Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (935.511)
CH - ZH

Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen

1 V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
935.511 Verordnung über den Personentr ansport mit Taxis und Limousinen (PTLV) (vom 24. Mai 2023)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf das Gesetz über den Pe rsonentransport mit Taxis und Li mousinen vom 25. März 2019 (PTLG)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit

§ 1.

1 Das Amt für Mobilität (Amt) vollzieht das PTLG und diese Verordnung, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
2 Das Strassenverkehrsamt führt die für den Vollzug notwendigen Fahrzeugprüfungen durch.
Behördliche
Meldepflichten

§ 2.

Die Strafverfolgungsbehörden und das Strassenverkehrsamt melden dem Amt Verurteilungen, Verzeigungen und Administrativ massnahmen wegen Verfehlungen, di e mit der Berufsausübung im Taxi gewerbe zusammenhängen. B. Taxibewilligungen
Gesuche

§ 3.

1 Taxiausweise, Taxi fahrzeugbewilligungen und Zusatzbewil ligungen werden vom Amt auf Gesuch hin erteilt.
2 Die Gesuche sind spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt einzu reichen, ab dem die Taxidienste au sgeführt oder angeboten werden.
Taxiausweis

§ 4.

1 Mit dem Gesuch sind folgende Angaben bekannt zu geben und Unterlagen einzureichen: a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Taxi fahrerin oder des Taxifahrers so wie des Unternehme ns, bei dem sie oder er angestellt ist, port (Führerau sweis BPT), c. Nachweis über ge nügende Sprachkennt nisse gemäss §
5,
a. einzu-
reichende
Unterlagen
2
935.511 V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV) d. Strafregisterauszug, der nich t älter als drei Monate ist, e. Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ- Registerauszug), der nicht älter als drei Monate ist, f. Erklärung der Taxifahrerin oder de s Taxifahrers, dass sie oder er in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt oder verurteilt wurde, unter An gabe allfälliger Verzeigungen und Verurteilungen währe nd dieses Zeitraums, g. aktuelles Passfoto.
2 Das Amt kann weitere Auskünfte und Unterlagen verlangen, so
- weit diese für die Prüfung des Gesuchs erforderlich sind. b. Sprach kenntnisse

§ 5.

Genügende Sprachkenntnisse gelt en als vorhanden, wenn die Taxifahrerin oder der Taxifahrer a. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deut
- scher Sprache besucht hat, b. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deut
- scher Sprache abge schlossen hat, c. eine mündliche Sprachprüfun g auf dem Niveau B1 des Gemein
- samen Europäischen Referenzra hmens für Sprachen des Europa
- rates bestanden hat, die den allgemein anerkannten Qualitätsstan
- dards für Sprachtestverfahren entspricht, oder d. im Rahmen eines kommunalen Taxibewilligungsverfahrens bereits eine Sprachprüfung bestanden hat. c. Inhaberschaft, Übertragbar keit und Erneuerung

§ 6.

1 Der Taxiausweis lautet auf die Taxifahrerin oder den Taxi
- fahrer. Er ist persönlich und nicht übertragbar.
2 Bei Erneuerung des Taxiauswei ses sind, ausgenommen der Nach
- weis über genügende Sprachkenn tnisse, die Unterlagen gemäss §
4 ein
- zureichen. Taxifahrzeug bewilligung

§ 7.

Mit dem Gesuch sind folgende Angaben bekannt zu geben und Unterlagen einzureichen: a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Fahrzeug
- halterin oder des Fahrzeughalter s sowie des Unternehmens, für das die Fahrzeuge eingesetzt werden, b. Fahrzeugausweis mit Zulassung zum berufsmä ssigen Personentrans
- port (Fahrzeugausweis BPT), c. Bescheinigung einer anerkannten Montagestelle über den Einbau eines vorschriftsgemässen Taxameters. a. einzu- reichende Unterlagen
3 V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
935.511
b. Inhaberschaft
und Übertrag
-
barkeit

§ 8.

1 Die Taxifahrzeugbewilligung lautet auf die Halterin oder den Halter des Fahrzeugs.
2 Bei einem Halterwechsel wird die Taxifahrzeugbewilligung kosten- los auf die neue Fahrzeughalterin oder den neuen Fahr zeughalter über tragen.
Ausser
-
kantonale
Taxis

§ 9.

