Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
1 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
862.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung (vom 1. Oktober 1999)
1 Der Verwaltungsrat, gestützt auf §
7 a Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes über die Gebäudeversiche rung vom 2. März 1975
2 , beschliesst: I. Schätzungsexperten
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§ 1.
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1 Die Direktion der Gebäudevers icherung bezeichnet die Schätzungsexperten.
2 Die Schätzungsexperten führen die Schätzungsaufträge aus. II. Versicherungspflicht
Gebäude
§ 2.
1 Versicherungspflichtiges Gebä ude ist jedes nicht beweg liche Erzeugnis der Bautätigkeit, da s überdacht ist, benutzbaren Raum birgt und als Dauereinrichtung erstellt wurde.
2 Als Gebäude gelten auch die in Ausführung begriffenen Bauten. Baumaterialien und Baut eile, die durch endgül tigen Einbau Bestand teil des Gebäudes geworden sind, sind mit versichert.
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3 Strassen- und Bahnunterführungen, Tunnels, Stollen und ähnliche Bauten gelten nicht als Gebäude.
Gebäude
-
ähnliche
Objekte
§ 3.
Gebäudeähnliche Objekte sind selbstständige, nicht beweg liche Erzeugnisse der Ba utätigkeit, sofern sie eine Wertbeständigkeit wie Gebäude aufweisen und als Daue reinrichtung erstellt sind, wie gedeckte Brücken, offe ne Bassins, Klärbeck en und Aussichtstürme.
Umfang der
Versicherung
§ 4.
1 Mit dem Gebäude versichert sind bauliche Einrichtungen, die normalerweise zu diesem ge hören und im Eigentum des Gebäude eigentümers, des Mieter s, Pächters oder einer Drittperson stehen, wenn sie so befestigt oder angepasst sind, dass sie nicht ohne wesentliche Be schädigung des Gebäudes oder nich t ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes entfernt werden können.
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a. Im
Allgemeinen
2
862.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
2 Nicht mit dem Gebäude versichert si nd: Aushub-, Pl anierungs- und Umgebungsarbeiten, Arbeiten zur Verstärkung des Baugrundes, bau
- liche Anlagen und Leitungen ausser halb des Gebäudes, Fahrhabe und betriebliche Einrichtungen.
3 Die Direktion der Gebäudeversicherung erlässt eine Abgren
- zungsrichtlinie. Nebensachen teilen im Zweifelsfall das Schicksal der Hauptsache. b. Wohnhäuser und Wohnungen
§ 5.
6 Bei Wohnhäusern und Wohnungen sind zum Gebäude auch die normalerweise zu diesen gehör enden baulichen Einrichtungen zu rechnen, selbst wenn sie ohne we sentliche Beschädigung des Gebäudes oder ohne erhebliche Einbusse ih res Wertes entfernt werden können. c. Kollektive Haushaltungen
§ 6.
5 Bei kollektiven Haushaltungen, wie Hotels, Restaurants, Kantinen, Spitäler, Anstalten, Heim e, sind zum Gebäude auch die der Unterkunft und Verpflegung diene nden betrieblichen Einrichtungen zu rechnen, selbst wenn sie ohne wesentliche Beschädigung des Ge
- bäudes oder ohne erheblic he Einbusse ihres Wertes entfernt werden können. d. Industrielle, gewerbliche und landwirtschaft liche Gebäude
§ 7.
1 Bei industriellen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, die sowohl aus bauliche n wie auch aus be trieblichen Ein
- richtungen bestehen, umfasst die Gebäudeversicher ung nur die aus
- schliesslich oder vorwiegend baul ichen Einrichtungen. Dazu gehören die Wasser-, Luft- und Energieleitung en von der Hauseinführung bzw. vom Erzeuger im Gebäude bis zum nicht betrieblichen Verbraucher.
2 Von der Gebäudeversiche rung ausgeschlossen sind ausschliesslich oder vorwiegend betriebliche Einric htungen, insbesondere dem Betrieb dienende Maschinen sowie die zu gehörigen Leitungen und Steuerun
- gen.
