Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (211.1)
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Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Vom 4. April 1954 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches vom 10. Dezember 1907 1 ) , auf das Bundesgesetz vom 30. März 1911 2 ) über die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationen - recht), auf Artikel 1 der Schluss- und Übergangsbestimmungen des Bundes - gesetzes vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel XXIV - XXXIII des Obligationenrechts beschliesst:

1. Einleitung: Allgemeine Bestimmungen

1.1. Verfahren und Behörden

§ 1* A. Gerichtliches Verfahren

1 Soweit dieses Gesetz nichts Besonderes anordnet, gilt für die vom Zivilge - setzbuch dem Richter zum Entscheid zugewiesenen Fälle die Schweizeri - sche Zivilprozessordnung 3 ) .

§ 2 B. Verwaltungsverfahren und Zuständigkeit

I. Allgemeines
1 Das Gesetz umschreibt die Zuständigkeit des Regierungsrates, der Depar - temente, der Oberämter, der Amtschreibereien, der Kindes- und Erwach - senenschutzbehörden, der Gemeindepräsidien der Einwohnergemeinden und der Zivilstandsämter. *
2 Das Verfahren wird, soweit es nicht durch dieses oder das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 4 ) festge - legt ist, auf dem Verordnungsweg geregelt. *

§ 3 II. In Zweifelsfällen

1 Entstehen Zweifel über die Zuständigkeit der einzelnen Verwaltungsbe - hörden oder über das Verfahren, so entscheidet der Regierungsrat.
2 Er kann auch allgemeine Weisungen erlassen.
1) SR 210 .
2) SR 220 .
3) SR 272 .
4) BGS 124.11 . GS 79, 186
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1.2. Die öffentliche Beurkundung

1.2.1. Die Urkundspersonen

§ 4 A. Zuständigkeit

1. Allgemein

1 Die öffentliche Beurkundung erfolgt: a) durch den Amtschreiber, den Betreibungs- und Konkursbeamten oder einen Notar, soweit dieses Gesetz nicht den Amtschreiber oder den Notar als ausschliesslich zuständig erklärt; b) durch den Gerichtspräsidenten, den Zivilstandsbeamten oder den Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinde in den von diesem Ge - setz besonders vorgesehenen Fällen.
2 Unter Notar im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen, wer als Notar pa - tentiert und vom Regierungsrat zur Ausübung des Notariats ermächtigt ist. *
2bis Der Regierungsrat regelt die Prüfung und die Patentierung sowie die Voraussetzungen zur Ausübung des Notariats in einer Verordnung. Der Notar amtet unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwor - tung. *
3 Der Zuständigkeit des Amtschreibers ist diejenige seiner als Notar paten - tierten Stellvertreter gleichgestellt.

§ 5 2. Des Amtschreibers

a) Bei Verträgen über Grundstücke
1 Der Amtschreiber ist allein zuständig für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke, die ganz oder zum grössten Teil in seinem Amtskreis liegen. Ausgenommen hievon sind Vorverträge von Kaufverträgen, Eheverträge, Vermögensverträge nach Artikel 25 des Part - nerschaftsgesetzes (PartG) vom 18. Juni 2004 1 ) sowie Sacheinlage- und Sachübernahmeverträge, die auch vom Notar beurkundet werden kön - nen. *
2 Handelt es sich um mehrere in verschiedenen Amtskreisen gelegene Grundstücke, so nimmt derjenige Amtschreiber die Beurkundung vor, der darum angegangen wird.
3 Die Beurkundung hat am Amtssitz zu erfolgen. Ausnahmsweise kann der Amtschreiber Verträge über Grundstücke seines Amtskreises an einem andern Ort des Kantons beurkunden. *

§ 6* b) In anderen Fällen

1 In allen anderen Fällen ist der Amtschreiber zuständig, der zuerst darum angegangen wird; die Beurkundung hat an seinem Amtssitz, ausnahms - weise an einem andern Ort des Kantons zu erfolgen.

§ 7 3. Des Notars

1 Der Notar ist zur öffentlichen Beurkundung im ganzen Kantonsgebiet zu - ständig.
1) SR 211.231 .
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§ 8 B. Ausstandsbestimmungen

1 Eine Urkundsperson hat sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Aus - standsbestimmungen in folgenden Fällen in Ausstand zu begeben: a) in eigener Sache; b) * in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin, der mit der Urkundsperson eine faktische Lebensgemeinschaft füh - renden Person, der Verwandten und Verschwägerten in auf- und ab - steigender Linie ohne Beschränkung sowie der Verwandten und Ver - schwägerten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad römischer Be - rechnung; c) in Sachen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, an denen sie beteiligt ist; d) in Sachen einer natürlichen oder juristischen Person, deren gesetzli - cher Vertreter oder Bevollmächtigter sie allein oder mit Dritten zu - sammen ist.
2 Bei freiwilligen Versteigerungen beziehen sich die Ausstandsgründe nur auf das Verhältnis zwischen der Urkundsperson und dem Versteigerer.
3 Wenn bei einem Handänderungsvertrag eine Pfandforderung übernom - men wird, so begründen die obigen Beziehungen der Urkundsperson zum Gläubiger keinen Ausstand.

§ 9 C. Verantwortlichkeit

1 Die Urkundspersonen stehen für die Richtigkeit der von ihnen bezeugten Tatsachen und für die Beobachtung der gesetzlichen Formen unter der gleichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit wie die Beamten und Ange - stellten des Staates.
2 Für den Schaden, den ein nicht im Staatsdienste stehender Notar verur - sacht, haftet indessen der Staat nicht.

§ 10 D. Aufsicht

I. Amtschreiber
1 Die Geschäftsführung der Amtschreibereien untersteht der Aufsicht des Obergerichtes.
2 Die Geschäftsführung wird im einzelnen durch eine Verordnung des Re - gierungsrates geordnet. *

§ 11 II. Notare

1 Die Notare unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates. Dieser regelt durch Verordnung die Einzelheiten, namentlich zu den Berufspflichten, den Bewilligungsvoraussetzungen, den Entzugsgründen, der Sicherheits - leistung, der Verantwortlichkeit, der Aufsicht, dem Beurkundungsverfah - ren und der Aufbewahrung der öffentlichen Urkunden. *
2 Die Gerichte, die Strafverfolgungs- und die Verwaltungsbehörden melden dem Regierungsrat Vorfälle, welche notarielle Pflichtverletzungen darstel - len oder den Wegfall der Voraussetzungen für die Berufsausübungsbewilli - gung eines Notars zur Folge haben könnten. Insbesondere melden: * a) die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden: die strafrechtliche Ver - urteilung eines Notars wegen eines Verbrechens oder Vergehens; b) die Betreibungs- und Konkursämter: die Ausstellung von Verlust - scheinen gegen einen Notar.
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3 Der Regierungsrat und die Staatskanzlei können andere Behörden, insbe - sondere Notariatsaufsichtsbehörden anderer Kantone und Gerichtsbehör - den, über ein aufsichtsrechtliches Verfahren informieren. Sie können Ver - fahrensakten von anderen Behörden beiziehen, wenn dies für die Aus - übung der Aufsicht erforderlich ist. *

1.2.2. Die Beurkundung

§ 12* A. Beurkundung von Willenserklärungen

1. Vorbereitung

1 Die Urkundsperson hat die Beurkundung mit aller Sorgfalt vorzubereiten.
2 Sie hat namentlich den Willen der Parteien zu ermitteln, diese über Form und Bedeutung des Rechtsgeschäftes zu belehren, auf die Beseitigung von Widersprüchen und Unklarheiten zu dringen und dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien klar und vollständig zum Ausdruck kommt.
3 Die Urkundsperson kann die Urkunde durch qualifizierte Angestellte vor - bereiten lassen.

§ 13* 2. Sprache

1 Die öffentliche Urkunde muss in einer der 3 Amtssprachen des Bundes verfasst sein.
2 Sind bei Errichtung einer öffentlichen Urkunde nicht sämtliche Personen der Sprache mächtig, in der die Urkunde abgefasst wird, so muss, wenn die Urkundsperson nicht selbst die Übersetzung vornehmen kann, ein Überset - zer beigezogen werden, der den Grund seiner Mitwirkung in der Urkunde anzugeben, diese zu unterzeichnen und dabei zu bezeugen hat, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt ist.
3 Der Übersetzer kann zugleich Zeuge sein. Für ihn gelten die Ausstandsbe - stimmungen des § 8.

§ 14* 3. Beurkundungsvorgang

1 Die Beurkundung ist ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen.
2 Vor der Unterzeichnung ist die Urkunde in Anwesenheit der Urkundsper - son den Beteiligten vorzulesen oder von ihnen selbst durchzulesen.
3 Die Urkundsperson vergewissert sich, dass der Inhalt der Urkunde verstan - den worden ist und dem wirklichen Willen der Parteien entspricht.
4 Die Parteien haben die Urkunde vor der Urkundsperson zu unterzeich - nen. Mehrseitige Urkunden sind von den Parteien zu paraphieren. Weiter - gehende Vorschriften des Bundesrechts bleiben vorbehalten. *
5 Kann ein Beteiligter nicht unterzeichnen, so hat er sein Handzeichen bei - zusetzen. Ist er auch dazu nicht imstande, so ist dies von der Urkundsper - son festzuhalten.
6 Für die Zeugen gelten die Ausstandsgründe nach § 8.

§ 14 bis 4. Stellvertretung

1 Die Parteien können sich, sofern die Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, durch handlungsfähige Dritte vertreten lassen.
2 Der Vertreter hat eine schriftliche, auf Verlangen der Urkundsperson be - glaubigte Vollmacht beizubringen.
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§ 15 5. Mehrere Unterzeichnende

1 Haben mehrere Personen eine Urkunde zu unterschreiben, so muss die Unterzeichnung nicht gleichzeitig geschehen. Solange nicht alle unter - schrieben haben, ist jede Unterschrift widerruflich.

§ 16 6. Unterzeichnung bei Pfandverträgen

1 Für die Beurkundung von Verträgen auf Errichtung eines Grundpfandes ist die Unterschrift des Eigentümers des zu verpfändenden Grundstückes oder seines Vertreters erforderlich. Die Mitwirkung des Gläubigers kann durch eine schriftliche Erklärung, deren Vorliegen in der Urkunde anzuge - ben ist, ersetzt werden.

§ 17 7. Abschluss der Beurkundung

1 Wenn die Urkunde unterzeichnet ist, setzt die Urkundsperson nebst Ort und Datum ihre Unterschrift bei.

§ 17 bis * B. Andere Beurkundungsarten

1 Die zuständige Aufsichtsbehörde erlässt, soweit notwendig, ergänzende Bestimmungen über andere Beurkundungsarten.

§ 18 C. Originalurkunde und Ausfertigung

I. Aufbewahrung der Originalurkunde

1. Durch die Urkundsperson

1 Die Urkundspersonen sind unter Vorbehalt von Artikel 1040 des Schwei - zerischen Obligationenrechts (OR) und von § 348 dieses Gesetzes verpflich - tet, die Originalurkunden geordnet aufzubewahren. Die Urkunden sind mit einer Nummer und mit Seitenzahlen zu versehen und in angemessenen Zeiträumen zu Protokollbänden zusammenzufassen. Die Vorschriften über das Handelsregister bleiben vorbehalten.
2 Die Originale der Verfügungen von Todes wegen sind gesondert aufzube - wahren, und es ist über sie eine besondere Kontrolle zu führen. Dem zu - ständigen Amtschreiber am Wohnsitz des Erblassers ist eine Mitteilung dar - über, dass eine Verfügung von Todes wegen errichtet wurde, zukommen zu lassen. Beim Tode des Erblassers ist eine beglaubigte Abschrift dem Amtschreiber des letzten Wohnsitzes zu übergeben, der sie mit dem Inven - tarsakt oder allenfalls mit der Vermögenslosigkeitsbescheinigung ar - chiviert. Artikel 510 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bleibt vorbehalten.
3 Die Originale der Vorsorgeaufträge sind gesondert aufzubewahren. Dar - über ist eine besondere Kontrolle zu führen. *

§ 19 2. Durch die Staatskanzlei 1 )

1 Beim Tod eines Notars oder bei Aufgabe der Notariatspraxis hat die Staatskanzlei 2 ) unverzüglich die Notariatsprotokolle und die Originale der Verfügungen von Todes wegen einzuverlangen.
2 Die Staatskanzlei 3 ) bewahrt die abgelieferten Notariatsprotokolle unter Wahrung des Amtsgeheimnisses auf.
1) Neue Zuständigkeit vom 28. September 2010.
2) Neue Zuständigkeit vom 28. September 2010.
3) Neue Zuständigkeit vom 28. September 2010.
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§ 20 3. Durch die Amtsstelle 1 )

1 Die Protokolle der amtlichen Urkundspersonen werden von den betref - fenden Amtsstellen archiviert.

§ 21 II. Einsichtnahme in die Originalurkunde

1 Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann bei der Urkunds - person oder bei der Staatskanzlei 2 ) die Originalurkunde einsehen, soweit sie nicht ihrer Natur und Zweckbestimmung nach geheimzuhalten ist.
2 Wird die Einsichtnahme verweigert, ist die Beschwerde an das Verwal - tungsgericht zulässig. *

§ 22 III. Abschriften

1 Die Urkundsperson oder die Staatskanzlei 3 ) kann berechtigten Interessen - ten Abschriften der Urkunde herausgeben.
2 Die Abschrift ist als solche zu bezeichnen. Sie hat Ort und Zeit ihrer Aus - fertigung sowie das Datum der Errichtung der Originalurkunde zu enthal - ten.
3 § 21 ist entsprechend anzuwenden.

§ 22 bis IV. Elektronische Ausfertigungen

1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Urkundspersonen ermäch - tigen, nach den Vorschriften des Bundesrechts elektronische Ausfertigun - gen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden zu erstellen.
2 Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich den Kreis der Urkundspersonen, welche zum Anbieten elektronischer Ausfertigungen berechtigt oder verpflichtet sind sowie das Verfahren und die Zuständig - keiten bezüglich der Eintragung im schweizerischen Register der Urkunds - personen.

§ 23 D. Beurkundung von Bürgschaften

1 Für die Beurkundung von Bürgschaften gelten die besonderen Vorschrif - ten der §§ 343-350.

1.3. Die Beglaubigung

§ 24 A. Zuständigkeit

I. Zur Beglaubigung von Unterschriften

1. Privatunterschriften

1 Zur Beglaubigung der Unterschriften und Handzeichen von Privaten sind die Amtschreiber, die Betreibungs- und Konkursbeamten, die Verwaltungs - beamten der Amtschreibereien, die Notare sowie die Präsidenten 4 ) und die Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinden zuständig. Die Einwohner - gemeinden können diese Zuständigkeit in einem rechtsetzenden Regle - ment zusätzlich dem Vizepräsidenten und den Gemeindeschreiber-Stellver - tretern einräumen. *
1) Neue Zuständigkeit vom 28. September 2010.
2) Neue Zuständigkeit vom 28. September 2010.
3) Neue Zuständigkeit vom 28. September 2010.
4) Bezeichnung im ganzen Erlass vom 29. Januar 1995; GS 93, 462.
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2 Sofern eine Beglaubigung durch eine kantonale Amtsstelle erforderlich ist oder verlangt wird, ist die Staatskanzlei zuständig. Zeichnungsberech - tigt sind die in § 25 litera b genannten Personen. *

§ 25* 2. Unterschriften von Beamten, Behörden und Notaren

1 Zur Beglaubigung der Unterschriften von Beamten und Behörden als sol - chen sowie der Notare sind zuständig: a) der Vorsteher des Oberamtes 1 ) und sein Stellvertreter für die Unter - schriften der Gemeindebeamten, Gemeindebehörden und Bezirks - weibel; b) * der Staatsschreiber und die von ihm bezeichneten Bediensteten der Staatskanzlei für die Unterschriften der Vorsteher der Oberämter, Notare, Zivilstandsbeamten und ihrer Stellvertreter sowie aller in li - tera a nicht genannten Beamten und Behörden sowie für die Be - glaubigung auf Dokumenten, die für das Ausland bestimmt sind.

§ 26 II. Zur Beglaubigung von Abschriften und Auszügen

1 Zur Beglaubigung von Abschriften und Auszügen privater Natur sind die Amtschreiber, die Verwaltungsbeamten der Amtschreibereien, die Notare sowie die Präsidenten und die Gemeindeschreiber der Einwohnergemein - den zuständig. Die Einwohnergemeinden können diese Zuständigkeit in ei - nem rechtsetzenden Reglement zusätzlich dem Vizepräsidenten und den Gemeindeschreiber-Stellvertretern einräumen. *
2 Zur Beglaubigung von Abschriften amtlicher Aktenstücke und von Auszü - gen aus amtlichen Büchern sind zuständig: der Vorsteher und die unter - schriftsberechtigten Beamten der zuständigen Amtsstelle oder der Präsi - dent und der Sekretär (Protokollführer) der zuständigen Behörde.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechtes.

§ 27 B. Ausstand

1 Die Beglaubigung ist unzulässig: a) in eigener Sache; b) * in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin, der mit dem Beglaubigenden eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, der Kinder und der Eltern.

§ 28 C. Verantwortlichkeit

1 Der Beglaubigende ist für die Echtheit der Unterschrift und die Richtig - keit der Abschrift oder des Auszuges in gleicher Weise verantwortlich wie die Urkundspersonen.
2 § 9 Absatz 2 ist sinngemäss anzuwenden.

§ 29 D. Voraussetzungen der Beglaubigung

1 Eine Unterschrift darf nur dann beglaubigt werden, wenn sie in Gegen - wart des Beglaubigenden hingesetzt worden ist, wenn der Aussteller sie persönlich als die seine bezeichnet oder wenn sonstwie die Echtheit ausser Zweifel steht.
2 Eine Abschrift oder einen Auszug darf nur beglaubigen, wer die Origi - nalurkunde eingesehen und verglichen hat.
1) Bezeichnung im ganzen Erlass gemäss § 116 des Gemeindegeseztes vom 16. Fe - bruar 1992.
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§ 29 bis E. Elektronische Beglaubigungen

1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Urkundspersonen ermäch - tigen, nach den Vorschriften des Bundesrechts Abschriften und Auszüge (Kopien) sowie Unterschriften elektronisch zu beglaubigen.
2 Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich den Kreis der Urkundspersonen, welche zum Anbieten elektronischer Beglaubigungen berechtigt oder verpflichtet sind sowie das Verfahren und die Zuständig - keiten bezüglich der Eintragung im schweizerischen Register der Urkunds - personen.

1.4. Die gesetzlichen Veröffentlichungen

§ 30 A. Amtsblatt

1 Wo nicht ein besonderes Publikationsorgan vorgesehen ist, sind die durch das Zivilgesetzbuch und durch dieses Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Ankündigungen im «Amtsblatt des Kantons Solothurn» vorzunehmen.
2 Die zuständige Behörde kann nach ihrem Ermessen eine wiederholte Ver - öffentlichung anordnen. Wo eine solche vorgeschrieben ist, muss sie in Er - mangelung bestimmter Vorschriften wenigstens zweimal in angemessenen Zwischenräumen erfolgen.

§ 31 B. Andere Organe

1 Die zuständige Behörde entscheidet nach freiem Ermessen, ob die Veröf - fentlichung ausser im Amtsblatt einmal oder wiederholt in weiteren Orga - nen, insbesondere in Zeitungen, erfolgen soll.

1.5. Das Zivilgesetzbuch als ergänzendes Recht

§ 32

1 Für zivilrechtliche Verhältnisse, deren Ordnung dem kantonalen Recht überlassen bleibt, gilt das Zivilgesetzbuch als ergänzendes Recht.

1.6. Aufsicht

§ 33* Aufsicht über Rechtsanwälte.

1 Die Aufsicht über die Rechtsanwälte richtet sich nach der Spezialgesetz - gebung.
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2. Erster Teil: Das Personenrecht

2.1. Erster Titel: Die natürlichen Personen

2.1.1. Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit

§ 34* ...

§ 34 bis * B. Namensänderung, Art. 30 ZGB

1 Über Namensänderungen entscheidet das Departement.
2 Für Klagen auf Anfechtung einer Namensänderung ist der Amtsgerichts - präsident zuständig.

§ 35 C. Verschollenerklärung, Art. 35-38 ZGB *

1 Über Gesuche um Verschollenerklärung entscheidet der Amtsgerichtsprä - sident. *
2 Der Amtsgerichtspräsident erlässt die öffentliche Aufforderung, wenn nö - tig verbunden mit dem Erbenruf. *

2.1.2. Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes

§ 36 A. Organisation des Zivilstandswesens, Art. 44 - 47 und 49 ZGB

I. Verordnung *
1 Die Umschreibung der Zivilstandskreise, die Entschädigung nebenamtli - cher Zivilstandsbeamter und ihrer Stellvertreter sowie die Einrichtung und Beaufsichtigung der Zivilstandsämter werden durch Verordnung des Regie - rungsrates geregelt.
2 Der Regierungsrat kann bestimmen, dass die Familienregister benachbar - ter Zivilstandskreise von einem einzigen Zivilstandsbeamten geführt wer - den; er kann auch die ganz oder teilweise zentrale Führung des Familien - registers beschliessen. Er hört die betroffenen Gemeinden vorher an. *

§ 36 bis * II. Wahl

1 Ist in der Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt, wird der Zivil - standsbeamte vom Gemeinderat gewählt. In Zivilstandskreisen, die aus mehreren Gemeinden bestehen, regeln die Kreisgemeinden das Wahlver - fahren gemeinsam; wenn sie sich nicht einigen, wird das Wahlverfahren vom Regierungsrat geregelt; die Wahl wird von der Gemeinde des Amtssit - zes organisiert.
2 Die Stellvertretung der Zivilstandsbeamten wird vom Regierungsrat gere - gelt.
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§ 36 ter * III. Kantonale Zivilstandsämter

1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung kantonale Zivilstandsämter einrichten. Er regelt die Übertragung der Geschäfte von den Zivilstandsäm - tern (§ 36 und § 36 bis ) auf die kantonalen Zivilstandsämter. Die Anstellung der kantonalen Zivilstandsbeamten und ihrer Stellvertreter richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

§ 37 B. Aufsicht, Art. 45 ZGB *

1 Die Aufsicht über die Zivilstandsämter wird vom zuständigen Departe - ment ausgeübt. *
2 Der Regierungsrat kann ein Amt für Zivilstandswesen schaffen. Er regelt dessen Kompetenzen in einer Verordnung. *
3 Gegen Verfügungen und Entscheide des Amtes für Zivilstandswesen kann beim zuständigen Departement Beschwerde geführt werden. *

§ 38* C. Bereinigung, Art. 42 ZGB

1 Klagen auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung beurteilt der Amts - gerichtspräsident.

§ 39 D. Auffindung von Findelkindern *

1 Die Anzeige über die Auffindung eines Kindes unbekannter Abstammung ist an den Präsidenten der Einwohnergemeinde zu richten.

§ 40* ...

2.2. Zweiter Titel: Die juristischen Personen

2.2.1. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 41 A. Recht der Persönlichkeit

AIlmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften, Art. 59 Abs. 3 ZGB
1 AIlmendgenossenschaften, Berg- und Rechtsamegemeinden sowie ähnli - che Korporationen erlangen das Recht der Persönlichkeit mit der Genehmi - gung ihrer Statuten durch das zuständige Departement 1 ) . Die Eintragung in das Handelsregister ist nicht notwendig.
2 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: a) Name und Sitz; b) Zweck; c) Organe und Vertretung; d) Mittel und Haftung; e) Zerlegung der Rechtsamen in Bruchteile.
1) Fassung vom 20. Mai 1979; GS 88, 102.
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§ 42 B. Organisation

1 Die Korporationsversammlung in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, bildet das oberste Organ. Die Einberufung der Versammlung erfolgt nach Vorschrift der Statuten, so oft das Interesse der Korporation es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es verlangt.
2 Die Korporationsversammlung hat das Recht, die Vorstandsmitglieder je - derzeit abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.

§ 43 C. Verfahren

1 Zur Gültigkeit von Beschlüssen der Organe ist erforderlich, dass sämtliche Mitglieder statutengemäss zur betreffenden Sitzung eingeladen werden. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen sind. In der Korporationsversammlung steht jeder vollen Rechtsame eine ganze Stimme zu. Bruchteile einer Rechtsame haben ein dem Bruchteil entsprechendes Stimmrecht.
2 Korporationsbeschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten.
3 Dieses Anfechtungsrecht steht zudem jedem Rechtsamebesitzer gegen Beschlüsse der Rechtsamegemeinde zu, durch die er sich in seinen wohler - worbenen Rechten verletzt glaubt.

§ 44 D. Verfügung über das Korporationsgut und über die Rechtsamen

1 Der Korporation als solcher steht das Recht zu, über die Verwaltung und Benutzung sowie über die Veränderung, Verpfändung und Veräusserung von Korporationsgut zu beschliessen. Die Veräusserung von Korporations - gut darf bei Rechtsamegemeinden erst nach Zustimmung von mindestens
3/4 aller Rechtsamebesitzer erfolgen. Für Grenzbereinigungen oder We - gabtretungen und dergleichen genügt die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden.
2 Korporationsliegenschaften dürfen nur zur Finanzierung von wertver - mehrenden Aufwendungen verpfändet werden. Hiefür ist die Zustimmung der Staatskanzlei 1 ) erforderlich 2 ) . Diese Pfandrechte gehen allen Belastun - gen an Rechtsamen im Range vor.
3 Zur Begründung neuer Rechtsamen ist ein einstimmiger Beschluss aller Rechtsamebesitzer erforderlich.
4 Die Teilung des Korporationsgutes von Rechtsamegemeinden ist ausge - schlossen.

§ 45 E. Grundbuchliche Behandlung der Rechtsamen

1 Die Rechtsameanteile bestehen auf unbestimmte Zeit und sind vererblich und frei übertragbar. Sie sind den Grundstücken im Sinne von Artikel 655 Absatz 2 Ziffer 2 ZGB gleichgestellt und nach den Weisungen des Oberge - richtes im Grundbuch aufzunehmen. *

§ 46 F. Auflösung von Rechtsamekorporationen

1 Zur Auflösung von Rechtsamekorporationen ist die Zustimmung von min - destens 3/4 aller Rechtsamebesitzer erforderlich.
1) Neue Zuständigkeit vom 28. September 2010.
2) Fassung vom 20. Mai 1979; GS 88, 102.
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2 Das Korporationsgut wird nach Rechtsamen unter die Rechtsamebesitzer verteilt.

§ 47* G. Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

2.2.2. Zweiter Abschnitt: Die Vereine

§ 48 Anfechtung von Vereinsbeschlüssen, Auflösung eines Vereins

Art. 75 und 78 ZGB
1 Über Klagen auf Anfechtung eines Vereinsbeschlusses und auf Auflösung eines Vereins wegen widerrechtlicher oder unsittlicher Zwecke entscheidet das Amtsgericht.
2 Für die Anhebung der auf Auflösung eines Vereins gehenden Klagen von Amtes wegen ist der Regierungsrat zuständig.

2.2.3. ... *

2.2.3 Dritter Abschnitt: Stiftungen *

§ 49* ...

§ 49 bis Aufsicht

1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht aus über: a) Klassische Stiftungen im Sinne von Artikel 80-89 ZGB, die ihrer Be - stimmung nach dem Kanton Solothurn oder einem Teil davon ange - hören; b) Öffentlich-rechtliche Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton Solothurn, einem Teil davon oder einer Gemeinde angehö - ren.
2 Über die Ausübung der Aufsicht gemäss Absatz 1 erlässt der Regierungs - rat die erforderlichen Bestimmungen durch Verordnung.
3 Die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge richtet sich nach der Vereinbarung der Kantone Aargau und Solothurn über die BVG- Aufsicht 1 ) .

