Gesetz über das Universitätsspital Zürich (813.15)
CH - ZH

Gesetz über das Universitätsspital Zürich

1 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
813.15 Gesetz über das Universitäts spital Zürich (USZG) (vom 19. September 2005)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. Januar
2003
2 und in denjenigen der Kommissi on für soziale Sicherheit und Ge sundheit vom 7. Juni 2005, beschliesst:
1. Abschnitt: Grundlagen
20
Rechts
-
persönlichkeit

§ 1.

Unter dem Namen «Universitätsspital Zürich» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersön lichkeit und Sitz in Zürich.
Zweck

§ 2.

Das Universitätsspital
20 a. dient der überregionalen medizinischen Versorgung, b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen, c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Ge sundheitswesens.
Leistungs
-
aufträge

§ 3.

12
1 Die Festlegung der medizinischen Leist ungsaufträge für das Universitätsspital richtet sich na ch den Bestimmungen des Spitalpla nungs- und -finanzierungsg esetzes vom 2. Mai 2011
9 .
2 Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leis tungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarun gen zwischen dem Universitätsspital und den zuständigen Direktionen des Regierungsrates vereinbart.
3 Das Universitätsspital kann weit ere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der kantonale n Leistungsaufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.

§§

4 und 5.
13
Zusammen
-
arbeit mit
Hochschulen

§ 6.

1 Das Universitätsspital schlie sst mit der Universität Zürich einen Vertrag über Forschungs- und Lehrleistungen ab, die es im Ge sundheitsbereich erbringt. Der Regi erungsrat kann weitere Hochschulen bezeichnen, mit denen da s Universitätsspital entsprechende Verträge abschliessen muss.
2
813.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
2 Im Übrigen regelt das Universitätsspital seine Zusammenarbeit mit Hochschulen selbstständig. Auslagerungen, Beteiligungen und Gesell schaftsgründun gen

§ 7.

20 Das Universitätsspit al kann unter Berück sichtigung von §§
3 Abs. 3, 9 c lit. b sowie 22 Abs. 4 und 5 a. Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einh eiten überführen, b. sich an anderen Unternehmen beteiligen, c. privatrechtliche Gesellschaften gründen.
2. Abschnitt: Kantonale Behörden
20 Zuständigkeit des Kantons rates

§ 8.

20
1 Der Kantonsrat a. übt die Oberaufsicht aus, b. beschliesst über die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals und über die Bereitstellung weiterer Mitte l gemäss §
16 Abs. 2, c.
12 genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Ver
- wendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts, d. genehmigt die Wahl der Präsidentin oder de s Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Spitalrates, e. genehmigt die Eigentümerstra tegie und den Beri cht über deren Umsetzung, f. genehmigt Auslagerung en, wenn der Wert des einzelnen Vorgangs
1% des Eigenkapitals des Universitätsspitals übersteigt, g. genehmigt Beteil igungen und Gesellschaftsgründungen, wenn
1. der Wert des einzelnen Vorgan gs 7% des Eigenkapitals des Universitätsspital s übersteigt oder
2. der Wert des einzelnen Vorgan gs zusammen mit den weiterhin gehaltenen Beteiligungen 20% des Eigenkapita ls übersteigt.
2 Beschlüsse über die Genehmigun g von Auslagerungen im Umfang von mehr als 4 Mio. Franken unterstehen dem fakultativen Referen
- dum. Zuständigkeit des Regierungs rates

§ 9.

20
1 Der Regierungsrat legt die Eigentümerstrategie für das Uni
- versitätsspital fest. Diese macht de m Spital Vorgaben insbesondere in folgenden Bereichen: a. strategische Schwerpunkte, b. Unternehmensorganisati on und Unternehmenskultur, c. Personalpolitik, d. Qualität, a. Eigentümer- strategie
3 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
813.15 e. finanzielle Ziel- und Eckwerte, in sbesondere zum Eigenkapital, zur Rendite und zur zulässigen Verschuldung, f. Infrastruktur- und Investitionspla nung, insbesondere betreffend Im mobilien und Informations- und Kommunikations technologie, g. Auslagerungen, Beteiligungen und Ge sellschaftsgründungen, h. Risikomanagement, i. Berichterstattung, Info rmation und Kommunikation, j. Nachhaltigkeit, Kreislaufwir tschaft und Klimaneutralität.
2 Der Regierungsrat überprüft di e Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach.
3 Er beschliesst jährlich einen von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion erstellten Be richt über die Umsetzung der Eigen tümerstrategie.
b. Leistungen
und Mittel

