Ordnung betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser
Strassen- und Kanalisationsordnung Ordnung betreffend Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser
1 ) (Strassen- und Kanalisationsordnung) Vom 30. Oktober 2008 (Stand 1. Januar 2024) Der Einwohnerrat Riehen, gestützt auf das Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999
2 ) , die kantonale Gewäs - serschutzverordnung vom 12. Dezember 2000
3 ) , das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
4 ) , § 44 der Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 15. Dezember
2021
5 ) , die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002
6 ) sowie auf An - trag des Gemeinderats und der Sachkommission für Siedlungsentwicklung, Verkehr, Versorgung und Umwelt,
7 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Ordnung regelt die von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu leistenden Beiträge für die Erschliessung von Grundstücken durch öffentliche Gemeindestrassen und Kanalisation; die Erhebung einer Gebühr zur Deckung der Kosten für die Ableitung des Abwassers; die Zuständigkeit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für die Erstellung und die Instandhaltung von Anschlussleitungen an die öffentliche Kanalisation; die Erteilung von Kanalisationsbewilligungen.
§ 2 Massgeblichkeit des kantonalen Rechts
1 Soweit diese Ordnung nichts Abweichendes festlegt, sind die entsprechenden Bestimmungen des Bau- und Planungsrechts und des Gewässerschutzrechts des Kantons direkt anwendbar. II. Strassen- und Kanalisationsbeiträge, Abwasserableitungsgebühren
§ 3 Beitragspflicht und Verfahren zur Festsetzung der Abgaben
1 Für die Erschliessung von Grundstücken durch Strassen und Kanalisationen und für die Ableitung des Abwassers erhebt die Gemeinde von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Abgaben.
2 Die Pflicht zur Leistung einer Abgabe entsteht für die Strassenbeiträge durch den Baubeschluss oder durch nachträgliches Zuordnen ei - für die Kanalisationsbeiträge durch die Erteilung einer Baubewilligung oder einer separa - ten Kanalisationsbewilligung; für die Abwasserableitungsgebühr von dem Tag an, an dem das Grundstück an die öffent - liche Kanalisation angeschlossen ist.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 25. 11. 2008.
2) SG 730.100 . SG 783.200
4) SG 153.800 .
5) RiE 610.100
6) RiE 111.100 .
7) Fassung vom 29. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 01.04.2023)
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Strassen- und Kanalisationsordnung
3 Der Gemeinderat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Abgaben in einem Reglement. A. Strassenbeiträge
§ 4 Grundlage
1 An die Erstellung von öffentlichen Gemeindestrassen haben die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Strasse anstossenden Grundstücke oder der über diese zu erschliessenden, hinterliegenden Grundstücke einen Beitrag zu leisten.
2 Für ein bereits anderweitig erschlossenes Grundstück sind Beiträge nur dann zu leisten, wenn für das betreffende Grundstück durch die Neuerstellung oder den Ausbau einer Strasse ein Mehrwert oder Sondervorteil entsteht.
3 Die Gesamtheit der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer hat folgende Kosten zu tragen: bei Verbindungsstrassen 40 Prozent der Erstellungskosten; bei Sammelstrassen 60 Prozent der Erstellungskosten; bei Erschliessungsstrassen die vollen Erstellungskosten.
4 Der Gemeinderat definiert die Strassenkategorien in einem Reglement. Er legt im Einzelfall die ent - sprechende Strassenkategorie im Planauflageverfahren fest.
§ 5 Sonderfälle
1 Grenzt ein Grundstück an mehr als eine Strasse, werden die Erschliessungsbeiträge anteilmässig auf jene Strassen aufgeteilt, an welche das Grundstück anstösst oder über welche es erschlossen wird.
2 Grenzt ein Grundstück ganz oder teilweise an eine Kantonsstrasse, so richtet sich der Strassenbeitrag für den betreffenden Anstoss nach kantonalem Recht.
3 Können Strassen nur einseitig bebaut werden, übernimmt die Gemeinde für die nicht bebaubare Strassenseite die Hälfte der massgeblichen Erstellungskosten des betreffenden Strassenabschnitts. Wird die Strassenseite zu einem späteren Zeitpunkt bebaubar, stellt die Gemeinde den betreffenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die vorfinanzierten Erstellungskosten anteilmässig in Rechnung.
4 Das Nähere regelt der Gemeinderat in einem Reglement.
§ 6 Massgebliche Erstellungskosten
1 Die für die Berechnung massgeblichen Erstellungskosten setzen sich aus den tatsächlichen Baukos - ten sowie den Kosten für den Landerwerb zusammen.
2 Zu den Baukosten zählen neben den Kosten für die Strassenentwässerung auch die Kosten für die Gestaltung des Strassenraums sowie die Vermarkungs- und Vermessungskosten. Nicht zu den für die Berechnung massgeblichen Erstellungskosten gehören die Baukosten für Werkleitungen, Kabelnetz, öffentliche Beleuchtung und Kanalisation.