§ 50* ...

§ 50 bis Änderung Organisation, Zweck, Auflagen und Bedingungen (Art.

85, 86, 86a und 86b ZGB) sowie Aufhebung (Art. 88 ZGB)
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Änderung der Organisation (Art.
85 ZGB) oder des Zweckes einer Stiftung sowie über die Aufhebung oder Änderung von Auflagen und Bedingungen, die an eine Stiftung geknüpft sind (Art. 86 ZGB).
1) BGS 212.15 .
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2 Das Departement entscheidet über die Änderung des Zweckes einer Stif - tung auf Antrag des Stifters oder auf Grund von dessen Verfügung von To - des wegen im Sinne von Artikel 86a ZGB. Es nimmt auch unwesentliche Än - derungen der Stiftungsurkunden im Sinne von Artikel 86b ZGB vor.
3 Über die Aufhebung von Stiftungen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 Zif - fern 1 und 2 ZGB entscheidet der Regierungsrat.

§ 51* ...

§ 51 bis * Öffentlich-rechtliche Stiftungen

1 Die Artikel 83-86, 86b, 88 Absatz 1 Ziffer 1 und 89 bis ZGB sowie die §§ 49 bis ff. dieses Gesetzes gelten sinngemäss auch für die öffentlich-rechtli - chen Stiftungen des kantonalen und kommunalen Rechts.
2 Zur Änderung des Zweckes (Art. 86 Abs. 1 ZGB), zur Änderung der Orga - nisation (Art. 85 ZGB) oder zur Aufhebung einer öffentlich-rechtlichen Stif - tung des kantonalen und kommunalen Rechts (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ist jene Behörde zuständig, welche die Stiftung errichtet hat. Ist der Zweck einer solchen Stiftung widerrechtlich oder unsittlich geworden (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), so hebt der Regierungsrat die Stiftung auf.

§ 52* ...

§ 52 bis * Familienstiftungen, kirchliche Stiftungen (Art. 87 ZGB)

1 Für die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen bleibt das öf - fentliche Recht des Kantons vorbehalten.

§ 53* ...

§ 53 bis * Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen des Regierungsrates oder des Departements kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.

§ 54* ...

3. Zweiter Teil: Das Familienrecht

3.1. Erste Abteilung: Das Eherecht

3.1.1. Dritter Titel: Die Eheschliessung

3.1.1.1. Erster und zweiter Abschnitt: Die Ehevoraussetzungen *

§ 55* ...

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3.1.1.2. Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung *

§ 56* ...

§ 57* ...

§ 58* Ausführungsbestimmungen, Art. 103 ZGB

1 Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

3.1.1.3. Vierter Abschnitt: Die Eheungültigkeit *

§ 59 Klage, Art. 106 ZGB, Art. 9 Abs. 2 PartG *

1 Die Klage auf Ungültigerklärung von Amtes wegen ist vom Staatsanwalt zu erheben. *
2 Wird die Klage von einem Dritten erhoben, so ist der Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen. *
3 Der Regierungsrat ist befugt, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu ertei - len. *

3.1.2. Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung *

§ 60* Vollstreckung.

I. Inkassohilfe, Art. 131 ZGB
1 Das Oberamt hat bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs auf Ge - such hin und in der Regel unentgeltlich zu helfen.

§ 60 bis II. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung,

Art. 132 ZGB
1 Zuständig ist der Amtsgerichtspräsident im summarischen Verfahren.

§ 60 ter * III. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Art. 34 PartG

1 §§ 60 und 60 bis gelten sinngemäss für den Unterhaltsbeitrag nach Auflö - sung der eingetragenen Partnerschaft.

3.1.3. Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen

§ 61* A. Eheschutzrechtliche Massnahmen, Art. 166 ff. ZGB, und Mass -

nahmen zum Schutz der eingetragenen Partnerschaft, Art. 13-17, 22 PartG
1 Der Amtsgerichtspräsident ist in folgenden Fällen zuständig: a) Ermächtigung zur ausserordentlichen Vertretung (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, Art. 15 Abs. 2 PartG); b) Ermächtigung zur Kündigung oder Veräusserung der Familienwoh - nung (Art. 169 Abs. 2 ZGB, Art. 14 Abs. 2 PartG);
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c) Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Vorlegung von Urkunden (Art. 170 Abs. 2 ZGB, Art. 16 Abs. 2 PartG); d) Eheschutzmassnahmen und Massnahmen zum Schutz der eingetra - genen Partnerschaft (Art. 172-179 ZGB, Art. 13 Abs. 2, 13 Abs. 3, 15 Abs. 4, 17 Abs. 2, 17 Abs. 4, 22 PartG).

§ 62* B. Ehe- und Familienberatungsstellen,

Art. 171 ZGB
1 Die Einwohnergemeinden 1 ) sorgen dafür, dass den Eheleuten in allen Re - gionen des Kantons private oder öffentliche Beratungsstellen zur Verfü - gung stehen.
2 Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden trägt die Kosten. Die Einwohnergemeinden können eine gemeinsame Organisation damit be - trauen die Aufgabe und die Abrechnung durchzuführen. *
3 Kommen die Einwohnergemeinden ihrer Aufgabe nicht oder ungenü - gend nach, kann der Regierungsrat zulasten der Einwohnergemeinden pri - vate oder öffentliche Beratungsstellen bestimmen. Der Kantonsrat bewil - ligt die dafür erforderlichen Kredite und verteilt die Kosten nach Ab - satz 2. *

§ 63* ...

§ 64* ...

§ 65* ...

§ 66* ...

3.1.4. Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten

§ 67* A. Zuständigkeit

Art. 185 ff, 195 a, 203, 218, 230, 235, 250 ZGB, Art. 11 SchlTZGB, Art. 20, 23, 25 PartG
1 Der Amtsgerichtspräsident ist in folgenden Fällen zuständig: a) Anordnung und Aufhebung der Gütertrennung (Art. 185, 187 Abs.
2, 189, 191 Abs. 1 ZGB) und Aufhebung eines Vermögensvertrages (Art. 25 Abs. 4 PartG); b) Ansetzung von Zahlungsfristen und Anordnung der Sicherstellung (Art. 203 Abs. 2, 218 Abs. 1, 235 Abs. 2, 250 Abs. 2 ZGB, Art. 11 SchlTZGB, Art. 23 PartG); c) Zustimmung zur Ausschlagung und Annahme von Erbschaften (Art. 230 Abs. 2 ZGB); d) Durchsetzung des Anspruchs auf Inventaraufnahme (Art. 195 a Abs.
1 ZGB, Art. 20 Abs. 1 PartG).

§ 68* ... *

1) Fassung vom 7. Juni 1998.
15

§ 69* C. Eheverträge, Art. 182 ff. ZGB, und Vermögensverträge, Art. 25

PartG
1 Eheverträge und Vermögensverträge werden vom Amtschreiber oder vom Notar verurkundet, auch wenn sie Eigentumsverhältnisse an Grund - stücken betreffen.

§ 70* ...

§ 71* ...

3.2. Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft

3.2.1. Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses *

3.2.1.1. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 72* Zuständigkeit und Verfahren

Art. 253 und 254 ZGB Klagen nach Art. 256, 258, 259, 260a, 261, 269 und 269a ZGB
1 Die Klage auf Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses beur - teilt der Amtsgerichtspräsident.

3.2.1.2. Zweiter Abschnitt: Die Vaterschaft des Ehemannes

§ 73* Zuständigkeit für die Anfechtung

Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB
1 Für die Anfechtung der Anerkennung ist die Kindesschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde und der Bürgerrat der Heimatgemeinde des Eheman - nes zuständig. *

3.2.1.3. Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil

§ 74* Anerkennung, Zuständigkeit

Art. 260 Abs. 3 ZGB
1 Zur Beurkundung von Anerkennungen ist wahlweise zuständig der Zivil - standsbeamte des Wohnsitzes oder des Heimatortes des Anerkennenden oder der Mutter oder des Geburtsortes des Kindes.

§ 75* Zuständigkeit für die Anfechtung

Art. 260 a ZGB
1 Für die Anfechtung ist die Kindesschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde und der Bürgerrat der Heimatgemeinde des Anerkennenden zuständig. *
16

§ 76* Beklagte Behörde

Art. 261 Abs. 2 ZGB
1 Ist der Vater gestorben und fehlen Nachkommen, Eltern oder Geschwis - ter, richtet sich die Klage gegen die Kindesschutzbehörde seines letzten Wohnsitzes. *

3.2.1.4. Vierter Abschnitt: Die Adoption

§ 77* Zuständigkeit

Art. 268-269 c ZGB
1 Das Departement spricht eine Adoption im Sinne von Artikel 268 Absatz 1 ZGB 1 ) aus. *

§ 78* Verfahren

1 Die Untersuchung nach Artikel 268a ZGB 2 ) ist Aufgabe des Departements, das die Pflegekinderaufsicht führt. *
2 ... *

§ 79* Beschwerderecht

1 Gegen die Verfügungen des Departementes 3 ) nach § 77 kann beim Ver - waltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

3.2.2. Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses *

3.2.2.1. Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder

3.2.2.2. Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern

§ 80* Zuständigkeit und Verfahren

Art. 279, 280 und 286 ZGB
1 Die Klagen auf Leistung, Abänderung oder Aufhebung des Unterhalts be - urteilt der Amtsgerichtspräsident.

§ 81* ...

§ 82* ...

§ 83* Vollstreckungshilfe

Art. 290 ZGB
1 Das Oberamt hat bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches auf Ge - such hin unentgeltlich zu helfen.
1) SR 210 .
2) SR 210 .
3) Bezeichnung Fassung vom 12. Juli 2005.
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§ 84* Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung

Art. 291 und 292 ZGB
1 Zuständig ist der Amtsgerichtspräsident im summarischen Verfahren.

§ 85* Kosten

Art. 293 ZGB
1 Die Regelung über die Tragung und Bevorschussung der Unterhaltskosten ist dem öffentlichen Recht vorbehalten.

§ 86* Ersatzklage der unverheirateten Mutter

Art. 295 ZGB
1 Über die Ersatzklage der unverheirateten Mutter entscheidet der Amtsge - richtspräsident.

3.2.2.3. Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge *

§ 87* Zusammenarbeit bei der Erziehung

Art. 302 ZGB
1 Die Zusammenarbeit soll unter anderem mit dem Schularzt, dem Schul - psychologischen Dienst, der Berufsberatung, den Institutionen der Ge - brechlichenhilfe und den Jugendämtern erfolgen.

§ 88* ...

§ 89* ...

§ 90* ...

§ 91* ... *

§ 91 bis ...

§ 92* Pflegekinderaufsicht, Art. 316 ZGB

1 Das Departement bewilligt die Aufnahme von Pflegekindern.
2 Der Regierungsrat erlässt die nötigen Vorschriften.

§ 93 Zusammenarbeit in der Jugendhilfe, Art. 317 ZGB

1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Zusammenarbeit in der Jugendhilfe.

3.2.3. Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft

3.2.3.1. Erster Abschnitt: Die Unterstützungspflicht

§ 94* ...

18

§ 95* ...

§ 96* ...

§ 97* ...

§ 98* ...

§ 99* ...

§ 100* ...

§ 101* ...

§ 102* ...

§ 103* ...

§ 104* ...

§ 105* ...

§ 106* ...

§ 107* ...

§ 108* ...

3.2.3.2. Zweiter Abschnitt: Die Hausgewalt

§ 109 Sorge für geistig behinderte Menschen und Personen mit einer

psychischen Störung, Art. 333 Abs. 2 und 3 ZGB *
1 Die Anzeige, die das Familienhaupt zur Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen durch die Behörden zu erstatten hat, wenn aus dem Zu - stand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung Gefahr droht oder Schaden erwächst, ist an die Kin - des- und Erwachsenenschutzbehörde zu richten. *
2 ... *

3.2.3.3. Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen

§ 110 A. Gemeinderschaft

I. Publikation, Art. 341 Abs. 3 ZGB
1 Die Eintragungen im Handelsregister über die Gemeinderschaftsvertreter sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
19

§ 111 II. Eintritt in ein Gemeinschaftsgut, Art. 348 Abs. 2 ZGB

1 Über den Eintritt eines Gemeinders in die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgutes einer Ertragsgemeinderschaft entscheidet das Amtsge - richt.

§ 112 B. Heimstätte, Art. 349-359 ZGB

1 Die Begründung von Heimstätten ist gestattet.
2 Der Regierungsrat erlässt nötigenfalls nähere Vorschriften über die Be - gründung der Heimstätten, die Aufnahme von Blutsverwandten und die Verwaltung im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers.

3.3. Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz

*

3.3.1. Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von

Gesetzes wegen *

3.3.1.1. Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge *

§ 113* Vorsorgeauftrag

I. Beurkundung und Herausgabepflicht Art. 361 und 363 ZGB *
1 Die öffentliche Beurkundung des Vorsorgeauftrages wird durch den Amt - schreiber oder einen Notar vorgenommen. * a) * ... b) * ...
2 Wer einen Vorsorgeauftrag aufbewahrt, ist verpflichtet, diesen auf Ver - langen der Erwachsenenschutzbehörde auszuhändigen. *

§ 114* ...

§ 114 bis * II. Entschädigung für die beauftragte Person

Art. 366 ZGB
1 Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung für die mit einem Vorsorgeauftrag betraute Person sinngemäss nach den Bestimmungen fest, die für Mandatsträger gelten.
20

3.3.2 Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen *

3.3.2.1 Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften *

§ 115 A. Zuständigkeiten für die Führung von Massnahmen

Art. 314, 327a, 389, 392 und 400 ZGB *
1 Die Sozialregionen führen die durch die Kindes- und Erwachsenenschutz - behörde festgelegten Massnahmen; die Kindes- und Erwachsenenschutz - behörden betrauen damit in der Regel den Sozialdienst am Wohnort der betroffenen Person. *
2 Die Sozialregionen sorgen für eine ausreichende Anzahl geeigneter Man - datspersonen. Im Unterlassungsfall ernennt die Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde die nötigen Fachleute auf Kosten der säumigen Sozialregi - on. *
3 Der Sozialdienst schlägt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf deren Ersuchen hin geeignete Personen vor. Nach Rücksprache mit der Kin - des- und Erwachsenenschutzbehörde kann der Sozialdienst auch private Mandatsträger vorschlagen. *

§ 116* B. Mandatsführung mit Einkommens- und Vermögensverwaltung

Art. 327c, 405 ff. und 425 ZGB I. Form und Inhalt *
1 Der Mandatsträger hat über Einnahmen und Ausgaben ein jederzeit nachgeführtes Kassabuch zu führen. *
2 Die Rechnung muss sämtliche Erträge und Aufwände während der Rech - nungsperiode abbilden, ebenso den Stand des Vermögens am Ende der Rechnungsperiode im Vergleich zum Stand des Vermögens der vorange - gangenen Rechnung. *
3 Erträge und Aufwände sind durch Belege auszuweisen. *
4 Die Rechnung ist vom Mandatsträger zu unterschreiben. *
5 Die Rechnung ist im Doppel auszufertigen. *

§ 117* II. Aufbewahrung und Herausgabepflicht *

1 Die Rechnung mit sämtlichen Belegen ist vom Mandatsträger für die Dau - er der Mandatsführung im Original aufzubewahren; die Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde darf die Unterlagen jederzeit herausverlangen. *
2 Wird die Mandatsführung beendet, sind alle Rechnungen mit sämtlichen Belegen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Original auszu - händigen. *
3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bewahrt die Unterlagen für die Dauer der Verjährungsfrist nach Artikel 455 ZGB 1 ) auf. *

§ 118* III. Verspätete oder unterlassene Rechnungsablage *

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat einem Mandatsträger, welcher die Rechnung nicht innert der vorgeschriebenen Zeit eingibt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. *
1) SR 210 .
21
2 Bleibt die Nachfrist unbenutzt, so darf die Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde dem säumigen Mandatsträger die Akten abnehmen und auf dessen Kosten die Rechnung von einer fachkundigen Drittperson aus - fertigen lassen sowie weitere Vollstreckungshandlungen vornehmen. *

3.3.1.2. ... *

§ 119 C. Entschädigung für die Mandatsführung,

Art. 314, 327c, 392 und 404 ZGB I. Kostentragung *
1 Die von der Massnahme betroffene Person hat die Kosten der Mandats - führung zu tragen, sofern sie nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmun - gen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. *
2 Der Mandatsträger hat spätestens zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen Antrag mit Begründung darüber zu stellen, von wem und zu wel - chen Anteilen die Entschädigung und Auslagen zu tragen sind. *

§ 120 II. Höhe der Entschädigung *

1 Die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Ent - schädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger richtet sich nach dem kantonalen Gebührentarif 1 ) . *
2 ... *

§ 121 III. Entschädigung bei Aufgaben nach Art. 392 ZGB *

1 Die Erwachsenenschutzbehörde legt eine Entschädigung für die mit Auf - gaben nach Artikel 392 ZGB 2 ) betraute Person fest. Die Höhe richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen für Mandatsträger. *

3.3.2.2 Dritter Abschnitt: Die fürsorgerische Unterbringung *

§ 122 A. Anordnung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;

Meldepflichten Art. 428 ZGB *
1 Die Leitung einer Institution hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde unverzüglich zu melden, wenn die Voraussetzungen für eine fürsor - gerische Unterbringung bei einer durch die Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde eingewiesenen Person nicht mehr vorliegen. *

§ 123 B. Unterbringung durch Ärzte

Art. 429 und 430 ZGB I. Zuständigkeit und Dauer *
1 In der Schweiz zur selbständigen Berufsausübung zugelassene Ärzte dür - fen eine fürsorgerische Unterbringung für die Dauer von höchstens 72 Stunden anordnen. *
2 ... *
3 ... *
1) BGS 211.1 .
2) SR 210 .
22

§ 124 II. Meldepflichten *

1 Durch zugelassene Ärzte angeordnete fürsorgerische Unterbringungen sind unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzuzei - gen. *
2 Wenn eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung über die Dauer von 72 Stunden absehbar wird, ist die Institution verpflichtet, dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich und vor Ablauf der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung anzuzeigen. Die Institution nennt dabei die Diagnose, den Behandlungsplan und eine Frist für die weitere Rückbehaltung. *

3.3.1.3. ... *

§ 125* C. Anordnung von Behandlungen; Meldepflichten

Art. 434 ZGB *
1 Sämtliche Behandlungen ohne Zustimmung der betroffenen Person sind unverzüglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen. *

§ 126 D. Die Betreuungsmassnahmen,

Art. 437 ZGB I. Voraussetzungen und Inhalt *
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde darf Betreuungsmassnahmen anordnen bei Personen, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder verwahrlost sind. *
2 Betreuungsbedürftigen Personen können für ihr Verhalten Weisungen bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden, namentlich * a) sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung, Kontrolle oder Unter - suchung zu unterziehen; b) sich einer Therapie oder Entzugsbehandlung zu unterziehen; c) sich von einer Fachstelle oder Fachperson betreuen zu lassen; d) sich an eine vorgegebene Tagesstruktur zu halten.

§ 127 II. Vollzug und Anpassung an veränderte Verhältnisse *

1 Der Vollzug der Massnahme kann einer geeigneten Person oder Stelle übertragen werden. *
2 ... *
3 Die mit dem Vollzug beauftragte Person oder Stelle hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine Betreu - ungsmassnahme nicht befolgt wird. *
4 Wird eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt, prüft die Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde die Anordnung anderer Massnahmen oder die fürsorgerische Unterbringung. *

§ 127 bis * ...

23

3.3.3 Zwölfter Titel: Organisation *

3.3.1.4. ... *

3.3.3.1 Erster Abschnitt: Behörden und örtliche Zuständigkeit *

§ 128 A. Behörden

I. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Art. 440 ZGB *
1 Der Kanton führt über das Departement drei Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörden in den Sozialregionen folgender Amteien: * a) * Solothurn-Lebern, Bucheggberg-Wasseramt; b) * Thal-Gäu, Dorneck-Thierstein; c) * Olten-Gösgen.
2 Jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gliedert sich in höchstens drei Kammern. *
3 Bei besonders komplexen Geschäften bildet der Präsident aus der Mitte der Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden eine Exper - tenkammer als Entscheidbehörde, in welcher er den Vorsitz führt. *
4 Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl Kammern pro Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde und legt den Standort fest. Den Trägerschaften der entsprechenden Sozialregionen steht ein Antragsrecht zu. *
5 Die jeweiligen Oberämter führen das Sekretariat, insbesondere die Ge - schäftskontrolle, Protokollierung und Aktenverwaltung. *
6 Der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gegenüber dem vom Oberamt geführten Sekretariat weisungsbefugt. *
7 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist so zu organisieren, dass sie ständig erreichbar und entscheidfähig ist. *

§ 129 II. Aufsichtsbehörde

Art. 441 ZGB *
1 Die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 441 Absatz 1 ZGB 1 ) ist das Departe - ment. *
2 Die Aufsichtsbehörde * a) sorgt für eine korrekte und einheitliche Rechtsanwendung; b) stellt das Funktionieren der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörden sicher; c) entscheidet über Ausstandsfälle; d) erlässt Weisungen; e) leitet von sich aus Massnahmen ein und erlässt die geeigneten Ver - fügungen; f) übt gegenüber den Präsidenten der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde die Vorgesetztenfunktion in personalrechtlichen Be - langen aus.
1) SR 210 .
24
3 Sie ist gleichzeitig * a) zentrale Behörde gemäss Artikel 2 Absatz 1 BG-KKE 1 ) für das Haager Kinderschutzübereinkommen; b) zentrale Behörde gemäss Artikel 2 Absatz 1 BG-KKE 2 ) für das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen; c) Vollstreckungsbehörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 BG-KKE 3 ) für Kin - desrückführungen; d) zuständige Behörde im Bereiche des Schutzes des persönlichen Ver - kehrs gemäss Artikel 11 ESÜ 4 ) , Artikel 21 HKÜ 5 ) und Artikel 35 HKsÜ 6 ) .
4 Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der verbeiständeten Personen namentlich mit Angabe der Art der Beistandschaft und der Mandatsperson sowie ein Verzeichnis der Kinder mit bestimmten Kindesschutzmassnah - men. *
5 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie die Gerichte teilen alle Entscheidungen im Kindes- und Erwachsenenschutz der Aufsichtsbe - hörde mit. *

3.3.1.5. ... *

§ 130* III. Gerichtliche Beschwerdeinstanz

Art. 439 und 450 ZGB *
1 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nach Artikel 439 und 450 ZGB 7 ) ist das Verwaltungsgericht. *
2 Das Verwaltungsgericht entscheidet auch über Beschwerden in Angele - genheiten, in denen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Kompetenz kraft kantonalen Rechts ausübt. *

§ 130 bis * ...

§ 130 ter * ...

§ 130 quater * ...

§ 130 quinquies * ...

§ 131* B. Kostentragung und Verhältnis zu den Sozialregionen *

1 Die Kosten für den Betrieb der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trägt der Kanton. Zudem trägt er die Kosten für Abklärungen, die er direkt durch Dritte ausführen lässt. *
2 Sämtliche Kosten für die von den Sozialregionen getätigten Abklärungen und für den Vollzug der Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschut - zes einschliesslich der Entschädigungen für Mandatspersonen tragen die Einwohnergemeinden. *
1) SR 211.222.32 .
2) SR 211.222.32 .
3) SR 211.222.32 .
4) SR 0.211.230.01 .
5) SR 0.211.230.02 .
6) SR 0.211.231.011 .
7) SR 210 .
25
3 Soweit die Kosten für Abklärungen und den Vollzug der Massnahmen nicht durch die von der Massnahme betroffene Person oder durch Dritte zu übernehmen sind, gelten sie als Sozialhilfeleistungen nach § 151 des Sozi - algesetzes 1 ) . *
4 Es gelten die Bestimmungen des Lastenausgleichs gemäss § 55 des Sozial - gesetzes 2 ) . *

§ 131 bis * ...

§ 131 ter * ...

§ 131 quater * ...

3.3.2. ... *

3.3.2.1. ... *

§ 132 C. Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Art. 440 ZGB I. Ernennung und Zusammensetzung der Behörde *
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde besteht aus mindestens drei Mitgliedern. *
2 Der Regierungsrat ernennt auf Antrag der Trägerschaften der entspre - chenden Sozialregionen die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde auf eine Amtsperiode. Er ernennt für jede Behörde * a) einen Präsidenten; b) einen stellvertretenden Präsidenten pro Kammer.
3 Wenn in besonderen Fällen und bei Ausstandsbegehren die vorgesehene Stellvertretung nicht ausreicht, bezeichnet die Aufsichtsbehörde den Präsi - denten oder stellvertretenden Präsidenten einer anderen Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde zum ausserordentlichen Stellvertreter. *
4 In jeder Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde müssen die Berufsdiszi - plinen Jurisprudenz und Soziale Arbeit vertreten sein. *
5 Weitere Berufsdisziplinen wie Medizin, insbesondere Psychiatrie und Psychologie, Pädagogik oder Betriebswirtschaft sollen nach Möglichkeit in einer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden vertreten sein. *

§ 133* II. Amt *

1 Der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt sein Amt in der Regel hauptberuflich aus. *
2 Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können in je - der Amtei eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind der Präsident so - wie dessen Stellvertreter, soweit dieser den Vorsitz einer ständigen Kam - mer führt. *

§ 134* ...

1) BGS 831.1 .
2) BGS 831.1 .
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§ 134 bis * III. Präsidium

1 Der Präsident a) leitet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde administrativ und übt gegenüber den übrigen Behördenmitgliedern die Vorgesetzten - funktion in personalrechtlichen Belangen aus; b) plant die Sitzungen und sorgt für einen ordnungsgemässen Ge - schäftsgang; c) teilt die Geschäfte zu; d) vertritt die Behörde nach aussen; e) besorgt alle weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht einem andern Organ übertragen sind.
2 Der Präsident kann gesamtbetriebliche Aufgaben generell oder von Fall zu Fall einem Stellvertreter übertragen.
3 Die Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden treffen sich zu regelmässigen Sitzungen, um die Aufgabenerfüllung und die Rechtspre - chung zu koordinieren.
4 Die Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ordnen ihre Geschäfte gemeinsam in einem Reglement.

