Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt
Lohn und Entschädigungen Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt Vom 11. November 2008 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 17 Abs. 3 (in der Fassung des Grossratsbeschlusses vom 4. Juni 2008) des Lohnge - setzes vom 18. Januar 1995
1 ) , beschliesst: I. Entstehung und Erlöschen des Anspruchs
§ 1
1 Der Anspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf eine Unterhaltszulage entsteht mit dem An - spruch auf Familienzulagen für Erwerbstätige gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen.
2 Ebenfalls Anspruch auf eine Unterhaltszulage haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne von Art. 328 ZGB für den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten in auf- oder absteigender Linie aufkommen und nicht bereits nach Abs. 1 Anspruch auf eine Unterhaltszulage besitzen.
3 Zu den in auf- oder absteigender Linie verwandten Personen zählen die Eltern und Grosseltern einer Person sowie deren Kinder und Enkelkinder.
4 Der Anspruch auf eine Unterhaltszulage entsteht in jedem Fall nur, wenn ein Lohnanspruch besteht und ein Jahreseinkommen von mehr als einer minimalen halben AHV-Rente erreicht wird.
§ 2
1 Der Anspruch auf eine Unterhaltszulage erlischt in den Fällen gemäss § 1 Abs. 1 mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Familienzulagen. Davon ausgenommen sind Fälle, in welchen die Familienzulagen für erwerbsunfähige Kinder ausgerichtet werden.
2 Der Anspruch auf Unterhaltszulagen für erwerbsunfähige Kinder, für welche keine Familienzulagen mehr ausgerichtet werden, erlischt grundsätzlich mit dem 20. Altersjahr, spätestens aber mit der Aus - richtung einer Invalidenrente.
3 In den Fällen gemäss § 1 Abs. 2 erlischt der Anspruch auf eine Unterhaltszulage mit dem Wegfall der Unterstützungspflicht.
4 Der Anspruch auf eine Unterhaltszulage fällt dahin, wenn und solange der Arbeitsverdienst oder der Einkommensersatz des Kindes bzw. der unterstützten verwandten Person den im Anhang aufgeführten Betrag übersteigt.
5 In jedem Fall erlischt der Anspruch auf eine Unterhaltszulage mit dem Wegfall des Lohnanspruchs.
§ 3
1 Beginnt oder endet der Anspruch auf eine Unterhaltszulage während eines laufenden Monats, so wird die Unterhaltszulage anteilsmässig ausgerichtet.
§ 4
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1) SG 164.100 .
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Lohn und Entschädigungen
2 Ist das Kind über 16 Jahre alt, erfolgt dieser Nachweis jährlich.
3 Änderungen in den Verhältnissen des Kindes (Geburt, Erreichen des massgeblichen Alters, Einkom - men usw.), in der Situation der Eltern (Wohnsitz, Einkommen des anderen Elternteils usw.) oder im Haushalt der bzw. des Anspruchsberechtigten lebender zu unterstützender verwandter Personen sind der Anstellungsbehörde umgehend mitzuteilen. II. Anrechnung von anderen Leistungen und Anspruchskonkurrenz
§ 5
1 Werden für den gleichen Sachverhalt bereits von Dritten Unterhaltszulagen oder ähnliche Leistungen ausgerichtet, so werden diese an den Anspruch auf eine Unterhaltszulage angerechnet.
§ 6
1 Sind mehrere Personen nach dieser Verordnung oder aufgrund einer anderweitigen Vorschrift für das gleiche Kind oder die gleiche verwandte Person anspruchsberechtigt, entsteht nur ein Anspruch auf höchstens eine volle Unterhaltszulage.
2 Die Anspruchskonkurrenz richtet sich, ausser in den Fällen von Abs. 3, nach den für die Familienzu - lagen geltenden Bestimmungen.