§ 9

a.
19 Der Regierungsrat a. erteilt Leistungsa ufträge gemäss §
3 Abs. 1 und 2, b. entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien endgültig über Leistungsvereinbarungen gemäss §
3 Abs. 2 und über Zusammen arbeitsverträge gemäss §
6 Abs. 1, c. beantragt dem Kantonsrat die Erhöhung oder Senkung des Dota tionskapitals und die Bereitstellung weiterer Mittel gemäss §
16 Abs. 2, d. beschliesst über die Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts.
c. Wahlen

§ 9

b.
19 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin, den Präsidenten oder zwei Personen als Co-Präsidium sowie die weiteren Mitglieder des Spitalrates und legt deren Vergütung fest.
d. Genehmi
-
gungen

§ 9

c.
19 Der Regierungsrat a. genehmigt das Spitalstatut, b. genehmigt Beteiligungen und Gese llschaftsgründungen, deren Wert
2% des Eigenkapitals des Universitätsspitals übersteigt, soweit die Genehmigung nicht in die Zustä ndigkeit des Kantonsrates fällt, c. beantragt dem Kantonsrat die Genehmigung von Auslagerungen, Beteiligungen und Gesellschaftsgründungen gemäss §
8 Abs. 1 lit. f und g, d. beantragt dem Kantonsrat die Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.
e. Aufsicht

§ 9

d.
19 Der Regierungsrat übt die al lgemeine Aufsicht über das Universitätsspital aus.
4
813.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
3. Abschnitt: Organisation
19 A. Allgemeines
19 Organe

§ 9

e.
19 Die Organe des Universitätsspitals sind der Spitalrat und die Spitaldirektion. Grundsätze

§ 9

f.
19
1 Das Universitätsspital organi siert sich nach folgenden Grundsätzen: a. Berücksichtigung der strategisc hen Ausrichtung und der operativen Bedürfnisse, b. klare Umschreibung und Abgrenzu ng der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Organ isationseinheiten und ihrer Lei
- tungen, c. Einhaltung einer angemessenen Führungsspanne der Vorgesetz
- ten, d. Ausschluss von hierarchieübe rgreifenden Doppelfunktionen, e. umfassende Weisungs-, Kontrollund Sanktionsbefugnisse der Lei
- tung einer Organisationseinheit gegenüber den Mitarbeitenden die
- ser Einheit.
2 Der Regierungsrat regelt die Befugnisse gemäss Abs. 1 lit. e bei Personen, die im oder fü r das Universitätsspital tätig, aber bei Dritten angestellt sind. Organisations reglement

§ 9

g.
19
1 Die Leitung einer Organisati onseinheit regelt in einem Reglement a. die organisatorische Gliederung der Einheit, b. die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Einheit und innerhalb des Leitungsorgans der Einheit.
2 Das Reglement untersteht der Genehmigung der übergeordneten Organisationseinheit. B. Spitalrat
20 Zusammen setzung

§ 10.

20
1 Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat bestimmt die Mitgliederzahl.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Regierungsrat regelt Wahl und Abberufung.
3 Der Spitalrat wird von einer Präs identin, einem Präsidenten oder einem Co-Präsidium aus zwei Personen geleitet.
5 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
813.15
4 Die für das Gesundheitswesen zu ständige Direktion des Regie rungsrates sowie ein Mitglied des Universitätsrates sind im Spitalrat mit beratender St imme vertreten.
5 Die Spitaldirektion nimmt in de r Regel an den Sitzungen des Spi talrates mit beratender Stimme teil und hat das Antragsrecht.
Interessen
-
konflikte und
Interessen
-
bindungen

§ 10

a.
19
1 Die Mitglieder des Spitalr ates üben keine anderen Be schäftigungen aus, die sich wegen zeitlicher Belastung oder Interessen konflikten nicht mit der Funktion als Mitglied des Spitalrates verein baren lassen.
2 Sie legen weitere berufliche Be schäftigungen, die Ausübung von öffentlichen Ämtern und Interesse nbindungen in einem öffentlich zu gänglichen Register offen.
3 Der Regierungsrat rege lt die Einzelheiten.
Aufgaben

§ 11.

