Kantonale Ordnungsbussenverordnung (321.2)
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Kantonale Ordnungsbussenverordnung

1 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)
321.2 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) (vom 10. Dezember 2019)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
170, 171 Abs. 1 und 172 des Ge setzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)
4 , beschliesst:
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt de n Vollzug des Ordnungsbussen gesetzes vom 18. März 2016 (OBG)
18 und der kantonalrechtlichen Ord nungsbussen.
Kantonal
-
rechtliche
Übertretungen

§ 2.

Die Übertretungen von Vorsch riften des kantonalen Rechts gemäss Anhang 1 werden mit Ordnungsbussen bestraft.
Zuständige
Organe

§ 3.

Die Kantonspolizei ist für di e Erhebung der bundes- und kan tonalrechtlichen Ordnu ngsbussen zuständig.
b. Stadt- und
Gemeinde
-
polizeien

§ 4.

Die Stadt- und Gemeindepolizeien sind für die Erhebung von bundes- und kantonalrechtlichen Ordnungsbussen gemäss §§
12 und 17–
23 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 29. November 2004
6 zuständig.
c. Weitere
Organe

§ 5.

Die weiteren Organe gemäss Anhang 2 sind für die Erhebung von bundes- und kantonalrechtlichen Ordnungsbussen im Bereich der aufgeführten Erlasse zuständig.
Gemeinden
ohne eigenes
Polizeikorps

§ 6.

1 Auf Gesuch kann der Regierung srat politische Gemeinden ohne eigenes Polizei korps zur Erhebung v on Ordnungsbussen betref fend ruhenden Verkehr gemäss Anha ng 1 Ziff. 2 der Ordnungsbussen verordnung vom 16. Januar 2019 (OBV)
19 auf ihrem Gebiet ermächti gen.
2 Vorbehalten bleiben §§
8–10.
Hilfskräfte und
Dritte

§ 7.

1 Die Kantonspolizei, die Stadt- und Gemeindepolizeien sowie die dazu ermächtigten politischen Gemeinden können für die Erhebung von bundesrechtlichen Ordnungsbusse n betreffend ruhenden Verkehr gemäss Anhang 1 Ziff. 2 OBV Hilfsk räfte anstellen oder Dritte beauf tragen.
a. Kantons-
polizei
2
321.2 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)
2 Die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur können für die Erhebung von bundesr echtlichen Ordnungsbussen für Übertretungen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember
1958
17 und dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungs
- mittel und die psychotropen Stoffe
20 sowie von kantonalrechtlichen Ord
- nungsbussen Hilfskräfte anstellen. Anforderungen

§ 8.

1 Die für die Erhebung von Ordn ungsbussen eingesetzten Per
- sonen benötigen eine Bewilligung. Ausgenommen sind Polizistinnen und Polizisten, die über den eidgenös sischen Fachausweis verfügen.
2 Die Städte Zürich und Winterthur erteilen die Bewilligungen den Personen, die von ihren Stadt polizeien eingesetzt werden.
3 Die nach §
5 bezeichneten Organe sowi e die von ihnen eingesetz
- ten Personen benötigen eine Bewillig ung der Direktion oder Gemeinde, der sie unterstehen bzw. angehören.
4 Die übrigen Bewilligungen erteilt die Kantonspolizei. b. Ausbildung

§ 9.

1 Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist eine genü
- gende Ausbildung.
2 Die Bewilligungsb ehörden legen die Anfo rderungen an die genü
- gende Ausbildung fest. Ausweispflicht

§ 10.

Die eingesetzten Personen zeigen bei der Erhebung von Ord
- nungsbussen ihren Dienstausweis vor. Bussen formulare

§ 11.

1 Die Bussenformulare müssen die Anforderungen von Art. 9 OBG erfüllen.
2 Die Sicherheitsdirektion kann Vorschriften zur Gestaltung der For
- mulare erlassen. Abwicklung des Ordnungs bussen verfahrens

§ 12.

1 Die Abwicklung de s Ordnungsbussenverfahrens darf nicht an Private übertragen werden.
2 Die Kantonspolizei stellt durch organisatorische und technische Massnahmen sicher, dass die bei der Abwicklung des Ordnungsbussen
- verfahrens für andere Organe de s Kantons oder der Gemeinden (§
175
a GOG) erhaltenen Daten nicht zu a nderen Zwecken verwendet werden. Übergangs bestimmung

§ 13.