§ 135 IV. Fallführung *

1 Der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestimmt für jedes Geschäft ein fallführendes Mitglied. *
2 Dieses bearbeitet das Geschäft selbstständig bis zur Entscheidreife und stellt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag. *
3 Das fallführende Mitglied kann während der Fallführung jederzeit ande - re Mitglieder einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beiziehen. *

§ 136 V. Beschlussfassung

1. Entscheidgremium *

1 Der Präsident oder dessen Stellvertreter führt den Vorsitz an den Sitzun - gen seiner Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. *
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide in Drei - erbesetzung. *
3 Im Rahmen eines vor der Kollegialbehörde hängigen Verfahrens kann diese auch über Geschäfte entscheiden, die in der Einzelkompetenz lie - gen. *
4 Die Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind nicht öffentlich. *

§ 137 2. Zirkulationsbeschlüsse *

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf dem Zirkulations - weg Beschlüsse fassen. *
2 Grundlage eines Zirkulationsbeschlusses ist ein schriftlich begründeter Antrag, dem die übrigen Mitglieder schriftlich zugestimmt haben. *
3 Stimmen nicht alle Mitglieder zu, wird das Geschäft in mündlicher Ver - handlung entschieden. *
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§ 138 3. Einzelkompetenz

a) Präsidium *
1 In die Einzelzuständigkeit des Präsidiums fallen * a) * Abschreibungsverfügungen; b) * Nichteintretensverfügungen; c) * Genehmigung von Unterhaltsverträgen gemäss Artikel 287 ZGB 1 ) ; d) * Errichtung einer Beistandschaft zur Regelung der Vaterschaft und des Unterhaltes nach Artikel 308 und 309 ZGB 2 ) ; e) * Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche nach Artikel 544 ZGB 3 ) ; f) * Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages nach Artikel 364 ZGB 4 ) ; g) * Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung nach Artikel 374 ZGB 5 ) ; h) * Berichtsprüfung und Vollstreckungsverfügungen, soweit die ange - ordnete Massnahme in der Einzelzuständigkeit liegt; i) * Anordnung von fürsorgerischen Unterbringungen bis zu einer Ge - samtdauer von höchstens sechs Wochen, soweit eine Diagnose, ein Behandlungsplan und eine empfohlene Frist seitens eines qualifizier - ten Arztes vorgelegt wurden.

§ 139 b) Übrige Mitglieder *

1 In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde fallen * a) * Verfügungen zur Edition von Urkunden; b) * Gewährung von Akteneinsicht und die Einschränkung des Aktenein - sichtsrechts; c) * Delegation der Anhörung an eine geeignete Person gemäss § 148; d) * Antrag an das Gericht um Neuregelung der elterlichen Sorge gemäss

Artikel 134 ZGB 6 ) ;

e) * Antrag zur Anordnung einer Kindesvertretung gemäss Artikel 299 der Schweizerischen Zivilprozessordnung 7 ) ; f) * Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption nach Artikel 265a ZGB 8 ) ; g) * Entgegennahme des Kindesvermögensinventars gemäss Artikel 318 ZGB 9 ) ; h) * Aufnahme eines Inventars gemäss Artikel 405 Absatz 2 ZGB 10 ) sowie die Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars gemäss

Artikel 405 Absatz 3 ZGB 11 ) ;

1) SR 210 .
2) SR 210 .
3) SR 210 .
4) SR 210 .
5) SR 210 .
6) SR 210 .
7) SR 272 .
8) SR 210 .
9) SR 210 .
10) SR 210 .
11) SR 210 .
28
i) * Erteilung von Auskünften gemäss Artikel 451 ZGB 1 ) sowie Mitteilun - gen gemäss Artikel 452 ZGB 2 ) ; j) * Antrag auf Verschollenerklärung gemäss Artikel 550 ZGB 3 ) ; k) * Antrag um Anordnung eines Erbschaftsinventars gemäss Artikel 553 ZGB 4 ) ; l) * Berichtsprüfung und Vollstreckungsverfügungen, soweit die ange - ordnete Massnahme in der Einzelzuständigkeit liegt.
2 ... *

§ 140 c) Dringlichkeit *

1 In dringlichen Fällen und, soweit ein ordentlicher Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innert nützlicher Frist nicht möglich ist, darf jedes Mitglied die notwendigen Verfügungen alleine erlassen und er - öffnen. *
2 Das Mitglied hat in der folgenden Sitzung der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde von der erlassenen Verfügung Kenntnis zu geben. *
3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann die Verfügung aufhe - ben und neu entscheiden; andernfalls vermerkt sie ihr Einverständnis mit der Verfügung in den Akten. *
4 ... *
5 ... *
6 ... *

§ 141* D. Zuständigkeit und Meldungen bei Sterilisationen *

1 Für die Aufgaben gemäss Artikel 6 bis 8 Sterilisationsgesetz 5 ) ist die Kin - des- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Artikel 442 Absatz 1 ZGB 6 ) gilt sinngemäss. *
2 Meldungen nach Artikel 10 Absatz 1 Sterilisationsgesetz 7 ) erfolgen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Ort, an dem der Eingriff nach

Artikel 2 Absatz 2 Sterilisationsgesetz 8 ) durchgeführt worden ist. *

3 Meldungen nach Artikel 10 Absatz 2 Sterilisationsgesetz 9 ) erfolgen an das Departement. *

3.3.3.2. Zweiter Abschnitt: Verfahren *

§ 142 A. Meldepflichten

Art. 443 ZGB *
1 Wer eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit von einer hilfsbedürftigen Person erfährt, ist verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu erstatten, so - fern das übergeordnete Recht keine abweichenden Vorschriften vorsieht. *
1) SR 210 .
2) SR 210 .
3) SR 210 .
4) SR 210 .
5) SR 211.111.1 .
6) SR 210 .
7) SR 211.111.1 .
8) SR 211.111.1 .
9) SR 211.111.1 .
29
2 ... *

§ 143* B. Abklärungen durch den Sozialdienst einer Sozialregion

Art. 392, 446 und 448 ZGB *
1 In der Regel klärt der Sozialdienst einer Sozialregion einen Sachverhalt ab und überweist danach Akten, Bericht sowie Antrag an die Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde. Der Sozialdienst erledigt zudem die Aufgaben nach Artikel 392 Ziffer 2 und 3 ZGB 1 ) . *
2 Der Sozialdienst kann in begründeten Fällen eine andere geeignete Stelle beauftragen, den Sachverhalt abzuklären. In diesem Fall trägt er die Kosten selbst. *
3 Bei Bedarf kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zusätzliche Abklärungen vom Sozialdienst einer Sozialregion verlangen. *
4 Bleibt der Sozialdienst säumig, kann die Kindes- und Erwachsenenschutz - behörde die Abklärungen durch Dritte vornehmen lassen. *

§ 144 C. Amtshilfe und Zusammenarbeit

Art. 426 ff., 448 und 450g ZGB *
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Aufsichtsbehörde und die Gerichte gewähren in Angelegenheiten des Kindes- und Er - wachsenenschutzes gegenseitig Einsicht in alle Entscheide und Akten. *
2 Um geeignete Massnahmen durchzuführen, kann die Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde öffentliche oder gemeinnützige Institutionen und geeignete Privatpersonen beiziehen. *
3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, die gerichtliche Beschwer - deinstanz, die Sozialdienste, die Beistände, die Vormünder und die Ärzte können polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, soweit es verhältnismässig erscheint. Namentlich, * a) wenn unter Beistandschaft oder Vormundschaft stehende Personen, die vermisst sind oder sich einer Massnahme des Kindes- oder Er - wachsenenschutzes durch Flucht entziehen, ausfindig gemacht oder beigebracht werden müssen; b) wenn sich eine Vorführung als notwendig erweist; c) wenn beim Vollzug einer Massnahme des Kindes- und Er - wachsenenschutzes Widerstand zu erwarten ist.
1) SR 210 .
30

3.3.2.2. ... *

§ 145 D. Verfahrensregeln

Art. 450f und 450g ZGB I. Grundsatz *
1 Im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor der gerichtlichen Instanz sind die Bestimmungen des Schweizerischen Zivil - gesetzbuches 1 ) zum Kindes- und Erwachsenenschutz und ergänzend dieje - nigen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 2 ) unter Berücksichtigung der abweichenden Bestimmungen von § 146 anzuwen - den. Enthalten diese keine Vorschrift, so ist die Schweizerische Zivilprozess - ordnung 3 ) sinngemäss anzuwenden. *
2 Mit Ausnahme der besonderen Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung gelten diese Verfahrensregeln auch in Angelegenheiten, in denen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Kompetenz kraft kantonalen Rechts ausübt. *

3.3.2.3. ... *

§ 146 II. Besondere Bestimmungen *

1 Abweichend vom Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 4 ) gelten folgende besondere Bestimmungen: * a) * Dem Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist es er - laubt, eine Zeugeneinvernahme vorzunehmen. Die einvernehmende Person darf das Protokoll selbst führen. b) * Im Verfahren um Angelegenheiten aus dem Kindes- und Er - wachsenenschutzrecht gelten keine Gerichtsferien. c) * Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist von längstens 10 Tagen zur Verbesserung an - zusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfal - le. d) * Im Beschwerdeverfahren kann der angefochtene Entscheid auch zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei jederzeit geändert werden. e) * Im Vollstreckungsverfahren ist Artikel 343 der Schweizerischen Zivil - prozessordnung 5 ) ergänzend anwendbar.
2 ... *
3 ... *
4 ... *

§ 147 III. Rechtshängigkeit und Verfahrensleitung *

1 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird hän - gig * a) * mit Einreichung eines Gesuchs; b) * mit Eingang einer Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist;
1) SR 210 .
2) BGS 124.11 .
3) SR 272 .
4) BGS 124.11 .
5) SR 272 .
31
c) * durch Anrufung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in den vom schweizerischen Zivilgesetzbuch 1 ) bestimmten Fällen; d) * durch Eröffnung von Amtes wegen nach entsprechender Mitteilung an die betroffenen Personen oder durch das Treffen von Vorkehrun - gen, die Aussenwirkung haben.
2 Die Rechtshängigkeit des Verfahrens ist den betroffenen Personen schrift - lich mitzuteilen. *
3 Mit Eintritt der Rechtshängigkeit bleibt die Zuständigkeit bis zum Ab - schluss des Verfahrens erhalten. *

§ 148 IV. Anhörung

Art. 447 ZGB *
1 Die persönliche Anhörung der betroffenen Person gemäss Artikel 447 Ab - satz 1 ZGB 2 ) erfolgt grundsätzlich durch das fallführende Mitglied der Kin - des- und Erwachsenenschutzbehörde. Wo besondere Verhältnisse es recht - fertigen, kann die Anhörung an eine andere geeignete Person übertragen werden. *
2 Soweit geboten, sind neben der betroffenen Person auch die ihr naheste - henden Personen sowie die Behörden und Stellen anzuhören, die sich mit ihr befasst haben. *

§ 149 V. Verfahrenskosten *

1 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist grund - sätzlich kostenfrei. *
2 Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gebühren erhoben, sofern die gebühren - pflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. *
3 Gebührenpflichtig sind die durch eine Verfügung betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in der Regel die Eltern als betroffene Personen. *
4 Die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif 3 ) . Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen. *

3.3.3.3. Dritter Abschnitt: Verantwortlichkeit *

§ 150 A. Haftung

Art. 454 ZGB *
1 Der Kanton haftet gemäss Artikel 454 ZGB 4 ) für den Schaden, der einer Person im Rahmen der behördlichen Massnahmen des Kindes- und Er - wachsenenschutzes durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen ent - standen ist. *
2 Haftet der Kanton für eine Schadensverursachung durch Angestellte eines anderen Gemeinwesens, ersetzt ihm dieses die geleisteten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die ihm auferlegten Gerichtskosten und Parteientschädigungen. *
1) SR 210 .
2) SR 210 .
3) BGS 211.1 .
4) SR 210 .
32

§ 151 B. Rückgriffsrecht

Art. 454 ZGB *
1 Der Rückgriff des Gemeinwesens auf die Person, die den Schaden verur - sacht hat, richtet sich nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsge - setzes 1 ) . Dieses gilt sinngemäss auch für Personen, die sonst nicht in seinen Geltungsbereich fallen. *
2 Gegenüber privaten Mandatsträgern, welche die Führung von Mandaten des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts als professionelle sowie entgelt - liche Dienstleistung anbieten, steht dem Kanton der Rückgriff zu, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben. *
3 Für die Verjährung gelten die Fristen gemäss Artikel 455 ZGB 2 ) . *

§ 152* ...

§ 153* ...

§ 154* ...

§ 155* ...

§ 156* ...

§ 157* ...

§ 158* ...

3.3.2.4. ... *

§ 159* ...

3.3.3. ... *

§ 160* ...

4. Dritter Teil: Das Erbrecht

4.1. Erste Abteilung: Die Erben

4.1.1. Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben

§ 161* ...

1) BGS 124.21 .
2) SR 210 .
33

§ 162 Erbberechtigtes Gemeinwesen

Art. 466 ZGB
1 Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton und an die nach Absatz 2 zuständige Gemeinde. *
2 Das Ergebnis der Liquidation solcher Erbschaften fliesst je zur Hälfte an den Kanton und an die letzte Wohnsitzgemeinde des Erblassers. Die Tei - lung zwischen Kanton und Gemeinden erfolgt nach Abzug aller Kosten für die Liquidation des Nachlasses und für die Durchführung eines allfälligen Verschollenheitsverfahrens. *
3 Der kantonale Anteil an solchen Erbschaften wird zur Finanzierung der sozialen Integration und Prävention verwendet. *
4 ... *

4.1.2. Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen

4.1.2.1. Erster und zweiter Abschnitt: Die Verfügungsfähigkeit, die

Verfügungsfreiheit

§ 163* ...

4.1.2.2. Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten

§ 164 Nacherbeneinsetzung, Sicherstellung und Erbschaftsverwaltung

Art. 490 ZGB
1 Über die im Falle der Nacherbeneinsetzung vom Vorerben zu leistende Si - cherheit entscheidet der Amtsgerichtspräsident, über die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. *
2 Für die örtliche Zuständigkeit massgebend ist Artikel 28 der Schweizeri - schen Zivilprozessordnung 1 ) betreffend den Gerichtsstand im Erbrecht. *

4.1.2.3. Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen

§ 165 A. Öffentliche letztwillige Verfügung

Art. 499ff. ZGB
1 Die öffentliche letztwillige Verfügung wird durch den Amtschreiber oder Notar beurkundet. Dem Erblasser ist eine Abschrift der Urkunde zu über - geben.

§ 166 B. Aufbewahrung der eigenhändigen Verfügungen

Art. 504 und 505 Abs. 2 ZGB
1 Eigenhändige letztwillige Verfügungen sowie Abschriften öffentlicher letztwilliger Verfügungen können offen oder verschlossen dem Amtschrei - ber des jeweiligen Wohnsitzes des Erblassers zur Aufbewahrung überge - ben werden.
1) SR 272 .
34
2 Der Amtschreiber führt ein Verzeichnis der ihm übergebenen letztwilli - gen Verfügungen.

§ 167 C. Hinterlegung der mündlichen Verfügungen

Art. 506-508 ZGB
1 Die mündliche letztwillige Verfügung muss durch die Zeugen persönlich bei einem solothurnischen Amtsgerichtspräsidenten niedergelegt oder zu Protokoll gegeben werden. Dieser hat die von den Zeugen verfasste Ur - kunde selbst entgegenzunehmen und sie oder die beglaubigte Abschrift des über die mündliche Eröffnung aufgenommenen Protokolls dem Amt - schreiber, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Erblassers sich befindet, zu übermitteln.

§ 168 D. Erbverträge

Art. 512 ZGB
1 Erbverträge werden vom Amtschreiber oder einem Notar verfasst.

4.2. Zweite Abteilung: Der Erbgang

4.2.1. Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges

§ 169 A. Beerbung Verschollener, Sicherstellung

Art. 546 und 548 ZGB
1 Über die von den Erben oder Bedachten eines Verschollenen zu leistende Sicherheit entscheidet der Amtsgerichtspräsident des letzten Wohnsitzes des Verschollenen. *
2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat die Interessen des Ver - schollenen sowie allfällig besser Berechtigter während der Zeit der Sicher - heitsleistung zu wahren. *
3 Für die örtliche Zuständigkeit massgebend ist Artikel 21 der Schweizeri - schen Zivilprozessordnung 1 ) betreffend den Gerichtsstand für die Todes- und Verschollenerklärung. *

§ 170 B. Erbanfall an Verschwundene

Art. 550 ZGB
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt einen Beistand zur Verwaltung des Erbteils, welcher der verschwundenen Person angefallen ist. *
2 Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Verschollenerklärung zu verlangen. *
1) SR 272 .
35

4.2.2. Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges

4.2.2.1. Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln

§ 171 A. Ordentliches Inventar

I. Obligatorium der Inventarisation Art. 553 ZGB
1 Nach jedem Todesfall muss, wenn der Verstorbene Vermögen hinterlas - sen hat, ein Inventar aufgenommen werden.
2 Der Regierungsrat sorgt für die richtige Durchführung dieser Vorschrift. Er erlässt über die Inventaraufnahme und über die Schätzung der bewegli - chen und der unbeweglichen Habschaft die erforderlichen Vollzugsbestim - mungen.

§ 172 II. Vorkehren der Gemeinde

1. Zuständigkeit

Art. 551-553 ZGB
1 Zur Aufnahme des Inventars und zur Anordnung der erforderlichen Siche - rungsmassnahmen ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen der Präsident der Einwohnergemeinde, in welcher der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, zuständig. Stirbt der Erblasser ausserhalb seines Wohnsit - zes, ist der Gemeindepräsident des Sterbeortes zur Mitteilung an den Gemeindepräsidenten des Wohnortes und zu allfälligen Sicherungsmass - nahmen verpflichtet.
2 Die Einwohnergemeinden können Befugnisse des Gemeindepräsidenten einer besonderen Amtsstelle übertragen.

§ 173 2. Siegelung

a) Fälle Art. 552 ZGB
1 Der Gemeindepräsident hat unverzüglich die Siegelung oder die Ver - schliessung der Nachlassgegenstände vorzunehmen: a) wenn das Erbrecht selbst streitig ist; b) wenn die Erben unbekannt sind; c) wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist; d) wenn Gefahr besteht, dass Nachlassgegenstände beiseitegeschafft werden; e) wenn es von einem der Erben verlangt wird.

§ 174 b) Von der Siegelung ausgenommene Gegenstände

1 Gegenstände, die nicht versiegelt oder eingeschlossen werden können, sind vom Gemeindepräsidenten zu verzeichnen.
2 Gegenstände, welche die Personen, mit denen der Verstorbene Haushal - tung geführt hat, zum Gebrauche notwendig haben, sind ihnen zu über - lassen, jedoch vom Gemeindepräsidenten zu verzeichnen.
36

§ 175 3. Verfügungen von Todes wegen

1 Verfügungen von Todes wegen, die sich im Nachlass des Erblassers vorfin - den, hat der Gemeindepräsident unverzüglich in Verwahrung zu nehmen und der Amtschreiberei abzuliefern.

§ 176 4. Vertretung der Erben

1 Sind die mutmasslichen Erben minderjährig oder unbekannt, so hat der Gemeindepräsident die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde aufzufordern, die erforderliche Vertretung zu bestellen. *

§ 177 5. Inventaraufnahme

a) Frist Einladung der Erben
1 Das Inventar ist innert 30 Tagen nach dem Tode des Erblassers aufzuneh - men.
2 Die Erben sind, soweit möglich, rechtzeitig zur Inventaraufnahme einzu - laden. Das Erscheinen ist ihnen freigestellt.

§ 178 b) Gegenstand der Inventaraufnahme

1 Der Gemeindepräsident verzeichnet die zum Nachlass gehörenden Ge - genstände, soweit nicht glaubhaft dargetan wird, dass sie einem Dritten zu Eigentum gehören.
2 ... *
3 Hatte der Erblasser an einem Gemeinschaftsvermögen teil, so ist es in vol - lem Umfange mit zu verzeichnen.
4 Gleichzeitig mit dem Inventar erstellt der Gemeindepräsident ein vorläu - figes Erbenverzeichnis.

§ 179 c) Schätzung

aa) Am Wohnort befindliche Vermögen
1 Der Gemeindepräsident nimmt eine Schätzung der verzeichneten Gegen - stände vor.
2 Zur Schätzung können Sachverständige beigezogen werden, wenn ein Erbe es verlangt oder der Gemeindepräsident es als notwendig erachtet. Für landwirtschaftliche Heimwesen bleibt die Sondergesetzgebung vorbe - halten.
3 Als Sachverständige für landwirtschaftliche Grundstücke ist die Kantonale Schätzungsstelle beizuziehen.

§ 180 bb) Auswärts befindliche Gegenstände

1 Gegenstände, die sich in erheblicher Entfernung vom letzten Wohnsitz des Erblassers befinden, werden durch Vermittlung des Amtschreibers von der am Orte der gelegenen Sache zuständigen Person oder Behörde ge - schätzt.
37

§ 180 bis * d) Auskunftspflicht

1 Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann oder Vermögen von ihm besitzt oder aufbewahrt, ist verpflichtet, dem Gemeindepräsidenten oder dem Amtschreiber alle für die Inventaraufnah - me nötigen Angaben zu machen. Dazu verpflichtet sind insbesondere die Erben und die Hausgenossen des Erblassers sowie Personen, die Vermö - genswerte des Erblassers verwalten oder aufbewahren. Vorbehalten blei - ben bundesrechtliche Bestimmungen über eine Geheimhaltungspflicht.

§ 181 6. Protokoll

1 Der Gemeindepräsident hält die Vorkehren, die er gestützt auf die §§ 173-180 dieses Gesetzes getroffen hat, in einem Protokoll fest.

§ 182 7. Übermittlung an den Amtschreiber

1 Der Gemeindepräsident übermittelt das Erbenverzeichnis, das Inventar mit Schätzung sowie das nach § 181 aufgenommene Protokoll unverzüg - lich dem Amtschreiber.

§ 183 8. Vermögenslosigkeitsbescheinigung

1 Hinterlässt der Erblasser kein Vermögen und verlangen auch Gläubiger, Bürgen oder Erben die Aufnahme eines Inventars nicht, so hat der Gemein - depräsident die Vermögenslosigkeit zu bescheinigen. *
2 Die Bescheinigung ist von den anwesenden Erben sowie gegebenenfalls von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu unterzeichnen und der Amtschreiberei einzureichen. *
3 Die Vermögenslosigkeitsbescheinigung begründet keine Ausschlagungs - vermutung. *

§ 184 9. Verantwortlichkeit

1 Der Gemeindepräsident ist den Beteiligten für die getreue Erfüllung der ihm in den §§ 172-183 übertragenen Aufgaben verantwortlich wie die Be - amten und Angestellten des Staates. *
2 Der Regierungsrat kann die in §§ 172-183 dem Gemeindepräsidenten zu - stehenden Aufgaben, wenn dieser sie nachlässig oder gar nicht ausführt, dem Amtschreiber oder einem Notar übertragen. Die Kosten für die Arbeit des Amtschreibers oder des Notars trägt der Gemeindepräsident.
3 Die Amtschreibereien und die übrigen beteiligten Behörden und Amts - stellen sind verpflichtet, dem Regierungsrat von den festgestellten Ver - säumnissen eines Gemeindepräsidenten Kenntnis zu geben.

§ 185 III. Inventarisation durch den Amtschreiber

1. Verzeichnis der Verstorbenen

1 Die Zivilstandsbeamten haben dem Amtschreiber zu Beginn eines jeden Monats ein Verzeichnis einzureichen: a) der im Vormonat in ihrem Zivilstandskreis verstorbenen Personen; b) der auswärts verstorbenen Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes im Zivilstandskreis Wohnsitz hatten.
2 Der Amtschreiber vergleicht dieses Verzeichnis mit den vom Gemeinde - präsidenten erhaltenen Verzeichnissen und Bescheinigungen und hält die - sen nötigenfalls zur Erfüllung seiner Obliegenheiten an.
38

§ 186 2. Einladung der Erben

1 Der Amtschreiber lädt die Erben und einen allfälligen Willensvollstrecker innert nützlicher Frist zur Inventarsverhandlung ein.
2 Er kann, wenn er es als notwendig erachtet, auch den Gemeindepräsiden - ten zur Verhandlung einladen.

§ 187 3. Ausfertigung des Inventars

a) Inventargegenstände
1 Im Inventar sind die Grundstücke einzeln mit Grundbuchnummern, Flur - namen und Grössen laut Grundbucheintrag und mit der Schätzung des Gemeindepräsidenten aufzunehmen.
2 Wertpapiere, Forderungen und Schulden sind einzeln einzutragen.
2bis Grundstücke, Wertpapiere und Forderungen können auch in einem Ver - zeichnis aufgeführt werden, das dem Inventar als Bestandteil beizuheften ist. *
3 Die beweglichen Gegenstände sind, der Gattung nach ausgeschieden, mit Angabe des Wertes aufzunehmen. Sie sind nur dann einzeln aufzuführen, wenn die Teilung dies erfordert. Im übrigen ist nur die Gesamtschätzung anzugeben.
4 Die vom Gemeindepräsidenten nach § 182 eingelegten Akten sind dem Inventar beizuheften.

§ 188* ...

§ 189 c) Verhandlung

1 An der Inventarsverhandlung gibt der Amtschreiber den Erben vom Inhal - te des Inventars Kenntnis. Allfällige Einwendungen und Vorbehalte sucht er zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, so merkt er sie im Inventar an.
2 Das Inventar ist von den Erben zu unterzeichnen, selbst wenn über Einzel - heiten keine Einigung erzielt werden konnte. Der Amtschreiber bestätigt die amtliche Mitwirkung. *

§ 190 4. Ausbleiben der Erben

1 Die Erben können an der Inventarsverhandlung selbst erscheinen oder sich vertreten lassen. Den nicht anwesenden und nicht vertretenen Erben hat der Amtschreiber den Abschluss des Inventars schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

§ 191* 5. Beistand für Erben

1 Auf Antrag des Amtschreibers prüft die Kindes- und Erwachsenenschutz - behörde, ob für unbekannt abwesende Erben und für solche, die nicht sel - ber einen Vertreter bezeichnen können, eine Beistandschaft zu errichten ist. *
2 ... *
3 ... *

§ 192* 6. Streitige Schätzung

1 Bis zur Unterzeichnung des Inventars durch die Erben und den Amtschrei - ber kann der Amtschreiber auf Antrag der Erben anstelle der Schätzung des Gemeindepräsidenten eine neue Schätzung anordnen.
39
2 Grundstücke sind in jedem Falle durch die Bezirksschätzungskommission nach dem Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuer - wehr und Elementarschadenhilfe vom 24. September 1972 1 ) , die Wert - schriften und Beweglichkeiten durch einen oder mehrere vom Amtschrei - ber bezeichnete Experten neu zu schätzen.
3 Können sich die Erben über den Wert trotz neuer Schätzung nicht eini - gen, sind sie durch den Amtschreiber an den Richter zu weisen.
4 Vorbehalten bleibt die landwirtschaftliche Sondergesetzgebung.

§ 192 bis * 7. Errichtungsgebühr

1 Der Kantonsrat bestimmt im Gebührentarif die Gebühr für die Errichtung des Inventars. 2 )

§ 193 8. Schätzungsgrundsätze

1 Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften über Art, Verfahren und Kosten der Schätzung nach §§ 179, 180, 188, 192 und 222.

§ 194 B. Erbschaftsverwaltung

Art. 554 ZGB
1 Die Erbschaftsverwaltung wird von der Kindes- und Erwachsenenschutz - behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers angeordnet. Sie ernennt auch den Erbschaftsverwalter. *
2 Der Gemeindepräsident hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Antrag zu stellen. Bei Säumnis des Gemeindepräsidenten stellt der Amt - schreiber Antrag. *

§ 195 C. Erbenruf

Art. 555 ZGB
1 Zur öffentlichen Aufforderung an die Berechtigten, sich binnen Jahres - frist zum Erbgange zu melden, ist der Amtschreiber zuständig.

