersteigende Betrag wird  nur zu 50% versichert und der das Maximum der Lohnklasse 28 übersteigende Betrag wird nicht be  -  rücksichtigt.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24b
                            32  )  Primat, Leistungsplan und Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anschluss bei der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt wird im Beitragsprimat geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat   genehmigt   auf   Vorschlag der  Vorsorgekommission Staat   den für  den Bereich  Staat gültigen Leistungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge des Arbeitgebers und der Versicherten setzen sich aus Sparbeiträgen, Risikobeiträgen,  Beiträgen für übrige Leistungen und Beiträgen an den Teuerungsfonds zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Höhe der ordentlichen Sparbeiträge nach Alter auf Basis des versicherten Lohnes beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17–19 Jahre 0,0%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20–24 Jahre 16,5%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25–29 Jahre 18,0%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30–34 Jahre 19,5%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35–39 Jahre 21,0%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40–44 Jahre 22,5%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45–49 Jahre 24,0%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50–54 Jahre 25,5%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55–59 Jahre 27,0%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60–65 Jahre 28,5%  ab Rücktrittsalter 0,0%  Davon leistet der Arbeitgeber zwei Drittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Standardmässig betragen die Beiträge der Arbeitnehmenden einen Drittel der ordentlichen Sparbei  -  träge gemäss Abs. 4. Die Vorsorgekommission des Bereichs Staat kann innerhalb der Vorgaben der  PKBS alternative Sparbeiträge vorsehen, die den Arbeitnehmenden zur Auswahl angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Beitrag für Arbeitnehmende im Alter zwischen 17 und 65 Jahren zur Finanzierung der Risiko  -  leistungen und der übrigen Leistungen beträgt für den Arbeitgeber 4% und für die betroffenen Arbeit  -  nehmenden 1,5% der versicherten Lohnsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Zusätzlich leistet der Arbeitgeber jährlich per 1. Januar eine Einlage in den Teuerungsfonds Staat in  der Höhe von 5% der Summe der versicherten Löhne. Renten, deren Kaufkraft seit Rentenbeginn, frü  -  hestens jedoch seit 1. Januar 2010, um mehr als 20% abgenommen hat, werden voll der Teuerung  angepasst, sofern die Mittel im Teuerungsfonds dies erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Werden für den Bereich Staat Sanierungsmassnahmen ergriffen, hat der Arbeitgeber mindestens die  gleiche   wirtschaftliche   Last   zu   tragen   wie   die   Versicherten.   Liegt   der   Deckungsgrad   unter   dem  massgebenden Deckungsgrad gemäss § 8 des Gesetzes betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pen  -  sionskassengesetz, PKG) vom 4. Juni 2014 sind auch allfällige Verzinsungen unter dem technischen  -  de Einmaleinlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Fassung vom 4. Juni 2014, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 12.06.2014)  Fassung vom 4. Juni 2014, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 12.06.2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Fassung vom 4. Juni 2014, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 12.06.2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30)  Fassung vom 4. Juni 2014, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 12.06.2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Aufgehoben am 4. Juni 2014, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 12.06.2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Eingefügt am 4. Juni 2014, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 12.06.2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn und Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Wird eine Verzinsung der ordentlichen Sparkapitalien unter dem technischen Zinssatz beschlossen,  wird diese Minderverzinsung für Versicherte bis 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter linear  von 0% auf 100% ansteigend abgefedert. Liegt der Deckungsgrad über dem massgebenden Deckungs  -  grad gemäss § 8 PKG, leistet der Arbeitgeber eine entsprechende Einmaleinlage, um diese Abfederung  zu finanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24c
