Statut des Universitätsspitals Zürich (813.151)
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Statut des Universitätsspitals Zürich

1 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
813.151 Statut des Universitätsspital s Zürich (USZ-Statut) (vom 23. August 2023)
1 Der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, gestützt auf §
11 e Abs. 1 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom 19. September 2005
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Dieses Statut regelt Zweck, Au fgaben und Organisation des Universitätsspitals Zürich und legt die Aufgaben und Befugnisse sei ner Organe, deren Leitungsstruktur sowie die Vertretung des Univer sitätsspitals nach aussen fest.
Zweck und
Aufgaben

§ 2.

1 Das Universitätsspital a. dient der überregionalen medizini schen Versorgung seiner Patien tinnen und Patienten mit Schwergew icht auf der spezialisierten und hochspezialisierten Medizin, b. unterstützt die Forschung und Le hre an den Hochschulen, nament lich der Universität Zürich, und betreibt eigene Forschung und Lehre, c. macht Ergebnisse von Forschung und Entwicklung für die Behand lung der Patientinnen und Patienten nutzbar, d. erbringt und unterstützt Aus-, Weiter- und Fortbildungsleistungen in Berufen des Gesundheitswesens, e. kann eigene Schulen im Gesundheitswesen gemäss §
2 der Verord nung über die Schulen im Gesundhe itswesen vom 30. Januar 2002
3 selbst oder gemeinsam mit Dritten betreiben, f. erfüllt die medizinischen Leist ungsaufträge des Kantons Zürich und weiterer Kantone sowie vom Regierungsrat festgelegte weitere Leis tungsaufträge, g. kann weitere, aus unternehmeri scher Sicht sinnvolle und seiner Zweckbestimmung entsprechende Leistungen erbringen, Koopera tionen eingehen und spezialgeset zliche Aufgaben übernehmen, so fern dadurch die Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrags nicht beeinträchtigt wird.
2
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2 Es erbringt seine medizinischen Dienstleistungen stationär und ambulant im Bereich der obligatorischen Sozialversicherung, im Bereich der freiwilligen Zusatzversicherung und für Selbstzahlerinnen und Selbst
- zahler. Zusammen- arbeit mit Hochschulen

§ 3.

1 Das Universitätsspital strebt ein optimales Umfeld für die Ausübung von universitärer Forsc hung und Lehre im Gesundheits
- bereich an.
2 Die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich stützt sich auf die Verordnung über die Forschung und Le hre der Universi tät im Gesund
- heitsbereich vom 16. April 2003
4 und auf den gemäss §
6 Abs. 1 USZG abzuschliessenden Vertrag über Fors chungs- und Lehrle istungen des Universitätsspitals.
3 Das Universitätsspital kann mit den Eidgenössischen Technischen Hochschulen, anderen Universitäte n und Fachhochschulen sowie wei
- teren Kompetenzzentren Kooperationen eingehen und Verträge über Forschungs- und Lehrkoopera tionen abschliessen. Eigenkapital

§ 4.

Das Dotationskapital gemäss §
16 Abs. 1 USZG und die freien Reserven bilden das Eigenkap ital des Universitätsspitals. B. Organe des Universitätsspitals Spitalrat

§ 5.

1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan des Universitäts
- spitals.
2 Er ist gemäss §
11 USZG verantwortlich für die Erfüllung der Leis
- tungsaufträge, die strategische Ausrichtung des Universitätsspitals und die Umsetzung der Ei gentümerstrategie.
3 Neben den in §§
11 a–11 e USZG genannten Aufgaben ist der Spi
- talrat insbesondere zuständig für: a. Abschluss von wichtigen Verträgen über die Zusammenarbeit mit Dritten, b. Schaffung und Aufhebung von ei genen Schulen im Gesundheits
- bereich sowie Abschluss von Ve rträgen über deren gemeinsamen Betrieb mit Dritten, c. Schaffung, Aufhebung und Zusamme nzug von Organisationseinhei
- ten, sofern dafür das Einvernehmen mit der Universität Zürich erfor
- derlich ist, d. Erlass des Reglemen ts über die Personal- und Finanzkompetenzen am Universitätsspital, a. Allgemeines
3 Statut des Universitätsspitals Zürich (USZ-Statut)
813.151 e. Genehmigung der Geschäftsordnung des Universitätsspitals und des Organisationsreglements der Spitaldirektion, f. Erlass des Organisationsr eglements des Spitalrates, g. Genehmigung einer Regelung über die Organisation des Rechnungs wesens, h. Genehmigung der Hausordnung, i. Genehmigung von weiteren Ausführungsbestimmungen der Spital direktion, wo dies ausd rücklich vorgesehen ist, j. Behandlung von Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Ge nugtuung gegenüber dem Universitätsspital gemäss §
22 Abs. 1 lit. c des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969
2 , k. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegen Mitarbeitende des Universitätsspitals gemäss §
18 lit. f des Haftungsgesetzes, l. Vertretung des Universitätsspital s nach aussen in politischen und strategischen Angelegenheiten, m. Beschlussfassung über den Entwicklungs- und Finanzplan gemäss