§ 196 D. Verfügung von Todes wegen

I. Anordnungen des Amtschreibers Art. 556 Abs. 3 und 517 Abs. 2 ZGB
1 Der Amtschreiber entscheidet nach Zustellung einer Verfügung von Todes wegen, ob die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder ob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzuladen ist, eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Er hört vor seinem Entscheid nach Mög - lichkeit die beteiligten Personen an. *
2 Werden in der Verfügung von Todes wegen Willensvollstrecker bezeich - net, so gibt ihnen der Amtschreiber unverzüglich von dieser Ernennung Kenntnis.
1) BGS 618.111 .
2) Fassung nach § 260 Absatz 2 StG vom 1. Dezember 1985; GS 90, 185. Die am 20. Mai 1979 eingefügten §§ 192 bis und 192 quater wurden durch § 260 Absatz 2 StG am 1. Dezember 1985 aufgehoben.
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§ 197 II. Eröffnung

Art. 557 und 558 ZGB
1 Die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen und die Mitteilung an die Beteiligten erfolgen durch den Amtschreiber.
2 Die Mitteilung an Bedachte unbekannten Aufenthaltes erfolgt durch zweimalige summarische Veröffentlichung im Amtsblatt, nach Ermessen des Amtschreibers auch in weiteren Publikationsorganen.

§ 198 E. Auslieferung der Erbschaft

Art. 559 ZGB
1 Der Amtschreiber stellt die Bescheinigung aus, dass die eingesetzten Er - ben unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Er - ben anerkannt seien.
2 Er weist auch gegebenenfalls den Erbschaftsverwalter an, ihnen die Erb - schaft auszuhändigen.

4.2.2.2. Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft

§ 199 A. Ausschlagung der Erbschaft

Art. 570 ZGB
1 Erklärungen über die Ausschlagung der Erbschaft sind dem Amtschreiber mündlich oder schriftlich abzugeben und von ihm in das Inventar, oder, wenn ein solches nicht erstellt wird, in ein Protokoll einzutragen; die Ein - tragung ist vom Amtschreiber zu unterzeichnen. Erfolgt die Erklärung tele - fonisch, so ist sie vom Amtschreiber schriftlich zu bestätigen.
2 Haben sämtliche Erben über Annahme oder Ausschlagung sich erklärt, so kann die Teilung vor Ablauf der Ausschlagungsfrist stattfinden.

§ 200 B. Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis, Verurkundung

Art. 571 ZGB
1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat der Amtschreiber dies im Inventar zu beurkunden.

§ 201 C. Ausschlagung

Art. 573 ZGB
1 Schlagen alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft aus, so übermit - telt der Amtschreiber die Akten dem Konkursrichter mit dem Antrag auf Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation.

§ 202 D. Annahme der Erbschaft durch nachfolgende Erben

Art. 574 und 575 ZGB
1 Die Anzeige an den überlebenden Ehegatten, dass die Nachkommen die Erbschaft ausgeschlagen haben, und die Anfrage an nachfolgende Erben, ob sie die Erbschaft annehmen, ergeht durch den Amtschreiber. Die dar - aufhin erhaltenen Erklärungen hat er im Inventar zu beurkunden. Erfolgt die Erklärung mündlich, so ist sie im Inventar einzutragen.

§ 203 E. Fristverlängerung

Art. 576 ZGB
1 Für die Fristverlängerung und Ansetzung neuer Fristen ist der Amtschrei - ber zuständig.
41

§ 204 F. Auskündung des Erwerbes der Erbschaft

1 Der Erwerb der Erbschaft ist durch den Amtschreiber im Amtsblatt auszu - künden.

4.2.2.3. Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar

§ 205 A. Bewilligung

Art. 580 ZGB
1 Das Begehren um Bewilligung eines öffentlichen Inventars ist innert der bundesrechtlichen 1 ) Monatsfrist beim zuständigen Amtschreiber einzurei - chen.
2 Der Amtschreiber teilt seinen Entscheid den Erben und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers mit. *

§ 206 B. Rechnungsruf

Art. 582 ZGB
1 Nach Bewilligung des öffentlichen Inventars kündigt der Amtschreiber den Rechnungsruf aus mit der Aufforderung an die Gläubiger und Schuld - ner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger, ihre Forderun - gen und Schulden innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat von der ersten Auskündigung an bei ihm anzumelden. Die Auskündung soll die Folge angeben, welche die Unterlassung der Anmeldung nach sich zieht (Art. 590 und 591 ZGB).
2 Die Auskündung des Rechnungsrufs erfolgt zweimal im Amtsblatt, und zwar die erste sofort nach der Bewilligung, die zweite nach Ablauf der ers - ten Hälfte der Eingabefrist.
3 Wenn es wahrscheinlich ist, dass der Erblasser auch Schulden und Bürg - schaften ausserhalb des Kantons eingegangen ist oder Vermögen ausser - halb des Kantons besitzt, so hat die Auskündung nach Ermessen des Amt - schreibers auch in ausserkantonalen Blättern zu erfolgen.

§ 207 C. Fortsetzung eines Geschäftes

Art. 585 ZGB
1 Über die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben entscheidet der Amtschreiber.
2 Über Sicherstellungsbegehren der Miterben entscheidet der Amtsge - richtspräsident.

§ 208 D. Fristverlängerung

Art. 587 ZGB
1 Über Gesuche der Erben um Verlängerung der Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft entscheidet der Amtschreiber.

§ 209 E. Ergänzendes Recht

1 Im übrigen gelten die Bestimmungen über das ordentliche Inventar auch für das öffentliche Inventar.
1) Fassung vom 20. Mai 1979; GS 88, 102.
42

§ 210 F. Rechnungsruf

Art. 592 ZGB
1 Die Vorschriften über das öffentliche Inventar sind anzuwenden auf den Rechnungsruf bei Anfall einer Erbschaft an das Gemeinwesen.

4.2.2.4. Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation

§ 211 A. Bewilligung

Art. 594 ZGB
1 Für die Bewilligung und Anordnung der amtlichen Liquidation auf Ver - langen der Gläubiger eines Erblassers sowie für die zur Sicherstellung der Gläubiger und Vermächtnisnehmer auf ihr Verlangen zu treffenden vor - sorglichen Massregeln ist der Amtschreiber zuständig.

§ 212 B. Verfahren

Art. 595 und 596 ZGB
1 Die Durchführung der amtlichen Liquidation obliegt dem Amtschreiber. Er kann die Liquidation selbst vornehmen oder sie einem Notar übertra - gen.
2 Der Rechnungsruf ist nach § 206 zu veröffentlichen, jedoch ohne Hinweis auf die Folgen bei Unterlassung der Anmeldung.

§ 213 C. Versteigerung

Art. 596 ZGB
1 Bei der amtlichen Liquidation einer Erbschaft erfolgt die Versteigerung der gesamten Habschaft durch den Amtschreiber im Verfahren nach §§ 314-323.

§ 214 D. Konkursamtliche Liquidation

Art. 597 ZGB
1 Ist die Erbschaft überschuldet und verlangen die Nachlassgläubiger nicht von sich aus die konkursamtliche Liquidation, so hat sie der Amtschreiber beim Konkursrichter zu beantragen.

4.2.2.5. Fünfter Abschnitt: Die Erbschaftsklage

§ 215* ...

4.2.3. Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft

4.2.3.1. Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft vor der Teilung

§ 216 A. Vertretung der Erbengemeinschaft

Art. 602 Abs. 3 ZGB
1 Auf Begehren eines Miterben kann der Amtschreiber für die Erbenge - meinschaft bis zur Teilung einen Vertreter bestellen.
43
2 Der Amtschreiber hat die Aufgabe des Vertreters festzulegen, ihn nach der Erledigung der Vertretung zu entlassen und seine Entschädigung zu bestimmen.

§ 217* ...

4.2.3.2. Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart

§ 218 A. Güterausscheidung

1 Im Inventar ist eine Güterausscheidung vorzunehmen, wenn die Teilung der Erbschaft es notwendig macht.

§ 219* B. Amtliche Mitwirkung bei der Teilung

Art. 609 Abs. 2 ZGB
1 In allen Fällen hat vor dem Amtschreiber eine Teilungsverhandlung statt - zufinden, an der die Teilung der Erbschaft anzustreben ist.
2 Die Teilung einer Erbschaft ist von den Beteiligten zu unterzeichnen. Der Amtschreiber bestätigt die amtliche Mitwirkung.
3 Kommt die Teilung nicht zustande, hält dies der Amtschreiber im Inventar fest.

§ 220* C. Verträge über angefallene Erbanteile

Art. 635 ZGB
1 Der Amtschreiber hat Verträge über angefallene Erbanteile, die bei ihm angemeldet werden, in den betreffenden Inventaren anzumerken. Dem Erwerber, soweit er nicht selbst Erbe ist, hat der Amtschreiber den Tag ei - ner allfälligen Teilung anzuzeigen.

§ 221 D. Ortsgebrauch

Art. 5, 611, 613 und 621 1 ) ZGB
1 Es gilt als Ortsgebrauch, dass aus dem elterlichen Nachlass die Söhne die Waffen, Kleider und Kleinodien des Vaters, die Töchter die Kleider und Kleinodien der Mutter erhalten. Ihr Wert ist anzurechnen, wenn die An - rechnung von einem der Erben verlangt wird.
2 Der überlebende Elternteil hat an diesen Sachen nur so weit ein Nutznies - sungsrecht, als der übrige Nachlass zur Befriedigung des Anspruches auf Nutzniessung nicht hinreicht.
3 Diese Vorrechte sind auf die Kinder beschränkt.

§ 222 E. Schätzungsverfahren

Art. 618 ZGB
1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert der Grundstücke nicht verständigen, so lässt ihn der Amtschreiber durch einen oder mehrere Sachverständige festlegen.
2 Vorbehalten bleibt die landwirtschaftliche Sondergesetzgebung.
1) Art. 621 ZGB lässt in der Neufassung vom 6. Oktober 1972 keinen Raum mehr für den Ortsgebrauch, so dass die Verweisung auf die Bestimmung hinfällig gewor - den ist.
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§ 223 F. Zuständigkeit

1 Streitigkeiten über Verschiebung der Teilung der Erbschaft wegen Unzeit (Art. 604 Abs. 2 ZGB), über die Bildung der Teilungslose (Art. 611 Abs. 2 ZGB), über die Art der Versteigerung einer schwer teilbaren Erbschaftssa - che (Art. 612 ZGB), über die Veräusserung oder Zuweisung von zusammen - gehörenden Sachen und von Familienschriften (Art. 613 ZGB) entscheidet der Amtsgerichtspräsident. *
2 ... *

4.2.3.3. Anhang: Die Aufsicht

§ 224 A. Erbschaftsverwalter, Erbenvertreter und andere Personen

1 Die Erbschaftsverwalter (Art. 554, 555, 595ff. ZGB), die Vertreter der Er - bengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB) und andere Personen, denen beson - dere Aufgaben im Erbgangsverfahren übertragen sind (§ 212), stehen un - ter der Aufsicht des Amtschreibers.
2 Gegen ihre Anordnungen und ihre Unterlassungen kann in erster Instanz beim Amtschreiber Beschwerde geführt werden. Gegen Entscheide des Amtschreibers kann in zweiter Instanz beim Obergericht innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides Beschwerde geführt wer - den. *

§ 225 B. Amtschreiber

1 Die Tätigkeit des Amtschreibers im Erbgangsverfahren unterliegt der Auf - sicht des Obergerichtes.
2 Gegen Anordnungen und Unterlassungen des Amtschreibers kann beim Obergericht innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme Beschwerde geführt werden. *

§ 225 bis * C. Willensvollstrecker

1 Die Tätigkeit des Willensvollstreckers im Erbgangsverfahren unterliegt der Aufsicht des Amtsgerichtspräsidenten.
2 Gegen Anordnungen und Unterlassungen des Willensvollstreckers (Art.
517 und 518 ZGB 1 ) ) kann beim Amtsgerichtspräsidenten Beschwerde ge - führt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmun - gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung 2 ) über das summarische Ver - fahren, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt.
3 Gegen Entscheide des Amtsgerichtspräsidenten kann beim Obergericht innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides Be - schwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung 3 ) über die Be - schwerde.
1) SR 210 .
2) SR 272 .
3) SR 272 .
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5. Vierter Teil: Das Sachenrecht

5.1. Erste Abteilung: Das Eigentum

5.1.1. Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen

§ 226 A. Bestandteile

Art. 642 ZGB
1 Nach bisheriger Übung gelten als Bestandteile eines Grundstückes insbe - sondere: a) die im Boden stehenden Mauern und Einfriedigungen; b) alles, was in oder an einem Gebäude erd-, mauer-, niet- oder nagel - fest ist, wie die in den Boden oder in das Gebäude eingebauten Öfen und Herde, die zum Gebäude gehörenden Türen, Verschlüsse, Fenster, Vorfenster, Jalousien und Läden, die in die Wand eingelas - senen Schränke, Spiegel und Bilder sowie die mit dem Gebäude bau - lich verbundenen Einrichtungen, wie Triebwerke (Wasserräder, Tur - binen, Transmissionen, Dampfmaschinen und dergleichen), Ablade - einrichtungen, Pump- und Rührwerke, Aufzüge, Kessel, Ventilatoren und dergleichen; c) die einer Liegenschaft dienenden Leitungen für Wasser, Heizungen, Gas, Elektrizität und dergleichen.

§ 227 B. Zugehör

Art. 644 ZGB
1 Als Zugehör gelten nach bisheriger Übung insbesondere: a) die zu einem Gebäude oder zu einer Einfriedigung gehörenden Schlüssel, die beweglichen Öfen und Herde, die Badeeinrichtungen, die Fasslager, die Kellerhürden; b) bei Grundstücken der zur Bebauung auf sie gebrachte Dünger und die untergestellten Baumstützen; c) bei landwirtschaftlichen Gewerben die Vorräte an Dürrfutter, Streue und natürlichem Dünger, soweit sie zur Bewirtschaftung notwendig sind; d) bei einer zum Betrieb einer Fabrik oder eines Gewerbes dienenden Liegenschaft die ihr eigens und dauernd dienenden Gegenstände, wie insbesondere Transmissionen, Kraft- und Lichtanlagen, soweit diese Sachen nicht Bestandteile sind, sowie Maschinen, Werkzeuge und Gerätschaften; e) das zum Betrieb der Hotels und der Wirtschaften notwendige Mobi - liar mit Einschluss des Koch-, Ess- und Tischgeschirres sowie der Wä - sche.
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§ 227 bis * C. Miteigentum

1. Anordnung notwendiger Verwaltungshandlungen

Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB *
1 Die Anordnung notwendiger Verwaltungshandlungen auf Begehren ei - nes Miteigentümers erfolgt durch den Amtsgerichtspräsidenten.

§ 227 ter * 2. Ausschluss von Miteigentümern

Art. 649b ZGB
1 Über den Ausschluss von Miteigentümern aus der Gemeinschaft und die damit verbundenen Anordnungen entscheidet das Amtsgericht.

§ 227 quater * ...

§ 228 D. Enteignung

I. Grundsätze
1 Die Enteignung kann verfügt werden, wenn zur Durchführung von Unter - nehmen der öffentlichen Wohlfahrt dingliche Rechte an Grundstücken, aus dem Grundeigentum hervorgehende Nachbarrechte und persönliche Rech - te von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grund - stückes mangels gütlicher Verständigung nicht erworben werden können.
2 Diese Rechte werden in der Regel dauernd entzogen. Eine vorübergehen - de Enteignung darf nur für Einrichtungen und Anlagen, die sich zur Durch - führung eines Unternehmens als notwendig erweisen, gewährt werden und sich, vorbehältlich anderslautender Abreden, auf höchstens 5 Jahre er - strecken. In besonderen Fällen kann sie um weitere 5 Jahre verlängert wer - den.

§ 229 II. Legitimation

1 Das Enteignungsrecht kann vom Staat und von den Gemeinden sowie von Zweckverbänden im Sinne des Gemeindegesetzes für öffentliche Unter - nehmen beansprucht werden.
2 Von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten Unternehmen kann das Enteignungsrecht nur beansprucht werden für Werke, die im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Kantons liegen.
3 Für die Enteignung zu Wohnbauzwecken sowie zugunsten der Orts-, Re - gional- und Landesplanung bleibt die Spezialgesetzgebung vorbehalten.

§ 230* III. Zuständigkeit

1 Über das Enteignungsrecht beschliesst der Regierungsrat. Gegen den Be - schluss kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
2 Das zuständige Departement verfügt den Enteignungsbann. Er ist zu be - fristen.

§ 231 IV. Entschädigung

1. Arten

1 Die Enteigneten haben Anspruch auf volle Entschädigung, die mangels Verständigung durch die Kantonale Schätzungskommission, im Rekursfall durch das Obergericht 1 ) ausgemittelt wird.
1) Heute das Verwaltungsgericht.
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2 Die Enteignungsentschädigung soll in der Regel in Geld bestehen. Anstel - le der Geldleistung kann mit Zustimmung des Enteigneten ganz oder teil - weise eine Sachleistung treten. Über die Pflicht zur Leistung von Realersatz und über den Anrechnungswert entscheiden die kantonalen Schätzungsor - gane.
3 Trifft die Enteignung einen berufstätigen Landwirt oder Gewerbetreiben - den, der zur Berufsausübung auf das zu enteignende Grundstück angewie - sen ist, so soll nach Möglichkeit Realersatz geleistet werden.

§ 232 2. Umfang

1 Die Entschädigung hat sich zu erstrecken auf: a) die aus dem Enteignungsbann dem Enteigneten erwachsenden Ver - mögensnachteile; b) den Verkehrswert des enteigneten Rechtes, inbegriffen den Minder - wert der verbleibenden Rechte; c) irgendwelche dem Enteigneten in diesem Zusammenhang er - wachsenden Nachteile.
1bis Bei der Enteignung von Kulturland im Geltungsbereich des Bundesge - setzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 1 ) ist als Verkehrswert zusätzlich zum ermittelten Höchstpreis nach Artikel 66 BGBB 2 ) der betriebswirtschaftliche Verlust nach kantonsüblicher Bewirt - schaftung zu entschädigen, soweit nicht Realersatz geleistet wird. Der Re - gierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung und kann sich in dieser auf die Berechnungshilfe der Konferenz der Landwirtschaftsämter oder eine andere anerkannte und gleichwertige Publikation stützen. *
2 Die besonderen Vorteile, die dem Enteigneten aus dem Unternehmen er - wachsen, sind dabei anzurechnen.
3 Beträgt die Entschädigung für eine materielle Enteignung mehr als die Hälfte des Verkehrswertes, sind das entschädigungspflichtige Gemeinwe - sen und der Eigentümer berechtigt, die formelle Enteignung geltend zu machen. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 228 ff hievor. *

§ 232 bis * 2a) Entschädigungsvertrag

1 Wo das Enteignungsrecht erteilt oder das Enteignungsverfahren eingelei - tet ist, kommt ein schriftlicher Vertrag, der zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten über die Entschädigung abgeschlossen wird, einem rechtskräftigen Schätzungsentscheid gleich.

§ 233 3. Zahlung

1 Der zuständige Grundbuchverwalter richtet die Enteignungsentschädi - gung aus.
2 Mit der Zahlung gehen die enteigneten Rechte auf den Erwerber über.

§ 233 bis * 4. Verzicht auf die Enteignung

1 Der Enteigner kann innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Schätzungsent - scheides durch schriftliche Mitteilung an den Enteigneten auf die Enteig - nung verzichten.
1) SR 211.412.11 .
2) SR 211.412.11 .
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2 Nach der vorzeitigen Inbesitznahme (§ 235) oder der Anmeldung an das Grundbuchamt ist der Verzicht nicht mehr möglich.
3 Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstehenden Schaden zu ersetzen. Dieser Anspruch verjährt nach einem Jahr seit der Verzichterklärung.

§ 234 V. Impropriation

1 Verbleiben nach Ausführung eines mit dem Enteignungsrecht ausgestat - teten Werkes dem Enteigner Landabschnitte, die für sich allein nicht ver - wertbar sind, so können die Eigentümer der anstossenden Grundstücke durch Beschluss des Regierungsrates verpflichtet werden, diese Parzellen zu übernehmen, sofern sie dadurch nicht unangemessen belastet werden.

§ 235* VI. Vorzeitiger Besitzesübergang

1 Nach Einleitung des Schätzungsverfahrens kann die Schätzungskommissi - on dem Enteigner zur Vermeidung von Verzögerungen die vorzeitige Inbe - sitznahme bewilligen.
2 Sie hat vorher die Betroffenen anzuhören und die für die Bewertung er - heblichen Tatsachen festzustellen.
3 Sie kann die Inbesitznahme von der Leistung einer von ihr festzusetzen - den Sicherheit abhängig machen.
4 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist dessen Präsident für die Be - willigung zuständig.
5 Der Enteigner hat die Entschädigung vom Zeitpunkt der Inbesitznahme an zu verzinsen.

§ 236 VII. Rückübertragung

1 Der Enteignete oder seine Erben sind berechtigt, vom Enteigner die Rück - übertragung der enteigneten Rechte gegen Rückerstattung der empfange - nen Gegenleistung zu verlangen: a) wenn diese Rechte innert 10 Jahren seit dem Eigentumserwerb nicht zu dem Zweck verwendet wurden, für den die Enteignung bewilligt worden war; auf Gesuch hin kann in begründeten Fällen eine Frist - verlängerung von höchstens 10 Jahren gewährt werden, insbesonde - re wenn die betreffende Anlage in einem rechtskräftigen Bebau - ungsplan vorgesehen ist; b) wenn sie nach Ablauf dieser 10 oder 20 Jahre zu einem Zweck ver - wendet werden sollen, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt würde.
2 Das Recht auf Rückübertragung geht auf alle Fälle 30 Jahre nach Ertei - lung der Expropriation unter.
3 Der Enteignete hat sich bei der Rückübertragung die wertvermehrenden Aufwendungen des Enteigners anrechnen zu lassen. Wertverminderungen, die durch Vorkehren des Enteigners auf dem Grundstück verursacht wur - den, hat ihm dieser zu vergüten.
4 Der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums verjährt ein Jahr nach Ablauf der Frist, im Falle von Absatz 1 litera b in einem Jahr, nachdem der Enteignete von der geplanten Zweckentfremdung Kenntnis erhalten hat.
5 Über die Rückübertragung und Fristverlängerung entscheidet diejenige Behörde, die die Enteignung bewilligt hat 1 ) .
1) Heute das Verwaltungsgericht; vgl. § 48 Absatz 1 litera d GO.
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§ 237* VIII. Materielle Enteignung

1. Grundsatz

1 Kommt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung einer Enteig - nung (Tatbestand der materiellen Enteignung) gleich, hat das Gemeinwe - sen, das sie angeordnet hat, Entschädigung zu leisten.

§ 237 bis * 2. Entschädigung

1 Die Entschädigung ist nach dem Verkehrswert festzulegen, den das belas - tete Grundstück im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschrän - kung hat.
2 Sie kann von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an verlangt werden. Die Eigentümer sind einzeln oder durch Publikation auf diesen Zeitpunkt hinzuweisen.
3 Im übrigen gelten die §§ 231-233 bis sinngemäss.

§ 238* ...

§ 239 X. Verordnung und Schätzungsreglement

1 Über das Enteignungsverfahren wird vom Kantonsrat eine Verordnung erlassen.
2 Im Rahmen dieser Verordnung erlässt das Obergericht ein Reglement über das Verfahren vor der Kantonalen Schätzungskommission und dem Obergericht.

§ 240 E. Heimatschutz

I. Altertümer- und Kunstschutz
1 Der Regierungsrat ist berechtigt, Massnahmen zur Erhaltung und gegen die Veräusserung von Altertümern, Kunstgegenständen und historischen Urkunden zu treffen, die für den Kanton oder Teile davon von besonde - rem kulturhistorischem Werte sind.
2 Veräusserungen, die entgegen seinen Anordnungen getroffen werden, sind nichtig.

§ 241* ...

§ 242* ...

§ 243* ...

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5.1.2. Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum

5.1.2.1. Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des

Grundeigentums

§ 244 A. Erwerb durch Anschwemmung

Art. 659 ZGB
1 Entsteht in einem Fluss (Aare, Emme, Birs) durch Anschwemmung oder durch Veränderung seines Laufs oder Standes aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Staat.
2 Bildet sich solches Land in andern öffentlichen Gewässern, so gehört es den Anstössern, bleibt aber fortwährend zur Korrektion des Gewässers ohne Entgelt verfügbar.

§ 244 bis * A bis . Dauernde Bodenverschiebungen

Art. 660a ZGB
1 Die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen werden vom Regie - rungsrat bezeichnet.

§ 245* B. Ausserordentliche Ersitzung

Art. 662 ZGB
1 Die amtliche Auskündung einer ausserordentlichen Ersitzung wird vom Amtsgerichtspräsidenten angeordnet.
2 Die Eintragung der ausserordentlichen Ersitzung im Grundbuch erfolgt, sofern keine Einsprache dagegen erhoben worden ist, aufgrund einer Ver - fügung des Amtsgerichtspräsidenten.
3 Über Einsprachen entscheidet der Amtsgerichtspräsident. Bei Abweisung ordnet er die Eintragung im Grundbuch an.

§ 246 C. Öffentliche Sachen

Art. 664 ZGB
1 Die öffentlichen Sachen, wie Strassen, Plätze und Gewässer, stehen im Eigentum des Kantons oder der Gemeinden.
2 Der Gemeingebrauch an diesen öffentlichen Sachen wird gewährleistet.
3 Der Eigentümer bewilligt die über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzungen der öffentlichen Sachen. Er kann die Erteilung einer Erlaub - nis zum gesteigerten Gemeingebrauch oder einer Verleihung (Konzession) zur Sondernutzung aus Gründen des öffentlichen Wohles verweigern oder an Bedingungen, Auflagen und Befristungen knüpfen.
4 Ist der Kanton Eigentümer, so wird die Bewilligung vom zuständigen De - partement, ist die Gemeinde Eigentümerin, vom Gemeinderat erteilt. Die Spezialgesetzgebung oder die Gemeindeordnung können eine andere In - stanz als zuständig erklären. *

5.1.2.2. Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums

§ 247 A. Regale

I. Arten
1 Jagd, Fischerei und Bergbau sind Regale.
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§ 248 II. Bergbauregal

1 Das Bergbauregal umfasst das Recht des Staates zum Aufsuchen und zur Gewinnung der im Erdinnern liegenden nutzbaren Mineralien und Fossili - en, zu deren Ausbeutung erfahrungsgemäss bergbautechnische Vorkehren erforderlich sind, ferner das Recht zur Fassung und Nutzung der mineral - haltigen Quellen.
2 Dieses Regal wird durch besondere Gesetzgebung geordnet.

§ 249* ...

§ 250* C. Amtliche Vermessung *

1 Die Grundeigentümer haben ihre Grundstücke vermarken und vermessen zu lassen.
2 Die Berechnung der Kosten für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung legt der Regierungsrat in einer Verordnung fest. Die übrigen Arbeiten der amtlichen Vermessung werden nach den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben. *
2bis Die Kosten der amtlichen Vermessung sind wie folgt zu tragen: * a) die Kosten der Vermarkung tragen die Grundeigentümer; b) die Kosten für die Nachführung der amtlichen Vermessung trägt jene Person oder Behörde, die sie verursacht, soweit diese bestimm - bar ist; c) die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden übrigen Kosten der amtlichen Vermessung trägt der Kanton.
3 Der Regierungsrat regelt die Vermarkung und die amtliche Vermessung, die Erstellung des Basisplans, die Vermarkung der Hoheitsgrenzen, die Nachführung der amtlichen Vermessung und die geografischen Namen in einer Verordnung. Er kann auch die Zuständigkeiten und Verfahren re - geln. Er kann den Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeomete - rin als Vermessungsbehörde bezeichnen, welche über Einsprachen gegen die amtliche Vermessung entscheidet. Gegen solche Entscheide kann beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden. *
4 Der Regierungsrat kann die Ausführung von Arbeiten der amtlichen Ver - messung patentierten und im Geometerregister eingetragenen Ingenieur- Geometerinnen und Ingenieur-Geometern sowie qualifizierten Vermes - sungsfachleuten übertragen. *
5 Der Nachführungsgeometer kann die Rechnung für Kosten und Kosten - vorschuss für gesetzlich vorgeschriebene Arbeiten als Verfügung erlassen. Gegen die Verfügung kann beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden. Rechtskräftige Verfügungen des Nachführungsgeome - ters stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich; der Nachfüh - rungsgeometer kann hierfür das gesetzliche Pfandrecht nach § 283 litera a geltend machen. *
6 ... *

§ 250 bis * ...