                            33  )  Magistratspersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Magistratspersonen sind die vom Volk gewählten Mitglieder des Regierungsrates sowie die haupt  -  amtlichen Gerichtspräsidentinnen bzw. Gerichtspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24d
                            34  )  Ruhegehalt für Magistratspersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Scheidet eine Magistratsperson aus dem Amt, so besteht ab dem vollendeten vierten Amtsjahr ein  Anspruch auf ein Ruhegehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf das Ruhegehalt beginnt ab dem Monat, der dem Ausscheiden aus dem Amt folgt  und besteht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  )  bei Ausscheiden nach Vollendung des vierten und vor Vollendung des achten Amtsjahres  längstens für zwölf Monate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  )  bei Ausscheiden nach Vollendung des achten und vor Vollendung des zwölften Amtsjah  -  res längstens für 24 Monate und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  )  bei Ausscheiden nach Vollendung des zwölften Amtsjahres längstens für 36 Monate.  Der Anspruch endet in jedem Fall am Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rücktrittsalter er  -  reicht wird. Bei Tod vor Erreichen des Rücktrittsalters oder mit Beginn des Anspruchs auf Vorsorge  -  leistungen der Pensionskasse erlischt das Ruhegehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe des Ruhegehalts beträgt 65% des zum Zeitpunkt des Amtsrücktritts in der Pensionskasse  versicherten Lohnes ohne Berücksichtigung des Koordinationsabzugs. Der Kanton Basel-Stadt über  -  nimmt die mit dem Ruhegehalt anfallenden Sozialversicherungsabgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   Magistratspersonen   mit   während   der   Amtszeit   variierendem   Beschäftigungsgrad   ist   der   ver  -  sicherte Lohn bei 100% multipliziert mit dem über die geleistete Amtszeit durchschnittlichen Beschäf  -  tigungsgrad massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für diejenigen Magistratspersonen, welche zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Paragraphen  bereits in ihr Amt gewählt sind oder ein Anrecht auf ein Ruhegehalt haben, gelten die bisherigen Re  -  gelungen bezüglich Ruhegehalt weiter, sofern diese gegenüber den neuen Regelungen vorteilhafter  sind.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Erzielt  die ehemalige Magistratsperson ein Erwerbs- oder Renteneinkommen, das zusammen mit  dem Ruhegehalt den früheren, als Magistratsperson erzielten Lohn übersteigt, so wird das Ruhegehalt  um den Mehrbetrag gekürzt resp. im Folgejahr zurückgefordert. Für Magistratspersonen mit einem  Ruhegehalt auf der Basis eines Beschäftigungsgrades unter 100% wird das Erwerbs- und Rentenein  -  kommen anteilsmässig zu diesem Beschäftigungsgrad angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  Eingefügt am 4. Juni 2014, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 12.06.2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Eingefügt am 4. Juni 2014, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 12.06.2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35)  Geändert durch Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 10. April 2018 (KB 07.03.2015)  Geändert durch Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 10. April 2018 (KB 07.03.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37)  Eingefügt durch Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 10. April 2018 (KB 07.03.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38)  Eingefügt durch Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 10. April 2018 (KB 07.03.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39)  Eingefügt durch Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 10. April 2018 (KB 07.03.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40)  Geändert durch Volksabstimmung vom 4. März 2018, in Kraft seit 10. April 2018 (KB 07.03.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn und Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24e