20
1 Der Spitalrat ist das strategische Führungsorgan des Uni versitätsspitals.
2 Er ist verantwortlich für die Erfüllung der Leistungsaufträge und die Umsetzung der Ei gentümerstrategie.
b. Planung

§ 11

a.
19 Der Spitalrat a. legt die Unternehmensstrategie unter Beachtung der Eigentümer strategie fest und erteilt der Sp italdirektion die für die Umsetzung erforderlichen Weisungen, b. beschliesst den Entwic klungs- und Finanzplan, c. legt die Infrastruktur- und Investitionsplanung fest.
c. Leistungen
und Mittel

§ 11

b.
19 Der Spitalrat a. beantragt dem Regierungsrat die Erteilung von Le istungsaufträgen gemäss §
3 Abs. 1 und 2, b. schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktionen des Regierungsrates ab, c. regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst dazu Ver träge ab, d. legt die weiteren Leistungen gemäss §
3 Abs. 3 fest, e. beantragt dem Regierungsrat di e Verwendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts, f. beantragt dem Regierungsrat die Erhöhung oder Senkung des Do tationskapitals und die Bereitstel lung weiterer Mittel gemäss §
16 Abs. 2, g. beschliesst über Au slagerungen, Beteilig ungen und Gesellschafts gründungen gemäss §
7.
a. Grundsatz
6
813.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG) d. Personal geschäfte

§ 11

c.
19
1 Der Spitalrat ernennt die Vorsitzende, den Vorsitzenden oder zwei Personen als Co-Vorsitz und die weiteren Mitglieder der Spi
- taldirektion.
2 Er bezieht die Spitaldirektion be i der Evaluation von Kandidatin
- nen und Kandidaten mit ein. e. Aufsicht und Rechenschaft

§ 11

d.
19
1 Der Spitalrat übt die unmittelbare Aufsicht über das Uni
- versitätsspital aus. In ausserordent lichen Situationen kann er in das operative Geschäft eingreifen.
2 Der Spitalrat a. sorgt für die Führung eines Ri sikomanagements, eines Compliance
- managements und eines in ternen Kontrollsystems, b. informiert den Regierungsrat üb er den Stand und die Entwicklun
- gen des Universitätsspitals, c. erstattet der für das Gesundheit swesen zuständigen Direktion des Regierungsrates Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstrate
- gie des Regierungsrates, d. beschliesst den Geschäftsbe richt und die Jahresrechnung.
3 Die Vergütungen der Mitglieder des Spitalrates und der Spitaldirek
- tion werden im Geschä ftsbericht ausgewiesen. f. ausführende Erlasse

§ 11

e.
19
1 Der Spitalrat erlässt das Sp italstatut, das Personalregle
- ment
8 , das Finanzreglement, die Taxord nung und weitere wichtige Regle
- mente.
2 Das Spitalstatut regelt insbesondere a. die organisatorische Gliede rung des Universitätsspitals, b. die Aufgaben, Kompetenzen und Ve rantwortlichkeiten des Spital
- rates, der Spitaldirektion und de r obersten Organisationseinheiten des Universitätsspitals, c. die erstinstanzlichen Entscheidbef ugnisse des Spitalrates, der Spital
- direktion und der Orga nisationseinheiten, d. die Vertretung des Universitätsspitals nach aussen. C. Spitaldirektion
19 Zusammen setzung

§ 12.