3 die effektiv für den Landerwerb angefallenen Kosten berücksichtigt.
8 )
4 Können die Erwerbskosten für bestehende Allmend nicht mehr zweifelsfrei ermittelt werden, so wird die Allmend mit einem vom Gemeinderat im Reglement festzusetzenden Landpreis in die Berechnung der Strassenbeiträge miteinbezogen. Der Gemeinderat - sel.
9 )
8) Fassung vom 28. September 2017, in Kraft seit 8. Februar 2018 (KB 11.10.2017)
9) Fassung vom 28. September 2017, in Kraft seit 8. Februar 2018 (KB 11.10.2017)
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Strassen- und Kanalisationsordnung
§ 7 Bemessung der Beiträge
1 Die massgeblichen Erstellungskosten werden proportional auf die betroffenen Grundstücke verteilt. Dabei werden ausschliesslich Grundstücke oder Grundstücksteile einbezogen, die einer Bauzone zuge - hören.
2 Die Bemessung der zu leistenden Beiträge berücksichtigt sowohl die Grundstücksfläche als auch die gemäss Ausnutzungsziffer zulässige Geschossfläche der betroffenen Grundstücke.
3 Nicht an die Grundstücksfläche angerechnet werden Grundstücksteile, die zur Abtretung an die All - mend bestimmt sind.
4 Grundlage für die Berechnung der einzelnen Beiträge ist die Fläche, die sich aus der Summe der an - rechenbaren Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche des jeweiligen Grundstücks ergibt.
5 Ist für ein Grundstück keine Ausnutzungsziffer festgelegt oder ist die Zoneneinteilung für die bauli - che Nutzung nicht massgebend, richtet sich die Berechnung nach der Geschossfläche der zugelassenen Bebauung. B. Kanalisationsbeiträge
§ 8 Grundlage
1 Für den Anschluss einer Baute an die öffentliche Kanalisation wird ein Beitrag erhoben.
2 Bei nachträglichem Um- oder Ausbau einer bestehenden Baute wird nach Massgabe von § 9 Abs. 2 lit. b eine weitere Abgabe erhoben.
§ 9 Bemessung der Beiträge
1 Massgebend für die Berechnung des Kanalisationsbeitrags ist der von der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt festgesetzte Versicherungswert der betreffenden Baute.
2 Der Kanalisationsbeitrag beträgt:
2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts für neu anzuschliessende Bauten; bei nachträglichen Um- oder Ausbauten 2 Prozent der um einen Freibetrag von CHF
100'000 pro Baute und Umbauvorhaben verminderten Erhöhung des Gebäudeversiche - rungswerts. Dienen die Um- oder Ausbauten der Gebäudeisolation, der Effizienzverbes - serung von Energieanlagen, dem Einbau von Energieanlagen mit erneuerbaren Energie - trägern oder der Verminderung der Abwassermenge, wird der Freibetrag um die entspre - chenden Kostenanteile erhöht.
3 Erhöhungen des Gebäudeversicherungswerts, die nicht im Zusammenhang mit baulichen Verände - rungen erfolgen, lösen keine weitere Abgabe aus. C. Abwasserableitungsgebühren
§ 10 Grundlage
1 Wer Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleitet, muss für die Ableitung eine Gebühr bezahlen.
2 Die Gebühren werden wie folgt berechnet: für die Ableitung von verschmutztem Abwasser nach Massgabe des bezogenen Wassers in Kubikmetern; - siegelten Grundstücksfläche in Quadratmetern.
§ 11 Bemessung der Gebühr
1 Der Gemeinderat legt die Gebühren und die Einzelheiten des Gebühreneinzugs in einem Reglement fest.
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Strassen- und Kanalisationsordnung
§ 12 Fördermassnahmen zur Entlastung der öffentlichen Kanalisation
1 Der Gemeinderat kann Massnahmen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die der Versi - ckerung, der Retention oder Nutzung von Regenwasser dienen, durch Beiträge fördern. D. Spezialfinanzierung Abwasserentsorgung
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§ 12a
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1 Die Gemeinde führt für die Abwasserentsorgung eine Spezialfinanzierung. Aus der Spezialfinanzie - rung werden finanziert: Planung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb des Kanalisationsnetzes und der Spezi - albauwerke inkl. Kosten für Abschreibungen und Wertberichtigungen; kalkulatorische Zinskosten für das eingesetzte Kapital; kalkulatorische Mieten und Verwaltungskosten.
2 Die Kanalisationsbeiträge und Abwasserableitungsgebühren werden als Einnahmen der Spezialfi - nanzierung verbucht.
3 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierung werden in der Erfolgsrechnung verbucht und die Saldi beim Jahresabschluss bilanziert. Die bilanzierten Verpflichtungen oder Vorschüsse der Spezialfinan - zierung sind zu verzinsen.