3 Haben mehrere Personen einen Anspruch auf eine Unterhaltszulage gemäss § 1 Abs. - nung, so steht der Anspruch derjenigen Person zu, die das höhere Erwerbseinkommen erzielt. III. Anspruch auf eine Differenzzulage
§ 7
1 Hat eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter einen Anspruch auf Familienzulagen für Erwerbstätige und ist sie bzw. er nach den für die Familienzulagen geltenden Bestimmungen lediglich zweitan - spruchsberechtigt, so besteht ein Anspruch auf eine Differenzzulage.
2 Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter wird die Differenz bis höchstens zu dem Betrag der Unter - haltszulage, den sie bzw. er im Falle einer Erstanspruchsberechtigung erhalten hätte, vergütet. IV. Höhe der Unterhaltszulage
§ 8
1 Die Ansätze der Unterhaltszulage sind entsprechend der Anzahl Kinder bzw. zu unterstützenden ver - wandten Personen abgestuft.
§ 9
1 Die einzelnen Ansätze der Unterhaltszulage sind im Anhang angeführt. Sie werden jährlich der Teue - rung angepasst.
2 Der Arbeitsverdienst bzw. Erwerbsersatz der Ehegattin bzw. des Ehegatten des unterstützten Kindes - fänglich angerechnet.
§ 10
1 Ab einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50% wird eine ganze Unterhaltszulage ausgerichtet. - sächlichen Beschäftigungsgrads zum Beschäftigungsgrad von 50% gekürzt. Bei Alleinerziehenden liegt die Grenze bei einem Beschäftigungsgrad von 25%.
2 Die Zulage wird in der Regel dem bzw. der Anspruchsberechtigten ausbezahlt.
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Lohn und Entschädigungen V. Rückforderung und Verjährung
§ 11
1 Wer Unterhaltszulagen bezogen hat, auf die ihm gemäss dieser Verordnung ein Anspruch nicht oder nur in geringerem Masse zustand, hat den zu Unrecht erhaltenen Betrag zurückzuerstatten.
2 In Härtefällen kann auf die Rückforderung verzichtet werden.
§ 12
1 Der Anspruch auf Nachforderung von nicht oder nicht vollständig bezogenen Unterhaltszulagen ver - jährt nach fünf Jahren seit Fälligkeit der einzelnen Zulagen. Der Anspruch auf Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Unterhaltszulagen verjährt nach einem Jahr seit Kenntnis, spätestens aber nach fünf Jahren seit dem unrechtmässigen Bezug der Zulagen. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 13
1 Leistungen, welche die Zeit vor Wirksamkeit dieser Verordnung betreffen, werden weiterhin nach den altrechtlichen Bestimmungen nachbezahlt oder zurückgefordert. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2009 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Ausrichtung von Kinder- und Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 1995 aufgehoben.
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Unterhaltszulagen: Verordnung Anhang Anhang zur Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel - Stadt
1 ) Unterhaltszulage (gemäss §§ 8 und 9 VO) pro Monat pro Jahr Bei einer F amilienzulage bzw. zu un- terstüt zenden verwandten Per son Fr. 438. 5 0 Fr. 5 ' 262 Bei zwei Familienzulagen bzw. zu un- terstützenden verwandten Perso nen Fr. 536.00 Fr. 6 ' 432 Bei drei Familienzulagen bzw. zu un- terstützenden verwandten Perso nen Fr. 5 7 3.75 Fr. 6' 885 Bei vier und mehr Familienzulagen bzw. zu unterstützenden verwandten Perso nen Fr. 603.75 Fr. 7 ' 245 Wegfall des Anspruchs auf eine Unterhaltszulage, wenn das jährliche Einkommen bzw. der Erwerbser- satz (z.B. Waisenrente) des Kindes höher ist als die max imale volle Altersrente der AHV ( § 2 Abs. 4 / Fr. 29 '4 0 0).
1 ) Fassung vom 12 . Dezember 202 3 , in Kraft seit 1. Januar 202 4 (KB 16.12.2023 )
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