20
1 Die Spitaldirektion wird von einer oder einem Vorsitzen
- den oder einem Co-Vorsitz aus zwei Personen geleitet.
2 Weitere Mitglieder vertreten die Bereiche Medizin, Pflege, For
- schung und Lehre sowie Finanzen. Das Spitalstatut regelt die Vertre
- tung weiterer Bereiche.
7 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
813.15
Aufgaben

§ 12

a.
19
1 Die Spitaldirektion ist das oberste operative Führungs organ des Universitätsspitals.
2 Die Spitaldirektion a. gewährleistet die einwandfreie Führun g des Spitalbetriebs, b. gewährleistet die Erfüll ung der Leistungsaufträge, c. stellt die Behandlungsqualität und die Wirtschaftlichkeit der Leis tungserbringung sicher, d. stellt die rechtskonfor me Rechnungslegung sicher, e. ernennt und entlässt nach Konsul tation des Spitalr ates die Leite rinnen und Leiter de r obersten Organi sationseinheiten, f. führt alle weiteren Geschäfte, die weder dem Spitalrat noch einer anderen Organisationsei nheit übertragen sind.
3 Sie stellt dem Spitalrat Antrag bei den von ihm zu beschliessen den Geschäften, soweit das Spitalst atut keine Ausnahme vorsieht oder der Spitalrat das Geschäft nich t selbst an die Hand nimmt.
4 Sie stellt die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich in der Forschung, Lehre und akademischen Nachwuchsförderung sicher.
4. Abschnitt: Personal
20
Arbeits
-
verhältnisse

§ 13.

1 Die Arbeitsverhältnisse sind ö ffentlich-rechtlich. Um aus serordentlich qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, kön nen in Einzelfällen Arbe itsverträge nach Privatrecht abgeschlossen wer den.
2 Für das öffentlich-rechtlich angest ellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendba ren Bestimmungen. Da s Personalreglement kann von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen abwei chen, soweit dies aus betrieb lichen Gründen erforderlich ist.
3 Für das ärztliche Personal ab Stuf e Oberärztin und Oberarzt (ärzt liches Kader) kann das Personalreglement
8 zudem abweichende Rege lungen betreffend Vergütung und B eendigung des Arbe itsverhältnisses vorsehen.
17
4 Der Regierungsrat regelt das Anst ellungsverhältnis von Personen, die für das Universitätsspital und die Universität Zü rich tätig sind.
19
Zusammen
-
arbeit mit der
Universität
Zürich

§ 13

a.
19
1 Hinsichtlich Personen, die für das Universitätsspital und die Universität Zürich tätig sind, ar beiten die Personaldienste der bei den Institutionen zusammen und unt erstützen einander bei der Erfül lung ihrer Aufgaben.
8
813.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
2 Sie geben einander von sich aus oder auf Anfrage Informationen einschliesslich besonderer Personenda ten bekannt, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Vergütung des ärztlichen Kaders

§ 14.

18
1 Das Personalreglement
8 legt die höchstens zulässige Ge
- samtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamt
- vergütung darf 1 Mio. Franke n pro Jahr nicht übersteigen.
2 Die Vergütung kann einen variablen Bestandteil enthalten. Dieser beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.
3 Der variable Bestandteil wird durc h folgende Faktoren bestimmt, die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können: a. Qualität des Spitals und der Klinik bis zu 60%, b. wirtschaftlicher Erfolg des Spit als und der Klinik bis zu 60%, c. individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%. Berufliche Vorsorge

§ 15.

1 Das Personal wird bei der B VK Personalvorsorge des Kan
- tons Zürich versichert.
14
2 Die Assistenz- und Oberärzte sowi e die Assistente n und Oberassis
- tenten werden in der Regel bei de r Vorsorgestiftung Verband Schweize
- rischer Assistenz- und Ober ärzte (VSAO) versichert. Offenlegung der Interessen bindungen

§ 15

a.
19
1 Die Mitarbeitenden des Kaders geben der Spitaldirek
- tion ihre Tätigkeiten für Dritte, ih re Mitgliedschaften und ihre Beteili
- gungen an Unternehmen bekannt, die bei ihnen zu einem Konflikt mit den Interessen des Universi tätsspitals führen können.
2 Die Interessenbindungen der Mitg lieder der Spitaldirektion und der Leiterinnen und Leiter der ober sten Organisati onseinheiten wer
- den in einem öffentlich zugänglichen Register aufgeführt.
3 Das Personalreglement regelt die Einzelheiten. Es kann vorsehen, dass die Interessenbindungen weiter er Mitarbeitender des Kaders im öffentlich zugänglichen Re gister aufgeführt werden.
5. Abschnitt: Mittel
20 Dotations kapital und weitere Mittel

§ 16.