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§ 251 D. Nachbarrecht

I. Bauten Art. 686 ZGB

1. Grenzabstand

a) Neubauten
1 Ober- und unterirdische Neubauten müssen die in der Baugesetzgebung vorgeschriebenen Abstände von der nachbarlichen Grundstückgrenze und vom Strassengebiet sowie von Plätzen und Gewässern einhalten.

§ 252* ...

§ 253 b) Schädliche Anlagen

1 Anlagen, die auf die Umgebung einen schädigenden Einfluss ausüben, dürfen, vorbehältlich der Bestimmungen der Baugesetzgebung, nur in ei - nem Abstand von wenigstens 2 Metern der Anlagen von der Grenze errich - tet werden. Der Eigentümer hat überdies auf seinem Grundstück die nöti - gen Vorkehren zur Vermeidung von Schaden zu treffen.

§ 254 2. Vorbehalt anderer Vorschriften

1 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bau- und Strassengesetzge - bung und der Baureglemente, Bebauungspläne und Polizeivorschriften der Gemeinden.

§ 255 II. Anpflanzungen

Art. 688 ZGB

1. Bäume

1 Für Bäume, ausgenommen Spalierbäume, muss in städtischen Verhältnis - sen ein Abstand von mindestens 2 Metern, in ländlichen Verhältnissen von mindestens 3 Metern von der Grundstückgrenze und von öffentlichen Strassen eingehalten werden.
2 Bei Zuwiderhandlung kann innert 3 Jahren die Wegschaffung der Bäume verlangt werden.

§ 256 2. Waldungen

a) Neuanpflanzungen und Verjüngungen
1 Mangels abweichender Vereinbarung ist bei Neuanpflanzungen von Wal - dungen von dem offenen Lande des Nachbarn ein Abstand von wenigstens
5 Metern und, wenn die Anpflanzungen auf der Südseite geschehen, von wenigstens 9 Metern zu beachten.
2 Die nämlichen Bestimmungen gelten für Waldungen, die an öffentlichen Strassen angelegt werden.
3 Bei der Wiederverjüngung bestehender Waldungen, die in geringeren als den in Absatz 1 angegebenen Abständen angelegt sind, muss bei Anpflan - zungen der bisherige Abstand, in allen Fällen jedoch ein solcher von we - nigstens 2 Metern und, wo Wald an Wald grenzt, von wenigstens 1 Meter von der Grenze beachtet werden.

§ 257 b) Bestehende Waldungen

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1 Bei Strassen I. und II. Klasse können die Eigentümer angrenzender, bereits bestehender Waldungen durch das Bau- und Justizdepartement 1 ) verpflich - tet werden, im Rahmen der in § 256 genannten Abstände für eine ange - messene Durchlichtung zu sorgen, soweit dies im Interesse der Verkehrssi - cherheit oder des Strassenunterhaltes notwendig ist. Zuständig zur Anord - nung ist bei Kantonsstrassen das Bau- und Justizdepartement und bei Gemeidestrassen der Gemeinderat. *
2 Der Strasseneigentümer hat für allfälligen Schaden eine Entschädigung zu entrichten, die mangels Einigung im Schätzungsverfahren festgelegt wird. *

§ 258 III. Durchleitungen

Art. 691 und 693 ZGB
1 Über den Anspruch auf Durchleitung und Verlegung der Leitungen ent - scheidet der Amtsgerichtspräsident, soweit nicht das Enteignungsrecht massgebend ist.

§ 259 IV. Betreten des Nachbargrundstücks

Art. 695 ZGB

1. Zum Zwecke des Unterhalts

1 Der Eigentümer muss sich das Betreten oder die vorübergehende Benüt - zung seines Bodens gefallen lassen, wenn der Nachbar dieses Recht unbe - dingt in Anspruch nehmen muss, um ein Gebäude zu errichten oder zu un - terhalten, an der Grenze gelegene Brunnen, Dünger-, Jauche- und Abtritt - gruben und ähnliche Anlagen zu reinigen oder wieder herzustellen, Grenz - mauern instand zu stellen und an der Grenze stehende Grünhecken zuzu - schneiden.
2 Der Nachbar, der von diesem Rechte Gebrauch machen will, hat den Eigentümer vorzeitig zu benachrichtigen.
3 Er haftet ihm für allen Schaden.
4 ... *

§ 260 2. Tret- und Radwenderecht

1 Wo das Tret- oder das Radwenderecht in Geltung steht, ist der Berechtig - te befugt, auf das Grundstück seines Nachbarn so weit hinauszutreten oder hinauszufahren, als zur Ausübung des Rechtes erforderlich ist und da - durch die Kulturen des Nachbarn nicht wesentlich Schaden leiden. Für den Traktorenbetrieb beschränken sich diese Rechte auf das Pflügen der Grenz - furchen. Für Schaden, der durch übermässige oder ordnungswidrige Aus - übung dieses Rechtes entsteht, hat der Berechtigte Ersatz zu leisten.
2 ... *
3 Der Kantonsrat kann das Tret- und Radwenderecht einzeln oder zusam - men längs der Strassen I. und II. Klasse aufheben.

§ 261 V. Holzlass (Riese)

Art. 695 ZGB
1 Fehlt dem Eigentümer einer Bergwaldung ein genügender Weg für die Abfuhr des gefällten Holzes, so kann er von den Eigentümern der unter - halb liegenden Grundstücke verlangen, dass sie ihm gegen volle Entschädi - gung einen Holzlass (Riese) einräumen.
1) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
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§ 262 VI. Einfriedigungen

Art. 697 ZGB
1 Wenn der Eigentümer sein Grundstück als Weide benützt, so hat er zum Schutze der Nachbargrundstücke die erforderlichen Einfriedigungen zu er - stellen und zu unterhalten.
2 Den Strassen, Wegen und Fusswegen entlang darf ein Grundstück mit Stacheldraht oder andern Einrichtungen nur eingefriedigt werden, wenn die Einzäunung auf der Strassenseite so abgeschirmt wird, dass Menschen und Tiere sich nicht verletzen können. Diese Bestimmung ist auf Bergge - biete nicht anwendbar.
3 Mangels gegenteiliger Vereinbarung dürfen neue Einfriedigungen, die auf der Grundstückgrenze oder in einem Abstand von weniger als 3 Me - tern von der Grenze entfernt stehen, eine Höhe von höchstens 2 Metern erreichen. Der Regierungsrat kann im Interesse der Verkehrssicherheit über den Abstand von Bäumen und Sträuchern sowie über die zulässige Höhe von Einfriedigungen längs öffentlichen Strassen besondere Vorschriften aufstellen.
4 Die besonderen strassenpolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

§ 263 E. Betreten von Wald und Weide

Art. 699 Abs.1 ZGB
1 Der Amtsgerichtspräsident erlässt die im Interesse der Kulturen verlang - ten Verbote des Betretens von Wald und Weide und der Aneignung wild - wachsender Beeren, Pilze und dergleichen.

§ 264 F. Ausübung von Jagd und Fischerei

Art. 699 Abs. 2 ZGB
1 Wer zur Ausübung der Jagd berechtigt ist, darf fremde Grundstücke, die nicht eingefriedigt sind, sowie eingefriedigte Weiden betreten.
2 ... *
3 Der vermeidbare Schaden ist zu ersetzen.

§ 265 G. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen

I. Reck- oder Schifferweg Art. 702 ZGB
1 Eigentümer, deren Grundstücke an schiff- und flössbaren Flüssen liegen, haben den nötigen Reck- oder Schifferweg unentgeltlich einzuräumen.

§ 266* II. Vermessungszeichen

Artikel 702 ZGB

1 Die Nachführung und Verwaltung der Lage- und Höhenfixpunkte sind Sa - che des Kantons. Werden sie durch eine Nachführung der amtlichen Ver - messung verursacht, sind sie Sache jener Person oder Behörde, welche die Nachführung veranlasst hat.
2 Der Regierungsrat regelt die Nachführung und Verwaltung der Vermes - sungsfixpunkte in einer Verordnung.

§ 267* III. Öffentliche und private Leitungen

Art. 691 und 702 ZGB
1 Öffentliche und dem Nachbarrecht unterliegende private Leitungen be - stehen als gesetzliche Eigentumsbeschränkungen ohne Eintragung im Grundbuch.
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§ 268 IV. Bodenverbesserungen und Güterzusammenlegungen

Art. 703 ZGB
1 Wenn mindestens ein Drittel der beteiligten Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, Bodenverbesserun - gen, wie Entwässerungen, Weganlagen, Zusammenlegungen von landwirt - schaftlichen Gütern und von Wald sowie Aufforstungen beschliesst, so sind die übrigen Grundeigentümer verpflichtet, dem Unternehmen beizutreten. Die bei der Grundeigentümerversammlung nicht erscheinenden oder nicht stimmenden Grundeigentümer gelten als zustimmend. *
2 ... *
3 Der Regierungsrat erlässt die Durchführungsbestimmungen auf dem Ver - ordnungsweg. Bei den Bodenverbesserungen soll den Grundeigentümern die Möglichkeit gegeben werden, die entstehenden Kosten weitgehend abzuverdienen.
4 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Bauwesen, den Wasserbau und über die Forst- und Landwirtschaft.

§ 268 bis * H. Stockwerkeigentum

Richterliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten Art. 712 a-t ZGB
1 Der Amtsgerichtspräsident ist bei Streitigkeiten im Rahmen des Stock - werkeigentums zuständig: a) für die Beurteilung von Einsprachen gegen Verfügungen über ein Stockwerk nach Artikel 712c Absatz 3 ZGB; b) für die Ermächtigung der Eintragung eines Pfandrechts zugunsten der Stockwerkeigentümerschaft nach Artikel 712 i Absatz 2 ZGB; c) für die Bestellung des Verwalters nach Artikel 712q Absatz 2 ZGB; d) für die Abberufung des Verwalters nach Artikel 712 r Absatz 3 ZGB.

5.1.3. Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum

§ 269 Fund

Art. 720, 720a und 721 ZGB A. Fundanzeige und Bewilligung zur Versteigerung *
1 Zur Entgegennahme von Fundanzeigen ist ausser der Polizei der Gemein - depräsident zuständig.
2 Beim Gemeindepräsidenten ist auch die Bewilligung zur Versteigerung ei - ner gefundenen Sache nachzusuchen.

§ 270 B. Amtlich aufbewahrte Fundgegenstände

1 Fundgegenstände, die von der Polizei oder von der Gemeinde zur Aufbe - wahrung entgegengenommen werden, sind nach Ablauf der in Artikel 722 ZGB genannten fünfjährigen Frist dem Finder herauszugeben. Ist der Fund - gegenstand nach Artikel 721 Absatz 2 ZGB vor Ablauf dieser Frist verstei - gert worden, so ist dem Finder nach 5 Jahren der Erlös herauszugeben.
2 Ist der Finder nicht bekannt oder verzichtet er auf seine Rechte, so ist der Fundgegenstand nach Anordnung des Polizeikommandos oder des Gemeindepräsidenten zu versteigern.
56
3 Der Regierungsrat regelt das bei der Verwertung amtlich aufbewahrter Fundgegenstände einzuhaltende Verfahren und die Verwendung des vom Finder nicht beanspruchten Erlöses.

5.2. Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen

Rechte

5.2.1. Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und

Grundlasten

5.2.1.1. Erster Abschnitt: Die Grunddienstbarkeiten

§ 271 A. Wegrechte

Art. 740 ZGB
1 Soweit der Inhalt der Wegrechte für den einzelnen Fall nicht ausdrücklich umschrieben oder durch den Ortsgebrauch geordnet ist, gelten folgende Regeln: a) wer ein Fusswegrecht besitzt, darf den Weg zu Fuss, nicht aber zum Reiten, zum Fahren oder zum Viehtreiben benützen; b) wer ein Fahrwegrecht besitzt, darf über den Weg auch Vieh treiben, aber nicht schwere Lasten schleifen.

§ 272 B. Weidrechte

Art. 740 ZGB
1 Weidrechte können vom Belasteten gegen Entschädigung abgelöst wer - den.
2 Wenn bei mehreren Weidrechten die Mehrheit der Belasteten oder die Eigentümer des grösseren Teiles des belasteten Landes die Ablösung ver - langen, ist diese Erklärung auch für die anderen verbindlich.

5.2.1.2. Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten

§ 273 A. Sicherstellung des Eigentümers durch den Nutzniesser

Art. 760-762 ZGB
1 Über die Sicherstellungsansprüche des Eigentümers gegenüber dem Nutz - niesser und über die Anordnung der Beistandschaft entscheidet der Amts - gerichtspräsident.

§ 274 B. Inventaraufnahme bei Nutzniessung

Art. 763 ZGB
1 Das Inventar über die der Nutzniessung unterliegenden Gegenstände wird durch den Amtschreiber oder den Notar öffentlich beurkundet.

§ 275 C. Liquidation des Nutzniessungsvermögens

Art. 766 ZGB
1 Über die Liquidation des Nutzniessungsvermögens und die Befreiung des Nutzniessers von der Zinspflicht entscheidet der Amtschreiber.
57

§ 276* ...

5.2.1.3. Dritter Abschnitt: Die Grundlasten

§ 277 A. Schätzung

Art. 783 ZGB
1 Zur Schätzung des Gesamtwertes der Grundlasten sind im Streitfalle die Organe der Katasterschätzung zuständig.

§ 278 B. Öffentlich-rechtliche

Art. 784 ZGB
1 Die Verpflichtungen zum Unterhalt von Werken einer Bodenverbesserung und Güterzusammenlegung oder von Anlagen auf öffentlichem oder pri - vatem Grund bilden öffentlich-rechtliche Grundlasten, die ohne Eintrag im Grundbuch bestehen.

5.2.2. Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand

5.2.2.1. Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 279 A. Verbot des Strafzinses

Art. 795 ZGB
1 Die Vereinbarung, dass der Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen im Rückstand ist, höhere Zinsen entrichten soll, ist nichtig. Vorbehalten bleibt die Forderung von Verzugszinsen.

§ 280* B. Unverpfändbarkeit von Verwaltungsvermögen

Art. 796 ZGB
1 Grundstücke, die zum Verwaltungsvermögen einer Gemeinde gehören, dürfen nicht verpfändet werden.

§ 281 C. Massregeln bei Wertverminderung des Grundpfandes

Art. 808 Abs. 1 und 2, 809-811 ZGB
1 Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann der Amts - gerichtspräsident ihm jede weitere schädliche Einwirkung untersagen und den Gläubiger ermächtigen, die zweckdienlichen Vorkehren zu treffen.
2 Über die Sicherungsansprüche des Gläubigers bei eingetretener oder dro - hender Wertverminderung und bei Abtrennung kleiner Stücke entscheidet der Amtsgerichtspräsident.
58

5.2.2.2. Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung

§ 282 A. Verteilung der Pfandhaft bei Veräusserung und Zerstückelung

Art. 792, 833, 846 und 852 ZGB *
1 Die Verteilung der Pfandhaft bei Veräusserung eines Teiles des mit einem Grundpfand belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfände - ten Grundstücken desselben Eigentümers oder bei Zerstückelung des Un - terpfandes wird, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, durch den Amt - schreiber vorgenommen.

§ 283* B. Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechtes

I. Ohne Eintragung Art. 836 Abs. 2 ZGB

1. Fälle *

1 Nach kantonalem Recht entsteht mit Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht: * a) * zugunsten des Staates für die Handänderungssteuer 1 ) , die staatli - chen Verurkundungs- und Grundbuchgebühren sowie für die Kosten der Grundbuchvermessung und der Katasterschätzung; b) * zugunsten der Gemeinden, der Wasserversorgungsunternehmen so - wie der Abwasserbeseitigungsunternehmen für die letzten verfalle - nen jährlichen Benützungsgebühren; c) in den von der Spezialgesetzgebung bezeichneten Fällen.

§ 283 bis * 2. Verfahren

1 Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken nach

§ 283 ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Mo -

naten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grund - buch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entge - gengehalten werden.
2 Das Begehren um Eintragung ist von der zuständigen Behörde an das Grundbuchamt zu richten.
3 Besondere Verfahrensvorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vor - behalten.

§ 284 II. Mit Eintragung

Art. 836 Abs. 1 ZGB

1. Fälle *

1 Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes mit Eintra - gung besteht: a) zugunsten des Staates und der Gemeinden für die Kostenanteile an Erstellung, Korrektion und Erweiterung öffentlicher Strassen, Trot - toirs und Plätze, Überbrückungen und Durchlässe; b) zugunsten des Staates und der Gemeinden für die Kostenanteile an Korrektion und Unterhalt von Gewässern;
1) Fassung nach § 260 Absatz 2 StG vom 1. Dezember 1985; GS 90, 185.
59
c) * zugunsten des Staates und der Gemeinden für die Rückerstattungs - pflicht von Subventionen; d) * zugunsten der Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Anstalten für die Kostenanteile an Kanali - sations-, Wasserversorgungs- und Abwasserreinigungsanlagen; e) * zugunsten der Flurgenossenschaften für die Kostenanteile von Bo - denverbesserungen nach § 268; f) * in den von der Spezialgesetzgebung bezeichneten Fällen.

§ 285 2. Rang und Verfahren

1 Das Pfandrecht nach § 284 folgt im Range den gesetzlichen Pfandrechten ohne Eintragung.
2 Die Eintragung des Pfandrechtes muss spätestens vier Monate nach Fällig - keit der Forderung erfolgen. *
3 Das Begehren um Eintragung ist an das Grundbuchamt zu richten.
4 Verweigert der Eigentümer seine Mitwirkung, so entscheidet der Amtsge - richtspräsident über die Eintragung. *

§ 286 III. Sicherung bei Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer

Art. 839 Abs. 3 ZGB
1 Der Amtsgerichtspräsident entscheidet, ob der Eigentümer für die ange - meldete Forderung hinreichend Sicherheit geleistet hat.

5.2.2.3. Dritter Abschnitt: Schuldbrief *

§ 287* ...

§ 288* ...

§ 289* ...

§ 290* ...

§ 291 III. Zahlungsort

Art. 851 ZGB *
1 Zur Entgegennahme der Zahlungshinterlegung des Pfandschuldners bei unbekannten oder zum Nachteil des Schuldners verlegtem Wohnsitz des Gläubigers ist die Amtschreiberei des Wohnsitzes des Schuldners oder des früheren Wohnsitzes des Gläubigers zuständig.

§ 292* ...

5.2.2.4. ... *

§ 293* ...

60

5.2.3. Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand

5.2.3.1. Erster und zweiter Abschnitt: Faustpfand und Retentionsrecht,

Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten

§ 294 Viehverpfändung

Art. 885 ZGB
1 Geldinstitute und Genossenschaften, die sich mit der gewerbsmässigen Bestellung von Pfandrechten an Vieh ohne Übertragung des Besitzes be - fassen wollen, bedürfen hiezu der Bewilligung des Regierungsrates.
2 Das Verschreibungsprotokoll wird durch den Betreibungsbeamten ge - führt.

5.2.3.2. Dritter Abschnitt: Das Versatzpfand

§ 295 Ordnung

Art. 907 ZGB
1 Der Regierungsrat ist befugt, über das Pfandleihgewerbe die erforderli - chen Vorschriften zu erlassen.

5.3. Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch

5.3.1. Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch

§ 295 bis * A. Anlage des Grundbuches

I. Öffentliche Grundstücke Art. 944 Abs. 1 ZGB
1 Die nicht im Privateigentum stehenden und die dem öffentlichen Gebrau - che dienenden Grundstücke sind in das Grundbuch aufzunehmen.

§ 296 II. Grundbuch je Gemeinde

Art. 951 ZGB *
1 Für jede Gemeinde besteht ein eigenes Grundbuch.
2 Bei Gemeindezusammenschlüssen bleiben die jeweiligen Grundbücher bestehen. *

§ 297 B. Grundbuchkreise und -ämter

Art. 951 und 953 ZGB
1 Grundbuchverwalter ist der Amtschreiber.
2 Die Grundbuchkreise entsprechen den Amtschreibereikreisen.
3 Für die Grundbuchämter gelten die Vorschriften über die Amtschreiberei - en. *
4 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Obergerichtes geeignete Beamte zur Grundbuchkontrolle ermächtigen. *
5 ... *
61

§ 298* C. Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz

Art. 953, 956 und 956a-b ZGB *
1 Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes.
2 Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann innert 30 Ta - gen seit Zustellung Beschwerde beim Obergericht erhoben werden. *
3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt abweichender Vor - schriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Verwaltungs - rechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 1 ) über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden. *

§ 299 D. Anmerkung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen

Art. 962 ZGB *
1 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die nach Gesetz oder Verordnung durch die zuständige Behörde des Staates oder der Gemeinde verfügt werden, insbesondere Bedingungen und Auflagen, die an eine Be - willigung oder an einen Beitrag des Staates oder der Gemeinde geknüpft werden, können auf Begehren der Behörde im Grundbuch angemerkt wer - den.
2 Eine für ein bestimmtes Grundstück verfügte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, die dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder grundstücksbezogene Pflicht aufer - legt, ist im Grundbuch anzumerken. *

§ 300 E. Anmeldung von Amtes wegen

Art. 963 ZGB
1 In den Fällen, in welchen der Amtschreiber die öffentliche Beurkundung vornimmt, gilt die Beurkundung, falls nicht ausdrücklich etwas anderes be - stimmt ist, zugleich als Anmeldung der Eintragung.
2 Werden vom Amtschreiber oder einer andern Urkundsperson Beurkun - dungen vorgenommen, die eine Eintragung im Grundbuch eines andern Grundbuchamtes erheischen, so nimmt der Amtschreiber von Amtes we - gen die Eintragung beim andern Grundbuchamt vor. *

§ 301 F. Vorläufige Eintragung auf richterlichen Befehl

Art. 961 und 966 ZGB
1 Für die Anordnung vorläufiger Eintragungen ist der Amtsgerichtspräsi - dent zuständig.

§ 302* ...

§ 303 H. Amtliche Schätzung der Grundstücke

1 Die amtliche Schätzung der Grundstücke kann auf Anordnung des Kantonsrates revidiert werden.
2 Der Regierungsrat kann bei Änderung der Verhältnisse die Revision der Schätzung im einzelnen Falle von Amtes wegen oder auf Verlangen der Gemeinde oder des Eigentümers anordnen.
1) BGS 124.11
62

6. Fünfter Teil: Das Obligationenrecht

6.1. Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen

6.1.1. Erster Abschnitt: Die Wirkung der Obligationen (Zweiter Titel

des OR)

§ 304 A. Erfüllung der Obligationen

I. Fristansetzung nach Art. 83 Abs. 2 OR
1 Für die Fristansetzung zur Sicherheitsleistung im Falle der Zahlungsunfä - higkeit des einen Teiles bei einem zweiseitigen Vertrag ist der Amtsge - richtspräsident zuständig.

§ 305 II. Hinterlegung und Verkauf der geschuldeten Sache

Art. 92 und 93 OR
1 Den Ort der Hinterlegung der geschuldeten Sache bei Verzug des Gläubi - gers und bei anderer Verhinderung der Erfüllung, namentlich bei Unge - wissheit darüber, wem die Forderung zusteht, bestimmt der Amtsgerichts - präsident; diesem steht auch die Erteilung der Bewilligung zum Verkauf nach Artikel 93 OR zu.
2 ... *

§ 306 B. Folgen der Nichterfüllung, Fristansetzung bei Verzug des

Schuldners Art. 107 Abs. 1 OR
1 Für die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung im Falle des Verzuges des Schuldners bei einem zweiseitigen Vertrag ist der Amtsge - richtspräsident zuständig.

6.1.2. Zweiter Abschnitt: Die Abtretung von Forderungen und die

Schuldübernahme (Fünfter Titel des OR)

§ 307 Schuldübernahme Sicherheitsleistung

Art. 175 Abs. 3 OR
1 Über die Sicherheitsleistung des neuen Schuldners im Falle der Schuld - übernahme entscheidet der Amtsgerichtspräsident.
63

6.2. Zweite Abteilung: Die einzelnen

Vertragsverhältnisse

6.2.1. Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)

§ 308 A. Fahrniskauf

I. Gewährleistung beim Viehhandel, Vorverfahren, Untersuchung bei Mängelrüge Art. 202 OR
1 Das Vorverfahren bei Viehwährschaftsstreitigkeiten leitet der Amtsge - richtspräsident.
2 Er ist für die Anordnung der Untersuchung des Tieres im Falle der Män - gelrüge beim Viehhandel zuständig.

§ 309 II. Beanstandung von auswärts übersandten Sachen, Feststellung

und Verkauf Art. 204 OR
1 Bei Bemängelung der von einem andern Ort übersandten Sache ist für die Feststellung des Tatbestandes der Amtsgerichtspräsident, für die Mitwir - kung beim Verkauf im Falle schnellen Verderbens der Friedensrichter zu - ständig.

§ 310 III. Zechschulden, Nichtklagbarkeit, Regel und Ausnahmen

Art. 186 OR
1 Forderungen für Wirtszeche und Forderungen aus dem Kleinverkauf geis - tiger Getränke sind nach Ablauf von 30 Tagen nicht mehr klagbar; ausge - nommen sind die Forderungen für Gastmähler und an logierende Durch - reisende sowie an Pensionäre.

§ 311 1 )

§ 312 B. Grundstückkauf

Art. 216 OR I. Öffentliche Beurkundung
1 Die öffentliche Beurkundung von Kaufverträgen über Grundstücke sowie von Verträgen, die ein Kaufs- oder ein Rückkaufsrecht über Grundstücke begründen, erfolgt ausschliesslich durch den nach § 5 zuständigen Amt - schreiber. Für Vorverträge von Kaufverträgen durch Notare bleibt § 5 vor - behalten. *
2 ... *
1) Aufgehoben durch Art. 227 a-i OR.
64

§ 313 II. Veröffentlichung

1 Jeder Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag über ein Grundstück ist vom Amtschreiber unter Angabe des Namens des Verkäufers und des Käufers sowie der Bezeichnung des Grundstückes in der nächsten Nummer des Amtsblattes zu veröffentlichen, sofern nicht wichtige öffentliche Interes - sen eine Veröffentlichung als unerwünscht erscheinen lassen und soweit es sich nicht um Kaufverträge handelt, die lediglich zufolge Anlage oder Ver - änderung von Strassen, Wegen, Kanälen und dergleichen notwendig wer - den.

§ 314 C. Freiwillige Versteigerung

Art. 236 OR I. Grundstücke, Handelswaren und Vieh

1. Bewilligung

1 Wer Handelswaren oder Viehware zur freiwilligen Versteigerung bringen will, bedarf der Bewilligung des Amtschreibers 1 ) .
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Versteigerer sein Handelsgeschäft oder seinen Landwirtschaftsbetrieb aufgeben will oder wenn die Verstei - gerung aus anderen Gründen notwendig erscheint.