1 Die nach bisherigem Recht erteilten Ermächtigungen von politischen Gemeinden zur Erhebung von Ordnungsbussen im Strassen
- verkehr behalten ihre Gült igkeit im Umfang von §
6 Abs. 1.
2 Die nach bisherigem Recht erte ilten Bewilligungen der Kantons
- polizei an die zur Erhebung von Ordnungsbussen eing esetzten Perso
- nen behalten ihre Gültigkeit im Umfang von §
7 Abs. 1. a. Bewilligung
3 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)
321.2
3 Die nach bisherigem Recht v on den Städten Zürich und Winter thur erteilten Bewillig ungen an die zur Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzten Personen behalten ihre Gültigkeit im Umfang von §
7 Abs. 2.
4 Die nach bisherigem Recht durch den Gemeindevorstand vorge nommenen Bezeichnungen der mit der Führung des Einwohnerregis ters betrauten Personen gelt en als Bewilligungen nach §
8.
5 Polizistinnen und Polizisten, die ei ne Polizeischule absolviert haben und bei Inkrafttreten di eser Verordnung seit mindestens fünf Jahren im Beruf tätig sind, sind den Poli zistinnen und Polizisten mit eidgenös sischem Fachausweis gleichgestellt.
1 OS 74, 596 ; Begründung siehe ABl 2019-12-13 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
3 LS 142.1 .
4 LS 211.1 .
5 LS 331 .
6 LS 551.1 .
7 LS 554.5 .
8 LS 554.51 .
9 LS 713.5 .
10 LS 922.1 .
11 LS 922.11 .
12 LS 923.1 .
13 LS 935.11 .
14 LS 935.12 .
15 LS 935.51 .
16 LS 935.511 .
17 SR 741.01 .
18 SR 741.03 .
19 SR 741.031 .
20 SR 812.121 .
21 Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2022 ( OS 77, 633 ; ABl 2022-11-04 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
22 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2022 ( OS 77, 633 ; ABl 2022-11-04 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
23 Eingefügt durch RRB vom 24. Mai 2023 ( OS 78, 528 ; ABl 2023-06-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2024 ( ABl 2023-09-29 ).
24 Fassung gemäss RRB vom 24. Mai 2023 ( OS 78, 528 ; ABl 2023-06-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2024 ( ABl 2023-09-29 ).
25 Noch nicht in Kraft.
4
321.2 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) Anhang 1 Übertretungen von Vorschriften des kantonalen Rechts, die mit Ordnungsbussen bestraft werden (§
2)
1. Gesetz über das Meldewesen und die Einwo hnerregister vom 11. Mai 2015
3 : Verletzung der persönlichen Meldepflicht (§
3 Abs. 1 und 2 und §
4 in Verbindung mit §
10)
Fr.
100
2. Straf- und Justizvollzugsge setz vom 19. Juni 2006
5 : a. Ruhestörung (§
7) Fr.
50 b. Beschädigung von Bekanntmachungen (§
11) Fr.
80
3. Hundegesetz vom 14. April 2008
7 : a. Haltung des Hundes auss erhalb Sichtweite auf kurzer Distanz in Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien (§
9 Abs. 2)
Fr.
60 b. Mitführen oder Freilassen von Hunden in Fried- höfen, in Badeanstalten, auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen, auf Spiel- oder Sportfeldern und an Orten, die von zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden (§
10) Fr.
60 c. Unterlassen des Anleinens von Hunden in öffent- lich zugänglichen Gebäude n, an verkehrsreichen Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestellen sowie an Orten, die von zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden (§
11 Abs. 1)
Fr.
60 d. Unterlassen des Anlein ens von läufigen Hunden im öffentlich zugänglichen Raum (§
11 Abs. 2 lit. a)
Fr.
60 e. Verschmutzung von Kulturland und Freizeitflächen durch Kot sowie unkorrekte s Beseitigen von Kot in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten, auf Strassen und Wegen (§
13)
Fr.
60 f. Nichteinschreiten bei Belästigung Dritter durch andauerndes Gebell oder Geheul (§
14) Fr.
60 g. Missachten der Meldepflichten gegenüber den Gemeinden (§
21)
Fr.
100 h.
21 Verstoss gegen die Lein enpflicht im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli
5 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)
321.2
4. Hundeverordnung vom 25. November 2009
8 : a. Nichtvorweisen der verlangten Bestätigungen (§
13 Abs. 4) Fr.
30 b. Missachten der Ausweispflicht beim Führen des Hundes im öffentlich zugänglichen Raum (§
27 Abs. 2) Fr.
30
5. Verordnung über den Baul ärm vom 27. November 1969
9 : Verursachen von störendem Lärm durch Bauarbeiten zwischen 19.00 und 7.00 Uhr (§
4 a Abs. 1) Fr.
50
6. Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 1976
12 : a. Nichtmitführen der Fi schereiberechtigung (§
5) Fr.