6 Aufnahme in die Versicherung
§ 8.
Mit dem Antrag für eine Bauzeitversicherung sind der Ge
- bäudeversicherung die Pläne und eine Kostenzusammenstellung ein
- zureichen. Nichtaufnahme in die Versicherung
§ 9.
6 Gebäude mit einem Versicherungswert unter Fr. 5000 und Fahrnisbauten werden nicht in die Versicherung aufgenommen. Ausschluss aus der Versicherung
§ 10.
1 Der Ausschluss eines Gebäude s und von Teilen davon aus der Versicherung und die Androhung dieser Massnahme werden durch die Gebäudeversicherung verfüg t und dem Grundbuchamt zuhanden allfälliger Grundpfandglä ubiger mitgeteilt, sofe rn die Versicherungs
- deckung erheblich beeinträchtigt wird.
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2 Die für das ausgeschlossene Gebä ude bezahlte Ja hresprämie wird nicht zurückerstattet.
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3 Die Gebäudeversicherung kann fü r einzelne Ge bäudeteile oder einzelne versicherte Ereignisse Teilausschlüsse aus der Versicherung verfügen.
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Abtragung
§ 11.
Der Gebäudeeigentü mer hat der Gebäude versicherung die Abtragung von Gebäuden zu melden.
Wesentliche
Änderungen
an bestehenden
Bauten
§ 12.
Änderungen an bestehenden Ba uten gelten als wesentlich, wenn sie den Betrag von Fr. 50 000 übersteigen oder mehr als 50% des Versicherungswer tes betragen.
Vertretung
§ 13.
1 Sind mehrere Personen an ei nem Gebäude als Eigentümer beteiligt, haben sie für die Abwicklung der Geschäfte mit der Gebäude versicherung einen Vertreter zu bezeichnen.
2 Kommen sie der Aufforderung de r Gebäudeversicherung auf die Bestellung eines Vertreters nicht na ch, kann die Zustellung unter Kos tenfolge an sämtliche Eigentümer oder durch Publikation im Amts blatt erfolgen.
b. Wohnsitz
im Ausland
§ 14.
5 Gebäudeeigentümer, die im Ausland wohnen oder längere Zeit abwesend sind, ha ben der Gebäudeversich erung für den Verkehr mit ihr einen Bevollmächtigten in der Schweiz zu bezeichnen. III. Schätzung und Versicherungswerte
§ 15.
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Einzel
-
schätzungen
§ 16.
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1 Die Gebäudeversicherung te ilt dem Gebäudeeigentümer die anstehende Schätzung mit. Der Gebäudeeigentümer stellt die zur Festlegung des Versicherungswertes notwendigen Unterlagen zur Ver fügung.
2 Der Gebäudeeigentümer kann die Schätzung vor Ort verlangen. Er gewährt den Schätz ungsexperten Zutritt zum ganzen Gebäude.
Kosten
§ 17.
Die Gebühren für Neu- und Einzelschätzungen betragen Fr.
40 bis Fr.
3000 pro Gebäude. Bei auss erordentlichem Arbeitsauf wand kann die Gebühr bi s zum doppelten Betrag erhöht werden. Bei Schätzungen von Umbauten mit be sonders geringem Arbeitsaufwand kann die Gebühr auf die Hälfte reduziert werden.
Revisions
-
schätzungen
§ 18.
1 Die Gebäudeversicherung te ilt dem Gebäudeeigentümer die bevorstehende Re visionsschätzung mit.
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2
§ 16 ist auf Revisionsschätz
ungen entsprechend anwendbar.
a. Gebäude-
eigentum von
mehreren
Personen
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862.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung Anpassung der Versicherungs werte bei Änderung der Baukosten
§ 19.
5 Die Direktion der Gebäudeversicherung passt die Versiche
- rungswerte an, wenn sich der Ba ukostenindex gegenübe r der letzten Anpassung um über
5% verändert hat. Versicherung ohne Schätzung vor Ort
§ 20.
