Verordnung über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Rücktritt aus d... (180.131)
Verordnung über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Rücktritt aus d... (180.131)
Verordnung über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Rücktritt aus dem Staatsdienst
- oder einer -Rente, spätestens jedoch bei Erreichen des AHV Refe- -Rente, beim Bezug einer Grundsatz Voraus - setzungen
§ 3
1 Die Übergangsrente entspricht bei voller Beschäftigung grund- sätzlich 75 % der minimalen einfachen AHV -Altersrente.
2 Bei Personen mit einer Bruttojahresbesoldung ab 169'983 Fran- ken (aufgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 100 %) ent- spricht die Überg angsrente 50 % der minimalen einfachen AHV Altersrente.
2)
3 Personen mit einer Bruttojahresbesoldung unter 70'751 Franken (aufgerechnet auf einen Beschäftigungsgrad von 100 %) erhalten folgende jährliche Zulage:
2) aufgerechnete jährliche Zulage Brutt ojahresbesoldung Fr. Fr.
51'564 5'995
51'565-56'359 4'796
56'360-61'156 3'598
61'157-65'952 2'399
65'953-70'749 1'199
4 Die Frankenbeträge in den Abs. 2 und 3 werden bei generellen Lohnanpassungen gemäss § 9 der Lohnverordnung analog ange- passt. Die Anpas sungen werden in der Verordnung jeweils nachge- führt.
5 Personen, die eine Übergangsrente beziehen und als Nichter- werbstätige der AHV -Beitragspflicht unterstehen, erhalten einen Zuschlag in der Höhe von 20 % der ausbezahlten Übergangsrente. Jede Erwerbstäti gkeit muss dem Arbeitgeber gemeldet werden. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden.
6 Bei Pensionierung auf einem Teilpensum oder für Teilzeitbeschäf- tigte wird der entsprechende Bruchteil erbracht. Bei der Totalpensi- onierung wird auf den Durchschnitt der Pensen in den letzten fünf Jahren abgestellt. Dabei bleiben Pensumsreduktionen nach zu- rückgelegtem 60. Altersjahr unberücksichtigt. Während eines be- zahlten oder unbezahlten Urlaubes zählt der Beschäftigungsgrad unmittelbar vor Antritt des Urlaubes.
§ 4
1 Die Kosten der Übergangsrenten sind grundsätzlich vom Kanton zu tragen.
2 Für Lehrkräfte an Schulen, deren Träger die Gemeinden sind, ist die Übergangsrente von der betroffenen Gemeinde und vom Kan- Höhe der Rente Kostentragung
prozentuale Anteil des Kantons entspricht atz der Altersguthaben der Aktiv -Versicherten der Kan-
1) und in die kantonale Geset zessammlung - ber 1995 aufgehoben (Art. 39 Abs. 4 in Rechnungs - führung und Administration Einlage in die Pensionskasse Inkrafttreten und zeitlicher Gel- tungsbereich
Fussnoten:
1) Amtsblatt 2015, S 425.
2) Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 , in Kraft ge- treten am 1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 2194).