Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes (832.110)
CH - SH

Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes

1) ,
2) , insbesondere die Umsetzung von pflicht und Prämienverbilligung. a- - und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Grundsatz In formation Auskunfts - und Schweigepflicht
Personen, die an spruchsberechtigte Personen unterstützen, haben den zuständigen Or ganen die erforderlichen Auskünfte wahrheit getreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Ände- rungen mitzuteilen. Soweit erfor derlich haben sie Behörden und Institutionen zur Auskunftserteilung zu ermächtigen.
3 Alle Personen, die mit dem Vollzug des Versicherungsobligator ums und der Prämienverbilligung betraut sind, haben über ihre da- bei gemachten Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren; die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters - und Hi terlassenenversicherung zur Schweigepflicht und zur Datenbe- kanntgabe sind sinngemäss anwendbar.
6) II. Versicherungspflicht

§ 4 6)

1 Die Gemei nde sorgt für die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer Einwohner und deren nichterwerbstätigen Familienangehör gen, die in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft oder in I land oder in Norwegen wohnen. Sie bezeichnet eine dafür zustän- dige Stelle.
2 Für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen sorgt die AHV -Ausgleichskasse, soweit nicht die Gemeinde zuständig ist.
3 Die Gemeinde bzw. die AHV -Ausgl eichskasse kann von jeder versicherungspflichtigen Person den Versicherungsnachweis ver- langen.
§ 5
1 Die gesetzlichen Vertreter von Neugeborenen sowie Personen, die neu in der Schweiz Wohnsitz nehmen, haben der Gemeinde innert drei Monaten einen Versicherungsnachweis einzureichen.
2 Der Regierungsrat kann die Meldepflicht im Rahmen der bundes- rechtli chen Vorgaben einschränken oder ausdehnen.

§ 6 Personen, die bei einem ausländischen Versicherer über einen

gleichwer tigen Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz verfügen, können im Rahmen der bundesrechtlichen Vor- gaben auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit werden. Kontrolle Meldepflicht Befreiung von der Versiche- rungspflicht
ellen weisen Personen, die ihrer onats erbringen, einem Versicherer zu. -Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen führt die - und Hinterlassenen-
3) durch. -Ausgleichskasse alle Aufgaben wahrneh-
6) i-
8) i- ä- geblich anerkannt werden. Zuweisung zu einem Ver - sicherer Zuständigkeit Persönliche Voraus - setzungen
4 Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene, deren Krankenver- siche rung durch den Bund gewährleistet wird, haben keinen A spruch auf Prämienverbilligung nach diesem Dekret.

§ 10 18)

Ein Anspruch auf Prämienverbilligung kann geltend gemacht wer- den, wenn die anrechenbaren Prämien der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung 15 % des anrechenbaren Einkommens übersteigen (Art. 1 Abs. 2 Krankenversicherungsgesetz).
§ 11
18)
1 Die anrechenbaren Prämien entsprechen den folgenden Anteilen der vom Bund für die Ergänzungsleistungen zur AHV / IV im Kan- ton Schaffhau sen festgelegten Durchschnittsprämien: a) 85 % der Durchschnittsprämien bei Personen ab dem 26. tersjahr sowie bei Kindern bis zum vollendeten 18. Alter b) 75 % der Durchschnittsprämien bei Personen vom 19. bis zum volle ndeten 25. Altersjahr.

§ 12 22)