1 Taxifahrerinnen und Taxifahr er ohne kantonale oder aus serkantonale Bewilligung dürfen im Kanton Zürich keine Dienstleis tungen anbieten.
2 Taxifahrerinnen und Taxifahrer mit ausserkantonaler Bewilligung dürfen im Kanton Zürich die Dienstleistungen gemäss §
12 Abs. 1 PTLG erbringen.
3 Wenn sie innerhalb des Kantons Fa hrgäste auf Begehren hin auf nehmen und absetzen, benötigen si e einen Taxiausw eis und eine Taxi fahrzeugbewill igung des Kantons Zürich.
b. Zusatz
-
bewilligungen

§ 10.

1 Sind die Bewilligungsvorausset zungen am Herkunftsort mit denjenigen gemäss §§
3 und 4 PTLG gleichwertig , werden ausserkanto nalen Taxifahrerinnen und Taxifahrern sowie ausserkantonalen Fahr zeughalterinnen und Fahrzeughalter n auf Gesuch hin kostenlose Zu satzbewilligungen erteilt.
2 Mit dem Gesuch um Erteilung ei ner Zusatzbewilligung sind die ausserkantonalen Bewilligungen ei nzureichen und die Angaben gemäss

§ 4 Abs. 1 lit. a und §

7 lit. a bekannt zu geben.
3 Die Zusatzbewilligung ist fünf Jahre gültig und kann auf Gesuch hin erneuert werden.
Melde-
pflichten der
Bewilligungs
-
inhaberinnen
und -inhaber

§ 11.

1 Inhaberinnen und Inhaber v on Taxiausweisen und Taxi fahrzeugbewilligungen teilen dem Amt innert 14 Tagen alle Tatsachen und Ereignisse mit, die a. sich auf die Bewilligung svoraussetzungen gemäss §§
3 und 4 PTLG auswirken oder auswirken können, b. eine Änderung oder den Ersatz des Taxiausweises oder der Taxi fahrzeugbewillig ung erfordern.
2 Taxifahrerinnen und Taxifahrer teilen dem Amt innert 14 Tagen mit, wenn sie ihr Dienstleistung sangebot dauerhaft einstellen, und geben zugleich den Taxiausweis ab.
3 Inhaberinnen und I nhaber von Zusatzbewilligungen gemäss §
10 teilen dem Amt innert 14 Tagen mit, wenn ihnen am Herkunftsort die Bewilligung entzogen wu rde oder sie ihr Dienstle istungsangebot dauer haft einstellen.
a. Grundsatz
4
935.511 V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV) C. Betriebsvorsch riften für Taxis Tarife

§ 12.

1 Die Tarife, nach denen die Ta xifahrerinnen und Taxifahrer ihre Dienstleistungen anbieten, gliedern sich nach: a. Grundtarif (pro Fahrauftrag), b. Wegtarif (pro Fahrtkilometer) und c. Zeittarif (pro Minute).
2 Sie können nach Anzahl Pers onen, Tageszeit, Wochentag und Wegstrecke abgestuft werden.
3 Für Dienstleistungen mit erhöhtem Aufwand oder für Fahrten mit besonderer Ausstatt ung können Zuschläge erhoben werden. b. Bekanntgabe

§ 13.

1 Die Tarife gemäss §
12 Abs. 1 und ein Hinweis auf allfällige Zuschläge sind aussen auf der rechte n Fahrzeugseite in einer Schrift
- grösse von mindestens zehn Millimete rn anzubringen. Die Schrift muss sich klar von der Fa hrzeugfarbe abheben.
2 Im Innenraum des Fahrzeugs sind alle Tarife, einschliesslich allfälli- ger Abstufungen und Zuschläge, gu t sicht- und lesbar anzubringen. Fahrpreis

§ 14.

1 Der Fahrpreis wird während de r Taxifahrt fortlaufend mit dem Taxameter berechnet, ausser er wurde im Voraus mit dem Fahr- gast vereinbart.
2 Der Fahrpreisberechnung wird wä hrend der gesamten Fahrt gleich
- zeitig sowohl der Zeittarif als auch der Wegtarif zugrunde gelegt (Stan
- dardberechnungsmodus D gemäss Anhang 1 Zi ff. 1.3 der Verordnung des EJPD vom 5. November 2013 über Taxameter
6 ).
3 Der Fahrgast muss de n Tarif und den Fahrprei s während der Taxi- fahrt bis zum Verlassen des Fahrzeugs jederzeit am Taxameter ablesen können.
4 Das Trinkgeld ist im Fahrpreis inbegriffen. Taxameter

§ 15.

