Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (482)
Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (482)
Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen
Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz) Vom 26. Januar 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Beitragsleistung des Kantons im Zusammenhang mit den Fahrdiensten für mobilitätseingeschränkte Personen im Gebiet des Ta - rifverbundes Nordwestschweiz TNW.
2 Ersatzlösungen nach dem Bundesgesetz über die Beseitigung von Benach - teiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002
3 ) sind von diesem Gesetz nicht umfasst.
§ 2 Zusammenarbeit
1 Zum Zweck der Ausrichtung von Beiträgen an Fahrdienste kann der Regie - rungsrat mit anderen Kantonen, Gebietskörperschaften oder Unternehmen und Organisationen Vereinbarungen abschliessen.
§ 3 Beiträge an Fahrdienste
1 Der Kanton leistet Beiträge an die Organisation und Durchführung von Fahr - ten bei anerkannten Transportunternehmen für dauerhaft mobilitätseinge - schränkte Personen, die die öffentlichen Verkehrsmittel nicht selbständig be - nutzen können.
2 Er erbringt keine Beiträge an Fahrdienste, für die ein anderer Kostenträger aufkommt.
3 Beiträge werden an die Transportunternehmen oder an die Beitragsberechtig - ten geleistet.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Beschluss des Landrats gemäss --> § 59 Landratsgesetz (SGS 131) publiziert mit der --> Amtsblattmeldung vom 6. März 2023 . Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 2. Mai 2023. Beschluss des Landrats gemäss --> § 63 GpR (SGS 120) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 3. Mai 2023 (publiziert mit der -- > Amtsblattmeldung vom 4. Mai 2023 ) für rechtskräftig erklärt.
3) SR 151.3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.089
§ 4 Anerkennung von Transportunternehmen
1 Die zuständige Direktion kann ein Transportunternehmen anerkennen, indem sie mit diesem einen Anbietervertrag abschliesst.
2 Sie kann diese Aufgabe der Koordinationsstelle nach § 7 Abs. 2 übertragen.
§ 5 Kostenrahmen
1 Mit seinen Beiträgen stellt der Kanton sicher, dass den berechtigten mobili - tätseingeschränkten Personen keine unangemessenen Kosten entstehen.
2 Der Regierungsrat legt den Anteil der selbst zu tragenden Fahrkosten fest. Er orientiert sich dabei an den Tarifen des öffentlichen Verkehrs.
3 Er kann zudem insbesondere die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten pro Person und eine Einkommens- und Vermögensgrenze für die Ausrichtung von Beiträgen festlegen.
§ 6 Beitragsberechtigung
1 Mobilitätseingeschränkte Personen, die einen Fahrdienst nach § 3 in An - spruch nehmen, sind unter den Voraussetzungen beitragsberechtigt, dass:
a. eine dauerhafte Behinderung besteht;
b. diese durch ein ärztliches Attest ausgewiesen wird;
c. die selbständige Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich ist;
d. der Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft vorliegt;
e. die in der Verordnung gestellten Anforderungen an Einkommen und Ver - mögen erfüllt werden.
2 Wer eine Beitragsberechtigung geltend macht, muss ein Gesuch stellen.
3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gegenseitige Anerken - nung der Beitragsberechtigung vereinbaren.
§ 7 Organisation
1 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Umsetzung dieses Gesetzes zu - ständige Direktion.
2 Der Kanton kann aufgrund einer Vereinbarung gemeinsam mit anderen Kantonen oder Gebietskörperschaften eine Koordinationsstelle führen.
3 Die Anwendung und Umsetzung dieses Gesetzes muss mit dem öffentlichen Verkehr koordiniert werden.
§ 8 Rechtspflege
1 Verfügungen über die Beitragsberechtigung können beim Regierungsrat angefochten werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.089
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.01.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.089 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.089
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 26.01.2023 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.089 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.089
1/1 Erlasstitel Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseinge- schränkte Personen ( Fahrdienstgesetz ) SGS -Nr. 482 GS -Nr. 2023.089 Erlassdatum 26.01.2023 (2022/461 , Kantonale Verfassungsinitiativ e «Für eine kan- tonale Behindertengleichstellung»; Gegenvorschlag für ein Gesetz des Kantons Basel -Landschaft über die Rechte von Menschen mit Be- hinderungen (Behindertenrechtegesetz BL, BRG BL)) In Kraft seit 01.01.2024 > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel -Landschaft Hinweise: - Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweili gen Landratsprotokoll der 2. Le- sung. - Die Links unter «GS -Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Doku- menten in der chronologischen und in der systematischen Gesetzessammlung. - Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen z u den Land- ratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate). - Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament ». Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzes- sammlung». Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/ Bemerkungen