§ 11

a lit. b USZG und über das Budget, n. Bewilligung von Ausgaben, die ni cht an unterstellte Einheiten dele giert sind, o. Entscheid über die Aufnahme von Fremdmitteln, p. Bestimmung der Personalpolitik und Beschlussfassung in Personal geschäften gemäss §
11 c USZG und gemäss Personalreglement USZ
7 .
b. Organisation

§ 6.

1 Der Spitalrat kann Ausschüsse bilden. Diese informieren den Spitalrat regelmässig über ihre Tätigkeiten.
2 Er kann Aufgaben an einzelne se iner Mitglieder, seine Ausschüsse und die Spitaldirektion zur selbst ständigen Erledigung übertragen und dabei Weisungen erteilen. Vorbehalten bleiben die im Gesetz über das Universitätsspital Zürich genannten nicht delegierbaren Aufgaben des Spitalrates.
3 Im Übrigen regelt der Spitalrat seine Organisation, seine Strukturen und die Arbeitsabläufe in einem Organisationsreglement.
c. General-
sekretariat des
Spitalrates

§ 7.

Das Generalsekretariat ist die Geschäftsstelle des Spitalrates. Es untersteht der Präs identin oder dem Präsid enten des Spitalrates.
Spitaldirektion

§ 8.

1 Die Spitaldirektion ist das obe rste operative Führungsorgan des Universitätsspitals. Sie wird vom Spitalrat gemäss §
11 c Abs. 1 USZG auf unbestimmte Zeit ernannt.
a. Allgemeines
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2 Sie erfüllt die Ziele und wahrt die Interessen des Gesamtspitals. Insbesondere ist sie für die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben sowie die Leistungs- und Ressource nplanung, -steuerung und -kontrolle verantwortlich.
3 Der Spitalrat entscheidet, welche weiteren Bereic he neben den in

§ 12 Abs. 2 USZG genannten in de

r Spitaldirektion vertreten sind. b. Aufgaben

§ 9.

1 Neben den in §
12 a Abs. 2–4 USZG genannten Aufgaben ist die Spitaldirektion zuständig für: a. Sicherstellung der einwandfreien Führung des Spitalbetriebs mit Blick auf die medizinische Versorg ungsqualität, die Wirtschaftlich
- keit, die Forschung und Lehre sowi e die Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrags, b. Vertretung des Universitätsspital s nach aussen in medizinischen und operativen Angelegenheiten, c. Erlass der Geschäftsordnung des Universitätsspitals und des Orga
- nisationsreglements der Spitaldirektion, die vom Spitalrat zu geneh
- migen sind, d. Erlass von weiteren Ausführungsbestimmungen, wobei der Spitalrat sich eine Genehmig ung vorbehalten kann, e. Ernennung und Entlassung der oberst en Leiterinnen und Leiter der zentralen Organisationseinheiten, f. Vollzug der Spitalratsbeschlüsse, soweit der Spitalrat keine andere Stelle damit betraut hat, g. Festsetzung der Planerfolgsrec hnung und Planbilanz sowie Mittei
- lung an die Gesundheitsdirektion, soweit hierfür nicht der Spitalrat zuständig ist, h. Festsetzung einer Geldflussrech nung und einer Fi nanzbedarfspla
- nung, soweit hierfür nicht de r Spitalrat zuständig ist, i. Festsetzung einer Investitions- und Immobilienplanung in Abstim
- mung mit der Immobilienplanung des Regierungsrates, soweit hierfür nicht der Spitalrat zuständig ist, j. Aufbereitung der Unterlagen fü r die konsolidierte Jahresrechnung des Kantons.
2 Sie bereitet alle Geschäfte des Spit alrates vor und stellt dazu Antrag, ausgenommen: a. Personalgeschäfte gemäss §
11 c USZG, b. Geschäfte der unmittelbaren Aufsicht gemäss §
11 d Abs. 1 USZG, c. interne Geschäfte des Spitalrates und Geschäfte, die der Spitalrat gemäss §
12 a Abs. 3 USZG selbst an die Hand genommen hat.
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3 Sie ist für alle weiteren Geschäfte zuständig, die weder dem Spi talrat noch einer anderen Orga nisationseinheit übertragen sind.
c. Vorsitz

§ 10.