16
1 Der Kanton stellt dem Unive rsitätsspital ein Dotations
- kapital zur Verfügung.
2 Der Kanton kann dem Universitä tsspital für bestimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Sie gelten als neue Ausgabe ge
- mäss §
37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006
5 .
9 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
813.15
Erträge aus
ärztlichen
Zusatz
-
leistungen

§ 17.

13 ,
17
1 Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientin nen und Patienten fliessen in die Betriebsrechnung des Spitals.
2
5% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärzt lichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörende n Personals ein gesetzt.
Finanzierung
weiterer
Leistungen
12

§ 18.

Die Erfüllung weiterer Leistungen gemäss §
3 Abs. 3 finan ziert das Universitätsspital aus Eigen- oder Drittmitteln.
Übertragung
von Aufgaben

§ 19.

13 ,
19
1 Die Leistungen der Spitalapotheke des Universitätsspi tals werden durch die Kantonsapothe ke oder ihre Nachfolgegesellschaft erbracht.
2 Die Leistungen der Spitalwäscherei des Universitätsspitals wer den durch die Zentralwäscherei Zürich AG erbracht.
3 Ist das Universi tätsspital an einem Unternehmen beteiligt und in dessen Leitungsorgan vertreten, kann es diesem ohne Ausschreibung Aufträge erteilen.

§§

20 und 21.
13
Baurechte

§ 22.

16
1 Der Kanton räumt dem Universi tätsspital an den von ihm für die Erfüllung des gesetzlichen Zweckes gemäss §
2 benötigten Grund stücken im Hochschulquartier Zürich Zentrum Baurechte ein.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die betroffenen Grundstücke und regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.
3 Das Baurecht endet an denjenigen Grundstücken vorzeitig, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftr ags und des Leistungsauftrags des Universitätsspitals nicht mehr benötigt werden.
4 Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahme fällen zulässig. Sie unterliegt der Genehmigung durch den Regierungsrat und den Kantonsrat.
5 Die Vermietung von Bauten an Dri tte ist in der Investitions- und Immobilienplanung auszuweisen.
Strategische
Koordination

§ 22

a.
15 Das Universitätsspital koordi niert die Planung seiner Im mobilien mit jener des Regierungsrates.

§ 23.

13
Fremdmittel

§ 24.

16 Das Universitätsspital darf in dem in der Eigentümerstra tegie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen.
10
813.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
6. Abschnitt: Rechnungslegung und Rechnungsführung
20 Rechnungs legung

§ 25.

16 Das Universitätsspital führt seine Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard . Der Regierungsr at legt den Standard fest. Finanzplanung

§ 26.

16 Das Universitätsspital erstellt jährlich eine mittelfristige Planerfolgsrechnung und eine mitte lfristige Planbilanz und informiert den Regierungsrat darüber. Drittmittel

§ 27.

Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt. Konsolidierte Jahresrechnung

§ 28.

1 Das Universitätsspital wird in der konsolidierten Rechnung des Kantons erfasst. Es liefert die Unterlagen gemäss den Vorgaben der für das Finanzwesen zuständige n Direktion des Regierungsrates.
16
2 Bei der Genehmigung von Betei ligungen, Auslagerungen und Ge
- sellschaftsgründungen gemäss §
7 kann der Regierung srat weitere Auf
- lagen betreffend die Jahresrechnung machen.
7. Abschnitt: Rechtspflege
20

§ 29.

21 Anordnungen des Spitalrates und der Spital direktion

§ 30.

20 Anordnungen des Spitalrates und der Spitaldirektion kön
- nen mit Beschwerde be im Verwaltungsgericht angefochten werden. Verfahren und Zuständigkeiten

§ 31.

1 Der Spitalrat regelt im Spitalst atut die erstinstanzliche Ent
- scheidbefugnis der Organe und Or ganisationseinheiten des Universi
- tätsspitals.
2 Dem Rekurs in personalrechtlichen Streitigkeiten kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
3 Im Übrigen richtet sich das Verf ahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
3 , unter Vorbehalt der Bestimmungen der Patientenrechtsgesetzgebung
7 .
11 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
813.15
8. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
20
Betriebs
-
übernahme

§ 32.