                            41  )  Versicherung der Magistratspersonen bei der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Magistratspersonen sind während ihre Amtsdauer und bis zur Beendigung des Anspruchs auf das Ru  -  hegehalt gemäss § 24d hinsichtlich ihrer Versicherung im Rahmen des Pensionskassengesetzes den  übrigen Versicherten gleichgestellt. Bei Ausscheiden aus dem Amt infolge Todes oder Invalidität wer  -  den die Leistungen gemäss dem Vorsorgeplan des Bereichs Staat erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Scheidet eine Magistratsperson vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters durch Rücktritt oder  Nichtwiederwahl aus dem Amt, ist sie in der Pensionskasse Basel-Stadt während der Dauer des An  -  spruchs auf das Ruhegehalt weiter zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der versicherte Jahreslohn entspricht:  für das Alterssparen dem gemäss § 24d Abs. 6 allfällig gekürzten Ruhegehalt;  für das Risiko Tod und Invalidität dem gemäss § 24a zum Zeitpunkt des Ausscheidens  aus dem Amt berechneten versicherten Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Höhe der ordentlichen Sparbeiträge nach Alter auf Basis des versicherten Lohnes gemäss Abs. 3  lit. a richtet sich nach § 24b Abs. 4, der Beitrag zur Finanzierung der Risikoleistungen und der übrigen  Leistungen auf Basis des versicherten Lohnes gemäss Abs. 3 lit. b nach § 24b Abs. 6. Die gesamten  Sparbeiträge werden im Folgejahr auf der Basis der Abrechnung gemäss § 24d Abs. 6 in einem Betrag  vom Kanton geleistet und als Einmaleinlage gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24f
                            42  )  Übergangsbestimmung für ehemalige Magistratspersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes bisher versicherten Leistungen bei Tod,  Alter und Invalidität bleiben für ehemalige Magistratspersonen betragsmässig garantiert, sofern diese  zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes einen Anspruch auf Ruhegehalt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vorbezug der Austrittsleistung für Wohneigentum bzw. bei Übertragung der Austrittsleistung in  -  folge Scheidung entfällt die Garantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Ausführungsbestimmungen
                            1  Nach Anhören der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten erlässt der Regierungsrat  die zur Handhabung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist befugt, das Personalamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  ermächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abschnitt : Übergangsordnung, Abänderung anderer Gesetze, Schlussbestimmungen
§ 26
                            44  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            45  )  Befristete Sanierungsmassnahmen: Änderung der Teuerungsausgleichsregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Lohnanspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird wie folgt geändert:  In Abweichung von § 22 Abs. 1 dieses Gesetzes wird der Teuerungsausgleich auf die Löhne der Mit  -  arbeiterinnen und Mitarbeiter im Jahr 2025 im Umfang von einem Prozentpunkt erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27a
                            49  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Eingefügt am 4. Juni 2014, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 12.06.2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42)  Eingefügt am 4. Juni 2014, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 12.06.2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2: Umbenennung des Personalamtes gemäss RRB vom 17. 3. 1998 in «Zentraler Personaldienst» sowie gemäss RRB vom 16. 10. 2018
                            in «HR Basel-Stadt».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 aufgehoben durch § 44 lit. f des Personalgesetzes vom 17. 11 1999 (wirksam seit 1. 7. 2000, SG 162.100).
                            45)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 in der Fassung von § 61 Abs. 2 Ziff. 2 des Pensionskassengesetzes vom 28. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 05.1314.01 ,
                            Kommissionsbericht  Nr.  05.1314.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Titel in der Fassung des GRB vom 8. 12. 2004 (wirksam seit 1. 1. 2005; Ratschlag Nr. 9405 ).