§ 315 2. Steigerungsfunktionär

1 Die freiwillige Versteigerung von Grundstücken erfolgt durch den nach §
5 zuständigen Amtschreiber.
2 Die freiwillige Versteigerung von Handelswaren oder Vieh ist vom Amt - schreiber oder einem Notar vorzunehmen. Zuständig ist derjenige Amt - schreiber, in dessen Bezirk sich die Gegenstände oder ihre wertvollsten Tei - le befinden.

§ 316 3. Bekanntmachung

1 Der Steigerungsbeamte hat die Versteigerung wenigstens eine Woche vor dem Versteigerungstag öffentlich bekanntzumachen.

§ 317 4. Versteigerungsbedingungen

1 Die Versteigerungsbedingungen sind vor Beginn der Versteigerung zu verlesen.
2 Bei Grundstücken sind ihre Beschreibung sowie die im Grundbuch einge - tragenen Rechte und Lasten anzugeben.

§ 318* 5. Hilfsperson

1 Der Steigerungsbeamte kann, soweit notwendig und im Einvernehmen mit dem Steigerungshalter, Hilfspersonen beiziehen.

§ 319 6. Versteigerungsverfahren

a) Ruf
1 Die Gegenstände können einzeln oder gesamthaft ausgerufen werden. Jedoch dürfen Aufruf und Zuschlag von Liegenschaften und Beweglichkei - ten nicht in einer Summe erfolgen.
1) Fassung vom 20. Mai 1979.
65

§ 320 b) Zuschlag

1 Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebots.
2 Vor dem Zuschlag an den Bietenden kann der Versteigerer die Versteige - rung aufheben oder dem Steigerungsbeamten erklären, dass er das letzte Angebot annehme.

§ 321 c) Bieten durch Steigerungsbeamte

1 Wenn Steigerungsbeamte bei einer Versteigerung selbst bieten oder in ihrem Namen durch einen anderen bieten lassen, müssen sie sich in ihren amtlichen Verrichtungen ersetzen lassen.
2 Im übrigen gelten für die Steigerungsbeamten die Ausstandsgründe des §

8.

§ 322 7. Protokoll

1 Der Steigerungsbeamte hat über die Verhandlungen ein Protokoll zu füh - ren.
2 Beim Verkauf von Liegenschaften ist es nach den Vorschriften über die öffentliche Beurkundung zu erstellen und vom Verkäufer und Erwerber zu unterzeichnen.
3 In allen Fällen hat der Steigerungsbeamte seine Unterschrift beizufügen.

§ 323 8. Bestimmungen gegen Missbräuche

1 Es ist verboten, auf den Ausgang einer Versteigerung durch Versprechun - gen, durch unentgeltliche Abgabe von Getränken und Speisen oder durch Zusicherung anderer Vorteile einzuwirken.
2 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Busse bestraft. Strafbar sind auch Versuch und Gehilfenschaft.
3 Die Steigerungsverhandlungen dürfen nicht über Mitternacht ausgedehnt werden. Ausnahmen von der Polizeistunde sind für Versteigerungen nicht zu bewilligen.

§ 324 II. Andere Gegenstände

1 Die öffentliche Versteigerung von anderen Gegenständen als Grund - stücken, Handelswaren und Vieh ist unter der Aufsicht des Friedensrichters abzuhalten. Die Bestimmungen der §§ 314-322 sind auf sie nicht anwend - bar.

§ 325 D. Tauschvertrag und Schenkungsvertrag, Liegenschaften

Art. 237 OR
1 Die Einführungsbestimmungen über den Kaufvertrag sind auf den Tausch- und Schenkungsvertrag entsprechend anwendbar.
66

6.2.2. Zweiter Abschnitt: Die Schenkung, Miete und Pacht

(Siebenter und achter Titel des OR)

§ 326 A. Klage auf Vollzug von Schenkungsauflagen wegen öffentlicher

Interessen Art. 246 Abs. 2 OR
1 Zur Anhebung der Klage auf eine im öffentlichen Interesse liegende Voll - ziehung von Schenkungsauflagen nach dem Tod des Schenkers ist, wenn es sich um ein Interesse der Gemeinde handelt, der Einwohnergemeinderat, wenn das Interesse mehrerer Gemeinden, eines Bezirks, mehrerer Bezirke oder des Kantons in Frage steht, der Regierungsrat zuständig.

§ 326 bis * ...

6.2.3. Dritter Abschnitt: Die Leihe (Neunter Titel des OR)

§ 327 Darlehen, Geldleihgewerbe

1 Der Regierungsrat ist befugt, über die gewerbsmässige Ausübung des Darlehensgeschäftes die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

6.2.4. Vierter Abschnitt: Der Arbeitsvertrag (Zehnter Titel des OR)

§ 328 A. Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

1 Vereinbarungen zwischen Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Fragen des Arbeitsverhältnisses können nach Massgabe bundesrecht - licher Vorschriften 1 ) allgemeinverbindlich erklärt werden.
2 Für den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Allge - meinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sind der Regie - rungsrat und das Volkswirtschaftsdepartement zuständig.

§ 329 B. Normalarbeitsverträge

Art. 359 OR
1 Die Schaffung von Normalarbeitsverträgen über einzelne Arten von Arbeitsverträgen und den Lehrvertrag erfolgt durch den Regierungsrat.

§ 330 C. Lehrvertrag, Aufsicht über Ausführung

1 Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über den Lehrver - trag wird durch den Regierungsrat oder das von ihm bezeichnete Departe - ment ausgeübt. 2 )
1) Vgl. BG über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956 (SR 221.215.311 ).
2) Heute durch das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung; vgl. § 33 G über die Berufsbildung vom 1. Dezember 1985 (BGS 416. 111 ).
67

§ 331 D. Schlichtung von Streitigkeiten

1 Die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern obliegt dem Kantonalen Einigungsamt. In allen übrigen das Arbeitsvertragsverhältnis betreffenden Streitigkeiten haben die Ge - richte zu befinden.

§ 332 E. Arbeitsvertragsverhältnis mit Gewinnbeteiligung

Art. 322a und c, je Abs. 2 OR
1 Die Bezeichnung von Sachverständigen bei Arbeitsvertragsverhältnissen mit Anteil am Geschäftsergebnis obliegt dem Amtsgerichtspräsidenten.

§ 333 F. Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung

Art. 337a OR
1 Über die Sicherheitsleistung des Arbeitgebers und die Ansetzung der Frist im Falle der Lohngefährdung entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

§ 334 G. Stellenvermittlung

Art. 418 OR
1 Die gewerbsmässige Stellenvermittlung wird durch Verordnung des Re - gierungsrates geregelt.
2 Die öffentliche Arbeitsvermittlung ist dem Kantonalen Arbeitsamt über - tragen.

6.2.5. Fünfter Abschnitt: Der Werkvertrag (Elfter Titel des OR)

§ 335 A. Fristansetzung zur Abhilfe bei vertragswidriger Ausführung

Art. 366 Abs. 2 OR
1 Für die Fristansetzung zur Abhilfe bei mangelhafter oder sonst vertrags - widriger Erstellung des Werkes durch den Unternehmer ist der Amtsge - richtspräsident zuständig.

§ 336 B. Feststellung der Mangel nach Ablieferung des Werkes

Art. 367 Abs. 2 OR
1 Die Ernennung von Sachverständigen und die Beurkundung des Befundes bei Rüge von Mängeln nach Ablieferung des Werkes erfolgt durch den Amtsgerichtspräsidenten.

6.2.6. Sechster Abschnitt: Der Verlagsvertrag (Zwölfter Titel des

OR)

§ 337 Fristansetzung für neue Auflagen

Art. 383 Abs. 3 OR
1 Die Ansetzung einer Frist an den Verleger zur Herstellung einer neuen Auflage geschieht durch den Amtsgerichtspräsidenten.
68

6.2.6 bis . Sechster Abschnitt bis : Der Auftrag (Dreizehnter Titel des

OR) *

§ 337 bis * Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung, Art. 406c OR

1 Die Bewilligung zur berufsmässigen Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung erteilt das zuständige Departement.

6.2.7. Siebenter Abschnitt: Die Kommission (Fünfzehnter Titel des

OR)

§ 338 A. Beanstandung von übersandtem Kommissionsgut, Feststellung

und Verkauf Art. 427 Abs. 1 und 3 OR
1 Für die Feststellung des Zustandes des zum Verkauf zugesandten, wegen Mangelhaftigkeit jedoch beanstandeten Kommissionsgutes ist der Amtsge - richtspräsident, für die Mitwirkung beim Verkauf der Friedensrichter zu - ständig.

§ 339 B. Versteigerung des Kommissionsgutes bei Unverkäuflichkeit

oder Widerruf Art. 435 Abs. 1 OR
1 Die Anordnung der Versteigerung des Kommissionsgutes wegen Unver - käuflichkeit oder wegen Widerrufes des Auftrages erfolgt durch den Amts - gerichtspräsidenten.

6.2.8. Achter Abschnitt: Der Frachtvertrag (Sechzehnter Titel des

OR)

§ 340 A. Verkauf des Frachtgutes bei Ablieferungshindernissen, Gefahr

des Verderbens und Minderwert Art. 444 Abs. 2 und Art. 445 OR
1 Für die Feststellung des Tatbestandes bei Gefahr des Verderbens oder we - gen Minderwertes des Frachtgutes ist der Amtsgerichtspräsident zuständig. In geringfügigen Fällen kann er den Friedensrichter mit der Feststellung des Tatbestandes betrauen.
2 Beim Verkauf des Frachtgutes im Falle von Ablieferungshindernissen und nach Artikel 445 OR hat der Friedensrichter mitzuwirken.

§ 341 B. Hinterlegung und Verkauf des Frachtguts in Streitfällen

Art. 453 OR
1 Die Anordnung der Hinterlegung des Frachtgutes in dritte Hand oder des Verkaufs in Streitfällen steht dem Amtsgerichtspräsidenten zu.
69

6.2.9. Neunter Abschnitt: Der Hinterlegungsvertrag (Neunzehnter

Titel des OR)

§ 342 Lagergeschäft, Ausgabe von Warenpapieren

Art. 482 und 1153ff. OR
1 Die Bewilligung zur Ausgabe von Wertpapieren durch den Lagerhalter wird durch den Regierungsrat erteilt.

6.2.10. Zehnter Abschnitt: Die Bürgschaft (Zwanzigster Titel des OR)

§ 343 A. Öffentliche Beurkundung

Art. 493 OR I. Zuständigkeit
1 Zur öffentlichen Beurkundung der Bürgschaftserklärung, der Erhöhung des Haftungsbetrages, der Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, der Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und des Bürgschaftsversprechens sind der Amtschreiber, der Betreibungs- und Konkursbeamte, der Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinde und der Notar zuständig.

§ 344 II. Beurkundungsarten

1. Bürgschaftserklärung, Erhöhung und Umwandlung

Art. 493 Abs. 2 und 5 OR
1 Die öffentliche Beurkundung der Bürgschaftserklärung geschieht nach den folgenden Bestimmungen.
2 Die Öffentliche Beurkundung der Erhöhung des Haftungsbetrages und der Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische erfolgt nach den Vorschriften über die Beurkundung der Bürgschaftserklärung.
3 Soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine Regelung enthalten, gel - ten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes über die öffentliche Beur - kundung.

§ 345 2. Vollmacht und Bürgschaftsversprechen

Art. 493 Abs. 6 OR
1 Die öffentliche Beurkundung der Vollmacht zur Eingehung einer Bürg - schaft und des Bürgschaftsversprechens erfolgt nach den allgemeinen Be - stimmungen dieses Gesetzes über die Öffentliche Beurkundung.

§ 346* III. Form der Beurkundung bei Bürgschaftserklärung

1. Gegenstand

1 Die Urkundsperson beurkundet, dass der Bürge über den Inhalt der Bürg - schaftserklärung unterrichtet ist und dass er diese als seinem Willen ent - sprechend unterschrieben hat.

§ 347 2. Beurkundungsakt

1 Die Beurkundung erfolgt auf der Bürgschaftsurkunde selbst. *
70

§ 348 3. Herausgabe der Urkunde

1 Die Urkunde wird von der Urkundsperson dem Bürgen oder der von ihm bezeichneten Person herausgegeben.
2 Ein Doppel der Urkunde wird nicht erstellt.

§ 349 4. Register der Bürgschaftserklärungen

a) Inhalt
1 Die Urkundsperson trägt den wesentlichen Inhalt der Bürgschaftserklä - rung selbst oder durch einen Angestellten in ein besonderes Register ein.
2 Dieses Register hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: a) Datum der Beurkundung; b) Gläubiger; c) Schuldner; d) sämtliche Bürgen, wobei anzugeben ist, wessen Bürgschaftserklä - rung beurkundet wurde; e) Schuld- oder Kreditsumme und Höchsthaftung; f) * Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners.

§ 350 b) Führung und Aufbewahrung

1 Jede Eintragung im Register der Bürgschaftserklärung ist für sich abzu - schliessen und von der Urkundsperson zu unterzeichnen.
2 Dieses Register ist wie das Notariatsprotokoll aufzubewahren.
3 Es ist nicht öffentlich und darf auch nicht zur amtlichen Feststellung der Verpflichtungen oder Forderungen einer Person verwendet werden.

§ 351 B. Richterliche Zuständigkeit

Art. 496 Abs. 1 und 2 und 501 Abs. 2
1 Der Amtsgerichtspräsident ist zuständig: a) zum Entscheid darüber, ob bestehende Faustpfand- und Forderungs - pfandrechte voraussichtlich Deckung bieten; b) zur Einstellung der Betreibung gegen einen Bürgen auf dessen Ver - langen.

6.2.11. ... *

§ 352* ...

6.2.12. Zwölfter Abschnitt: Der Leibrentenvertrag und die

Verpfründung (Zweiundzwanzigster Titel des OR)

§ 353 A. Beurkundung des Verpfründungsvertrages

Art. 522 OR
1 Der Verpfründungsvertrag wird vom Amtschreiber oder einem Notar be - urkundet. Überträgt der Pfründer dem Pfrundgeber ein Grundstück, so ist ausschliesslich der Amtschreiber nach § 5 zuständig.
71

§ 354 B. Anerkennung

Art. 522 und 524 OR
1 Die Anerkennung einer Pfrundanstalt sowie die Genehmigung der für den Verpfründungsvertrag aufgestellten Bedingungen und der Hausord - nung der Pfrundanstalt spricht der Regierungsrat aus.

6.3. Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die

Genossenschaft (Vierundzwanzigster bis neunundzwanzigster Titel des OR)

§ 355 A. Zuständigkeit

I. Amtsgerichtspräsident
1 Der Amtsgerichtspräsident ist im summarischen Verfahren zuständig: * a) * zur Entziehung oder Beschränkung der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis (Art. 565, 603, 767 Abs. 1 und 815 Abs. 2 OR); b) zum Entscheid bei Widerspruch eines Gesellschafters gegen einen von den Liquidatoren beschlossenen Verkauf von Grundstücken zu einem Gesamtübernahmepreis, gegen die Ablehnung eines solchen oder gegen die beschlossene Art der Veräusserung (Art. 585 Abs. 3 und 619 OR); c) * zum Erlass der Verfügung über Auskunft und Einsicht an Gesell - schafter, Aktionäre, Gläubiger und Genossenschafter (Art. 697 Abs.
4, 697h Abs. 2, 802 Abs. 4 und 857 Abs. 3 OR); c bis ) * ... d) * zur Einberufung der Generalversammlung bei der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft und der Gesellschaftsversammlung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Falle der Weigerung oder Säumnis der Verwaltung (Art. 699 Abs. 4, 805 Abs. 5 und
881 Abs. 3 OR); e) * zur Ernennung und Abberufung eines Organs einer Gesellschaft (Art. 731b Abs. 1-3, 890 Abs. 2 und 941a Abs. 1 und 3 OR); f) zur Ernennung des Sachverständigen im Falle des Artikels 600 Ab - satz 3 OR); g) * zur Bestimmung eines Vertreters für die Aktiengesellschaft, die Ge - sellschaft mit beschränkter Haftung oder die Genossenschaft im Fal - le der Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung durch die Verwaltung (Art. 706 Abs. 2, 808c und 891 Abs. 1 OR); h) * zum Erlass der erforderlichen Verfügungen im Falle eines privat - rechtlichen Einspruches gegen eine vollzogene oder noch nicht voll - zogene Eintragung im Handelsregister (Art. 162 Abs. 5 der Handels - registerverordnung); i) * zu vorsorglichen Massnahmen bei Klage auf Auflösung einer Kollektivgesellschaft (Art. 574 Abs. 3 OR); j) * zur Bestellung und Abberufung der Liquidatoren bei den Handels - gesellschaften und bei der Genossenschaft (Art. 583 Abs. 2, 619 Abs.
1, 740 Abs. 4, 741 Abs. 2 und 913 Abs. 1 OR); k) * zur Anordnung der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtsein - heit ins Handelsregister (Art. 164 Abs. 1 der Handelsregisterverord - nung);
72
l) * zum Entscheid über die Aufrechterhaltung der Eintragung einer Ge - sellschaft im Handelsregister (Art. 938a Abs. 2 OR und Art. 155 Abs.
4 der Handelsregisterverordnung); m) * zur Bestimmung des wirklichen Werts von Stammanteilen (Art. 789 OR).

§ 356 II. Amtsgericht

1 Das Amtsgericht ist zuständig: a) * ... b) * zur Auflösung einer Aktiengesellschaft aus wichtigen Gründen so - wie zur Auflösung einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit be - schränkter Haftung oder Genossenschaft wegen ungenügender Mit - gliederzahl, Fehlens der notwendigen Organe oder fehlender ge - setzlicher oder statutarischer Voraussetzungen im Gründungszeit - punkt bei erheblicher Gefährdung oder Verletzung der Interessen der Gläubiger oder der Gesellschaft (Art. 643 Abs. 3, 731b, 779 Abs.
3, 736 Ziff. 4 und 821 Abs. 3 OR).

§ 357* ...

6.4. Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen

und kaufmännische Buchführung (Dreissigster Titel des OR)

§ 358 Handelsregister, Führung und Aufsicht

Art. 927 Abs. 3 OR
1 Das Handelsregister wird vom Amtschreiber geführt.
2 Die Aufsicht über die Führung des Handelsregisters wird durch das Ober - gericht ausgeübt.

6.5. Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere

6.5.1. Erster Abschnitt: Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere

(Dreiunddreissigster Titel des OR)

§ 359 A. Kraftloserklärung

Art. 971, 972, 977, 981-988, 1072-1080, 1098 und 1143 Ziff. 19 OR
1 Für die Kraftloserklärung von Wertpapieren ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.

§ 360 B. Wechselprotest

Art. 1035, 1098 und 1143 Ziff. 9 OR
1 Der Wechselprotest wird durch den Amtschreiber, Betreibungs- und Konkursbeamten oder den Notar aufgenommen.
73

§ 361 C. Warenpapiere

Art. 1155 OR
1 Die Ordnungsbussen gegenüber Lagerhaltern, die Warenpapiere ohne behördliche Bewilligung als Wertpapiere ausgeben, spricht der Regie - rungsrat aus.

6.5.2. Zweiter Abschnitt: Anleihensobligationen

(Vierunddreissigster Titel des OR)

§ 362* Dahinfallen der Vollmacht

Art. 1162 Abs. 3 OR Einberufung der Gläubigerversammlung Art. 1165 Abs. 3 OR
1 Der Amtsgerichtspräsident ist zuständig, die Vollmacht des Vertreters der Gläubigerversammlung als erloschen zu erklären und die Ermächtigung an die Anleihensgläubiger zur Einberufung der Gläubigerversammlung zu er - teilen.

7. Sechster Teil: Einführungs-, Übergangs- und

Schlussbestimmungen

7.1. Erste Abteilung: Einführungs- und

Übergangsbestimmungen

7.1.1. Erster Abschnitt: Zum alten Gesetz

§ 363 A. In Kraft bleibende Bestimmungen

1 Die in den §§ 363–400 des Einführungsgesetzes vom 10. Dezember 1911 enthaltenen Einführungs- und Übergangsbestimmungen bleiben, unter Vorbehalt der nachfolgenden Einführungs- und Übergangsbestimmungen zum neuen Gesetz, für die Tatbestände, auf die sie noch zutreffen, weiter - hin in Kraft.
2 Durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes wird an den rechtlichen Ver - hältnissen der bestehenden Körperschaften öffentlichen Charakters, wie AIlmendgenossenschaften und ähnlicher Körperschaften, nichts geändert. Solche Körperschaften behalten, sofern sie ihre Statuten binnen 5 Jahren dem Regierungsrat zur Genehmigung vorlegen und diese erteilt wird, das Recht der Persönlichkeit, ohne dass eine Eintragung in das Handelsregister zu erfolgen hat.
3 In Kraft bleibt ausserdem § 260 (Bergbauregal) des Einführungsgesetzes vom 10. Dezember 1911. *
74

§ 363 bis * B. Unterstellung von Miteigentum unter Stockwerkeigentum

1 Das ab 1. Januar 1912 in der Ersatzform des Miteigentums eingetragene Stockwerkeigentum wird auf Begehren eines Miteigentümers den Vor - schriften über das Stockwerkeigentum nach Artikel 712a ff. ZGB unter - stellt.

7.1.2. Zweiter Abschnitt: Zum neuen Gesetz

§ 364 A. Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung

1 Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung richten sich vom Inkrafttre - ten dieses Gesetzes an nach den neuen Bestimmungen.
2 Vorher vorgenommene Beurkundungen und Beglaubigungen bleiben gültig, wenn sie den zur Zeit der Vornahme geltenden Vorschriften ent - sprechen.

§ 365* ...

§ 366 C. Lehen, Fideikommisse

1 Für obrigkeitliche oder ähnliche Lehen (Mannlehen), für Fideikommisse und Substitutionen, die beim Inkrafttreten des ZGB bestanden, gelten auch fernerhin die bisherigen Bestimmungen und Übungen.

§ 367* ...

§ 368* E. Eidgenössisches Grundbuch

1 Über die Anlage des Eidgenössischen Grundbuches für die neu vermesse - nen Gemeinden erlässt der Regierungsrat die erforderlichen Bestimmun - gen.
2 Das Obergericht kann die erforderlichen Weisungen für eine Bereinigung der bestehenden Grundbucheinträge nach Bundesrecht und für die Um - wandlung kantonal-rechtlicher Grundpfandarten in solche des Bundes - rechts erlassen.

7.1.3. Dritter Abschnitt: Zur Revision vom 4. Dezember 1977 *

§ 368 bis * A. Übergangsbestimmungen

1 Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechtes hängigen Ver - fahren finden die neuen Bestimmungen Anwendung.
2 Zuständige Behörde nach Artikel 57 Absatz 6 des Bundesgesetzes über Er - werb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 29. September 1952 1 ) ist der Regierungsrat. Er entscheidet auf Antrag des Bau- und Justizdeparte - mentes.

§ 368 ter * B. Aufhebung von Vorschriften

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle damit in Widerspruch ste - henden früheren Erlasse aufgehoben.
1) SR 141.0 .
75
2 Namentlich sind aufgehoben: a) die §§ 72-106 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 1 ) ; b) die Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Ände - rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Revision des Adoptions - rechts; Bezeichnung der zuständigen kantonalen Behörden) vom 14. November 1972 2 ) ; c) die Weisung des Obergerichtes vom 20. August 1973 über die An - wendung des summarischen Verfahrens für Begehren nach Artikel
321, 321a und 321b des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, in Kraft seit 1. April 1973, das Adoptionswesens betreffend.

§ 368 quater * C. Änderung und Ergänzung der ZPO

1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 368 quinquies * D. Anstände

1 Das Obergericht hat über allfällige Anstände bei der Anwendung des neuen Rechtes zu entscheiden.

7.1.4. Vierter Abschnitt: Zur Revision vom 6. Dezember 1987 *

§ 368 sexies * Zuständigkeiten

1 Zur Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 8 b des Schlusstitels zum ZGB ist das Bau- und Justizdepartement zuständig.
2 Zur Anordnung der Gütertrennung auf Begehren eines Gläubigers und zur Anordnung der Sicherstellung des eingebrachten Frauengutes (Art. 9 e und 10 SchlTZGB) ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.
3 Zur Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 20 des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Auf - enthalter (NAG) vom 25. Juni 1891 ist die Amtschreiberei am neuen Wohn - sitz der Ehegatten zuständig.
4 Zur Aufbewahrung des Güterrechtsregisters und zur Führung der Ver - zeichnisse nach Artikel 9e Absatz 1 und 10 b Absatz 1 des Schlusstitels zum ZGB ist die Amtschreiberei am Wohnsitz der Ehegatten zuständig.

7.1.5. Zur Revision vom 10. Mai 2000 *

§ 368 septies * Notare im Anstellungsverhältnis

1 Zur Ausübung des Notariats sind auch Personen mit solothurnischem No - tariatspatent berechtigt, die bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom

10. Mai 2000 im Besitz der Berufsausübungsbewilligung sind und in einem

Anstellungsverhältnis stehen; die Berechtigung erlischt nach 3 Jahren.
1) GS 79, 186.
2) GS 85, 1063.
76

7.1.6. Zur Revision vom 10. Dezember 2008 *

§ 368 octies * Finanzierung der Datenerhebung

1 Laufende Vermessungsarbeiten (Ersterhebungen und Erneuerungen) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision werden nach bisherigem Recht finanziert.
2 Die wegen der Neuregelung des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen wegfallenden Bundesbeiträge an die Ersterhebung der amtli - chen Vermessung Meltingen und an die Erneuerungen der amtlichen Ver - messung Balm bei Messen, Biezwil, Lüterswil-Gächliwil und Messen werden vom Kanton übernommen.

7.1.7 Zur Revision vom 24. August 2011 *

§ 368 novies * Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen

1 Die Rechtswirkungen der vor dem Inkrafttreten dieser Revision rechtskräftig verfügten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Sinne von § 299 Absatz 2 bleiben auch ohne Anmerkung gegenüber je - dermann bestehen.

7.1.8 Zur Revision vom 20. Dezember 2017 *

§ 368 decies * Genehmigung des Geschäftsberichts

1 Die Regierungsrat genehmigt nach vorgängiger Prüfung und Berichter - stattung durch die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn den Geschäfts - bericht der BVG- und Stiftungsaufsicht Solothurn für das Geschäftsjahr

2017.

7.2. Zweite Abteilung: Schlussbestimmungen

§ 369* ...

§ 370 B. Eisenbahntransportgesetz

1 Die Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 340 und 341 dieses Gesetzes über die Feststellung des Zustandes des Frachtgutes, die Mitwirkung bei dessen Verkauf und die Anordnung der Hinterlegung des Gutes gelten auch für die Fälle der Artikel 24 (Ablieferungshindernisse) und 25 Absätze
3 und 4 (Verlust und Beschädigung des Gutes) des Bundesgesetzes über den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen vom 29. März 1893 1 ) .
2 Mit der Feststellung des Tatbestandes nach Artikel 24 des Transportgeset - zes kann der Amtsgerichtspräsident in geringfügigen Fällen den Friedens - richter betrauen.
1) Aufgehoben durch BG über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen vom 11. März 1948 (SR 742.40).
77

§ 371* C. Gebührentarif

1 Der Kantonsrat bestimmt im Gebührentarif die von den administrativen und richterlichen Behörden zu erhebenden Gebühren und Kostenansätze sowie die Entschädigungen für die Personen, welche als Verteidiger, Rechtsanwalt, Notar, Prozesspartei, Zeuge, Sachverständiger, Liquidator, Übersetzer oder andere Hilfsperson im richterlichen und administrativen Verfahren tätig sind. Er ordnet im Gebührentarif auch den unentgeltlichen Rechtsbeistand.