1 Als anrechenbares Einkommen gilt das Reineinkommen nach kantonalem Steuerrecht, korrigiert um die nachfolgenden Elemen- te: a) Grund-Abzug Fr. 9'000 bei Haushalten mit Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die mit den Eltern einen gemein- schaftlichen Anspruch haben, bzw. Fr. 4'500 bei den übrigen Haushalten;
2 Massgebend sind die definitiven Steuerwerte für das zweite dem Zahlungsjahr vorangehende Jahr.
3 Liegen zum Zeitpunkt der Beitragsberechnung die Werte gemäss Absatz 2 nicht vor, wird auf die letzten verfügbaren provisorischen Werte abgestellt.
4 Bei Personen, denen Beiträge aufgrund provisorischer Steuerda- ten zugesprochen wurden, erfolgen von Amtes wegen Rückforde- rungen bzw. Nachzahlungen, wenn die später festgelegten definiti- ven Steuerdaten abweichen.
§ 13
1 Die Höhe der Beiträge entspricht der Differenz zwischen den an- rechenbaren Prämien und dem gemäss § 10 massgeblichen Pr zentsatz des anrechenbaren Einkommens.
2 Beträgt die Differenz weniger als 100 Franken, wird kein Betrag ausbe zahlt
15) Wirtschaftliche Vor aus - setzungen Anrechenbare Prämien Anrechenbares Einkommen Höhe der Beiträge
e-
15) - noch Verzugszinsen geschuldet. sprechend erhöht. -Ausgleichskasse die - und s- ziehen. -Ausgleichskasse prüft und bearbeitet diese Daten und träge. Sie nimmt bei Bedarf zusätzliche innert der an- achen wollen, müssen bei der AHV -Ausgleichskasse ein e- Mindestan - spruch nach KVG Ermittlung der Beitrags - berechtigung Antrags - verfahren
§ 16
8)
1 Über den Anspruch und die Höhe der Prämienverbilligung ent- scheidet die AHV -Ausgleichskasse mit Ve rfügung.
2 Bei Anspruch auf Prämienverbilligung teilt sie den Anspruchsbe- rechti gten die Höhe der Beiträge mit. Institutionen oder Personen, die eine Drittauszahlung gemäss § 19 beanspruchen, werden durch Zustellung einer Kopie der Verfügung informiert.
§ 17
18)
1 Die Beiträge werden an die Versicherer der Beitragsberechtigten überwiesen und von diesen dem Prämienkonto der Versicherten gutgeschri eben.
2 Irrtümlich ausbezahlte Beiträge zugunsten von Personen, die nicht mehr beim entsprechenden Versicherer versichert sind, s wie Beiträge, welche die Höhe der Prämie übersteigen, sind der auszahlenden Stelle zurückz uerstatten.
3 In besonderen Fällen, wenn die Auszahlung an den Versicherer nicht möglich ist, kann die Auszahlung direkt an eine durch die be- zugsberec htigte Person bzw. deren Rechtsvertretung bezeichnete Zahlungsadresse erfolgen.
§ 18
17)
§ 19
18) Bei Personen, die durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt wer den, können auf Antrag der zuständigen Sozialhilfebehörden die effektiv bezahlten Grundprämien erstattet werden, soweit sie die vom Bund für die Berechnung der Ergänzungsleistungen im Kan- ton Schaffhausen festgelegten Durchschnittsprämien nicht über- steigen.
§ 20
18) Die Beitragszahlungen an Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV / IV beziehen, richten sich nach den Vorgaben des Bundes- rechts.
§ 21
6) Die Prämienverbilligung für quellensteuerpflichtige Personen und für die in Art. 65a des Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung genannten Personen wird durch Verordnung des Regierungs- rates so geregelt, dass eine Gleichbehandlung mit direkt besteuer- Entscheid Auszahlung Sozialhilfe
18) Ergänzungs - leistungen Quellen - besteuerte, EU/EFTA
-Ausgleichskasse werden die Durchführungskosten erwaltungskostenbeitrag, der sich nach -Ausgleichskasse die auszuzahlenden gejahr, spätestens einen Monat nach erfolgter hskasse bei den Personen, Behörden oder Institut i- - und Hinterlas- von zu Unrecht bezogenen Leistungen können
14) -Ausgleichskasse kann innert 30 -Ausgleichskasse schriftlich det Einsprache erhoben werden. -Ausgleichskasse kann i n- eschwerde erhoben werden (Art. 36a VRG).
10) Finanzi erung Rückforderung Rechtsmittel

§ 25 Mit Busse wird bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige

Angaben oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen, die ihm nicht zustehen, erwirkt bzw. zu erwirken versucht.

§ 26 Soweit dieses Dekret keine Regelung enthält, finden die Besti mungen des Bundesgesetzes über die Alters - und Hinterlassenen-

versicherung sinngemäss Anwendung. IV. Zahlungsverzug der Versicherten 14)

§ 26a 14)

1 Die AHV -Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen nimmt in Ergä nzung zu den Aufgaben gemäss Art. 8 Abs. 1 dieses Dekrets die nachfol gend genannten Aufgaben zum Vollzug von § 64a KVG wahr.
2 In Bezug auf die Zusammenarbeit der involvierten Parteien sowie die Finanzierung der ausbezahlten Beträge und der Verwaltungs- kosten gelten die für den Vollzug der Prämienverbilligung mas blichen Bestimmun gen sinngemäss.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Revisionsstellen gemäss Art.
64a Abs. 3 KVG.

§ 26b 14)

1 Die Versicherer melden der AHV -Ausgleichskasse unverzüglich und unaufgefordert diejenigen versicherten Personen, gegen die sie im Betreibungsverfahren wegen ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen das Fortsetzungsbegehren stellen.
2 Die AHV -Ausgleichskasse informiert die Sozialhilfebehörden der Gemeinden. Eine Orientierung kann unt erbleiben bei Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Erwerbsersatzleistun- gen für Alleinerziehende beziehen.
3 Die Sozialhilfebehörde berät die Personen und unterstützt sie bei Bedürftigkeit gemäss der Sozialhilfegesetzgebung. 20)

§ 26c 14)

1 Die AHV -Ausgleichskasse vergütet den Versicherern den bun- desrechtlich festgelegten Anteil der offenen Forderungen und nimmt deren Rückzahlungen entgegen (Art. 64a Abs. 4 und 5 KVG). Straf - bestimmungen Ergänzendes Recht Zuständigkeiten Meldepflichten Üb ernahme offener Forderungen
t- treten lassen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
15) i- tungen vom 19. Dezember 1995 gilt unabhängig von § 28
5) und in die kantonale Geset- eten p- i 2007, in Kraft getreten am Übergangs - bestimmung Übergangs - bestimmung Inkrafttreten
14) Eingefügt durch D vom 31. Okt ober 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1471).
15) Fassung gemäss D vom 31. Oktober 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1471).
17) Aufgehoben durch D vom 2. Dezember 2013, in Kraft getreten am
1. Januar 2014 (Amtsblatt 2013, S. 1795).
18) Fassung gemäss D vom 2. Dezember 2013, in Kraft getreten am
1. Januar 2014 (Amtsblatt 2013, S. 1795).
19) Eingefügt durch D vom 14. Dezember 2020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2259).
20) F assung gemäss D vom 14. Dezember 2020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2259).
21) Aufgehoben durch D vom 14. Dezember 2020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2259).
22) Fassung gemäss D vom 4. Dezember 2023, in Kraft getreten am
1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 2120).
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