6 Wertvermehrungen an bestehen den Bauten bis Fr. 250 000 können ohne Schätzung vor Ort versi chert werden. Die Versicherung beginnt mit der schriftlichen Mitteilung. Gebäude kataster
§ 21.
1 Die Gebäudeversicherung f ührt über die versicherten Ge
- bäude einen Kataster.
2 Die im Kataster eingetretene n Änderungen können den Berech
- tigten über das Kantonale Datenausta uschsystem zur Verfügung gestellt werden.
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3 Die Grundbuchämter haben der Gebäudeversiche rung kostenlos alle Handänderungen von Gebäuden unter Angabe des Kaufpreises zu melden und die von ihr verlangten Grundbuchauszüge zu erstellen.
§ 22.
7 IIIa.
4 Prämienbezug Mindestprämie
§ 22
a.
4 Für jedes Gebäude wird eine Mindestprämie von Fr.
10 pro Jahr erhoben. Prämien nachbezug undrückerstattung
§ 22
b.
4 Beträge unter Fr.
10 werden nicht in Rechnung gestellt und nicht zurückerstattet. IV. Ermittlung des Schadens Zuständigkeiten der Schätzungs organe
§ 23.
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1 Brand- und Elementarschäden we rden wie folgt abgeschätzt: a. bis Fr. 100 000 von ei nem Schätzungsexperten, b. über Fr. 100 000 bis Fr. 250 000 von einem Schätzungsexperten und dem Statthalter, c. über Fr. 250 000 von de r Schätzungskommission.
2 Erdbebenschäden werden wie folgt abgeschätzt: a. bis Fr. 500 000 von ei nem Schätzungsexperten, b. über Fr. 500 000 bis 1 Mio. Franken von einem Schätzungsexperten und dem Statthalter, c. über 1 Mio. Franken von der Schätzungskommission.
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Schaden
-
abschätzung
§ 24.
6 Die Schätzungsorgane führen die Schadenabschätzung durch.
b. Mitwirkung
des Versicherten
§ 25.
6 Der Versicherte zeigt der Gebä udeversicherung die geltend gemachten Schäden auf und wirkt bei der Schadendokumentation mit. Bei Bedarf ist den Schätzungsorgan en Zutritt zum Gebäude zu gewäh ren.
c. Eröffnung der
Abschätzung
§ 26.
6 Die Schätzungsorgane eröffn en dem Versicherten das Ab schätzungsergebnis und teilen ihm das weitere Vorgehen zur Schaden regulierung mit.
Ermittlung des
Verkehrswertes
§ 27.
6 Der Versicherte, die Gemeinden, die Grundbuchämter und die Nachführungsstellen der amtliche n Vermessung sind verpflichtet, der Gebäudeversicherung sowie de n Schätzungsexperten auf Anfrage hin die zur Ermittlung des Verkehrs wertes erforderlichen Angaben unentgeltlich zu liefern.
Pauschale
Abschätzung
§ 28.
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1 Erfolgt eine veränderte Wied erherstellung, wird die Ab schätzung pauschal festgelegt.
2 In besonderen Fällen kann eine Entschädigung pauschal festge legt werden. V. Vergütung des Schadens
Bagatellschäden
§ 29.
5 Schäden unter Fr. 500 gelte n als Bagatellschäden.
Selbstbehalt
§ 30.
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1 Der Selbstbehalt bei Elementarschäden beträgt Fr.
500 pro Gebäude und Ereignis.
2 Der Selbstbehalt bei Erdbebensc häden beträgt 10% der Versiche rungssumme, mindestens Fr. 50 000.
Schaden
-
abrechnung
§ 31.
6 Der Versicherte reicht der Gebäudeversicherung nach Be hebung des Schadens auf Verlange n eine Kostenaufstellung und alle Rechnungskopien, die die Wiederhe rstellung des Ge bäudes betreffen, ein.
Auszahlung
§ 32.
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1 Bei Wiederherstellung wird di e Entschädigung ausbezahlt, wenn der Schaden behoben und der Kostennachweis geleistet ist.