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. führt die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Betrieb des heutigen Universi tätsspitals weiter,
2. gehen die Rechte und Pflichten des heutigen Universitätsspitals, ins besondere das Eigentum an den Betr iebseinrichtungen, auf die selbst ständige öffentlich-rechtliche Anst alt über, vorbehalten bleibt das Eigentum an de n Liegenschaften,
3. gehen die Rechtsverhältnisse des he utigen Universitätsspitals, ins besondere die Anstellung sverhältnisse, auf die selbstständige öffent lich-rechtliche Anstalt über.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkra fttretens dieses Gesetzes
2. wählt der Regierungsrat den Spitalrat, dessen erste Amtsperiode am 30. Juni 2011 endet.
Weiter
-
geltendes Recht

§ 33.

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Ver ordnungen und Reglemente.
Änderung bis
-
herigen Rechts

§ 34.

Das geltende Recht wird wie folgt geändert: a. Das Gesundheitsgesetz vom 4. November 1962
6 : . . .
10 b. Das Universitätsgesetz vom 15. März 1998
4 : . . .
10 Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 12. Juni 2017 ( OS 72, 549 )
Bewertung der
Immobilien I. Die zum Zeitpunkt der Einräum ung der Baurechte gemäss §
22 auf den betroffenen Grundstücken stehenden Bauten und Anlagen wer den zu Buchwerten in das Eigentu m des Universitätsspitals übertra gen.
Eröffnungs
-
bilanz II.
1 Auf den Zeitpunkt der Übertr agung der Bauten und Anlagen auf das Universitätsspital legt der Regierungsrat für dieses eine Eröff nungsbilanz mit einer Eigenkapitalquote von höchstens 60% fest.
2 Die auf das Universitätsspital übergehenden Werte werden bis zum Erreichen dieser Eigenkapitalq uote, höchstens aber bis zum Buch wert, als Dotationskapital eingeb racht oder der Reserve zugewiesen. Im Übrigen werden sie gegen eine Darlehensforde rung des Kantons übertragen.
12
813.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG) Verzinsung und Amortisation III.
1 Das Darlehen gemäss Ziff. II Ab s. 2 wird zum internen Zins
- satz des Kantons verzinst.
2 Die jährliche Amortisation des Darlehens hat mindestens dem Wertverlust der Bauten und Anlage n bei Anwendung branchenüblicher Abschreibungssätze zu entsprechen. Darüber hinausgehende Amorti
- sationen sind unter Einhaltung ei ner Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats möglich. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Juli 2021 ( OS 76, 612
) Das Universitätsspital führt das neue Anstellungs- und Vergütungs
- system gemäss §§
13 Abs. 3, 14 und 17 kostenneutral ein.
1 OS 61, 426 . Inkrafttreten: 1. Januar 2007.
2 ABl 2003, 126 .
3 LS 175.2 .
4 LS 415.11 .
5 LS 611 .
6 LS 810.1 .
7 LS 813.13 .
8 LS 813.152 .
9 LS 813.20 .
10 Text siehe OS 61, 426 .
11 Fassung gemäss G vom 14. Januar 2008 ( OS 63, 199 ; ABl 2007, 1609 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
12 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -fina nzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 ( OS 66, 513 ; ABl 2011, 291 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
13 Aufgehoben durch Spitalpl anungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 ( OS 66, 513 ; ABl 2011, 291 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
14 Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom
20. Oktober 2014 ( OS 70, 83 ; ABl 2013-12-27 ). In Kraft seit 1. Mai 2015.
13 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
813.15
15 Eingefügt durch G vom 12. Juni 2017 ( OS 72, 549 ; ABl 2015-05-22 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
16 Fassung gemäss G vom 12. Juni 2017 ( OS 72, 549 ; ABl 2015-05-22 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
17 Eingefügt durch Spitalplanungs- und -fina nzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 ( OS
76,
612 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
18 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -fi nanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 ( OS
76,
612 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
19 Eingefügt durch G vom 3. April 2023 ( OS 78, 491 ; ABl 2022-06-03 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
20 Fassung gemäss G vom 3. April 2023 ( OS 78, 491 ; ABl 2022-06-03 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
21 Aufgehoben durch G vom 3. April 2023 ( OS 78, 491 ; ABl 2022-06-03 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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