Reglement betreffend die Ermässigung der Elterntarife für den ausserschulischen ... (RiE 411.630)
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Reglement betreffend die Ermässigung der Elterntarife für den ausserschulischen Musikunterricht in Riehen

Bildung / Sport Reglement betreffend die Ermässigung der Elterntarife für den ausserschulischen Musikunterricht in Riehen (Reglement Ermässigung Elterntarif Musik; REEMu) Vom 12. Dezember 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 18b des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984 ) und § 24 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002
2 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Dieses Reglement regelt die Ermässigung des Elterntarifs für den ausserschulischen Musikunterricht.

§ 2 Geltungsbereich

1 Eine Ermässigung des Elterntarifs wird gewährt für Kinder und Jugendliche bis zum 21. Lebensjahr mit Wohnsitz in Riehen, die einen Musikunterricht an folgenden Musikschulen besuchen: Musikschule Riehen; eine andere Filiale der Musik-Akademie Basel, wenn die Musikschule Riehen einen gewünschten Instrumental- oder Gesangsunterricht nicht anbietet; eine private Musikschule in Riehen, die von der Gemeinde Riehen über eine Leistungs - vereinbarung subventioniert wird.

§ 3 Anspruchsberechtigte Erziehungsberechtigte

1 Anspruchsberechtigt sind Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in Riehen.
2 Ausnahmsweise wird eine Ermässigung des Elterntarifs auch an Erziehungsberechtigte ohne Wohn - sitz in Riehen gewährt, wenn ihre Kinder in einem Schulheim in Riehen wohnen und den Musikunter - richt in einer Musikschule gemäss § 2 besuchen.

§ 4 Voraussetzung und Umfang der Ermässigung des Elterntarifs

1 Anspruchsberechtigte Erziehungsberechtigte, die Prämienbeiträge gemäss § 22 der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO) vom 25. November 2008 erhalten, können bei der zuständigen Musikschule einen Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs entsprechend ihrer Prämi - engruppe einreichen.
2 Erziehungsberechtigte, die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge oder Sozialhilfe beziehen, können bei der zuständigen Musikschule einen Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs entsprechend den Ansätzen für die niedrigste Prämiengruppe einreichen.
3 Die Höhe der Ermässigungen der Elterntarife ist im Anhang zu diesem Reglement geregelt.

§ 5 Umfang des Anspruchs

1 Der Anspruch auf eine Ermässigung des Elterntarifs wird grundsätzlich nur gewährt für: ein Instrumentalfach; ein Gesangsfach oder
1) SG 170.100
2) RiE 111.100
1
Bildung / Sport einen Gruppenunterricht ohne reinen Instrumentalunterricht, insbesondere Gruppenkurse im Vorschulbereich oder im Chorsingen.
2 Die Ermässigung des Elterntarifs für den Besuch unterschiedlicher Instrumental- oder Gesangsfächer an mehr als einer Musikschule ist ausgeschlossen.
3 Zusätzlich zum Anspruch für einen Unterricht gemäss Abs. 1 in der Musikschule Riehen oder in ei - ner anderen Filiale der Musik-Akademie besteht ein Anspruch für ein ergänzendes Gruppenangebot, insbesondere in Unterricht in Rhythmik, Gehörbildung, Ensemble, Band oder Chor.
4 Für Kinder und Jugendliche, die eine private Musikschule gemäss § 2 Abs. 1 lit. c besuchen, besteht abweichend von Abs. 2 ein zusätzlicher Anspruch auf Ermässigung des Elterntarifs für den zusätzli - chen Besuch eines Unterrichts in Rhythmik oder Gehörbildung an der Musikschule Riehen, wenn die private Musikschule diesen Unterricht nicht selbst anbietet.

§ 6 Antragsunterlagen

1 Der Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs muss mit der Kopie der aktuellen Verfügung des Amts für Sozialbeiträge zur Krankenkassen-Prämienverbilligung, aus der die Einkommensgruppe ersichtlich ist, oder einer aktuellen Bestätigung der Sozialhilfe Riehen über den Bezug von Sozialhilfeleistungen eingereicht werden.

§ 7 Zeitpunkt des Antrags und Dauer des Anspruchs

1 Der Antrag ist zu Beginn des Schuljahres an der jeweiligen Musikschule gemäss § 2 einzureichen und wird für die Dauer eines Schuljahres gewährt.
2 Bei unterjährigem Beginn des Musikunterrichts muss der Antrag zu Beginn des zweiten Semesters eingereicht werden. Die Ermässigung des Elterntarifs wird in diesem Fall für das zweite Semester des Schuljahres gewährt.
3 Die Ermässigung des Elterntarifs muss für jedes folgende Schuljahr erneut beantragt werden.
4 Wenn der Anspruch auf Krankenkassen-Prämienverbilligung oder auf Sozialhilfeunterstützung er - lischt, endet der Anspruch auf eine Ermässigung des Elterntarifs. Die betroffenen Erziehungsberech - tigten informieren die Schulleitung innert eines Monats seit Beendigung des Anspruchs.
5 Wird zu einem späteren Zeitpunkt während des laufenden Schuljahres die Prämienverbilligung oder die Sozialhilfeunterstützung wieder gewährt, muss bei der jeweiligen Musikschule ein neuer Antrag auf Ermässigung des Elterntarifs gestellt werden.

§ 8 Datenbearbeitung

1 Zur Überprüfung der Anspruchsberechtigungen dürfen die Musikschulen gemäss § 2 die notwendi - gen Personendaten der Schülerinnen und Schüler mit der zuständigen Stelle der Gemeinde austau - schen. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Präsidentin: Christine Kaufmann Der Generalsekretär: Patrick Breitenstein
2
Reglement Ermässigung Elterntarif Musik Anhang RiE 4 11.630 Anhang Höhe der Ermässigung des Elterntarifs
1 Erziehungsberechtigte gemäss § 3 mit Sozialhilfebezug, Ergänzungsleistungen oder mit den Einkommens- gruppen 01 - 03 der Krankenkassen - Prämienverbilligung erhalten eine Ermässigung des Elterntarifs von 60 % für jedes Kind, das die Musikschule besucht.
2 Erzi ehungsberechtigte gemäss § 3 mit den Einkommensgruppen 04 - 22 der Krankenkassen - Prämienverbilli- gung erhalten auf Grundlage des ausgewiesenen Einkommens auf der Anspruchsverfügung des Amts für So- zialbeiträge eine abgestufte Ermässigung des Elterntarifs für j edes Kind, das die Musikschule besucht. Ermässigung des Elterntarifs Einkommensgruppe Ermässigungsprozent auf die Elterntarife Sozialhilfe / IV mit Ergänzungsleistun- gen
60 % Einkommensgruppe 01 - 03: 60 % Einkommensgruppe 04 - 06: 50 % Einkommensgruppe 07 - 09: 40 % Einkommensgruppe 10 - 12: 32 % Einkommensgruppe 13 - 15: 24 % Einkommensgruppe 16 - 18: 16 % Einkommensgruppe 19 - 22: 8 %
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