                            47)  Fassung vom 4. Juni 2014, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 12.06.2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48)  Aufgehoben am 4. Juni 2014, wirksam seit 1. Januar 2016 (KB 12.06.2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 27a aufgehoben durch GRB vom 8. 12. 2004 (wirksam seit 1. 1.2005; Ratschlag Nr.  9374A  , Kommissionsbericht Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn und Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27b
                            50  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27c
                            51  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            52  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            53  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Zulagen
                            1  Auf den 1. Juli 1995 fallen sämtliche bisher gemäss den §§  -  vember 1970 bewilligten Zulagen weg. Bisherige Zulagen, die weiterhin bestehen bleiben sollen und  nicht aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen gewährt werden, sind vom Regierungsrat, gestützt  auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Dienstaltersgeschenk
                            1  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Juli 1995 mehr als 15 Dienstjahre aufweisen, haben An  -  spruch auf die Bezüge nach bisherigem Recht, wobei die Bezüge, die die Ansätze gemäss neuem  Recht übersteigen, ausschliesslich in Freizeit abgegolten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Härtefällen entscheidet der Departementsvorsteher bzw. die Departementsvorsteherin, ob von der  Forderung der Freizeitabgeltung für den das neue Recht übersteigenden Anspruch gemäss Abs. 1 Um  -  gang genommen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Mitarbeitenden,   welche   vor   dem   1.   Januar   2017   angestellt   waren,   wird   das   nächstfolgende  Dienstjubiläum nach alter Regelung gewährt, sofern diese für sie vorteilhafter ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle Ansprüche aus dieser Bestimmung enden am 31. Dezember 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Änderung anderer Gesetze
                            56  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Durch dieses Gesetz werden folgende Gesetze aufgehoben:  Gesetz  betreffend die Einreihung und Entlöhnung der  Mitarbeiter des Kantons  Basel-  Stadt (Lohngesetz) vom 12. November 1970.  Gesetz betreffend die Gewährung eines 13. Monatslohnes an die Mitarbeiter der öffentli  -  chen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 28. September 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Rechtskraft und Wirksamkeit
                            1  Dieses   Gesetz   ist   zu   publizieren;   es   unterliegt   dem   Referendum   und   wird   nach   Eintritt   der  Rechtskraft vom Regierungsrat auf den 1. Juli 1995 in Wirksamkeit gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27b aufgehoben durch GRB vom 8. 12. 2004 (wirksam seit 1. 1.2005; Ratschlag Nr. 9374A , Kommissionsbericht Nr. 9405 ).
                            51)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 27c aufgehoben durch GRB vom 8. 12. 2004 (wirksam seit 1. 1.2005; Ratschlag Nr.  9374A  , Kommissionsbericht Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 aufgehoben durch § 61 Abs. 2 Ziff. 2 des Pensionskassengesetzes vom 28. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008; Ratschlag Nr. 05.1314.01 ,
                            Kommissionsbericht  Nr.  05.1314.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 aufgehoben durch GRB vom 10. 12. 1997 (wirksam seit 1. 1. 1998).
                            54)  Eingefügt am 9. März 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 12.03.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55)  Eingefügt am 9. März 2016, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 12.03.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32: Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohngesetz  Anhang 1  Anhang  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Lohn  tabelle gültig  ab 1. Januar 20  2  4  Jahreslohn, inklusive 13. Monatslohn, Werte g  e  rundet auf F  r.  -  .25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Lohnklasse  Jahreslohn  Stufe A  F  r.  Jahreslohn  Stufe 1  F  r.  Jahreslohn  Stufe 31  F  r.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  40'384.50  45'890.00  66'082.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  41'843.75  47'547.50  6  8'471.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  43'384.25  49'302.50  70'996.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  45'054.75  51'200.50  73'726.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  46'897.50  53'290.25  76'739.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  48'945.00  55'620.50  80'093.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  51'246.00  58'233.50  83'859.75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  53'839.50  61'181.25  88'101.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  56'758.00  64'496.25  92'875.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  60'027.50  68  '214.25  98'228.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  63'683.75  72'367.75  104'208.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  67'765.75  77'008.75  110'893.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  72'299.50  82'160.00  118'309.75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  77'314.25  87'857.25  126'512.75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  82'836.00  94'133.00  135'551.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  88'894.00  101'016.50  145'463.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  95'504.50  108'527.25  15  6'279.