2 Pauschale Entschädigungen bis Fr. 50 000 können unmittelbar nach der Abschätzung bezahlt werden . Bei grossen Schäden können Teil zahlungen geleistet werden. Auf Verlangen der Ge bäudeversicherung ist hierfür der Kostennachweis de r Wiederherstellung zu erbringen.
a. Festlegung
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3 Bei Nichtwiederherstellung erfo lgt die Zahlung, wenn der Scha
- denplatz geräumt ist.
4 Bestehen aufgrund eines hängi gen Strafverfahrens gegen den Versicherten oder eine Person, di e mit diesem in Hausgemeinschaft lebt oder für deren Handlungen er haftbar ist, Zwei fel an der Zah
- lungspflicht der Gebäude versicherung, ka nn sie bis zum Abschluss des Verfahrens einen Rückbehalt von der Auszahlung machen.
4 Zahlungs empfänger
§ 33.
1 Die Auszahlung erfolgt an den Versicherten, wenn das Gebäude nicht verpfändet ist oder we nn die Pfandgläubiger in die Aus
- zahlung einwilligen.
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2 Der Versicherte hat der Gebäudeversicherung eine entsprechende Bescheinigung des Grundbuchamtes oder der Pfandgläubiger vorzu
- legen. b. Grundbuch amt
§ 34.
1 Die Auszahlung erfolgt an das Grundbuchamt zur Ablö
- sung der Pfandrechte, wenn der Eigentümer eine s verpfändeten Ge
- bäudes nicht wieder aufbauen will.
2 Das Grundbuchamt erstellt einen Verteilungsplan über die Zutei
- lungen an die einzelne n Pfandgläubiger. Ein Rest betrag wird dem Ver
- sicherten unter Mitteilung an die Gebäudeversicherung ausbezahlt.
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3 Die Hypothekargläubiger sind ver pflichtet, die Rückzahlung ohne Rücksicht auf vertragliche K ündigungsfristen anzunehmen. Verzinsung
§ 35.
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1 Schadenvergütungen von mehr als Fr. 50 000 werden vom Tage des Schadenereigni sses an bis zur Auszahlung, jedoch längstens für die Dauer eines Jahres bei Teilschäden und von zwei Jahren bei Totalschäden, zum jeweiligen hypothekarischen Referenzzinssatz für Mietverhältnisse, der vom Bundes amt für Wohnungswesen veröffent
- licht wird, verzinst.
2 Bei der Zinsberechnung wird kein Zinseszins anerkannt. Öffentlich rechtliche Hinderungs gründe
§ 35
a.
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1 Stehen der Wiederherstellung öffentlichrechtliche Hin
- derungsgründe entgegen, sind dies e der Gebäudeversicherung vor Ab
- lauf der ordentlichen Wi ederherstellungsfrist v on zwei Jahren schrift
- lich mitzuteilen.
2 Öffentlichrechtliche Hinderung sgründe können nicht geltend ge
- macht werden, wenn der beantragte Wiederaufbau offensichtlich den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes, insbesondere dem Brandstattrecht, widerspricht. a. Versicherter
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862.11 VI. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 36.
Diese Vollzugsvorschriften tr eten nach Genehmigung durch den Regierungsrat
3 auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
Aufhebung bis
-
herigen Rechts
§ 37.
Die Dienstanleitung der Gebä udeversicherung für Gebäude schätzungen und Schadenabschätzungen vom 9. September 1975 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
1 OS 55, 526 .
2 LS 862.1 .
3 Vom Regierungsrat am 10. November 1999 genehmigt.
4 Eingefügt durch B des Verwalt ungsrates vom 24. Juni 2003 ( OS 58, 233 ). In Kraft seit 1. Januar 2004.
5 Fassung gemäss B des Verwaltungsrates vom 24. Juni 2003 ( OS 58, 233 ). In Kraft seit 1. Januar 2004.
6 Fassung gemäss B des Verwaltungsrates vom 30. Juni 2023 ( OS 78, 423 ; ABl
2023-09-22 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
7 Aufgehoben durch B des Verwal tungsrates vom 30. Juni 2023 ( OS 78, 423 ; ABl
2023-09-22 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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