4 Für Ausgabenbewilligungen zu Lasten der Spezialfinanzierung gelten die ordentlichen Zuständigkei - ten gemäss der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002. III. Kanalisationsanschlussleitungen
§ 13 Erstellung, Unterhalt, Erneuerung und Beseitigung der Kanalisationsanschlussleitun -
gen
1 Erstellung, Unterhalt, Erneuerung und Beseitigung der Kanalisationsleitungen bis zum Anschluss - stück am öffentlichen Kanal sind Sache der zum Anschluss verpflichteten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
2 Für alle Bauten, die neu an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, muss ein Kontroll - schacht erstellt werden. Bei bestehenden Bauten muss der Kontrollschacht erstellt werden, wenn die öffentliche Kanalisation oder die Anschlussleitungen saniert werden.
3 Ungenügend unterhaltene oder schadhafte Abwasseranlagen müssen instand gestellt werden.
§ 14 Überwachung
1 Der Kanalisationsanschluss sowie die Erstellung und Sanierung von Kanalisationsanschlussleitungen werden von der Gemeindeverwaltung überwacht.
§ 15 Aufgrabungsbewilligung
1 Werden für die Erstellung oder Sanierung von Kanalisationsanschlussleitungen Arbeiten auf der All - mend notwendig, ist vorgängig bei der Gemeindeverwaltung die dafür erforderliche Bewilligung ein - zuholen.
2 Bei Arbeiten auf Kantonsstrassen wird die Bewilligung durch die zuständige Stelle der kantonalen IV. Kanalisationsbewilligungen
1 Die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation ist bewilligungspflichtig.
10) Eingefügt am 29. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 01.04.2023)
11) Eingefügt am 29. März 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (KB 01.04.2023)
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Strassen- und Kanalisationsordnung
2 Die Bewilligungspflicht und das Verfahren für Kanalisationsbewilligungen richten sich nach dem kantonalen Recht.
3 Kanalisationsbewilligungen werden von der Gemeindeverwaltung erteilt. Wird über die Gebäude- und Grundstückentwässerung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens entschieden, ist die Kanali - sationsbewilligung Teil dieses Verfahrens.
4 Die Bewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
§ 17 Gebühren für Kanalisationsbewilligungen
1 Für die Bearbeitung der Kanalisationsbegehren werden Gebühren erhoben. Die Gebühr schuldet, wer die Bewilligung beantragt.
2 Die Gebühren decken den Verwaltungsaufwand. Sie werden nach Zeit- und Sachaufwand bemessen.
3 Der Gemeinderat legt die Gebühren in einem Reglement fest. V. Verfahrens- und Schlussbestimmungen
§ 18 Fälligkeit der Beiträge, Zinsausgleich und Haftung der Grundstücke
1 Die Zahlungstermine der Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie die Modalitäten des Zinsaus - gleichs bei vorzeitiger oder verspäteter Zahlung richten sich nach dem kantonalen Recht. Als Zinssatz gelten die entsprechenden Ansätze bei den Gemeindesteuern.
2 Die Haftung der Grundstücke für die Erschliessungsbeiträge richtet sich nach dem kantonalen Recht.
§ 19 Zwangsmassnahmen
1 Müssen zur Vollstreckung von Verfügungen eine Ersatzvornahme auf Kosten von säumigen oder verhinderten Pflichtigen oder andere Zwangsmassnahmen ergriffen werden, richten sich diese nach dem kantonalen Recht, insbesondere nach dem Übertretungsstrafrecht und der Gewässerschutzverord - nung.
§ 20 Rekursverfahren
1 Das Rekursverfahren richtet sich nach § 8 der Gemeindeordnung und nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.
§ 21 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Ordnung ersetzt die Ordnung betreffend Beiträge an Gemeindestrassen vom 23. Januar 1985 sowie das Reglement über die Ausführung des Gesetzes betreffend die Kanalisation im Kantonsgebiet vom 28. März 1912 in der Gemeinde Riehen vom 12. Dezember 1913.
§ 22 Übergangsbestimmungen
1 Entsteht die Pflicht zur Leistung eines Strassen- oder Kanalisationsbeitrags vor Wirksamwerden die - ser Ordnung, kommt zur Festsetzung der Beiträge das zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitrags - pflicht geltende Recht zur Anwendung.
§ 23 Wirksamkeit
1 Diese Ordnung wird nach Genehmigung durch den Regierungsrat publiziert; sie unterliegt dem Refe - rendum.
2 Nach Eintritt der Rechtskraft werden die §§ 10 und 11 am 1. Januar 2009 wirksam. Den Zeitpunkt der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen legt der Gemeinderat fest.
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12) Wirksam seit 1. 1. 2009.
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