1 Die Spitaldirektion wird von einer oder eine m Vorsitzenden (CEO) geleitet.
2 Die oder der CEO ist die oder de r direkte Vorgesetzte der anderen Mitglieder der Spitaldirektion.
3 Sie oder er vertritt die Spitaldir ektion gegenüber dem Spitalrat und nimmt an dessen Sitzungen mi t beratender Stimme und Antrags recht teil.
d. Organisation

§ 11.

1 Die Spitaldirektion kann Aussch üsse bilden. Diese informie ren die Spitaldirektion regelmässig über ihre Tätigkeiten.
2 Sie kann Aufgaben an einzelne ihrer Mitglieder und Ausschüsse zur selbstständigen Erledigung üb ertragen. Vorbehalten bleiben die im Gesetz über das Universitätsspital Zürich genannten nicht delegier baren Aufgaben der Spitaldirektion.
3 Sie regelt ihre Organisation, Strukturen, Arbeitsabläufe und Kom petenzen in einem Organisationsregl ement, das vom Spitalrat zu geneh migen ist. C. Organisationsstruktur des Universitätsspitals
Organisations
-
einheiten

§ 12.

1 Zentrale Organisationseinheiten des Universitätsspitals sind die Direktionsbereiche der Spitaldi rektion, die Medi zinbereiche, die Kliniken und die Institute. Sie können zu Departementen, Kompetenz zentren oder Plattformen zusammengeschlossen oder in Sektionen und Abteilungen aufgegliedert werden.
2 Die Geschäftsordnung USZ regelt die Struktur, die Aufgaben, die Kompetenzen und die Leitung der zentralen Organisationseinheiten.
3 Es können weitere Orga nisationseinheiten gebildet werden.
4 Jede Organisationseinheit verfügt über ein Organisationsregle ment.
5 Hierarchieübergreife nde Doppelfunktionen si nd ausgeschlossen.

§ 13.

1 Die Organisationseinheiten des Universitätsspitals werden in der Regel von einer Leiter in oder einem Leiter geführt.
2 Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Mitarbeitenden einer Orga nisationseinheit, einschli esslich der Mitglieder des Leitungsgremiums.
3 Sie oder er untersteht der Leiterin oder dem Leiter der unmittelbar übergeordneten Orga nisationseinheit.
a. durch eine
Einzelperson
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813.151 Statut des Universitätssp itals Zürich (USZ-Statut) b. durch ein Gremium

§ 14.

1 Die Geschäftsordnung USZ be zeichnet Organisationsein
- heiten, die von einem Gremium ge leitet werden können, und bestimmt dessen Mitgliederzahl.
2 In einem Gremium können auch Angehörige anderer Organisa
- tionseinheiten Einsitz nehmen. D. Weitere Gremien Berufs- und Standesorgani sationen

§ 15.

1 Die Angehörigen einer Berufs- oder einer Funktionsgruppe können sich zu einer Berufs- oder Standesorganisation zusammenschlies
- sen.
2 Die Spitaldirektion kann diese al s Organisation am Universitäts
- spital anerkennen, wenn sie über ei n von der Spitaldirektion genehmigtes Organisationsreglement verfügt.
3 Die Spitaldirektion kann den anerkannten Organisationen ihrem Zweck dienliche Informationen zuko mmen lassen, sie bei Bedarf zum Austausch und zur Meinungsbildung be iziehen, ihnen finanzielle Bei
- träge ausrichten und ihnen Räumli chkeiten zur Verfügung stellen. Personal- ausschuss

§ 16.

1 Das Universitätsspital verfügt über einen Personalausschuss von 10 bis 15 Mitgliedern.
2 Die Spitaldirektion regelt in einem Reglement die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Ausschusses und die Verteilung der Sitze auf die Personalkategorien. b. Wahl und Konstituierung

§ 17.

