Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Taxilampe
                            1 Reglement – Vorgaben zur kantonalen Taxilampe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.512 Reglement über die Vorgaben zur kantonalen Taxilampe (vom 19. September 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Volkswirtschaftsdirektion, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 des Gesetzes über den Pe rsonentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 (PTLG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Wer  über  Zürcher  Taxibewillig ungen  verfügt  oder  mit  einem Taxi Fahrten mit Abfahrts- und Zi elort im Kanton Zürich (Binnen fahrten) ausführt, muss sein Fahrzeug mit eine r Taxilampe gemäss den Vorgaben dieses Reglements ausrüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Masse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Für die Taxilampe sind die fo lgenden Masse zu verwenden: a.   Seitenansicht (vgl. Anhang Figur 1): – Vorderseite (A): 174 mm – Rückseite (B): 124 mm – Basis (C): 163 mm b.   Frontansicht (vgl. Anhang Figur 2): – Basis ohne Zusatzbe leuchtung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 (D1): 307 mm – Basis mit Zusatzbeleuchtung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 (D2): 327 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Taxilampe muss gut sichtbar und  verkehrssicher  auf  dem Fahrzeugdach befestigt werden und ist wie folgt zu gestalten (vgl. An hang Figur 3): a.   Vorderseite: Weiss/Blau (Farben des Kantons Zürich) b.   Rückseite: Gelb c.    Beschriftung:  «TAXI»  in  schwarzer  Schrift  (Google  Font  Open  Sans, Extra Bold) vertikal und hor izontal mittig positioniert – auf der Vorderseite: Schriftgrösse 290 pt mit vertikalem Schrift verzug (Faktor 1,436) – auf der Rückseite: Schriftgrösse 250 pt mit vertikalem Schrift verzug (Faktor 1,067)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie darf nicht mit weiteren Angaben versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.512 Reglement – Vorgaben zur kantonalen Taxilampe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf der linken Seite (Frontansich t) kann eine Zusatzbeleuchtung angebracht werden. Ihre Farbtöne (Grün und Orange) müssen sich von denjenigen an Lichtsignalanlagen de utlich unterscheiden (vgl. Anhang Figur 4). Beleuchtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Taxilampe  muss  beleuchtet  se in,  wenn  ein  Taxi  im  Dienst ist und  Fahrgäste  aufnehmen  kann. Während  Pausen  und  Privatfahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten ist die Taxila mpe auszuschalten. Übergangs regelung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Nach bisherigem kommunalem Recht zulässige Taxilampen können während längstens zweier Jahre weiterverwendet werden. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Dieses Reglement tritt gleichzeitig mit dem PTLG und der Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 78, 532 ; ABl 2023-09-29 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 935.51 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 935.511 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reglement – Vorgaben zur kantonalen Taxilampe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.512 Anhang Masse (§ 2): Figur 1 Figur 2 Gestaltung (§ 3): Figur 3 Zusatzbeleuchtung (§ 3 Abs. 3): Figur 4