§ 372* D. Rechtsöffnungstitel

1 Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der zuständigen Behör - den oder Amtsstellen über die Festsetzung der Gebühren oder von ande - ren auf das Zivilgesetzbuch oder dieses Gesetz gestützten Forderungen, insbesondere diejenigen über die Unterstützungspflicht, sind vollstreckba - ren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

§ 373 E. Aufhebung widersprechender Erlasse

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben.
2 Vor allem werden aufgehoben: a) das Gesetz vom 10. Dezember 1911 über die Einführung des Schwei - zerischen Zivilgesetzbuches mit den durch das Gesetz vom 2. Mai
1926 vorgenommenen Änderungen, unter Vorbehalt von § 363 die - ses Gesetzes und mit Ausnahme der Bestimmungen über das sum - marische Verfahren (§§ 3-5), die besonderen Prozessverfahren für Ehescheidung (§§ 46-60), Feststellung der Vaterschaft (§§ 100-114 und 116) und Entmündigung (§§ 136-143), die bis zum Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung in Kraft bleiben, und der in § 363 Absatz 3 dieses Gesetzes genannten Bestimmungen; b) das Gesetz über den Betrieb von Geld- und Betreibungsgeschäften (Wuchergesetz) vom 19. Januar 1879; c) § 21 des Gesetzes über das Bauwesen vom 10. Juni 1906 1 ) ; d) die Verordnung des Kantonsrates vom 1. Juni 1937 über die Einfüh - rung des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechtes; e) die Verordnung des Regierungsrates vom 30. Juni 1942 2 ) über die Einführung des revidierten Bürgschaftsrechtes mit Ausnahme der §§
8 und 9; f) § 3 Satz 2 des Gesetzes über den Bezug von Handänderungsgebüh - ren beim Eigentumsübergang an Liegenschaften vom 23. Februar

1919. 3 )

§ 374 F. Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk, nach der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt und nach Genehmigung durch den Bundesrat auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
1) Gänzlich aufgehoben durch das Baugesetz vom 3. Dezember 1978.
2) GS 75, 521; die §§ 8 und 9 sind durch den Gebührentarif aufgehoben worden.
3) Vollständig aufgehoben durch § 259 StG vom 1. Dezember 1985; GS 90, 185.
78
Vom Schweizerischen Bundesrat am 19. Juli 1954 genehmigt. Inkrafttreten am 1. Januar 1955.
79
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

12.12.1965 01.01.1966 § 162 Abs. 3 geändert -

26.06.1966 01.01.1967 § 184 Abs. 1 geändert -

15.11.1970 01.01.1971 § 238 aufgehoben -

04.12.1977 01.01.1978 Titel 3.2.1. geändert -

04.12.1977 01.01.1978 § 74 totalrevidiert -

04.12.1977 01.01.1978 § 76 totalrevidiert -

04.12.1977 01.01.1978 § 77 totalrevidiert -

04.12.1977 01.01.1978 § 78 totalrevidiert -

04.12.1977 01.01.1978 § 79 totalrevidiert -

04.12.1977 01.01.1978 Titel 3.2.2. geändert -

04.12.1977 01.01.1978 § 82 totalrevidiert -

04.12.1977 01.01.1978 § 83 totalrevidiert -

04.12.1977 01.01.1978 § 84 totalrevidiert -

04.12.1977 01.01.1978 § 85 totalrevidiert -

04.12.1977 01.01.1978 § 87 totalrevidiert -

04.12.1977 01.01.1978 § 88 totalrevidiert -

04.12.1977 01.01.1978 § 89 totalrevidiert -

04.12.1977 01.01.1978 § 91 totalrevidiert -

04.12.1977 01.01.1978 § 95 aufgehoben -

04.12.1977 01.01.1978 § 96 aufgehoben -

04.12.1977 01.01.1978 § 97 aufgehoben -

04.12.1977 01.01.1978 § 98 aufgehoben -

04.12.1977 01.01.1978 § 99 aufgehoben -

04.12.1977 01.01.1978 § 100 aufgehoben -

04.12.1977 01.01.1978 § 101 aufgehoben -

04.12.1977 01.01.1978 § 102 aufgehoben -

04.12.1977 01.01.1978 § 103 aufgehoben -

04.12.1977 01.01.1978 § 104 aufgehoben -

04.12.1977 01.01.1978 § 105 aufgehoben -

04.12.1977 01.01.1978 § 106 aufgehoben -

04.12.1977 01.01.1978 Titel 7.1.3. eingefügt -

04.12.1977 01.01.1978 § 368

bis eingefügt -

04.12.1977 01.01.1978 § 368

ter eingefügt -

04.12.1977 01.01.1978 § 368

quater eingefügt -

04.12.1977 01.01.1978 § 368

quinquies eingefügt -

24.09.1978 01.04.1979 § 264 Abs. 2 aufgehoben -

03.12.1978 01.07.1979 § 232

bis eingefügt -

03.12.1978 01.07.1979 § 233

bis eingefügt -

03.12.1978 01.07.1979 § 235 totalrevidiert -

03.12.1978 01.07.1979 § 237 totalrevidiert -

03.12.1978 01.07.1979 § 237

bis eingefügt -

03.12.1978 01.07.1979 § 241 aufgehoben -

03.12.1978 01.07.1979 § 242 aufgehoben -

03.12.1978 01.07.1979 § 243 aufgehoben -

03.12.1978 01.07.1979 § 249 aufgehoben -

03.12.1978 01.07.1979 § 252 aufgehoben -

03.12.1978 01.07.1979 § 260 Abs. 2 aufgehoben -

-

20.05.1979 01.01.1980 § 34

bis eingefügt -
80
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

20.05.1979 01.01.1980 § 35 Abs. 2 geändert -

20.05.1979 01.01.1980 § 68 Abs. 3 geändert -

20.05.1979 01.01.1980 § 133 totalrevidiert -

20.05.1979 01.01.1980 § 134 aufgehoben -

20.05.1979 01.01.1980 § 180

bis eingefügt -

20.05.1979 01.01.1980 § 187 Abs. 2

bis eingefügt -

20.05.1979 01.01.1980 § 188 aufgehoben -

20.05.1979 01.01.1980 § 191 totalrevidiert -

20.05.1979 01.01.1980 § 192 totalrevidiert -

20.05.1979 01.01.1980 § 192

bis eingefügt -

20.05.1979 01.01.1980 § 220 totalrevidiert -

20.05.1979 01.01.1980 § 227

bis eingefügt -

20.05.1979 01.01.1980 § 227

ter eingefügt -

20.05.1979 01.01.1980 § 245 totalrevidiert -

20.05.1979 01.01.1980 § 250 totalrevidiert -

20.05.1979 01.01.1980 § 257 Abs. 2 geändert -

20.05.1979 01.01.1980 § 267 totalrevidiert -

20.05.1979 01.01.1980 § 268

bis eingefügt -

20.05.1979 01.01.1980 § 280 totalrevidiert -

20.05.1979 01.01.1980 § 283 totalrevidiert -

20.05.1979 01.01.1980 § 284 Abs. 1, c) geändert -

20.05.1979 01.01.1980 § 284 Abs. 1, d) geändert -

20.05.1979 01.01.1980 § 284 Abs. 1, e) geändert -

20.05.1979 01.01.1980 § 284 Abs. 1, f) geändert -

20.05.1979 01.01.1980 § 297 Abs. 3 geändert -

20.05.1979 01.01.1980 § 297 Abs. 4 geändert -

20.05.1979 01.01.1980 § 297 Abs. 4 geändert -

20.05.1979 01.01.1980 § 312 Abs. 1 geändert -

20.05.1979 01.01.1980 § 312 Abs. 2 aufgehoben -

20.05.1979 01.01.1980 § 318 totalrevidiert -

20.05.1979 01.01.1980 § 326

bis eingefügt -

20.05.1979 01.01.1980 § 346 totalrevidiert -

20.05.1979 01.01.1980 § 347 Abs. 1 geändert -

20.05.1979 01.01.1980 § 355 Abs. 1, i) eingefügt -

20.05.1979 01.01.1980 § 363 Abs. 3 geändert -

20.05.1979 01.01.1980 § 363

bis eingefügt -

20.05.1979 01.01.1980 § 365 Abs. 2 aufgehoben -

20.05.1979 01.01.1980 § 365 Abs. 3 aufgehoben -

20.05.1979 01.01.1980 § 365 Abs. 4 aufgehoben -

20.05.1979 01.01.1980 § 365 Abs. 5 aufgehoben -

20.05.1979 01.01.1980 § 365 Abs. 6 aufgehoben -

20.05.1979 01.01.1980 § 365 Abs. 7 aufgehoben -

20.05.1979 01.01.1980 § 367 aufgehoben -

20.05.1979 01.01.1980 § 369 aufgehoben -

05.04.1981 01.01.1982 § 50 Abs. 2 aufgehoben -

05.04.1981 01.01.1982 § 257 Abs. 1 geändert -

02.12.1984 01.10.1985 § 89 Abs. 4 aufgehoben -

02.12.1984 01.10.1985 § 91

bis eingefügt -

01.12.1985 01.01.1986 § 5 Abs. 1 geändert -

01.12.1985 01.01.1986 § 5 Abs. 3 geändert -

01.12.1985 01.01.1986 § 6 totalrevidiert -

01.12.1985 01.01.1986 § 12 totalrevidiert -

01.12.1985 01.01.1986 § 13 totalrevidiert -

01.12.1985 01.01.1986 § 14 totalrevidiert -

81
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

01.12.1985 01.01.1986 § 14

bis totalrevidiert -

01.12.1985 01.01.1986 § 17

bis eingefügt -

01.12.1985 01.01.1986 § 21 Abs. 2 geändert -

01.12.1985 01.01.1986 § 24 Abs. 1 geändert -

01.12.1985 01.01.1986 § 24 Abs. 2 geändert -

01.12.1985 01.01.1986 § 25 totalrevidiert -

01.12.1985 01.01.1986 § 26 Abs. 1 geändert -

01.12.1985 01.01.1986 § 178 Abs. 2 aufgehoben -

01.12.1985 01.01.1986 § 189 Abs. 2 geändert -

01.12.1985 01.01.1986 § 219 totalrevidiert -

01.12.1985 01.01.1986 § 297 Abs. 4 geändert -

01.12.1985 01.01.1986 § 297 Abs. 5 aufgehoben -

06.12.1987 01.01.1988 § 10 Abs. 2 geändert -

06.12.1987 01.01.1988 § 36 Abs. 2 eingefügt -

06.12.1987 01.01.1988 § 36

bis eingefügt -

06.12.1987 01.01.1988 § 47 totalrevidiert -

06.12.1987 01.01.1988 § 62 totalrevidiert -

06.12.1987 01.01.1988 § 63 aufgehoben -

06.12.1987 01.01.1988 § 64 aufgehoben -

06.12.1987 01.01.1988 § 65 aufgehoben -

06.12.1987 01.01.1988 § 66 aufgehoben -

06.12.1987 01.01.1988 § 68 Abs. 1 geändert -

06.12.1987 01.01.1988 § 161 aufgehoben -

06.12.1987 01.01.1988 § 162 Abs. 1 geändert -

06.12.1987 01.01.1988 § 163 aufgehoben -

06.12.1987 01.01.1988 § 368 totalrevidiert -

06.12.1987 01.01.1988 Titel 7.1.4. eingefügt -

06.12.1987 01.01.1988 § 368

sexies eingefügt -

17.05.1992 01.07.1992 § 232 Abs. 3 eingefügt -

17.05.1992 01.07.1992 § 268 Abs. 1 geändert -

21.10.1992 01.07.1992 § 357 aufgehoben -

06.06.1993 01.01.1994 § 108 aufgehoben -

04.12.1994 01.01.1996 § 268 Abs. 2 aufgehoben -

29.01.1995 01.01.1996 § 73 totalrevidiert -

29.01.1995 01.01.1996 § 75 totalrevidiert -

29.01.1995 01.01.1996 § 120 Abs. 2 geändert -

29.01.1995 01.01.1996 § 162 Abs. 4 aufgehoben -

29.01.1995 01.01.1996 § 191 Abs. 2 geändert -

29.01.1995 01.01.1996 § 191 Abs. 3 aufgehoben -

04.05.1997 01.07.1997 § 49 totalrevidiert -

04.05.1997 01.07.1997 § 50 Abs. 1 geändert -

04.05.1997 01.07.1997 § 51 totalrevidiert -

04.05.1997 01.07.1997 § 52 Abs. 1 geändert -

04.05.1997 01.07.1997 § 52 Abs. 2 geändert -

04.05.1997 01.07.1997 § 52 Abs. 3 eingefügt -

04.05.1997 01.07.1997 § 53 Abs. 2 geändert -

04.05.1997 01.07.1997 § 230 totalrevidiert -

04.05.1997 01.01.1999 § 244

bis eingefügt -

04.05.1997 01.07.1997 § 250 Abs. 5 eingefügt -

04.05.1997 01.07.1997 § 289 totalrevidiert -

07.06.1998 01.01.1999 § 62 Abs. 2 geändert -

07.06.1998 01.01.1999 § 62 Abs. 3 geändert -

07.02.1999 01.08.1999 § 25 Abs. 1, b) geändert -

82
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

07.02.1999 01.08.1999 § 298 totalrevidiert -

07.09.1999 01.01.2000 § 35 Sachüberschrift

geändert -

07.09.1999 01.01.2000 § 36 Sachüberschrift

geändert -

07.09.1999 01.01.2000 § 37 Sachüberschrift

geändert -

07.09.1999 01.01.2000 § 38 totalrevidiert -

07.09.1999 01.01.2000 § 39 Sachüberschrift

geändert -

07.09.1999 01.01.2000 § 40 aufgehoben -

07.09.1999 01.01.2000 Titel 3.1.1.1. geändert -

07.09.1999 01.01.2000 § 55 totalrevidiert -

07.09.1999 01.01.2000 Titel 3.1.1.2. geändert -

07.09.1999 01.01.2000 § 56 aufgehoben -

07.09.1999 01.01.2000 § 57 aufgehoben -

07.09.1999 01.01.2000 § 58 totalrevidiert -

07.09.1999 01.01.2000 Titel 3.1.1.3. geändert -

07.09.1999 01.01.2000 § 59 Abs. 1 geändert -

07.09.1999 01.01.2000 Titel 3.1.2. geändert -

07.09.1999 01.01.2000 § 60 totalrevidiert -

07.09.1999 01.01.2000 § 60

bis eingefügt -

07.09.1999 01.01.2000 Titel 3.2.2.3. geändert -

07.09.1999 01.01.2000 § 91 Sachüberschrift

geändert -

07.09.1999 01.01.2000 § 91 Abs. 1 geändert -

07.09.1999 01.01.2000 Titel 6.2.6

bis
. eingefügt -

07.09.1999 01.01.2000 § 337

bis eingefügt -

15.09.1999 01.03.2000 § 37 Abs. 1 geändert -

15.09.1999 01.03.2000 § 37 Abs. 2 geändert -

15.09.1999 01.03.2000 § 37 Abs. 3 geändert -

11.04.2000 01.08.2000 § 246 Abs. 4 geändert -

10.05.2000 01.01.2001 § 4 Abs. 2 geändert -

10.05.2000 01.01.2001 § 4 Abs. 2

bis eingefügt -

10.05.2000 01.01.2001 § 33 totalrevidiert -

10.05.2000 01.01.2001 Titel 7.1.5. eingefügt -

10.05.2000 01.01.2001 § 368

septies eingefügt -

10.05.2000 01.01.2001 § 371 totalrevidiert -

10.05.2000 01.01.2001 § 372 totalrevidiert -

08.11.2000 01.08.2001 § 36

ter totalrevidiert -

05.11.2003 01.08.2005 § 59 Abs. 3 geändert -

16.03.2004 01.01.2005 § 2 Abs. 1 geändert -

16.03.2004 01.01.2005 § 34 aufgehoben -

16.03.2004 01.01.2005 § 90 totalrevidiert -

16.03.2004 01.01.2005 § 91 Abs. 2 aufgehoben -

16.03.2004 01.01.2005 § 91 Abs. 3 aufgehoben -

16.03.2004 01.01.2005 § 92 totalrevidiert -

16.03.2004 01.01.2005 § 115 Abs. 2 geändert -

16.03.2004 01.01.2005 § 116 totalrevidiert -

16.03.2004 01.01.2005 § 117 totalrevidiert -

16.03.2004 01.01.2005 § 118 totalrevidiert -

16.03.2004 01.01.2005 § 125 totalrevidiert -

16.03.2004 01.01.2005 § 127 Abs. 2 aufgehoben -

16.03.2004 01.01.2005 § 127

bis totalrevidiert -
83
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

16.03.2004 01.01.2005 Titel 3.3.1.5. geändert -

16.03.2004 01.01.2005 § 130 totalrevidiert -

16.03.2004 01.01.2005 § 130

bis totalrevidiert -

16.03.2004 01.01.2005 § 130

ter totalrevidiert -

16.03.2004 01.01.2005 § 130

quater totalrevidiert -

16.03.2004 01.01.2005 § 130

quinquies totalrevidiert -

16.03.2004 01.01.2005 § 131 totalrevidiert -

16.03.2004 01.01.2005 § 131

bis totalrevidiert -

16.03.2004 01.01.2005 § 131

ter totalrevidiert -

16.03.2004 01.01.2005 § 131

quater totalrevidiert -

16.03.2004 01.01.2005 § 140 Abs. 6 eingefügt -

16.03.2004 01.01.2005 § 141 totalrevidiert -

16.03.2004 01.01.2005 § 142 Abs. 1 geändert -

16.03.2004 01.01.2005 § 143 totalrevidiert -

16.03.2004 01.01.2005 § 152 totalrevidiert -

16.03.2004 01.01.2005 § 153 totalrevidiert -

16.03.2004 01.01.2005 § 154 aufgehoben -

16.03.2004 01.01.2005 § 155 aufgehoben -

16.03.2004 01.01.2005 § 156 aufgehoben -

16.03.2004 01.01.2005 § 157 aufgehoben -

16.03.2004 01.01.2005 § 158 totalrevidiert -

11.05.2004 01.04.2004 § 269 Sachüberschrift

geändert -

28.06.2006 01.01.2007 § 8 Abs. 1, b) geändert -

28.06.2006 01.01.2007 § 27 Abs. 1, b) geändert -

28.06.2006 01.01.2007 § 55 Abs. 2 eingefügt -

28.06.2006 01.01.2007 § 59 Sachüberschrift

geändert -

28.06.2006 01.01.2007 § 60

ter eingefügt -

28.06.2006 01.01.2007 § 61 totalrevidiert -

28.06.2006 01.01.2007 § 67 totalrevidiert -

28.06.2006 01.01.2007 § 68 Sachüberschrift

geändert -

28.06.2006 01.01.2007 § 68 Abs. 4 eingefügt -

28.06.2006 01.01.2007 § 69 totalrevidiert -

28.06.2006 01.01.2007 § 70 aufgehoben -

28.06.2006 01.01.2007 § 71 aufgehoben -

28.06.2006 01.01.2007 § 349 Abs. 2, f) geändert -

31.01.2007 01.01.2008 § 49 Abs. 2 aufgehoben -

31.01.2007 01.01.2008 § 113 totalrevidiert -

31.01.2007 01.01.2008 § 114 aufgehoben -

10.12.2008 01.07.2009 § 250 Sachüberschrift

geändert -

10.12.2008 01.07.2009 § 250 Abs. 2 geändert -

10.12.2008 01.07.2009 § 250 Abs. 2

bis eingefügt -

10.12.2008 01.07.2009 § 250 Abs. 3 geändert -

10.12.2008 01.07.2009 § 250 Abs. 4 geändert -

10.12.2008 01.07.2009 § 250 Abs. 6 eingefügt -

10.12.2008 01.07.2009 § 250

bis eingefügt -

10.12.2008 01.07.2009 § 266 totalrevidiert -

10.12.2008 01.07.2009 Titel 7.1.6. eingefügt -

10.12.2008 01.07.2009 § 368

octies eingefügt -

10.03.2010 01.01.2011 § 1 totalrevidiert -

84
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

10.03.2010 01.01.2011 § 11 Abs. 2 eingefügt -

10.03.2010 01.01.2011 § 59 Abs. 2 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 72 totalrevidiert -

10.03.2010 01.01.2011 § 80 totalrevidiert -

10.03.2010 01.01.2011 § 81 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 86 totalrevidiert -

10.03.2010 01.01.2011 § 94 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 169 Abs. 1 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 215 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 217 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 223 Abs. 1 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 223 Abs. 2 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 227

quater aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 259 Abs. 4 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 276 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 302 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 305 Abs. 2 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 355 Abs. 1 geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 355 Abs. 1, a) geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 355 Abs. 1, c) geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 355 Abs. 1,

c bis ) aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 355 Abs. 1, d) geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 355 Abs. 1, e) geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 355 Abs. 1, g) geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 355 Abs. 1, h) geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 355 Abs. 1, j) eingefügt -

10.03.2010 01.01.2011 § 355 Abs. 1, k) eingefügt -

10.03.2010 01.01.2011 § 355 Abs. 1, l) eingefügt -

10.03.2010 01.01.2011 § 355 Abs. 1,

m) eingefügt -

10.03.2010 01.01.2011 § 356 Abs. 1, a) aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 356 Abs. 1, b) geändert -

10.03.2010 01.01.2011 § 362 totalrevidiert -

24.08.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1 geändert GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 68 aufgehoben GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 227

bis Sachüberschrift geändert GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 282 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 283 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 283 Abs. 1 geändert GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 283 Abs. 1, a) geändert GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 283

bis eingefügt GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 284 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 285 Abs. 2 geändert GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 285 Abs. 4 geändert GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 Titel 5.2.2.3. geändert GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 287 aufgehoben GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 288 aufgehoben GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 289 aufgehoben GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 290 aufgehoben GS 2011, 19

85
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

24.08.2011 01.01.2012 § 291 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 292 aufgehoben GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 Titel 5.2.2.4. aufgehoben GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 293 aufgehoben GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 296 Abs. 2 eingefügt GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 298 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 298 Abs. 2 eingefügt GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 298 Abs. 3 eingefügt GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 299 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 299 Abs. 2 eingefügt GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 326

bis aufgehoben GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 Titel 7.1.7 eingefügt GS 2011, 19

24.08.2011 01.01.2012 § 368

novies eingefügt GS 2011, 19

08.11.2011 01.01.2012 Titel 2.2.3. aufgehoben GS 2011, 23

08.11.2011 01.01.2012 § 49 aufgehoben GS 2011, 23

08.11.2011 01.01.2012 § 50 aufgehoben GS 2011, 23

08.11.2011 01.01.2012 § 51 aufgehoben GS 2011, 23

08.11.2011 01.01.2012 § 52 aufgehoben GS 2011, 23

08.11.2011 01.01.2012 § 53 aufgehoben GS 2011, 23

08.11.2011 01.01.2012 § 54 aufgehoben GS 2011, 23

25.01.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 18 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 55 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 73 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 75 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 76 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 77 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 78 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 78 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 82 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 88 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 89 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 90 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 91 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 91

bis aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 107 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 109 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 109 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 109 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3. geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3.1. geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3.1.1. geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 113 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 113 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 113 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 113 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 113 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 114

bis eingefügt GS 2012, 8
86
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3.2 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3.2.1 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 115 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 115 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 115 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 115 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 116 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 116 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 116 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 116 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 116 Abs. 4 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 116 Abs. 5 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 117 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 117 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 117 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 117 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 118 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 118 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 118 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3.1.2. aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 119 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 119 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 119 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 120 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 120 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 120 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 121 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 121 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3.2.2 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 122 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 122 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 123 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 123 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 123 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 123 Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 124 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 124 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 124 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3.1.3. aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 125 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 125 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 126 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8
87
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.01.2012 01.01.2013 § 126 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 126 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 127 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 127 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 127 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 127 Abs. 4 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 127

bis aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3.3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3.1.4. aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3.3.1 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 128 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 128 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 128 Abs. 1, a) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 128 Abs. 1, b) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 128 Abs. 1, c) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 128 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 128 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 128 Abs. 4 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 128 Abs. 5 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 128 Abs. 6 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 128 Abs. 7 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 129 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 129 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 129 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 129 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 129 Abs. 4 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 129 Abs. 5 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3.1.5. aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 130 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 130 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 130 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 130

bis aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 130

ter aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 130

quater aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 130

quinquies aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 131 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 131 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 131 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 131 Abs. 4 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 131

bis aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 131

ter aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 131

quater aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3.2. aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3.2.1. aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 132 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 132 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

88
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.01.2012 01.01.2013 § 132 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 132 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 132 Abs. 4 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 132 Abs. 5 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 133 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 133 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 133 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 134

bis eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 135 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 135 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 135 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 135 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 136 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 136 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 136 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 136 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 136 Abs. 4 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 137 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 137 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 137 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 137 Abs. 3 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 138 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 138 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 138 Abs. 1, a) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 138 Abs. 1, b) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 138 Abs. 1, c) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 138 Abs. 1, d) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 138 Abs. 1, e) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 138 Abs. 1, f) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 138 Abs. 1, g) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 138 Abs. 1, h) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 138 Abs. 1, i) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 139 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 139 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 139 Abs. 1, a) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 139 Abs. 1, b) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 139 Abs. 1, c) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 139 Abs. 1, d) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 139 Abs. 1, e) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 139 Abs. 1, f) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 139 Abs. 1, g) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 139 Abs. 1, h) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 139 Abs. 1, i) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 139 Abs. 1, j) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 139 Abs. 1, k) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 139 Abs. 1, l) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 139 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 8

89
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.01.2012 01.01.2013 § 140 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 140 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 140 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 140 Abs. 3 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 140 Abs. 4 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 140 Abs. 5 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 140 Abs. 6 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 141 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 141 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 141 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 141 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3.3.2. eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 142 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 142 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 142 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 143 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 143 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 143 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 143 Abs. 3 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 143 Abs. 4 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 144 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 144 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 144 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 144 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3.2.2. aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 145 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 145 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 145 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3.2.3. aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 146 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 146 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 146 Abs. 1, a) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 146 Abs. 1, b) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 146 Abs. 1, c) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 146 Abs. 1, d) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 146 Abs. 1, e) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 146 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 146 Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 146 Abs. 4 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 147 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 147 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 147 Abs. 1, a) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 147 Abs. 1, b) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 147 Abs. 1, c) eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 147 Abs. 1, d) eingefügt GS 2012, 8

90
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.01.2012 01.01.2013 § 147 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 147 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 148 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 148 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 148 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 149 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 149 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 149 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 149 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 149 Abs. 4 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3.3.3. eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 150 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 150 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 150 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 151 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 151 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 151 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 151 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 152 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 153 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 158 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3.2.4. aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 159 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 Titel 3.3.3. aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 160 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 162 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 162 Abs. 3 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 164 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 164 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 169 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 169 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 170 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 170 Abs. 2 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 176 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 183 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 183 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 183 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 191 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 191 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 194 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 194 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 196 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 205 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 365 aufgehoben GS 2012, 8

03.07.2013 01.04.2014 § 250 Abs. 3 geändert GS 2013, 28

03.07.2013 01.04.2014 § 250 Abs. 6 aufgehoben GS 2013, 28

03.07.2013 01.04.2014 § 250

bis aufgehoben GS 2013, 28

12.11.2014 01.03.2015 § 35 Abs. 1 geändert GS 2014, 63

13.05.2015 01.01.2016 § 5 Abs. 1 geändert GS 2015, 19

13.05.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 1 geändert GS 2015, 19