1 Die Mitarbeitenden wählen die Mitglieder des Personalaus
- schusses in geheimer Wahl auf ei ne Amtsdauer von vier Jahren.
2 Im Übrigen konstituiert si ch der Ausschuss selbst. c. Aufgaben

§ 18.

1 Die Organe, zentralen Organis ationseinheiten und Gremien des Universitätsspitals können den Personalausschuss in Personalange
- legenheiten beratend beiziehen.
2 Der Personalausschuss erfüllt we itere Aufgaben gemäss seinem Reglement und dem kant onalen Personalrecht. Ombuds- kommission

§ 19.

1 Der Spitalrat kann eine Ombudskommission einsetzen, die in Konflikten am Universitätsspit al vermittelt, und erlässt ihr Regle
- ment.
2 Die Ombudskommission kann von den Organen des Universitäts
- spitals, Mitarbeitenden sowie Pati entinnen und Patienten beigezogen werden. a. Allgemeines
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3 Das Recht, die Ombudsperson des Kantons Zürich beizuziehen und den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt gewahrt. E. Hausordnung

§ 20.

1 Die Spitaldirektion erlässt für das Universitätsspital eine Hausordnung
6 , die vom Spitalrat zu genehmigen ist.
2 Die Hausordnung bezw eckt insbesondere: a. Gewährleistung der Sicherhe it am Universitätsspital, b. Unterstützung des ordentlichen Betriebs zur optimalen Erfüllung des Auftrags des Universitätsspitals, c. Wahrung der Geheim- und Priv atsphäre der Patientinnen und Pa tienten.
3 Sie gilt für alle Personen, die sich im Universitätsspital aufhalten, namentlich für Patientinnen und Pati enten, deren Angehörige, Besuche rinnen und Besucher, Studierende, Mitarbeitende, Lieferantinnen und Lieferanten sowie Dri ttmittelangestellte.
4 Sie gilt an allen Standorten des Un iversitätsspitals einschliesslich denjenigen des Unterrichts und de r Forschung, in den Personalunter künften und -restaurants und auf de m gesamten zum Universitätsspital gehörenden Areal.
5 Bei Verstössen gegen die Hausordnun g kann eine Wegweisung und in schwerwiegenden Fällen ein Haus verbot ausgesprochen werden. F. Rechtspflege

§ 21.

1 Die Organe treffen Anordnungen für das Universitätsspital. Ihre erstinstanzlichen Entscheidbefugn isse richten sich nach den ihnen durch das Gesetz oder dieses St atut übertragenen Aufgaben.
2 Die Organisationseinheiten des Univ ersitätsspitals handeln gestützt auf die Organisationsreglemente oder gestützt auf einzelfallbezogene Anweisungen eines Organs.
3 Anordnungen des Spitalrates und der Spitaldirektion können ge mäss §
30 USZG mit Beschw erde beim Verwalt ungsgericht angefoch ten werden.
4 In Rechtsmittelverfahren wird da s anordnende Organ durch seine Leitung vertreten. Das Organ kann sich vom Generalsekretariat des Spitalrates oder vom Rechtsdienst der Spitaldirektion unterstützen las sen.
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813.151 Statut des Universitätssp itals Zürich (USZ-Statut) G. Schlussbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts

§ 22.

Das Statut des Universitätsspitals Zürich vom 7. November
2018 wird aufgehoben. Inkrafttreten

§ 23.

Dieses Statut tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Anerkannte Berufs- und Standesorgani sationen

§ 24.

Beim Inkrafttreten dieses St atuts gelten die folgenden Be
- rufs- und Standesorganisatione n als anerkannt gemäss §
15 Abs. 2: a. Konferenz der Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren (KIDK), b. Konferenz der Leitenden Ärztinnen und Ärzte (KLA), c. Konferenz der Oberärztinnen und Oberärzte mit erweiterter Verant
- wortung (KOAmeV), d. Konferenz der Oberärztinnen und Oberärzte (KOA).
1 OS 78, 499 ; ABl 2023-10-27 . Vom Regierungsrat genehmigt am 25. Oktober
2023.
2 LS 170.1 .
3 LS 413.51 .
4 LS 415.16 .
5 LS 813.15 .
6 LS 813.151.5 .
7 LS 813.152 .
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