1 Der Taxameter darf erst ei ngeschaltet we rden, wenn der Fahrgast im Fahrzeug Platz genommen hat und da s Ziel bekannt ist. Bei bestellten Fahrten kann der Taxameter zur vereinbarten Zeit ein
- geschaltet werden.
2 Nach Ankunft am Fahrziel muss der Taxameter unverzüglich auf «Kasse» gestellt werden. Er darf erst ausgeschaltet werden, wenn der Fahrpreis bezahlt worden ist.
3 Bei Störungen des Taxameters muss die Taxifahrt unverzüglich unterbrochen werden. Si e darf fortgesetzt werden, wenn der Fahrgast zustimmt. a. Struktur
5 V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV)
935.511
Taxilampe

§ 16.

1 Werden Taxifahrten angeboten oder ausgeführt, ist die Taxi lampe am Fahrzeug anzubringen.
2 Wird das Fahrzeug auf einem öffe ntlichen Parkplatz in Sichtweite eines Taxistandplatzes abgestellt ode r für Privatfahrten verwendet, ist die Taxilampe auszuschalten.
3
Anwerbeverbot

§ 17.

1 Taxifahrerinnen und Taxifahr er dürfen Fahrgäste nicht durch Zurufe, Winken oder auf ähnliche Weise anwerben.
2 Sie dürfen öffentliche Parkplätze in Sichtweite von Taxistand plätzen nicht nutzen, um auf Fahr gäste oder Fahraufträge zu warten.
3 D. Limousinen
Meldung

§ 18.

1 Die Meldung gemäss §
15 PTLG ist spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt, ab dem die Limousin endienste angeboten oder aus geführt werden, beim Amt einzureichen.
2 Mit der Meldung sind folgende Angaben bekannt zu geben und Unterlagen einzureichen: a. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Fahrerin oder des Fahrers, der Fahrzeugha lterin oder des Fahrzeughalters sowie des Unternehmens, für das die Fahrzeuge eingesetzt wer den, b. Führerausweis, c. Fahrzeugausweis.
3 Ändern sich die gemeldeten An gaben oder wird das Dienstleis tungsangebot dauerhaft eingestellt, ist dies de m Amt innert 14 Tagen mitzuteilen.
Plakette

§ 19.

1 Ist die Meldung mit den not wendigen Angaben erfolgt und sind die Unterlagen vollständig, erhält die meldende Person die Pla kette.
2 Die Plakette ist gut sicht- und lesb ar an der Frontscheibe des Fahr zeugs anzubringen, bevor Limousin endienste ausgef ührt oder ange boten werden. Sie darf die Sicht nicht beeinträchtigen.
Anwerbeverbot

§ 20.

3 Für Limousinenfahrerinnen und Limousinenfahrer gilt das Anwerbeverbot gemäss §
17 sinngemäss.
6
935.511 V – Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV) E. Gebühren

§ 21.

1 Für die Bewilligungen und Ve rwaltungshandlungen gemäss

§ 22 Abs. 1 PTLG werden

folgende Gebühren erhoben: a. Prüfung der Gesuche um Erteilung und Erneuerung des Taxiausweises Fr.
80–200 b. Prüfung der Gesuche um Er teilung der Taxifahrzeug- bewilligung Fr.
40–80 c. Ausstellung der Plakette Fr.
40 d. Registereinträge Fr.
30 e. Ausstellung eines neuen Ta xiausweises, einer neuen Taxifahrzeugbewill igung oder einer neuen Plakette bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Änderung während laufender Gü ltigkeitsdauer Fr.
20
2 Die Gebührenordnung für die Verw altungsbehörden vom 30. Juni
1966
4 ist ergänzend anwendbar. F. Übergangsbestimmungen

§ 22.

1 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung gültige kommunale Bewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig, längs
- tens aber für zwei Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhaber von kommunalen Taxibewilligungen, die nachweislich regelmässig ein Taxi geführt haben, müssen während dreier Jahre nach Inkr afttreten dieser Vero rdnung keinen Nachweis über die Sprachkennt nisse erbringen.
3 Bei Inkrafttreten dies er Verordnung hängige Gesuche um Ertei
- lung kommunaler Taxibewilligungen werden von den zuständigen kom
- munalen Stellen an das Amt überw iesen und nach neuem Recht behan
- delt.
1 OS 78, 519 ; Begründung siehe ABl 2023-06-09 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024 ( ABl 2023-09-29 ).
3 Noch nicht in Kraft.
4 LS 682 .
5 LS 935.51 .
6 SR 941.210.6 .
Markierungen
Leseansicht