91
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

13.05.2015 01.01.2016 § 11 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 19

13.05.2015 01.01.2016 § 14 Abs. 4 geändert GS 2015, 19

13.05.2015 01.01.2016 § 22

bis eingefügt GS 2015, 19

13.05.2015 01.01.2016 § 29

bis eingefügt GS 2015, 19

13.05.2015 01.01.2016 § 295

bis eingefügt GS 2015, 19

13.05.2015 01.01.2016 § 296 Sachüberschrift

geändert GS 2015, 19

13.05.2015 01.01.2016 § 300 Abs. 2 geändert GS 2015, 19

17.05.2017 01.10.2017 § 224 Abs. 2 geändert GS 2017, 25

17.05.2017 01.10.2017 § 225 Abs. 2 geändert GS 2017, 25

17.05.2017 01.10.2017 § 225

bis eingefügt GS 2017, 25

20.12.2017 01.01.2018 Titel 2.2.3 eingefügt GS 2017, 62

20.12.2017 01.01.2018 § 49

bis eingefügt GS 2017, 62

20.12.2017 01.01.2018 § 50

bis eingefügt GS 2017, 62

20.12.2017 01.01.2018 § 51

bis eingefügt GS 2017, 62

20.12.2017 01.01.2018 § 52

bis eingefügt GS 2017, 62

20.12.2017 01.01.2018 § 53

bis eingefügt GS 2017, 62

20.12.2017 01.01.2018 Titel 7.1.8 eingefügt GS 2017, 62

20.12.2017 01.01.2018 § 368

decies eingefügt GS 2017, 62

19.12.2018 01.09.2019 § 142 Abs. 1 geändert GS 2018, 34

05.11.2019 01.03.2020 § 24 Abs. 1 geändert GS 2019, 45

05.11.2019 01.03.2020 § 26 Abs. 1 geändert GS 2019, 45

05.11.2019 01.03.2020 § 331 Abs. 1 geändert GS 2019, 45

09.09.2020 01.01.2021 Titel 6.2.11. aufgehoben GS 2020, 53

09.09.2020 01.01.2021 § 352 aufgehoben GS 2020, 53

06.09.2023 01.01.2024 § 232 Abs. 1

bis eingefügt GS 2023, 37

06.09.2023 01.01.2024 § 283 Abs. 1, b) geändert GS 2023, 37

92
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

§ 2 Abs. 1 16.03.2004 01.01.2005 geändert -

§ 2 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 2 Abs. 2 20.05.1979 01.01.1980 geändert -

§ 4 Abs. 2 10.05.2000 01.01.2001 geändert -

§ 4 Abs. 2

bis

10.05.2000 01.01.2001 eingefügt -

§ 5 Abs. 1 01.12.1985 01.01.1986 geändert -

§ 5 Abs. 1 13.05.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 19

§ 5 Abs. 3 01.12.1985 01.01.1986 geändert -

§ 6 01.12.1985 01.01.1986 totalrevidiert -

§ 8 Abs. 1, b) 28.06.2006 01.01.2007 geändert -

§ 10 Abs. 2 06.12.1987 01.01.1988 geändert -

§ 11 Abs. 1 13.05.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 19

§ 11 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 11 Abs. 3 13.05.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 19

§ 12 01.12.1985 01.01.1986 totalrevidiert -

§ 13 01.12.1985 01.01.1986 totalrevidiert -

§ 14 01.12.1985 01.01.1986 totalrevidiert -

§ 14 Abs. 4 13.05.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 19

§ 14

bis

01.12.1985 01.01.1986 totalrevidiert -

§ 17

bis

01.12.1985 01.01.1986 eingefügt -

§ 18 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 21 Abs. 2 01.12.1985 01.01.1986 geändert -

§ 22

bis

13.05.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 19

§ 24 Abs. 1 01.12.1985 01.01.1986 geändert -

§ 24 Abs. 1 05.11.2019 01.03.2020 geändert GS 2019, 45

§ 24 Abs. 2 01.12.1985 01.01.1986 geändert -

§ 25 01.12.1985 01.01.1986 totalrevidiert -

§ 25 Abs. 1, b) 07.02.1999 01.08.1999 geändert -

§ 26 Abs. 1 01.12.1985 01.01.1986 geändert -

§ 26 Abs. 1 05.11.2019 01.03.2020 geändert GS 2019, 45

§ 27 Abs. 1, b) 28.06.2006 01.01.2007 geändert -

§ 29

bis

13.05.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 19

§ 33 10.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 34 16.03.2004 01.01.2005 aufgehoben -

§ 34

bis

20.05.1979 01.01.1980 eingefügt -

§ 35 07.09.1999 01.01.2000 Sachüberschrift

geändert -

§ 35 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63

§ 35 Abs. 2 20.05.1979 01.01.1980 geändert -

§ 36 07.09.1999 01.01.2000 Sachüberschrift

geändert -

§ 36 Abs. 2 06.12.1987 01.01.1988 eingefügt -

§ 36

bis

06.12.1987 01.01.1988 eingefügt -

§ 36

ter

08.11.2000 01.08.2001 totalrevidiert -

§ 37 07.09.1999 01.01.2000 Sachüberschrift

geändert -

§ 37 Abs. 1 15.09.1999 01.03.2000 geändert -

§ 37 Abs. 2 15.09.1999 01.03.2000 geändert -

§ 37 Abs. 3 15.09.1999 01.03.2000 geändert -

93
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 38 07.09.1999 01.01.2000 totalrevidiert -

§ 39 07.09.1999 01.01.2000 Sachüberschrift

geändert -

§ 40 07.09.1999 01.01.2000 aufgehoben -

§ 45 Abs. 1 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 19

§ 47 06.12.1987 01.01.1988 totalrevidiert -

Titel 2.2.3. 08.11.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 23 Titel 2.2.3 20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 62

§ 49 04.05.1997 01.07.1997 totalrevidiert -

§ 49 08.11.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 23

§ 49 Abs. 2 31.01.2007 01.01.2008 aufgehoben -

§ 49

bis

20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 62

§ 50 08.11.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 23

§ 50 Abs. 1 04.05.1997 01.07.1997 geändert -

§ 50 Abs. 2 05.04.1981 01.01.1982 aufgehoben -

§ 50

bis

20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 62

§ 51 04.05.1997 01.07.1997 totalrevidiert -

§ 51 08.11.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 23

§ 51

bis

20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 62

§ 52 08.11.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 23

§ 52 Abs. 1 04.05.1997 01.07.1997 geändert -

§ 52 Abs. 2 04.05.1997 01.07.1997 geändert -

§ 52 Abs. 3 04.05.1997 01.07.1997 eingefügt -

§ 52

bis

20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 62

§ 53 08.11.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 23

§ 53 Abs. 2 04.05.1997 01.07.1997 geändert -

§ 53

bis

20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 62

§ 54 08.11.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 23

Titel 3.1.1.1. 07.09.1999 01.01.2000 geändert -

§ 55 07.09.1999 01.01.2000 totalrevidiert -

§ 55 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 55 Abs. 2 28.06.2006 01.01.2007 eingefügt -

Titel 3.1.1.2. 07.09.1999 01.01.2000 geändert -

§ 56 07.09.1999 01.01.2000 aufgehoben -

§ 57 07.09.1999 01.01.2000 aufgehoben -

§ 58 07.09.1999 01.01.2000 totalrevidiert -

Titel 3.1.1.3. 07.09.1999 01.01.2000 geändert -

§ 59 28.06.2006 01.01.2007 Sachüberschrift

geändert -

§ 59 Abs. 1 07.09.1999 01.01.2000 geändert -

§ 59 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 59 Abs. 3 05.11.2003 01.08.2005 geändert -

-

§ 60 07.09.1999 01.01.2000 totalrevidiert -

§ 60

bis

07.09.1999 01.01.2000 eingefügt -

§ 60

ter

28.06.2006 01.01.2007 eingefügt -

§ 61 28.06.2006 01.01.2007 totalrevidiert -

§ 62 06.12.1987 01.01.1988 totalrevidiert -

§ 62 Abs. 2 07.06.1998 01.01.1999 geändert -

§ 62 Abs. 3 07.06.1998 01.01.1999 geändert -

§ 63 06.12.1987 01.01.1988 aufgehoben -

§ 64 06.12.1987 01.01.1988 aufgehoben -

§ 65 06.12.1987 01.01.1988 aufgehoben -

94
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 66 06.12.1987 01.01.1988 aufgehoben -

§ 67 28.06.2006 01.01.2007 totalrevidiert -

§ 68 28.06.2006 01.01.2007 Sachüberschrift

geändert -

§ 68 24.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 19

§ 68 Abs. 1 06.12.1987 01.01.1988 geändert -

§ 68 Abs. 3 20.05.1979 01.01.1980 geändert -

§ 68 Abs. 4 28.06.2006 01.01.2007 eingefügt -

§ 69 28.06.2006 01.01.2007 totalrevidiert -

§ 70 28.06.2006 01.01.2007 aufgehoben -

§ 71 28.06.2006 01.01.2007 aufgehoben -

Titel 3.2.1. 04.12.1977 01.01.1978 geändert -

§ 72 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

§ 73 29.01.1995 01.01.1996 totalrevidiert -

§ 73 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 74 04.12.1977 01.01.1978 totalrevidiert -

§ 75 29.01.1995 01.01.1996 totalrevidiert -

§ 75 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 76 04.12.1977 01.01.1978 totalrevidiert -

§ 76 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 77 04.12.1977 01.01.1978 totalrevidiert -

§ 77 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 78 04.12.1977 01.01.1978 totalrevidiert -

§ 78 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 78 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 79 04.12.1977 01.01.1978 totalrevidiert -

Titel 3.2.2. 04.12.1977 01.01.1978 geändert -

§ 80 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

§ 81 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 82 04.12.1977 01.01.1978 totalrevidiert -

§ 82 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 83 04.12.1977 01.01.1978 totalrevidiert -

§ 84 04.12.1977 01.01.1978 totalrevidiert -

§ 85 04.12.1977 01.01.1978 totalrevidiert -

§ 86 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

Titel 3.2.2.3. 07.09.1999 01.01.2000 geändert -

§ 87 04.12.1977 01.01.1978 totalrevidiert -

§ 88 04.12.1977 01.01.1978 totalrevidiert -

§ 88 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 89 04.12.1977 01.01.1978 totalrevidiert -

§ 89 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 89 Abs. 4 02.12.1984 01.10.1985 aufgehoben -

§ 90 16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 90 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 91 04.12.1977 01.01.1978 totalrevidiert -

§ 91 07.09.1999 01.01.2000 Sachüberschrift

geändert -

§ 91 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 91 Abs. 1 07.09.1999 01.01.2000 geändert -

§ 91 Abs. 2 16.03.2004 01.01.2005 aufgehoben -

§ 91 Abs. 3 16.03.2004 01.01.2005 aufgehoben -

§ 91

bis

02.12.1984 01.10.1985 eingefügt -

§ 91

bis

25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 92 16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

95
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 94 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 95 04.12.1977 01.01.1978 aufgehoben -

§ 96 04.12.1977 01.01.1978 aufgehoben -

§ 97 04.12.1977 01.01.1978 aufgehoben -

§ 98 04.12.1977 01.01.1978 aufgehoben -

§ 99 04.12.1977 01.01.1978 aufgehoben -

§ 100 04.12.1977 01.01.1978 aufgehoben -

§ 101 04.12.1977 01.01.1978 aufgehoben -

§ 102 04.12.1977 01.01.1978 aufgehoben -

§ 103 04.12.1977 01.01.1978 aufgehoben -

§ 104 04.12.1977 01.01.1978 aufgehoben -

§ 105 04.12.1977 01.01.1978 aufgehoben -

§ 106 04.12.1977 01.01.1978 aufgehoben -

§ 107 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 108 06.06.1993 01.01.1994 aufgehoben -

§ 109 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 109 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 109 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

Titel 3.3. 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8 Titel 3.3.1. 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8 Titel 3.3.1.1. 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 113 31.01.2007 01.01.2008 totalrevidiert -

§ 113 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 113 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 113 Abs. 1, a) 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 113 Abs. 1, b) 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 113 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 114 31.01.2007 01.01.2008 aufgehoben -

§ 114

bis

25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

Titel 3.3.2 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8 Titel 3.3.2.1 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 115 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 115 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 115 Abs. 2 16.03.2004 01.01.2005 geändert -

§ 115 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 115 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 116 16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 116 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 116 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 116 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 116 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 116 Abs. 4 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 116 Abs. 5 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 117 16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 117 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 117 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 117 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 117 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

96
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 118 16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 118 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 118 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 118 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

Titel 3.3.1.2. 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 119 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 119 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 119 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 120 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 120 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 120 Abs. 2 29.01.1995 01.01.1996 geändert -

§ 120 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 121 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 121 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

Titel 3.3.2.2 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 122 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 122 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 123 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 123 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 123 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 123 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 124 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 124 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 124 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

Titel 3.3.1.3. 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 125 16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 125 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 125 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 126 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 126 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 126 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 127 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 127 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 127 Abs. 2 16.03.2004 01.01.2005 aufgehoben -

§ 127 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 127 Abs. 4 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 127

bis

16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 127

bis

25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

Titel 3.3.3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8 Titel 3.3.1.4. 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8 Titel 3.3.3.1 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 128 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 128 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

97
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 128 Abs. 1, a) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 128 Abs. 1, b) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 128 Abs. 1, c) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 128 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 128 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 128 Abs. 4 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 128 Abs. 5 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 128 Abs. 6 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 128 Abs. 7 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 129 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 129 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 129 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 129 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 129 Abs. 4 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 129 Abs. 5 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

Titel 3.3.1.5. 16.03.2004 01.01.2005 geändert - Titel 3.3.1.5. 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 130 16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 130 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 130 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 130 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 130

bis

16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 130

bis

25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 130

ter

16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 130

ter

25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 130

quater

16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 130

quater

25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 130

quinquies

16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 130

quinquies

25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 131 16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 131 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 131 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 131 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 131 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 131 Abs. 4 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 131

bis

16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 131

bis

25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 131

ter

16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 131

ter

25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

quater -

§ 131

quater

25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

Titel 3.3.2. 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8 Titel 3.3.2.1. 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 132 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 132 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 132 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 132 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 132 Abs. 4 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 132 Abs. 5 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

98
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 133 20.05.1979 01.01.1980 totalrevidiert -

§ 133 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 133 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 133 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 134 20.05.1979 01.01.1980 aufgehoben -

§ 134

bis

25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 135 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 135 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 135 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 135 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 136 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 136 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 136 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 136 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 136 Abs. 4 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 137 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 137 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 137 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 137 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 138 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 138 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 138 Abs. 1, a) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 138 Abs. 1, b) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 138 Abs. 1, c) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 138 Abs. 1, d) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 138 Abs. 1, e) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 138 Abs. 1, f) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 138 Abs. 1, g) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 138 Abs. 1, h) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 138 Abs. 1, i) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 139 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 139 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 139 Abs. 1, a) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 139 Abs. 1, b) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 139 Abs. 1, c) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 139 Abs. 1, d) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 139 Abs. 1, e) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 139 Abs. 1, f) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 139 Abs. 1, g) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 139 Abs. 1, h) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 139 Abs. 1, i) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 139 Abs. 1, j) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 139 Abs. 1, k) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 139 Abs. 1, l) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 139 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 140 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 140 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

99
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 140 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 140 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 140 Abs. 4 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 140 Abs. 5 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 140 Abs. 6 16.03.2004 01.01.2005 eingefügt -

§ 140 Abs. 6 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 141 16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 141 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 141 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 141 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 141 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

Titel 3.3.3.2. 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 142 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 142 Abs. 1 16.03.2004 01.01.2005 geändert -

§ 142 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 142 Abs. 1 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34

§ 142 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 143 16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 143 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 143 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 143 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 143 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 143 Abs. 4 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 144 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 144 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 144 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 144 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

Titel 3.3.2.2. 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 145 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 145 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 145 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

Titel 3.3.2.3. 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 146 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 146 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 146 Abs. 1, a) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 146 Abs. 1, b) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 146 Abs. 1, c) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 146 Abs. 1, e) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 146 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 146 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 146 Abs. 4 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 147 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 147 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 147 Abs. 1, a) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 147 Abs. 1, b) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

100
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 147 Abs. 1, c) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 147 Abs. 1, d) 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 147 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 147 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 148 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 148 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 148 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 149 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 149 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 149 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 149 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 149 Abs. 4 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

Titel 3.3.3.3. 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 150 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 150 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 150 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 151 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 151 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 151 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 151 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 152 16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 152 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 153 16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 153 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 154 16.03.2004 01.01.2005 aufgehoben -

§ 155 16.03.2004 01.01.2005 aufgehoben -

§ 156 16.03.2004 01.01.2005 aufgehoben -

§ 157 16.03.2004 01.01.2005 aufgehoben -

§ 158 16.03.2004 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 158 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

Titel 3.3.2.4. 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 159 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

Titel 3.3.3. 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 160 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 161 06.12.1987 01.01.1988 aufgehoben -

§ 162 Abs. 1 06.12.1987 01.01.1988 geändert -

§ 162 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 162 Abs. 3 12.12.1965 01.01.1966 geändert -

§ 162 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 162 Abs. 4 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -

§ 163 06.12.1987 01.01.1988 aufgehoben -

§ 164 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 164 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 169 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 169 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 169 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 170 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 170 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 176 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 178 Abs. 2 01.12.1985 01.01.1986 aufgehoben -

101
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 180

bis

20.05.1979 01.01.1980 eingefügt -

§ 183 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 183 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 183 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 184 Abs. 1 26.06.1966 01.01.1967 geändert -

§ 187 Abs. 2

bis

20.05.1979 01.01.1980 eingefügt -

§ 188 20.05.1979 01.01.1980 aufgehoben -

§ 189 Abs. 2 01.12.1985 01.01.1986 geändert -

§ 191 20.05.1979 01.01.1980 totalrevidiert -

§ 191 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 191 Abs. 2 29.01.1995 01.01.1996 geändert -

§ 191 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 191 Abs. 3 29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -

§ 192 20.05.1979 01.01.1980 totalrevidiert -

§ 192

bis

20.05.1979 01.01.1980 eingefügt -

§ 194 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 194 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 196 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 205 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 215 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 217 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 219 01.12.1985 01.01.1986 totalrevidiert -

§ 220 20.05.1979 01.01.1980 totalrevidiert -

§ 223 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 223 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 224 Abs. 2 17.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 25

§ 225 Abs. 2 17.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 25

§ 225

bis

17.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 25

§ 227

bis

20.05.1979 01.01.1980 eingefügt -

§ 227

bis

24.08.2011 01.01.2012 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 19

§ 227

ter

20.05.1979 01.01.1980 eingefügt -

§ 227

quater

10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 230 04.05.1997 01.07.1997 totalrevidiert -

§ 232 Abs. 1

bis

06.09.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023, 37

§ 232 Abs. 3 17.05.1992 01.07.1992 eingefügt -

§ 232

bis

03.12.1978 01.07.1979 eingefügt -

§ 233

bis

03.12.1978 01.07.1979 eingefügt -

§ 235 03.12.1978 01.07.1979 totalrevidiert -

§ 237 03.12.1978 01.07.1979 totalrevidiert -

§ 237

bis

03.12.1978 01.07.1979 eingefügt -

§ 238 15.11.1970 01.01.1971 aufgehoben -

§ 241 03.12.1978 01.07.1979 aufgehoben -

§ 242 03.12.1978 01.07.1979 aufgehoben -

§ 243 03.12.1978 01.07.1979 aufgehoben -

§ 244

bis

04.05.1997 01.01.1999 eingefügt -

§ 245 20.05.1979 01.01.1980 totalrevidiert -

§ 246 Abs. 4 11.04.2000 01.08.2000 geändert -

§ 249 03.12.1978 01.07.1979 aufgehoben -

§ 250 20.05.1979 01.01.1980 totalrevidiert -

§ 250 10.12.2008 01.07.2009 Sachüberschrift

geändert -

§ 250 Abs. 2 10.12.2008 01.07.2009 geändert -

102
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 250 Abs. 2

bis

10.12.2008 01.07.2009 eingefügt -

§ 250 Abs. 3 10.12.2008 01.07.2009 geändert -

§ 250 Abs. 3 03.07.2013 01.04.2014 geändert GS 2013, 28

§ 250 Abs. 4 10.12.2008 01.07.2009 geändert -

§ 250 Abs. 5 04.05.1997 01.07.1997 eingefügt -

§ 250 Abs. 6 10.12.2008 01.07.2009 eingefügt -

§ 250 Abs. 6 03.07.2013 01.04.2014 aufgehoben GS 2013, 28

§ 250

bis

10.12.2008 01.07.2009 eingefügt -

§ 250

bis

03.07.2013 01.04.2014 aufgehoben GS 2013, 28

§ 252 03.12.1978 01.07.1979 aufgehoben -

§ 257 Abs. 1 05.04.1981 01.01.1982 geändert -

§ 257 Abs. 2 20.05.1979 01.01.1980 geändert -

§ 259 Abs. 4 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 260 Abs. 2 03.12.1978 01.07.1979 aufgehoben -

§ 264 Abs. 2 24.09.1978 01.04.1979 aufgehoben -

§ 266 10.12.2008 01.07.2009 totalrevidiert -

§ 267 20.05.1979 01.01.1980 totalrevidiert -

§ 268 Abs. 1 17.05.1992 01.07.1992 geändert -

§ 268 Abs. 2 04.12.1994 01.01.1996 aufgehoben -

§ 268

bis

20.05.1979 01.01.1980 eingefügt -

§ 269 11.05.2004 01.04.2004 Sachüberschrift

geändert -

§ 276 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 280 20.05.1979 01.01.1980 totalrevidiert -

§ 282 24.08.2011 01.01.2012 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 19

§ 283 20.05.1979 01.01.1980 totalrevidiert -

§ 283 24.08.2011 01.01.2012 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 19

§ 283 Abs. 1 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 19

§ 283 Abs. 1, a) 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 19

§ 283 Abs. 1, b) 06.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 37

§ 283

bis

24.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 19

§ 284 24.08.2011 01.01.2012 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 19

§ 284 Abs. 1, c) 20.05.1979 01.01.1980 geändert -

§ 284 Abs. 1, d) 20.05.1979 01.01.1980 geändert -

§ 284 Abs. 1, e) 20.05.1979 01.01.1980 geändert -

§ 284 Abs. 1, f) 20.05.1979 01.01.1980 geändert -

§ 285 Abs. 2 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 19

§ 285 Abs. 4 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 19

Titel 5.2.2.3. 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 19

§ 287 24.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 19

§ 288 24.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 19

§ 289 04.05.1997 01.07.1997 totalrevidiert -

§ 289 24.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 19

§ 290 24.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 19

§ 291 24.08.2011 01.01.2012 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 19

§ 292 24.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 19

Titel 5.2.2.4. 24.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 19

§ 293 24.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 19

§ 295

bis

13.05.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 19

103
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 296 13.05.2015 01.01.2016 Sachüberschrift

geändert GS 2015, 19

§ 296 Abs. 2 24.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 19

§ 297 Abs. 3 20.05.1979 01.01.1980 geändert -

§ 297 Abs. 4 20.05.1979 01.01.1980 geändert -

§ 297 Abs. 4 20.05.1979 01.01.1980 geändert -

§ 297 Abs. 4 01.12.1985 01.01.1986 geändert -

§ 297 Abs. 5 01.12.1985 01.01.1986 aufgehoben -

§ 298 07.02.1999 01.08.1999 totalrevidiert -

§ 298 24.08.2011 01.01.2012 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 19

§ 298 Abs. 2 24.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 19

§ 298 Abs. 3 24.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 19

§ 299 24.08.2011 01.01.2012 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 19

§ 299 Abs. 2 24.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 19

§ 300 Abs. 2 13.05.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 19

§ 302 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 305 Abs. 2 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 312 Abs. 1 20.05.1979 01.01.1980 geändert -

§ 312 Abs. 2 20.05.1979 01.01.1980 aufgehoben -

§ 318 20.05.1979 01.01.1980 totalrevidiert -

§ 326

bis

20.05.1979 01.01.1980 eingefügt -

§ 326

bis

24.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 19

§ 331 Abs. 1 05.11.2019 01.03.2020 geändert GS 2019, 45

Titel 6.2.6 bis
. 07.09.1999 01.01.2000 eingefügt -

§ 337

bis

07.09.1999 01.01.2000 eingefügt -

§ 346 20.05.1979 01.01.1980 totalrevidiert -

§ 347 Abs. 1 20.05.1979 01.01.1980 geändert -

§ 349 Abs. 2, f) 28.06.2006 01.01.2007 geändert -

Titel 6.2.11. 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 53

§ 352 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben GS 2020, 53

§ 355 Abs. 1 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 355 Abs. 1, a) 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 355 Abs. 1, c) 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 355 Abs. 1,

c bis )

10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 355 Abs. 1, d) 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 355 Abs. 1, e) 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 355 Abs. 1, g) 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 355 Abs. 1, h) 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 355 Abs. 1, i) 20.05.1979 01.01.1980 eingefügt -

§ 355 Abs. 1, j) 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 355 Abs. 1, k) 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 355 Abs. 1, l) 10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 355 Abs. 1,

m)

10.03.2010 01.01.2011 eingefügt -

§ 356 Abs. 1, a) 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 356 Abs. 1, b) 10.03.2010 01.01.2011 geändert -

§ 357 21.10.1992 01.07.1992 aufgehoben -

§ 362 10.03.2010 01.01.2011 totalrevidiert -

§ 363 Abs. 3 20.05.1979 01.01.1980 geändert -

§ 363

bis

20.05.1979 01.01.1980 eingefügt -

104
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 365 25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 365 Abs. 2 20.05.1979 01.01.1980 aufgehoben -

§ 365 Abs. 3 20.05.1979 01.01.1980 aufgehoben -

§ 365 Abs. 4 20.05.1979 01.01.1980 aufgehoben -

§ 365 Abs. 5 20.05.1979 01.01.1980 aufgehoben -

§ 365 Abs. 6 20.05.1979 01.01.1980 aufgehoben -

§ 365 Abs. 7 20.05.1979 01.01.1980 aufgehoben -

§ 367 20.05.1979 01.01.1980 aufgehoben -

§ 368 06.12.1987 01.01.1988 totalrevidiert -

Titel 7.1.3. 04.12.1977 01.01.1978 eingefügt -

§ 368

bis

04.12.1977 01.01.1978 eingefügt -

§ 368

ter

04.12.1977 01.01.1978 eingefügt -

§ 368

quater

04.12.1977 01.01.1978 eingefügt -

§ 368

quinquies

04.12.1977 01.01.1978 eingefügt -

Titel 7.1.4. 06.12.1987 01.01.1988 eingefügt -

§ 368

sexies

06.12.1987 01.01.1988 eingefügt -

Titel 7.1.5. 10.05.2000 01.01.2001 eingefügt -

§ 368

septies

10.05.2000 01.01.2001 eingefügt -

Titel 7.1.6. 10.12.2008 01.07.2009 eingefügt -

§ 368

octies

10.12.2008 01.07.2009 eingefügt -

Titel 7.1.7 24.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 19

§ 368

novies

24.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 19

Titel 7.1.8 20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 62

§ 368

decies

20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 62

§ 369 20.05.1979 01.01.1980 aufgehoben -

§ 371 10.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

§ 372 10.05.2000 01.01.2001 totalrevidiert -

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