20 b. Nichtüberwachen der Angelgeräte (§
24) Fr.
20
7. Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996
13 : a. Vernachlässigen von Ordnung und guter Sitte im Gastwirtschaftsbetrieb (§
17 Abs. 1) Fr.
80 b. Verstoss gegen das Rauc hverbot in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrie ben durch die Wirtin oder den Wirt (§
22 Abs. 1) Fr.
80
8. Verordnung zum Gastgewerb egesetz vom 16. Juli 1997
14 : a. Nichtbefolgen der Sc hliessungsvor schriften durch die Wirtin oder den Wirt (§
8 Abs. 1) Fr.
80 b. Nichtbefolgen der Sc hliessungsvor schriften durch den Gast (§
8 Abs. 2) Fr.
20
9.
21 Kantonale Jagdverordnung vom 5. Oktober 2022
11 : a. Jagen mit abgelaufenem Treffsicherheitsnachweis Fr.
100 b. Verwendung nicht zuge lassener Jagdhunde Fr.
100 c. Verstoss gegen das Fütterungsverbot von §
18 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 1. Februar 2021
10 Fr.
200 d. Verstoss gegen die kant onalrechtlichen Bestim- mungen über die Verwendung von Waffen und Munition Fr.
100
10.
23 Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019
15 : a. Ausführen von Taxidiensten ohne, mit einem defekten oder mit einem vorschriftswidrigen Taxameter (§
4 Abs. 1 lit. b) Fr.
100
6
321.2 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) b. Unterlassen der rech tzeitigen Überprüfung des Taxameters bei einer offiziellen M ontagestelle (§
6 Abs. 2)
Fr.
80 c. Nichtmitführen des Taxameter-Prüfberichts (§
6 Abs. 2)
Fr.
40 d. Verwenden einer vorsch riftswidrigen Taxilampe (§
7)
Fr.
80 e. Nichtanbringen oder ungenügende Sicht- und Lesbarkeit des Taxiausweises (§
8 Abs. 2)
Fr.
40 f. Unerlaubtes Verweigern einer Taxifahrt (§
9 Abs. 1)
Fr.
100 g. Missachten der freien Taxiwahl (§
10)
Fr.
100 h. Nichtmitführen oder Nichtvorweisen einer Bestellbestätigung ode r einer Quittungskopie mit Zeitangabe beim Ausführen von Taxidiensten (§
12)
Fr.
150 i. Verletzung der Meldepfl ichten bei Limousinen- diensten (§
15)
Fr.
80 j. Nichtmitführen oder Nichtvorweisen der zur Berufsausübung notwe ndigen Bewilligungen (Taxiausweis, Taxifahrzeugbewilligung und Zusatzbewilligung) (§
17)
Fr.
40
11.
23 Verordnung über den Pers onentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023
16 : a. Unterlassenes oder un vollständiges Angeben von Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe (§
4 Abs. 1 lit. f)
Fr.
100 b. Verletzung der Meldepflichten (§
11)
Fr.
40 c. Missachten der Vorschriften zur Struktur und Bekanntgabe des Tarifs (§§
12 und 13)
Fr.
80 d. Ausführen von Taxidiensten zu einem anderen als dem vereinbarten oder am oder im Fahrzeug angeschriebenen Tarif (§
13 Abs. 1 und 2 sowie §
14 Abs. 1)
Fr.
100 e. Ungenügende Sicht- und Lesbarkeit des Taxa- meters (§
14 Abs. 3)
Fr.
100 f. Ausführen von Taxidiensten ohne Taxilampe (§
16 Abs. 1)
Fr.
80
7 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV)
321.2 g.
25 Nichtausschalten der Taxi lampe bei Privatfahrten oder beim Parkieren auf einem öffentlichen Parkplatz in Sichtweite eines Taxistandplatzes (§
16 Abs. 2) Fr.
100 h. Anwerben von Fahrgästen für Taxi- oder Limousinendienste durch Zurufe, Winken oder auf ähnliche Weise (§
17 Abs. 1 und §
20) Fr.
80 i.
25 Abstellen von Taxis oder Limousinen auf öffent- lichen Parkplätzen in Si chtweite von Taxistand- plätzen, um auf Fahrgäste oder Fahrgastaufträge zu warten (§
17 Abs. 2 und §
20) Fr.
80 j. Nichtanbringen oder vorsc hriftswidriges Anbringen der Plakette (§
19 Abs. 2) Fr.
80
8
321.2 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (KOBV) Anhang 2
24 Weitere Organe (§
5) Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 Hundegesetz vom 14. April 2008,

§ 11 Abs. 1 lit. e

Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 Kantonale Jagdverordnung vom 5. Oktober 2022 Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019
Verordnung über den Personentransport
mit Taxis und Limousinen vom 24.Mai 2023 Jagdliche Revieraufsicht X X X X X Naturschutz- und Reservats- aufsicht (Rangerinnen und Ranger) XXXXX X X Staats- und Revierförsterin- nen und -förster X Wildhüterinnen und -hüter X X X X X X X Fischereiaufseherinnen undaufseher XXXXX X X Mit der Führung des Einwoh- ner registers betraute Personen der Gemeinden X Polizeistundenkontrolleurin- nen und -kontrolleure der Gemeinden X Mit dem Vollzug des Taxi- und Limousinenwesens be- traute Personen des Amtes für Mobilität XX
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