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  102'690.25  116'691.25  168'034.75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  110'464.25  125'528.00  180'758.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  118'849.25  135'057.00  194'480.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  127'845.25  145'281.50  209'202.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  137'484.75  156'230.75  224'971.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  147'745.00  167'891.75  241'764.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  158'635.75  180'267.75  259'587.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  170'166.75  193'371.75  278'453.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  182'334.75  207'200.50  298'369.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  195'139.75  221'750.75  319'322.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  208'565.50  237'006.25  341'292.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Fassung vom 12. Dezember 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 16.12.2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Der  Mindest  lohn  gemäss  den  Vorgaben  des  Gesetzes  über  den  kantonalen  Mindestlohn  (Mindestlohngesetz,  MiLoG)  vom  13.  Januar  2021  (S  G  812.200)  geht den Lohnansätzen gemäss Anhang 1 vor  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohngesetz  Anhang 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 3 Lohngesetz  Tabelle 1  Dauer Ruhegehalt in Jahren  Alter  beim  Austritt  Amtsjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  und mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  10  9  8  7  6  5  4  3  2  <=35  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  1.500  1.472  1.444  1.417  1.389  1.361  1.333  1.306  1.278  1.250  1.222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  2.000  1.944  1.889  1.833  1.778  1.722  1.667  1.611  1.556  1.500  1.444
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  2.500  2.417  2.333  2.250  2.083  2.000  1.917  1.833  1.750  1.667
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  3.000  2.889  2.778  2.667  2.444  2.333  2.222  2.111  2.000  1.889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  3.500  3.361  3.222  3.083  2.806  2.667  2.528  2.389  2.250  2.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  4.000  3.833  3.667  3.500  3.167  3.000  2.833  2.667  2.500  2.333
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  4.500  4.306  4.111  3.917  3.528  3.333  3.139  2.944  2.750  2.556
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  5.000  4.778  4.556  4.333  4.111  3.889  3.667  3.444  3.222  3.000  2.778
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  5.500  5.250  5.000  4.750  4.500  4.250  4.000  3.750  3.500  3.250  3.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  6.000  5.722  5.444  5.167  4.889  4.611  4.333  4.056  3.778  3.500  3.222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohngesetz  Anhang 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alter  beim  Austritt  Amtsjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  und mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  10  9  8  7  6  5  4  3  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  6.500  6.194  5.889  5.583  5.278  4.972  4.667  4.361  4.056  3.750  3.444
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  7.000  6.667  6.333  6.000  5.667  5.333  5.000  4.667  4.333  4.000  3.667
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  7.500  7.139  6.778  6.417  6.056  5.694  5.333  4.972  4.611  4.250  3.889
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  8.000  7.611  7.222  6.833  6.444  6.056  5.667  5.278  4.889  4.500  4.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  8.500  8.083  7.667  7.250  6.833  6.417  6.000  5.583  5.167  4.750  4.333
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  9.000  8.556  8.111  7.667  7.222  6.778  6.333  5.889  5.444  5.000  4.556
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  9.500  9.028  8.556  8.083  7.611  7.139  6.667  6.194  5.722  5.250  4.778
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  10.000  9.500  9.000  8.500  8.000  7.500  7.000  6.500  6.000  5.500  5.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  9.000  9.000  9.000  8.500  8.000  7.500  7.000  6.500  6.000  5.500  5.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  8.000  8.000  8.000  8.000  8.000  7.500  7.000  6.500  6.000  5.500  5.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  7.000  7.000  7.000  7.000  7.000  7.000  7.000  6.500  6.000  5.500  5.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  6.000  6.000  6.000  6.000  6.000  6.000  6.000  6.000  6.000  5.500  5.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  5.000  5.000  5.000  5.000  5.000  5.000  5.000  5.000  5.000  5.000  5.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  4.000  4.000  4.000  4.000  4.000  4.000  4.000  4.000  4.000  4.000  4.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  3.000  3.000  3.000  3.000  3.000  3.000  3.000  3.000  3.000  3.000  3.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  2.000  2.000  2.000  2.000  2.000  2.000  2.000  2.000  2.000  2.000  2.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohngesetz  Anhang 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alter  beim  Austritt  Amtsjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  und mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  10  9  8  7  6  5  4  3  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000  1.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  0.000  0.000  0.000  0.000  0.000  0.000  0.000  0.000  0.000  0.000  0.000